Kulturlandplan Änderungen 2009

Plan d'affectation · Beinwil am See · Abrogé le 12 mai 2021

Document

Numéro
2009-000385
Type
Plan d'affectation
Commune
Beinwil am See
Canton
Argovie
Niveau
Commune
Approuvé par
RR
Adopté
11 mars 2009
En vigueur depuis
11 mars 2009
Abrogé
12 mai 2021

Carte

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Fichiers

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Texte

Protokoll des Regierungsrats Sitzung:

11. März 2009

Nr. 2009-000385

Gemeinde Beinwil am See; Teiländerungen Bauzonen- und Kulturlandplan; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss der Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

8. September 2008 25. Juni 2008 4. August 2008 bis 3. September 2008 28. November 2008 3. Februar 2009 11. Februar 2009

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Zuständigkeit zur Genehmigung

Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 1 des Dekrets über das Genehmigungsverfahren für allgemeine Nutzungspläne und -vorschriften vom 10. November 1998 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Die Vorlage im Überblick

Zur Genehmigung liegen vor:  Teiländerung Bauzonenplan Mst. 1:2’500  Teiländerung Kulturlandplan Mst. 1:2’500 2.1

Ausgangslage und Planungsziele

Die Gemeinde sieht vier kleinere Änderungen in der Nutzungsplanung vor. Gegenüber der vor fünf Jahren erfolgten Gesamtrevision bestehen veränderte Ausgangslagen, welche die Änderungen auslösen und im Sinne von Art. 21 des Raumplanungsgesetzes rechtfertigen. Mit der Teiländerung soll die Nutzungsplanung der Gemeinde aktualisiert werden. 2.2

Planungsablauf/Vorprüfung

Der Kanton prüfte die Vorlage in einem Durchgang. Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 25. Juni 2008 ohne Vorbehalte. Versand: 24. März 2009

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2.3

Bauzonenplan

Die an der Kantonsstrasse gelegene Parzelle 624 wird in die Wohn- und Gewerbeparzelle WG2 umgezont. Ebenfalls an der Reinacherstrasse (K 253) wird ein Streifen der Wohnzone W2b zugewiesen und der ehemalige Kindergarten wird in die Dorfzone umgezont. 2.4

Kulturlandplan

Die Landschaftsschutzzone wird im Gebiet Holzacker im Sinne eines “Siedlungseis“ randlich leicht reduziert. Erwägungen 3.

Beurteilung der Vorlage

3.1

Allgemeine Beurteilung

3.1.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 3.1.2 Übereinstimmung mit dem Richtplan Die Vorlage stimmt mit dem Richtplan überein. 3.1.3 Grösse und Abgrenzung der Bauzone Die vorgesehenen Änderungen haben keinen Einfluss auf die Bauzonengrösse oder -abgrenzung. 3.1.4 Zonenzuordnung/Zonenabgrenzung Änderung 1 (Parzelle 624) Die an der Kantonsstrasse gelegene 0.1 ha grosse Parzelle 624 wird von der Zone W2b in die Wohn- und Gewerbeparzelle WG2 umgezont. Damit wird der WG2-Streifen entlang der Reinacherstrasse um eine Parzelle verlängert. Diese Massnahme ergänzt die bestehende Zonierung sachgerecht. Änderung 2 (Restfläche an Bahnlinie) Ebenfalls an der Reinacherstrasse (K 253) wird ein Streifen von ca. 0.22 ha der Wohnzone W2b zugewiesen. Es handelt sich dabei um einen früher durch den Bau der Bahnlinie nach Reinach abgetrennten Bereich zwischen Kantonsstrasse, Bahn und Stammparzelle (herrschaftliches Haus mit ehemaliger grosser Gartenanlage) nahe dem Zentrum der Gemeinde. Die Flächen wurden in der Revision 2002 analog der Kantonsstrassenflächen weiss dargestellt. Dies obschon das mittlerweile aufgehobene Bahntrassee angrenzend der Dorfzone zugeordnet ist. Um die Ursprungsparzelle wieder vereinigen zu können, sollen das Trasseeteilstück und die Restfläche bis zur Kantonsstrasse der angrenzenden Zone zugewiesen werden. Analog des angrenzend als Dorfzone zonierten Bahntrassees ist die betroffene Trassee-, Platz- und Strassenfläche als der sie umgebenden Zonierung zugehörig zu betrachten. In Anlehnung an einen Bundesgerichtsentscheid (BGE 114 lb 344) handelt es sich hier pla-

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nungsrechtlich um die konkrete Zonenzuweisung einer bestehenden Bauzone. Die Zonierung als W2b mit Lärmvorbelastung ist sachgerecht. Änderung 3 (ehemaliger Kindergarten) Der ehemalige Kindergarten liegt inmitten der Dorfzone. Da die Liegenschaft nicht mehr für öffentliche Zwecke benötigt wird, ist die Zuweisung der ÖBA-Parzelle im Umfang von 0.07 ha in die Dorfzone D3 sachgerecht. Änderung 4 (Erweiterung Landwirtschaftsbetrieb) Im Gebiet Holzacker befindet sich angrenzend an die Bauzone ein Landwirtschaftsbetrieb. Im Rahmen der Kulturlandplanrevision wurde übersehen, dass dem Betrieb aufgrund der Landschaftsschutzzone keine Erweiterungsmöglichkeiten bleiben. Durch die Reduktion der Landschaftsschutzzone im Sinne eines “Siedlungseis“ kann der Fortbestand des Betriebs am jetzigen Standort gesichert werden. 3.2

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Die Teiländerungen des Bauzonen- und Kulturlandplans der Gemeinde Beinwil am See vom 28. November 2008 werden genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist beginnt einen Tag nach der Publikation des Entscheids im kantonalen Amtsblatt. Sie steht still vom Samstag vor Palmsonntag bis Ostermontag, vom 1. Juli bis 15. August und vom 20. Dezember bis 10. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten.

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4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerde beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Verteiler  Gemeinderat, Gemeindehausplatz 1, 5712 Beinwil am See  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)  Rechtsabteilung BVU  Departement Finanzen und Ressourcen  Abteilung Landwirtschaft DFR  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: