Bauzonenplan ARA Kaisten
Plan d'affectation · Kaisten
Document
- Numéro
- 2024-000337
- Type
- Plan d'affectation
- Commune
- Kaisten
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- RR
- Adopté
- 20 mars 2024
- En vigueur depuis
- 20 mars 2024
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
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Texte
PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS
Sitzung vom 20. März 2024
Versand: 26. März 2024
Regierungsratsbeschluss Nr. 2024-000337 Gemeinde Kaisten; Allgemeine Nutzungsplanung, Teiländerung "ARA Kaisten"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung und Öffentliche Auflage Beschluss Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
11. August 2023 28. August 2023 bis 26. September 2023 24. November 2023 26. Februar 2024 15. Februar 2024
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, die gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Die Vorlage im Überblick Zur Genehmigung liegen die verbindlichen Inhalte der von der Gemeindeversammlung Kaisten am 24. November 2023 beschlossenen Vorlage vor: • Bauzonenplan (BZP) – Änderungsplan im Massstab 1:4'000 • Kulturlandplan (KLP) – Änderungsplan im Massstab 1:4'000 • Teilrevision der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 21. August 2023 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV] vom 28. Juni 2000).
2.1 Planungsgegenstand und Zielsetzungen Die Abwasserreinigungsanlage (ARA) Kaisten ist an ihre Kapazitätsgrenze gestossen. Im Jahr 2025 erfolgt zusätzlich der Anschluss des Abwasserverbands Bözberg West. Um den zukünftigen Abwasseranfall verarbeiten zu können, ist eine Erweiterung der Kläranlage am bestehenden Standort notwendig. Die dafür benötigte Fläche von rund 0,35 ha bedingt eine Einzonung. Gleichzeitig wird zur Kompensation des Siedlungsgebiets eine gleich grosse Fläche ausgezont. 2.2 Vorprüfungsergebnis Die kantonale Vorprüfung wurde mit Bericht vom 11. August 2023 ohne materielle Vorbehalte abgeschlossen. 2.3 Nutzungsplan Siedlung Die für die ARA-Erweiterung benötigte Fläche wird als Industriezone mit Überlagerung festgelegt beziehungsweise eingezont. 2.4 Nutzungsplan Kulturland Durch Festlegung von 0,35 ha bisheriger Industriezone als Landwirtschaftszone wird die Einzonung kompensiert. 2.5 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Die Bestimmungen der Industriezone werden mit einer Bestimmung für die Überlagerung der Einzonung ergänzt, wonach ausschliesslich Bauten und Anlagen für die ARA zulässig sind. Erwägungen 3. Gesamtbeurteilung 3.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.2 Übereinstimmung mit dem kantonalen Richtplan Die Vorlage stimmt mit den behördenverbindlichen Vorgaben und Handlungsanweisungen des kantonalen Richtplans überein (siehe nachfolgende Ziffern). 3.3 Regionale Abstimmung Der Fricktal Regio Planungsverband hat mit Zirkularbeschluss des Vorstands vom 27. Januar 2023 zur Vorlage Stellung genommen. Ausgenommen eines Hinweises zur Abwärmenutzung wird das Vorhaben als schlüssig beurteilt und unterstützt. Die Planvorlage gilt damit als regional abgestimmt. 3.4 Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) Die Stellungnahme der kantonalen Umweltschutzfachstelle über die Beurteilung des Umweltverträglichkeitsberichts (UVB) für das vorliegende Projekt liegt mit Datum vom 4. August 2023 vor.
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Sämtliche umweltrechtlichen Themen werden darin behandelt. Vorliegend wird auf eine Wiederholung deshalb verzichtet (Hinweis). Zusammenfassend wird festgehalten, dass der UVB (Voruntersuchung) nach den kantonalen Vorgaben aufgebaut ist. Er beschreibt und bewertet die Auswirkungen des Projekts in genügendem Umfang. Die Nutzungsplanung kann freigeben werden. Für das Baugesuch ist der UVB (Hauptuntersuchung) gemäss der Stellungnahme der kantonalen Umweltschutzfachstelle zu überarbeiten und zu ergänzen. 3.5 Nutzungsplanung Die ARA-Erweiterung benötigt drei zusätzliche Becken für die sequenzielle biologische Reinigung (SBR). Diese sollen westlich der bestehenden Anlage erstellt werden. Der betroffene Bereich gilt heute rechtskräftig als Wald. Das Waldareal ist durch die Waldgesetzgebung umschrieben und geschützt (vgl. Art. 18 Abs. 3 Bundesgesetz über die Raumplanung [Raumplanungsgesetz, RPG]). Um die nachgewiesene Erweiterung zu ermöglichen, muss das benötigte Areal durch Rodung in die Industriezone eingezont werden. Die Planungsmassnahmen sind im Planungsbericht sachgerecht umschrieben und umfassend begründet. Die Gemeinde sieht insgesamt 0,35 ha zur Einzonung in die Industriezone vor. Gestützt auf die Kriterien in Richtplankapitel S 1.2, Planungsanweisung 1.2 soll das räumlich festgesetzte Siedlungsgebiet durch eine gleichwertige (flächen- und wesensgleiche) Umlagerung im Ausmass von 0,35 ha neu angeordnet werden (einvernehmliche Teil-Auszonung und Siedlungsgebietsumlagerung im Bereich der Parzelle 450). Mit der überlagerten Schraffur (Nutzungsbeschränkung ARA) und den Vorgaben in der BNO stellt die Gemeinde sachgerecht sicher, dass die Einzonung ausschliesslich der geltend gemachten Nutzung dienen kann. Die vorgesehene Siedlungsgebiets- und Bauzonenumlagerung entspricht den raumplanungsrechtlichen Vorgaben und ist sachgerecht. Mehrwertabgabe Bei Einzonungen ist eine Mehrwertabgabe zu leisten. Gemäss § 28a Abs.4 lit b BauG wird keine Abgabe für Flächen erhoben, die der Waldgesetzgebung unterstehen. Vorliegend ist die Waldgesetzgebung massgebend (vgl. Ziffer 3.5). 3.5.1 Natur und Landschaft Der Perimeter der Erweiterung liegt ausserhalb des heutigen Rheinuferschutzdekrets und auch ausserhalb des Perimeters des künftigen kantonalen Nutzungsplans Rheinufer. 3.5.2 Landwirtschaftszone und Fruchtfolgeflächen (FFF) Die Zuweisung der Auszonungsflächen zur Landwirtschaftszone ist sachgerecht. Die Auszonungen führen zu einer Zunahme von 0,32 ha übriges Landwirtschaftsgebiet. FFF werden mit der Vorlage nicht tangiert. 3.6 Rodung Materielles zum Rodungsgesuch Gemäss Art. 12 des Bundesgesetzes über den Wald (Waldgesetz, WaG) bedarf die Zuweisung von Wald zu einer Nutzungszone einer Rodungsbewilligung. Rodungen sind verboten (Art. 5 WaG). Für eine Rodung kann eine Ausnahmebewilligung erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen, das Werk auf den vorgesehenen Standort angewiesen ist, es die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllt und die Rodung zu keiner
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erheblichen Gefährdung der Umwelt führt. Nicht als wichtige Gründe gelten finanzielle Interessen, wie die möglichst einträgliche Nutzung des Bodens oder die billige Beschaffung von Land für nichtforstliche Zwecke. Dem Natur- und Heimatschutz ist Rechnung zu tragen. Das öffentliche Interesse an der umwelt- und gewässerschutzrechtlich einwandfreien Reinigung von Abwasser überwiegt im vorliegenden Fall als wichtiger Grund das Interesse an der Walderhaltung. Die Rodungsbewilligung der Abteilung Wald liegt mit Datum vom 30. Oktober 2023 vor. 3.7 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Die Bestimmung ist sachgerecht und rechtskonform. 4. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Die Allgemeine Nutzungsplanung, Teiländerung "ARA Kaisten", beschlossen von der Gemeindeversammlung Kaisten am 24. November 2023, wird genehmigt und die räumlichen Veränderungen des Siedlungsgebiets werden im Sinne des Richtplans fortgeschrieben. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
Joana Filippi Staatsschreiberin Verteiler • Gemeinderat, Poststrasse 17, 5082 Kaisten • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Wald BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI • Staatskanzlei (Amtsblatt)
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Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
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