Kulturlandplan Teilnutzungsplan Abbaugebiete

Plan d'affectation · Veltheim (AG)

Document

Numéro
2021-000403
Type
Plan d'affectation
Commune
Veltheim (AG)
Canton
Argovie
Niveau
Commune
Approuvé par
RR
Adopté
24 nov. 1992
En vigueur depuis
31 mars 2021

Carte

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PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS

Sitzung vom 31. März 2021

Versand: 8. April 2021

Regierungsratsbeschluss Nr. 2021-000403 Gemeinde Veltheim; Nutzungsplanung Kulturland, Änderung Teilnutzungsplanung "Abbaugebiete"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

28. Februar 2019 6. August 2018 bis 4. September 2018 18. März 2019 bis 16. April 2019 22. Januar 2020 7. April 2020 9. März 2020

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage der Gemeinde Veltheim sind keine Beschwerden eingereicht worden. Zur Vorlage der Gemeinde Auenstein sind drei Beschwerden eingereicht worden. Aus dem Beschwerdeverfahren ergeben sich keine Änderungen der beschlossenen Vorlage. Die Genehmigung erfolgt koordiniert mit dem Beschwerdeentscheid. 2. Die Vorlage im Überblick Zur Genehmigung liegen die verbindlichen Inhalte der von der Gemeindeversammlung Veltheim am 22. Januar 2020 beschlossenen Vorlage vor: • Änderung der Teilnutzungsplanung "Abbaugebiete", Teilnutzungsplan Kulturland 1:5'000 • Änderung der Teilnutzungsplanung "Abbaugebiete", Teilnutzungsordnung Kulturland Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 2. März 2020 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]).

2.1 Planungsgegenstand und Zielsetzungen Die vorliegende Teilnutzungsplanung umfasst den Steinbruch Jakobsberg-Oberegg in den Gemeinden Auenstein und Veltheim, in welchem seit 1993 abgebaut wird. Der Steinbruch ist grösstenteils von Wald umgeben und grenzt teilweise an Landwirtschaftszonen. Im Steinbruch befindet sich ein Interessengebiet Naturschutz, das Betriebsgelände und ein Zwischenlager der Jura-Cement-Fabriken AG. Mit der vorliegenden Teilrevision der Nutzungsplanung sollen die planungsrechtlichen Grundlagen für die letztmalige Erweiterung der Abbauzone geschaffen werden. 2.2 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 28. Februar 2019 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden. 2.3 Nutzungsplan Kulturland Im Kulturlandplan erfolgt die Erweiterung der Materialabbauzone Ost, West und Mitte. Darüber hinaus wird ein Bereich für die Tieferlegung festgelegt. Ebenfalls neu erfolgt die Festlegung der "Naturschutzzone Steinbruch Jakobsberg-Oberegg" beziehungsweise "Naturschutzzone im Wald Steinbruch Jakobsberg-Oberegg" anstelle des bisher überlagernden Interessengebiets Naturschutz, welches aufgehoben wird, sowie die Festlegung des Gewässerraums für die vorhandenen Fliessgewässer. 2.4 Teilnutzungsordnung Kulturland Die bestehende Teilnutzungsordnung Kulturland wird aufgrund der Erweiterung der Abbaugebiete in verschiedenen Punkten angepasst. Erwägungen 3. Gesamtbeurteilung 3.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.2 Übereinstimmung mit dem kantonalen Richtplan Das Materialabbaugebiet Jakobsberg-Oberegg beziehungsweise die Erweiterung ist im Richtplan V 2.1 als Materialabbaugebiet von kantonaler Bedeutung festgelegt. Aufgrund des bereits bestehenden Abbaugebiets kann die bestehende Infrastruktur sowie der Verkehrsanschluss an die Bahn genutzt werden. Angrenzend an den Projektperimeter liegt ein Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung im Wald (NkBW) sowie das BLN-Gebiet (Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler) Nr. 1017; Aargauer und östlicher Solothurner Faltenjura. Am 21. März 2017 hat der Grosse Rat die Festsetzung der geplanten Erweiterung und damit die rechtliche Grundlage für die Erweiterung des Steinbruchs beschlossen. Im Beschluss des Grossen Rats sind die Anforderungen und Massnahmen für die nachfolgenden Verfahren detailliert festgelegt. Im Weiteren sind im Beschluss 3 des Richtplankapitels V 2.1 die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Ausscheidung von Materialabbauzonen festgelegt. Die Vorlage stimmt mit den behördenverbindlichen Vorgaben und Handlungsanweisungen des kantonalen Richtplans überein (siehe nachfolgende Ziffern).

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3.3 Kantonaler Überbauungsplan "Deponie Jakobsberg" Am 21. März 2017 hat der Grosse Rat die Erweiterung des Steinbruchs Jakobsberg-Egg, welcher nördlich des Deponieperimeters liegt, im kantonalen Richtplan mit folgender Auflage festgesetzt: "e) Die zuständigen kantonalen Fachstellen überprüfen im Rahmen der Nutzungsplanung des erweiterten Abbaus den Deponiestandort "Jakobsberg", einschliesslich Option einer allfälligen Verschiebung nach Norden in den Steinbruch." Die Überprüfung wurde zwischenzeitlich abgeschlossen. Gemäss der Überprüfung hat die geplante Erweiterung des Steinbruchs mit dem Tieferabbau keine Auswirkungen auf die Realisierungsmöglichkeiten einer Deponie. 3.4 Regionale Abstimmung Nutzungsplanungen sind regional aufeinander abzustimmen (§ 13 Abs. 1 BauG). Brugg Regio hat im Rahmen der Richtplanpassung zur geplanten Erweiterung des Steinbruchs Stellung genommen. Der Regionalplanungsverband unterstützt die Erweiterung des Abbaugebiets, hält aber in seiner Stellungnahme fest, dass: • es sich um eine letztmalige Erweiterung handelt, • die Tieferlegung nur bei positiven hydrogeologischen Gutachten erlaubt sein darf, • eine deutliche Reduktion der Immissionen stattfinden muss, • der Abbau eine verbindliche, dynamische Planung ist, mit dem Ziel einer stetigen Reduktion der offenen Steinbruchfläche, • die Rekultivierung sichergestellt werden muss. Abstimmung Auenstein und Veltheim Das Abbaugebiet Jakobsberg-Oberegg liegt teilweise auf Gebiet der Gemeinde Auenstein und teilweise auf Gebiet der Gemeinde Veltheim. Planungsbehörden für die allgemeinen Nutzungspläne sind die Gemeinden. Vorliegend sind deshalb zwei parallele Verfahren durchzuführen. Die Verfahren beinhalten die möglichst zeitgleiche Mitwirkung, die öffentliche Auflage, den Beschluss durch die Gemeindeversammlungen und die Genehmigung durch den Kanton. Der vorliegende Planungsbericht beinhaltet die materielle Beurteilung der Teilnutzungsplanung "Abbaugebiete" über beide Gemeinden. Die Teilnutzungsordnung wurde je für die einzelnen Gemeinden separat erstellt, ebenso der Teilnutzungsplan Kulturland. Die Planungen sind aufeinander abgestimmt. 3.5 Nutzungsplan Kulturland 3.5.1 Weitere Zonen ausserhalb Siedlungsgebiet Weitere Zonen nach Art. 18 Bundesgesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) Der Perimeter der Teilnutzungsplanung "Abbaugebiete" umfasst die bestehenden Materialabbauzonen mit einer Fläche von ca. 65 ha und die Flächen der Erweiterungen Ost, West und Mitte von ca. 6,8 ha. Durch die Erweiterung und die Tieferlegung sollen zusätzlich 5 Millionen m 3 Kalk abgebaut werden. Die Erweiterungen der Materialabbauzone liegt innerhalb des Richtplanperimeters und beansprucht weniger Fläche als im Richtplan vorgesehen. Der Abbau und die Rekultivierung sind in drei grossen Etappen vorgesehen und sollen bis spätestens 2050 abgeschlossen sein. Details zu den Etappen werden in den nächsten Verfahrensschritten festgelegt. Grundsätzlich besteht ein kantonales Interesse, dass das Abbaupotenzial am Standort "JakobsbergEgg" vollständig ausgeschöpft wird. Für den Standort "Jakobsberg-Egg" kann davon ausgegangen werden, dass die Geologie aufgrund des bisherigen Abbaus genügend bekannt ist. Ebenfalls kann 3 von 10

der Rohstoffbedarf – angesichts der wenigen Abbaugebiete der Zementindustrie schweizweit – aus kantonaler Sicht als nachgewiesen betrachtet werden. 3.5.2 Landwirtschaftszone und Fruchtfolgeflächen (FFF) Durch die Erweiterung West wird keine Landwirtschaftsfläche verbraucht. Durch die Erweiterungen Mitte und Ost wird jedoch landwirtschaftliches Kulturland beansprucht. Von den betroffenen 3,4 ha Landwirtschaftsflächen sind 2,3 ha als Fruchtfolgeflächen der Güteklasse 1 (FFF1) deklariert. Diese FFF werden infolge des Kalkabbaus gebietsweise verschwinden. Durch fachgerechte Rekultivierungen können innerhalb des Perimeters der Teilnutzungsplanung "Abbaugebiete" jedoch laufend neue FFF geschaffen werden. Das Rekultivierungskonzept sieht vor, dass sämtliche beanspruchten FFF innerhalb des Perimeters wiederhergestellt werden. Somit findet nur eine temporäre Beanspruchung von FFF statt und längerfristig gesehen sind keine überwiegenden landwirtschaftlichen Interessen betroffen. Für eine korrekte Fruchtfolgeflächenbilanz (FFF-Bilanz) ist eine Gesamtbilanz nötig, die den Ausgangszustand (Zustand vor dem Beginn des Materialabbaus im Jahr 1993) mit dem Endzustand (Zustand nach Fertigstellung der Endgestaltung im Jahr 2050) vergleicht. Die beanspruchten FFF müssen kompensiert werden. Dafür sind innerhalb des Perimeters der Teilnutzungsplanung "Abbaugebiete" qualitativ adäquate FFF mit < 10 % Neigung in mindestens gleichem Umfang wie im Ausgangszustand wiederherzustellen. Die überarbeitete FFF-Bilanz gemäss Planungsbericht sieht wie folgt aus: Ausgangszustand in bestehenden Nutzungszonen 1992

10,2 ha

Ist-Zustand in geplanten Nutzungszonen 2018

2,3 ha

Endzustand nach Rekultivierung 2050

16,2 ha

Bilanz

3,7 ha

Die Ausgangslage ergibt sich aus dem Ausgangszustand in den bestehenden Nutzungszonen vor dem Beginn des Materialabbaus im Jahr 1992 (10,2 ha) zuzüglich des Ist-Zustands in den geplanten Nutzungszonen im Jahr 2018 (2,3 ha) und ergibt 12,5 ha FFF. Im Endzustand sind 16,2 ha FFF vorgesehen. Somit ergibt sich eine Vermehrung der FFF um 3,7 ha. Die überarbeitete FFF-Bilanz entspricht den kantonalen Vorgaben. Die Bilanz zeigt, dass sowohl die FFF in den genehmigten Nutzungszonen als auch jene in den geplanten Nutzungszonen mit der Endgestaltung im Jahr 2050 kompensiert werden können. Die Grösse, Form und Neigung der neu zu schaffenden FFF sowie deren Erschliessung ermöglichen eine optimale Bewirtschaftung. Mit der vorgesehenen Endgestaltung werden die landwirtschaftlichen Interessen in genügendem Ausmass berücksichtigt. 3.5.3 Rekultivierung Die Rekultivierung wird im nachfolgenden Baubewilligungsverfahren verbindlich festgelegt. Aufgrund der grossen landschaftlichen Eingriffe und der damit verbundenen grundsätzlichen Fragestellungen zum langfristigen Umgang mit dem Gelände wurde die Rekultivierung im Rahmen der Stellungnahme zum Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) bereits im Nutzungsplanverfahren (Voruntersuchung) umfassend diskutiert.

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Magerwiesen Das Rekultivierungskonzept sieht vor, dass die ökologischen Ausgleichs- und Ersatzflächen zu einem grossen Anteil aus Magerwiesen bestehen. Es sollen insgesamt 11,5 ha Magerwiesen geschaffen werden. Aus landwirtschaftlicher Sicht ist dies zu begrüssen, da diese Flächen als Biodiversitätsförderflächen genutzt werden können. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die rekultivierten Flächen als landwirtschaftliche Nutzflächen (LN) anerkannt und somit direktzahlungsberechtigt werden. Damit die geplanten Magerwiesen tatsächlich die gewünschte Qualität erreichen, ist auf das Aufbringen von Unter- und Oberboden zu verzichten. Die Detailgestaltung erfolgt in Zusammenarbeit mit der Sektion Natur- und Landschaft im Baubewilligungsverfahren. 3.5.4 Naturschutzzonen und -objekte im Kulturland In der Endgestaltung entsteht ein zusammenhängendes Gebiet an ökologisch wertvollen Flächen (ökologischer Ausgleich und Ersatz inklusive Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung [NkB], Waldersatzfläche, Gewässerraum sowie Felswände). Die ökologisch wertvollen Flächen sind dannzumal mit einer Naturschutzzone (NSZ) beziehungsweise Naturschutzzone im Wald zu sichern. Für Gewässerraum und NkB ist die Umsetzung mittels einer NSZ zwingend. Der vorliegende UVB und insbesondere der Fachbericht nehmen vertieft zu den Vorkommen und zu dem Schutz von seltenen Arten Stellung. Dies wird begrüsst. Erweiterung Ost und Tieferlegung / Unteregg In diesem Bereich befindet sich ein NkB. Es wird durch die Erweiterungen nur am Rand betroffen. Ein möglicher Konflikt besteht in der Umgestaltung des Grubengrunds, weil dieser zu Ersatzmassnahmen und ökologischem Ausgleich der Abbaubewilligung 3 gehört, welche auch mit den Abbaubewilligungen 4 und 5 gültig bleibt. Es ist im Baugesuchverfahren nachzuweisen, dass die Auflage eingehalten beziehungsweise die zeitliche Verzögerung kompensiert wird. Erweiterung Mitte und Tieferlegung Von den Erweiterungen sind keine Amphibienlaichgewässer oder Reptilienstrukturen betroffen. Im Bereich der Erweiterung Mitte und der Tieferlegung befindet sich ein Amphibienverbund von regionaler Bedeutung, welcher das Amphibienlaichgebiet von nationaler Bedeutung (Wanderobjekt) im Jakobsberg mit Unter- und Oberegg verbindet. Die Gesuchstellerin hat dafür zu sorgen, dass diese Ausbreitungsachse während der Bauzeit und auch mit der Endgestaltung durchgängig bleibt. Im Steinbitz befindet sich ein Bereich, der gemäss der Abbaubewilligungen 3 und 4 als Magerwiese gestaltet werden soll. Diese Gestaltung ist bereits verzögert und soll verspätet anschliessend an Etappe 4 erfolgen. Es ist im Baugesuchverfahren nachzuweisen, dass die Auflage mit der Tieferlegung eingehalten beziehungsweise die zeitliche Verzögerung kompensiert wird. In der Hecke im Schutzgürtel A, welcher teils aufgehoben wird, befinden sich verschiedene Arten von Wildrosen, darunter Rosa majalis, welche in der Roten Liste mit "verletzlich" (VU) geführt wird. Zumindest auf diese Art ist Rücksicht zu nehmen. Erweiterung West/Oberegg Die bisherige Endgestaltung ist mit der Auffüllbewilligung Nr. 4091.680-3 festgelegt. Durch die Erweiterung West ergeben sich geringfügige Änderungen, so eine Verzögerung der Auffüllung im Westen, die Schüttung eines Damms im Osten sowie der Abbruch der Steilwand im Osten der Erweiterung. Im Baugesuchverfahren sind dazu Aussagen zu machen und, falls nötig, Ersatz- und Aufwertungsmassnahmen vorzuschlagen.

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Ökologischer Ausgleich Gemäss Art. 18b des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) und § 40a BauG ist für Materialabbau ökologischer Ausgleich zu leisten. Es gelten weiterhin die im Bericht "Rekultivierungsplanung", zugehörig zur Abbaubewilligung 3 und verlängert mit der Abbaubewilligung 4, festgelegten Flächen- (in % am Abbauperimeter) und Qualitätsziele. Es wird darauf hingewiesen, dass es sich bei den Flächenzielen nicht ausschliesslich um ökologischen Ausgleich, sondern auch um Ersatz und Wiederherstellung handelt. Grundsätzlich sollen die ökologisch wertvollen Flächen 50 % des Abbauperimeters erreichen. Diese Vorgabe wird mit der vorliegenden Bilanz gemäss UVB erfüllt. 3.5.5 Überlagernde Zonen im Kulturland Landschafts- und Windschutzgürtel Innerhalb des Perimeters der Teilnutzungsplanung "Abbaugebiete" im Randbereich der Materialabbauzone werden Landschafts- und Windschutzgürtel ausgeschieden. In der Grundnutzung werden die Landschafts- und Windschutzgürtel, welche ursprünglich der Landwirtschaftszone zugewiesen waren, nun der Materialabbauzone zugewiesen. Diese Zuweisung ist korrekt und sachgerecht. 3.6 Weitere materielle Hinweise 3.6.1 Gewässerschutz Der bisherige Abbau (Abbaubewilligung 1 bis 4) erfolgt auf bereits abgebautem Terrain (mit Entwässerung Richtung Südost) bis auf eine Endkote von 355 m ü. M. im nördlichen Bereich und 352 m ü. M. im südlichen Bereich. Die maximale Abbaukote in den Erweiterungsbereichen wird in der Abbaubewilligung 5 festgelegt. Im Bereich der Tieferlegung beträgt die maximal zulässige Abbaukote 320 m ü. M. Hydrogeologische Untersuchung als Grundlage für den geplanten T ieferabbau Ziel der hydrogeologischen Abklärungen ist es, genauere Aussagen zur Beschaffenheit und Durchlässigkeit der lithologischen Einheiten im Bereich der geplanten Erweiterung treffen zu können. Die Resultate der hydrogeologischen Gegebenheiten vor Ort sowie die Auswertungen der Grundwassermodellierung sollen die Auswirkungen des Tieferabbaus auf den Kluftwasserspiegel und die Quellen in der Region aufzeigen. Weiter soll auf die mögliche quantitative Beeinträchtigung des AaretalGrundwasserstroms genauer eingegangen werden. Insbesondere sollen die vorliegenden Modellsimulationen die Frage beantworten, ob Grundwasser des nahe gelegenen Aaretals im Bereich der geplanten Steinbruchsohlenabsenkung eindringen kann. Anhand der vorliegenden Unterlagen ist aus hydrogeologischer Sicht eine Tieferlegung im Grundsatz möglich. Folgende Untersuchungen sind für den nächsten Verfahrensschritt vorzunehmen: • Prüfung und Dimensionierung allfälliger Ersatzmassnahmen, um die hydraulische Beeinflussung des Lockergesteinsaquifers minimieren zu können • Wasserhaltung bei unvorhergesehenem Wasserzutritt im Bereich des Steinbruchs • Prognose der Wasserzutritte in den Steinbruch mit Berücksichtigung des zeitabhängigen Abbauprozesses mit Beurteilung von Abbauvarianten (Etappengrösse) • Erweiterte Sensitivitätsbetrachtung, um die Prognosen des Grundwasserströmungsmodells statisch beurteilen zu können

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Oberirdische Gewässer (Gewässerraum) Gemäss den Unterlagen zur UVB-Voruntersuchung sind der Wildensteinerbach, der Morenbach und der Auschachen von der Entwässerung des Steinbruchs und dessen Erweiterung betroffen. Dementsprechend wird für diese Gewässer ein Gewässerraum festgelegt. Der Bach Auschache weist entlang und unterhalb des Steinbruchs zwei ökomorphologisch wertvolle Abschnitte auf und stellt daher mehr dar als nur einen Entwässerungskanal. Die Auflagen zu den Immissionen aus dem Abbaugebiet in die Oberflächengewässer werden in der Stellungnahme zum UVB erläutert. 3.6.2 Wald Waldrodung und Ersatzaufforstung Rodungen sind verboten (Art. 5 Bundesgesetz über den Wald [Waldgesetz, WaG]). Für eine Rodung kann eine Ausnahmebewilligung erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen, welche das Interesse an der Walderhaltung überwiegen, das Werk auf den vorgesehenen Standort angewiesen ist, das Werk die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllt und die Rodung zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führt. Nicht als wichtige Gründe gelten finanzielle Interessen wie die möglichst einträgliche Nutzung des Bodens oder die billige Beschaffung von Land für nichtforstliche Zwecke. Dem Natur- und Heimatschutz ist Rechnung zu tragen. Für die Erweiterung des Materialabbaugebiets werden ungefähr 5,6 ha Wald beansprucht. Gemäss Art. 12 WaG erfordert die Zuweisung von Wald zu einer Nutzungszone eine Rodungsbewilligung. Mit der Teiländerung der Nutzungsplanung wurde deshalb auch das Rodungsgesuch eingereicht und gleichzeitig mit den Projektplänen öffentlich aufgelegt. Die Rodungsbewilligung durch die Abteilung Wald erfolgte am 29. Januar 2020. 3.6.3 Umweltschutz Lärm Im UVB zur Voruntersuchung beziehungsweise im Fachbericht Lärm wird plausibel nachgewiesen, dass die Anforderungen bezüglich Industrie- und Gewerbelärm und Mehrbeanspruchung der bestehenden Verkehrsanlagen eingehalten werden. Somit kann der Änderung Teilnutzungsplanung "Abbaugebiete" aus lärmrechtlicher Sicht zugestimmt werden. Erschütterungen und abgestrahlter Körperschall Im Bericht "Beurteilung von Erschütterungsimmissionen infolge Gewinnsprengungen nach der DIN 4150-2" vom 13. Januar 2017 werden die während rund zwei Monaten gemessenen Erschütterungen in zwei Liegenschaften, welche sich in der Nähe des Abbaugebiets befinden, ausgewiesen. Es wird der Nachweis erbracht, dass der massgebende Anhaltswert AO von 3 bei sämtlichen Sprengungen eingehalten wurde. In einer privatrechtlichen Abmachung zwischen den Gemeinden Auenstein und Veltheim und der Jura-Cement-Fabriken AG wird sogar ein Anhaltswert von KBFmax ≤ 1,8 festgelegt. Somit kann die Anlage als umweltverträglich betrachtet werden und der Änderung Teilnutzungsplanung "Abbaugebiete" zugestimmt werden. Boden Die Teilnutzungsplanung "Abbaugebiete" beansprucht gemäss Planungsbericht 3,4 ha Landwirtschaftsflächen (davon 2,3 ha FFF) und 5,6 ha Wald. Laut Fachbericht "Boden" handelt es sich um die Bodentypen Braunerde und Parabraunerde. Die bodenkundlichen Aspekte der einzelnen Bodentypen der drei Erweiterungsbereiche sind detailliert beschrieben worden. Der Bericht enthält Angaben über Bodenschutzmassnahmen inklusive Entwässerung der Rohplanie, Anlage und Pflege von Bodendepots sowie Rekultivierung und Folgebewirtschaftung. Diese sind klar formuliert und nachvollziehbar. Somit kann der Teilnutzungsplanung "Abbaugebiete" aus Sicht Umweltbereich "Boden" zugestimmt werden.

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Belastete Standorte und Altlasten Der Projektperimeter der Erweiterungen West, Mitte und Ost sowie der Bereich der Tieferlegung betrifft keine belasteten Ablagerungs-, Betriebs- oder Unfallstandorte, welche im Kataster der belasteten Standorte (KBS) verzeichnet sind. Dies ist in den vorliegenden Unterlagen korrekt wiedergegeben. Im Rahmen der Bodenkartierung (Baggerschlitzaufnahmen und Bohrstocksondierungen) wurden zudem keine Fremdstoffe festgestellt. Gestützt auf den aktuellen Kenntnisstand ist im Projektperimeter somit nicht mit Schadstoffbelastungen zu rechnen. Somit kann der Änderung Teilnutzungsplanung "Abbaugebiete" aus altlastenrechtlicher Sicht zugestimmt werden. 3.6.4 Erschliessung Der kantonale Überbauungsplan "Deponie Jakobsberg" hält unter anderem eine siedlungsgebietsmeidende Deponiezufahrt frei. Den Unterlagen nach muss eine Verbindungsstrasse umgelegt werden. Diese Strasse ist keine Kantonsstrasse, auf ihr liegen weder kantonale Radrouten noch Buslinien. Die Beurteilung ist Sache der Gemeinden. Das Thema Verkehr wird in der Voruntersuchung der Umweltverträglichkeit umfassend beurteilt. Seitens Kanton sind die Erwägungen und Darlegungen nachvollziehbar. Das Vorhaben, zu dessen Zweck der Nutzungsplan geändert wird, ist einvernehmlich mit dem Umweltschutzrecht zu betreiben. Abbaumaterial soll wie bis anhin über Förderbänder ins Zementwerk transportiert werden. Ein umweltgerechtes Konzept über die Materialtransporte ist im nachlaufenden Bauprojekt darzustellen und mit der Bewilligung zu verfügen. 3.6.5 Archäologie Gemäss § 38 des Kulturgesetzes (KG) sind archäologische Hinterlassenschaften grundsätzlich zu erhalten und zu schützen. Sie dürfen ohne Bewilligung der Kantonsarchäologie weder verändert, zerstört, in ihrem Bestand gefährdet noch in ihrem Wert oder ihrer Wirkung beeinträchtigt werden. Vor unumgänglichen Zerstörungen muss die betroffene Stelle archäologisch untersucht und dokumentiert werden (§ 44 KG). Daher hat die zuständige Gemeinde vor Beginn von Aushubarbeiten, bei denen mit archäologischen Funden zu rechnen ist, die Kantonsarchäologie zu benachrichtigen (§ 41 KG), beziehungsweise diese Meldepflicht auf Anweisung der Kantonsarchäologie zu delegieren. Wer unabhängig davon archäologische Hinterlassenschaften findet, hat dies der Kantonsarchäologie unverzüglich zu melden. Es besteht eine Kostenbeteiligung an archäologischen Untersuchungen und Prospektionen im Rahmen von Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP; § 50 KG). Bei den Erweiterungsgebieten West, Mitte und Ost handelt es sich um Flächen, die bislang entweder bewaldet waren oder landwirtschaftlich genutzt wurden. Folglich gab es in diesen Zonen bis heute kaum tiefe Bodeneingriffe. Es ist deshalb möglich, dass allfällige archäologische Hinterlassenschaften noch nicht erkannt wurden. Angesichts der insgesamt grossen Fläche der Erweiterungsbereiche (inklusive dem Bereich der Tieferlegung), kann nicht ausgeschlossen werden, dass durch die Abbauarbeiten noch unerkannte archäologische Hinterlassenschaften zum Vorschein kommen. Zu erwähnen sind in diesem Zusammenhang die Skelettfunde von mehreren Mammuts, die 2010 beziehungsweise 2015 im Bereich Unteregg entdeckt wurden. Weitere Knochenfunde sind möglich. Neben dem wissenschaftlichen Wert dieser eiszeitlichen Faunenreste können sie ein Hinweis auf in der Nähe liegende altsteinzeitliche Siedlungsstellen sein, die im Kantonsgebiet bislang kaum bekannt und äusserst schwierig zu finden sind. Die Bauherrschaft oder deren Vertreter hat die Kantonsarchäologie unmittelbar nach Erteilung der Baubewilligung schriftlich per E-Mail zu kontaktieren, damit eine koordinierte Absprache für allfällige archäologische Untersuchungen erfolgen kann.

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Die vor Ort arbeitenden Personen sind vorgängig über die archäologische Situation und über ein mögliches Fundvorkommen zu unterrichten und explizit auf die Meldepflicht für archäologische Funde hinzuweisen. Unabhängig von der Mitwirkung der Kantonsarchäologie sind sämtliche Bodeneingriffe mit der nötigen Aufmerksamkeit vorzunehmen. Bei einem archäologischen Fund (Mauern, Steinsetzungen, Gruben, Brandschichten, Knochen, Feuersteinwerkzeuge, Keramikfragmente, Kleinfunde aller Art etc.) muss die Arbeit an der betreffenden Stelle selbstständig unterbrochen und die Kantonsarchäologie unverzüglich informiert werden. Gegebenenfalls sind anschliessende Weisungen der Kantonsarchäologie verbindlich. 3.6.6 Historische Verkehrswege, Fuss- und Wanderwege Wanderwege Die Wanderwege sind im kantonalen Richtplan festgesetzt. Sie müssen in der Planung berücksichtigt werden (§ 2 Abs. 1 Verordnung über Fuss- und Wanderwege [FWV]). Die bestehende Wanderwegverbindung ist im Kulturlandplan als Orientierungsinhalt aufgenommen worden. Inventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (IVS) Die im Planungsbericht gemachten Aussagen bezüglich IVS sind zutreffend und zweckmässig. 3.7 UVP-Pflicht (Umweltverträglichkeitsprüfung) Das Projekt Entwicklung Steinbruch Jakobsberg-Egg entspricht dem Anlagentyp 80.3 (Kies- und Sandgruben, Steinbrüche und andere nicht der Energiegewinnung dienende Materialentnahmen aus dem Boden mit einem abbaubaren Gesamtvolumen von mehr als 300’000 m 3) aus dem Anhang der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV). Mit den beantragten Erweiterungen der bestehenden Abbaustellen wird der Abbau von rund 9 Millionen m 3 Rohmaterial für die Zementproduktion ermöglicht. Damit handelt es sich um eine wesentliche Erweiterung einer UVP-pflichtigen Anlage nach Art. 2 UVPV, weshalb eine formelle UVP durchgeführt werden muss. Mit der Nutzungsplanänderung wird die Voruntersuchung durchgeführt, mit dem nachfolgenden Abbaugesuch die Hauptuntersuchung. Der Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) zur Voruntersuchung ist nach den kantonalen formellen Vorgaben aufgebaut. Er beschreibt und bewertet die Auswirkungen des Projekts stufengerecht in genügendem Umfang. Auf Stufe Nutzungsplanung (Voruntersuchung) kann eine Freigabe bezüglich der Umweltverträglichkeit erteilt werden. Im nachfolgenden Abbaugesuch sind die Abklärungen gemäss Pflichtenheft und den zusätzlichen Ergänzungsforderungen vorzunehmen. 3.8 Teilnutzungsordnung Kulturland Die Teilnutzungsordnung ist sachgerecht und unterstützt die vorgegebenen Ziele. 4. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

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Beschluss 1. Die Nutzungsplanung Kulturland, Änderung Teilnutzungsplanung "Abbaugebiete", beschlossen von der Gemeindeversammlung Veltheim am 22. Januar 2020, wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

Urs Meier Staatsschreiber i.V. Verteiler • Gemeinderat, Schulhausstrasse, 5106 Veltheim • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Wald BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI • Staatskanzlei (Amtsblatt) Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) vom 23. Juni 2000 zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

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Abbaugebiete

Gemeinde Veltheim

Kanton Aargau

GEMEINDE VELTHEIM

Änderung der Teilnutzungsplanung „Abbaugebiete" Teilnutzungsordnung Kulturland

Kanton Aargau

Departement Bau, Verkehr und Umwelt Aiiung Raurnentididdung

A mcchnitt I K .25.0n0

Abschliessender Vorprüfungsbericht vom 28. Februar 2019 Mitwirkungsbericht vom 16. November 2019 Öffentliche Auflage vom 18. März bis 16. April 2019

AENDERUNG Nr.

Von der Gemeindeversammlung beschlossen am 22. Januar 2020 I.

Im Namen der Gemeindeversammlung Der Gemeindeammann:

Der Gemeindeschreiber

U. Salm

M. Haller

Genehmigungsvermerk:

t •

zu Bno/Bo/No vom 2-4. 11 .92-

ürci

Genehmigung durch den Regierungsrat mit RRB Nr. c2s32).- oceNeb vom:

20. Februar 2020

Im Au itrag der Aarau, den .%.

9rSz2.),

Abteilung Raumentwicklung BVU

AB GAG BAUVERWALTUNO PLANUNG

Gemeinde Veltheim, Teilnutzungsplanung ,Abbaugebiete" Teilnutzungsordnung Kulturland - Synopsis

Rechtskräftige Bestimmungen (Orientierungsinhalt)

Änderungen (Genehmigungsinhalt)

Art. 1 Geltungsbereich

Teilnutzungsplan

1

Die Teilnutzungsordnung Kulturland regelt die Bodennutzung innerhalb der im Teilnutzungsplan Kulturland bezeichneten Materialabbauzone

Art. 1 Geltungsbereich

Teilnutzungsplan

1

Die Teilnutzungsordnung Kulturland regelt die Bodennutzung innerhalb des im Teilnutzungsplan Kulturland bezeichneten Perimeters Teilnutzungsplanung „Abbaugebiete".

2

Der Teilnutzungsplan Kulturland im Massstab 1:5000 ist dieser TeilnutBestandteil zungsordnung. Er ist auf der Gemeindekanzlei einzusehen.

Art. 2

Art. 2 Vorbehalt

Übergeordneten Rechtes

1

Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und des kantonalen Rechtes insbesondere der Bundesgesetze über die Raumplanung und den Umweltschutz, des kantonalen Baugesetzes sowie der—GerneindebaeGFd-n-u-ng bleiben vorbehalten.

Vorbehalt Übergeordneten Rechtes

Art. 3 Materialabbauzone

1

Die Materialabbauzone umfasst Gebiete, die für die Entnahme von Rohmaterial ( und Mergel) bestimmt sind.

Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und des kantonalen Rechtes insbesondere der Bundesgesetze über die Raumplanung, den Gewässerschutz und den Umweltschutz, des kantonalen Baugesetzes sowie der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Veltheim bleiben vorbehalten.

Art. 3 Materialabbauzone

2

1 Die Materialabbauzone umfasst Gebiete, die für die Entnahme von Rohmaterial (Kalk und Mergel) bestimmt sind.

Gemeinde Veltheim, Teilnutzungsplanung "Abbaugebiete" Teilnutzungsordnung Kulturland - Synopsis

2

Voraussetzungen für den Materialabbau sind eine Abbaubewilligung und die Freigabe der entsprechenden Abbauetappe.

3

3

Eine Abbaubewilligung kann nur erteilt werden, wenn über das ganze Gebiet ein Abbau- und Rekultivierungskonzept vorliegt.

Eine Abbaubewilligung kann nur erteilt werden, wenn über das ganze Gebiet {Abbau- und Spezialzone) ein Gesamtab bauplan und ein Gesamtrekul tivjefungsprejekt vorliegt.

D-le-Alaba-u-bewilligu-n-g-urfgaset höchstens ein Abbauvolumen, welches vorau,cichtlich in ci nem Zeitraum von ca. '15 Jah ren abgebaut werden kann. Sie enthält als integrierenden Bestandteil einen detaillierten Abbau- und Rekultivierungsplan, welcher die Abbau- und Rekultivierungsetappen festlegt. Die Abbaubewilligung wird vom Gemeinderat im Baubewilligungsverfahren erteilt und setzt eine Umweltverträglichkeitsprüfung und die Zustimmung des Baudepartements voraus.

4

Abbaubewilligung

5

4

Die Abbaubewilligung 5 umfasst ein Abbauvolumen von maximal 6 Mio. m3 Kalkstein, welches ab dem Jahr 2021 in einem Zeitraum von ca. 20 Jahren, längstens bis Ende 2050, abgebaut werden kann. Sie enthält als integrierenden Bestandteil einen detaillierten Abbau- und Rekultivierungsplan, welcher die Abbau- und Rekultivierungsetappen festlegt. Die Abbaubewilligung wird vom Gemeinderat im Baubewilligungsverfahren erteilt und setzt eine Umweltverträglichkeitsprüfung Stufe Hauptuntersuchung und die Zustimmung des Baudepartements voraus.

5

Die- Abbau— und Rekultivierungsetappen umfassen einen Zeitraum von 5 Jahren oder ein Abbauvolumen von maximal 1 Mio. m3 Eine weitere Etappe

Die Abbau- und Rekultivierungsetappen umfassen einen Zeitraum von maximal 8 Jahren oder ein Abbauvolumen von maximal 3.5 Mio. m3 Rohmaterial (\La. Kalk und Mergel). Eine weitere Etappe wird von den Bewilligungsbehörden erst freigegeben, wenn die entsprechenden Auflagen (z.B. bezüglich Rekultivierung, Zwischendeponien des

3

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wird von den Bewilligungsbehörden erst freigegeben, wenn die entsprechenden Auflagen (z. B. bezüglich Rekultivierung, Zwischendeponien des Abdeckmaterials usw.) der Voretappe erfüllt sind. Bei der Etappenfreigabe ist die Abbaubewilligung auf neue Erkenntnisse, neue technische Möglichkeiten und geänderte Verhältnisse zu überprüfen und die Auflagen für die nächste Etappe entsprechend anzupassen. für jede Der Gemeinderat Etappe eine genügende finanzielle Sicherstellung zur Gewährleistung einer guten Rekultivierung anordnen. Nachnutzung

Die Rekultivierung hat mindestens die Belange der landund forstwirtschaftlichen Nutzung, des Naturschutzes (Lebensraum einheimischer Pflanzen und Tiere) und die Einpassung in die Landschaft zu berücksichtigen. Die Rekultivierung erfolgt aufgrund der Rekultivierungspläne und auflagen in der Abbau- bzw. in der Etappenbewilligung gemäss Ab-s,-2

Bauten und

7

Anlagen

6

Abdeckmaterials usw.) der Voretappe erfüllt sind. Bei der Etappenfreigabe ist die Abbaubewilligung auf neue Erkenntnisse, neue technische Möglichkeiten und geänderte Verhältnisse zu überprüfen und die Auflagen für die nächste Etappe entsprechend anzupassen. Der Gemeinderat muss für jede Etappe eine genügende finanzielle Sicherstellung zur Gewährleistung einer guten Rekultivierung anordnen.

Nachnutzung

6

Die Rekultivierung hat die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, des Naturschutzes (Lebensraum einheimischer Pflanzen und Tiere) und die Einpassung in die Landschaft zu berücksichtigen. Die Rekultivierung erfolgt aufgrund der Rekultivierungspläne und auflagen in der Abbau- bzw. in der Etappenbewilligung gemäss § 3 Abs. 4. Mit jeder Abbauetappe ist eine Fläche innerhalb der Materialabbauzone zu rekultivieren, sodass die offene Steinbruchfläche stetig abnimmt.

Betriebsnotwendige Bauten und Anlagen sind zulässig.

Art. 3A

Art. 3a 4

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Zwischennutzung Zwischenlager

JCF

1 Die Jura-Cement-Fabriken \Mgegg dürfen innerhalb der Materialabbauzonc (ein echlie,,elich der Spezialzone 'IStein-bitz-WiRkelffla-tr Ersatzbrennstoffe und Ersatzstoffe zwischenlagern. Nicht gestattet sind flüssige Sonderabfälle generell und feste Sonderabfälle über 5000 t.

Zwischennutzung JCF Zwischenlager

2

Die Zwischenlager sind nur für den Eigenbedarf (Zementproduktion) der Jura-CementFabriken Wildegg bestimmt. Die Behörde kann Ausnahmen bewilligen. Die Zwischenlager müssen betreffend Materialqualität und -mengen den behördlichen Auflagen entsprechen. 3

Anlage und Bewirtschaftung der Zwischenlager sind mit dem Gesamtabbauplan und Gesamtrekultivierungsdem konzept bzw. mit den einzelnen Abbau- und Rekultivierungsetappen zu koordinieren.

4

Betriebsnotwendige Bauten für das Zwischenlager sind zulässig. Anlage und Bewirtschaftung der Zwischenlager unterstehen dem ordentlichen Bewilligungsverfahren. Materialart, Materialmenge, Lagerort und eventuelle weitere Auflagen

5

1 Die Jura-Cement-Fabriken i\G oder allfällige Rechtsnachfolger dürfen innerhalb der Materialabbauzone Ersatzbrennstoffe und Ersatzstoffe zwischenlagern. Nicht gestattet sind flüssige Sonderabfälle generell und feste Sonderabfälle über 5'000 t.

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(Materialtransport, Emissionen, Schutzmassnahmen...) sind in diesem Verfahren festzulegen.

Art. 4 Schutzgürtel

1 Im Bereich der im Teilnuteingetragenen zungsplan Schutzgürtel darf nicht abgebaut werden.

Art. 4 Landschafts- und

Windschutzgürtel

Im Bereich der im Teilnutzungsplan Kulturlaria eingetragenen schafts- und Windschutzgürtel darf nicht abgebaut werden.

1

2

2-Der Schutzgürtel ist gelichzeitig

aufgehoben

anschliessenden mit dem Schutzgürtel A der Gemeinde Aueiletei-n—zü—laepflanzen—(Aufforstung eines 20 m breiten Waldstreifens, gemessen ab westlicher Grenze; die restlichen 5 m sind als Grünfläche zu er halten. 3 (neu) Der bestehende Landschafts- und Windschutzgürtel A ist solange zu erhalten, bis mit dem Abbau in der Erweiterung Mitte südlich der Oberegg (Parzellen-Nr. 1081, 1082, 1085) begonnen wird. 4 (neu)

Zu Beginn der jeweiligen Abbauetappe ist der neue, 15m breite Landschafts- und Windschutzgürtel D zu bepflanzen (10m breiter Feldgehölzstreifen, 5m breiter Grünstreifen zwischen Landwirtschaftszone bis zur oberen Abbaukante). Der 8m breite VValdabstandsbereich ist als Grünstreifen zu gestalten. 5 (neu) Der Landschafts- und Windschutzgürtel E ist als Grünstreifen anzulegen. Er dient als Sicherheitsabstand zwischen Wald bzw Strasse und Steinbruchkante.

Art. 4a (neu)

Gewässerraum

1

Als Gewässerraum wird das Gewässer mit seinen Uferstreifen definiert. Der Gewässerraum ist der Grundnutzung überlagert. Innerhalb von Wald wird kein Gewässerraum festgelegt. 2

6

Innerhalb des Gewässerraums richtet sich die Zulässigkeit von Bau-

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ten, Anlagen und Nutzungen nach den Bestimmungen des Bundesrechts, insbesondere nach Art. 41c der Gewässerschutzverordnung (GSchV). Es sind ausschliesslich einheimische, standortgerechte Pflanzen zulässig. 3

Bei den offenen und eingedolten Bächen ausserhalb der Bauzonen beträgt die Breite des Uferstreifens 6 m und wird ab dem Rand der Gerinnesohle respektive ab der Innenkante der Bachleitung gemessen.

Art. 5

27 autres articles

Art. 5 Interessengebiet

Naturschutz

Das Gebiet soll mit der bereits bestehenden Pflanzenvegetati on als Lebensraum für Tier und Pflanzengemeinschaften erhalten bleiben. Änderungen .sind nur im Rahmen des Ge samtrekultivierungsplans ge mäss § 3 gestattet.

Naturschutzzone Steinbruch Jakobberg-Oberegg

Naturschutzzone im Wald Steinbruch Jakobberg-Oberegg

1

In der Naturschutzzone Steinbruch Jakobsberg-Oberegg ist die bestehende Pflanzenvegetation als Lebensraum für Tier- und Pflanzengemeinschaften zu erhalten. Eingriffe in das Gebiet sind nur gestattet, sofern es die Rekultivierungsplanung gemäss § 3 erlaubt.

2

i D e Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. Ausprägung Bezeichnung

/

Orchideenreicher Föhrenwald

Schutzziele

Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkung

Bezeichnung im Nutzungsplan

Erhalt seltener und gefährdeter Arten, Waldgesellschaften sowie wertvoller Strukturen

Periodische Mahd offener Teilflächen

Grün schraffiert

Art. 5a (neu)

Abbauhefe

Im Bereich Tieferlegung darf bis auf eine Höhe von 320 m ü. M. Material abgebaut werden. Im übrigen Bereich der Materialabbauzone gilt, mit Ausnahme der Böschungen des Bereichs Tieferlegung, eine Abbaukote von 352 m ü. M. bzw. 355 m ü. M. 2

Nach Abschluss des Abbaus ist der Bereich Tieferlegung wieder vollständig bis auf eine Höhe von mindestens 350 m ü. M. aufzufüllen. Die definitive Höhe der Endgestaltung legt das Rekultivierungskon-

7

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zept fest

Art. 5b (neu)

Böschungsgestaltung

1

Die Böschungen, welche Teil der Endgestaltung sind, müssen stabil sein und bepflanzt werden können, sodass die Sicherheit und die Eingliederung in die Landschaft gewährleistet sind. Die Details der Böschungsgestaltung regelt der Rekultivierungsplan. Dieser ist gemäss § 3 Abs. 6 Bestandteil der Abbau- bzw. der Etappenbewilligung. Die Böschungen, welche nach der Rekultivierung nicht mehr sichtbar sind, müssen während des Abbaus stabil sein, sodass die Sicherheit gewährleistet ist.

Art. 5c (neu)

Spezialzone Verlegung Verbindungsstrasse

1 Die überlagerte Spezialzone Verlegung Verbindungsstrasse ist für den Ersatzneubau der Verbindungsstrasse zwischen Auenstein und Veltheim bestimmt. Die ungefähre Lage der Verlegung ist dem Teilnutzungsplan Kulturland zu entnehmen. Für die Verlegung der Verbindungsstrasse können Aufschüttungen bewilligt werden. Der Abbau und das Lagern von Material sind nicht zulässig. 2 Die Verkehrsverbindung zwischen Auenstein und Veltheim über die Verbindungsstrasse (heute Parzellen-Nr. 1180 Auenstein und 469 Veltheim) muss jederzeit gewährleistet sein.

Wanderweg

Art. 6 ErschütterungenTransporl

Im Rahmen der einzelnen Etappenbewilligungen gemäss

Art. 3 sind die zula,sigen Er

schütterungen durch Spren

3

Im Gebiet Jakobsberg ist die VVanderwegverbindung zwischen dem Ortsteil Au und dem Feldweg zwischen der Oberegg und der Eggmatt wiederherzustellen.

Art. 6

Abbaumethoden; Räumliche Auswirkungen

8

1

aufgehoben

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gungen aufgrund der jeweils aktuellen technischen Möglich keiten festzulegen. 2

Der Materialtransport vom Abbaugebiet zum Werk ist durch ein Förderband oder eine ähnliche Anlage vorzunehmen. 3 (neu) Die Abbaumethoden sind im Zeitpunkt der Etappenfreigabe den neusten technischen Möglichkeiten anzupassen. 4 (neu) Das Gebiet der Materialabbauzone wird der Empfindlichkeitsstufe IV zugeordnet. Für die einzelnen Lärmarten gelten die in den Anhängen der LSV festgelegten Belastungswerte.

Art. 7 aufgehoben

§-7 Zukünftige Rechts än-eierun-gen-rnit wirtschaftlichen Auswirkungen

Wird in Zukunft das Recht ge ändert, indem beispielsweise das Bergwerkregal eingeführt wird oder indem für den Abbau edef-eien-Betneb-cler-Metenalgewinnung oder dessen Zufüh rung zum verarbeitenden Werk irgendwelche Abgaben über die steuerlichen Abgaben hin aus neu vorgesehen werden können, so behält sich die Ein wohnergemeinde Veltheim vor, newee-Resht-u-ngesäufflt-anau-wenden,

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Art. 8

Art. 8 Vollstreckung

1

Uber die Vollstreckung gelten die §§ 73 78 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege.

Vollstreckung

1

Verwaltungsstrafe

Über die Verwaltungsstrafe und die Verantwortlichkeit gelten die §§ 219 221 BauG. Für das Strafbefehlsverfahren vor Gemeinderat gilt §- 112 Gemeindegesetz.

Verwaltungsstrafe

Für die Verwaltungsstrafe und die Verantwortlichkeit gilt das Baugesetz. Für das Strafbefehlsverfahren vor Gemeinderat gilt das Gemeindegesetz.

Für die Vollstreckung gilt das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.

Art. 8a (neu)

Privatrechtliche Verträge

1

Der privatrechtliche Vertrag zwischen der Einwohnergemeinde Auenstein, der Einwohnergemeinde Veltheim und der Jura-CementFabriken AG betreffend Materialabbauzone Jakobsberg/Egg vom 06.11.2017 ist umzusetzen. Der Vertrag regelt die Begrenzung von Immissionen (Erschütterungen, Lärm, Staub). 2

Der privatrechtliche Vertrag zwischen der Einwohnergemeinde Auenstein, der Einwohnergemeinde Veltheim, der Ortsbürgergemeinde Auenstein, der Ortsbürgergemeinde Velteim und der Jura-CementFabriken AG sowie der Jura-Holding AG betreffend Materialabbau in den Gebieten Oberegg, Jakobsberg, Steinbitz/VVinkelmatt und Unteregg vom 15.06.2018 ist umzusetzen. Der Vertrag regelt die Rekultivierung und die Entschädigung für die vierte Abbauetappe der Abbaubewilligung 4 und die Etappen der Abbaubewilligung 5. 3

Diese Verträge oder allfällige Anpassungen derselben sind auf Begehren des Gemeinderats zur Sicherstellung ihrer Umsetzung im Grundbuch auf den vom Materialabbau betroffenen Grundstücken anzumerken.

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Gemeinde Veltheim, Teilnutzungsplanung „Abbaugebiete" Teilnutzungsordnung Kulturland - Synopsis

Art. 9

Art. 9 Inkrafttreten

Revision

Diese Nutzungsordnung bedarf der Annahme durch die Gemeindeversammlung und tritt mit der Genehmigung durch den Grosen Rat in Kraft.

1

Inkrafttreten

1 Diese Teilnutzungsordnung bedarf der Annahme durch die Gemeindeversammlung und tritt mit der kantonalen Genehmigung in Kraft.

Die Änderung der Teilnutzungsordnung erfordert das gleiche Verfahren wie der Erlass.

2

11

Kanton Aargau

Gemeinde Veltheim

Teilnutzungsplanung Abbaugebiete JCF - Zwischenlager

Teiländerung Nutzungsordnung Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 26. November 1999 Der Gemeindeschreiber:

Der Gemeindeammann: Stv,_

\ex_ M. Haller

W. Fehlmann

Genehmigt am

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den A r. 1E Zoo° Der Staatsschreiber:

RENDERUNG Nr. zu Bno/Bo/No vom 2.14.44.5

PORTA 1PARTNER Dipl. Ing. ETH / SIA / USIC Ingenieur-, Planungs- und Vermessungsbüro 5201 Brugg Telefon: Telefax Internet:

056 / 460 97 97 056 / 460 97 00 http.//www.porta-partnerch

Auftrags-Nr.: 091 P 101.50 20. Januar 2000 / Gi

Gemeinde Veltheim Teilnutzungsplanung Abbaugebiete / JCF-Zwischenlager Teiländerung Nutzungsordnung

Die Nutzungsordnung "Abbaugebiete" vom 08.03.1991 wird wie folgt ergänzt:

Art. 3A Neu

Zwischennutzung JCFZwischenlager

1Die Jura-Cement-Fabriken Wildegg dürfen innerhalb der Materialabbauzone Ersatzbrennstoffe und Ersatzrohstoffe zwischenlagern. Nicht gestattet sind flüssige Sonderabfälle generell und feste Sonderabfälle über 5000 t. 2Die Zwischenlager sind nur für den Eigenbedarf (Zementproduktion) der Jura-Cement-Fabriken Wildegg bestimmt. Die Behörde kann Ausnahmen bewilligen. Die Zwischenlager müssen betreffend Materialqualität und -mengen den behördlichen Auflagen entsprechen. 3Anlage und Bewirtschaftung der Zwischenlager sind mit dem Gesamtabbauplan und dem Gesamtrekultivierungskonzept bzw. mit den einzelnen Abbau- und Rekultivierungsetappen zu koordinieren. 4Betriebsnotwendige Bauten für das Zwischenlager sind zulässig. Anlage und Bewirtschaftung der Zwischenlager unterstehen dem ordentlichen Bewilligungsverfahren. Materialart, Materialmenge, Lagerort und eventuelle weitere Auflagen (Materialtransport, Emissionen, Schutzmassnahmen...) sind in diesem Verfahren festzulegen.

Die Nutzungsordnung "Abbaugebiete" vom 08.03.1991 wird wie folgt geändert:

Art. 3 Bestehend

Bauten und Anlagen

7Bauten und Anlagen für den Betrieb des Materialabbaues und der Nachnutzung regeln Art. 24 RPG und § 129 BauG.

Art. 3 Neu

Bauten und Anlagen

7Betriebsnotwendige Bauten und Anlagen sind zulässig.

mAdat_offiakt_allg1091auens\projekte101jcevetnp-no.doc

1/1

Porta+Partner 20. Januar 2000 / Gi

GEMEINDE VELTHEIM

• AP.,T«111- 'G BAUM PLANWA

TEILNUTZUNGSPLANUNG «ABBAUGEBIETE»

NUTZUNGSORDNUNG

AENDERUNG Nr. vom

./.1

Die Einwohnergemeinde Veltheim erlässt, gestützt auf die Art. 14-18 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979. 9 145 des Baugesetzes des Kantons Aargau (BauG) vom 2. Februar 1971 sowie 99 4 und 8 des Natur- und Landschaftsschutzdekretes (NLD) vom 26. Februar 1985 die nachstehende

TEILNUTZUNGSORDNUNG

KULTURLAND

Art. 1 Geltungsbereich

1 Die Teilnutzungsordnung Kulturland regelt die Bodennutzung innerhalb der im Teilnutzungsplan Kulturland bezeichneten Materialabbauzone.

Nutzungsplan

2 Der Teilnutzungsplan Kulturland im Massstab 1:5000 ist Bestandteil dieser Teilnutzungsordnung. Er ist auf der Gemeindekanzlei einzusehen.

Art. 2 Vorbehalt übergeordneten Rechtes

Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und des kantonalen Rechtes insbesondere des Bundesgesetzes über die Raumplanung und des kantonalen Baugesetzes sowie der Gemeindebauordnung bleiben vorbehalten.

Art. 3 Materialabbauzone

1 Die Materialabbauzone umfasst Gebiete, die für die Entnahme von Rohmaterial (Kalk und Mergel) bestimmt sind. 2 Voraussetzung für den Materialabbau ist eine Abbaubewilligung und die Freigabe der entsprechenden Abbauetappe. 3 Eine Abbaubewilligung kann nur erteilt werden, wenn über das ganze Gebiet der Abbauzone ein Gesamtabbauplan und ein Gesamtrekultivierungskonzept vorliegt. 4 Die Abbaubewilligung umfasst höchstens ein Abbauvolumen, welches voraussichtlich in einem Zeitraum von ca. 20 Jahren abgebaut werden kann. Sie enthält als integrierenden Bestandteil einen detaillierten Abbau- und Rekultivierungsplan, welcher die Abbau- und Rekultivierungsetappen festlegt. Die Abbaubewilligung wird vom Gemeinderat im Baubewilligungsverfahren erteilt und setzt eine Umweltverträglichkeitsprüfung und die Zustimmung des Baudepartementes voraus.

5 Die Abbau- und Rekultivierungsetappen umfassen einen Zeitraum von 5 Jahren oder ein Abbauvolumen von maximal 1 Mio. m3. eine weitere Etappe wird von den Bewilligungsbehörden erst freigegeben, wenn die entsprechenden Auflagen (z.B. bezüglich Rekultivierung, Zwischendeponien des Abdeckmaterials u.s.w.) der Voretappe erfüllt sind. Bei der Etappenfreigabe ist die Abbaubewilligung auf neue Erkenntnisse. neue technische Möglichkeiten und geänderte Verhältnisse zu überprüfen und die Auflagen für die nächste Etappe entsprechend anzupassen. Der Gemeinderat kann für jede Etappe eine genügende finanzielle Sicherstellung zur Gewährleistung einer guten Rekultivierung anordnen. Nachnutzung

Transport

2 Der Materialtransport vom Abbaugebiet zum Werk ist durch ein Förderband oder eine ähnliche Anlage vorzunehmen.

Zukünftige Rechtsänderungen mit wirtschaftlichen Auswirkungen Wird in Zukunft. das Recht geändert. indem beispielsweise das Bergwerkareal eingeführt wird oder indem für den Abbau oder den Betrieb der Materialgewinnung oder dessen Zuführung zum verarbeitenden 'Werk irgenwelche Abgaben über die steuerlichen A'ogaDen hinaus neu vorgesehen werden konnen so behält sirh die Einwohnergemeinde rv3Lies Recht un7esäurnt anzuwenden. Veltheim

6 Die Rekultivierung hat mindestens die Belange der landund forstwirtschaftlichen Nutzung, des Naturschutzes (Lebensraum einheimischer Pflanzen und Tiere) und die Einpassung in die Landschaft zu berücksichtigen. Die Rekultivierung erfolgt aufgrund der Rekulivierungspläne und -auflagen in der Gesamt- bzw. in der Etappenbewilligung gemäss Abs.2.

Vollstreckung

1 über die L27., eckung gelten in über clic 1 erwcitungsrechtspfiege

7 Bauten und Anlagen für den Betrieb des Materialabbaues und der Nachnutzung regeln Art. 24 RPG und § 129 BauG.

Verwaltungsstrafe

2 über die V erwaitungsst ate und die Verantwortlichkeit • - 2.2 .s Strafbefehlverfahgelten i• te. ren vor Geuieithitiii 2. Ge,,leindegesetz.

3 — 78 des Gesetzes

Art. 4

Art. 9 Schutzgürtel

1 Im Bereich des im Teilnutzungsplan eingetragenen Schutzgürtels darf nicht abgebaut werden. 2 Der Schutzgürtel ist gleichzeitig mit dem anschliessenden Schutzgürtel A der Gemeinde Auenstein zu bepflanzen (Aufforstung eines 20 m breiten Waldstreifens, gemessen ab westlicher Grenze; die restlichen 5 m sind als Grünfläche zu erhalten).

Art. 6 Interessengebiet Naturschutz

Das Gebiet soll mit der bereits bestehenden Pflanzenvegetation als Lebensraum für Tier- und Pflanzengemeinschaften erhalten bleiben. Anderungen sind nur im Rahmen des Gesamtrekultivierungsplanes gemäss § 3 gestattet.

Art. 6 Erschütterungen

1 Im Rahmen der einzelnen Etappenbewilligungen gemäss § 3 sind die zulässigen Erschütterungen durch Sprengungen aufgrund der jeweils aktuellen technischen Möglichkeiten festzulegen.

Inkrafttreten

1 Diese Nutzungsordnung bedarf der Annahme durch die Gemeindeversammlung und tritt mit der Genehmigung durch den Grossen Rat in Kraft.

Revision

2 Die Abänderung der Nutzungsordnung erfordert das gleiche Verfahren wie der Erlass.

5 Die Abbau- und Rekultivierungsetappen umfassen einen Zeitraum von 5 Jahren oder ein Abbauvolumen von maximal 1 Mio. m3. eine weitere Etappe wird von den Bewilligungsbehörden erst freigegeben, wenn die entsprechenden Auflagen (z.B. bezüglich Rekultivierung, Zwischendeponien des Abdeckmaterials u.s.w.) der Voretappe erfüllt sind. Bei der Etappenfreigabe ist die Abbaubewilligung auf neue Erkenntnisse. neue technische Möglichkeiten und geänderte Verhältnisse zu überprüfen und die Auflagen für die nächste Etappe entsprechend anzupassen. Der Gemeinderat kann für jede Etappe eine genügende finanzielle Sicherstellung zur Gewährleistung einer guten Rekultivierung anordnen. Nachnutzung

Transport

2 Der Materialtransport vom Abbaugebiet zum Werk ist durch ein Förderband oder eine ähnliche Anlage vorzunehmen.

Zukünftige Rechtsänderungen mit wirtschaftlichen Auswirkungen Wird in Zukunft. das Recht geändert. indem beispielsweise das Bergwerkareal eingeführt wird oder indem für den Abbau oder den Betrieb der Materialgewinnung oder dessen Zuführung zum verarbeitenden 'Werk irgenwelche Abgaben über die steuerlichen A'ogaDen hinaus neu vorgesehen werden konnen so behält sirh die Einwohnergemeinde rv3Lies Recht un7esäurnt anzuwenden. Veltheim

6 Die Rekultivierung hat mindestens die Belange der landund forstwirtschaftlichen Nutzung, des Naturschutzes (Lebensraum einheimischer Pflanzen und Tiere) und die Einpassung in die Landschaft zu berücksichtigen. Die Rekultivierung erfolgt aufgrund der Rekulivierungspläne und -auflagen in der Gesamt- bzw. in der Etappenbewilligung gemäss Abs.2.

Vollstreckung

1 über die L27., eckung gelten in über clic 1 erwcitungsrechtspfiege

7 Bauten und Anlagen für den Betrieb des Materialabbaues und der Nachnutzung regeln Art. 24 RPG und § 129 BauG.

Verwaltungsstrafe

2 über die V erwaitungsst ate und die Verantwortlichkeit • - 2.2 .s Strafbefehlverfahgelten i• te. ren vor Geuieithitiii 2. Ge,,leindegesetz.

3 — 78 des Gesetzes

Art. 4

Art. 9 Schutzgürtel

1 Im Bereich des im Teilnutzungsplan eingetragenen Schutzgürtels darf nicht abgebaut werden. 2 Der Schutzgürtel ist gleichzeitig mit dem anschliessenden Schutzgürtel A der Gemeinde Auenstein zu bepflanzen (Aufforstung eines 20 m breiten Waldstreifens, gemessen ab westlicher Grenze; die restlichen 5 m sind als Grünfläche zu erhalten).

Art. 6 Interessengebiet Naturschutz

Das Gebiet soll mit der bereits bestehenden Pflanzenve getation als Lebensraum für Tier- und Pflanzengemein schaften erhalten bleiben. Anderungen sind nur im Rahme des Gesamtrekultivierungsplanes gemäss § 3 gestattet.

Art. 6 Erschütterungen

1 Im Rahmen der einzelnen Etappenbewilligungen gemäss § 3 sind die zulässigen Erschütterungen durch Sprengungen aufgrund der jeweils aktuellen technischen Möglichkeiten festzulegen.

Inkrafttreten

1 Diese Nutzungsordnung bedarf der Annahme durch die Gemeindeversammlung und tritt mit der Genehmigung durch den Grossen Rat in Kraft.

Revision

2 Die Abänderung der Nutzungsordnung erfordert das gleiche Verfahren wie der Erlass.

Diese Teilnutzungsordnung ist von der Gemeindeversammlung am beschlossen worden.

...............

Im Namen der Gemeindeversammlung Der Gemeindeammann

Der Gemeindeschreiber:

Vom Grossen Rat genehmigt an der Sitzung vom

Im Auftrag des Grossen Rates Der Staatsschreiber

:

Genehmigung dw-ch den Grossen Rat Nouty,-3>ei Aegz. Aarau,den 2. Deze.-rdze4 GO RRB-Nr. Auftra£,Ie des Grossen Rate )er r-,ae:t95-,chreiber:

Z