Bau- und Nutzungsordnung
Brugg
Document
- Numéro
- 4095
- Commune
- Brugg
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Adopté
- 24 mars 2021
- En vigueur depuis
- 10 janv. 2024
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
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Fichiers
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Texte
Stadt Brugg
Kanton Aargau
Teiländerung BNO Anpassung im Anschluss an die Einwohnerratssitzung vom 22. November 2019 Rückweisungsänderungen 2. Teil
Art. 23
Arbeitszone I; § 42 Abs. 1+2 Auenschutzpark;
Art. 58
Abs. 2 Anordnung Parkierung; § 59 Abs. 1 Autoarme und Autofreie Nutzungen;
Art. 60
Abs. 1 Abstellplätze für Zweiradfahrzeuge; § 69 Abs. 1 Aussenraumgestaltung;
Art. 70
Abs. 1+2 Einfriedungen, Lärmschutzwände, Stützmauern;
Art. 74 Ausnützungsziffer Abs. 2; Anhang III Unterschutzstellung Fröhlich-Scheune
gemäss § 15 BauG
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. A Quelle: Bundesamt für Landestopografle
Vorprüfungsbericht vom:
5. Dezember 2022
Öffentliche Mitwirkung / Auflage vom:
28. Februar 2023
Beschlossen vom Einwohnerrat:
1. September 2023
Die Einwohnerratspräsidentin:
bis
Der Stadtschreiber:
30. März 2023
||v ton Aargau Fdpartement
Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung
Genehmigung durch den Regierungsrat
Genehmigung:
AENDERUNG Nr......3
zu Bno/Bo/No vom.........
RRBNr. vom Im Auftrag der Staatstenzlei Aarau, den
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Abteilung Raumentwicklung BVU "
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!22etron Stahlrain 2 Postfach
JO.
5201 Brugg Schweiz
infoiametron.ch +41 56 460 9111
Proj. Nr: Datum: Rev. Datum:
14-14-030-04
Bearbeitung;
ebu / bgl
31.01.2023 20.04.2023
2
Stadt Brugg | Teiländerung BNO
Änderungen der vorliegenden Teiländerung BNO gegenüber der rechtskräftigen BNO Brugg (genehmigt am 24. März 2019), sind rot unterstrichen (Genehmigungsinhalt) dargestellt.
BNO genehmigt durch Regierungsrat am 24. März 2021
Teiländerung BNO Brugg
BNO Brugg 2009/BNO Umiken 1997 3.1 Bauzonen
3.1 Bauzonen
§13 Übersicht und Baumasse
Art. 13 Übersicht und Baumasse
Bauzo nen Ar beits zone I
Vollge schosse
Ausnut zung
Grünflä chenziffer
Gesamthöhe
Grenzab stand
klein
gross
Empfind lichkeits stufe
BNO §
III
23
Beschluss Einwohnerrat vom 22. November 2019: Von der Genehmigung ausgenommen aufgrund Rückweisung Zweckartikel in Absatz 1 Rechtskräftige Baumasse gern. § 10 Abs. 1 BNO Brugg 2009:
0.15
Zone Ar 1
Geschoss zahl/Hö henkote
kleiner Grenz abstand
grosser Grenz abstand
AZ/max. min. Empfindlich Bruttoge Grünflä §§ keitsstufe schossfläche chenanteil
0%
III
Art. 24 Die mit
bezeichneten Masse legt der Stadtrat unter Beachtung der Planungsgrundsätze und unter Abwägung der öffentlichen und priva ten Interessen im Einzelfall fest. ^Die mit bezeichneten Felder bedeuten, dass keine Nutzungsziffern einzuhalten sind.
* Der Stadtrat kann in den Wohn- und Arbeitszonen für publikumsori entierte Nutzungen im Erdgeschoss einen Ausnützungsbonus von 0.1 zulassen.
5 Wo die BNO nichts anderes bestimmt, sind sowohl die offene wie auch die geschlossene Bauweise zulässig. Mit Gestaltungsplänen kann die Bauweise für einzelne Gebiete festgelegt werden.
®ln den im Bauzonenplan speziell bezeichneten lärmvorbelasteten Gebieten sowie in den speziell bezeichneten OeBA-Zonen gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
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3
Stadt Brugg | Teiländerung BNO
Teiländerung BNO Brugg
BNO genehmigt durch Regierungsrat am 24. März 2021 BNO Brugg 2009/BNO Umiken 1997
Art. 23 Arbeitszone I
Art. 23 Arbeitszone I
Die Arbeitszone AI dient dem nicht störenden und mässig störenden Gewerbe.
Beschluss Einwohnerrat vom 22. November 2019: Rückweisung von Absatz 1
Rechtskräftiger § 24 Abs. 1 gern. BNO Brugg 2009: In der Zone Ari, Arbeitszone 1, sind Bauten und Anlagen für alle mässig störenden Arbeitsaktivitäten, Bildung, Freizeit sowie kulturelle Zwecke erlaubt. Wohnungen für den Betriebsinhaber oder die Be triebsinhaberin und betrieblich an den Standort gebundenes Personal sind erlaubt. Wohnungen sind nur für den Betriebsinhaber sowie für betrieblich an den Standort gebundenes Personal zulässig.
Beschluss Einwohnerrat vom 22. November 2019: Von der Genehmigung ausgenommen aufgrund Rückweisung Zweckartikel in Absatz 1 Entsprechende Bestimmung in § 24 Abs. 1 gern. BNO Brugg 2009
Gesamthöhe, Grenz- und Gebäudeabstände werden von Fall zu Fall unter Wahrung öffentlicher und privater Interessen vom Stadtrat fest gesetzt. Gegenüber angrenzenden Bauzonen sind deren AbstandsundJHöhenyorschnfter!_eir!zuhaltem_Eingeschossige_Baute!i^^ zulässig.
Beschluss Einwohnerrat vom 22. November 2019: Von der Genehmigung ausgenommen aufgrund Rückweisung Zweckartikel in Absatz 1
Grünflächen sind nach ökologischen Kriterien zu planen. Ab einer Grünflächengrösse von 200 m^ ist zum Umgebungsplan ein ökologi sches Konzept einzureichen. Die Durchlässigkeit für kleinere Wildtiere istzu_gewähr!eisterL_Es.siniNest:jjnd_\/ersteckstrukturen_an deckungsreiche yerbindungen^u^chafferijjndJHindemisse zu bes^ gen.
Beschluss Einwohnerrat vom 22. November 2019; Rückweisung des ursprünglichen Absatz 4: Mit dem Baugesuch ist ein Bepfianzungsplan einzureichen.
Rechtskräftiger § 24 Abs. 2 gern. BNO Brugg 2009: Gebäudehöhe, Grenz- und Gebäudeabstand werden von Fall zu Fall unter Wahrung öffentlicher und privater Interessen durch den Stadtrat festgesetzt. Gegenüber angrenzenden Zonen sind deren Abstandsund Geschossvorschriften einzuhalten.
Der ursprüngliche Abs. 4 zum Bepflanzungsplan wird gestrichen. Der ursprüngliche Abs. 5 wird neu zum Abs. 4.
Keine entsprechenden Bestimmungen in der rechtskräftigen BNOs
Tetron
Stadt Brugg | Teiländerung BNO
Teiländerung BNO Brugg
4
BNO genehmigt durch Regierungsrat am 24. März 2021 BNO Brugg 2009 / BNO Umiken 1997
3.4 Überlagernde Schutzzonen
3.4 Überlagernde Schutzzonen
Art. 42 Auenschutzpark
Art. 42 Auenschutzpark
Die Schutzzone Auenschutzpark dient der Erhaltung und Förderung der auentypischen Pflanzen- und Tierwelt sowie ihrer ökologischen Voraussetzungen.
Beschluss Einwohnerrat vom 22. November 2019: Rückweisung von Absatz 1
keine entsprechende Bestimmung in der rechtskräftigen BNO Brugg 2009
BNO Umiken 1997: § 18 Spezialzone Schachen Die Spezialzone Schachen ist Teil eines. Auengebietes von nationa ler und kantonaler Bedeutung. Sie dient der Erhaltung und Förderung der auentypischen einheimischen Pflanzen- und Tierwelt und ihrer ökologischen Voraussetzungen. Durch die Lenkung der verschiedenen Nutzungen, insbesondere der ejdensiyea&lTolunajjjnd^urcli^estaltungsnTassnahmen^i^^ bensbedingungen für gefährdete Tier- und Pflanzengemeinschaften der Flussauen zu verbessern.
Beschluss Einwohnerrat vom 22. November 2019: Rückweisung von Absatz 2
keine entsprechende Bestimmung in der rechtskräftigen BNO Brugg 2009
BNO Umiken 1997: §18 Spezialzone Schachen Durch Lenkung der verschiedenen Nutzungen und durch Gestal tungsmassnahmen sind die Lebensbedingungen für gefährdete Tierund Pflanzengemeinschaften der Flussauen zu verbessern.
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Stadt Brugg | Teiländerung BNO
Teiländerung BNO Brugg
BNO genehmigt durch Regierungsrat am 24. März 2021 BNO Brugg 2009/BNO Umiken 1997
Die verschiedenen Nutzungsinteressen von Land- und Forstwirt schaft, Naturschutz, Erholung und Militär sind aufeinander abzustim men und haben mit dem Schutzziel in Einklang zu stehen.
Von der Genehmigung ausgenommen aufgrund Rückweisung Zweckartikel in Absatz 1
keine entsprechende Bestimmung in der rechtskräftigen BNO Brugg 2009 BNO Umiken 1997: § 18 Spezialzone Schachen 3 Die verschiedenen Nutzungsinteressen von Land- und Forstwirt schaft, Naturschutz, Erholung und Militär sind aufeinander abzustim men und haben mit dem Schutzziel in Einklang zu stehen. Sie richten sich nach dem kantonalen Gesamtkonzept, welches für das ganze Au engebiet Umiker und Villnacherer Schachen in Bearbeitung steht. Bauten und Anlagen richten sich nach Art. 24 RPG. Bei der Standort wahl und der Gestaltung ist insbesondere die landschaftliche Empfind lichkeit des Areals einzubeziehen. Terrainveränderungen für Renaturierungsmassnahmen können bewilligt werden.
Von der Genehmigung ausgenommen aufgrund Rückweisung Zweckartikel in Absatz 1
keine entsprechende Bestimmung in der rechtskräftigen BNO Brugg 2009
BNO Umiken 1997: § 18 Spezialzone Schachen '' Bauten und Anlagen richten sich nach Art. 24 RPG. Bei der Standort wahl und der Gestaltung ist insbesondere die landschaftliche Empfind lichkeit des Areals einzubeziehen.
22etron
Stadt Brugg | Teiländerung BNO
Teiländerung BNO Brugg
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BNO genehmigt durch Regierungsrat am 24. März 2021
BNO Brugg 2009/BNO Umiken 1997 4.4 Ausstattung
4.4 Ausstattung
Art. 58 Anordnung Parkierung
197 autres articles
Art. 58 Anordnung Parkierung
Bei Mehrfamilienhäusern sind die Abstellplätze für die Bewohner un terirdisch oder im Gebäudevolumen anzuordnen.
In Mehrfamilienhäusern sind Anschlussmöqlichkeiten für Ladestatio Beschluss Einwohnerrat vom 22. November 2019: nen für die E-Mobilität, gemäss dem SIA Merkblatt 2060 Ausbaustufe A, Rückweisung zugunsten eines neuen Abs. 2 vorzusehen. keine entsprechende Bestimmung in der rechtskräftigen BNO Brugg/ Umiken
iretron
Stadt Brugg | Teiländerung BNO
Teiländerung BNO Brugg
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BNO genehmigt durch Regierungsrat am 24. März 2021 BNO Brugg 2009/BNO Umiken 1997
4.4 Ausstattung
4.4 Ausstattung
Art. 59 Autoarme und Autofreie Nutzungen
Art. 59 Autoarme und Autofreie Nutzungen
In den Zonen B, C und D ist für Bewohner und Beschäftigte eine Unterschreitung des Minimalbedarfs gemäss 57 Abs. 5 BNO möglich.
Beschluss Einwohnerrat vom 22. November 2019: Rückweisung von Absatz 1
keine entsprechende Bestimmung in der rechtskräftigen BNO Brugg / Umiken 2 Bewilligungsvoraussetzungen für autoarme und autofreie Nutzungen sind: - ein Mobilitätskonzept zur dauerhaften Reduktion des motorisierten Individualverkehrs - ein periodisches Controlling der Umsetzung des Mobilitätskon zepts zu Händen der Bewilligungsbehörde - die rechtliche Sicherstellung des Mobilitätskonzepts durch entspre chende Verträge und Eintragungen im Grundbuch.
3 Wird das Mobilitätskonzept bei Ausübung der Nutzung nicht einge halten, verfügt der Stadtrat entweder die Pflicht zur Erstellung zusätzli cher Parkfelder gemäss § 57 Abs. 5 BNO oder die Leistung einer Er satzabgabe.
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Stadt Brugg | Teiländerung BNO
Teiländerung BNO Brugg
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BNO genehmigt durch Regierungsrat am 24. März 2021 BNO Brugg 2009 / BNO Umiken 1997
4.4 Ausstattung
4.4 Ausstattung
Art. 60 Abstellplätze für Zweiradfahrzeuge
Art. 60 Abstellplätze für Zweiradfahrzeuge
Für Zweiradfahrzeuge sind an zweckmässigen Lagen genügend, möglichst gedeckte Abstellplätze bereitzustellen.
Beschluss Einwohnerrat vom 22. November 2019: Rückweisung vom gesamten § 60 BNO
BNO Brugg: §61 Nebenräume bei Mehrfamilienhäusern In jedem Mehrfamilienhaus sind separat zugängliche und abschliess bare Abstellräume für Velos, Kinderwagen und dgl. vorzusehen.
BNO Umiken: § 33 Velos, Kinderwagen: In Jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Velos, Kindenvagen usw. vorzu sehen. Pro Wohnung muss Raum für mindestens 2 Velos vor-handen sein.
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Stadt Brugg | Teiländerung BNO
Teiländerung BNO Brugg
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BNO genehmigt durch Regierungsrat am 24. März 2021
BNO Brugg 2009/BNO Umiken 1997 5.1 Ortsbild- und Denkmalschutz
5.1 Ortsbild- und Denkmalschutz
Art. 69 Aussenraumgestaltung
Art. 69 Aussenraumgestaltung
Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Terrainveränderunqen dürfen die Nachbarn nicht übermässig beeinträchtigen, müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen, die Verkehrssicherheit gewährleisten und dürfen keine schützenswerten Lebensräume von Tieren und Pflanzen gefährden. Versiegelte Flächen und dauerhaft von Bewuchs freigehaltene Steingärten sind auf das Nötigste zu be schränken. Reine Schottergärten sind nicht erlaubt. Ökologisch und geomorphologisch wertvolle Objekte sind zu schonen.
Beschluss Einwohnerrat vom 22. November 2019: Rückweisung von Absatz 1
keine entsprechende Bestimmung in der rechtskräftigen BNO Brugg
BNO Umiken: § 36 Aussenraumgestaltung Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erd reich mit Böschungen und nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern. Stützmauern sind in genügender Stärke zu erstellen, in gutem Zustand zu erhalten und in der Regel zu bepflanzen. Terrainveränderungen dürfen die Nachbarn nicht übermässig beein trächtigen, müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Ökologisch und geomorphologisch wertvolle Objekte sind zu scho nen. Die Umgebungsarbeiten bilden einen Bestandteil des Bauprojektes. Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Baubewilligung. 2 Der Umgebungsplan bildet einen zwingenden Bestandteil des Bau projekts. Der Stadtrat erlässt, wo es die Umstände erfordern, hierfür besondere Auflagen in der Baubewilligung. Die Umgebungspläne müssen den Zielvorgaben und Massnahmen des NLEK entsprechen. Die Umgebungsarbeiten und die Bepflanzung sind unmittelbar nach Fertigstellung der Bauten auszuführen.
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Stadt Brugg | Teiländerung BNO
Teiländerung BNO Brugg
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BNO genehmigt durch Regierungsrat am 24. März 2021 BNO Brugg 2009/BNO Umiken 1997
5.1 Ortsbild- und Denkmalschutz
5.1 Ortsbild- und Denkmalschutz
Art. 70 Einfriedungen, Lärmschutzwände, Stützmauern
Art. 70 Einfriedungen, Lärmschutzwände, Stützmauern
Einfriedungen, Lärmschutzeinrichtunqen und Stützmauern sind in der Gestaltung auf das Quartierbild abzustimmen. Der Stadtrat kann eine Bepflanzung anordnen.
Beschluss Einwohnerrat vom 22. November 2019: Rückweisung vom gesamten § 70 BNO
keine entsprechende Bestimmung in der rechtskräftigen BNO Brugg / Umiken Der Stadtrat kann für Stützmauern statische Berechnungen auf Kos ten der Bauherrschaft verlangen.
□üetron
11
Stadt Brugg | Teiländerung BNO
Teiländerung BNO Brugg
BNO genehmigt durch Regierungsrat am 24. März 2021
BNO Brugg 2009/BNO Umiken 1997 6.1 Ausnützung
6.1 Ausnützung
Art. 74 Ausnützungsziffer
Art. 74 Ausnützungsziffer
1 Dach-, Attika- und Untergeschosse werden bei der Ausnützungsziffer nicht angerechnet. Beschluss Einwohnerrat vom 22. November 2019: Rückweisung zugunsten eines neuen Abs. 2
keine entsprechende Bestimmung in der rechtskräftigen BNO Brugg / Umiken
Tetron
Stadt Brugg | Teiländerung BNO
12
BNO genehmigt durch Regierungsrat am 24. März 2021
Teiländerung BNO Brugg
BNO Brugg 2009/BNO Umiken 1997
Anhang III
Anhang III
Bauten unter kommunalem Schutz gemäss § 45 BNO
Bauten unter kommunalem Schutz gemäss § 45 BNO
Nr. (roter Punkt Objekt im Plan) BRU908
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Fröhlich-Scheune
Strasse/Nr.
Vers.- Nr.
Parz.-Nr.
Zurzacherstrasse 38
7
135
Beschluss Einwohnerrat vom 22. November 2019: Vorbehalt der Aufnahme weiterer Objekte im Rahmen der Rück weisungen
Stadt Brugg
•
Kanton Aargau
Teiländerung Nutzungsplanung
Anpassung im Anschluss an die Einwohnerratssitzung vom 22. November 2019 Rückweisungsänderungen 1. Teil § 7 Hochhäuser; §16 Abs. 5 Zone Campus
Art. 85 Abs. 2 Wettbewerb
Anhang 1: Zielvorgaben für Gestaltungsplangebiete — Sommerhalde gemäss § 15 BauG
Quelle: Bundesamt für Landestopografie
Mitwirkung vom:
31. Oktober 2016
Vorprüfungsbericht vom:
21. November 2017
Öffentliche Auflage vom:
26. Februar 2018
Beschlossen vom Einwohnerrat:
21. Januar 2022
Die Ein ohnerratspräsidentin:
Der Stadtschreiber:
bis
4. Januar 2017
bis
27. März 2018
AENDERUNG Nr.
2-
zu Bno/Bo/No vom
24 . 3:70 2A gJy
durch den Pegierungsrat
Genehmigung:
mit RRB Nr. c)..ite OCCertzb
vom: 21.
der Staskar.:;.±',* den -elc . Aarau,
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AtifIrag
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ca Proj. Nr:
f: Waten\m4\14-030-00\04_ber \092_rueckweis brugg \02 bno \teil 1\syn_rueck_1_brugg_220203.docx
metron Stahlrain 2
5201 Brugg
14-14-030-04
Datum:
15.07.2021
Rev. Datum:
03.02.2022
Bearbeitung:
ebu / bgl
Stadt Brugg 1 Teiländerung Nutzungsplanung
2
Änderungen der vorliegenden Teiländerung BNO gegenüber der rechtskräftigen BNO Brugg (genehmigt am 24. März 2019), sind rot unterstrichen (Genehmigungsinhalt) dargestellt. Teiländerung BNO
BNO genehmigt durch Regierungsrat am 24. März 2021 BNO Brugg 2009 / BNO Umiken 1997
3.1 Bauzonen
3.1 Bauzonen
Art. 7 Hochhäuser
Art. 7 Hochhäuser
1 Als Hochhäuser werden Gebäude bezeichnet, die eine Gesamthöhe
Beschluss Einwohnerrat vom 22. November 2019: Rückweisung vom gesamten § 7 BNO
von 26 m überschreiten. 2 In den im Bauzonenplan speziell bezeichneten Gebieten sind Hochhäuser auf der Grundlage eines rechtskräftigen Gestaltungsplans zulässig. Die Gebäudehöhen sind auf die im Bauzonenplan speziell angegebenen Höhenkoten in Meter über Meer (m. ü. M.) beschränkt. 3 Als Grundlage für den Gestaltungsplan ist zwingend ein qualifiziertes Wettbewerbsverfahren durchzuführen. Im Rahmen des Wettbewerbs sind ein städtebauliches Konzept zu erarbeiten und insbesondere folgende Fragen zu klären:
a) Einpassung in das Siedlunqs- und Landschaftsbild sowie den Siedlungskörper, b) Massnahmen zur Klimaanpassung, c) Gliederung und Gestaltung der Volumen, d) Materialisierunq, e) Bezug zum Aussenraum, f) Bereicherung des Freiraums und dessen Nutzbarkeit durch die Öffentlichkeit, g) Ökologie, Nachhaltigkeit und Energie, h) Schattenwurf und Lichtentzug, i) die Tag- und Nachtwirkung, insb. Reklamen und Beleuchtung, j) Nutzungen und k) Erschliessung / Mobilitätskonzept 4 Der Vertrag über die Abgeltung des Planungsmehrwerts gemäss § 4 BNO ist mit dem Baugesuch beizubringen.
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etron
keine entsprechende Bestimmung in der rechtskräftigen BNO Brugg/ Umiken
3
Stadt Brugg 1 Teiländerung Nutzungsplanung
Teiländerung BNO
BNO genehmigt durch Regierungsrat am 24. März 2021 BNO Brugg 2009 / BNO Umiken 1997
3.1 Bauzonen
3.1 Bauzonen
Art. 16 Zone Campus
Art. 16 Zone Campus
1 Die Zone Campus ZC dient der Entwicklung des Bahnhofgebiets zu einem Ort von hoher städtebaulicher und urbaner Qualität mit einem klaren Nutzungsprofil. 2 Folgende Nutzungen sind zulässig: Bildung, Dienstleistung, Gewerbe, Wohnen, Kultur/Freizeit, Erholung und Verkauf/Gastronomie. 3 Einkaufszentren und Fachmärkte sind in der ZC ausgeschlossen. Die maximal zulässige Verkaufsfläche für einzelne Geschäfte beträgt 1'000 m2.
Bezüglich minimaler Nutzungsanteile, Nutzungsanordnung, Bebauungsstruktur, Freiräume, Grünflächen, ökologischer Ausgleich, Energie und Parkierung gelten die Vorgaben des Entwicklungsrichtplanes im Sinne von § 10 BNO. Diese sind durch die Gestaltungspläne grundeigentümerverbindlich festzulegen. Ein minimaler Wohnanteil von 15% und ein minimaler Anteil Kultur, Freizeit, Verkaufs- und Gastronutzung von 5 % ist sicherzustellen. Nutzungsübertragungen unter einzelnen Grundstücken sind im Grundbuch anzumerken.
4
5 Für Bauten ist die Energieversorgung mit erneuerbaren Enerqiequellen und die Bauweise nach Minerqiestandard anzustreben.
Beschluss Einwohnerrat vom 22. November 2019: Rückweisung von Absatz 5
Rechtskräftiger Absatz 5 gern. BNO Brugg 2009: 5 Für Bauten ist die Energieversorgung mit erneuerbaren Energiequellen und die Bauweise nach Minergiestandard anzustreben.
4
Stadt Brugg 1 Teiländerung Nutzungsplanung
Teiländerung BNO
BNO genehmigt durch Regierungsrat am 24. März 2021 BNO Brugg 2009 / BNO Umiken 1997 Im schraffierten Bereich der ZC kann der Stadtrat ein Hochhaus mit einer maximalen Höhenkote von 412.13 m ü. M. und einer anrechenbaren Geschossfläche von maximal 17'000 m2 zulassen. Der minimale Wohnanteil im Hochhaus beträgt 20 %.
6
Parkierungsanlagen dürfen nur für die Nutzungen innerhalb des Perimeters des Entwicklungsrichtplans "VISIONMITTE" erstellt werden und sind vorwiegend unterirdisch anzulegen. Vorbehalten bleibt Abs. 8. Die Parkplätze sind zu bewirtschaften und weitgehend einer Mehrfachnutzung zuzuführen. 7
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Stadt Brugg 1 Teiländerung Nutzungsplanung
Teiländerung BNO
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BNO genehmigt durch Regierungsrat am 24. März 2021 BNO Brugg 2009 / BNO Umiken 1997
7. Vollzug und Verfahren
7. Vollzug und Verfahren
Art. 85 Wettbewerb
Art. 85 Wettbewerb
1 Bei grösseren oder schwierigen Bauaufgaben kann der Stadtrat zur Erreichung eines optimalen Projekts, im Hinblick auf die Einordnung und Gesamtwirkung, die Durchführung eines qualifizierten Architekturwettbewerbs oder die Veranlassung von Studienaufträgen verlangen.
2 Bei Hochhäusern sind zur Qualitätssicherung zwingend qualifizierte Wettbewerbsverfahren durchzuführen.
Beschluss Einwohnerrat vom 22. November 2019: Rückweisung von Absatz 2
keine entsprechende Bestimmung in der rechtskräftigen BNO Brugg / Umiken 3 Die öffentliche Hand kann sich nach Massgabe ihres Interesses an den Kosten eines derartigen Wettbewerbs beteiligen.
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Stadt Brugg 1 Teiländerung Nutzungsplanung
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BNO genehmigt durch Regierungsrat am 24. März 2021
Teiländerung BNO
BNO Brugg 2009 / BNO Umiken 1997 Anhang 1 Zielvorgaben für Gestaltungsplangebiete gemäss § 9 Abs. 2 BNO Gebiet Sommerhalde
Zielvorgaben Beschluss Einwohnerrat vom 22. November 2019 / Beschluss Einwohnerrat vom 21. Januar 2022: Rückweisung der Gestaltungsplanpflicht
Anhang 1 Zielvorgaben für Gestaltungsplangebiete gemäss § 9 Abs. 2 BNO Gebiet
Zielvorgaben
Sommerhalde
Beschluss Einwohnerrat vom 22. November 2019: Rückweisung der Gestaltungsplanpflicht
keine entsprechende Bestimmung in der rechtskräftigen BNO Brugg / Umiken
rn etron
Stadt Brugg
Kanton Aargau
Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG
Änderungen gegenüber der rechtskräftigen BNO (genehmigt am 24. März 2019), sind rot unterstrichen (Genehmigungsinhalt) dargestellt.
Mitwirkung vom: 31. Oktober 2016 bis 4. Januar 2017 Vorprüfungsbericht vom: 21. November 2017 Öffentliche Auflage vom: 26. Februar bis 27. März 2018
Beschlossen vom Einwohnerrat am: nerratspräsident:
Genehmigung:
22. November 2019 Der Stadtschreiber:
Genehmigung durch den Regierungsrat mit RRB Nr. 20`11-00 XX1,2 Mil /•-inderungen/Auflagen
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vom: )45 9-1)04%\zszjisf4
Im Auftrag der Staatskanzlei: Aarcu, d€;n Metron Raumentwicklung AG Rutia,2m. 2-21 4 gtivu Abteilung E 4 3 i Inrcemetron.ch
31 Ma. 2021, BGUSUBIEBU
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Bau- und Nutzungsordnung Stadt Brugg
Inhalt 1. 1.1
Seite Geltungsbereich
7
Geltungsbereich
7
§1 1.2
3
Geltungsbereich
7
Übergeordnetes Recht
7
Art. 2 7
Übergeordnetes Recht
2.
Raumplanung
8
2.1
Allgemeine Nutzungsplanung
8
2.2
Art. 3 Planungsgrundsätze
8
Art. 4 Planungsmehrwert
9
Innenentwicklung
2.3 2.4
10
Art. 6 Nachverdichtung
10
Art. 7 Hochhäuser
11
Siedlung und Verkehr
12
Art. 8 12
Aufwertung des Siedlungs- und Strassenraums
Sondernutzungsplanung Sondernutzungspläne
13 13
Weitere Planungsinstrumente
14
Art. 10 Kommunale Richtpläne
14
Art. 11 Natur- und Landschaftsentwicklungskonzept
14
Art. 12 Leitbilder. Inventare, Grundlagenpläne
14
Art. 9 2.5
10
Haushälterische Baulandausnützung
Art. 5 15
3.
Zonenvorschriften
3.1
Bauzonen
15
Art. 13 Übersicht und Baumasse
15
Art. 14 Altstadtzone
17
Art. 15 Cityzonen
17
Art. 16 Zone Campus
18
Art. 17 Zentrumszone
19
Art. 18 Kernzone
19
Art. 19 Wohn- und Arbeitszonen
20
Art. 20 Wohnzonen
20
Art. 21 Erneuerungszone
20
Art. 22 Quartiererhaltungszone
21
Art. 23 Arbeitszone I
21
Art. 24 Arbeitszone II
21
Art. 25 Arbeitszone Rütene
22
4
Bau- und Nutzungsordnung Stadt Brugg
Art. 26 3.2
3.3
3.5
24
Art. 27 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
24
Art. 28 Zone Waffenplatz
25
Art. 29 Zone unter Viadukt
25
Art. 30 Freizeitzone
26
Art. 31 Hochwassergefahrenzonen 1, 2 und 3
26
Landwirtschaftszone
28
Art. 32 28
Art. 33 Landwirtschaftszone
Bauten in der Landwirtschaftszone
Art. 34 Aufforstungszone
Schutzzonen
Art. 35 3.4
Arbeitszone Kabelwerke
Naturschutzzone
Überlagernde Schutzzonen
28 28 29 29 31
Art. 36
Art. 37 Schutzzone Altenburg
Gewässerraumzone
31
Art. 38
Art. 39 Naturschutzzone im Wald
Landschaftsschutzzone
32 34
Art. 40 Schutzzone Aareschlucht
34
Art. 41 Landschaftsschutzzone Altenburg-Unterhag
35
Art. 42 Auenschutzpark
35
Art. 43 Freihaltegebiet Hochwasser
36
32
Schutzobjekte
36
Art. 44 Naturobjekte
36
Art. 45 Bauten unter kommunalem Schutz
38
Art. 46 Kulturobjekte
38
Art. 47 Wiederherstellungspflicht
39
Art. 48 Fonds zur Erhaltung der Altstadt und der besonderen
Bauwerke
Art. 49 Unterhalt und Pflege der Naturschutzzonen und -objekte
39 39 39
3.6
Zonen gemäss Art. 18 RPG
4.
Bauvorschriften
40
4.1
Erschliessung
40
Art. 50
Art. 51 4.2
Spezialzone Waffenplatz-Anlagen
Benützung von Privateigentum für öffentliche Zwecke
Technische Bauvorschriften
39
40 40
Art. 52 Allgemeine Anforderungen
40
Art. 53 Beschädigte Bauten und Anlagen
40
Teilgenehmigungsexemplar Mai 2021
Bau- und Nutzungsordnung Stadt Brugg
4.3
4.4
Wohnhygiene
5
41
Art. 54 Ausrichtungen der Wohnungen
41
Art. 55 Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume
41
Art. 56 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen
41
Ausstattung
42
Art. 57 42
Art. 58 Parkierung
Anordnung Parkierung
Art. 59 Autoarme und autofreie Nutzungen
43
Art. 60 Abstellplätze für Zweiradfahrzeuge
43
Art. 61 Abstellplätze für Kinderwagen
43
Art. 62 Kinderspielplätze und Spielflächen
44
Art. 63 Abfallanlagen
44
43
5.
Schutzvorschriften
45
5.1
Ortsbild- und Denkmalschutz
45
Art. 64 Grundsatz Ortsbildschutz
45
Art. 65 Vollzug Ortsbildschutz
45
Art. 66 Umgebungsschutz
46
Art. 67 Reklamen
46
Art. 68 Dachgestaltung
46
Art. 69 Aussenraumgestaltung
47
Art. 70 Einfriedungen, Lärmschutzwände, Stützmauern
47
5.2
Umwelt
48
Art. 71 Lärmschutz
48
Art. 72 Versickerung und Einleitung in Gewässer
48
Art. 73 Ökologie
48
6.
Definitionen
49
6.1
Ausnützung
49
Art. 74 Ausnützungsziffer
49
Art. 75 Grünflächenziffer
49
Art. 76 Wohnanteil
49
6.2
6.3
6.4
Abstände
49
Art. 77 Näherbau
49
Art. 78 Kulturland
49
Gewerbe
50
Art. 79 Gewerbe
50
Art. 80 Nettoladenfläche
50
Arealüberbauung
50
Art. 81 50
Arealüberbauung
Bau- und Nutzungsordnung Stadt Brugg
6
7.
8.
Art. 82 Vollzug
51 51
Art. 83 Reglemente
51
Art. 84 Fachgutachten
51
Art. 85 Wettbewerb
51
Art. 86 Sicherstellung
52
Vollzug und Verfahren
Schluss- und Übergangsbestimmungen
53
Übergangsbestimmungen
53 53
Art. 87
Art. 88 Anhang I
Aufhebung bisherigen Rechts
54
Anhang II
56
Anhang III
59
Anhang IV
62
Anhang V
63
Teilgenehmigungsexemplar Mai 2021
Bau- und Nutzungsordnung Stadt Brugg
7
1. Geltungsbereich 1.1 Geltungsbereich
Art. 1 Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) gilt für das gesamte Gemeindege-
Geltungsbereich
biet. 2
Die Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren
Nutzung sowie den Schutz des Bodens. 1.2 Übergeordnetes Recht
Art. 2 1
Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen
Rechts sowie hierzu ergangene Entscheide, bleiben vorbehalten.
Teilgenehmigungsexemplar Mai 2021
Übergeordnetes Recht
Bau- und Nutzungsordnung Stadt Brugg
8
2. Raumplanung 2.1 Allgemeine Nutzungsplanung
Art. 3 Planungsgrundsätze
Die BNO dient der Verwirklichung der Planungsgrundsätze hinsichtlich des Räumlichen Entwicklungsleitbildes (RELB) RAUM BRUGG WINDISCH, der räumlichen Ordnung und der Umwelt. Die Planungsgrundsätze sind verbindlicher Beurteilungsmassstab für alle raumwirksamen Tätigkeiten. 2
Die Grundsätze der Planung sind:
a) die Erhaltung und Verbesserung der Lebensraumqualität, b) die Stärkung der Funktion als Regionalzentrum mit starker Identität sowie des urbanen Zentrums und dessen ergänzenden lebendigen Quartierzentren, c) die Erhaltung und Weiterentwicklung der Identität der Quartiere, d) die Durchmischung der Funktionen Wohnen, Arbeiten und Erholen, e) vielfältige Wohnformen und soziale Durchmischung, f) die Verdichtung des Baugebietes, entsprechend den örtlichen Voraussetzungen, g) die Förderung der qualitätsbewussten Innenentwicklung bestehender Siedlungsgebiete, h) die Förderung und Pflege des reichen ober- und unterirdischen Kulturerbes zur Weiterentwicklung der Identität, i) die Förderung der wirtschaftlichen Prosperität sowie Schaffung günstiger räumlicher Rahmenbedingungen für die wirtschaftliche Entwicklung, j) das Erreichen einer guten Siedlungs-, Freiraum- und Architekturqualität, k) die Förderung eines umwelt- und sozialverträglichen Mobilitätsverhaltens durch Mobilitätsmanagement, ein betriebliches und optimiertes Verkehrsnetz, ein effizientes und zweckmässiges ÖV-Angebot und gut gestaltete, funktionsgerechte Strassenräume mit einem Verkehrssystem der kurzen Wege, I) der Schutz der Menschen, Tiere und Pflanzen, ihrer Lebensgemeinschaften und Lebensräume vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen, m) die Gewährleistung der Sicherheit für den Langsamverkehr durch den Ausbau eines attraktiven, lückenlosen und sicheren Fuss- und Velowegnetzes, n) der Schutz und die Förderung der Naturwerte sowie der Erhalt wertvoller Landschaften wie Wasserschloss, Bruggerberg, Aareschlucht sowie Aare, Teilgenehmigungsexemplar Mai 2021
Bau- und Nutzungsordnung Stadt Brugg
9
o) die Erhaltung und Verbesserung des reichhaltigen Angebotes an attraktiven und gut vernetzten Freiräumen innerhalb der Siedlung sowie die Stärkung der vielfältigen Erholungs- und Freizeitmöglichkeiten, p) der sparsame Umgang mit Energie sowie die Steigerung der Energieeffizienz und des Anteils an erneuerbaren Energien.
Art. 4 Der Stadtrat ist berechtigt, für Um - und Aufzonungen, die den Wert des
Grundstücks um wenigstens 30 % steigern, eine Mehrwertabgabe von 20 % des Mehrwerts mittels eines verwaltungsrechtlichen Vertrags mit den Grundeigentümern abzuschliessen.
Teilgenehmigungsexemplar Mai 2021
Planungsmehrwert
Bau- und Nutzungsordnung Stadt Brugg
10
2.2 Innenentwicklung
Art. 5 Haushälterische
Baulandausnützung
1
Das Bauland ist im Rahmen der baurechtlichen und ortsbaulichen Gege-
benheiten optimal auszunützen. 2
Bei Neubauten kann die Bewilligung verweigert werden, wenn ein Grund-
stück offensichtlich unternutzt ist und der Nachweis einer später möglichen, zonengemässen Überbauung nicht erbracht werden kann.
Art. 6 Nachverdichtung
Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Gebiete bezwecken eine Nachverdichtung. 2
Der Stadtrat kann in diesen Gebieten maximal drei Vollgeschosse, die ge-
schlossene Bauweise und eine Ausnützungsziffer von 0.6 bewilligen. Voraussetzungen dafür sind, dass a) angemessen mehr Wohneinheiten im Vergleich zur bestehenden Bebauung entstehen und b) ein unabhängiges Gutachten eine - gute Wohnqualität, eine - gute architektonische Gestaltung der Bauten, Anlagen und Freiräume sowie eine - gute Einordnung in das Orts-, Quartier- und Landschaftsbild nachweist sowie c) der Anschluss an verfügbare Nahwärmeverbunde gemäss § 14 Abs. 3 EnergieG geprüft wurde. 3
Bei drei Vollgeschossen ist ein zusätzliches Attikageschoss nicht zulässig.
4
Massgebende Anforderungen zur Gestaltung der Freiräume sind dem ent-
sprechenden Natur- und Landschaftsentwicklungskonzept (NLEK) Massnahmenblatt zu entnehmen.
Teilgenehmigungsexemplar Mai 2021
Bau- und Nutzungsordnung Stadt Brugg
11
Art. 7
Beschluss Einwohnerrat vom 22. November 2019: Rückweisung vom gesamten § 7 BNO
Teilgenehmigungsexemplar Mai 2021
Hochhäuser
Bau- und Nutzungsordnung Stadt Brugg
12
2.3 Siedlung und Verkehr
Art. 8 Aufwertung des
Siedlungs- und Strassenraums
Die im Bauzonenplan bezeichneten Gebiete dienen der Aufwertung stark belasteter Strassenabschnitte und sind den Grundnutzungszonen überlagert. 2
Mit der Aufwertung werden folgende Ziele verfolgt:
a) raumbildende Bebauungsstrukturen mit städtebaulich integriertem Lärmschutz, b) Direkterschliessung ab der Kantonsstrasse für publikumsorientierte Nutzungen, c) sichere und durchgehende Verbindungen für den Langsamverkehr. 3
Der Stadtrat verabschiedet zur Umsetzung Konzepte oder kommunale
Richtpläne. Wo diese Vorgaben nicht umgesetzt werden, erlässt er einen Gestaltungsplan. 4
Für die überlagerte Zone "Aufwertung des Siedlungs- und Strassenraums"
entlang der Zurzacherstrasse ist ein Entwicklungsrichtplan zu erlassen. Dabei gelten folgende Planungsgrundsätze: a) Der Entwicklungsrichtplan verdeutlicht die Entwicklungsvorstellungen für die Gebiete entlang der Zurzacherstrasse. Er legt die Ziele für die langfristige Transformation fest. b) Sämtliche bauliche Massnahmen innerhalb der Zone haben zu einer qualitativen Aufwertung der Bebauung und der Freiräume beizutragen. c) Die Setzung neuer Gebäude hat sich am Entwicklungsrichtplan zu orientieren. Bebauung, Nutzweise und Freiraumgestaltung sind gesamtheitlich zu betrachten und soweit möglich über mehrere Grundstücke hinweg aufeinander abzustimmen. d) Der Stadtrat erarbeitet architektonische Regeln für die einzelnen Teilräume und fördert zur Gewährleistung der hohen Anforderungen Konkurrenzverfahren und Gestaltungspläne.
Teilgenehmigungsexemplar Mai 2021
Bau- und Nutzungsordnung Stadt Brugg
13
2.4 Sondernutzungsplanung
Art. 9 1
Die im Bauzonenplan bezeichneten Flächen dürfen nur erschlossen und
überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Gestaltungsplan vorliegt. 2
Für die einzelnen Gebiete gelten die Zielvorgaben gemäss Anhang I der
BNO. 3
Bei Bedarf können weitere Gestaltungspläne ausgearbeitet werden. In die-
sem Fall kann der Stadtrat Vorgaben bezüglich Bebauungsstruktur, Erschliessung und Freiraumgestaltung festlegen. 4
Ist eine zweckmässige Unterteilung des Planungsgebiets möglich, können
mehrere Gestaltungspläne erstellt werden. Dabei ist der Nachweis zu erbringen, dass das gesamte Gebiet nicht negativ betroffen wird und die Zielvorgaben gemäss Anhang I BNO auch bei einer Planung in Etappen erreicht werden können. 5 Die Erstellung eines Gestaltungsplans setzt ein Bebauungs-, Freiraum- und Erschliessungskonzept voraus. Der Anschluss an verfügbare Nahwärmever-
bunde gemäss § 14 Abs. 3 EnergieG ist zu prüfen. Die Stadt ist in das Verfahren miteinzubeziehen. 6
Im Rahmen von Gestaltungsplänen kann der Stadtrat bis zu zwei zusätzli-
che Vollgeschosse bewilligen, wenn dadurch eine städtebaulich besonders gute Lösung erreicht wird und die Nachbargrundstücke nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. 7 Geringfügige Bauvorhaben und untergeordnete Umgestaltungen, Erweiterungen und Zweckänderungen von bestehenden Bauten können ohne einen
Gestaltungsplan bewilligt werden, sofern sie keine wesentlichen Auswirkungen haben bzw. den Zielvorgaben aus Abs. 2 nicht widersprechen. 8 Der Vertrag über die Abgeltung des Planungsmehrwerts gemäss § 4 BNO ist mit dem Baugesuch beizubringen.
Teilgenehmigungsexemplar Mai 2021
Sondernutzungspläne
14
Bau- und Nutzungsordnung Stadt Brugg
2.5 Weitere Planungsinstrumente
Art. 10 Kommunale
Richtpläne
Kommunale Richtpläne zeigen die erwünschte räumliche Entwicklung auf. Sie enthalten Konzepte zu einzelnen Gebieten oder zu einzelnen Sachbereichen wie Siedlung, Verkehr, Energie, Freiraumgestaltung, Natur, Landschaft USW.
2
Die Richtpläne werden vom Stadtrat beschlossen. Sie sind behördenver-
bindlich und für nachfolgende Planungen wegleitend (z. B. Gestaltungsplanverfahren).
Art. 11 Natur- und Landschaftsentwicklungskonzept
Das Natur- und Landschaftsentwicklungskonzept (NLEK) legt die wichtigsten Schutz- und Entwicklungsziele zu den Themen Natur und Landschaft, Freiräume im Siedlungsgebiet und Naherholungseinrichtungen fest. 2
Das NLEK wird vom Stadtrat beschlossen. Es ist behördenverbindlich. Es
dient den Behörden zur Lenkung ihres Ermessens im Rahmen des Planungs- und Baubewilligungsverfahrens. Ihm kommt keine verbindliche Wirkung für das Grundeigentum zu.
Art. 12 Leitbilder,
Inventare, Grundlagenpläne
'Die Leitbilder (z.B. das Räumliche Entwicklungsleitbild RAUM BRUGG WINDISCH-RELB), die Stadtentwicklungsstrategie, die Inventare (z. B. über Naturobjekte, Schutzobjekte, Bauten unter kommunalem Schutz, Kulturobjekte usw.) und die Grundlagenpläne (z. B. landwirtschaftliche Eignungskarte usw.) dienen zur Orientierung über die Zielsetzungen der Nutzungsplanung und über die bestehenden Verhältnisse. Sie haben keine direkte rechtliche Wirkung für das Grundeigentum, sind jedoch zur Auslegung im Rahmen von Bauvorhaben beizuziehen. Sie sind nach Bedarf zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
Teilgenehmigungsexemplar Mai 2021
15
Bau- und Nutzungsordnung Stadt Brugg
3. Zonenvorschriften 3.1 Bauzonen
Art. 131 1
Übersicht und Baumasse
Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:
Bauzonen Altstadt Cityzonen Zone Campus Zentrumszone
Vollgeschosse
Ausnutzung
Grünflächenziffer
Gesamthöh&
Grenzabstand Klein
Gross
Festlegung mittels Altstadtreglement Festlegung mittels Reglement Sondernutzungsvorschriften "City 1"-und "City 2" Festlegung mittels Reglement Sondernutzungsvorschriften 4
Empfindlichkeitsstufe
BNO §
III
14
111
15
111
16
III
17
17 m
41n
•
111
18
11 m
4m
8m
III
19
10 m
Kernzone 2
0.5
0.3
Wohn- und Arbeitszone 3
3
0.6
0.3
14 m
4m
III
19
Wohn- und Arbeitszone 4
4
1.1
0.2
17 m
4m
III
19
Wohn- und Arbeitszone Zentrum 4
4
1.4
17m
4m
III
19
Wohn- und Arbeitszone 5
5
1.4
0.2
20 m
4m
III
19
Wohnzone 2
2
0.5
0.4
11 m
4m
8m
II
20
Wohnzone 3
3
0.6
0.4
14m
4m
10 m
II
20
Wohnzone 4
4
0.8
0.3
17m
4m
10 m
II
20
Wohn- und Arbeitszone 2
Erneuerungszone
Baumasse der bestehenden Bauten als Richtwerte
II
21
Quartiererhaltungszone
Baumasse der bestehenden Bauten als Richtwerte
II
22
IV
25
IV
26
•
11/111
27
•
III
28
III
29
III
30
Arbeitszone Rütene
0.15
Arbeitszone Kabelwerke
0.15
•
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Zone Waffenplatz Zone unter Viadukt
0.2
Freizeitzone
0.2
•
•
Beschluss Einwohnerrat vom 22. November 2019: Von der Genehmigung ausgenommen aufgrund Rückweisung: Gesamte §§ 23 und 24 BNO 2
Die Gesamthöhe wird vom massgebenden Terrain bis OK Unterdach•der Dachkonstruktion gemessen.
3
Fassung gemäss Teiländerung Rütene. in Kraft seit 4. Februar 2018
16
Bau- und Nutzungsordnung Stadt Brugg
2 Die mit """ bezeichneten Masse legt der Stadtrat unter Beachtung der Planungsgrundsätze und unter Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen im Einzelfall fest.
3 Die mit "2
bezeichneten Felder bedeuten, dass keine Nutzungsziffern ein-
zuhalten sind. 4
Der Stadtrat kann in den Wohn- und Arbeitszonen für publikumsorientierte
Nutzungen im Erdgeschoss einen Ausnützungsbonus von 0.1 zulassen. 5
Wo die BNO nichts anderes bestimmt, sind sowohl die offene wie auch die
geschlossene Bauweise zulässig. Mit Gestaltungsplänen kann die Bauweise für einzelne Gebiete festgelegt werden. In den im Bauzonenplan speziell bezeichneten lärmvorbelasteten Gebieten sowie in den speziell bezeichneten OeBA-Zonen gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
Teilgenehmigungsexemplar Mai 2021
Bau- und Nutzungsordnung Stadt Brugg
17
Art. 14 1
Die Altstadtzone A dient der Erhaltung und sanften Weiterentwicklung des
Altstadtzone
historischen Stadtkerns. Bauten, Freiräume und stadtbildprägende Elemente mit kulturgeschichtlicher, architektonischer oder städtebaulicher Bedeutung sind in ihrem Bestand zu sichern.
2
Die Altstadtzone ist für Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, Verkaufs-
nutzungen, Hotellerie, Gastronomie sowie Wohnnutzungen bestimmt. Es sind nicht störende und mässig störende Betriebe zulässig.
3
Für bauliche Massnahmen gilt ergänzend das Altstadtreglement, welches
vom Einwohnerrat erlassen wird und sich an folgenden Leitsätzen orientiert: a) Das Gesamtbild und das städtebauliche Grundmuster der Bauten, Plätzen, Strassen und Gassen sind zu erhalten. b) Die Erdgeschosse entlang öffentlich belebter Räume (insbesondere Hauptstrasse, Rathausplatz, Schulthess-Allee, Untere Hofstatt, Vorstadt) sind grundsätzlich publikumsorientierten Nutzungen vorbehalten. c) Gebäude sind mit ihrer Umgebung zu erhalten. Ersatz- und Anbauten sind nur in Ausnahmefällen (z. B. Brandfall, Ersatz eines störenden Objekts) und nur in Absprache mit der Stadt, der kantonalen Denkmalpflege und der Kantonsarchäologie zulässig. d) Die Aufenthaltsqualität des öffentlichen Raums ist zu steigern e) Bauliche Eingriffe müssen mit grosser Sorgfalt und sehr guter Qualität projektiert und ausgeführt werden. f) Die Projektentwicklung hat im Dialog zwischen Bauherr, Architekt, Stadt, der kantonalen Denkmalpflege und der Kantonsarchäologie zu erfolgen.
Art. 15 1
Die Cityzonen Cl und C2 sind bestimmt für innenstädtische und publi-
kumsorientierte Nutzungen wie Verkaufsnutzungen, Hotellerie, Gastronomie, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie Wohnnutzungen. Es sind nicht störende und mässig störende Betriebe zulässig.
2
Für bauliche Massnahmen und das Baubewilligungsverfahren gilt das Reg-
lement der Sondernutzung der Zonen Cl und 02. Das Reglement Sondernutzungsvorschriften wird vom Einwohnerrat erlassen.
Teilgenehmigungsexemplar Mai 2021
Cityzonen
Bau- und Nutzungsordnung Stadt Brugg
18
3 In den Cityzonen können grössere Umbauten und Neubauten grundsätzlich nur aufgrund eines Gestaltungsplans erstellt werden. Vorbehalten bleiben Unterhalt und Erneuerung sowie geringfügige Erweiterungen. Der Stadtrat
entscheidet über Ausnahmen.
Art. 16 Zone Campus
'Die Zone Campus ZC dient der Entwicklung des Bahnhofgebiets zu einem Ort von hoher städtebaulicher und urbaner Qualität mit einem klaren Nutzungsprofil. 2
Folgende Nutzungen sind zulässig: Bildung, Dienstleistung, Gewerbe,
Wohnen, Kultur/Freizeit, Erholung und Verkauf/Gastronomie. 3
Einkaufszentren und Fachmärkte sind in der ZC ausgeschlossen. Die ma-
ximal zulässige Verkaufsfläche für einzelne Geschäfte beträgt 1'000 m2. 4
Bezüglich minimaler Nutzungsanteile, Nutzungsanordnung, Bebauungs-
struktur, Freiräume, Grünflächen, ökologischer Ausgleich, Energie und Parkierung gelten die Vorgaben des Entwicklungsrichtplanes im Sinne von § 10 BNO. Diese sind durch die Gestaltungspläne grundeigentümerverbindlich festzulegen. Ein minimaler Wohnanteil von 15% und ein minimaler Anteil Kultur, Freizeit, Verkaufs- und Gastronutzung von 5 % ist sicherzustellen. Nutzungsübertragungen unter einzelnen Grundstücken sind im Grundbuch anzumerken. Beschluss Einwohnerrat vom 22. November 2019: Rückweisung von Absatz 5 6
Im schraffierten Bereich der ZC kann der Stadtrat ein Hochhaus mit einer
maximalen Höhenkote von 412.13 m ü. M. und einer anrechenbaren Geschossfläche von maximal 17'000 m2 zulassen. Der minimale Wohnanteil im Hochhaus beträgt 20 %. Parkierungsanlagen dürfen nur für die Nutzungen innerhalb des Perimeters des Entwicklungsrichtplans "VISIONMITTE" erstellt werden und sind vorwiegend unterirdisch anzulegen. Vorbehalten bleibt Abs. 8. Die Parkplätze sind 7
zu bewirtschaften und weitgehend einer Mehrfachnutzung zuzuführen.
Teilgenehmigungsexemplar Mai 2021
Bau- und Nutzungsordnung Stadt Brugg
8
19
P4R-Abstellplätze können ebenerdig oder in einem Parkhaus angeordnet
werden.
4 17 1
Die Zentrumszone Z dient der baulichen Erneuerung und zeitgemässen
Zentrumszone
Entwicklung des Zentrums von Brum zu einem Ort von hoher städtebaulicher und urbaner Qualität. 2
Zulässig sind Wohn- und Verkaufsnutzungen, mässig störende Nutzuni:len
wie Läden, Gastronomie, Dienstleistunqs- und Gewerbebetriebe sowie öffentliche Bauten und Anlagen. 3
Für Neuüberbauungen und Umgestaltungen, welche das Quartierbild und
die Quartierstruktur wesentlich verändern, sind Gestaltunqspläne erforderlich.
Art. 18 'Die Ortskerne Altenburg und Umiken sind in ihrem Gesamtbild und in ihrer
geschlossenen Wirkung zu erhalten. Neubauten sollen durch Stellung, Gestaltung, Materialien und Bauvolumen die bauliche Struktur und die Freiraumbildung unterstützen und ergänzen. 2 Zulässig sind Wohn- und Verkaufsnutzungen, Gastronomie und mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe. Die Nutzung von Hofräumen
durch Abstellplätze und sonstige Materialdepots ist auf das Minimum zu beschränken. Sie darf das Ortsbild nicht beeinträchtigen. Verkaufsnutzungen dürfen eine Nettoladenfläche von maximal 300 m2 pro Betrieb aufweisen. 3
Bauten dürfen nur gestützt auf ein unabhängiges Fachgutachten rückge-
baut werden. Das Gutachten hat sich auch zu einer Unterschreitung des Strassenabstandes bei Ersatzbauten zu äussern. 4
Der Stadtrat gewährleistet die fachliche Beratung. Hierzu sind Bauvorhaben
möglichst vor Beginn der Projektierung anzuzeigen. 5
Für den Bereich der Schutzzone Altenburg sind die Bestimmungen in § 36
BNO zu beachten.
Teilgenehmigungsexemplar Mai 2021
Kernzone
Bau- und Nutzungsordnung Stadt Brugg
20
Art. 19 Wohn- und Arbeitszonen
1
Die Wohn- und Arbeitszonen WA2, WA3, WA4, WAZ4 und WA5 sind für
gemischte Nutzungen bestimmt. Die WAZ4 dient der Entwicklung des Zentrums zu einem Ort von hoher städtebaulicher und urbaner Qualität. 2
Zulässig sind Wohn- und Verkaufsnutzungen, mässig störende Nutzungen
wie Bildung, Dienstleistung, Gewerbe, Wohnen, Kultur/Freizeit, Erholung, Verkauf und Gastronomie sowie Landwirtschaftsbauten. Einkaufszentren und Fachmärkte sind in den Wohn- und Arbeitszonen ausgeschlossen. Verkaufsnutzungen dürfen eine Nettoladenfläche von maximal 300 m2 pro Betrieb aufweisen und in der WAZ4 eine Nettoladenfläche von maximal 3000 m2 pro Betrieb.
Art. 20 Wohnzonen
'Die Wohnzonen W2, W3 und W4 dienen Wohnnutzungen. Nicht störende Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe sind zugelassen. 2
Die Zonen W3 und W4 sind für Mehrfamilienhäuser bestimmt. Zusammen-
gebaute Einfamilienhäuser oder andere Bauten sind zulässig, sofern gesamthaft mindestens drei Wohneinheiten geschaffen werden. Bei bestehenden Ein- oder Zweifamilienhäusern ist eine Erweiterung über den Besitzstand hinaus zulässig, wenn dadurch eine zusätzliche Wohneinheit geschaffen wird. 3
In den im Bauzonenplan bezeichneten Gebieten sind Arealüberbauungen
nicht zulässig.
Art. 21 Erneuerungszone
I
Die Erneuerungszone dient der baulichen Erneuerung, Erweiterung und
Nachverdichtung bestehender Gesamtüberbauungen. 2
Zulässig sind Wohn- und Verkaufsnutzungen, Gastronomie, nicht störende
Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe sowie öffentliche Bauten und Anlagen. Verkaufsnutzungen dürfen eine Nettoladenfläche von maximal 300 m2 pro Betrieb aufweisen.
Teilgenehmigungsexemplar Mai 2021
Bau- und Nutzungsordnung Stadt Brugg
21
3 Der Stadtrat legt die Einzelheiten der Erneuerung der Überbauung (Bebauungsstruktur, Freiraum, Erschliessung, Etappierung, ökologischer Ausgleich,
Vernetzung, Wärmeenergieversorgung gestützt auf § 14 Abs. 3 EnergieG etc.) unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen in einem Gestaltungsplan fest.
Art. 22 1 Die Quartiererhaltungszone ist der Grundnutzungszone überlagert und
dient dem Erhalt und der massvollen Weiterentwicklung von in sich ge-
Quartiererhaltungszone
schlossenen Ortsteilen von hoher Siedlungsqualität. 2 Zur Wahrung der gebietstypischen Strukturmerkmale wie Traufhöhe, Dachform, Gebäudegrundfläche oder Freiräume und im Interesse eines besseren
Erscheinungsbildes sowie einer massvollen Weiterentwicklung kann der Stadtrat Abweichungen von den jeweiligen Baumassen gemäss § 13 BNO bewilligen oder anordnen.
Art. 23
Beschluss Einwohnerrat vom 22. November 2019:
Arbeitszone I
Rückweisung von Absatz 1 und 4 Von der Genehmigung ausgenommen aufgrund Rückweisung Absatz 1: Gesamter § 23 BNO
Art. 24
Beschluss Einwohnerrat vom 22. November 2019: Rückweisung von Absatz 1 und 4 Von der Genehmigung ausgenommen aufgrund Rückweisung Absatz 1: Gesamter § 24 BNO
Teilgenehmigungsexemplar Mai 2021
Arbeitszone II
22
Bau- und Nutzungsordnung Stadt Brugg
Art. 254 Arbeitszone
Rütene
1
In der Arbeitszone Rütene sind gewerbliche und industrielle Nutzungen so-
wie Dienstleistungen erlaubt. Neuansiedlungen sowie Neubauten und anlagen müssen mehrheitlich eine hohe Wertschöpfung oder Innovation aufweisen, welche einen Beitrag zur Stärkung des Bildungs- und Forschungsstandortes Brugg-Windisch leisten können. Bewilligungsfähig sind insbesondere Nutzungen aus den Bereichen Forschung, Bildung, Hightech, Cleantech, Computertechnik, Biotechnik, Nanotechnik und erneuerbare Energien. Verkaufsnutzungen sind nur in Zusammenhang mit der Produktion oder mit Dienstleistungen vor Ort bis 300 m2 Nettoladenfläche pro Gebäude oder Betrieb zulässig. Wohnen ist nur für betrieblich an den Standort gebundenes Personal zugelassen. 2
Nicht zonenkonform sind Grosslagerbauten und -plätze sowie reine Logis-
tikbetriebe. Bei bestehenden Betrieben ist eine Intensivierung der bisherigen Nutzungen um maximal 30% zulässig, wobei Ersatzneubauten innerhalb des gesamten Nutzungsmasses zulässig sind. Die Abs. 6 bis 11 hiernach finden im Rahmen dieser zulässigen Intensivierung der bisherigen Nutzungen (einschliesslich Ersatzneubauten) keine Anwendung. 3
In der Arbeitszone Rütene gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe IV.
'Bauten und Anlagen können bis zu einer Höhe von 370 m ü. M., auf der Parzelle Nr. 2379 bis auf 381 m ü. M. bewilligt werden. Gestützt auf ein Fachgutachten, das mit dem Baugesuch aufzulegen ist, kann der Stadtrat höhere Bauten bewilligen, falls dies betrieblich erforderlich ist und eine überzeugende Einordnung in den örtlichen Kontext erreicht wird. Ebenso können mit einem Gestaltungsplan im Rahmen des kantonalen Rechts höhere Bauten bewilligt werden. 5
Die Grenz- und Gebäudeabstände werden vom Stadtrat festgelegt unter
Abwägung der betrieblichen Erfordernisse sowie der betroffenen öffentlichen Interessen.
4
Fassung gemäss Teiländerung Rütene, in Kraft seit 4. Februar 2018
Teilgenehmigungsexemplar Mai 2021
Bau- und Nutzungsordnung Stadt Brugg
6
Die Grünflächenziffer beträgt mindestens 15%, wobei die Versiegelung ins-
gesamt auf ein Minimum zu beschränken ist. Ab 20 Parkfeldern ist eine mehrgeschossige oder unterirdische Parkierung nötig. 'Mit dem Baugesuch ist ein Energiekonzept einzureichen, das eine sparsame Energieverwendung, eine rationelle und umweltschonende Wärme- und Kälteerzeugung sowie den Umgang mit anfallender Abwärme vorsieht. Der Heizwärmebedarf und der Bedarf für Warmwasser sind in grösstmöglicher Weise mit erneuerbaren Energien zu decken. Sofern vorhanden, kann der Anschluss an zentral hergestellter Energie verlangt werden. 8
Für Bauvorhaben ab 50 Arbeitsplätzen ist ein Mobilitätskonzept erforderlich,
in dem die grösstmögliche Verlagerung von Fahrten auf den öffentlichen Verkehr oder den Langsamverkehr aufgezeigt wird. Die Anzahl der Parkplätze ist auf das Mobilitätskonzept abzustimmen. Der Stadtrat kann eine angemessene Reduktion der Anzahl Parkplätze, abgestimmt auf das Mobilitätskonzept, verlangen. 9
Zur angemessenen Gliederung des Siedlungsgebietes und zur optimalen
Einpassung in die weiträumige Landschaft sind die Bauten und Freiräume gut zu gestalten, so dass eine hohe urbane Qualität mit attraktiver Aussenraumgestaltung entsteht. Der Stadtrat kann zur Erreichung einer befriedigenden Gesamtwirkung im landschaftlichen und strassenräumlichen Umfeld Auflagen betreffend kubischer Gestaltung und Farbgebung der Bauten sowie zur Umgebungsgestaltung und Bepflanzung machen. Die Farb- und Materialwahl der Fassaden ist bewilligungspflichtig. 10 Der Stadtrat kann Baugesuche durch eine unabhängige Fachperson auf Kosten der Gesuchsteller auf Übereinstimmung mit den qualitativen Bestimmungen prüfen lassen. " Grosse bauliche Veränderungen, insbesondere Neuüberbauungen, sowie wesentliche Steigerungen der Fahrtenzahlen bedürfen eines genehmigten Gestaltungsplans. Gestaltungspläne können sich auf räumlich zusammenhängende Teilgebiete beschränken.
Teilgenehmigungsexemplar Mai 2021
23
Bau- und Nutzungsordnung Stadt Brugg
24
Art. 26 Arbeitszone
In der Arbeitszone Kabelwerke sind grossgewerbliche und industrielle Nut-
Kabelwerke
zungen sowie entsprechende Forschung und Entwicklung zulässig. Reine Lager- und Logistikbetriebe sind nicht zulässig. Bauten für betriebsnotwendige Zulieferprodukte sind erlaubt. 2
Wohnungen sind nur für den Betriebsinhaber sowie für betrieblich an den
Standort gebundenes Personal zulässig. 3
Gesamthöhe, Grenz- und Gebäudeabstände werden von Fall zu Fall unter
Wahrung öffentlicher und privater Interessen vom Stadtrat festgesetzt. Gegenüber angrenzenden Bauzonen sind deren Abstands- und Höhenvorschriften einzuhalten. Eingeschossige Bauten sind nicht zulässig. Zeitlich befristete Zwischennutzungen für Betriebe, welche in der Arbeitszone I zulässig sind, können bewilligt werden. 5
Eine Umstrukturierung der Arbeitszone setzt neben der Teiländerung der
Nutzungsplanung zwingend eine Abstimmung mit bestehenden Entwicklungsrichtplänen bzw. deren Neufestsetzung voraus. Der Stadtrat erlässt für die Umsetzung der Umstrukturierung einen Gestal-
6
tungsplan.
Art. 27 Zone für öffentliche Bauten und
Anlagen
'Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. 2
Die Bauweise wird im Einzelfall vom Stadtrat unter Wahrung privater und
öffentlicher Interessen festgelegt. Gegenüber angrenzenden Bauzonen sind deren Abstandsvorschriften einzuhalten. Auf der Grundlage von Gestaltungsplänen können Bauten von diesen Abstandsvorschriften abweichen. 3 Der Stadtrat kann Land zur Realisierung von öffentlichen Bauten und Anlagen an Private im Baurecht abtreten. 4
Die Zone OeBA-A ist für Anlagen reserviert, die der Öffentlichkeit dienen.
Bauten sind nur soweit zugelassen, als sie zum Unterhalt und Betrieb der Anlagen notwendig sind. Die Zugänglichkeit für die Öffentlichkeit ist gewährleistet. Teilgenehmigungsexemplar Mai 2021
Bau- und Nutzungsordnung Stadt Brugg
5
25
Die Zone Mitte OeBA-Mitte dient der Erstellung und dem Betrieb eines Bus-
terminals mit den dazugehörigen Infrastrukturen.
Art. 28 1
Die Zone Waffenplatz WP ist bestimmt für Bauten und Anlagen der Armee.
Zone Waffenplatz
Bei der Festlegung der Gesamthöhen ist auf das Stadt- und Landschaftsbild Rücksicht zu nehmen. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sollen angemessene minimale Grenzabstände der Nachbarparzellen eingehalten und die Immissionen auf ein den örtlichen Verhältnissen angepasstes Mass beschränkt werden.
Art. 29 1
Die Zone unter dem Viadukt ist für Klein- und Anbauten bestimmt.
2
Wohn- und Gewerbebauten mit lärmempfindlichen Nutzungen sowie offene,
gewerblich genutzte Lagerflächen sind nicht zulässig.
Teilgenehmigungsexemplar Mai 2021
Zone unter Viadukt
Bau- und Nutzungsordnung Stadt Brugg
26
Art. 30 Freizeitzone
1
Die Freizeitzone FZZ dient Erholungsnutzungen wie z.B. Spiel und Sport.
Die Bauweise wird von Fall zu Fall vom Stadtrat unter Wahrung öffentlicher und privater Interessen festgelegt. Gegenüber angrenzenden Bauzonen sind 2
deren Abstandsvorschriften einzuhalten. Auf der Grundlage eines Gestaltungsplans können Bauten von diesen Abstandsvorschriften abweichen. 3
Im nicht schraffierten Bereich sind nur Freizeit- und Sportanlagen (z. B.
Fussballplätze, Spielwiesen, Finnenbahnen etc.) und Kleinbauten zugelassen. 4
Im schraffierten Bereich sind weitere Bauten zugelassen.
Art. 31 Hochwassergefahrenzonen
1, 2 und 3
1
Die Hochwassergefahrenzonen (HWZ) sind den Grundnutzungszonen
überlagert. Sie dienen dem Schutz von Personen, Bauten und Anlagen vor Schädigungen durch Hochwasserereignisse. 2
In der Hochwassergefahrenzone HWZ 1 ist der Gefährdungssituation an-
gemessen Rechnung zu tragen. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume, sensible Nutzungen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, unterirdische Lager für umweltgefährdende Stoffe oder grosse Sachwerte usw. sind in Untergeschossen nicht zulässig. 3
In der Hochwassergefahrenzone HWZ 2 sind sensible Bauten und Anlagen
wie schwer evakuierbare publikumsintensive Einrichtungen, Lager für umweltgefährdende Stoffe oder grosse Sachwerte usw. nicht zulässig. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte, sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume sind in Untergeschossen nicht zulässig.
Teilgenehmigungsexemplar Mai 2021
Bau- und Nutzungsordnung Stadt Brugg
4 In den Hochwassergefahrenzonen HWZ 3 sind neue Bauten und Anlagen, Um- und Anbauten, welche über den Besitzstand hinausgehen, sowie neue
Nutzungen nicht zulässig. Ausnahmen können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen, mit dem öffentlichen Interesse vereinbar sind und wenn das Schadenpotenzial für Menschen, Tiere und Sachwerte vernachlässigbar ist und nicht erhöht wird. 5
Wer in einer Hochwassergefahrenzone baut, hat im Baugesuch nachzuwei-
sen, dass er dem Projekt entsprechende Schutzmassnahmen getroffen hat. In der Regel sind die Massnahmen auf das schadenfreie Überstehen eines hundertjährlichen Hochwassers (HC)100) auszurichten, im Falle einer Fliesstiefe von mehr als 50 cm im HChoo auf das dreihundertjährliche Hochwasser. 6 In Gebieten mit Gefahrenstufen gemäss Gefahrenkarte und ohne ausgewiesenes Schutzdefizit (Restgefährdung) kann die Baubewilligungsbehörde
verlangen, dass die Bauherrschaft nachweist, welche Massnahmen zum Schutz vorgesehen sind. 7 Als massgebliche Projektierungs- und Überprüfungsgrundlagen gelten namentlich Gefahrenkarte, Ereigniskataster, Schutzdefizitkarte und Massnah-
menplanung, welche auf der Stadtverwaltung eingesehen werden können. 8 Der Stadtrat kann in den Hochwassergefahrenzonen, wenn nötig auf Kosten der Bauherrschaft, eine Begutachtung durch Fachleute anordnen sowie,
unter Abwägung sämtlicher berührter Interessen, Ausnahmen und weitergehende Massnahmen verfügen.
Teilgenehmigungsexemplar Mai 2021
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28
Bau- und Nutzungsordnung Stadt Brugg
3.2 Landwirtschaftszone
Art. 32 Landwirtschaftszone
'Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung und die Energiegewinnung aus Biomasse bestimmt. Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach dem eidgenössischen Recht. 2
Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis 50 a
pro Anlage sind zulässig.
Art. 33 Bauten in der
Landwirtschaftszone
Für alle Bauten und Anlagen ist ein - in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen - optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung 1
der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung gut in die Landschaft einzufügen. 2
Für Wohngebäude sind zwei Vollgeschosse erlaubt. Die übrigen Baumasse
und Abstände werden vom Stadtrat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Fassadenhöhe, mindestens aber 4 m. 3
In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
Art. 34 Aufforstungszone
1
Die Aufforstungszone ist für künftige, standortgemässe Ersatzaufforstungen
bestimmt.
Teilgenehmigungsexemplar Mai 2021
Bau- und Nutzungsordnung Stadt Brugg
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3.3 Schutzzonen
Art. 35
'Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere sowie geologisch wertvoller Objekte. 2
Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen,
dem Schutzziel zuwiderlaufende Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Mulchen, Aufforstung nicht gestattet. Wo ein Schnitt erfolgt, ist das Schnittgut nach der Mahd abzuräumen. 3
In den Naturschutzzonen ist alles zu unterlassen, was die Pflanzen- und
Tierwelt beeinträchtigen kann. Verboten ist insbesondere das Verlassen der Wege, das Anzünden von Feuern ausserhalb der hierfür vorgesehenen Stellen, die Durchführung von Festen und sportlichen Veranstaltungen, das freie Laufenlassen von Hunden. 4
Bauten, Anlagen und andere Massnahmen zur Erhaltung und Förderung
der Naturwerte und zur Optimierung der Schutzziele können bewilligt werden. 5
Naturschutzzonen dürfen betreten werden
a) für die Bewirtschaftung und Unterhaltsarbeiten, b) für die Überwachung, c) für wissenschaftliche Untersuchungen, d) für geführte Exkursionen, e) für Jagd und Fischerei gemäss entsprechendem Pachtvertrag. Für c) und d) sind vorgängig die Bewilligung des Stadtrates sowie die Erlaubnis der Grundeigentümer einzuholen.
Teilgenehmigungsexemplar Mai 2021
Naturschutzzone
Bau- und Nutzungsordnung Stadt Brugg
30
6 Vorbehalten bleiben Bestimmungen in Reglementen des Stadtrates sowie
Vereinbarungen zwischen den Bewirtschaftern und/oder Grundeigentümern und der Stadt bzw. dem Kanton, z.B. zur Abgeltung ökologischer Leistungen, wobei nach Bedarf weitere, dem Schutzziel entsprechende Bedingungen zu erfüllen sind. 'Folgende Naturschutzzonen werden ausgeschieden: Pflegemassnahme, Nutzungsbeschränkungen
Schutzzone
Schutzziel
MW
Erhaltung und Förderung von seltenen Lebens_ rä umen
Heuwiese, keine Düngung
Erhaltung und Förderung von artenreichen Heuwiesen
Heu- und Emdschnitt, keine Flüssigdünger, keine Stickstoff-Mineraldünger, kurze Herbstweide mit Rindern zulässig, bei fehlendem Bewirtschaftungsvertrag erster Schnitt ab 15. Juni (je nach Situation 1. Juli)
Erhalt und Förderung von Feuchtwiesen und Gewässer
keine Düngung und keine Beweidung, ausgenommen vom Verbot der Beweidung sind gezielte Pflegeeingriffe mit geeigneten Weidetieerl kein Betreten Bauten im Interesse des Schutzziels (z.B. Weiher, Renaturierungsmassnahmen) gestattet
Ruderalfläche
künstliche Beschattung der Kieswand nicht zulässig
Magerwiese
FW Fromentalwiese
FG Feuchtgebiet
Pionierstandort
Erhaltung von sonnigen Ruderal- und Kiesflächen als Lebensraum für seltene Tier- und Pflanzarten
ohne Vereinbarung keine Beweidung und erster Schnitt ab 1. Juli
Gestaltung und Pflege der Naturschutzzone sind für die nötige Erhaltung zulässig keine Düngung und Beweidung, ausgenommen vom Verbot der Beweidung sind gezielte Pflegeeingriffe mit geeigneten Weidetieren
Weiher und Tümpel
kein Betreten Bauten im Interesse des Schutzziels (z. B. Weiher, Renaturierungsmassnahmen) gestattet
Uferschutzzone
Erhaltung und Verbesserung der Ufer und der Ufervegetation
-
Extensive Nutzung Umbruch nicht zulässig
-
gemäss Dekret über den Schutz des Mündungsgebiets Aare - Reuss - Limmat (Wasserschlossdekret)
Nährstoffeintrag in Gewässer verhindern, Hochwasserschutz Feuchtgebiet Umgebungsschutz Blau mit schwarzer Schraffur
Naturschutzzonen umfassen oftmals mehrere Lebensraumtypen. Die Festlegung im Kulturlandplan erfolgt aufgrund der vorrangig zutreffenden Definition, schliesst aber eine differenzierte Pflege nicht aus. Teilgenehmigungsexemplar Mai 2021
Bau- und Nutzungsordnung Stadt Brugg
31
3.4 Überlagernde Schutzzonen
Art. 36 1
Die Schutzzone Kastell Altenburg dient der Erhaltung des spätrömischen
Kastells sowie seiner späteren mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Erweiterungsbauten in ihrer Substanz und Erscheinung. 2 Gebäude sind mit ihrer Umgebung, den Vorgärten- und Vorplatzbereichen sowie den charakteristischen Umzäunungen zu erhalten und dürfen nicht
abgebrochen werden. Der Stadtrat kann Ausnahmen gestützt auf ein Fachgutachten bewilligen, sofern dies dem Schutzziel nicht widerspricht und ein Gebäude für das Ortsbild unbedeutend ist. 3
Bauten dürfen umgebaut, umgenutzt und erweitert werden, sofern der
Schutzzweck dadurch nicht beeinträchtigt wird. 4
Die Freiflächen innerhalb der Schutzzone sind weitgehend von Bauten frei-
zuhalten. 5 Kleinere Neubauten können unter Vorbehalt der Bestimmungen zum kantonalen Kulturgesetz (KG) bezüglich des Umgebungsschutzes bewilligt wer-
den. 6
Unterniveau- und unterirdischen Bauten können nur mit Zustimmung der
Kantonsarchäologie nach dem Prinzip des "Bauens über den Ruinen" bewilligt werden. 7
Für die Planung und Realisierung von Bauten gilt das Prinzip des "Bauens
über den Ruinen". Insbesondere sind Tiefbauten und Untergeschosse nach Möglichkeit zu unterlassen (Bauen über den Ruinen). Erschliessungsanlagen wie Werkleitungen und Verkehrswege zu koordinieren und nach technischer Möglichkeit zusammenzulegen bzw. am Standort von bereits bestehenden zu erstellen. Fundamente so zu gestalten, dass archäologisch intakte Hinterlassenschaften geschont werden.
Teilgenehmigungsexemplar Mai 2021
Schutzzone Altenburg
Bau- und Nutzungsordnung Stadt Brugg
32
Art. 37 Gewässerraumzone
'Als Gewässerraum (Gwr) respektive Gewässerraumzone wird das Gewässer mit seinen Uferstreifen bezeichnet. Die Gewässerraumzone Gwr ist der Grundnutzungszone überlagert. 2
Innerhalb der Gewässerraumzone richtet sich die Zuständigkeit von Bauten,
Anlagen und Nutzungen nach den Bestimmungen des Bundesrechts, insbesondere nach Art. 41c GSchV. 3
Im Bereich der Aare, Aarekanal, Hauptarm Geisseschache, Auschache,
Süssbach, Dorfbach Umiken, Chilhalde und Werdgraben gilt die Gewässerraumzone gemäss Zonenplan. 4
Beim Werdgraben beträgt der Mindestabstand für Bauten und Anlagen 6 m.
Dieser Abstand wird ab dem Rand der Gerinnesohle gemessen.
Art. 38 Naturschutzzone
im Wald
'Die Naturschutzzone Wald dient der Erholung und Förderung seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 2
Die Bestände sind nach Möglichkeit auf natürliche Art zu verjüngen, wobei
standortheimische Laubhölzer grundsätzlich zu erhalten und fördern sind. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Sämtliche Holzschläge auf kleinflächigem Waldeigentum (kleiner als 20 ha; betrifft v.a. Privatwald), sind durch den Revierförster vorgängig anzuzeichnen (§ 28 Verordnung zum Aargauer Waldgesetz). 3
Soweit vertraglich keine abweichenden Vereinbarungen bestehen, sollen
standortheimische Laubhölzer (je nach Standort auch Tanne, Föhre und Eibe) einen minimalen Anteil von mindesten 80 % und Exoten (z.B. Douglasie und Roteiche) einen maximalen Anteil von 5 (Y. einnehmen. In seltenen Waldgesellschaften (gemäss "Die Waldstandorte des Kantons Aargau", Kp. 5.2) sind nur standortheimische Baumarten zu fördern.
Teilgenehmigungsexemplar Mai 2021
Bau- und Nutzungsordnung Stadt Brugg
33
4 Für die folgenden Ausprägungen der Naturschutzzone Wald gelten zusätzliche Pflegemassnahmen bzw. Nutzungseinschränkungen:
Ausprägung Bezeichnung
Schutzziele
Pflegemassnahmen, Nutzungsbeschränkungen
Bezeichnung in KLP
Spezialreservat Bruggerberg
Prozessschutz und Langfristiger Verzicht auf forstliche SB Erhalt seltener und Nutzung und in den Pflegeflächen perigefährdeter Arten, odisches Freiholzen der Felsen / BlockWaldgesellschaften, schutthalden sowie wertvoller Strukturen
Altholzinsel
Prozessschutz
Naturwaldreservate
Langfristiger Verzicht auf forstliche Nutzung
P
Naturwaldgemässe Naturwaldgemässe Verjüngung ausschliesslich mit standBestockung Bestockung ortheimischen Baumarten, standortfremde Baumarten mittelfristig entfernen Felsflur, Blockschutthalde Feucht- und Nassstandort
Erhalt seltener und gefährdeter Arten, Waldgesellschaften sowie wertvoller Strukturen
Teilgenehmigungsexemplar Mai 2021
Felsen / Blockschutthalden periodisch freiholzen
F
Dem vernässten Standort angepasste Pflege und Bewirtschaftung
W
Bau- und Nutzungsordnung Stadt Brugg
34
Art. 39 Landschaftsschutzzone
1
Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie
dient der Erhaltung und Aufwertung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart, sowie der Förderung der Artenvielfalt. Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Ein-
2
schränkungen nach § 32 Landwirtschaftszone. Von den im Absatz 3 genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) sowie Christbaumkulturen, länger als drei Monate dauernde Abdeckungen, verboten. 3
Bestehende landwirtschaftliche Siedlungen, Bauten und Anlagen dürfen
zeitgemäss unterhalten, erneuert und ausgebaut werden, wenn das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigt wird. Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feldunterstände, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen (Witterungsschutzanlagen usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege sowie weitere Bauten für den Hochwasserschutz oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
Art. 40 Schutzzone
Aareschlucht
Die Schutzzone Aareschlucht hat den Zweck, die Aareschlucht als schönste erhaltene Schlucht eines grossen Flusses in der Schweiz und als historisch bedeutsamen Flussübergang zu erhalten. Bauten und Terrainveränderungen sind nicht gestattet.
Teilgenehmigungsexemplar Mai 2021
Bau- und Nutzungsordnung Stadt Brugg
35
Art. 41 1
Die Landschaftsschutzzone Altenburg-Unterhag zeichnet sich durch ihre
Vielgestaltigkeit von unterschiedlich bewirtschafteten Flächen, Hecken, Gär-
Landschaftsschutzzone Altenburg-Unterhag
ten und einem wertvollen Baumbestand (hochstämmige Obstbäume) aus. 2
Der heutige Bestand ist zu erhalten und zu stärken. Die offenen Flächen
sind als Wiesland zu bewirtschaften. Vorhandene Bäume sind zu pflegen. Für abgehende Bäume ist an geeigneten Standorten Ersatz zu schaffen. Für die Pflege von Hochstammobstbäumen sowie Ersatz- und Neupflanzungen kann die Stadt Fördermittel zur Verfügung stellen. Die vorhandenen Wasserflächen sind zu pflegen und zu renaturieren. Das Bord entlang der Bauzonengrenze ist - sofern nicht bereits als Naturschutzzone Magerwiese ausgeschieden - durch entsprechende Pflege als Trockenstandort zu gestalten. 3
Den bestehenden Schrebergärten ist der Weiterbestand gesichert, sofern
sie mit Rücksicht auf die Landschaftsschutzzone bewirtschaftet und unterhalten werden. Sie dürfen nicht intensiver genutzt werden, als die in der gleichen Zone liegende Landwirtschaftsfläche. Gartenhäuschen und Geräteschuppen sind nicht zugelassen. 4
Im Bereich des Eingangs zur Freibad-Anlage ist die Erstellung von Aus-
weichparkplätzen gestattet. Hartbeläge sind nicht gestattet. Bestehende Bäume sind zu belassen und durch Neupflanzungen zu ergänzen.
Art. 42
Beschluss Einwohnerrat vom 22. November 2019: Rückweisung von Absatz 1 und 2 Von der Genehmigung ausgenommen aufgrund Rückweisung Absatz 1: Gesamter § 42 BNO
Teilgenehmigungsexemplar Mai 2021
Auenschutzpark
Bau- und Nutzungsordnung Stadt Brugg
36
4
Bauten und Anlagen richten sich nach Art. 24 RPG. Bei der Standortwahl
und der Gestaltung ist insbesondere die landschaftliche Empfindlichkeit des Areals einzubeziehen. Terrainveränderungen für Renaturierungsmassnahmen können bewilligt werden.
Art. 43 Freihaltegebiet
Hochwasser
'Das Freihaltegebiet Hochwasser FGH dient der Sicherstellung des erforderlichen Raums ausserhalb der Bauzonen für den natürlichen Hochwasserabfluss bei grossen und seltenen Hochwasserereignissen sowie für den Hochwasserrückhalt. 2
Sieht der Zonenplan nichts anderes vor, umfasst das FGH innerhalb des
Untersuchungsgebiets der Gefahrenkarte Hochwasser alle Gefahrenstufen der Gefahrenkarte. Ausserhalb des Untersuchungsgebiets umfasst das FGH das Gefahrenhinweisgebiet gemäss Gefahrenhinweiskarte vom März 2002. 3
Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Ein-
schränkungen nach der Grundnutzungszone. Von den in den Absätzen 4 und 5 genannten Ausnahmen abgesehen, sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen verboten. 4
Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen für den ökologischen
Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Bauten für den Hochwasserschutz oder ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen 'Rechtmässig erstellte und bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen dürfen im Rahmen des Besitzstandsschutzes erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie dem Hochwasserschutz genügend Rechnung tragen und den natürlichen Abfluss nicht beeinträchtigen. 3.5 Schutzobjekte
Art. 44 Naturobjekte
1
Die im Zonenplan und im Anhang II BNO bezeichneten Naturobjekte sind
geschützt. Sie dürfen nicht beseitigt werden und sind artgerecht zu unterhalten. Teilgenehmigungsexemplar Mai 2021
Bau- und Nutzungsordnung Stadt Brugg
37
Naturobjekt
Schutzziel
Pflegemassnahmen, Nutzungsbeschränkungen
Hecken- und Feldgehölze
- Brut- und Nahrungsbiotop - Gliederung der Landschaft - Vernetzungselement - Windschutz - vielfältiger Übergangsbereich - Artenreichtum
- Struktur erhalten - periodisch zurückschneiden/verjüngen - im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den Stock setzen - vorgelagerter Krautsaum von 3m Breite - abschnittsweise pflegen - biologischen Wert nicht vermindern - keine Bauten, Ablagerungen und Depots innerhalb des Krautsaums
Besonderer Waldrand
analog Hecken- und Feldgehölze
- Waldrand stufig strukturiert anlegen und erhalten (periodisch pflegen) - einen vorgelagerten Krautsaum von 3m Breite nur extensiv bewirtschaften (kein Mulchen, keine Siloballen lagern)
Einzelbaum, Baumgruppe, Baumreihe
- Sicherung des heutigen Bestandes
- Pflege auf lange Lebensdauer - bei unumgänglicher Beseitigung und bei natürlichem Abgang am gleichen Ort oder in vergleichbarer Lage ersetzen
- siedlungs- und landschaftsprägendes Element Hochstamm- Obstgarten
- analog Hecken- und Feldgehölze
- abgehende Bäume wieder mit HochstammObstbäumen ersetzen - Ergänzungspflanzungen erwünscht - Fördermittel analog § 41 Abs. 2
Weiher,
- Laichgebiet, Brutbiotop
- Artenreichtum erhalten - kein Fischen - kein Einfang und Aussetzen von Tieren - Besonnte Wasserstellen erhalten bzw. erweitern - Wasserzufluss sicherstellen
- Brutbiotop
- kein Einfangen und Aussetzen von Tieren und Pflanzen
Quellen
Kiesinsel
Orchideenstandort
Erhalt von mindestens 2000 m2 Orchideenwiese
konsequente Bekämpfung von Neophyten durch gezieltes Jäten/Mähen konsequentes Entfernen/ Mitmähen von Stockausschlägen - Schnittzeitpunkte: Formentalwiesenbereiche ab Anfang Juni. Bereiche Halbtrockenrasen und Orchideen ab 1. August, Entfernung von Schnittgut nach Trocknung
Aufschluss, Felseninsel, Höhle, Wall
- Kulturrelikt
- Besonnung der Nagelfluhabstürze erhalten bzw. erweitern - vor dem Überwachsen durch Gebüsch oder Pioniervegetation schützen
Aussichtspunkte
- Aussicht freihalten
- keine ayssichtsbehindernden Bauten und bleibende Pflanzungen - Gehölz/Pflanzen periodisch zurückschneiden
Teilgenehmigungsexemplar Mai 2021
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Bau- und Nutzungsordnung Stadt Brugg
Naturobjekt
Schutzziel
Mauerseglerkolonien - Schutz der Kolonien
Pflegemassnahmen, Nutzungsbeschränkungen - Erhalten Nisthilfen - Bereitstellung und Pflege von Nisthilfen
Trockenmauern
- Lebensraum für Reptilien
- dürfen gemäss ehemaligen Bestand erweitert werden - regelmässige Kontrolle auf Schäden - schonender Unterhalt, wenn nötig Reparaturarbeiten/ Entbuschen, kein Verfugen
Art. 45 Bauten unter
kommunalem Schutz
Die im Anhang III erwähnten Gebäude stehen unter kommunalem Schutz und dürfen weder beeinträchtigt noch beseitigt werden. 2
Die Bauten gemäss Abs. 1 zeichnen sich durch ihre besondere architekto-
nische, städtebauliche oder historische Bedeutung oder einen hohen typologischen Stellenwert aus. 3
Bei Bauvorhaben, insbesondere Um- und Ergänzungsbauten, wärmetech-
nischen Sanierungen, Renovationen sowie Umnutzungen sind die Charakteristiken des Baudenkmals zu erhalten. 4
Die Bausubstanz ist so zu unterhalten, dass ihr Wert erhalten bleibt. Der
Rückbau von Gebäuden oder Gebäudeteilen ist nur dann bewilligungsfähig, wenn die Erhaltung nicht weiter möglich oder unverhältnismässig ist und ein unabhängiges Fachgutachten vorliegt, welches die Sachlage beurteilt. Unterhalt und Pflege obliegen den Eigentümern. 5
Der Stadtrat kann aufgrund einer Anfrage, eines Vorentscheid- oder eines
Baugesuchs spezifische Anforderungen an die Gestaltung der Objekte und ihres Umfeldes festlegen.
Art. 46 Kulturobjekte
Die im Zonenplan bezeichneten Kulturobjekte (z. B. Brunnen, Grenzsteine usw.) sind geschützt. Sie dürfen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu unterhalten.
Teilgenehmigungsexemplar Mai 2021
Bau- und Nutzungsordnung Stadt Brugg
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Art. 47
' Wird ein Schutzobjekt rechtswidrig verändert, beeinträchtigt, beseitigt, zerstört oder verwahrlost, so kann die Grundeigentümerin oder der Grundeigen-
Wiederherstellungspflicht
tümer zur Wiederherstellung auf eigene Kosten verpflichtet werden.
Art. 48 1
Die Stadt fördert die Erhaltung und Erneuerung der Altstadt sowie der
schutzwürdigen Ortsbilder und der Bauten unter kommunalem Schutz. Sie kann dazu einen Fonds zur Finanzierung von Entschädigungen sowie zur
Fonds zur Erhaltung der Altstadt und der besonderen Bauwerke
Unterstützung von baulichen Massnahmen im Sinne der Schutzvorschriften betreiben.
Art. 49 1 Unterhalt und Pflege der Naturschutzzonen und -objekte sowie allfällige
Abgeltungsansprüche der Grundeigentümer bzw. Bewirtschafter werden durch privatrechtliche Vereinbarungen oder Bewirtschaftungsverträge zwi-
Unterhalt und Pflege der Naturschutzzonen und objekte
schen Kanton bzw. Stadt und Bewirtschafter festgelegt und sichergestellt. 3.6 Zonen gemäss Art. 18 RPG
Art. 50 1 Die Spezialzone Waffenplatz-Anlagen dient der militärischen Nutzung und
der Naherholung der Bevölkerung in Abstimmung mit der militärischen Nutzung und den Naturwerten. Die verschiedenen Interessen sind aufeinander abzustimmen. 2
Bauten und Anlagen richten sich nach Art. 24 RPG. Bei der Standortwahl
und der Gestaltung der temporären Bauten sind insbesondere die landschaftliche Empfindlichkeit des Areals und deren Umgebung einzubeziehen.
Teilgenehmigungsexemplar Mai 2021
Spezialzone WaffenplatzAnlagen
Bau- und Nutzungsordnung Stadt Brugg
40
4. Bauvorschriften 4.1 Erschliessung
Art. 51 Benützung von
Privateigentum für öffentliche Zwecke
1
Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennumme-
rierung der Bauten sind Sache des Stadtrates. 2
Die Stadt kann öffentlichen Zwecken dienende Vorrichtungen wie Verkehrs-
und Werkleitungstafeln, Lampen, Leitungsmasten, Hydranten usw. auf oder an Privateigentum anbringen lassen, sofern es die Situation erfordert. 3
öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushal-
testellen und andere im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden. 'Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist Rücksicht zu nehmen. 4.2 Technische Bauvorschriften
Art. 52 Allgemeine
Anforderungen
Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material, Schallschutz und Feuchtigkeitsisolation usw. gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie. 2
Der Stadtrat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begut-
achtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern.
Art. 53 Beschädigte
Bauten und Anlagen
Beschädigte oder zerstörte Bauten und Anlagen müssen innert zwei Jahren wiederhergestellt oder beseitigt werden. Der Stadtrat ordnet die nötigen Sofortmassnahmen auf Kosten der Grundeigentümer an.
Teilgenehmigungsexemplar Mai 2021
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Bau- und Nutzungsordnung Stadt Brugg
4.3 Wohnhygiene
Art. 54 ' Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm,
Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen.
Ausrichtungen der Wohnungen
Art. 55 Raummasse,
Fenstergrössen, Nebenräume
' Für Neubauten gelten folgende Masse: a) Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume: - Zimmergrösse:
mind. 10 m2
- lichte Höhe Vollgeschoss:
2 2.40 m
- lichte Höhe Dachgeschoss:
2.40 m auf mind. 5 m2 Fläche
- Fensterfläche:
1/10 der Bodenfläche (die Fenster
- Dachflächenfenster:
Bei Dachflächenfenster kann die
müssen direkt ins Freie führen) Fensterfläche (Lüftungsöffnung) bis auf 1/15 der anrechenbaren Bodenfläche reduziert werden b) Nebenräume in Mehrfamilienhäusern: - Abstellraum pro Wohnung:
mind. 4 m2 (in der gleichen Wohnung oder als Einbauschränke in der Wohnung)
- Keller für eine 1-Zimmer-Wohnung: - Keller für jedes weitere Zimmer: 2
mind. 4 m2 1 m2 zusätzlich
Die Wohnungen haben nach Möglichkeit, mit Ausnahme der Altstadtzone,
ausreichende und gut benutzbare Garten-, Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen.
Art. 56
Der Stadtrat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheitsund Schutzvorkehrungen oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.
Teilgenehmigungsexemplar Mai 2021
Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen
42
Bau- und Nutzungsordnung Stadt Brugg
4.4 Ausstattung
Art. 57 Parkierung
1
Der Stadtrat legt im Rahmen eines Gesamtkonzepts die Parkierung über
das ganze Gemeindegebiet fest. Er berücksichtigt dabei die Lage im Siedlungsgebiet, die Erschliessung mit öffentlichen Verkehrsmitteln, die Verkehrskapazität und den Schutz vor Auswirkungen des Verkehrs. 2
Der Stadtrat bewirtschaftet zur Entlastung von Wohnquartieren und Gewer-
begebieten sowie zur Wahrung der Verkehrssicherheit auf den Strassen und zur Gewährung einer geordneten Parkierung den Parkraum. 3
Auf dem ganzen Gemeindegebiet kann der Stadtrat eine Bewirtschaftung
der öffentlich zugänglichen Parkfelder auf privatem Grund vorschreiben.
4
Die Berechnung der notwendigen Anzahl Parkfelder richtet sich nach den
kantonalen Vorschriften und der VSS-Norm SN 640 281. 5
Es sind die Richtwerte gemäss VSS-Norm SN 640 281 zu ermitteln. Es gel-
ten für alle Nutzungen folgende minimalen und maximalen Werte: Zonen
Parkfelderangebot in % der Richtwerte Bewohner
Besucher / Kunden
Beschäftigte
Minimum
Maximum
Minimum
Maximum
Minimum
A
0%
0%
0%
0%
0%
Maximum 0%
•
70%
100%
30%
50%
20%
70%
•
70%
100%
70%
70%
50%
70%
•
70%
100%
70%
100%
50%
70%
Die Gebietseinteilung befindet sich im Anhang IV BNO. 6
Bei Neuansiedlungen von Betrieben mit mehr als 50 Mitarbeitenden kann
der Stadtrat ein Mobilitätskonzept verlangen. Das Konzept hat aufzuzeigen, mit welchen Mitteln die Anzahl notwendiger Parkfelder dem Minimalwert gemäss vorstehender VSS-Norm angenähert werden kann.
Teilgenehmigungsexemplar Mai 2021
Bau- und Nutzungsordnung Stadt Brugg
7
43
In der Zone Campus gilt die folgende Anzahl Pflichtparkplätze und es dür-
fen maximal die folgenden Anzahl Parkplätze in Prozenten des reduzierten Bedarfs gemäss VSS-Norm erstellt werden: Parkplätze für Bewohner
Beschäftigte
Besucher, Kunden
Pflichtparkplätze
70 %
30%
50 %
maximal zulässige Anzahl Parkplätze
100%
75%
75%
Art. 58
' Bei Mehrfamilienhäusern sind die Abstellplätze für die Bewohner unterirdisch oder im Gebäudevolumen anzuordnen.
Anordnung Parkierung
Art. 59
Beschluss Einwohnerrat vom 22. November 2019: Rückweisung von Absatz 1
Autoarme und autofreie Nutzungen
Von der Genehmigung ausgenommen aufgrund Rückweisung Absatz 1: Gesamter § 59 BNO
Art. 60
Beschluss Einwohnerrat vom 22. November 2019: Rückweisung vom gesamten § 60 BNO
Abstellplätze für Zweiradfahrzeuge
Art. 61
' In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche Abstellräume für Kinderwagen und dgl. vorzusehen.
Teilgenehmigungsexemplar Mai 2021
Abstellplätze für Kinderwagen
44
Bau- und Nutzungsordnung Stadt Brugg
Art. 62 Kinderspielplätze
und Spielflächen
'Die Grundfläche von Kinderspielplätzen und Spielflächen bei Mehrfamilienhäusern hat gesamthaft mindestens 15 % der anrechenbaren Geschossfläche zu betragen. 2
Die Bereitstellung von Kinderspielplätzen und Spielflächen kann gemein-
sam mit anderen Grundeigentümern erfolgen, wenn dadurch ein besseres Ergebnis erzielt werden kann. Die Anlage muss aber in nützlicher Distanz zu den Wohnungen liegen und von den Kindern gefahrlos erreicht werden können. 3
Ist das Erstellen der gemäss Abs. 1 und 2 geforderten Kinderspielplätze
und Spielflächen nicht möglich, ist ein Ausnahmegesuch zu stellen und die Bauherrschaft hat eine Ersatzabgabe zu leisten, deren Höhe den voraussichtlichen Erstellungskosten der entsprechenden Anlagen entspricht. Der Erlös ist für die Erstellung neuer oder die Aufwertung bestehender Spielplätze auf öffentlichem Grund zu verwenden. 4
Bei grösseren Mehrfamilienhäusern (über acht Wohnungen) ist ein gedeck-
ter Spielplatz oder ein Gemeinschaftsraum zu erstellen.
Art. 63 Abfallanlagen
1
Für die getrennte Abfallentsorgung sind die nötigen Entsorgungsplätze vor-
zusehen.
Teilgenehmigungsexemplar Mai 2021
Bau- und Nutzungsordnung Stadt Brugg
45
5. Schutzvorschriften 5.1 Ortsbild- und Denkmalschutz
Art. 64 ' Bauten, Anlagen und Freiräume sind so zu gestalten, dass eine gute
Wohn-, Arbeitsplatz-, städtebauliche- und landschaftliche Qualität erreicht
Grundsatz Ortsbildschutz
wird. Im Übrigen gilt § 42 BauG.
Art. 65 1
Der Stadtrat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Orts-
und Landschaftsbild nach folgenden Kriterien: a) Stellung b) Grösse der Baukuben c) Gliederung der Baukuben d) Dachform, Dachneigung e) Fassadengestaltung f) Materialwahl g) Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedungen 2
Bauvorhaben in Zonen mit erhöhten Anforderungen an das Orts- und Land-
schaftsbild, namentlich Altstadt-, Zentrum-, Kern-, Quartiererhaltungs- und Erneuerungszonen sowie mit erheblichen Auswirkungen auf ihre Umgebung (z. B. Verkehr) sind möglichst vor Beginn der Projektierung beim Stadtrat anzuzeigen. 3
Der Stadtrat kann bei Baugesuchen
a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung der Aussenräume usw.) verlangen, b) Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten, c) in empfindlichen Umgebungen sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen, d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist, e) die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann. Teilgenehmigungsexemplar Mai 2021
Vollzug Ortsbildschutz
Bau- und Nutzungsordnung Stadt Brugg
46
" Die Stadt Brugg führt ein Stadtmodell über das Kerngebiet. Dieses ist öf-
fentlich zugänglich. Das Modell ist auf Kosten des Bewilligungnehmers, durch einen ausgewiesenen Modellbauer nachzuführen. 5
Bis zum Abschluss des Rechtsmittelverfahrens betreffend Einsetzung einer
Stadtbildkommission ist bei bedeutenden Bauvorhaben oder solchen in besonders sensiblen Gebieten die Einholung eines Gutachtens vorbehalten.
Art. 66 Umgebungsschutz
In der Umgebung von Schutzobjekten kann der Stadtrat die zonengemässen Gebäudemasse beschränken, störende Bauteile untersagen sowie weitergehende Auflagen zur Gestaltung machen.
Art. 67 Der Einwohnerrat erlässt für die Bewilligung von Aussenwerbungen wie
Reklamen
Plakaten, Firmenanschriften und dergleichen ein Reglement.
Art. 68 Dachgestaltung
'Die architektonische Gestaltung der Dächer und Dachaufbauten bedarf besonderer Sorgfalt und hat auf das Quartierbild Rücksicht zu nehmen. 2 Bei Erreichen der Vollgeschosszahl darf die Kniestockhöhe maximal 1.2 m
betragen. Ist die zulässige Vollgeschosszahl nicht erreicht, kann der Stadtrat Abweichungen gestatten, wenn dies mit den Zielen des Ortsbildschutzes vereinbar ist. 3 Dachaufbauten und Solaranlagen müssen sich gut in die Dachfläche einfü-
gen. 4
Flachdächer ab einer Grösse von 30 m2 sind mindestens extensiv zu be-
grünen. Ab einer Grösse von 200 m2 ist ein ökologisches Konzept einzureichen, das mindestens 20 % ökologisch höherwertige Flächen aufweist. Von dieser Vorgabe ausgenommen sind begehbare Terrassen und Bereiche mit Solaranlagen. 5
Für die Dachgestaltungen wird auf die SIA Norm 312 "Begrünung von Dä-
chern" verwiesen.
Teilgenehmigungsexemplar Mai 2021
Bau- und Nutzungsordnung Stadt Brugg
47
Art. 69
Beschluss Einwohnerrat vom 22. November 2019: Rückweisung von Absatz 1 2
Aussenraumgestaltung
0er Umgebungsplan bildet einen zwingenden Bestandteil des Bauprojekts.
Der Stadtrat erlässt, wo es die Umstände erfordern, hierfür besondere Auflagen in der Baubewilligung. Die Umgebungspläne müssen den Zielvorgaben und Massnahmen des NLEK entsprechen. Die Umgebungsarbeiten und die Bepflanzung sind unmittelbar nach Fertigstellung der Bauten auszuführen.
Art. 70
Beschluss Einwohnerrat vom 22. November 2019: Rückweisung vom gesamten § 70 BNO
Teilgenehmigungsexemplar Mai 2021
Einfriedungen, Lärmschutzwände, Stützmauern
Bau- und Nutzungsordnung Stadt Brugg
48
5.2 Umwelt
Art. 71 Lärmschutz
'Der Stadtrat kann im Baubewilligungsverfahren zu Lasten der Bauherrschaft ein Fachgutachten über die Lärmsituation einfordern.
Art. 72 Versickerung und
Einleitung in Gewässer
'Sauberes Wasser wie Sickerwasser, Grundwasser und Fremdwasser darf nicht in die Kanalisation eingeleitet werden, sondern ist versickern zu lassen, oder in ein oberirdisches Gewässer einzuleiten. Das im Siedlungsgebiet von Dächern und versiegelten Flächen anfallende Wasser ist unter Einhaltung der Gewässerschutzvorschriften soweit wie 2
möglich versickern zu lassen, oder in Gewässer einzuleiten. 3
Zur Entlastung der Kanalisationssysteme sind bei grösseren Überbauungen
zur Aufnahme grosser Oberflächenwassermengen ausreichende Puffervolumina vorzusehen. Diese sind wo möglich als offene, natürliche Wasserflächen zu gestalten. 4
Der Stadtrat regelt die Details in einem Reglement.
Art. 73 Ökologie
1
Die Umgebungsgestaltung soll den Artenreichtum fördern, Trittsteine bilden
und einen aktiven Beitrag zur ökologischen Aufwertung und Vernetzung leisten. 2
lnvasive Neophyten dürfen gemäss Freisetzungsverordnung (FrSV) nicht
gepflanzt werden. Bestehende invasive Neophyten sind durch heimische und standortgerechte Arten zu ersetzen.
Teilgenehmigungsexemplar Mai 2021
Bau- und Nutzungsordnung Stadt Brugg
49
6. Definitionen 6.1 Ausnützung
Art. 74 1
Dach-, Attika- und Untergeschosse werden bei der Ausnützungsziffer nicht
Ausnützungsziffer
angerechnet.
Art. 75
Der Stadtrat entscheidet über die Zulässigkeit der Übertragung der Grünflächenziffer unter Berücksichtigung der öffentlichen und privaten Interessen 1
Grünflächenziffer
sowie der Erschliessungs- und Immissionsverhältnisse sowie einer ausgewogenen Nutzungsdurchmischung. 2
Die übertragene Grünflächenziffer ist mittels Grunddienstbarkeitsvertrag zu
sichern.
Art. 76 1
Der Wohnanteil entspricht der Verhältniszahl in Prozent zwischen der zu
Wohnanteil
Wohnzwecken genutzten Geschossfläche und der gesamten anrechenbaren Geschossfläche. 2
Der Stadtrat kann bei bestehenden Bauten oder bei besonderer Lärmbelas-
tung einen reduzierten Wohnanteil bewilligen. 6.2 Abstände
Art. 77
Wenn auf Nachbargrundstücken bereits Bauten mit zu geringem Grenzabstand stehen, kann der Gebäudeabstand ohne Dienstbarkeitsvertrag verrin1
Näherbau
gert werden, wenn dies städtebaulich tragbar ist. Der Grenzabstand ist in diesem Fall einzuhalten.
Art. 78 'Gegenüber dem Kulturland ist für Gebäude der zonengemässe, kleine
Grenzabstand einzuhalten. 2
In Abweichung zu § 47 Abs. 2 BauG kann dieser Abstand weder aufgeho-
ben noch reduziert werden. Teilgenehmigungsexemplar Mai 2021
Kulturland
Bau- und Nutzungsordnung Stadt Brugg
50
6.3 Gewerbe
Art. 79 Gewerbe
'Als nicht störende Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. 2
Als mässig störendes Gewerbe gelten Betriebe mit nur vorübergehenden
Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben und auf die üblichen Arbeits- und Öffnungszeiten beschränkt sind. Betriebe, die ein hohes Mass an quartierfremden Verkehr verursachen, gelten nicht als mässig störend.
Art. 80 Nettoladenfläche
Die Nettoladenfläche entspricht dem Begriff Verkaufsfläche gemäss der VSS-Norm SN 640 281. 6.4 Arealüberbauung
Art. 81 Arealüberbauung
1 Bei Arealüberbauungen ist ein zusätzliches Geschoss zulässig.
2
Die Bauvorhaben sind vor Beginn der Projektierung beim Stadtrat anzuzei-
gen. 'Die Bauherrschaft hat bei der Projektierung qualifizierte Architekten und Landschaftsarchitekten beizuziehen. 4
Bei Anwendung der Nachverdichtung gemäss § 6 BNO sind die Vorschrif-
ten für Arealüberbauungen nicht anwendbar.
Teilgenehmigungsexemplar Mai 2021
51
Bau- und Nutzungsordnung Stadt Brugg
7. Vollzug und Verfahren
Art. 82 ' Die Aufsicht über das Bauwesen und die Anwendung der Bauvorschriften
sind Sache des Stadtrates und seiner Organe. 2
Vollzug
Der Stadtrat bestellt eine oder mehrere Kommissionen für die Planung, die
Bauberatung (z. B. Bau- und Planungskommission) und den Naturschutz (z. B. Landschaftskommission). Bei Bedarf können weitere Kommissionen eingesetzt werden. Der Stadtrat kann des Weiteren Fachleute beiziehen. 4
Der Stadtrat kann die Bewilligung von Bauvorhaben, die weder nachbar-
rechtliche noch öffentliche Interessen berühren, an die Verwaltung delegieren.
Art. 83
' Für den Vollzug der BNO können zusätzlich Reglemente erlassen werden.
Reglemente
Art. 84
' Der Stadtrat kann auf Kosten der Bauherrschaft Fachgutachten einer unabhängigen, sachverständigen Person einholen, wenn es für die Beurteilung
Fachgutachten
eines Gesuchs notwendig ist.
Art. 85
'Bei grösseren oder schwierigen Bauaufgaben kann der Stadtrat zur Erreichung eines optimalen Projekts, im Hinblick auf die Einordnung und Gesamtwirkung, die Durchführung eines qualifizierten Architekturwettbewerbs oder die Veranlassung von Studienaufträgen verlangen. Beschluss Einwohnerrat vom 22. November 2019: Rückweisung von Absatz 2 Die öffentliche Hand kann sich nach Massgabe ihres Interesses an den Kosten eines derartigen Wettbewerbs beteiligen.
Teilgenehmigungsexemplar Mai 2021
Wettbewerb
Bau- und Nutzungsordnung Stadt Brugg
52
Art. 86 Sicherstellung
I Der Stadtrat kann für die richtige Erfüllung von Auflagen und Bedingungen
in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bauausführung eine Sicherstellung verlangen. 2
Die Sicherstellung ist vor Baubeginn zu leisten.
Teilgenehmigungsexemplar Mai 2021
Bau- und Nutzungsordnung Stadt Brugg
53
8. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 87
' Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser BNO hängigen Baugesuche werden nach dem neuen Recht beurteilt. 2
Übergangsbestimmungen
Für altrechtliche Sondernutzungspläne gelten die Begriffsdefinitionen, wie
sie in Anhang 3 der BauV (Stand 1. September 2011) aufgeführt sind.
Art. 88
Durch diese BNO werden aufgehoben: a) Die Bau- und Nutzungsordnung der Stadt Brugg vom 6. September 1996 1
(inkl. Teiländerungen) b) Der Bauzonenplan der Stadt Brugg, Teile West und Ost, vom 6. September 1996 (inkl. Teiländerungen) c) Der Kulturlandplan der Stadt Brugg vom 6. September 1996 (inkl. Teiländerungen) d) Die Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Umiken vom 28. Februar 1997 (inkl. Teiländerungen) e) Der Bauzonen- und Kulturlandplan der Gemeinde Umiken vom 28. Februar 1997 (inkl. Teiländerungen)
Teilgenehmigungsexemplar Mai 2021
Aufhebung bisherigen Rechts
Bau- und Nutzungsordnung Stadt Brugg
54
Anhang 1 Zielvorgaben für Gestaltungsplangebiete gemäss § 9 Abs. 2 BNO
Gebiet
Zielvorgaben
Aarauerstrasse 36
Mit dem Gestaltungsplan müssen eine städtebaulich und architektonisch besonders gut gestaltete Überbauung, eine zweckmässige Erschliessung sowie Aussenräume von hoher Qualität gewährleistet werden. Die Bebauungsstruktur und die Nutzweise haben auf die umliegende Verkehrsinfrastruktur zu reagieren.
Agelmoos Ost
Mit dem Gestaltungsplan müssen eine städtebaulich und architektonisch besonders gut gestaltete Überbauung, eine zweckmässige Erschliessung sowie Aussenräume von hoher Qualität gewährleistet werden. Die Bebauungsstruktur hat auf die angrenzenden Nutzungen (Sport, Freizeit, Arbeiten) angemessen zu reagieren. Der Gestaltung des Siedlungsrands ist besondere
Agelmoos West
Mit dem Gestaltungsplan müssen eine städtebaulich und architektonisch besonders gut gestaltete Überbauung, eine zweckmässige Erschliessung sowie Aussenräume von hoher Qualität gewährleistet werden. Die Bebauungsstruktur hat auf die angrenzenden Nutzungen (Sport, Freizeit, Arbeiten) angemessen zu reagieren. Der Gestaltung des Siedlungsrands ist besondere
Am Rain
Mit dem Gestaltungsplan muss eine städtebaulich und architektonisch besonders gut gestaltete Überbauung gewährleistet werden. Entlang der Zurzacherstrasse sind Gebäudevorzonen für Fussgänger und Vebfahrer vorzusehen. Die Erschliessung hat rückwärtig zu erfolgen.
Bifängli
Mit dem Gestaltungsplan müssen eine städtebaulich und architektonisch besonders gut gestaltete Überbauung, eine zweckmässige Erschliessung sowie Aussenräume von hoher Qualität gewährleistet werden. Der Lärmschutz ist mittels geeigneter Bebauungsstruktur und ohne Lärmschutzwände sicherzustellen. Die Haupterschliessung erfolgt über die Sommerhal-
Hofacker
Mit dem Gestaltungsplan müssen eine städtebaulich und architektonisch besonders gut gestaltete Überbauung, eine zweckmässige Erschliessung über die Kantonsstrasse, soweit verkehrstechnisch machbar, sowie Aussenräume von hoher Qualität gewährleistet werden. An zweckmässiger Lage sind publikumsorientierte Nutzungen anzuordnen und über die Kantonsstras-
LauffohrDorfstrasse
Der Gestaltungsplan dient als Grundlage für eine städtebaulich und architektonisch besonders gute Ergänzung des historischen Ortskerns von Lauffohr und der besseren Anbindung an den Flussraum. der Gestaltung der Strassenräume und der Bushaltestelle ist besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Es sind maximal dreigeschossige Bauten ohne zusätzliche Attikageschosse zulässig.
Sommerhalde
Beschluss Einwohnerrat vorn 22. November 2019: Rückweisung der Gestaltungsplanpflicht
Weiermatt
Der Gestaltungsplan dient als Grundlage für die Entwicklung eines Quartierzentrums mit publikumsorientierten Nutzungen in den Erdgeschossen und einem grosszügigen öffentlichen Strassenraum, der einheitlich gestaltet ist
Aufmerksamkeit zu schenken.
Aufmerksamkeit zu schenken.
denstrasse.
se erschliessen zu lassen.
Teilgenehmigungsexemplar Mai 2021
Bau- und Nutzungsordnung Stadt Brugg
Gebiet
Zielvorgaben Der Lärmschutz ist mittels geeigneter Bebauungsstrukturen und ohne Lärmschulzwände sicherzustellen. Die Einmündung Weiermattweg ist städtebaulich (Bauten und Aussenräume) hervorzuheben. Im Gestaltungsplangebiet sind genügend Flächen für eine neue Bushaltestelle einzuplanen. Die bestehende Unterführung ist attraktiver zu gestalten.
Gleisfeld
Mit dem Gestaltungsplan müssen eine städtebaulich und architektonisch besonders gut gestaltete überbauung, eine zweckmässige Erschliessung sowie Aussenräume von urbaner Qualität gewährleistet werden. Die Bebauungsstruktur und die Nutzweise haben auf die Umgebung zu reagieren.
Teilgenehmigungsexemplar Mai 2021
55
Anhang I Gestaltungsplangebiete mit Zielvorgaben gem.
Art. 9 Abs. 2 BNO
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Bau- und Nutzungsordnung Stadt Brugg
56
Anhang II Naturobjekte gemäss § 44 BNO
Inventar Nr.
Objektart
1.11.2.3
Felseninsel
1.11.2.5 2.11.1.1 2.11.3.1 2.12.1.1 2.12.1.3 2.12.1.4 2.12.1.5 2.21.1.1 2.23.1.1
Kiesinsel Höhle Wall Fels, Aufschluss Fels, Aufschluss Fels, Aufschluss Fels, Aufschluss Quelle Weiher
2.23.1.4
Weiher
2.23.1.5 2.23.1.6 2.23.1.9 2.23.1.10 2.23.1.11 2.23.1.12 2.23.1.14 2.23.2.1 2.23.2.10 2.23.2.12 2.32.1.5 2.41.1.2 2.41.1.3 2.42.1.1 2.42.1.2 2.42.1.3 2.42.1.4 2.42.1.5 2.42.1.6 2.42.1.7
Weiher Weiher Weiher Weiher Weiher Weiher Weiher Tümpel Tümpel Tümpel Orchideenwiese Besonderer Waldrand Besonderer Waldrand Feldgehölz Feldgehölz Feldgehölz Feldgehölz Feldgehölz Feldgehölz Feldgehölz
2.43.1.1
Hecke
2.43.1.2 2.43.1.3 2.43.1.4
Hecke Hecke Hecke
2.43.1.5
Hecke
2.43.1.6
Hecke
2.43.1.7 2.43.1.8
Hecke Hecke
2.43.1.9
Hecke
2.43.1.10 2.43 1 11 2.43.1.12
Hecke Hecke Hecke
Teilgenehmigungsexemplar Mai 2021
Flurname Felseninsel westlich Eisenbahnbrücke Geisseschache Bruggerberg Loohölzli Loohölzli Sandbock, Felsvorsprung Cheigelplatz Tüttifels Brunnenmühli, Sinterterrassen Wildischache Vereinshaus Natur und Vogelschutzverein Brugg Südlich Forstwerkhof Häxeplatz Au-Erle / Langmatt Müliweiher Arrneelogistikzentrum Aufeld Gipsmühli, Lauffohr Brücke Vogelsang Nüechtler (beim Jagdhaus) Bruderhaus (Quellfassung) Lauffohrhalde Wildischachen Loohölzli Bruggerberg Geisler Geisler Geisler Geisler Geisler Auacher entlang Dorfbach Umiken südl. Bahndamm (Geisler bis Gemeindegrenze) Auacher Nüechtler Auacher nördl. Bahndamm (Umiken Dorf bis Sandbock) südl. Bahndamm (Umiken Dorf bis Sandbock) Villnachernstrasse Ortsausgang Rossberg nördl. Bahndamm (Chilhalde bis Chilestäg) südl. Bahndamm (Zeig) Rinikerstrasse nördl. Bahndamm (Schlüssel)
Bau- und Nutzungsordnung Stadt Brugg
Inventar Nr. 2.43.1.13
Objektart Hecke
2.44.1.1
Einzelbaum
2.44.1.2 2.44.1.3 2.44.1.4 2.44.1.5
2.44.2.1 2.44.2.2 2.44.2.3 2.44.2.4 2.44.2.5 244.2.6 2.44.2.7 2.44.3.1 2.45.1.1 2.45.1.4 3.21.3.1 3.21.3.2 3.21.3.3 3.21.3.5 3.21.3.14 3.21.3.43 3.21.3.44 3.21.3.45 3.21.4.1 3.21.4.2 3.21.4.3 3.21.4.4
Einzelbaum Einzelbaum Einzelbaum Einzelbaum Einzelbaum (Linde) Einzelbaum (Linde) Baumgruppe Baumgruppe Baumgruppe Baumgruppe Baumgruppe Baumgruppe Baumgruppe Baumreihe, Allee Hochstamm- Obstgarten Hochstamm- Obstgarten Trockenmauer Trockenmauer Trockenmauer Trockenmauer Trockenmauer Trockenmauer Trockenmauer Trockenmauer Aussichtspunkt Aussichtspunkt Aussichtspunkt Aussichtspunkt
3.21.4.5
Aussichtspunkt
3.21.4.6 3.21.4.7 3.21.4.8 3.21.5.1 3.21.5.2 3.21.5.3
Aussichtspunkt Aussichtspunkt Aussichtspunkt Mauerseglerkolonie Mauerseglerkolonie Mauerseglerkolonie
Teilgenehmigungsexemplar Mai 2021
57
Flumame Unterhag Garten Baumberger, nördl. Villnachemstrasse Stadtgarten, westl. Stadthaus Hauptstrasse, Stadthaus/ NAB Weiermatt Dorfstrasse 44 Kirchplatz Reformierte Stadtkirche Kirchplatz Reformierte Stadtkirche ehemaliges Gemeindehaus Umiken Kirche Umiken Schöneggpark Parkanlage Simmengut Parkanlage Villa Keller-Keller Eisi-Anlage Schützematt Schultheiss-Allee Obere Stockacher Beim Rossberg Loohölzli Stäbliplatzwiese Rinikerstrasse Häxeplatz Häxeplatz Mülihalde Mülihalde Häxeplatz Stäbliplatz Mühlehalde Remigersteig / Müligässli Häxeplatz Hansfluhsteig oberhalb Schützenmatt Alpezeiger Chaufberg Wasserschlossblick Kirche Umiken Schwarzer Turm Werkhof
Bau- und Nutzungsordnung Stadt Brugg
58
Kulturobjekte gemäss § 46 BNO Kulturobjekte aus dem kommunalen Bauinventar sowie dem Natur- und Landschaftsinventar
Inventar Nr. 2.11.2.1 2.11.2.2
Objekt
Flurname / Strasse! Nr.
Felsenkeller Wall
Sandbock, Felsenkeller Chilestäg Vereinshaus Natur und Vogelschutzverein Umiken Chilestäg Freudensteinwäldchen Freudensteinwäldchen Bruggerberg, Remigersteig Bruggerberg, Remigersteig Bruggerberg Gemeindegrenze/Bruggerberg
3.21.1.4
Vereinshaus
3.21.1.5
Altes Reservoir Umiken Grenzstein (1753) Masswerkbrüstung (1574) Grenzstein (1689) Grenzstein Grenzstein (1737) Grenzstein (1737)
BRU927A BRU92713 BRU927C BRU927D BRU927E BRU927F BRU927G BRU928A BRU928B BRU928C
Grenzstein Grenzstein Grenzstein Wandbrunnen Zollplätzli (1838) Nischenbrunnen (1839) Brunnen (1872)
BRU928D
Brunnen (19.Jh.)
BRU928E
Rosengartenbrunnen (1886) Wappentafel von der alten Trotte (1788)
UMI901 UMI903A
Brunnen (1850)
UMI90313
Oberdorfbrunnen (18./19. Jh.)
UMI903C
Pfarrhofbrunnen (um 1900)
UMI904A
Grenzstein (vor 1732)
UMI904B
Grenzstein (1598)
Teilgenehmigungsexemplar Mai 2021
Vers. Nr.
404 404 95 228 228 228 228 228 404 234 2205 873
Bruggerberg Bruggerberg, Remigersteig Freudensteinwäldchen Vorstadt, nördl. Brückenkopf gegenüber Baslerstr.1 bei Bahnhofstr. 20 Hauptstr. 3, hinter dem Stadthaus Annerstr.11 Villnachemstr. 18 Schulstrasse, Schulhausplatz, Umiken Oberdorfstr., Umiken beim Pfarrhof, Villnachernstrasse, Umiken im ehem. Postbüro, Villnachemstr. 6, Umiken im ehem. Postbüro, Villnachemstr. 6, Umiken
Parz. Nr.
691 662 3027
5311 5331 5484 5203
3011
5423
3011
5423
Bau- und Nutzungsordnung Stadt Brugg
59
Anhang III Objekte unter kantonalem Denkmalschutz
Nr. (blau im Plan) BRU001 BRU002 BRU003 BRU004 BRU005 BRU006 BRU007 BRU008 BRU009 BRU010 BRU011 BRU012 BRU013 BRU014 BRU015 BRU016
Objekt
Strasse/Nr.
Geb.- Nr.
Schwarzer Turm, 12./16.Jh. Archivturm, 1558/64 Storchenturm Färbturrn, 1522/25
Rathausplatz 2 Kirchplatz Storchengasse 1 Vorstadt 5
99 132 145 63
Schlössli Altenburg (16.Jh.) und Römerkastell
Altenburg, Im Hof 11, 13, 15
567-569
Gerechtigkeitsbrunnen, 1557/63 Rathausplatz Wandbrunnen Spiegelgasse, 1696 Spiegelgasse, an Nr.108 Schützenbrunnen (Schale Kopie), Eisiplatz 1603 Ref. Stadtkirche Kirchplatz Kath. Pfarrkirche 1905-07 Stapferstr.13 Ehem. Lateinschule, 1515, 1638/40 Kirchplatz 8 Ehem. Rathaus, 1579 Rathausplatz 2 Altes Zeughaus, 1673 Untere Hofstatt 23 Stadthaus (ehem. Fröhlichgut), Hauptstr.3 1748/49
BRU018 BRU019 BRU020 BRU021 BRU022 BRU023 BRU024 BRU025 BRU026 BRU027 BRU028
Ehem. Salzhaus, 1723 Stadt. Bürgerasyl (Spittel), 1747-50 Hauptgasse 39 (Pestalozzi-Haus), 17.Jh. Fröhlich-Haus, um 1600 Ehem. Landschreiberei, 1605/06 Zum scharfen Eck, 17118.Jh. Zulauf-Haus, um 1750/60 Zum roten Bären, Zum Pfauen, 17./18.Jh. Rathausplatz 4, 17.Jh. Ehem. Färberei, um 1600 Schilplin-Haus, 1810 Schützen-Pavillon 1615 Gartenhäuschen, 1798
BRU029
Stadtmauer Vorstadt
BRU017
Teilgenehmigungsexemplar Mai 2021
Parz.Nr. 414 410 477 22 1131. 1132, 1133 423 392 689
128 676 127 100 220
408 703 407 414 525
304
691
Obere Hofstatt 25 Spitalrain 7
214 107
546 393
Hauptstr.39
271
436
Kirchgasse 8 / Spitalrain 8 Kirchgasse 7 Hauptstr.23 Hauptstr.21 / Kirchgasse 3 Hauptstr.48 Hauptstr.30 Rathausplatz 4 Spiegelgasse 9 Laurstr.6 Vorstadt 31 Annerstrasse Vorstadt 19 (zw. Farbturm und Steigtörli)
160 157 282 283,284 264,704 250 103 115 138 35 212
485 463 455 462 527 559 422 400 351 113 665
52
10
Bau- und Nutzungsordnung Stadt Brugg
60
Nr. (blau im Plan)
Objekt
BRU030
Stadtmauer Vorstadt
BRU031
Stadtmauer Vorstadt
Strasse/Nr. Vorstadt 15, 9 (zw. Farbturm und Steigtörli) Vorstadt 5 (zw. Farbturm und Steigtörli)
63
22
106
418
Spiegelgasse 10
110 565, 566 60 53 + 54
387
BRU035 BRU036
Stadtmauer Vorstadt 15
Vorstadt 15
BRU037
Abdankungshalle Friedhof Rosengarten, 1904
Rosengartenweg
BRU033 BRU034
Im Hof 9 Vorstadt 9
BRU038
Pavillon Stadthaus
Hauptstrasse 3
BRU039 BRU040 BRU041 BRU042 UMI001 UMI002 UMI003 UMI004
Komhaus Alte Post, 1893/94 Stapfer-Schulhaus 1909-10 Abwartshaus Stapfer-Schulhaus Dorfbrunnen Evang.-ref. Pfarrkirche Evang.-ref. Pfarrhaus Pfarrscheune
Untere Hofstatt 4 Hauptstr.12 Museumstr. 4-6 Museumstr. Villnachernstrasse Villnachernstrasse 3 Villnachernstrasse 3 Villnachernstrasse 3
Teilgenehmigungsexemplar Mai 2021
Parz.Nr. 12, 15, 23, 2090
Spiegelgasse 6
Zwei historische Balkendecken, Mitte 16.Jh. Wandmalereien, fr.16.Jh. Wohnhausanbau "Schlössli" Altenburg Stadtmauer Vorstadt 9
BRU032
Geb.Nr. 53, 54, 62.61
1127 14 12
672
581
306, 308 228 476 758 759
2383, 691 540 654 404 404 5312 5203 5203 5203
3048 3049 3051
Bau- und Nutzungsordnung Stadt Brugg
61
Bauten unter kommunalem Schutz gemäss § 45 BNO5
Nr. (roter Punkt im Plan) BRU902 BRU903 BRU905 BRU906 BRU907 BRU910 BRU911 BRU912 BRU914 BRU915 BRU921
Parz.Nr.
Objekt
Strasse/Nr.
Vers.- Nr.
Alte Brücke (1924/25) Zimmermann-Haus (1805) Altes Schützenhaus (176465) Turnhalle Schützenmatt (1888) Alte Kaseme (1897/98) Landwirtschaftliche Winterschule (1899-1901) Brunnenmühle (17., 19. Jh.) Brunnenmühle-Scheune (1753) Vindonissa-Museum (191112) Villa Simmen (1911) Aufnahmegebäude Bahnhof (1867/68, 1919-22)
Altstadt- Vorstadt Vorstadt 19
412,1532,2194 52 10
Vorstadt 31
35
113
Bei Vorstadt 31
424
1580
Zurzacherstrasse
510
120
Baslerstr.43
81
85
Brunnenmühleweg 11
85
84
Brunnenmühleweg
87
84
Museumstr.1
805
349
Renggerstr.12
828,657
680
Bahnhofplatz 2, 4
352
743
BRU922
Eckbebauung Bahnhofplatz (1912-20)
Bahnhofplatz 7, 9, 11; Bahnhofstrasse 25/27
738, 737, 736, 739
856, 888, 965,958
BRU923
Hotel "Terminus" (1912-26)
Bahnhofstr. 26, Bahnhofplatz 1,5
858
1226
Bahnhofstr.4
1066
705
Lauffohr, Zurzacherstr. 231
1827
4047
Unterwerkstrasse
2788
1373
Ländieasse Kirchsteig, Umiken Stapferstrasse 18/20 Museumsstrasse 13-17, Pestalozzistrasse 5
keine 3034 806, 824 922, 923; 927, 928
125 5058 699,700
BRU925 BRU929 BRU931 BRU932 BRU933 BRU940 BRU943 UMI902
5
Kath. Pfarrhaus mit Pfarrsaal (1924-25) Bäuerlicher Vielzweckbau, ehem. Gasthof "Sternen" (um 1800) Kreissegment-Remise (1911-13) Zeughaus 1(1909) Schieberhaus (1896) Doppelvilla (1910) Doppeleinfamilienhäuser (1917/18) Eisenbahnviadukt der Bözberglinie
359-362 5441
Die Liste der Bauten unter kommunalem Schutz gemäss § 45 BNO in Anhang lii ist auf-
grund von Rückweisungen nicht als abschliessend zu betrachten: Sie steht unter dem Vorbehalt, dass im Rahmen der Bearbeitung der der Rückweisungen nicht weitere Objekte aufgenommen werden. Teilgenehmigungsexemplar Mai 2021
Bau- und Nutzungsordnung Stadt Brugg
62
Anhang IV Übersicht Einteilung der Parkierungszonen gemäss § 57 BNO Brugg
Teilgenehmigungsexemplar Mai 2021
Anhang IV Übersicht Einteilung der Parkierungszonen gemäss § 57 BNO
masseso 1 20500 Sland Oktober 20181Na tasterdaten Januar 2018 Erstellt durch Metron Raurnentwcklung AG 5200 Eirupg
Bau- und Nutzungsordnung Stadt Brugg
Anhang V Übersicht Einteilung der Cityzone gemäss § 15 BNO Brugg
Teilgenehmigungsexemplar Mai 2021
63
Anhang V Abgren2ung Cttymne , II
6.1
/er 1.1
2259
•
•••
•••
/
Sud, Brugg 53. DC tle.,
Kanlon AG
Massstab 1 2000 Stand Oktober 2018 / Kalasterdaten Januar 2018 8.918111 durch !davon Raurrentwodung 00 5200 Brugg
Kanton Aargau
Stadt Brugg
Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung
Gestaltungsplan Spezialbauvorschriften Cityzone 2 Teiländerung (Anhang 4 BNO) gemäss § 21 BauG
Mitwirkungsbericht vom
4. November 2003
Vorprüfungsbericht vom
12. September 2003
Öffentliche Auflage vom
29. September 2003 bis 29. Oktober 2003
Beschlossen vom Stadtrat am
5. November 2003
Der Stadtammann:
R. Alder
Der Stadtschreiber:
n
, A
Y. Brescianini
Genehmigung durch den Regierungsrat Genehmigung:
Aarau, den zce Deae.er,bea 2eo3 Der Staatsschrgiber:
Sondernutzungsplanung; Änderung Spezialbauvorschriften Cityzone 2
Stadt Brugg
Bau- und Nutzungsordnung der Stadt Brugg, beschlossen vom Einwohnerrat am 6. September 1996, genehmigt vom Grossen Rat am 9. Juni 1998
Anhang 4 BNO; Änderung Spezialbauvorschriften Cityzone 2
Bestehender Text
Geänderter Text
Art. 5 Gebäudehöhen und Dachgestaltung
Art. 5 Gebäudehöhen urtel-Dae-hgestaltung
5.1
Geschosszahl: 4 Vollgeschosse und 1 Dachgeschoss
5.1
Geschosszahl: 4 Vollgeschosse und 1 Dachgeschoss
5.2
Max. Geschosshöhen:
5.2
Max. Geschosshöhen:
5.3.1
EG
4.70 m
EG
4.70 m
OG 1
3.30 m
OG 1
3.30 m
0G2
3.30 m
0G2
3.30 m
0G3
3.30 m
0G3
3.30 m
ZUS.
14.60 m = max. Traufhöhe
zus.
14.60 m - max. Traufhöhe Gebäudehöhe
Dachform: Die obersten Geschosse sind mit Steildächern (Ziegel, Eternit, Schiefer oder ähnlichem) zu überdecken.
5.3.1
Die Dachneigung mu.s mindestens 35° bctragen.
Die Dachneigung muss mindestens 35° betragen. Es ist ein Kniestock von max. 90 cm Höhe zugelassen. 5.3.2
Ein- oder zweigeschossige verbindende Bauteile dürfen mit Flachdächern versehen werden, wobei eine Bereicherung durch Bepflanzungen zu wünschen ist. Diese Flachdächer sollen womöglich als begehbare Terrassen ausgebildet werden.
Dachform: Die obersten Gescho e sind mit Steildächern (Ziegel, Eternit, Schiefer oder ähnlichem) zu überdecken. Es ist ein Kniestock von max. 90 cm Höhe zugelassen.
5.3.2
Ein oder zweigeschossige verbindende Bauteile dürfen mit Flachdächern versehen werden, wobei eine Bereiche rung durch Bepflanzungen zu wünschen ist. Diese Flach d-ächer sollen womöglich als begehbare Terrassen aus gebildet werden.
Sondernutzungsplanung; Änderung Spezialbauvorschriften Cityzone 2
Art. 9 Fassadengestaltung
Die Materialien der Fassaden sowie deren Farben haben dem Uebergangscharakter der Cityzone II zwischen Cityzone I und Innenstadt Rechnung zu tragen. Sie sind bewilligungspflichtig.
Stadt Brugg
Art. 9 Fassadengestattu-ng- und Dachgestaltung
9.1 Die Materialien der Fassaden sowie deren Farben haben dem Uebergangscharakter der Cityzone 14 2 zwischen Cityzone 1- 1 und Innenstadt Rechnung zu tragen. Sie sind bewilligungspflichtig. 9.2 Die Dächer müssen sich hinsichtlich Form, Farbe und Material so in die Umgebung einordnen, dass ein guter Gesamteindruck entsteht.
Stadtbauamt, 04.11.2003, SZ
2