Kulturlandplan

Plan d'affectation · Veltheim (AG) · Abrogé le 21 déc. 2022

Document

Numéro
1993-000087
Type
Plan d'affectation
Commune
Veltheim (AG)
Canton
Argovie
Niveau
Commune
Approuvé par
GR
Adopté
5 janv. 1993
En vigueur depuis
5 janv. 1993
Abrogé
21 déc. 2022

Carte

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Fichiers

NUPLA-4120-1993-E.pdfOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau Sitzung:

5. Januar 1993

Me/ek

(6212) Gemeinde Veltheim; Bauzonenplan, Kulturlandplan, Bauund Nutzungsordnung, Aenderung Etappierung Bau- und Nutzungsordnung; Genehmigung mit Ausnahmen, Ergänzung und Aufträgen; Anpassung des kantonalen Gesamtplanes Baugebiet/Kulturland

Der Rat behandelt die regierungsrätliche Vorlage vom 11. November 1992. Namens der Bau- und Planungskommission referiert deren Präsident, Hans Schneider, Zeiningen. Die Kommission beantragt Eintreten und Beschlussfassung gemäss Antrag des Regierungsrates. Eintreten ist unbestritten. Zur Botschaft wird das Wort nicht verlangt. Hans-Rudolf Hochuli, Reitnau, unterstützt von Martin ChristenReber, Spreitenbach, stellt den Antrag, 1.1a des regierungsrätlichen Antrages ersatzlos zu streichen. Dieser Antrag wird in der Abstimmung mit 101 gegen 37 Stimmen zugunsten des regierungsrätlichen Antrages abgelehnt. Anschliessend stellt Ernst Basler, Strengelbach, den Antrag, 1.1b des regierungsrätlichen Antrages zu streichen. Auch dieser Streichungsantrag scheitert in der Abstimmung mit grosser Mehrheit am regierungsrätlichen Antrag; 8 Ratsmitglieder hätten sich dafür entschieden. Die übrigen Anträge von Regierungsrat und Kommission bleiben unbestritten. In der gesamthaften Abstimmung wird mit grosser Mehrheit beschlossen:

Es werden folgende Vorlagen der Gemeinde Veltheim im Sinne von Art. 26 RPG und § 147 BauG genehmigt: 1.1 Der Nutzungsplan Kulturland sowie der revidierte Nutzungsplan Baugebiet der Gemeinde Veltheim vom 8. März 1991, bereinigt aufgrund der Einspracheentscheide des Regierungsrates mit folgenden Ausnahmen:

a) Der nicht eingezonte Teil der Parzelle 393 im Gebiet "Bösau" wird von der Genehmigung ausgenommen und die Gemeinde Veltheim, unter Vorbehalt des Abschlusses eines öffentlich-rechtlichen Vertrages, angewiesen, eine Fläche von ungefähr 2 ha in die Gewerbe- und Industriezone einzuweisen. b) Im Gebiet "Rein/Hohlgasse" wird die Einzonung der Parzelle Nr. 474 (WG-Zone, 1. Etappe, ca. 1,6 ha) sowie die Zonierung der Nachbarparzelle Nr. 769 (LW-Zone II) nicht genehmigt. Die Gemeinde wird aufgefordert, das gesamte Gebiet einheitlich zu behandeln und einer Zone ausserhalb Baugebiet zuzuordnen. 1.2 Die Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Veltheim vom 8. März 1991 mit folgender Ergänzung: a) .5 87 Abs. 2 BNO wird nicht genehmigt. Die Gemeinde wird aufgefordert, zu prüfen, ob lärmvorbelastete Teile von Nutzungszonen gemäss Art. 43 Abs. 2 LSV (Erhöhung der Empfindlichkeitsstufe) bestehen, und diese soweit nötig festzulegen. 1.3 Die Teiländerung der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Veltheim vom 10. Juni 1992 (§ 50, Etappierung). 2. Die Gemeinde Veltheim wird aufgefordert, die Aenderungen und Ergänzungen im ordentlichen Verfahren zu beschliessen und innert 2 Jahren dem Grossen Rat zur Genehmigung vorzulegen. 3. Der kantonale Gesamtplan Baugebiet/Kulturland ist der Nutzungsplanung der Gemeinde Veltheim anzupassen.

Protokollauszug an - Regierungsrat - Staatskanzlei (RS) Präsident:

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S aatsschreiber: i V.