Bau- und Nutzungsordnung
Birr
Document
- Numéro
- 4092
- Commune
- Birr
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Adopté
- 22 janv. 2025
- En vigueur depuis
- 22 janv. 2025
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
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Fichiers
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Texte
Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung
Gemeinde Birr
Kanton Aargau
Bau- und Nutzungsordnung (BNO) gemäss § 15 BauG
Vorprüfungsbericht vom
28. Juni 2023
Mitwirkung vom
22. April 2022 bis 23. Mai 2022
Öffentliche Auflage vom
09. Oktober 2023 bis 07. November 2023
Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 27. Juni 2024 NAMENS DES GEMEINDERATES
Der Gemeindeammann
Der Gemeindeschreiber
René Grütter
Beat Deubelbeiss
Genehmigungsvermerk:
Genehmigung durch den Regierungsrat
RRB Nr. ZCZPOCÖbZ
vom
Jqnucv
mit Änderungen/Auflagen
Im Auftrag der Staatskanziei Aarau, den /J.MwT Zozf Abteilung Raumentwicklung BVU
KOCH PARTNER
31. Juli 2024
INHALTSVERZEICHNIS 1
GELTUNGSBEREICH
Art. 1 Geltungsbereich / Bestandteile
Art. 2 Übergeordnetes Recht
2
RAUMPLANUNG
Art. 3 Planungsgrundsätze
Art. 4 Mehrwertabschöpfung
Art. 5 Sondernutzungsplanung
Art. 6 Gestaltungsplangebiet Dorfsmatt
Art. 7 Gestaltungsplangebiet Wyde
Art. 8 Weitere Planungsinstrumente
1 1 1 1 1 2 2 2 3 3
3
ZONENVORSCHRIFTEN
4
4
5
3.1
Bauzonen
Art. 9 Zonenübersicht
Art. 10 Dorfkernzone D
Art. 11 Spezialzonen Bachtalen SpB und Wyde SpW
Art. 12 Wohnzonen W2/W3/W4
120 autres articles
Art. 13 Wohn- und Gewerbezone 4 WG4
Art. 14 Spezialzone Grossacher & Grändel SpG
Art. 15 Arbeitszonen A I / A II
Art. 16 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA
Art. 17 Spezialzone Neuhof SpN
Art. 18 Spezialzone Pestalozzipark SpP
Art. 19 Grünzone Gr
3.2
Landwirtschaftszonen
Art. 20 Landwirtschaftszone
Art. 21 Bauten in der Landwirtschaftszone
3.3
Schutzzonen
Art. 22 Naturschutzzonen Wald
3.4
Überlagerte Schutzzonen
Art. 23 Landschaftsschutzzone
Art. 24 Hochstammschutzzone
Art. 25 Wildtierkorridor
Art. 26 Gewässerraumzone
Art. 27 Abstand für Bauten und Anlagen gegenüber Gewässern
3.5
Schutzobjekte
Art. 28 Naturobjekte
Art. 29 Gebäude mit Substanzschutz
Art. 30 Kulturobjekte
3.6
Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG
Art. 31 Materialabbauzone
3.7
Gefahren und Überflutungszonen
Art. 32 Hochwassergefahrenzone HWZ 1
4 4 5 6 10 10 11 14 16 16 16 16 17 17 17 17 17 18 18 18 19 19 19 19 19 20 20 21 21 21 21
BAUBEGRIFFE UND MESSWEISEN
22
4.1
Ausnützungsziffer
Art. 33 Ausnützungsziffer
4.2
Geschosse
Art. 34 Untergeschoss
4.3
Abstände
Art. 35 Gemeinde- und Privatstrassen
Art. 36 Grenzabstände innerhalb der Bauzone
Art. 37 Abstände gegenüber dem Kulturland
22 22 22 22 22 22 23 23 24
BAUVORSCHRIFTEN
6
7
5.1
Siedlungsqualität
Art. 38 Aussenraum- und Umgebungsgestaltung
Art. 39 Siedlungsrand
5.2
Technische Bauvorschriften
Art. 40 Allgemeine Anforderungen
Art. 41 Energieeffizienz
Art. 42 Beschädigte oder zerstörte Bauten
5.3
Wohnhygiene
Art. 43 Ausrichtung der Wohnungen
Art. 44 Private Aussenräume
Art. 45 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen
5.4
Ausstattung
Art. 46 Parkierung / Mobilitätsmanagement
Art. 47 Kinderwagen / Spielgeräte
Art. 48 Spiel- und Aufenthaltsflächen
Art. 49 Entsorgung
Art. 50 öffentlich zugänglicher Raum
SCHUTZVORSCHRIFTEN
28
6.1
Ortsbild- und Denkmalschutz
Art. 51 Ortsbildschutz
Art. 52 Materialablagerungen
6.2
Umweltschutz
Art. 53 Einwirkungen
28 28 28 28 28 29 29 29 29 29 30 30 30 32 32 32 34 36 38
VOLLZUG UND VERFAHREN
Art. 54 Zuständigkeit
Art. 55 Fachkommission
Art. 56 Gebühren
Art. 57 Vollzugsrichtlinien
8
24 24 24 25 25 25 25 25 25 25 26 26 26 27 27 27 27
SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNG
Art. 58 Übergangsbestimmung
Art. 59 Aufhebung bisherigen Rechts
ANHANG 1 SCHUTZOBJEKTE Kantonale Denkmalschutzobjekte Gebäude mit Substanzschutz (gemäss § 29 BNO)
ANHANG 2 ABSTÄNDE ANHANG 3 ERGÄNZUNGSPLAN WYDE, BACHTALEN, NEUMATT ANHANG 4 ERGÄNZUNGSPLAN GROSSACHER & GRÄNDEL
Gemeinde Birr Bau- und Nutzungsordnung
Geltungsbereich / Bestandteile
1
GELTUNGSBEREICH
Art. 1 Geltungsbereich / Bestandteile
Seite 1
1 Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) beinhaltet das kommunale Raumplanungs-, Umweltschutz- und Baurecht. 2 Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens. 3
Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.
4
Der Bauzonenplan im Massstab 1:2'500 mit zugehörigen Vermas sungsplan, der Kulturlandplan im Massstab 1:5'000 sowie die Ergän zungspläne im Anhang sind Bestandteile dieser BNO. Der Gemeinde rat kann gestützt auf die Ergänzungspläne eine Erschliessung durch den Grundeigentümer gemäss § 37 BauG bewilligen oder vereinba ren.
Art. 2 Übergeordnetes
Recht
Planungsgrundsätze
Übergeordnetes Recht
■' Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts bleiben Vorbehalten.
2
RAUMPLANUNG
Art. 3 Planungsgrundsätze
1 Ausbau und Innenentwicklung der Siedlung haben folgende Punkte in den Planungs- und Bewilligungsverfahren zu beachten: - qualitätsvolle Quartierstrukturen, namentlich im Ortskern; - die Aufwertung von Aussenräumen: - die Abstimmung unterschiedlicher Nutzungen in Mischzonen. 2 Überbauungen sind sorgfältig zu gestalten und zu strukturieren.
3 Die Strassenräume sind attraktiv, bedürfnisgerecht und vielfältig nutzbar zu gestalten.
Die Landschaft in ihrer Eigenheit und die Naherholungsräume sind zu erhalten. 5 Eine ausreichende Verkehrsqualität und die Verkehrssicherheit sind zu schaffen und zu erhalten. Der Ausbau des öffentlichen Verkehrs sowie die Rad- und Fusswegverbindungen sind zu fördern.
® Verdichtetes Bauen an Standorten mit gutem öffentlichem Verkehrs anschluss ist zu fördern.
Gemeinde Birr Bau- und Nutzungsordnung
Art. 4 Mehrwertabschöpfung
Sondernutzungsplanung
i Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Sondernut zungsplan (Erschliessungs- oder Gestaltungsplan) vorliegt.
Art. 6 Gestaitungspiangebiet
Dorfsmatt
Mehrwertabschöpfung
i Der Gemeinderat ist verpflichtet bei Planungsvorteilen wie: - Aufzonungen - Umzonungen und - Sondernutzungsplänen, die Mehrwert generieren, Verhandlungen zur vertraglichen Mehrwertabschöpfung zu führen. Beim Abschluss der Verträge beachtet der Gemeinderat insbesondere das Gebot der Rechtsgleichheit. 2 Kommt kein Vertrag zu Stande, verfügt der Gemeinderat die Abgabe. 3 Die Gemeinde erlässt zur Sicherstellung einer rechtsgleichen Praxis eine entsprechende Richtlinie.
Art. 5 Sondernutzungspla-
Se/fe 2
Gestaltungsplangebiet Dorfsmatt
i Mit dem Gestaltungsplan Dorfsmatt wird die Erhaltung des Charakjgg historischen Ringdorfes sowie die Umsetzung des kommuna len Entwicklungsrichtplans / Freiraumleitbilds Dorfsmatt (Husistein & Partner AG, Aarau / SKK Landschaftsarchitekten AG, Wettingen) vom 10. November 2017 bezweckt.
2 Für das Gestaitungspiangebiet Dorfsmatt gelten die nachfolgenden Zielvorgaben: - Einzelbebauung in offener Bauweise; - Firstrichtung und Gebäudelängsseite parallel oder rechtwink lig zur Spezialzone Pestalozzipark; - Architektonisch hochwertige, ortsgerechte Gestaltung; - Sicherung und Entwicklung von qualitativ hochwertigen Aus senräumen zur Schaffung einer attraktiven und belebten Parkund Freizeitzone; - Sicherung der durchgehenden Velo- und Fussgängerverbin dungen (Erhaltung und Neubau) zwischen Vorder- und Hinter dorf sowie Ober- und Unterdorf (Verbindung in Ost-West- und in Nord-Süd-Richtung); - Die Parkierung bei Neubauten hat in der Regel unterirdisch zu erfolgen. Oberirdische Parkierungen im Bereich der Stich strassen sind möglich. 3 Neubauten und Anlagen im Gestaltungsplanbereich, welche die oben genannten Ziele, die Vorgaben des Richtplans / Freiraumleitbil des Dorfsmatt sowie die weiteren Bestimmungen der BNO erfüllen, können mit Zustimmung der Fachkommission gemäss § 55 BNO auch ohne Gestaltungsplan durch den Gemeinderat bewilligt werden.
Gemeinde Birr Bau- und Nutzungsordnung
Se/fe 3
* Erneuerungen und Umbauten an bestehenden Gebäuden können, sofern sie dem Zweck und den Zielvorgaben des Gestaltungsplanes nicht widersprechen, auch ohne Gestaltungsplan durch den Gemein derat bewilligt werden.
Art. 7 Gestaltungsplangebiet
Gestaltungsplangebiet Wyde
i Mit dem Gestaltungsplan Wyde wird gesamthaft die Umsetzung des Masterplans «Wyde, Neumatt, Bachtalen» (UC’NA Architekten, Zürich / Steinmann Ingenieure, Brugg / Durable, Zürich) vom 20. September 2019 nach Massgabe des Ergänzungsplans Wyde, Bachtalen, Neu matt gemäss Anhang 3 BNO bezweckt. Von der Gestaltungsplan pflicht ausgenommen sind der Umbau und die Erweiterung von Ge bäude Nr. 233 (Wydenhof).
2 Der Gestaltungsplan hat die Gesamtbetrachtung für das Gebiet auf zuzeigen: es dürfen keine Gestaltungspläne über Teilgebiete erstellt werden.
Art. 8 Weitere Planungsinstrumente
Weitere Planungsinstrumente
i Weitere Planungsinstrumente sind z.B. Leitbilder, Masterpläne, Konzepte und Richtpläne. Sie zeigen die gewünschte Entwicklung einzel ner Sachbereiche wie Siedlung, Freiraum, Verkehr, Landschaft usw. oder bestimmter Gebiete auf. 2 Die weiteren Planungsinstrumente werden vom Gemeinderat ange ordnet und haben für das betroffene Grundeigentum keine direkte Rechtswirkung. Sie sind für die Projektierung und Beurteilung von Bauvorhaben zwecks Auslegung der Vorschriften der BNO beizuzie hen. Die weiteren Planungsinstrumente sind behördenverbindlich.
Gemeinde Birr Bau- und Nutzungsordnung
Seite 4
3
ZONENVORSCHRIFTEN
3.1
Bauzonen
Art. 9 Zonenübersicht
Zonenübersicht
Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:
I
12
I I 1 I 0
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I I
I I
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tu
N
0
III
Art. 10 Dorfkernzone
D
braun
Spezialzone Bachtalen
SpB
dunkelvio lett
1.05
Vgl.§11
III
Art. 11 Spezialzone Wyde
SpW
bordeaux
1.30
Vgl.§11
III
Art. 11 Wohnzone 2
W2
gelb
2/ 31
0.40/ 0.501
11 / 151
5t 61
II
Art. 12 Wohnzone 3
W3
orange
3/ 41
0.60/ 0.701
15/ 181
62
40
0.15
II
Art. 12 Wohnzone 4
W4
rot
4/ 51
0.80/ 0.901
18/ 21 1
62
40
0.25 (0.15)
II
Art. 12 Wohn- und Gewerbezone 4
WG4
rot / violett schraffiert
4/ 51
0.80/ 0.901
18/ 21 1
62
40
0.25 (0.15)
III
Art. 13 Spezialzone Grossacher &
Grändel
SpG
violett / blau schraffiert
Arbeitszone I
AI
violett
17
Arbeitszone II
All
blau
30
max. 10 m
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
OeBA
grau
0
0
0
0
Spezialzone Neuhof
SpN
dunkel grau
0
0
0
0
Spezialzone Pestalozzipark
SpP
braun / grün schraffiert
Grünzone
Gr
blaugrün
Vgl. § 14
Art. 14 0.25
(0.15)
III
Art. 15 0.25
(0.15)
IV
Art. 15 o
II
Art. 16 0
III
Art. 17 72 GH
1/2 GH
Vgl. §18
Art. 18
Art. 19 2 Die mit « ° » bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwä
gung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest.
Gemeinde Birr Bau- und Nutzungsordnung
Seite 5
3 Die mit «1 ’ gekennzeichneten Masszahlen gelten bei Arealüberbau ungen. In der Zone W2 muss der erhöhte Grenzabstand nur bei Inan spruchnahme der erhöhten Vollgeschossanzahl eingehalten werden.
Bei den mit «2» gekennzeichneten Grenzabständen muss der Grenz abstand bei mehr als 3 Vollgeschossen um 1 m erhöht werden. 5 Die Höhe der Vollgeschosse und des Attikageschosses darf im Durchschnitt höchstens 3.20 m betragen.
® In der Zone WG4 erhöht sich die Gesamthöhe bei einer gewerbli chen Nutzung des ersten Vollgeschosses um 1 m. Gewerblich ge nutzte erste Vollgeschosse dürfen eine Geschosshöhe von 4.50 m aufweisen.
Art. 10 Dorfkernzone
D
Dorfkernzone D
1 Die Dorfkernzone dient der Erhaltung der baulichen Einheit und des Charakters des historischen Dorfkerns. Sie ist für Wohnen, private und öffentliche Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, Restaurants, Ver kaufsgeschäfte bis 500 m2 Verkaufsfläche sowie für Landwirtschafts betriebe bestimmt. Zulässig sind nicht störende sowie mässig stö rende Betriebe. 2 Gebäude sind mit ihrer Umgebung, den Vorgärten- und Vorplatzbe reichen sowie den charakteristischen Umzäunungen zu erhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Der Gemeinderat kann Ausnahmen bewilligen, sofern a) ein Gebäude für das Ortsbild unwichtig ist oder b) die Erhaltung der Bausubstanz unzumutbar ist. Der Gemeinderat kann für die Beurteilung ein neutrales Fachgutach ten verlangen.
3 Bauten dürfen umgebaut, umgenutzt und erweitert werden, sofern dadurch eine für das Ortsbild mindestens gleichwertige Lösung ge mäss den Vorgaben von § 15e Abs. 1 BauV entsteht. Unter den glei chen Bedingungen kann der Gemeinderat Ergänzungsbauten bewilli gen. Neu- und Ersatzbauten müssen sich gut in die bestehende Be bauung einfügen.
Bei der Festlegung der Baumasse und der Gestaltungsvorschriften orientiert sich der Gemeinderat an der bestehenden Bebauung und Umgebung. Dabei gelten die Vorgaben von § 15e Abs. 1 BauV. ® Im Umfang der bestehenden Bauten und unter Einhaltung der vor handenen Gesamthöhen darf in der Regel, ungeachtet der Grenz- und Gebäudeabstände und der Geschosszahl, umgebaut und erneuert werden.
® Fenster sind in der Regel hochrechteckig anzuordnen und mit Fens terläden auszustatten. Balkone dürfen nicht freikragend ausgeführt werden. Für die äussere Gestaltung der Gebäude sind Farbmuster vorzulegen.
Gemeinde Birr Bau- und Nutzungsordnung
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Die architektonische Gestaltung der Dächer bedarf besonderer Sorg falt und hat bei der Wahl der Dachformen auf das Quartierbild Rück sicht zu nehmen. Die Neigung der Dachfläche hat in der Regel zwi schen 35° und 45° zu betragen. Andere Dachformen sind nur bei Anund Kleinbauten und Wintergärten gestattet. ® Die strassenseitigen und zwischen den Bauten liegenden Freiräume sind zu gestalten und zu mindestens 25 % zu begrünen. Gärten und Vorplätze, einheimische, standortgerechte Bäume und Sträucher sind die wesentlichen Gestaltungselemente. Für Anpassungsarbeiten an der Umgebung gemäss BauV, § 49 Abs. 1 lit. i und Abs. 2 lit. a, c und d, muss ein Baugesuch eingereicht werden. ® Der Gemeinderat gewährleistet auf Kosten der Bauherrschaft die fachliche Beratung und zieht bei Bedarf Fachstellen bei. Zu diesem Zweck sind Bauvorhaben möglichst früh anzuzeigen.
Art. 11 Spezialzonen Bachta
len SpB und Wyde SpW
Spezialzonen Bachtalen SpB und Wyde SpW
Die Spezialzonen Bachtalen (SpB) und Wyde (SpW) dienen der Er haltung und Weiterentwicklung der bestehenden Überbauung sowie der massvollen Siedlungsentwicklung nach innen. Sie bezwecken die Bildung der Eingangssituation von Birr sowie den ortsbaulichen Über gang sowohl zu den Ortskernen von Birr und Lupfig als auch zu den angrenzenden Spezialzone Grossacher & Grändel (SpG) und Arbeits zone II (A II). 2 Die Zonen SpB und SpW sind für Wohnen, Dienstleistungen, Büros, Gastronomie sowie Verkaufsnutzungen bis max. 500 m^ Verkaufsflä che pro Laden bestimmt. Die Zone SpW ist darüber hinaus für Hotel lerie und kulturelle Einrichtungen bestimmt. Es sind nicht störende und mässig störende Betriebe zulässig. 3 Für die Spezialzonen SpB und SpW gelten die nachfolgenden Pla nungsgrundsätze und Zielvorgaben: - Langfristige Nutzungsintensivierung und Erneuerung mit Ver stärkung der Siedlungsqualität durch die Entwicklung und Auf wertung autofreier und differenzierter Frei- und Grünräume - Architektonisch hochwertige, ortsgerechte Gestaltung mit sorgfältigem Bezug zum Bestand - Aufwertung der Randbereiche und Verbesserung der Quar tieranbindung - Feinmaschiges und attraktives Wegnetz für den Fuss- und Ve loverkehr - Regenerative Energieversorgung (insbesondere Fernwärme, Erdsonden, Solaranlagen). * Der Masterplan «Wyde, Neumatt, Bachtalen» (UC’NA Architekten, Zürich/Steinmann Ingenieure, Brugg/Durable, Zürich) vom 20. Sep tember 2019 dient gemäss § 8 Abs. 2 BNO bei der gesamthaften Be urteilung von Bauvorhaben zwecks Auslegung der Grundordnung.
Gemeinde Birr Bau- und Nutzungsordnung
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5 Für die Zonen SpB und SpW gelten die nachfolgenden räumlich kon kreten Anordnungen gemäss Ergänzungsplan (Anhang 3 BNO):
a) Nutzweise I) Die Wohnnutzung ist überall zulässig. - Die je Gebäude einzuhaltenden «minimalen Gewerbeanteile» sowie die Lage der «publikumsorientierten 1. Vollgeschosse» ergeben sich gemäss Ergänzungsplan. Gewerbenutzungen sind vorrangig im ersten Vollgeschosse (Erdgeschoss) vorzu sehen. Entlang der Wydenstrasse ist der Gewerbeanteil vor nehmlich durch Dienstleistungsnutzungen oder Verkaufsnut zungen zu erfüllen. Hotellerie (inkl. Seminarnutzung) haben sich auf den «Wydenhof» zu konzentrieren. Gastronomie (inkl. Veranstaltungsangebot) haben sich auf die öffentlichen Plätze auszurichten oder entlang der Wydenstrasse und im «Wyden hof» zu konzentrieren. b) Bebauung I) Bestehende Gebäude dürfen erhalten werden (Besitzstandsga rantie gemäss § 68 BauG). II) Neubauten sind ausschliesslich in den, im Ergänzungsplan fest gelegten, «Baubereichen» zulässig. Entlang der «Baulinien mit Anbaupflicht» sind die Bauten an die «Baulinien mit Anbau pflicht» zu setzen, so dass eine durchgehende Fassadenflucht erkennbar wird. Die «Baulinien mit Anbaupflicht» in der SpW so wie an den schmalen Fassadenseiten in der SpB gelten, mit Aus nahme der vorgeschriebenen Durchgänge, als Pflichtbaulinien. In den Bereichen «Durchgang im ersten Vollgeschoss mit mini maler Breite» müssen die Gebäude mindestens im ersten Voll geschoss mit der minimalen Breite unterbrochen werden. Die Baubereiche über dem bestehenden Bach dürfen erst bebaut werden, wenn der Bach gemäss Ergänzungsplan verlegt wurde. Bis dahin gelten die Übergangsbestimmungen zum Gewässer raum. Ill) Die zulässigen Gesamthöhen definieren sich aus den «maxima len Gesamthöhen» gemäss Ergänzungsplan. Im «Übergangsbe reich Höhensprung mind. 1 Vollgeschoss» muss die Gesamt höhe der Gebäude zur Gliederung der Gebäude um mind. 1 Voll geschoss versetzt werden. Weitere Höhensprünge von mind. 1 Vollgeschoss sind in den gekennzeichneten Bereichen quer zur Gebäuderichtung mit max. 30 m Abstand anzuordnen. IV) Ausserhalb der markierten Baubereiche sind Klein- und Anbau ten, die der Nutzung der Aussenräume dienen, sowie unterirdi sche, Unterniveau- und technische Bauten zulässig. Im «Freihal tebereich Untergrund» gilt ein Verbot für Unterniveau- und unter irdische Bauten, davon ausgenommen sind technische Bauten. V) Die im Ergänzungsplan festgelegten «Bestandsbauten (im Son dernutzungsplangebiet)» sollen erhalten werden. Sie dürfen un ter Wahrung von Charakter und Eigenart erneuert werden.
Gemeinde Birr Bau- und Nutzungsordnung
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VI) In der Zone SpW gilt die offene Bauweise soweit nicht «Zwillings bauten» mit «durchgehender Flucht» vorgeschrieben sind. In der Zone SpB ist sowohl die offene Bauweise als auch die geschlos sene Bauweise zulässig. VII) Für die «Baubereiche mit qualifiziertem Planerwahlverfahren» sind Planenwahlverfahren gemäss SIA 142 oder SIA 143 durch zuführen. Die Kosten des Verfahrens gehen zu Lasten der Grundeigentümer. c) Freiraum 1) Bei jedem Bauvorhaben sind im Umgebungsplan über das ei gene Vorhaben hinaus die Schnittstellen zu den benachbarten Teilgebieten aufzuzeigen. Der im Ergänzungsplan als «Grünflä che» bezeichnete Bereich ist zu mind. 75 % zu begrünen und an den gekennzeichneten Orten zu mind. 50 % gemeinschaftlich zu nutzen. Die bestehende Begrünung (Bäume, Sträucher usw.) ist möglichst zu erhalten und zusammen mit den «Bäumen neu» in die Konzeption künftiger Bauvorhaben zu integrieren. Die (Velo- ) Wegnetzbeziehungen gemäss Ergänzungsplan sind zu gewährleisten. II) Der im Ergänzungsplan als «Nutzungsbereich Gewerbe Wy denstrasse» bezeichnete Bereich dient als Aussenbereich für die Gastronomie und als allgemeine Sitzgelegenheit. Er muss zu mindestens 20 % begrünt werden. Ill) Der «Freihaltebereich Gewässerraum» entlang der «Bachbett führung Bachumlegung offen / überdeckt» dient der Raumsiche rung für den zukünftigen Gewässerlauf inkl. Gewässerraum nach GschG. In diesem Bereich richtet sich die Zulässigkeit von Bau ten, Anlagen und Nutzungen nach den Bestimmungen des Bun desrechts (insbesondere nach Art. 41c GSchV.) Die gemäss Er gänzungsplan vorgesehenen Wege, Plätze und Nutzflächen sind zulässig. Die «Bachbettführung Bachumlegung Nord in Unterab stand» zeigt die Linienführung der Offenlegung des Baches im Unterabstand zur Strasse auf. Die Gewässerraumzone für die sen Bereich wird im Bauzonenplan festgelegt. IV) Der Bereich «Parkinsel» dient als öffentlich zugänglicher Park mit Wasserflächen, Spielflächen und Durchwegung der Erholung, der Freizeitgestaltung und der Gliederung des Siedlungsgebiets. Er ist mit raumwirksamen Bäumen und Sträuchern sowie arten reicher und abwechselnd verdichteter Vegetation zu gestalten, zu pflegen und zu erhalten. Zulässig sind untergeordnete Bauten und Anlagen, die dem Nutzungszweck entsprechen. V) Der Strassenraum in der Zone SpB entlang der Wydenstrasse ist je Parzelle als öffentlich zugänglicher, strassenbegleitender, zentrumsfördernder Raum zu gestalten.
Gemeinde Birr Bau- und Nutzungsordnung
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VI) «Öffentliche Plätze und Wegverbindungen» sind jeweils zusam men mit den. an die Bereiche angeschlossenen, Neu- oder Er gänzungsbauten zu erstellen. Sie sind hochwertig als befestigte Plätze mit der umgebenden Bebauung bzw. deren ebenerdigen Nutzungen zu verschränken und entsprechend auszustatten. Die Übergänge zu den Bereichen «Grünfläche» und «Parkinsel» sind sorgfältig auszugestalten.
d) Erschliessung und Parkierung I) Bei jedem Bauvorhaben ist abgestimmt im Umgebungsplan auf zuzeigen. wie die verschiedenen Netzelemente wie «Öffentliche Plätze und Wegverbindungen». «Notfallzufahrt und Erschlies sungen». «Öffentliche Fahrradverbindung im Mischverkehr». «Öffentliche Wegverbindung» und «Durchgänge im ersten Voll geschoss mit minimaler Breite» gewährleistet werden. Ebenfalls sind die oberirdischen Abstellplätze für Velos auszuweisen. II) Die Erschliessung zur Parkierung in gemeinschaftlichen Tiefga ragen sowie die Anlieferung dürfen ausschliesslich an den im Er gänzungsplan festgelegten Bereichen «Zu-/Wegfahrt Parkierung / Anlieferung» erfolgen. In den Bereichen «Zu-/Wegfahrt Parkie rung / Anlieferung flexibler Bereich Anzahl Einfahrten» sind in nerhalb des gekennzeichneten Bereichs an frei wählbaren Stel len die Erstellung der maximal festgehaltenen Zu- / Wegfahrten zulässig. Ill) Oberirdische Besucher-Parkplätze sind an den im Ergänzungs plan festgelegten Bereichen «für oberirdische Parkierung» zu er stellen. Im Bereich «Längsparkierung nach Umklassierung in Ge meindestrasse» sind nach Verlegung und Umklassierung der Kantonsstrasse Längsparkierungen entlang der Strasse zuläs sig. Für den «Parkierungsbereich mit Besitzstand» im Unterab stand zur Kantonsstrasse gilt der Besitzstand gemäss BauG § 68. IV) Für den Fall, dass die gemeinschaftliche Parkierung noch nicht realisierbar ist. kann bei einzelnen Bauvorhaben einstweilen und ausnahmsweise eine Zu- und Wegfahrt ab der Neumatt- oder der Bachtalenstrasse bewilligt werden. Die bestehenden Ein-/Ausfahrten der Tiefgaragen bleiben bestehen, solange erforderliche Erschliessungen (z. B. Verbindungsstrasse Birr-Lupfig) ausste hend sind. e) Umwelt. Energie und Nachhaltigkeit I) Bei Neubauten und bei der Erneuerung von «Bestandsbauten (im Sondernutzungsplangebiet)» sind energieeffiziente Mass nahmen und umweltverträgliche Materialien und Baustoffe um zusetzen. Der Standard Minergie-ECO oder ein vergleichbares Label ist zu erreichen. II) Bei Neubauten ist eine intensive, bei der Erneuerung von Be standsbauten eine extensive Begrünung der Dachflächen anzu legen. sofern die Dachflächen nicht aktiv genutzt werden.
Gemeinde Birr Bau- und Nutzungsordnung
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® Arealüberbauungen sind innerhalb der Zonen SpB und SpW nicht zulässig. Eine Erhöhung von Nutzungsziffern sowie der Gesamthöhe ist generell unzulässig, auch mit Anwendung von Sondernutzungsplä nen. In der Zone SpB sind keine Gestaltungspläne zulässig.
Art. 12 Wohnzonen
W2/W3/W4
Wohnzonen W2/W3/W4
Die Wohnzonen W2, W3 und W4 dienen dem Wohnen. Kleinbetriebe (Gewerbe, Dienstleistungsbetriebe) sind zugelassen, sofern es sich um nicht störende Betriebe handelt.
2 Die Wohnzone \N2 ist für Ein-, Zwei-, Drei- und Reiheneinfamilien häuser sowie Mehrfamilienhäuser bis 5 Wohneinheiten bestimmt. 3 Die Wohnzonen W3 und W4 sind für Mehrfamilienhäuser bestimmt. Der Bau von Ein- Zwei-, Drei- und Reiheneinfamilienhäuser ist nicht zulässig. Bauten haben sich in ihrer Farbgebung und ihrem Bauvolumen (Form, Gliederung, Proportion usw.) in das Quartierbild einzuordnen.
5 Die Anordnung von Bauten ist so vorzusehen, dass eine dem Quar tierbild entsprechende Durchgrünung sichergestellt werden kann. Für die Bepflanzung sind überwiegend standortheimische Pflanzen vorzu sehen.
® In der Wohnzone W4 gilt eine Grünflächenziffer von 0.25. Sofern mindestens 50% der Grünflächen hochwertig ausgestattet sind (Mi schung von Magerwiesen, Ruderalflächen, Hecken, Bäumen und dgl.), kann der Gemeinderat die erforderliche Grünfläche auf 0.15 re duzieren.
Art. 13 Wohn- und
Gewerbezone WG4
Wohn- und Gewerbezone 4 WG4
Die Wohn- und Gewerbezone 4 dient dem Wohnen sowie nicht stö renden und mässig störenden Betrieben.
2 Die Wohn- und Gewerbezone 4 ist für Mehrfamilienhäuser, Kleinbe triebe (Gewerbe, Dienstleistungsbetriebe), Restaurants und Verkaufs geschäfte bis max. 500 m^ Verkaufsfläche bestimmt. Der Bau von EinZwei-, Drei- und Reiheneinfamilienhäuser ist nicht zulässig. 3 Öffentliche Tankstellen und Nebenanlagen (Shop, Autowaschanla gen und dgl.) sind nicht zulässig.
* Bauten haben sich in ihrer Farbgebung und ihrem Bauvolumen (Form, Gliederung, Proportion usw.) in das Quartierbild einzuordnen. ® Es gilt eine Grünflächenziffer von 0.25. Sofern mindestens 50% der Grünflächen hochwertig ausgestattet sind (Mischung von Magerwie sen, Ruderalflächen, Hecken, Bäumen und dgl.), kann der Gemeinde rat die erforderliche Grünfläche auf 0.15 reduzieren.
Gemeinde Birr Bau- und Nutzungsordnung
Art. 14 Spezialzone
Grossacher & Grändel SpG
Seite 11
Spezialzone Grossacher & Grändel SpG
Die Spezialzone «Grossacher & Grändel» SpG dient der langfristi gen Entwicklung des Areals zu einem modernen Arbeitsplatzgebiet mit differenzierten Mischnutzungen und qualitativ hochwertigen Aus senräumen. Sie bezweckt eine gestaltete räumliche Anbindung und eine massstäbliche Anpassung der Übergänge zu den umliegenden Quartieren. Die Grünräume und Erschliessungsräume bilden darin das städtebauliche Rückgrat.
2 Die Spezialzone Grossacher & Grändel SpG ist in drei Bereiche mit unterschiedlichen Nutzungsvorgaben unterteilt. In allen Bereichen sind Dienstleistungen. Produktionsbetriebe, Industrie mit digitaler Pro duktion sowie Wohnungen für betrieblich an den Standort gebunde nes Personal zulässig. Nutzungen mit hohem Güterverkehr sind zu lässig. 3 Für die Spezialzone SpG gelten die nachfolgenden Planungsgrund sätze und Zielvorgaben:
- Architektonisch hochwertige, ortsgerechte Gestaltung und Schaffung eines angemessenen Bebauungsspielraums - Definierte Aussenräume (Strassen und öffentliche, publi kumsorientierte Verbindungen) durch raumwirksame Platzie rung der Gebäude - Identitätsstiftende, ökologisch wertvoll gestaltete und öffent lich zugängliche Grünräume - Attraktive Durchwegung für den Fuss- und Veloverkehr - Effiziente Gebäude- und Anlagetechnik und regenerative Energieversorgung, Ressourceneffizienz, möglichst ge schlossene Energiekreisläufe. Der Masterplan «Grossacher und Grändel» (UC’NA Architekten, Zü rich / EBP Schweiz AG, Zürich) vom 20. September 2019 dient ge mäss § 8 Abs. 2 BNO bei der gesamthaften Beurteilung von Bauvor haben zwecks Auslegung der Grundordnung.
5 Für die Zone SpG gelten die nachfolgenden räumlich konkreten An ordnungen gemäss Ergänzungsplan (Anhang 4 BNO):
a) Nutzweise Für die im Ergänzungsplan festgelegten Teilbereiche A bis C gelten, in Ergänzung zu Abs. 2, folgende Nutzungsvorgaben:
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Bereich A: Zentrumsgebiet
Bereich B: Gewerbe- und Industrie gebiet
Bereich C: Industriegebiet
Labor / Forschung / Bildung
Zulässig
Zulässig
Betriebszugehörig zuläs sig
Lager / Logistik
Betriebszugehörig zuläs sig
Betriebszugehörig zuläs sig
Zulässig
öffentliche Tankstel len
Nicht zulässig
Nur in Baubereich B8 zu lässig
Zulässig
Gastronomie
Zulässig
Zulässig
Betriebszugehörig zuläs sig
Hotellerie / Wohnen mit Service
Zulässig
Nicht zulässig
Nicht zulässig
Freizeitnutzung
Zulässig***
Nicht zulässig
Nicht zulässig
Verkauf*
Bis 400 m^ Verkaufsflä che pro Laden** zulässig
Bis 400 m^ Verkaufsflä che pro Laden** zulässig
Betriebszugehörig bis 200 m^ Verkaufsfläche zu lässig
Zulässiges Störmass
Nichtstörende und mässig Nichtstörende, mässig so Nichtstörende, mässig so störende Betriebe wie stark störende Be wie stark störende Be triebe triebe
Empfindlichkeits stufe
III
IV
IV
* In den Teilbereichen A, B und C sind insgesamt max. 3'000 m^ Verkaufsfläche zugelassen.
** Jeder Laden muss über einen eigenen, öffentlichen Zugang von Aussen verfü gen. *** Im Teilbereich A sind Indoor-Freizeitnutzungen von insgesamt maximal 9'000 m2 zulässig. Ausgeschlossen sind Nutzungen mit intensivem Verkehrsauf kommen. Outdoor-Freizeitnutzungen sind in allen Bereichen zulässig, sofern kein übermässiges Verkehrsaufkommen generiert wird und keine Störungen davon aus gehen.
b) Bebauung I) Oberirdische Gebäude sind ausschliesslich in den im Ergän zungsplan festgelegten «Baubereichen» zulässig. Die «Baulinien mit Anbaupflicht» gelten, mit Ausnahme der in Längsrichtung ori entierten Baulinien der Baubereiche A4 - A6, als Pflichtbaulinien. Bei den in Längsrichtung orientierten «Baulinien mit Anbau pflicht» der Baubereiche A4 - A6 sind die Bauten so an die «Bau linien mit Anbaupflicht» zu setzen, dass eine durchgehende Fas sadenflucht erkennbar wird. In den Bereichen «Unterbruch Ge bäude mit Mindestabstand» müssen die Gebäude mindestens mit der minimalen Breite unterbrochen werden. II) Gegenüber der Bruneggerstrasse ist in den Baubereichen A7 und C12 eine «Fassadenlänge ohne Versatz» von min. 25 m bis max. 50 m einzuhalten. Die Ausrichtung muss parallel oder senk recht zur gebietsinternen Erschliessungsfläche (ohne Zufahrt Pestalozzikreisel) verlaufen.
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III) Die zulässige Dichte ergibt sich aus der maximalen «anrechen baren Gebäudefläche» (aGbF) sowie der Gesamthöhe (Kote m ü. M.) gemäss Ergänzungsplan. Die zulässigen Gesamthöhen ergeben sich aus den maximalen «Gesamthöhen» (GH) inkl. «Übergangsbereich für Höhensprung» gemäss Ergänzungsplan. In den Bereichen mit Überbauungsziffer (ÜZ) gilt eine maximale ÜZ von 40% bzw. eine minimaler Grünflächenanteil von 60 %. IV) Ausserhalb der Baubereiche sind Klein- und Anbauten, die der Nutzung der Aussenräume dienen, Zufahrtsbauwerke für die Tiefgaragen sowie unterirdische, Unterniveau- und technische Bauten zulässig. V) Minimal 20'000 m^ der Grünflächen BBC-Hügel und Parkinsel dürfen nicht mit unterirdischen Bauten bebaut werden. VI) Für die «Baubereiche mit qualifiziertem Planerwahlverfahren» sind Planerwahlverfahren gemäss SIA 142 oder SIA 143 durch zuführen. Die Kosten des Verfahrens gehen zu Lasten der Grundeigentümer. c) Freiraum I) Die ungefähre Lage der minimalen Grünflächen (aGrF) ist im Er gänzungsplan definiert. II) Die «Öffentlich zugängliche Räume und publikumsorientierte Flächen» sind jeweils zusammen mit den an die Bereiche ange schlossenen Neubauten zu erstellen. Sie sind hochwertig als be festigte Plätze mit der umgebenden Bebauung bzw. deren eben erdigen Nutzungen zu verschränken und entsprechend auszu statten. Die Übergänge zu den Bereichen «Grünfläche» und «Er schliessungsfläche» sind sorgfältig auszugestalten. Die (Velo)Wegnetzbeziehungen gemäss Ergänzungsplan sowie die erfor derlichen Flächen für den Zubringerdienst sind zu gewährleisten. Ill) Parkinsel und BBC-Hügel sind als ökologische Ausgleichsflä chen im minimalen Umfang von je 8'000 m^ anzulegen, zu si chern und zu unterhalten. Sie dienen der Biodiversität, werten den Siedlungsraum ökologisch auf, vernetzen Lebensräume und dienen der Freizeitnutzung. IV) Die «öffentliche Baumreihe» ist zusammen mit dem Erschlies sungsprojekt zu definieren und erstellen. V) Entlang der K 395 (Brunegger- und Eigenämterstrasse) ist im Be reich des Kiesabbauperimeters die Fläche zwischen dem Bau bereich und der Strassengrenze zu 80 % als ökologische Aus gleichsfläche auszubilden und so auszugestalten, dass sie den Grünbereich des BBC-Hügels bis zum südlichen Abschluss des SpG-Perimeters (Wegparzelle Nr. 383) vernetzt.
d) Erschliessung und Parkierung I) Bei jedem Bauvorhaben ist abgestimmt auf den Ergänzungsplan aufzuzeigen, wie die verschiedenen Netzelemente «Erschlies sungsfläche», «Fahrradverbindung», «öffentliche Wegverbin dung» und «beschränkte Anlieferung» gewährleistetwerden. II) Ebenfalls sind an zentralen Stellen im Areal grosszügige und gut nutzbare oberirdische Abstellanlagen für Velos auszuweisen.
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III) Die Parkierung für motorisierte Fahrzeuge ist unterirdisch oder flächeneffizient mehrgeschossig oberirdisch anzulegen. Ausge nommen davon sind bewirtschaftete Kurzzeitparkplätze. IV) Oberirdische Parkhäuser sind nur in den Baubereichen zugelas sen. V) Die Strassenerschliessung («Erschliessungsfläche») ist so aus zugestalten, dass sie für ein Linienbuskonzept aufwärtskompati bel ist. VI) Die «beschränkte Anlieferung» ist auf den Fuss- und Veloverkehr abzustimmen. VII)Für den Baubereich C12 ist zusätzlich zur strassenseitigen Er schliessung eine direkte Gütererschliessung über das An schlussgeleis zulässig. e) Kiesabbau I) Im gekennzeichneten Areal gemäss Bauzonenplan muss vor der Hauptnutzung der SpG Kiesabbau als Vornutzung erfolgen. Der Perimeter definiert die äusserste Begrenzungslinie für den ei gentlichen Materialabbau (obere Böschungskante). II) Die Hauptnutzung der SpG kann erst erfolgen, wenn die Vornut zung abgeschlossen ist. Voraussetzung für den Materialabbau sind die erteilten Abbaubewilligungen der Gemeinde und die Freigabe der entsprechenden Abbauphase bzw. -etappe. Ill) Die Böschungen der Gruben sind gegenüber öffentlich zugängli chen Flächen im Verhältnis 1:3 (Höhe:Breite) ohne Einfriedun gen auszuführen. IV) Das abgebaute Areal ist für die nachfolgende Hauptnutzung der SpG bis auf die Höhenkote 398.50 m ü. M. mit Verdichtungs pflicht aufzufüllen. Die qualitativen Anforderungen (Material und Verdichtungsstufen) sind in der Abbaubewilligung festgehalten. Liegen bereits konkrete Bauprojekte für die Hauptnutzung vor, so ist die Auffüllungskote mit diesen zu koordinieren. Im Bereich der ökologischen Ausgleichsflächen ist eine Terrainangleichung an das benachbarte Gebiet vorzunehmen. f) Der gesamte Werkverkehr während der Vornutzung (Materialtrans porte) hat über die Erschliessungsstrasse via Eistäpfe- und Indust riestrasse oder über den bestehenden Gleisanschluss zu erfolgen. ® Eine Erhöhung von Nutzungsziffern sowie der Gesamthöhe ist gene rell unzulässig, auch mit Anwendung von Sondernutzungsplänen oder Arealüberbauungen. Für altrechtliche Bauten und Anlagen gilt § 68 BauG (Besitzstandgarantie).
Art. 15 Arbeitszonen
Ai/Ali
Arbeitszonen A l/A II
Die Arbeitszone AI ist für Bauten und Anlagen der gewerblichen Nut zung sowie für Dienstleistungsnutzungen bestimmt. Zulässig sind nicht störende und mässig störende Betriebe.
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2 In der Arbeitszone A I nicht zugelassen sind: a) Verkaufsnutzungen mit mehr als 200 m^ Verkaufsfläche pro Laden oder nicht mehrheitlich vor Ort hergestellten Produk ten; b) öffentliche Freizeit-, Sport- und Vergnügungszentren und dgl.; c) öffentliche Tankstellen und Nebenanlagen (Shop, Auto waschanlagen und dgl.); d) reine Lagerbetriebe / Abstellflächen ohne weitere betriebli che Wertschöpfung. 3 Innerhalb des schraffierten Bereiches der Arbeitszone I sind keine empfindlichen Nutzungen gemäss Art. 3 Abs. 3 NISV und lärmemp findlichen Räume gemäss Art. 2 Abs. 6 LSV zulässig. * Die Arbeitszone All ist für gewerbliche und industrielle Bauten und Anlagen von Grossgewerbe und Industrie, für Forschung und Entwick lung sowie zugehörige Dienstleistung-, Büro- und Lagerbauten und dgl. sowie im untergeordneten Ausmass für Dienstleistungen be stimmt. Es sind nicht störende, mässig störende sowie stark störende Betriebe zulässig.
® In der Arbeitszone A II nicht zugelassen sind: a) Verkaufsnutzungen mit mehr als 200 m^ Verkaufsfläche pro Laden oder nicht mehrheitlich vor Ort hergestellten Produk ten; b) öffentliche Freizeit-, Sport- und Vergnügungszentren und dgl.; c) öffentliche Tankstellen und Nebenanlagen (Shop. Auto waschanlagen und dgl.); d) reine Verteil-, Umlade- und Lagerbetriebe der Logistik; e) reine Lagerbetriebe / Abstellflächen; f) Bauten und Anlagen zur Verarbeitung und Lagerung von Ab fällen, Abbruch- und Aushubmaterial; davon ausgenommen sind Energiegewinnungsanlagen. ® Innerhalb des schraffierten Bereiches der Arbeitszone II sind auch Betriebe gemäss Abs. 5 d) und e) zulässig. 7 Für die Betriebsinhaber sowie betrieblich an den Standort gebunde nes Personal sind max. zwei Wohnungen zulässig. Reine Wohnbau ten sind nicht zulässig. ® Bauten und Anlagen haben sich gut in die Umgebung einzufügen. Mit dem Baugesuch sind dem Gemeinderat Material- und Farbmuster vorzulegen.
® In den Arbeitszonen gilt eine Grünflächenziffer von 0.25. Sofern min destens 50% der Grünflächen als ökologische Ausgleichsflächen (Ma gerwiesen, Hecken, Hochstammbäume und dgl.) ausgestaltet sind, kann der Gemeinderat die erforderliche Grünfläche auf 0.15 reduzie ren. Die Grünfläche ist so anzulegen, dass eine gute Eingliederung in das Orts- und Landschaftsbild erzielt wird. Der Strassenraum ist, so weit sinnvoll, mit Baumbepflanzungen zu durchgrünen.
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Art. 16 Zone für öffentliche
Bauten und Anlagen OeBA
Se/fe 16
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA
Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für Bauten und An lagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. 2 Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berück sichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber an grenzenden Wohnzonen sind deren Abstandsvorschriften einzuhal ten.
Art. 17 Spezialzone Neuhof
SpN
Spezialzone Neuhof SpN
1 Die Spezialzone Neuhof umfasst das Areal der Schweizerischen Pestalozzistiftung Neuhof. Zugelassen sind alle mit dem Neuhof ver bundenen Nutzungen wie Heimerziehung, Berufsbildung, Landwirt schaft, Gartenbau, Gastronomie und Gewerbebetriebe und die dafür erforderlichen Bauten und Anlagen. Nicht dem Berufsbildungsheim zugehörige, ergänzende Nutzungen gleicher Art sind in untergeordne tem Masse zulässig. 2 Die Bauten und Anlagen müssen sich einwandfrei in die bauliche und landschaftliche Umgebung einpassen.
Art. 18 Spezialzone Pestalozzipark
SpP
Spezialzone Pestalozzipark SpP
Die Spezialzone Pestalozzipark bezweckt die vielfältige Weiterent wicklung der öffentlichen Aussenräume der Dorfsmatt durch die Schaffung einer attraktiven und belebten Park- und Freizeitanlage. Die Spezialzone ist für eine nutzungsoffene Freizeitgestaltung mit Spielund Sportgeräten bestimmt. 2 Die öffentlichen Aussenräume sind grosszügig und für ein breites Zielpublikum attraktiv zu gestalten sowie angemessen zu beleuchten. 3 Bei der Gestaltung der öffentlichen Aussenräume ist auf den Erhalt des dörflichen Charakters mit einem hohen Durchgrünungsgrad zu achten. In der Spezialzone Pestalozzipark sind Parkierungsanlagen und öf fentliche Erschliessungsanlagen sowie temporäre Bauten mit einer öf fentlichen Nutzung zulässig. Parkierungsanlagen sind unterirdisch zu erstellen.
® Sämtliche baulichen Eingriffe haben mit Respekt vor dem histori schen Ensemble der Kirche und des Pestalozzischulhauses zu erfol gen.
® Der Gemeinderat erlässt eine Arealordnung.
Art. 19 Grünzone
Gr
Grünzone Gr
Die Grünzone dient dem Schutz des Orts- und Landschaftsbildes, der Siedlungsdurchgrünung sowie als ökologischer Korridor. 2 Die Grünzone ist von allen Bauten freizuhalten und mit einheimi scher, standortgerechter Vegetation zu bepflanzen und naturnah zu gestalten bzw. durch einen entsprechenden Unterhalt in einen natur nahen Zustand zu überführen.
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Landwirtschaftszone
3.2
Landwirtschaftszonen
Art. 20 Landwirtschaftszone
Se/fe 17
Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaft liche und gartenbauliche Produktion bestimmt. 2 Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungs formen richtet sich nach dem eidgenössischen Recht. 3 Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis 50 a pro Anlage sind zulässig, soweit keine überwiegenden, ins besondere landwirtschaftlichen Interessen entgegenstehen.
Art. 21 Bauten in der
Landwirtschaftszone
Bauten in der Landwirtschaftszone
1 Für alle Bauten und Anlagen ist - in Abwägung sämtlicher betroffe ner Interessen - ein optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich un ter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung gut in die Landschaft einzu fügen. 2 Für Wohngebäude sind zwei Vollgeschosse erlaubt. Im Übrigen wer den Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung der tatsächli chen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhy gienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Fassadenhöhe, mindestens aber 4 m.
3 In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
Naturschutzzonen Wald
3.3
Schutzzonen
Art. 22 Naturschutzzonen Wald
1 Die Naturschutzzonen Wald dienen der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Le bensraum für schutzwürdige Pflanzen und Tiere.
2 Die Bestände sind nach Möglichkeit auf natürliche Art zu verjüngen, wobei standortheimische Baumarten zu erhalten und fördern sind. Be reichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Sämtliche Holz schläge auf kleinflächigem Waldeigentum (kleiner als 20 ha; betrifft v.a. Privatwald) sind durch die Revierförster vorgängig anzuzeichnen (§ 28 Verordnung zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaV)). 3 Soweit vertraglich keine abweichenden Vereinbarungen bestehen, sollen standortheimische Laubhölzer (je nach Standort auch Tanne, Föhre und Eibe) einen minimalen Anteil von 80 % und Exoten (z.B. Douglasie und Roteiche) einen maximalen Anteil von 5 % einnehmen. In seltenen Waldgesellschaften sind nur standortheimische Baumar ten (keine Exoten) zu fördern.
In den Naturschutzzonen Wald ist insbesondere alles zu unterlas sen, was die Pflanzen- und Tienwelt negativ beeinträchtigen kann. 5 Folgende Naturschutzzonen Wald werden ausgeschieden:
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Darstellung im Kul Schutzziel turlandplan
Bewirtschaftung, Unterhalt, Nutzungseinschränkungen
Naturwaldreservat «Chestenberggrat»
dunkelgrün dick vertikal schraffiert
Prozessschutz
Langfristiger Verzicht auf forstliche Nutzung
Naturwaldgemässe Bestockung
dunkelgrün dünn vertikal schraffiert
Schutz, Erhalt und Förderung des Le bensraums
auf Absatz 2 und 3 abgestimmte Bewirtschaf tung
Landschaftsschutz zone
3.4
Überlagerte Schutzzonen
Art. 23 Landschaftsschutzzone
1 Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart sowie der Freihal tung im Interesse der Siedlungstrennung. 2 Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach den Bestimmungen der Landwirtschaftszone dieser BNO. Von den in Absatz 3 genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Auf schüttungen, Ablagerungen) verboten. 3 Bestehende landwirtschaftliche Siedlungen, Bauten und Anlagen dürfen zeitgemäss unterhalten, erneuert und ausgebaut werden, wenn das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigt wird. Kleinere Terrain veränderungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feldunterstände, Fahr nisbauten und betriebsnotwendige Installationen (Witterungsschutz anlagen usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungs massnahmen, Flur- und Wanderwege sowie Bauten für den Hochwas serschutz oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Inte ressen entgegenstehen.
Art. 24 Hochstammschutz
zone
Hochstammschutzzone
1 Hochstammbäume sind landschaftlich und biologisch wertvoll. De ren Bestand soll erhalten und erweitert werden. Das im Kulturlandplan ausgeschiedene Hochstammschutzgebiet dient der Erhaltung des tra ditionellen Orts- und Landschaftsbildes von Birr. 2 Die Hochstammbäume innerhalb des Schutzgebietes sind in ihrer Anzahl und Qualität zu erhalten. Abgehende Bäume sind innerhalb des Schutzgebiets durch neue Hochstammbäume, vorzugsweise Hochstammobstbäume, zu ersetzen. 3 Die Gemeinde kann sich an der Pflege sowie an Neu- und Ersatz pflanzungen von Hochstammbäumen finanziell beteiligen.
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Art. 25 Wildtierkorridor
Seite 19
Wildtierkorridor
In den Bereichen des im Kulturlandplan ausgeschiedenen Wildtier korridors ist die Durchgängigkeit zu erhalten und bei bestehenden Be hinderungen soweit möglich zu verbessern. Lichtimmissionen sind zu vermeiden. 2 Auf nicht betriebsbedingte Arealeinzäunungen oder ähnliche Einrich tungen ist zu verzichten. Im Baugesuch ist die Notwendigkeit des Vor habens zu belegen und der Nachweis zu erbringen, dass sich die Durchgängigkeit der betroffenen Landschaftskammer für Wildtiere nicht verschlechtert.
Art. 26 Gewässerraumzone
Gewässerraumzone
1 Die Gewässerraumzone ist der Grundnutzungszone überlagert. 2 Innerhalb der Gewässerraumzone richtet sich die Zulässigkeit von
Bauten, Anlagen und Nutzungen nach den Bestimmungen des Bun desrechts, insbesondere nach Art. 41c der Gewässerschutzverord nung (GSchV). 3 Die Ufervegetation ist geschützt. In der Gewässerraumzone sind ausschliesslich einheimische, standortgerechte Pflanzen zulässig. Die Ausnahme bildet die Gewässerraumzone von eingedolten Gewäs sern.
Art. 27 Abstand für Bauten
und Anlagen gegen über Gewässern
Abstand für Bauten und Anlagen gegenüber Gewässern
Für den Rybetstalbach innerhalb der Dorfkernzone und der Spezial zone Bachtalen beträgt der Mindestabstand für Bauten und Anlagen 3 m.
2 Bei allen übrigen Fliessgewässern mit einer Gerinnesohle von weni ger als 2 m Breite sowie bei den eingedolten Fliessgewässern beträgt der Mindestabstand für Bauten und Anlagen 6 m.
Naturobjekte
3.5
Schutzobjekte
Art. 28 Naturobjekte
Die im Kulturlandplan bezeichneten Naturobjekte sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu unterhalten.
2 Folgende Naturobjekte werden ausgeschieden:
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Se/fe 20
Darstellung Im Plan
Schutzziele
Bewirtschaftung, Unterhalt, Nutzungseinschränkungen
Hecke, Feld- oder Ufergehölz
hellgrün
Brut- und Nahrungsbiotop Gliederung der Landschaft Trittstein- und Vernetzungs element Windschutz Artenreichtum
Struktur erhalten Periodisch zurückschneiden/verjüngen Im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den Stock setzen Teilweise Artenzusammensetzung ver bessern Vorgelagerter, extensiv bewirtschafteter Krautsaum von 3 m Breite (Pufferstreifen) Keine Beweidung Keine Bauten innerhalb des Pufferstrei fens
Weiher/Tümpel
Kreissymbol blau
Laich-, Brut- und Nahrungs biotop Trittstein- und Vernetzungs element Artenreichtum
Inklusive eines Abstands von 6 m: Keine Düngung und Beweidung Kein Betreten Kein Einfangen und Aussetzen von Tieren
Findling (Erratischer Block)
Fünfeck braun
Eiszeitrelikt
Keine Beseitigung / Beschädigung
Ökologisch wertvoller Waldrand
dunkelgrüne, dicke Linie
Brut- und Nahrungsbiotop Gliederung der Landschaft Trittstein- und Vernetzungs element Windschutz Artenreichtum
Waldrand stufig strukturiert anlegen und erhalten (periodisch pflegen) Keine vorgelagerte Aufforstung Extensiv bewirtschafteter Krautsaum von 3 m Breite vorlagern
Aussichtspunkt
Roter Stern
Aussicht freihalten
Keine aussichtsbehindernden Bauten oder Pflanzungen
Art. 29 Gebäude mit
Substanzschutz (vgl. Anhang 1)
Gebäude mit Substanzschutz
1 Die im Bauzonenplan bezeichneten Gebäude sind von kulturhistori schem, baugeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz, d.h. in der Grundstruktur, der Fassadengestaltung, der in neren Raumordnung und in ihrer wertvollen historischen Oberfläche (z.B. Wandmalerei, Stuckdecken) geschützt. Sie sind zu unterhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Innerhalb des Bestandes dür fen sie aus- und umgebaut werden, soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist. Es sind alle Renovationsarbeiten bewilligungspflichtig. Bei Einhaltung der Schutzziele ist die Errichtung zusätzlicher Keller räume (Tank- und Schutzräume usw.) zulässig. 2 Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonenvorschriften.
Art. 30 Kulturobjekte
Kulturobjekte
1 Die im Bauzonenplan bezeichneten Kulturobjekte sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu unterhalten.
2 Folgende Kulturobjekte werden ausgeschieden: Bezeichnung Im Plan
Beschreibung, Ortsbezeichnung
Objekt - Nr. im Bauinventar
K1
Brunnen, 1872, Vorderdorfstrasse
BIR909
Gemeinde Birr Bau- und Nutzungsordnung
Materialabbauzone
3.6
Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG
Art. 31 Materialabbauzone
Se/fe 21
i Die Materialabbauzone dient dem Abbau von Kies / Gestein.
2 In den Baugesuchen sind nebst dem vorgesehenen Materialabbau die notwendigen Bauten und Anlagen, die ökologischen Ausgleichs massnahmen sowie die Rekultivierung auszuweisen. Baubewilligun gen setzen die kantonale Zustimmung voraus. 3 Gebiete, die noch nicht abgebaut oder die für die landwirtschaftliche Nutzung rekultiviert sind, unterstehen den Bestimmungen der Land wirtschaftszone.
Das abgebaute Gebiet ist à Niveau aufzufüllen und unter Berücksich tigung des ökologischen Ausgleichs für die landwirtschaftliche Nut zung herzurichten. Die Detailplanung richtet sich nach dem Rekultivie rungsplan. ® Es gilt die Empfindlichkeitsstufe IV.
Hochwassergefahren-
3.7
Gefahren und Überflutungszonen
Art. 32 Hochwassergefahrenzone HWZ 1
i Die Hochwassergefahrenzone 1 (HWZ 1) ist den Grundnutzungszonen überlagert. Sie dient dem Schutz von Personen, Bauten und An lagen vor Schädigungen durch Hochwasserereignisse.
2 In der Hochwassergefahrenzone ist der Gefährdungssituation ange messen Rechnung zu tragen. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend er höht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume, sensible Nutzungen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, unterir dische Lager für umweltgefährdende Stoffe oder grosse Sachwerte usw. sind in Untergeschossen nicht zulässig. 3 Wer in einer Hochwassergefahrenzone baut, hat im Baugesuch nachzuweisen, dass § 36c BauV eingehalten ist. * Als massgebliche Projektierungs- und Überprüfungsgrundlagen gel ten namentlich Gefahrenkarte, Ereigniskataster, Schutzdefizitkarte und die Massnahmenplanung, welche auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden können.
Gemeinde Birr Bau- und Nutzungsordnung
Ausnützungsziffer
4
BAUBEGRIFFE UND MESSWEISEN
4.1
Ausnützungsziffer
Art. 33 Ausnützungsziffer
Seite 22
Dach-, Attika- und Untergeschosse werden bei der Berechnung der Ausnützungsziffer nicht miteinbezogen.
2 Für unbeheizte Wintergärten (Dach- und Wandkonstruktion mehr heitlich aus Glas) sowie verglaste Balkone und Sitzplätze wird ein Nut zungsbonus entsprechend der effektiven Fläche gewährt, welcher ma ximal 15 % der anrechenbaren Geschossfläche pro Wohnung respek tive 20 m2 pro Wohnung beträgt, wobei der höhere Wert massgebend ist.
Untergeschoss
Gemeinde- und Privatstrassen (vgl. Anhang 2)
4.2
Geschosse
Art. 34 Untergeschoss
Bei Fassadenlängen unter 9 m ist für Hauseingänge oder Garagen einfahrten eine Abgrabung von maximal 3 m gestattet.
4.3
Abstände
Art. 35 Gemeinde- und Privatstrassen
Sofern keine öffentlichen Interessen wie die Verkehrssicherheit, Sichtzonen, geplante Strassenausbauten usw. entgegenstehen, gel ten entlang von Gemeinde- und Privatstrassen im Gemeingebrauch folgende Strassenabstände: a) an die Grenze für Parkfelder; b) 60 cm für Einfriedungen, Stützmauern bis 1.80 m Höhe und Böschungen (bei Hecken, Büschen und dgl. ist der Gehölz rand massgebend): höhere Einfriedungen und Stützmauern sind zu staffeln und um das Mehrmass ihrer Höhe, mindestens jedoch um 60 cm zurückzuversetzen. 2 Die Strassenabstände gemäss Abs. 1 lit. b gegenüber Gemeindeund Privatstrassen im Gemeingebrauch für Einfriedungen, Stützmau ern und Böschungen werden aufgehoben, wo neben der Fahrbahn ein Geh- und / oder Radweg liegt.
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Art. 36 Grenzabstände innerhalb der Bauzone
(vgl. Anhang 2)
Se/fe 23
Grenzabstände innerhalb der Bauzone
i Stützmauern dürfen innerhalb des Baugebiets bis zu einer Höhe von -| 20 m an die Parzellengrenze gestellt werden. Höhere Stützmauern sind zu staffeln und um das Mehrmass ihrer Höhe, mindestens jedoch um 60 cm von der Grenze zurückzuversetzen. Sie sind mit einer Schutzbepflanzung (evtl. Schutzgeländer) zu versehen.
Folgende Absturzsicherungen werden bei der Messweise der zulässi gen maximalen Höhe von Stützmauern nicht angerechnet; a) Offenes Schutzgeländer bis zu einer Höhe von 1.20 m; b) Einfriedungen, bestehend aus Pflanzen und Sträuchern, bis zu einer Höhe von 1.80 m; c) Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1.80 m und einem Ab stand von mindestens 60 cm ab der Stützmauer. 2 Einfriedungen dürfen innerhalb Baugebiet bis zu einer Höhe von 1.80 m an die Grenze gestellt werden. Bei schriftlicher Zustimmung der angrenzenden Nachbarn erhöht sich das Mass auf max. 2.50 m. Bei ungleichem Niveau der beiden Grundstücke gelten diese Masse vom niedriger gelegenen Boden aus. Bei Einfriedungen gemäss Abs. 1 lit. b und c gilt der höher gelegene Boden. Über die Gestaltung von Einfriedungen an steilen Hängen entscheidet der Gemeinderat. 3 Schriftliche Zustimmungen und Dienstbarkeitsverträge müssen mit dem Baugesuch eingereicht werden.
Art. 37 Abstände gegenüber
dem Kulturland
Abstände gegenüber dem Kulturland
1 Gegenüber dem Kulturland (Bauzonenrand) gelten folgende Abstände: a) 4 m für Gebäude; b) 2 m für Klein- und Anbauten; c) 60 cm für Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1.80 m; d) 60 cm für Böschungen. e) 60 cm für Unterniveau- und unterirdische Bauten sowie Parkierungs- und Verkehrsflächen. 2 Für Stützmauern bis 1.20 m Höhe gilt ein Abstand von 60 cm gegen über dem Kulturland (Bauzonenrand). Stützmauern über 1.20 m Höhe sind zu staffeln, um das Mehrmass ihrer Höhe zurückzuversetzen und mit einer Schutzbepflanzung zu versehen. 3 Die Abstände gegenüber des Bauzonenrandes können auch mit ei nem Dienstbarkeitsvertrag nicht reduziert oder aufgehoben werden.
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Aussenraum- und Umgebungsgestal tung
5
BAUVORSCHRIFTEN
5.1
Siedlungsqualität
Art. 38 Aussenraum- und Umgebungsgestaltung
Se/fe 24
Die Aussenraum- und Umgebungsgestaltung bildet Bestandteil des Bauprojektes und ist im Baugesuch auszuweisen. Mit dem Baugesuch ist ein Umgebungsplan einzureichen. Die Umgebungsarbeiten inkl. Bepflanzung sind unmittelbar nach Fertigstellung der Bauten auszu führen. 2 Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Ökologisch und ge omorphologisch (äussere Gestalt der Erde und deren Veränderungen) wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrs sicherheit (Sicht, Lichtraumprofil) nicht beeinträchtigen. 3 Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erd reich mit Böschungen und nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern. Stützmauern sind in genügender Stärke zu erstellen, in gutem Zustand zu erhalten und in der Regel zu bepflanzen. Einfriedungen dürfen keine scharfen Spitzen, Stacheldrähte und dgl. aufweisen (§ 52 Abs. 1 BauG).
5 Die Versiegelung von Flächen ist auf das Notwendige zu beschrän ken. Wege, Plätze usw. sind nach Möglichkeit wasserdurchlässig zu gestalten. ® Die Gesamtfläche von reinen Schotter- / Steingärten ohne Bepflan zung ist auf max. 3 m^ pro Grundstück beschränkt. Steinige Sicker bänder entlang von Fassaden sowie Kies- und Steinflächen mit nach weislich ökologischem Wert im Zusammenhang mit Trockenstandor ten, Biotopen, Teichen usw. sind unbeschränkt zulässig.
7 Im Interesse der ökologischen Vielfalt sind bei der Umgebungsge staltung vorwiegend standortgerechte, einheimische Bäume, Sträu cher und Pflanzen zu verwenden. Neu zu erstellende Bauten und An lagen sind nach Möglichkeiten zu begrünen.
® Nicht aktiv genutzte Flachdächer mit einer Fläche grösser als 40 m^ sind zu begrünen. Kombinationen mit Solaranlagen und Regenwas sernutzungen sind möglich. Bei der Nutzung als Terrasse sind für an gemessene Sitz- und Gehbereiche Plattenbeläge, Kiesflächen u.ä. zu lässig.
Art. 39 Siedlungsrand
Siedlungsrand
Die Gestaltung der Aussenräume entlang des Siedlungsrandes ist auf die angrenzende Landschaft abzustimmen. 2 Für die Bepflanzung entlang des Siedlungsrandes sind einheimi sche, standortgerechte Pflanzen zu verwenden. 3 Stützmauern sind auf das Notwendige zu beschränken und ab 10 m Länge zu gliedern und zu begrünen.
Gemeinde Birr Bau- und Nutzungsordnung
Seite 25
Die Materialisierung und die Farbgebung der Bauten und Anlagen am Siedlungsrand sind auf die Umgebung abzustimmen.
Aiigemeine Anforderungen
5.2
Technische Bauvorschriften
Art. 40 Allgemeine Anforderungen
Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuch tigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie. Dies gilt auch hinsichtlich des Schutzes vor Erdbeben, Hochwassern, Stürmen, Hagel, Schnee, Erdrutschen und anderen Naturgefahren.
2 Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Mass nahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen diese erfordern.
Art. 41 Energieeffizienz
1 Steht Fernwärme aus erneuerbarer Energie oder aus Abwärme zur Verfügung, ist ein Anschluss anzustreben.
Art. 42 Beschädigte oder
zerstörte Bauten
Energieeffizienz
Beschädigte oder zerstörte Bauten
Durch Brand oder andere Elementarereignisse beschädigte oder zerstörte Bauten müssen im Rahmen der Verhältnismässigkeit in der Regel innert einem Jahr ganz abgetragen oder wiederhergestellt wer den.
2 Baulücken, die durch Elementarereignisse oder Abbruch entstanden sind, müssen vollständig geräumt, ausreichend gesichert und ästhe tisch befriedigend hergerichtet werden. 3 Die Umgebungsarbeiten des Abtrags resp. der Wiederherstellung bilden einen Bestandteil des Bauprojektes. Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Baubewilligung.
Ausrichtung der Wohnungen
5.3
Wohnhygiene
Art. 43 Ausrichtung der Wohnungen
1 Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustim men. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind zu ver meiden und nur in Ausnahmefällen gestattet.
Art. 44 Private Aussenräume
Private Aussenräume
1 Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten-, Ter rassen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Klein- und Dachwohnungen).
Gemeinde Birr Bau- und Nutzungsordnung
Art. 45 Bezug von
Wohnungen und Arbeitsräumen
Parkierung / Mobilitätsmanage ment
Seite 26
Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen
Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräu men verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist. die Sicherheits- und Schutzvorkehrungen oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes und der Infrastrukturen (Wasserund Kanalisationsanschluss usw.) nicht erfüllt sind.
5.4
Ausstattung
Art. 46 Parkierung / Mobilitätsmanagement
Parkierungsanlagen sind so zu gestalten, dass eine gute Freiraum und Strassenraumqualität entsteht. Insbesondere sind Parkfelder zwecks Erhaltung von Grünflächen und Vorgärten zweckmässig an zuordnen.
2 In den Zonen W3, W4, WG4, A I und A II sind Parkfelder, wenn im mer möglich, unterirdisch oder in Parkhäusern anzulegen. In allen Zo nen kann der Gemeinderat die Erstellung von unterirdischen Parkie rungsanlagen fallweise verfügen. 3 Der Gemeinderat kann in den Zonen WG4, A I, A II und SpG eine monetäre Parkplatzbewirtschaftung für öffentlich zugängliche Parkfel der verfügen. Ab 50 bewirtschafteten Parkfeldern ist ein Abfertigungs system (u.a. Schrankenanlage) umzusetzen.
* In den Zonen A I, A II und SpG muss ein Mobilitätskonzept erstellt werden, wenn mehr als 50 Arbeitsplätze oder grössere Verkehrser zeuger (mehr als 500 Fahrten pro Tag) durch Neubauten, Nutzungs erweiterungen oder Umnutzungen entstehen. In den weiteren Zonen kann der Gemeinderat beim Neubau von mehr als 25 Wohnungen bzw. 50 Arbeitsplätzen ein Mobilitätskonzept verlangen. 5 Das Mobilitätskonzept zeigt auf, wie die Mobilität der Bewohnenden, Mitarbeitenden und Kunden mit dem öffentlichen Verkehr, dem Velound Fussverkehr und dem effizienten Einsatz des Autos gefördert wird. In der SpG stellt er im Besonderen sicher, dass die im Areal an gesiedelten Nutzungen nicht mehr als TOOO Fahrten in der Abendspit zenstunde (ASP) im Wochendurchschnitt (Mo-Fr) erzeugen. Es ist ein geeignetes Monitoring / Controlling zu entwickeln. Der Bericht über das Monitoring / Controlling ist jährlich der Gemeinde und dem Kanton einzureichen. Zeigt dieser wiederholt auf, dass die anvisierten Ziele nicht erreicht werden, kann der Gemeinderat verlangen, dass beste hende Massnahmen verschärft und weitere Massnahmen auf ihre Zweckmässigkeit hin geprüft und bei Eignung umgesetzt werden. ®Für die Arbeitszone A II und die Spezialzone SpG gilt eine Ober grenze in Bezug auf die Parkfelder. Für die Obergrenze gilt der Maxi malwert des ermittelten Parkfeldangebots (inkl. Abminderung nach Standorttyp) aus der in § 43 BauV festgelegten Norm.
7 Der Gemeinderat kann im Baubewilligungsverfahren Ausfahrtsbe schränkungen für die ASP in den Arbeitszonen A I und A II erlassen.
Gemeinde Birr Bau- und Nutzungsordnung
Art. 47 Kinderwagen / Spiel
geräte
Kinderwagen / Spielgeräte
1 In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Kinderwagen Spielgeräte (Kin dervelos), Mobilitätshilfen und dergleichen vorzusehen.
Art. 48 Spiel- und Aufent
haltsflächen
Se/fe 27
Spiel- und Aufenthaltsflächen
Bei Mehrfamilienhäusern hat die Grösse der Spiel- und Aufenthalts flächen gesamthaft mindestens 15 % der anrechenbaren Geschoss fläche zu betragen. Bei ihrer Ausgestaltung sind die Bedürfnisse der Bewohnerstrukturen zu beachten. 2 Spielplätze sind auf privatem Grund und nach Möglichkeit abseits von Strassen, Zufahrten und Autoabstellplätzen zu erstellen. Sie müs sen durch die Grundeigentümer unterhalten werden, zugänglich blei ben und dürfen nicht zweckentfremdet werden.
3 Bei Mehrfamilienhäusern mit mehr als acht Wohnungen ist ein ge deckter Kinderspielplatz oder eine Gemeinschaftsanlage für Freizeit beschäftigungen zu schaffen und dafür freizuhalten.
Art. 49 Entsorgung
Bei Mehrfamilienhäusern und Areal-/ Gesamtüberbauungen ist ein in die Umgebungsgestaltung eingebundener Entsorgungsstandort aus zuweisen.
Art. 50 Öffentlich
zugänglicher Raum
Entsorgung
Öffentlich zugänglicher Raum
1 Öffentlich zugängliche Freiräume, Bauten und Anlagen wie Plätze, Vorplätze, Parkierungsanlagen, Innenhöfe, Passerellen, Strassen und Wege, Einkaufs- und Freizeitanlagen, Parkhäuser, Toiletten, Unter führungen usw. sind nutzerfreundlich, sorgfältig und attraktiv zu ge stalten. 2 Die Gestaltung ist mit der Gemeinde abzusprechen und auf deren übergeordnete Gestaltungsprinzipien und Konzepte abzustimmen. Bei der Ausstattung, Materialisierung, Beleuchtung und Bepflanzung ist der Attraktivität und der Sicherheit für die Benutzer besondere Be achtung zu schenken. Die Gestaltung der angrenzenden Fassaden, die Nutzung der raumbegrenzenden Bauten und die Funktionen des öffentlichen Raums sind aufeinander abzustimmen. Es empfiehlt sich, für die Gestaltung qualifizierte Fachpersonen beizuziehen.
3 Den Sicherheitsbedürfnissen von Passanten aller Altersgruppen ist Rechnung zu tragen. Der öffentlich zugängliche Raum ist übersichtlich und einsehbar zu gestalten.
Fussverkehr soll bevorzugt, sicher und möglichst ohne Umwege ge führt werden. Es sind attraktive Aufenthaltsbereiche mit genügend Verweilmöglichkeiten vorzusehen. Das übergeordnete Fusswegnetz der Gemeinde ist zu berücksichtigen.
Gemeinde Birr Bau- und Nutzungsordnung
Seite 28
5 Veloverkehr soll sicher und möglichst ohne Hindernisse geführt wer den. Bei öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen ist eine den ein schlägigen Normen entsprechende Anzahl benutzerfreundlicher Velo abstellplätze bereitzustellen. Das übergeordnete Velowegnetz der Ge meinde ist zu berücksichtigen.
® Der Gemeinderat kann bauliche und planerische Richtlinien erlas sen, um die Sicherheit in öffentlich zugänglichen Räumen zu erhöhen.
Ortsbildschutz
6
SCHUTZVORSCHRIFTEN
6.1
Ortsbild- und Denkmalschutz
Art. 51 Ortsbildschutz
Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen auf Kosten der Bauherr schaft: a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dach aufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Um gebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen; b) Vorschläge zur besseren Einordnung fordern; c) in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen; d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirt schaftlich tragbar ist; e) die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.
Art. 52 Materialablagerungen
Materialablagerungen
1 Die Ablagerung von Material für eine Dauer von mehr als 2 Monaten kann nur in den Arbeitszonen bewilligt werden, sofern das Quartierbild nicht beeinträchtigt wird.
2 Der Gemeinderat kann Auflagen machen über die zugelassenen Ma terialien sowie über die Höhe, Abstände und Gestaltung der Ablage rung und des Lagerplatzes. Er kann nötigenfalls eine Umzäunung ver langen.
Einwirkungen
6.2
Umweltschutz
Art. 53 Einwirkungen
1 Jegliche Personen sind verpflichtet, sich bei Ausübung ihres Eigen tums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industri ellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigen tum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten.
Gemeinde Birr Bau- und Nutzungsordnung
Seite 29
2 Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht ge rechtfertigten Einwirkungen durch Lärm. Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen, 3 Es sind alle baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
Zuständigkeit
7
VOLLZUG UND VERFAHREN
Art. 54 Zuständigkeit
Der Gemeinderat kann Kommissionen zum Vollzug der BNO bestel len. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen.
Art. 55 Fachkommission
Fachkommission
Der Gemeinderat zieht die Fachkommission bei Bauvorhaben in den Spezialzonen SpB, SpP und SpW sowie dem Gestaltungsplangebiet Dorfsmatt bei. Die Bauvorhaben haben erhöhten ortsbaulichen Anfor derungen zu genügen. Sie werden durch den Gemeinderat unter Ab wägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen sowie nach Massgabe der allgemeinen und spezifischen Planungsgrund sätze bewilligt. Die Bewilligungsbehörde ist grundsätzlich an die Ein schätzung der Fachkommission gebunden, abweichende Entscheide sind zu begründen. Der Gemeinderat kann auf die Stellungnahme der Fachkommission verzichten, sofern die baulichen Massnahmen keine wesentlichen Auswirkungen haben. Die Beurteilung durch andere Fachgremien bleibt vorbehalten. Der Gemeinderat kann auch in den übrigen Zonen die Fachkommission bei Bedarf beiziehen.
2 Die Kommission besteht zumindest aus je einer Fachperson aus Ar chitektur, Städtebau und Landschaftsarchitektur. Die Kosten für die Beratung durch die Fachkommission gehen zu Lasten der Grundei gentümer. Eine Vorberatung wird empfohlen.
Art. 56 Gebühren
Die Gebühren und die Tragung der weiteren Verfahrenskosten (Aus lagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach dem Baugebührenreglement der Gemeinde.
Art. 57 Voilzugsrichtiinien
Gebühren
Volizugshchtiinien
Der Gemeinderat kann Richtlinien zum Vollzug der BNO (u.a Schutz des Ortskerns und der Schutzzonen und -Objekte) erlassen.
Gemeinde Birr Bau- und Nutzungsordnung
Übergangsbestim mung
8
SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIM MUNG
Art. 58 Übergangsbestimmung
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bau- und Nutzungsord nung hängigen Baugesuche werden nach dem neuen Recht beurteilt.
Art. 59 Aufhebung
bisherigen Rechts
Auftragsnummer Status
Seite 30
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben (Pla nungswerk mit Datum der Beschlussfassung durch die Gemeindever sammlung): - Bauzonenplan / Kulturlandplan vom 29. November 1996 in klusive Teiländerungen - Bau- und Nutzungsordnung vom 23. Mai 1997 inklusive Tei länderungen
151.01.001 Genehmigung
Verfasser
Stefan Giess, dipi. Ing. FH Raumplanung FSU/SIA, Aargauischer Bauverwalter Fabian Meisser MSc Raumentwicklung und Infrastruktursysteme ETH Robin Brodmann, MSc in Geographical Information Science & Systems, BScZFH in Um weltingenieurwesen
Verfassungsdatum Druckdatum / -initialen
31. Juli 2024 31.07.2024/FME
Dateipfad / -name
BNO_Blrr_G_2024
Kontrolle .?
Gemeinde Birr Bau- und Nutzungsordnung
Seite 32
ANHANG 1 SCHUTZOBJEKTE Kantonale Denkmalschutzobjekte
Kantonate Denkmal schutzobjekte
Nr.
Objekt
Strasse/Nr.
Vers. Nr.
Parz.Nr.
Nr. im Bauin ventar
72
121
BIR 001
115
BIR 002
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen DI
Pestalozzi-Denkmal 1845/46
am Pestalozzi-Schul haus Pestalozzistrasse 2
D2
Bourbaki-Denkmal 1899
Pestalozzistrasse, ehern. Friedhof
D3
Ev.-ref.- Pfarrkirche 1662
Pestalozzistrasse 2
7
115
BIR 003
Pestalozzistrasse 98
82
339
BIR 004
Spezialzone Neuhof
D4
Neuhof, Herrenhaus 1821/22
Gebäude mit Substanzschutz (gemäss § 29 BNO) Gebäude mit Sub stanzschutz
Nr.
Objekt
Strasse/Nr.
Vers. Nr.
Parz.Nr.
Nr. im Bauin ventar
Dorfkernzone S1
Doppelbauernhaus, Dorfmu seum 1807
Hinterdorfstrasse 3
9
117
BIR 903
S2
Restaurant zur Linde 1834
Pestalozzistrasse 3
69
162
BIR 904
S3
Bauernhaus 1834
Zentralstrasse 1
64
168
BIR 905
S4
Bauernhaus 17./18. Jh.
Holzgasse 2
31
60
BIR 907
72
121
BIR 901
Pestalozzistrasse 100
85
339
BIR 902
Pestalozzistrasse 29
73
227
BIR 910
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
S5
Pestalozzi-Schulhaus 1845/46 Pestalozzistrasse 2
Spezialzone Neuhof S6
Pächterhaus, «PestalozziHaus» 1770/71,1858
Wohn- und Gewerbezone 4
S7
Bäuerlicher Vielzweckbau 1839
Gemeinde Birr Bau- und Nutzungsordnung
Seite 34
ANHANG 2 ABSTÄNDE Abstände an Gemeinde- und Privatstrassen (§ 35 BNO)
Einfriedungen, Stützmauern und Böschungen Strasse ohne Geh- und / oder Radweg
Strasse mit Geh- und / oder Radweg
Grenze
Gteruo
g
g
S
Böschung
i
__________ I Geh-/ Radweg
V/ZZZZZZZ/ZZZZA l L mlnd. 60 cm A H mind. 60 cm
AH mind. 60 crn
Grenzabstände innerhalb der Bauzone (§ 36 BNO) Stützmauern mit Schutzgeiänder
Stützmauern
Grenze
Stützmauern mit Bepflanzung Grenze
Grenze
g'
1«
fM
X
I
g
g s
g
0 I
CM
i
Ì L
1
L
AH mind. 60 cm
Stützmauern mit Einfriedungen
Böschungen (§ 28 BauV)
Einfriedungen
Grenze
g s
i
g IH
O
H
i B
mind. ^0 Oti
Grenze Grenze
«
I
.
g
sL s gii i 01
Böschung mox. 2:3
von mehr ots 2:3
mind. 60 cm
Gemeinde Birr Bau- und Nutzungsordnung
Seite 35
Gemeinde Birr Bau- und Nutzungsordnung
ANHANG 3
ERGÄNZUNGSPLAN WYDE, BACHTALEN, NEUMATT
Seite 36
Gemeinde Birr Bau- und Nutzungsordnung
ANHANG 3 ERGÄNZUNGSPLAN WYDE, BACHTALEN, NEUMATT
Seite 36
Gemeinde Birr Bau- und Nutzungsordnung
Seite 37
6 0 Ò,
.6^
o
Zürich, den 20. Dezember 2021
Ergänzungsplan Wyde, Bachtalen, Neumatt Bebauung, Freiraum und Verkehr
0
10
25
50
100 m
1___ I—L
, Hinweis: Plan mit Vermassung wird digital als PDF durch die Gemeinde zur Verfügung gestellt,
* ungefähre Lage ** ungefähre Lage und Anzahl
Genehmigungsinhalt:
u-
Ergänzungsplanperimeter Bebauung:
[ [
]
Baubereich
]
Bestandsbauten im Sondernutzungsplangebiet Bestandsbauten
-----------
Baulinie mit Anbaupflicht
----------- Baubereich mit qualifiziertem Planerwahlverfahren
l 1 1
“555^
l^urchgang im 1. Vollgeschoss mit minimaler Breite
»
Übergangsbereich Höhensprung, mind. 1 Vollgeschoss*
\ \
Höhensprung (mind. 1 Vollgeschoss) quer zur Gebäuderichtung mit max. 30 m Abstand
30 m
►
\
1. Vollgeschoss publikumsorientiert t
l
GH
Gesamthöhe
Flucht Fassade durchgehend
\ Freiraum:
t
\
]
t
l
1 \ t 1
um
Notlallzufahrten und Erschliessungen*
■■
Grünfläche min. 75% begrünt
t
]
[
Nutzungsbereich Gewerbe Wydenstrasse
Parkinsel öffentlich zugänglich*
t
( \
I
t
I
- ---------
n’
öffentliche Plätze und Wegverbindungen*
\
Freihaltebereich Untergrund
Bachbettführung Bachumlegung Nord im Unterabstand Bäume neu **
Freihaltebereich Gewässerraum mit minimaler Breite Verkehr;
6
Bereich für oberirdische Parkierung und Güterumschlag*
A
Wydenhof - Bereich für oberirdische Parkierung*
V «
Längsparkierung nach Umklassierung in Gemeindestrasse* ---------- >
öffentliche Wegverbindung*
b ®
Zu - und Wegfahrt Parkierung / Anlieferung* J
Zu - und Wegfahrt Parkierung / Anlieferung flexibler Bereich mit Anzahl Einfahrten*
<---------►
öffentliche Fahrradverbindung im Mischverkehr*
Orientierungsinhalt :
.... °.......
Bestehende Parzellengrenzen
Zukünftige Strassenführung optional
CD
A
0
Bäume bestehend
Esn
Bushaltestelle bestehend / neu*
----------”‘
Bachbettführung Bachumlegung offen/überdeckt ausserhalb Gemeindegebiet
Bachbettführung ßachumlegung offen/überdeckt
Freihaltebereich Gewässerraum ausserhalb Gemeindegebiet mit minimaler Breite Wydenhof - Bereich für oberirdische Parkierung Besitzstand
Gemeinde Birr Bau- und Nutzungsordnung
ANHANG 4 ERGÄNZUNGSPLAN GROSSACHER & GRÄNDEL
Seite 38
Zürich, den 20. Dezember 2021
Ergänzungsplan Grossacher & Grändel Bebauung, Freiraum und Verkehr
7
398
o O
25
0 10
50
100 m
Hinweis:
aGrFimin. 5'350 m’
»/
A1
Plan mit Vermassung wird digital als PDF durch die Gemeinde zur Verfügung gestellt.
aGbF max: 2'250 m* max GH; 417 m a M.
A4
aGrF:min. 780
-X BBC-Hügel ^^aGrF: min. 16'300 m’
A3
:
aGbF max: 8'350 max GH: 422 m Q.
n
395
Dvenàrnlerstrajse
n 1
ti
j -2^
aGbF max: 2000 m' ----------
m8xGH:424mQM.
maxGH422maM
w-
Genehmigungsinhalt :
—Ergänzungsplanperimeter Bebauung:
tGK451mü.M.
Haupllassade nur parallel
A6
«ÄÄ
ader senkrecht zur internen
Urscht
=
A2
aGbF max: 2'120 m*
4—
* ungefähre Lage
** ungefähre Lage und Anzahl
A7
!
A5
i
aGbF max: 8'220 m’ maxGH;421mO.M.
r
^^B8
M”
BIO
< aGbF
aGbfm.i;
f
1
r
{
aGbFmax: 6'840m«
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/
Unterbruch Gebäude mit Mindest-Gebäudeabstand —•
V3aGbF.maxGH:426mO.H
3
max GH: 423 m 0. M.
L...-
V3aGbF+maxGK43tmaM.
........
r
R
GH
Gesamlhöhe
aGbF
Anrechenbare Gebäudefläche
ZI ZI
maxGH;418mO.K
V3aGbF •maxGH426maM.
Bereich A Bereich B
n
o
Bereich C
Freiraum:
t
'
:
iI
1
Grünfläche *
3
Öffentlich zugängliche Räume, publikumsorientierte Fläche *
s
Erschliessungsfläche *
C aGrF
►
c
Anrechenbare Grünfläche Öffentliche Baumreihe **
OH
FE
Bereich überbauungsziffer Grünllächenanteil min. 60%
cir------------
4
Fassadenlänge ohne Versatz
max. UZ = 40%
aGbF maju 9'290 m*
It
« Stessr"“'
maxGrt419mü.M.
14'120 m»
!i f''
L
Baubereich mit qualifiziertem Planerwahlverfahren
max GK 415 m Ol M.
aGbF max: 55'520 m*
L
_______
^«GH;4t5maM. ;,miGH.426mO,t4SB ,™x,GH:421milt4
max. GH: 417 m fl. M.
!xGH:421ma.M.
iSU. C12
Baulinie mit Anbaupflichl
O
)
^rrwvlSnv^^
V3aGbF.maxGH:429mQ.M. :
i403
Baubereich
«Gkf mai; 9'620 m’
: : « : : |
_____________
]
[
aGbf mat 10'040 m'
^402=
dläch« zugelaiien
•assadenlänge min. 25 m-max 50 m ohne Versatz
Verkehr:
r
~~Hl I
11
T
4-------- ►
E
Öffentliche Wegverbindung * Fahrradverbindung * Beschränkte Anlieferung *
0
rSET“
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K+R P+R
□
D
effe
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405^
[
5
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34
EZa
n
Bestehende Gebäude Umfeld Parzellengrenzen Bestand
Fussgängererschliessung optional *
Ci?
I 398
Orientierungsinhalt :
3
J J
□
Erschliessungsstrasse optional * Zukünftige Strassenführung optional
000088
^0^
Unterführung Bahnhof Neu___ Unterführung Bahnhof
»
-♦
LenzIxrgentraM«
BtfaaaOslschwrirAO....................
”^40
L«uburg«ra(niMfl
Bahnlinien bestehend Höhenlinien
i ä
K+R
Kiss and Ride optional
P+R
Park and Ride optional
§
Carsharing optional
Veloparkplätze optional Bushaltestelle bestehend / neu
Bahnhof bestehend