Bau- und Nutzungsordnung

Frick

Document

Numéro
4163
Commune
Frick
Canton
Argovie
Niveau
Commune
Adopté
9 mars 2011
En vigueur depuis
18 mars 2026

Carte

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Fichiers

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Texte

Kanton

Gemeinde Frick Gemeinde

Aargau

Frick

anton Aargau epartement Bau, Verkehr und Unweit Abteilung Raumentwicklung

Teilrevision der Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

Deponie Seckenberg Gemäss § 15 BauG

Mitwirkung vom 10.11. bis 10.12.2023

Vorprüfungsbericht vom 16. Juli 2025

Öffentliche Auflage vom 8. August 2025 bis 8. September 2025

Von der Gemeindeversammlung festgesetzt am 21. November 2025

Gemeindeaiinmann

Gemeindeschreiber/in

Ì.V. *

*

Genehmigungsvermerk:

Genehmigung durch den Regierungsrat

AENDERÜNG Nr. ...3....... (

RRB Nr.'^2cSQL-C«Ä\‘^ vom Im Auftrag der Staatskanzlei Aarau, den

zu Bno/Bo/No vom........

Abteilung Raumentwicklung BVU

PLANAR RAUMENTWICKLUNG

25. Juli 2025

Teilrevision der Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

Deponie Seckenberg | Gemäss § 15 BauG

Teilrevision Erweiterung Deponie Seckenberg (Genehmigungsinhalt)

Erläuterungen (Orientierungsinhalt)

Art. 23d Freihaltebereich Bachverlegung und Gewässerraum

2

PLANAR

Der im Kulturlandplan überlagerte «Freihaltebereich Bachverlegung und Gewäs­ serraum» dient der Sicherstellung des erforderlichen Raums für die Umsetzung einer geplanten Bachverlegung sowie des dazugehörigen Gewässerraums im Rahmen der Erweiterung der Deponie Seckenberg. Dieser Bereich ist von Bauten und Anlagen freizuhalten.

Der gemäss Bundesgesetzgebung notwendige Gewässerraum für den verlegten Seckenbergbach wird im Rahmen des Bauprojektes definiert und in einer nächsten Teilrevision des Kulturlandplans umgesetzt.

2/2

Gemeinde \ 5070 Frick

Kanton

Aargau

Gemeinde

Frick

Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwickiung

Teilrevision der Nutzungsplanung 2024

Änderung der Bau- und Nutzungsordnung Antrag an die Gemeindeversammlung

Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

Gemäss § 15 BauG

Mitwirkung vom 8. April 2022 bis 9. Mai 2022

Vorprüfungsbericht vom 27. Mai 2024

Öffentliche Auflage vom 20. September 2024 bis 21. Oktober 2024 Von der Gemeindeversammlung festgesetzt am 20. Juni 2025

Gemei

leam

n

Genehmigungsvermerk:

Gemeindeschreiber

a

Genehmigung durch den Regierungsrat RRB Nr.

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vom 30 -

(m Auftrag der StaatskanzJei Aarau, den

Abteilung Raumenfwicklung BVU

PLANAR RAUMENTWICKLUNG

25. April 2025 Bereinigt 15.9.2025

Teilrevision der Nutzungsplanung 2024 Änderung der Bau- und Nutzungsordnung

Gemeinde Frick

Lesehilfe zur Synopse:

Roter Text;

Neuer Text, Änderungen und Ergänzungen (Genehmigungsinhalt)

Rotor Toxt-gestrichen:

Streichungen am rechtskräftigen Text (Genehmigungsinhalt)

Standardtext:

Bestehende rechtskräftige Textpassagen (keine Änderung, Orientierungsinhalt)

Beschluss- und Genehmigungsinhalt vorliegender Teilrevision sind ausschliesslich die rot hervorgehobenen Änderungen.

Bearbeitung PLANAR AG für Raumentwicklung

Gutstrasse 73, 8055 Zürich

Tel 044 421 38 38 www.planar.ch, [email protected]

Andrea Gammeter, Josua Schwegler

PLANAR

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Inhaltsverzeichnis 1

Allgemeines

4

2

Zonenvorschriften

7

2.1

Bauzonen

7

2.2

Landwirtschaftszonen

2.3 2.4

Schutzzonen

13 14

überlagerte Schutzzonen

18

2.5

Schutzobjekte

21

2.6

Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG

26

3

Definitionen und Bauvorschriften

28

4

Schutz- und Gestaltungsvorschriften

35

5

Vollzug und Verfahren

40

6

Schluss- und Übergangsbestimmung

41

Anhänge

PLANAR

43

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Änderungen an der BNO

1

I

Allgemeines

§1 (bisher §1 BO) Geltungsbereich 1

Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) umfasst das kommunale Raumplanungs-, Umwelt- und Baurecht.

2

Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens.

3

Sie gilt für das gesamte Gemeindegebiet.

Art. 2 (bisher § 2 BO)

Übergeordnetes Recht

Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts sowie hierzu ergangene Entscheide bleiben vorbehalten. *—Einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts gibt das kantonale Handbuch zum Bau und Nutzungsrocht (BNR)

Art. 3 Kommunale Pläne

Der Bauzonenplan 12'500 und der Kulturlandplan 1:5'000 sind grundeigentümerverbindliche Bestandteile dieser Bau- und Nutzungsordnung. Planverkleinerungen dienen zur

Orientierung und sind nicht rechtsverbindlich. Weitere Pläne (Inventarpiäne, kommunale Richtpläne und dgl.) sind zur Orientierung über Planungsziele bestimmt und nicht grundeigentümerverbindlich. Sie sind in die Beur­

teilung von Bauvorhaben zwecks Auslegung der Vorschriften der BNO beizuziehen und dienen zur Vorbereitung der Sondernutzungsplanung.

PLANAR

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Änderungen an der BNO

Art. 4 (bisher § 38 BO)

Gestaltungsplanpflicht 1

Die im Bauzonenplan mit «Gestaltungsplanpflicht» bezeichneten blau bandierten Flächen dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Gestaltungs­ plan vorliegt.

2

Der Gestaltungsplan im Gebiet £Lammet2> bezweckt eine koordinierte, auf die neue Erschliessung abgestimmte Überbauung und Feinerschliessung, eine sorgfältige Ausbildung

des Siedlungsrandes, die Sicherstellung der im Lärmschutzrecht des Bundes definierten Anforderungen an neue Bauzonen mittels konkreter Vorschriften betreffend Nutzung

und Überbauung sowie bei Bedarf spezifische Bebauungs- und Nutzungsvorschriften für den Bereich des belasteten Standortes Hundsrugge. 3

Der Gestaltungsplan im Gebiet ^Bläie» bezweckt eine bezüglich Lärmschutz einwandfreie Bebauung unter Einhaltung der Planungswerte gemäss LSV sowie einen ortsbaulich

guten Übergang zur angrenzenden UforschutzFliessgewässer- und Grünzone. 4 5

Der Gestaltungsplan im Gebiet «Schulstrasse Ost» bezweckt eine quartierverträgliche Dimensionierung und Verteilung der Baumassen. Der Gestaltungsplan im Gebiet «Ob em Dorf» bezweckt eine koordinierte, auf die Eingangssituation zum engeren Ortskern sowie den Lärmschutz gegenüber der Hauptstrasse

abgestimmte Bebauung.

PLANAR

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Gemeinde Frick

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Änderungen an der BNO

St?

i4a GestaltunQsplan Im Rahmen eines Gestaltungsplans ist ein zusätzliches Vollgeschoss möglich. Voraussetzung dafür ist, dass ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis und

eine städtebaulich einwandfreie Lösung mit entsprechenden Freiflächen erreicht wird. Die Nachbargrundstücke dürfen nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Mit dem Gestaltungsplan ist gleichzeitig ein Umgebungskonzept zu erarbeiten, das aufzeigt, wie die Qualität der vorhandenen Freiräume erhöht oder falls bereits eine hohe Qualität vorhanden ist, diese erhalten werden kann.

Wird tim Rahmen eines Gestaltungsplans von der Regelbauweise abgewichen gelten höhere Vorgaben hinsichtlich energieeffizienten Bauens. In einem Gestaltungsplan ist sicherzustellen, dass Neubauten mindestens eine der folgenden Vorgaben einhalten: a)

die zum Zeitpunkt der Baueingabe geltenden Zielwerte und Zusatzanforderungen des SIA-Effizienzpfades Energie (Merkblatt 2040, Ausgabe 2017) für die Treibhaus­ gasemissionen, die gesamte wie auch die nicht erneuerbare Primärenergie, oder

b)

die zum Zeitpunkt der Baueingabe geltenden energetischen Kennwerte gemäss Minergie-P-Eco-Standard, sofern für die betreffende Gebäudekategorie ein solcher Stan­

dard festgelegt ist. Ist nur der Minergie-P-Standard oder nur der Minergie-Eco-Standard festgelegt, ist diesen Energiewerten zu entsprechen. Zusätzlich sind mit einem Mobilitätskonzept Massnahmen zugunsten einer umweltschonenden Verkehrserschliessung aufzuzeigen, oder

c)eineZertifizierungmitdemzumZeitpunktderBaueirigabegeltendenLabelSNBShtzuerfplgen,wobeibeidenlndikatoren301Qbis^ werdenmuss^BeiallenübrigenlndikatorensinddieRegelnderSNBS-Benptungeinzu^^

Wird tim Rahmen eines Gestaltungsplans von der Regelbauweise abgewichen ist zudem sicherzustellen, dass Neubauten und Erweiterungen von bestehenden Bauten (Aufsto-

ckungen, Anbauten) sowie Umbauten mit Heizungsersatz von mehreren, auf der gleichen oder auf aneinander grenzenden Parzellen liegenden Gebäuden smé-mit einer gemeinsamen Heizzentrale ausgerüstet sind.

Keine gemeinsame Heizzentrale muss realisiert werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass eine dezentrale Lösung zweckmässiger ist und nachweislich ökologische Vorteile aufweist. Die Gemeinde kann einen Variantenvergleich mit Nachweis der Wirkung auf den Primärenergiebedarf und auf die Treibhausgasemissionen einfordern i4b

Mehrwertausaleich

Bei der Einzonung von Land in eine Bauzone und gleichgestellten Umzonungen ist eine Mehrwertabgabe von 30 % zu leisten.

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Änderungen an der BNO

2

Zonenvorschriften

2.1

Bauzonen

Art. 5 (bisher § 34 sowie Masszahlon §§ 35—4S-BO}

Massvorschriften Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:

PLANAR

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Gemeinde Frick

I

Teilrevision der Nutzungsplanung 2024 Änderung der Bau- und Nutzungsordnung

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Dorfkernzone DK

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Zentrumszone Z

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Wohnzone W1

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Art. 7 20.00

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Art. 8 4.00

0.35 035

Wohnzone W2

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Art. 8 3

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Art. 8 6.00

9.00

35.00

II

Art. 8 0.35 035^1

Wohnzone W3

0.60

0.35 »50/ 0.40 »55^1

Wohnzone W4

0.70

0.35 »50/

4

0.40 035^’ Wohn- und Arbeitszone WA2

0.50

030 »40^’

2

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5.00

6.00

30.00

III

Art. 9 Wohn- und Arbeitszone WA3

0.70/

0.35 030 31

3

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5.00

8.00

35.00

III

208 autres articles

Art. 9 2»

8)

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Art. 10 8)

8)

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Art. 11 III

Art. 12 III

Art. 13 III

Art. 14 0.60

Arbeitszone A Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA Spezialzone FIBL^

Spezialzone Feldhof SF Grünzone GR bferschutzzono US

PLANAR

0.15

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8)

Art. 33 8/58

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Teilrevision der Nutzungsplanung 2024 Änderung der Bau- und Nutzungsordnung

Änderungen an der BNO 1)

Richtwerte, siehe § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 3 bzw. § 12 Abs. 2

2)

Wird das erste Vollgeschoss (Erdgeschoss) zu mehr als 50% gewerblich genutzt, darf die Gobaudohöhe Fassadenhöhe bei Bedarf um 1.00 m erhöht werden.

3)

Der tiefere Wert gilt für Grundstücke bis 1'0500 m^, der höhere für solche mit einer grösseren Fläche. In den Mischzonen WA2 und WA3 gelten bei reinen Wohnüberbauun­ gen die Werte der entsprechenden Wohnzonen W2 bzw. W3.

4)

Das erste Mass gilt für Bauten in der Ebene

5)

In den im Bauzonenplan bezeichneten lärmvorbelasteten Gebieten gilt die Empfindlichkeitsstufe III, für alle übrigen Flächen die Empfindlichkeitsstufe II.

6)

Maximale AZ Wohnen

7)

Gemäss Eintrag im Bauzonenplan

8)

Über diese Masse entscheidet der Gemeinderat unter Berücksichtigung der betroffenen öffentlichen und privaten Interessen. Vorbehalten bleibent § 10 Abs. 9& und § 11

10%), das zweite für Bauten am Hang (>10%).

Abs. 2 BNO. 9)

Bei Gebäuden mit Schrägdach ist die Fassadenhöhe traufseitig einzuhalten. Bei Gebäuden mit Attikaeeschoss am Hang ist die Fassadenhöhe nur talseitig einzuhalten. In der

Ebene gilt bei Gebäuden mit Attikageschoss eine um 3 m erhöhte Fassadenhöhe. 9W0)

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Art. 6 (bisher § 35 BQ)

Dorfkernzone DK

Die Dorfkernzone umfasst den historischen Ortskern der Gemeinde. Sie ist gekennzeichnet durch eine kompakte Bebauung mit einer noch in weiten Teilen intakten Dachland­ schaft und in der Regel traufständig zur Strasse stehenden, weitgehend zusammengebauten Häusern. Prägende Elemente sind zudem die Strassen-, Platz- und Grünräume, die

äussere Gestaltung der Bauten (inkl. Materialien und Farbgebung) sowie die gemischte Nutzung. 2

Zulässig sind Wohnungen sowie mässig störende Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe. Publikumsorientierte Dienstleistungs- und Verkaufsnutzungen sind auch dann zulässig, wenn sie ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen.

3

Die bestehende bauliche Struktur des Ortskerns ist in den Grundzügen zu erhalten und wo nötig sinnvoll zu ergänzen. Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sind so zu gestalten,

dass zusammen mit den bestehenden Gebäuden und Anlagen eine gute Gesamtwirkung entsteht. 4

Die Gestaltung der zentralen Strassenräume ist von besonderer Bedeutung. Einfriedigungen und Lärmschutzeinrichtungen über 1.20 m Höhe sind in diesen Bereichen nicht zulässig. Auf der Grundlage eines entsprechenden Gestaltungskonzepts oder -richtplans kann der Gemeinderat ergänzende Auflagen betreffend der Stellung und Gestaltung von Bauten sowie der Aussenraumgestaltung und Bepflanzung machen.

5

Von den in § 5 festgelegten Richtwerten kann im Interesse ortsbaulich besserer Lösungen abgewichen werden. Wird eine Abweichung beantragt, hat dies der Gesuchsteller

nachvollziehbar zu begründen.

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Änderungen an der BNO ®

Innerhalb der Dorfkernzone sind keine permanenten Plakatstellen bzw. Fremdreklamen zulässig. Unter diesen Begriff fallen Reklamen, die für Firmen, Betriebe, Produkte, Dienstleistungen, Veranstaltungen, Ideen und dergleichen werben, die mit dem Standort der Reklame in keinem örtlichen Zusammenhang stehen. Ausgenommen sind tempo­

räre Reklamen für einzelne Veranstaltungen und Anlässe.

I

’

Für Neubauten sowie wesentliche Umbauten oder Umnutzungen innerhalb der Dorfkernzone wird empfohlen, vor dem Baugesuch ein Vorprojekt im Sinne einer Voranfrage

einzureichen. Der Gemeinderat prüft dieses im Hinblick auf die in den Absätzen 3 und 4 formulierten Anforderungen. Er kann für die Beurteilung Fachleute beiziehen

Art. 7 (neu)

Zentrumszone Z 1

Die Zentrumszone Z ist für die Entwicklung eines verdichteten Wohn- und Geschäftsbereichs nördlich des Dorfkerns bestimmt. Zulässig sind Wohnungen sowie mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe. Publikumsorientierte Dienstleistungs- und Verkaufsnutzungen sind auch dann zulässig, wenn sie ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen.

5

Von den in § 5 festgelegten Richtwerten kann im Interesse ortsbaulich besserer Lösungen abgewichen werden. Wird eine Abweichung beantragt, hat dies der Gesuchsteller

nachvollziehbar zu begründen.

Art. 8 (bisher §§ 38, 39, 41> 43 BO)

Wohnzonen Wl, W2, W3 und W4

Die Wohnzonen Wl, W2, W3 und W4 dienen dem Wohnen. Ebenfalls zulässig sind nicht störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe. 2

Die Wohnzone Wl umfasst landschaftlich empfindliche und exponierte Gebiete. Auf eine gute Einpassung in die landschaftliche, topografische und bauliche Umgebung ist deshalb besonders zu achten. Der Gemeinderat kann entsprechende, auf die spezifische Situation bezogene Auflagen erlassen. Mehrfamilienhäuser sind nicht zulässig.

3

4

Mit Ausnahme von Arealüberbauungen sind in der Wohnzone W2 Mehrfamilienhäuser mit mehr als 5 Wohneinheiten ausgeschlossen. In den Wohnzonen W3 und W4 ist der Neubau freistehendem Ein- und Zweifamilienhäuser nur gestattet, wenn die dafür beanspruchten Restflächen oder Baulücken nicht auf

sinnvolle Weise mit Mehrfamilienhäusern oder anderen verdichteten Wohnformen bebaut werden können.

Art. 9 (bisher §§ 40, 42 BO)

Wohn- und Arbeitszonen WA2 und WAS 1

Die Wohn- und Arbeitszonen WA2 und WA3 sind für Wohnungen sowie mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe bestimmt.

2

In der Wohn- und Arbeitszone WA3 ist der Neubau freistehender Ein- und Zweifamilienhäuser nur gestattet, wenn Restflächen oder Baulücken nicht auf sinnvolle Weise mit Mehrfamilienhäusern oder anderen verdichteten Wohnformen bebaut werden können.

3

Die gelb bandierte Fläche der Zone WA35 ist ausschliesslich für Aussenanlagen wie Parkfelderplätze und dgl. bestimmt. Mit Ausnahme von Klein- und Anbauten gemäss § 18-9 ABauV sowie Unterniveau- und unterirdischen Bauten gemäss § 20 BauV sind keine Hochbauten Gebäude zulässig.

PLANAR

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Änderungen an der BNO

Art. 10 (bisher §§14, 45 BO)

Arbeitszone A Die Arbeitszone A ist für Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe bestimmt. Anlagen für Sport, Freizeit und dgl. mit einem grossen Freiflächenbedarf sind nicht zuläs­ sig2

Mit der Ausnahme gemäss Abs. 3 sind Verkaufsflächen über 500 m^ nicht zulässig. Diese Begrenzung gilt auch insgesamt für mehrere Verkaufsgeschäfte, die über eine gemein­ same Motorfahrzeugerschliessung ab einer öffentlichen Strasse verfügen.

3

Innerhalb des im Bauzonenplan bezeichneten Gebiets «Schranke» sind insgesamt maximal 3'000 m^ Verkaufsfläche zulässig.

4

Für die einzelnen Areale gelten die im Bauzonenplan eingetragenen Fassadenhöhen Gobäudohöhen und Empfindlichkeitsstufen.

5

Wohnungen in Bereichen mit Empfindlichkeitsstufe IV sind nur für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet, solche in Bereichen mit Empfindlichkeitsstufe III ausserdem für Betriebsinhaber und -Inhaberinnen. Voraussetzung dafür ist das Einhalten der bundesrechtlichen Lärmschutzvorgaben.

6

Innerhalb der Fläche zwischen dem £Stieracker2^ und der Nationalstrasse A3 sind Wohnungen ausgeschlossen. Lärmempfindliche Betriebsräume sind auf die lärmabgewandte

Seite hin zu orientieren.

’

Der Gemeinderat kann ergänzende Gestaltungsauflagen, namentlich bezüglich Farbgebung und Begrünung erlassen.

®

Innerhalb der Teilzone Aa dürfen mit Ausnahme von Klein- und Anbauten gemäss § 19 BauV sowie Unterniveau- und unterirdischen Bauten gemäss § 20 BauV keine Hochbau-

ten-Gebäude erstellt werden. Eine zusammenhängende Fläche von 2'500 m^ ist naturnah zu gestalten, von anderen Nutzungen freizuhalten und in dieser Zweckbestimmung dauernd zu sichern. 9

Der Grenzabstand gegenüber benachbarten Wohn- oder Wohn- und Arbeitszonen beträgt bei Bauten bis 8.00 m F4öiae-Fassadenhöhe 8.00 m. Bei höheren Gebäuden ist der

Abstand um das Mass der Mehrhöhe zu vergrössern. Der Abstandsbereich ist als Grünfläche zu gestalten. 10

Bei Neu- und wesentlichen Umbauten ist eine gute Aussenraumqualität in einem Umgebungsplan nachzuweisen. Der Strassenraum ist — soweit sinnvoll — mit standortgerech­

ten Bäumen zu durchgrünen.

Art. 11 (bisher §46 BO)

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OFe^

Die Zone 06eBA ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohn- bzw. Wohn- und Arbeits­ zonen sind mindestens deren Abstandsvorschriften einzuhalten.

Art. 12 (neu, da FiBL bisher in Zone OE)

Spezialzone FiBL SL

PLANAR

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Änderungen an der BNO Die Spezialzone FiBL SL ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die der landwirtschaftlichen Forschung, Beratung, Aus- und Weiterbildung dienen. Ebenfalls zulässig sind landwirt­ schaftliche Nutzungen sowie Dienstleistungen, die mit den obgenannten Tätigkeiten in direktem Zusammenhang stehen oder wesentliche Synergieeffekte mit diesen aufwei­ sen. Wohnraum darf für betrieblich an den Standort gebundenes Personal sowie eine angemessene Anzahl Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Aus- und Weiterbildungskur­

sen erstellt werden. 2

Bauten und Anlagen sind angesichts der exponierten Lage besonders sorgfältig in das landschaftliche Umfeld einzufügen. Als Richtwert gilt eine maximale Gobäudohöhe Fassa­

denhöhe von 12 m. 3

Die Umgebungsgestaltung hat nach ökologischen Grundsätzen zu erfolgen. Versiegelte Flächen sind zu minimieren und der Gestaltung des Zonenrandes mit geeigneter, op­ tisch wirksamer Bepflanzung ist besondere Beachtung zu schenken.

4

Innerhalb der Hochwassorgofahrenzene-des Rümmetbachs dürfen zusätzlich zu den Bestimmungen von § 53 keine Raume erstellt werden, die dem Aufenthalt von Personen

dienen.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen von § 11 Abs. 2 BNO.

Art. 13 (bisher § 46a BO)

Spezialzone Feldhof SF

Die Spezialzone Feldhof SF ist für ein Wohn- und Beschäftigungsheim bestimmt. Im IJöbrigen gelten die Bestimmungen von § 11 Abs. 2 BNO.

Art. 14 (bisher § 48 BO)

Grünzone GR

Die Grünzone dient der Freihaltung aus Gründen des Landschafts- und Grundwasserschutzes, der Ökologie sowie der Naherholung. Zulässig sind in der Grünzone Spazierwege, Erholungseinrichtungen wie Gartenbänke, kleine Spielplätze usw. sowie Kleinbauten, welche zur Pflege und zum Unterhalt der

Grünzone nötig sind. Alle übrigen Bauten sind nicht gestattet. §■■15 (bisher § 47 BO, neu gemäss MBNO)

Ufcrschutz^one US 1

Oie Uferschutzzone dient der ufFgeschmälerten Erhaltung und-Aufwertung der Bochläufe, Ufersäume und Böschungen-eiftschtiesslich der zugehörigen Bestockung und übrige

Vegetation. 2

Die Schädigung der Ufervegotation durch-Aufleekerung des Bodens, Überschüttung mit Steinen, Erde usw., Boweidung, Düngung sowie andere dem Schutzzweck zuwiderlau fende Massnahmen sind verboten.

3

Vn-terhalt und Pflege-sind Sache der Grundeigentümerinnen und-Grundeigentümer. Die Bachbordo sind periodisch zu-mäheRrd«>-5chnittgut ist zu entfernen.

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Änderungen an der BNO

2.2

Landwirtschaftszonen

Art. 16 (bisher § 8 NO)

Landwirtschaftszone

Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion sowie die innere Aufstockung und die Energiegewinnung aus Biomasse im Sinne von Art. 16 und 16a Abs. 1, Ibis und 2 RPG bestimmt. 2

Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach dem eidgenössischen Recht.

3

Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis 50 a pro Anlage sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen Interessen

entgegenstehen. 4

Es gilt die Empfindlichkeitsstufe Hl.

Art. 17 (bisher §23 NO)

Bauten in der Landwirtschaftszone

Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse

bezüglich Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung in die Landschaft einzufügen. *—Pur Wohngebäude ist emo Gebäudohöhe von 7.00-m. Im Übrigen worden Gebäudehöhon und -längen vom Gemoinderat unter Berücksichtigung dor tatsächlichen Verhöltnisso sowie der feuerpolizeilichen und wohnhygionischon Erfordernisse festgolegt. Gegenüber angrenzenden privaten Grundstücken gilt für allo Bauten ein Gronzabstand ontspro

chond dor halben Gebäudohöhe, mindestens ober d m.

Art. 18 (bisher § 10a NO)

Speziallandwirtschaftszone für Gemüsebau

Die Speziallandwirtschaftszone für Gemüsebau ist für die bodenabhängige und bodenunabhängige Pflanzenproduktion, für den ökologischen Ausgleich sowie in untergeordnetem Mass für Kleintierhaltung bestimmt. 2

Betriebsnotwendige und leicht wieder entfernbare Bauten und Anlagen im direkten Zusammenhang mit der zulässigen Nutzung wie Folientunnels, Regendächer, Beschattungs­ anlagen, kleine Tierställe, Gehege usw. sind zulässig. Terrainveränderungen sind verboten.

3

Innerhalb der Speziallandwirtschaftszone ist eine ökologische Ausgleichsfläche auszuscheiden und zu gestalten.

4

Die Bauvorschriften richten sich nach § 17 BNO.

5

Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

PLANAR

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Teilrevision der Nutzungsplanung 2024 Änderung der Bau- und Nutzungsordnung

Gemeinde Frick

Änderungen an der BNO

2.3

Schutzzonen

Art. 19 (bisher § 16 NO)

Naturschutzzone im Kulturland

Die NaturschutzzoneJ^ dient der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. *

Dor Kulturlandplan weist folgende Naturschutzzonen aus:

- Ziegoloiwoihor —Roggemoos

- Hundsruggo

Die Pufferzonen sind der Landwirtschaftszone überlagert und bezwecken, Naturschutzgebiete vor Beeinträchtigungen aus dem Umfeld zu schützen. 3

Soweit nachstehend nichts Aanderes festgelegt wird, sind Bauten und Anlagen^ söwie-dem Schutzziel der Naturschutzzone und der Funktion als Pufferzone zuwiderlaufende

Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Düngung, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Mulchen, Be- und Entwäs­

serung, Umbruch sowie Aufforstungs+ftd-nicht gestattet. Wo ein Schnitt erfolgt, ist das Schnittgut nach der Mahd abzuräumen. 4

In den Naturschutzzonen ist alles zu unterlassen, was die Pflanzen- und Tierwelt beeinträchtigen kann. Verboten sind insbesondere das Verlassen der Wege, das Campieren, das Anzünden von Feuern ausserhalb der hierfür vorgesehenen Stellen, die Durchführung von Festen und sportlichen Veranstaltungen sowie das Laufen-lassen von Hunden.

§

Detailliorto Nutzungs- und Pflegebestimmungefl zu demefflzelnen Zonen regelt der Gemeinderat im. Nutzungsreglement;'

6

Bauten, Anlagen und andere Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Naturwerte und zur Optimierung der Schutzziele können bewilligt werden.

’

Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Bewirtschaftenden und der Gemeinde bzw. dem Kanton zur Abgeltung ökologischer LeistunEen, wobei nach Bedarf wei-

tere, dem Schutzziel entsprechende und im Einzelfall festzulegende Anforderungen und Bedingungen zu erfüllen sind. Der Gemeinderat kann im Interesse der Schutzziele Unterhaltsmassnahmen auf Kosten der Gemeinde vornehmen lassen, wenn ausserordentliche Umstände dies erfordern.

Folgende Naturschutzzonen bzw. überlagernde Pufferzonen werden ausgeschieden:

Zone

Bezeich-

Schutzziel

Bewirtschaftung und Unterhalt, Nutzungseinschränkungen

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Plan

PLANAR

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Teilrevision der Nutzungsplanung 2024 Änderung der Bau- und Nutzungsordnung

Änderungen an der BNO Magerwiese

M

Erhaltung und Förderung der typischen, auf

Artenreiche Heuwiese (hoher Anteil Magerkeitszeiger), bei fehlendem Bewirtschaftungsver­

einen Lebensraum mit nährstoffarmen, tro-

trag ersterSchnittab]3Juni(ienachSituationLJulikDasSchnittgutistabzuf(^^

ckenen Bedingungen angewiesenen Pflanzen

nahmefällen ist eine schonende Herbstweide mit Rindern möglich

und Tierarten Feuchtstandort

Fe

Erhaltung und Förderung der typischen, auf

Keine Beweidung, kein Betreten, Bauten im Interesse des Schutzziels gestattet (z.B. Weiher,

einen Lebensraum mit wechselfeuchten bis

Renaturierungsmassnahmen), bei den Streuwiesen (Riedwiese7Flachmoor) Streuschnitt im

feuchten Bedingungen angewiesenen Pflan­

Herbst7Winter

zen und Tierarten.

Nährstoffpuffer

NPu

Vermeidung von oberflächlichen oder ober­

Extensiv genutzte Wiese oder Weide, zwei oder mehr Nutzungen pro Jahr, kein Dürrfutter-

(überlagernde

flächennahen Nährstoff- und Pflanzenschutz­

Obligatorium, keine Dauerweide, keine Zufütterung, Weideunterstände und Tränkestellen

Festlegung)

mitteleinträgen in angrenzendes Natur-

möglichst ausserhalb der Pufferzonen platzieren.

schutzgebiet.

Art. 20 (bisher § 17 NO)

Naturschutzzone Wald

Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. Soweit nochstohond oder vertraglich nichts anderes fostgologt wird, sind-dio Bestände soweit möglich mit stondortheimischon Baumorten und auf natürliche Art zu verjüngen. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Die Bestände sind nach Möglichkeit auf natürliche Art zu verjüngen, wobei standortheimische Baumarten zu erhalten

und fördern sind. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Sämtliche Holzschläge auf kleinflächigem Waldeigentum sind durch den Revierförster vorgängig anzu­ zeichnen (§ 28 Verordnung zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaV)).

Soweit vertraglich keine abweichenden Vereinbarungen bestehen, sollen standortheimische Laubhölzer (je nach Standort auch Tanne, Föhre und Eibe) einen minimalen Anteil von mindestens 80 % und Exoten (z.B. Douglasie und Roteiche) einen maximalen Anteil von 5 % einnehmen. In seltenen Waldgesellschaften (vgl. Kap. 5 der Publikation «die Wald­

standorte des Kantons Aargau», herausgegeben vom Finanzdepartement AG, Abteilung Wald, 2002) sind nur standortheimische Baumarten (keine Exoten) zu fördern. ’

Für diG oinzolnon Naturschutzzonon im Wald gölten folgondo spozifischo Ziolsotzungen: Folgende Naturschutzzonen Wald werden ausgeschieden: A)—Seckenborg: Eichonreichos Laub-Altholz 8)—Holenweg-, Eichen und totholzroicher Altholzbostand sowie natürlichor Bachlauf

€)—Leischborg: Eichonreichc Altholzinsol ö)—Sängolirain7Moos: Totholzroicher Altholzbestand mit Tannen und hohem Eichonantoil 8)—Zicgclciwciher: Laubmischwald, primär Erlen sowie Ahorn und Eschen. Erhalten Weihorberoich mit Schilfröhricht, keine Eingriffe in Erlonbwchwald. PLANAR

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Teilrevision der Nutzungsplanung 2024 Änderung der Bau- und Nutzungsordnung

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Änderungen an der BNO

—Chornbcrghaldc: Eichenrejches Buchert-AltholzT-auf trockenen Standorten lichter Bestand mit artonreichor Kraut- und Strauchschicht 6^—Rtee:-Baumortenreicher Bestand mit hohem Totholzonteil ■H)—ffK^<berg: Lichter, artenreicher Laubmischwald mit hohem Totholzanteil

Ausprägung

Bezeichnung

Schutzziele

Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkung

Schutz, Erhalt und Förderung des Lebens­

auf Absatz 2 und

im Plan Naturschutz-

N

zone Wald

abgestimmte Bewirtschaftung

raums

/^^/FürdiefolgendenATJsnrägijngenderNaturschutzzoneWald selten zusätzliche Pfiesemassnahmen bzw. Nutzuneseinschränkungen:

Ausprägung

Bezeichnung

Schutzziele

Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkung

Erhalt seltener und gefährdeter Arten, Wald-

Dem vernässten Standort angepasste Pflege und Bewirtschaftung

im Plan Feucht- und

W

Nassstandort Altholzinsel /

gesellschaften sowie wertvoller Strukturen

P

Prozessschutz

Naturw^-

Langfristiger Verzicht auf forstliche Nutzung

Dies wird wie folgt gesichert:

reservat

a)

Moos/Ritzleten: Durch langfristigen Vertrag mit der Ortsbürgergemeinde

bl

Frickberg-Höhe: Durch Regierungsratsbeschluss

£1

Frickberg/ZGraubühl: Durch langfristigen Vertrag mit der Ortsbürgergemeinde

ajd) Grosser Berg/Chapf: Durch Regierungsratsbeschluss Eichenwald-

reservat

E

Sicherung Lebensraum

Erhalt bestehender Eicheii ErhöhungderUrntnebszeiftBestandesveijiüngungi^^

Eichenwald

*—Im Bereich der bezeichneten Altholzinseln ist langfristig atrf-oieeforstliche Nutzung zu vorzichten.-&ies wird wie folgt gesichert 4^—Moos/Ritzleten: Dusch langfristigen Vertrag mit der Ortsbürgergemeinde

—Frickberg Höhe: Durch Regierungsrotsbeschluss K)—FrickbergZ/Graobühl: Durch langfristigen Vortrag mit der Ortsbürgergemeinde

UA) Grosser Borg/Chapfi-Ehtseb Regierungsrotsbeschluss

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Änderungen an der BNO

Art. 21 (bisher § Id NO)

Magcrwicscnzonc

—Dio Magorwiesenzonebezeichnot extensiv genutzte Wiesen mit bosondors schutzwürdigen Pflanzen und-T4eFgemeinschaften auf mogorem-Untergrund.

*—Düngung, Verwendung von Pflanzenschutz und Unkrautvertilgungsmitteln, Bo und Entwässerung, Boweidung und Umbruch sowie Aufforstung sind untersagt. Die Nutzung als Houwiose ist gostottet. Das Schnittgut ist abzufuhren. Vorbehalten bloibon Voroinbarungen zwischen den Bewirtschaftenden und dem Kanton bzw. der Gomeinder ^Bauten und Anlagen sowie Terrainvorändorungen (Abgrobungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) sind verboten, soweit sie-mch-tdom Schutz oder Unterhalt def-Magerwiesen-

zone dienen.

120a Fliessciewässerzone

Die Fliessgewässerzone FGZ dient der Gewährleistung der natürlichen Funktion des Gewässers, des Hochwasserschutzes sowie der Gewässernutzung. Die Zulässigkeit von Bauten, Anlagen und Nutzungen richtet sich nach den Bestimmungen von § 23a.

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Änderungen an der BNO

2.4

Überlagerte Schutzzonen

Art. 22 (bisher §37 BO)

Umgebungsschutzzone 1

Die Umgebungsschutzzone dient dem Schutz des Umfeldes des Dorfkerns und des historischen Kirchenhügels.

2

Bauten und Anlagen in der Umgebungsschutzzone sind so in ihr bauliches und topografisches Umfeld einzupassen, dass die Wirkung und Ablesbarkeit des historischen Dorf­

kerns und des Kirchenhügels nicht beeinträchtigt wird. Grundsätzlich kann gemäss BNO gebaut werden. Nötigenfalls verfügt der Gemeinderat jedoch ergänzende Auflagen

bezüglich Gebäudestellung, Dachform, Farbgebung usw. Er kann für die Beurteilung Fachleute beiziehen.

Art. 23 (bisher §16 NO)

Lcindschaftsschutzzone

Die Landschaftsschutzzone LSZ ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. 2

■

Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt der nachstehenden Einschränkungen nach der jeweiligen Grundnutzung Landwirtschaftszone resp. Golfplatzzone.§ 16 BNO. Von den in den Absätzenete 3, 4 und 5 genannten Ausnahmen abgesehen, sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerun­

gen) verboten. 3

‘

Bestehende la-ndwirtschaftlichG Siedlungen, Bauten und Anlagen dürfen zoitgomäss unterhalten, erneuert und ousgobout werden, wenn das Schutzzfel nicht übermässig beein­ trächtigt wird. Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feldunterstände, betriebsnotwendige Installationen, die der Bewirtschaftung dienen, sowie wei­ tere Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege sowie Bauten für den Hochwasserschutz und Ähnliches

können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. 4

■

Darüber hinausgehende, neue landwirtschaftliche Bauten und Anlagen Neue Hochbauten wie landwirtschaftliche Siedlungen, Gewächshäuser oder andere Einrichtungen mit

vergleichbaren Auswirkungen auf die Landschaft können nur an den im Kulturlandplan mit Symbol «L» bezeichneten Standorten bewilligt werden. Sie dürfen das Schutzziel nichtübermässigbeeinträchtigen . Bei der Festlegung der Baumasse und der Gestaltungsvorschriften gelten hohe Anforderungen an die Einpassung in die Landschaft. 5

... An dem im Kulturlandplan mit Symbol «I» bezeichneten Standort in der Spezialzone Golf sind Nutzungen und Bauten gemäss «Bereich für Golfinfrastruktur» des Gestaltungs­ plans Spezialzone Golf zulässig. Im «Bereich für Golfanlagen» des Gestaltungsplans Spezialzone Golf sind die für die Ausgestaltung notwendigen Terrainveränderungen sowie technisch notwendige Einrichtungen zugelassen. Es gelten hohe Anforderungen an die Einpassung in die Landschaft.

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Änderungen an der BNO

Art. 23a Gewässerraumzone/Gewässerraum GR

Die Gewässerraumzone GR umfasst das Gewässer mit seinen Uferstreifen. Die Gewässerraumzone ist der Grundnutzungszone überlagert. 2

Bei den im Kulturlandplan dargestellten eingedolten Gewässern ausserhalb der Bauzone ist der Gewässerraum durch Abstände von je 6 m Breite umgesetzt, die beidseitig ab Innenkante der Eindolung gemessen werden.

3

Innerhalb der Gewässerraumzone beziehungsweise des Gewässerraums richtet sich die Zulässigkeit von Bauten, Anlagen und Nutzungen nach den Bestimmungen des überge­ ordneten Rechts, insbesondere nach Art. 41c Abs. 1, 3 und 4 Gewässerschutzverordnung (GSchV).

44

Die Ufervegetation ist geschützt. Innerhalb des Gewässerraums sind ausschliesslich einheimische, standortgerechte Pflanzen zulässig.

i23b Abstand für Bauten und Anlagen gegenüber Gewässern Bei den im Kulturlandplan dargestellten offenen Fliessgewässern ausserhalb der Bauzone mit einer Gerinnesohlenbreite von weniger als 2 m beträgt der Abstand für Bauten

und Anlagen zum Rand der Gerinnesohle mindestens 6 m, sofern diese nicht gestützt auf Art. 41c GSchV innerhalb des Gewässerraums erstellt werden dürfen.

Art. 23c Freihaltezone Hochwasser

Diejm__Kjjitur[aTK(pl(Tnjjbe£[ageTe_F£eihatezoneJHochw3j^se£j2FiZ_c^^

abfluss bei grossen und seltenen Hochwasserereignissen sowie für den Hochwasserrückhalt. 2

DiejulässigeJ\lutzun£jTchteT^iclijjnterJ7orbehaltjTachsteh^iTder_ElnschränkungerHTach de£G^ abgesehen, sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen verboten.

3

.Bamtenjjnd_AnlagerL_sowieJ^emainyeräriderungenjür_deji_ökologischen_AusgleiclnJ3ejTatunerujTgs^^

.bewiHjgt_werdgnj_wenjT_s]e_aLrf_den_StajTdojXansewiesen_sHTdjjndJ<einejiberwiegendejT^ff^^ 4

B2chtmässig_^rstelltejjrid_bestimrnungsgemässjTutzbare_BajJteji_und_A]Tlagen_dikferHm_RajTmer^^

oder_wiederaufgebaLitw/erderL,_^oferii^ie_demJHochwassersdTutz_gejTügend_RechjTung_TragerLimd denjTatM 5

Der Neubau von Bauten und Anlagen ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn: 3)

.eff2Fder1icheJdochwasser3chLrtzmassr[ahrnenjjrngesetztjjndj/ori_der_GemeijTde oder denJ^ajTde]geritüme£nj^^

b)

keine_anderen_StandoiTmöglichkeiteii^esteheii2der_geschaffernwe^^

c)

derJHochwasserabflussjjjTd_dieJHöhe_des_WasserstandsjTichUTachteilig_beeirrf[usst_yi^^

d)

die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt wird und

e)

keine nachteiligen Auswirkungen auf Ober- und Unterlieger zu erwarten sind.

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Änderungen an der BNO ®

In der Regel sind die erforderlichen Hochwasserschutzmassnahmen nach den Absätzen 3 und 4 auf die Schutzziele der kantonalen Schutzzielmatrix der Gefahrenkarte Hoch­ wasser auszurichten. Sind Menschen oder hohe Sachwerte betroffen, ist das Schutzziel im Einzelfall zu bestimmen und gegebenenfalls zu erhöhen.

Hochwassergefährdetes Gebiet im Kuiturland ’—Wer in hochwassorgoföhrdotom Gebiet baut, hat im Baugesuch nachzuwoison, dass

—dem Projekt-ontsproehonde Schutzmassnahmen gctroffoir-werden,-

b)

der Hechwasserabfluss und-die Höhe des Wasserstands nicht nachteilig beeinflusst werden und

c)—-keine nachtoiligen-Auswirkungen auf Ober und-Unterlieger zu erwarten sind. ’—Die Massnahmen sind auf das schadonfreie Überstehen olnes-hundertiährliche-n -Hochwassers HQIOO auszurichton.-

’—Dio Baubow-Illlgungsbehörde kann, wenn-nötig, auf Kosten der Bauhorrschaft eine Begutachtung du red-Fachleute anord-nem Soweit überwiegende öffentliche Interessen-es er-fefdeFn-,- kann die BaubowilligungsbehördG weitergehondo Massnahmen verlangen oder Bauvorhaben untersagen

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Änderungen an der BNO

2.5

Schutzobjekte

Art. 24 (bisher

18/12 NO)

Naturobjekte, Allgemeines

Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten Naturobjekte sind geschützt. Sie sind zu erhalten, angemessen zu pflegen und nach Möglichkeit aufzuwerten. Erweist sich ein Erhalt der Objekte aufgrund überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen als nicht möglich oder unzumutbar, kann der Gemeinderat ausnahmsweise eine vollstän­

dige oder partielle Beseitigung unter Ersatzauflagen bewilligen. Detaillierto Nutzungs- und Pflegebestimmungen regelt der Gomemderat im Nutzungsreglomont. Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung ist die Wiederherstellung vor Ort oder ein gleichwertiger, mindestens flächengleicher Ersatz möglichst im nahen Umfeld des ursprünglichen

Standorts. Der Ersatz muss im Voraus geschaffen werden, bevor die Beseitigung vollzogen werden darf. 2

Weitere wichtige, typische und erhaltenswerte Naturobjekte sowie Landschaftselemente, die dem Schutze von Lebensräumen für gefährdete Pflanzen und Tiere dienen oder zu diesem Zweck geschaffen werden sollen, sind im Natur-seJwtj- und Landschaftsinventar (Karte l:5000lnventarplan und BegJeitfeericht) festgehalten. Dieses hat orientieren­

den Charakter und ist nicht grundeigentümerverbindlich. Es ist beizuziehen, sofern öffentliche Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes berührt werden. 3

Wo den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern resp. den Bewirtschaftenden für Massnahmen an Naturobjekten im Interesse des Schutzzieles erhebliche Arbeitsauf­ wendungen oder Ertragseinbussen entstehen, werden diese abgegolten. Die Abgeltungen werden vertraglich geregelt.

4

Der Gemeinderat kann im Interesse der Schutzziele Unterhaltsmassnahmen auf Kosten der Gemeinde vornehmen lassen, wenn ausserordentliche Umstände dies erfordern. Zudem kann er periodische Pflanzaktionen z.B. für Hochstammobstbäume organisieren und die Kosten dafür übernehmen

5

Folgende Naturobjekte sind geschützt:

Naturobjekt

Schutzziele

Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen

Hecke mit Pufferstreifen

Brut- und Nahrungsbiotop

Struktur erhalten

Gliederung der Landschaft

Periodisch, abschnittsweise zurückschneiden/verjüngen

Trittstein, Vernetzungselement

Im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den Stock setzen

Windschutz

Vorgelagerter Krautsaum von 3.0 m Breite

Vielfältiger Übergangsbereich Wald-Kulturland

Keine Bauten, Ablagerungen und Depots innerhalb des Pufferstreifens

Artenreichtum

Keine Düngung, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmit­ teln und Beweidung innerhalb des Pufferstreifens

Geschützter Waldrand PLANAR

Waldrand stufig strukturiert anleeen und erhalten (periodisch pflegen) 21/58

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Änderungen an der BNO Einen vorgelaKerten Krautsaum nur extensiv bewirtschaften (kein Mulchen, keine Siloballen lagern) Hochstamm-Obstbestand

Abgehende Bäume wieder mit Heehstamm-Qbstbäumen-ersetzen. Alternativ können auch andere, ortsansässige und typischerwoise freistehende Hoch

5tDmmböbH=ne,-wte-bei5ßiejswoiso Linden oder Eiehen gepflanzt werden Ergän:

ipflonzungen erwünseht

Die Gomeinde kann periodische Pflanzaktionen organisii dabei die Kosten füF^

Einzelbaum

Siedlungs-Z landschaftsprägendes Naturelement

Pflege auf lange Lebensdauer

Kulturrelikt

(Aufasten etc.)

Sie übernimmt

Hochstammbäumo'

Freistehender Baum: bei natürlichem Abgang ersetzen Weiher

Laichgebiet, Brutbiotop

Kein Einfangen und Aussetzen von Tieren

Aussichtspunkt

Aussicht auf Dorfkern freihalten

Keine aussichtsbehindernde Bauten und bleibende Pflanzungen

Art. 25 (bisher § 18 NO)

Hecken, Peldgchölzc, Ufcrbcstockungefì

*—Die-im KulturlandplaH-wtd-Batizenenplan bezeichneten Hocken, Poldgohölze-und Uferbestockungon sind landschaftlich und biologisch wortvoti-und-dürfen nicht beseitigt oder

beeinträchtigt werden. Sio sind abschnittswoiso zu pflegen. Entlang der Hocken, Petdgehöize und Uferbestockungon ist ein Pufferstroifon von 3 m Broito extensiv zu bewirt

schafton. Innerhalb dieses Bereichs sind die Düngung, das Verwenden von Pflanzenschutz und-Unkr-autvertilgungsmitteln, die Bowoidung, der Umbruch sowie dos Erstellen

von Hochbauten nicht gestattet. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen für diese geschützten Vogototionstypon auf dem-Eisenba-hnareat-: Hochstammobstbeständc

*—Das Fricker Landschaftsbild wird wesentlich von hochstämmigen Obstbäumon geprägt. Bestimmungen zum Erhalt des Bestandes und zur Förderung von Ergänzungen worden im Naturschutzroglement festgologt.

Einzcibäumc ’—Der-Erhalt der im KultuHandplan bezeichneten Einzolbäumo ist ökolgisch oder im Interesse des-Sledlungs- und Landschaftsbildes wichtig. Dio Bäume dürfen nicht gefällt wer

den und sind angemessen zu pflogen.

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Änderungen an der BNO

26 ( 5 15 MO) Uferschutz-Streifen im Kulturland

Beidseits sämtlicher im Kulturlondplan aufgeführtor Bäche wird oin Uforschutzstroifon von 3.00 m ab Gowässergrenze ousgoschiodon. Dieser entspricht der Uforlinie bei mittle rom Sommorwassorstand rosp. der Grenze dor Gowässorparzolle bei ausgomarkton Gowässorn. 4

Vorändorungon am Gewässer und an dor Uforbostockung sind verboten. Ausgonommon davon sind im öffontlichen Interesso orforderlicho Unterhalts odor Sichorungsarboi ton. Bauten und Anlagen sind mit Ausnahme bowilligtor Einleitungen odor notwendiger Erschliossungsanlagon innerhalb des Uforschutzstroifons untersagt, obonso dos Pflügen

und Bowoidon sowie die Verwendung von Dünge , Pflanzenschutz und Unkrautvertilgungsmittoln.

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Änderungen an der BNO

«

Art. 27 (bisher § 36-AbSr^-BO)

Kulturobiekte Gebäude mit Substanzschutz

Die im Bauzonenplan blau mit einem roten Quadrat bezeichneten und im Anhang 1 aufgelisteten Kulturobiekte Bauten von kommunaler Bedeutung dürfen nicht abgebrochen, zerstört oder in ihren wesentlichen Grundzügen verändert werden. Sie sind gebührend zu unterhalten. Erweist-sich die vollständige Erhaltung als unzumutbar, kanoeinewe-

sontliche bauliche Veränderung oder ausnahmsweise ein-Abbrueh-vom Gemoindorat bewilligt worden. 2

Sämtliche bauliche Massnahmen an diesen Objekten - auch Änderungen am Innenausbau, der Farbgebung usw. - sind bewilligungspflichtig.

3

Für Renovationen und Umbauten kann der Gemeinderat eine kostenlose Bauberatung vermitteln. Hierzu sind Bauvorhaben möglichst vor Beginn der Projektierung anzuzeigen.

4

Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonenvorschriften.

Art. 28 (bisher § 3& Abs. 3 BO)

Gebäude mit Volumenschutz

Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bteti-yiplett bezeichneten Gebäude sind für das Ortsbild von besonderem Wert und in ihrem Volumen geschützt in ihrer kubischen Erseboinung für das Orts-, Strassen- oder-Quartier-bild-ven-besondorer Bedeutung. Zusätzlich zu den in § 27 aufgeführten Massnahmen ist ein Abbruch zulässig, wenn das Erstel­ len eines Ersatzbaus an gleicher Stolle gesichert ist. Sie müssen an gleicher Stelle und mit den bisherigen Aussenmassen wiederaufgebaut werden. Von diesen kann nur abgewi­ chen werden, wenn dadurch eine für das Ortsbild gleichwertige Lösung entsteht. Dieser muss zu einer ortsbaulich-mindostons gleichwertigen Situation führerh- Ist es aufgrund

überwiegender Anliegen der Raumentwicklung (z.B. aus verkehrstechnischen und verkehrsplanerischen Gründen oder zum Schutz der Gewässer) notwendig. Aus Gründen der

Ver^ebrssieberbeit-kann eine geringfügige Standortverschiebung verlangt werden. Gesamthaft ist auf eine besonders gute Einpassung in das Ortsbild und auf eine angemes­ sene Umgebung der Schutzobjekte zu achten.

Als Richtworto für don-Gebaudelwbusgeiten die'Maese-def-bestebeHden-BauterAbweiebwìeefì sind möglich, wenn eine für das Ortsbild ebenso gute odor bessere Lösung resultiert. Für den Ersatzbau und dessen Umgebwgsgestaltung kann der Gomeindorat ergänzende Auflagen erlassen. 3

Werden die gesetzlichen Abstände, die nach BauG eine Zustimmung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt erfordern, unterschritten, so setzent-etn Um- und Wiederaufbau ebenfalls dessen Zustimmung voraus.

4

Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonenvorschriften.

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Änderungen an der BNO

Art. 29 (neu)

Archäologische Fundstellen Oie archäolsgischen Fundstellen bezeichnen Bereiche im Umfeld bis kreHte bokoiReter archäologischor Runde. Sie werden im Bau-zowen- resp. Kulturlondplan festgoholton. Gc ■plante Grabarboiten innerhalb dieser Gebiete sind rechtzeitig der Kantonsarchaologio zu melden.

Art. 28a KuIWrobjekte

Dig ioT Bauzonen-/Kulturlandplan bezeichneten Kulturobjekte sind geschützt. Sie dürfen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu unterhalten

£28b Wiederherstellungspflicht

Wer ein unter Schutz gestelltes Objekt rechtswidrig verändert, beeinträchtigt, beseitigt oder verwahrlosen lässt, kann zur Wiederherstellung auf eigene Kosten verpflichtet werden.

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2.6

Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG

Art. 30 (bisher §9 NO)

Materialabbauzone

Die Materialabbauzone dient dem Abbau von Ton und Mergelkies. 2

In den Baugesuchen sind nebst dem vorgesehenen Materialabbau die notwendigen Bauten und Anlagen sowie die Rekultivierung auszuweisen. Baubewilligungen setzen die kantonale Zustimmung voraus.

3

Gebiete, die noch nicht abgebaut werden oder die für die landwirtschaftliche Nutzung rekultiviert sind, unterstehen den Bestimmungen der Landwirtschaftszone. Das Abbau­ gebiet «Cheeslete» ist nach dessen Herrichtung gemäss Abs. 5 im ordentlichen Nutzungsplanungsverfahren einer der Nachnutzung entsprechenden Zone zuzuweisen.

4

Bauten und Anlagen für den Betrieb des Materialabbaus sind nach den Vorschriften von Art. 24 RPG zulässig.

5

Das Abbaugebiet «Cheeslete» ist nach erfolgtem Abbau für den Naturschutz und die Naherholung herzurichten.

6

Die übrigen Abbaugebiete sind für die landwirtschaftliche Nutzung zu rekultivieren. Mindestens 10% sind für den Naturschutz zu gestalten. Im Rahmen des Abbau- und Rekultivierungsplans ist den Belangen der Amphibien Beachtung zu schenken. Insbesondere ist für die Sicherung und dauernde Erhaltung der Laichgewässer zu sorgen.

®

I

Es gilt die Empfindlichkeitsstufe IV.

Art. 31 (bisher § 10 NO)

Deponiezone

Die Deponiezone umfasst das speziell zur Ablagerung von Abfällen bestimmte Gebiet auf dem «Seckenberg». 2

Es dürfen nur die nach den kantonalen Vorschriften zugelassenen Abfälle abgelagert werden.

3

Nach erfolgter Auffüllung ist das Gebiet wieder der ursprünglichen Nutzung zuzuführen.

Art. 32 (bisher § 12 NO, spätere Ergänzung)

Spezialzone Golf 1

Die Spezialzone Golf dient der Nutzung und dem Betrieb einer Golfplatzanlage unter besonderer Berücksichtigung des Landschaftsbildes. ■Pie Spezialzone Golf enthält einen Boroich für Infrastruktur in der utimittelbaren Umgebung des Hofgutes Suug. Dieser Bereich-ist-tm Kttftwtanéplafl symbolisch bezeichnet,

einer Kreissigeatw aus-der Landschaftsschutzzon e ausgenommen: Dor Beroie-h-für-Go-lfanlagen liegt in der Landschaftsschutzzone. In ihm sind die für die Ausgestaltung notwendigen Terrainveränderungen sowie technisch notwendige Einrich­

tungen zugelassen. Dor von der Landschaftsschutzzone überlagerte Bereich ist von Hochbauten-end-neuen-Strasseefreizuhaltcn.

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Änderungen an der BNO 4

Die Anlage darf vorhandene naturnahe Flächen nicht beeinträchtigen. Innerhalb des Bereichs für Golfanlagen sind mindestens 20% als naturnahe Fläche auszuscheiden, zu gestalten und zu unterhalten. Dabei ist darauf zu achten, dass sie als wertvolle Lebensräume dienen und geeignet sind, die Vernetzung des gesamten Gebiets zu verbessern.

5

Falls der Golfplatz nicht mehr genutzt wird, muss die Spezialzone Golf auf Kosten der Betreiberin wieder der landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden. Die Spezialzone Golf ist dann wieder in die Landwirtschaftszone überzuführen. Die Betreiberin äufnet zur Sicherstellung der dafür notwendigen Arbeiten einen zweckgebundenen Fonds.

6

Zur Sicherstellung der Landesversorgung in Zeiten gestörter Nahrungsmittelzufuhr kann der Gemeinderat die Schliessung der Anlage verlangen und die landwirtschaftliche Nutzung der rückführbaren Flächen anordnen.

Die Spezialzone Golf unterliegt der Gestaltungsplanpflicht.

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Definitionen und Bauvorschriften

3

Art. 33 (neu)

Ausnützungsziffer

Räume in Dach- und Attikageschossen werden bei der Ermittlung der Ausnützungsziffer nicht angerechnet. 2

In der Wohnzone W2 darf die Ausnützungsziffer im Rahmen von Gestaltungsplänen um maximal 25% angehoben werden.

3

Ein Kumulieren der Ausnützungsbefreiung gemäss Abs. 1 und der im Rahmen eines Gestaltungsplans oder einer Arealüberbauung möglichen Ausnützungszuschläge ist nur

möglich, wenn im für diese Verfahren geforderten Fachgutachten eine einwandfreie Einordnung ins ortsbauliche und landschaftliche Umfeld nachgewiesen wird.

£33^ Ausnützungszuschlag Verglasung Sitzplätze, Balkone und Loggias Fürverglaste Sitzplätze, Balkone oder Loggias (1-fachverglast) ausserhalb derthermischen Gebäudehülle und ohne heizungstechnische Installationen wird ein Ausnützungsbo­

nus im Umfang der effektiven Grundfläche gewährt, sofern diese maximal 15 m^ pro Wohneinheit beträgt. Bei einer grösseren Grundfläche zählt der 15 m^ übersteigende Anteil zur anrechenbaren Geschossfläche (aGF). Der Zuschlag gilt bei Einzelbauweise und bei Arealüberbauungen.

Art. 34 (neu)

GrünflächenzifferGrünflächenantell Der Grünflächenanteil ist das Verhältnis von anrechenbaren Grünfläche zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Anrechenbare Grünflächen sind so anzulegen, dass sie die Eingliederung in das Orts- und Landschaftsbild fördern.

2

Als anrechenbare Grünfläche gelten natürliche und/oder bepflanzte Bodenflächen eines Grundstücks, die nicht versiegelt sind und die nicht als Abstellflächen dienen. Naturnah gestaltete Wasserflächen sowie begrünte Flächen über Unterniveaubauten mit einem Substrat von mindestens 40 cm zählen zur anrechenbaren Grünfläche.

Hochstämmige Bäume mit einem zu erwartenden Kronendurchmesser von mind. 5 m sind als Äquivalent zu B6-20 m^ Grünfläche anrechenbar. Es darf maximal die Hälfte der

erforderlichen Grünfläche mit Bäumen kompensiert werden.

Art. 35 (MBNO, bisher nicht in BO)

Störungsgrod Betriebe

*—Als nicht störend gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit-gertegem-ZHbringervorkohr wie Laden, Büros wut-Goschäfto, die keine erheblich grösseren Auswirkun

gen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen.

a Als mässig störend gelten Botriobo mit Auswirkungen, die im Rahmen horkömmlichor Handworks und Gewerbotriebe bleiben und auf die üblichen Arbeits ■ oder Öffnungszeitee-beschränkt sind;

a

Betriebe, die ein hohes Mass von quartiorfromdom Vorkehr verursachen, gelten als stark störend.

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Änderungen an der BNO

Art. 36 (MBNO, neu)

Abstand gegenüber dem Kulturland Gegenüber dem Kulturland ist der zonengemässe Grenzabstand auch dann einzuhalten, wenn die Zonengrenze nicht mit einer Parzellengrenze zusammenfällt. Dieser Grenzabstand kann durch privatrechtliche Vereinbarung weder aufgehoben noch reduziert werden.

Art. 37 (Me<4

Strassenabstand

Der Abstand von Parkfeldern gegenüber Gemeindestrassen darf bis auf 50 cm verringert werden, sofern keine öffentlichen Interessen, namentlich Aspekte der Verkehrssicher-

heit oder spätere Strassenausbaupläne, entgegenstehen. 2

Böschungen mit einem Neigungsverhältnis von maximal 2:3 müssen gegenüber Gemeindestrassen keinen Abstand aufweisen, steilere Böschungen sowie Stützmauern bis 1.80 m Höhe einen solchen von 60 cm. Für höhere Stützmauern gelten die Abstände gemäss § 111 BauG.

3

Gegenüber reinen Fusswegen können Einfriedungen und Böschungen bis zu einer Höhe von 1.00 m an die Grenze gestellt werden. Höhere Einfriedungen und Böschungen sind

um das Mehrmass ihrer Höhe, jedoch max. 60 cm von der Grenze zurückzuversetzen.

Art. 38 (bisher § 63 BO)

Materialseilbahn —Im Bereich der Materialseilbahn sind die besonderen Vorschriften des Bundes zu beachten.

Art. 39 (bisher indirekt in § S5 BO enthalten)

Mehrlängen-Zuschlag 2__Beträgt die Gebäudelänge in Wohn- sowie Wohn- und Arbeitszonen bei Bauten mit drei und mehr VoHgG-eschossen mehr als 20.00 m, erhöht sich der zugehörige kleine Grenz­

abstand um einen Viertel der Mehrlänge, maximal jedoch um 4.00 m. Für die Kernzone gilt kein Mehrlängenzuschlag.

Art. 40 (neu)

Reduktion Gebäude bzw. Firsthöhe Fassadenhöhe i_ Abgrabungen gegenüber dem gewachsenen Terrain sind auf ein Minimum zu beschränken. Wird das an eine Gebäudefassade anschliessende Terrain auf mehr als einem

Drittel der Fassadenlänge abgegraben, reduziert sich die zulässige Fassadenhöhe Gebäude bzw. Firsthöho auf dieser Seite um die Höhe der Abgrabung.

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Änderungen an der BNO

Art. 41 (bisher § 50 BO, § 21 ABauV)

Arealüberbauungen Arealüberbauungen sind in den Zonen Z, Wl, W2, W3, W4, WA2 und WA3 zulässig. Sie erfordern in den Zonen W1 und W2 eine minimale zusammenhängende Landfläche von

2'000 m^ in den übrigen Zonen eine solche von 3'000 m^. In der Zone Wl sind ist die zonengemässe-n- FassadenhöheGobäudo- und Pirsthöhon einzuhalten, in den übrigen Zonen können kann sie um maximal ein Geschoss3 m über­ schritten und es kann ein zusätzliches Vollgeschoss erstellt werden, sofern eine gute Einordnung ins Orts-, Quartier- und Landschaftsbild sichergestellt ist. Gegenüber Nachbar^

grundstückon ist der zonengemässe Abstand um das halbe Mass der Mehrhöhe-z-u-vergressorn, wenn die Gebäudehöhe gemäss Regelbauweiso überschritten wird. Abweichungen bei den internen Gebäudeabständen und der maximalen Gebäudelänge sind möglich, sofern die betroffenen Wohnungen ausreichend belichtet und besonnt sind.

Art. 42 (MBNO) neu)

Benennung, öffentliche Einrichtungen

*—Dio Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennummerierung sind-Saehe dos Gemeinderates.

Öffentliche Brunnefi, Hydranten, Kabolvertoilkasten, Personenunterstände bei Bushaltstellen und andere im-öffontlichen Interesse liegende Einrichtungen dürfen an die Grenze von Privatgrundstücken gestellt werden-:' 4

Auf die Interessen der betroffenen Grundeigontümeri'n-nen-und-&Fcindeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen.

Art. 43 (bisher §§ 70> 72, 74 und 76 BO)

Allgemeine Anforderungen 1

Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Hangsicherung und Hangwasserableitung, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunde als

Richtlinie. 2

Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern.

Art. 44 (MBNO, neu)

Energiesparmassnahmen Aussenwände und Dächer dürferr nachtsolieFt werden, selbst wenn dadurch die Vorschriften über die Grenz und Gobäudeab5tände, -dic Gebäude und Pirsthöhen urrd-éte

maximale Ausnützungsziffer nicht mehr in vollem Masse eingehalten werdem

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Änderungen an der BNO

Art. 44a erneuerbare Energien

Neubauten und Erweiterungen von bestehenden Gebäuden

intliche Umbauten (Aufstockungen, Anbauten usw.) müssen so gebaut und ausgerüstet werden, dass

höchstens 20% des zulässigen Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasser mit fossilen Energien gedeckt werden. Eine etappierte Realisierung kann durch den Gemeinderat bewilligt werden. Beim Ersatz der Wärmeerzeugungsanlage in bestehenden Bauten mit Wohnnutzung sind diese so auszurüsten, dass der Anteil an fossiler Energie 20% des massgebenden

Bedarfs nicht überschreitet.

Art. 45 (MRNOrbisher z.T, § 75 BO)

Ausrichtung von Wohnungen

_ Die Ausrichtung von Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orien­ tierte Wohnungen sind nur in Ausnahmefällen gestattet.

Art. 46 (bisher §§ 68,69 und 7S BO)

Raumgrössen

*—Für Wohn-, Schlaf- und privat genutzte Arbeitsräwne in Neubauten gilt eine Minimalhöho von 2.30 m. In Räumen unter Schrägdächorn ist dieso Höhe über einer Bodonflächon von mindestens 5 m~ oinzuhalton.

Fenster

*—Für die in Absatz 1 genannten Räume ist eine Ponsterfläche von min. 1/10, bei-Dachflächenfonstorn 1/15 der Bodenfläche mit einer Raumhöhe von mehr als 1.50 m, wenigs tons aber 0.80 m^ erforderlich. Dio Fenster müssen ins Freie führen. Ausnahmsweise können die Fenster einzelner Räume in einen Wintergarten oder eine verglaste Veranda

führen, sofern eine einwandfreie Belüftung gewährleistet ist.

Velos, Kinderwagen, Entsorgung 3

In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse Abstellräume für Kinderwagen sowie gemeinsame Entsorgungseinrichtungen vorzusehen. Bei Überbauungen mit mehr als 10 Wohneinheiten ist ein gemeinsam genutzter Unterflurcontainer an von der Strasse gut zugänglicher Lage zu errichten. Werden gestalterisch und betrieblich gleichwertige Lösungen gefunden, sind Ausnahmen möglich.

4

Bei Mehrfamilienhäusern und Arealüberbauungen sowie bei allen Gebäuden, wo aufgrund der Nutzung mit einem regelmässigen Abstellen von zweirädrigen Fahrzeugen oder

Kinderwagen usw, zu rechnen ist, sind genügend grosse, gut zugängliche und wo verhältnismässig abschliessbare Abstellflächen bereitzustellen. 5

Für Besuchende aller Nutzungen sowie für Beschäftigte usw, sind die notwendigen Parkfelder für Velos, Mofas usw, leicht zugänglich, in der Nähe der Hauseingänge und nach

Möglichkeiten witterungsgeschützt bereitzustellen.

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Änderungen an der BNO

Art. 47 (bisbei^4^3-BO)

Bezug von Wohn- und Arbeitsräumen _ Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehren

ungenügend oder die Anforderungen an den Schall- und Wärmeschutz nicht erfüllt sind.

Art. 48 (bisher nur boi Aroalüborbauungen; § 50 BO)

A utoparkfelderabstellplätze Bei Mehrfamilienhäusern mit mehr als 10 Wohnungoneinheiten sind mindestens 2/3 der für die Bewohnerinnen und Bewohner erforderlichen ParkfelderAbstollplätzo unterir­

disch anzulegen oder in 4o5-ein_Gebäude zu integrieren. 2

Für Parkfelder, die gestützt auf ein Mobilitätskonzept nicht erstellt werden müssen, gilt keine Ersatzabgabepflicht. Stellt der Gemeinderat wiederholte Abweichungen von den

Vorgaben undZielen des Mobilitätskonzepts fest, ist die Differenz zwischen den bereitserstelltenParkfeJdemunddemminimalenMTclWarkfelclangebotzureali^^

die entsprechende Ersatzabgabe zu leisten. 3

Bei Überbauungen mit mehr als 10 Wohneinheiten sind Parkierungsanlagen für Personenwagen und Zwoiradei^mit baulichen und elektrotechnischen Vorkehrungen für die Realisierung von individuell abrechenbaren Anschlüssen für Ladevorrichtungen von Elektrofahrzeugen zu versehen. Im Minimum ist die Ausbaustufe B gemäss Merkblatt SIA-

Nem 2060 (Stand 2020) nachzuweisen. 4

Nach Möglichkeit sind Autoparkfelder sickerfähig auszuführen, eine spontane Begrünung mit Pionierpflanzen ist anzustreben.

5

Offene Parkfelder sind vorzugsweise mit standortgerechten Bäumen einzudecken.

i48a Parkfelder für Motorräder Für Motorräder ist eine ausreichende Anzahl von Abstellplätzen bereitzustellen. Pro Zehn Pflichtparkfelder für Personenwagen ist mindestens ein Abstellplatz für Motorräder

vorzusehen.Für- Motorräder sind mindestens 15 %-deF-Pffehtpork für Personenwagen vorzusehon.

Art. 48c Mobilitätskonzept

1

Eigentümerinnen und Eigentümer von Parkierungsanlagen mit mehr als 50 Parkfeldern für Motorfahrzeuge können bei Inbetriebnahme, Nutzungserweiterung und Umnutzung

im Baubewilligungsverfahren zu einem Mobilitätskonzept und zu dessen dauernder Umsetzung verpflichtet werden, welches mit dem Bau- oder Umnutzungsgesuch einzu­ reichen ist. 2

Das Mobilitätskonzept zeigt auf, wie die Mobilität aller Nutzergruppen optimiert werden kann. Es enthält insbesondere: a)

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die Definition von Zielen (Entlastung des Strassennetzes von Motorfahrzeugverkehr, Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel, Förderung des Fuss- und Veloverkehrs); 32/58

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Änderungen an der BNO b)

die Massnahmen zur Erreichung dieser Ziele, wie Nutzung und Angebote im CarSharing, monetäre Parkraumbewirtschaftung, Anreize zur Förderung der Nutzung des

öffentlichen Verkehrs sowie des Fuss- und Veloverkehrs (Mobilitätsbonus, Entschädigungen, Beiträge usw.), zu treffende Informationsmassnahmen (z.B. Fahrplanangaben, Erreichbarkeit, Fahrgemeinschaften).

as Für Parkierungsanlagen, die aufgrund eines Mobilitätskonzepts bewilligt wurden, sind durch die Eigentümerinnen und Eigentümer eine dauernde Wirkungskontrolle durchzu­ führen und dem Gemeinderat darüber periodisch Bericht zu erstatten. Zeigt diese, dass die angestrebten Ziele nicht erreicht werden, sind dem Gemeinderat zusätzliche Mass­

nahmen zur nachträglichen Erreichung vorzuschlagen. Der Gemeinderat kann diese und andere geeignete Massnahmen verfügen. Bleibt die Berichterstattung über die Wirkungskontrolle aus und ist die Nichterreichung der angestrebten Ziele offensichtlich, kann der Gemeinderat vorläufige Massnahmen bis hin zum Nutzungsverbot verfügen. a4

Die Gemeinde regelt im Parkierungsreglement die Ausführungsbestimmungen zum Mobilitätskonzept sowie über die Wirkungskontrolle und den Rhythmus der Berichterstattung.-

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Änderungen an der BNO

Art. 49 (neu)

Dachbegrünung

2_ Mit Ausnahme begehbarer Terrassenflächen sowie Flächen, die zur Energiegewinnung genutzt werden, sind Flachdächer auf Hauptgebäuden zu begrünen. Davon ausgenom­ men sind Dachflächen von Klein- und Anbauten, sofern dies dort nicht zweckmässig oder technisch nicht zumutbar ist. Es ist zu prüfen, ob eine Begrünung trotz anderer Nut­

zung möglich und sinnvoll ist. Die Höhe des Substrats hat mindestens 15 cm zu betragen.

Art. 50 (MBNO, bisher § 83 BO)

Spiel-, iM4-Aufenthalts-bereìche und Erholunqsflächen Dio Grösse gemoinschaftlich benützbarer Spiel und Aufonthaltsbereiche bei MehrfomiliGnhäuGGm und Aroalüborbauungon hat gesamthaft mindestens 15 % der BruttogeschosS' fläche zu betragen. Dio Spiel -und Aufenthaltsboroiche sind zweckmässig und den Spielbedürfnissen der Kinder unterschiedlicher Altersstufen entsprechend anzulegen.1

Die Grösse der Spiel-, Aufenthalts- und Erholungsflächen hat gesamthaft mindestens 15 % der anrechenbaren Geschossfläche zu betragen.

2

Der Spielflächenanteil richtet sich nach der Bewohnerstruktur. Die Spielplätze sind nach den neusten Erkenntnissen über kindergerechte Wohnumfelder und den verschiede­ nen Altersgruppen entsprechend auszugestalten.

3

Bei der Anlage der Spielplätze ist darauf zu achten, dass die Kinder diese Plätze möglichst unbeaufsichtigt erreichen und benützen können.

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Änderungen an der BNO

SchutZ2.und Gestaltungsvorschriften

4

Art. 51 (z.T. MBNO, bisher § 77 BO)

Ortsbildgestaltung Bauten und Anlagen sind sorgfältig zu gestalten und so in ihre bauliche und landschaftliche Umgebung einzufügen, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht. Die Kriterien für die Beurteilung richten sich nach der Bauverordnung. Dor Gomoindorat bourtoilt Gosucho noch folgondon Kritorion:

a)—Stellung dor Bauten

b)—_Grösse, Form und Gliederung dor Baukubon

e)—Doch- pnd Fassadengestaltung b)—Motorialwabl; Farbe e)—To rra i n u-nd-Umgebungsgesta Itu ng 2

Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen auf Kosten der Bauherrschaft: a)

zusätzliche Unterlagen (Färb- und Materialmuster, Modelle, Bepflanzungsplan Umgebungsplan usw.) verlangen.

a)

Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten.

b)

Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

c)

In empfindlicher Umgebung oder bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen.

d)

die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.

Am Siodlungsrand sind Bauton und Aussopaplagen-besopdefs-gut in dio landsebaftllehe-Umgebung oinzupasson.

Art. 52 (bisher z.T. §§ 77, 83> 90, 91 und 92 BO; z.T. MBNO)

Aussenraumgestaltung 1

Das Terrain darf nicht unnötig verändert werden. Terrainveränderungen müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen. Versiegelte Flächen, Stütz- und Sichtschutzmau­ ern sind auf das Notwendige zu beschränken.

2

Ohne spezielle Sicherungsmassnahmen sind Böschungen mit einer Neigung von maximal 2:3 zulässig. Sofern keine zwingenden baulichen Gründe dagegensprechen, sind Stütz-

mauern und Böschungen sind in dor Rogol zu begrünen. 2bis

Die Umgebung ist naturnah zu gestalten. Es sind mehrheitlich standortgerechte, einheimische Pflanzen zu verwenden. Invasive Neophyten gemäss der schwarzen Liste der

schweizerischen Kommission für die Erhaltung von Wildpflanzen sind nicht gestattet.

— Bei Neu- und wesentlichen Umbauten von Mehrfamilienhäusern ist mit dem Baugesuch ein Umgebungsplan einzureichen, welcher folgenden Zielsetzungen nachkommt: a) PLANAR

grosszügige und attraktive Gesamtanlage, 35/58

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Änderungen an der BNO b)

auf das Notwendige beschränkte Bodenversiegelung durch Parkfelder, Wege und Plätze,

c)

auf das notwendigste beschränkte Terrainveränderungen, Stützmauern und Abtreppungen,

d)

gute Durchgrünung, vorzugsweise mit einheimischen Gehölzen unterschiedlicher Wuchshöhe,

e)

genügend Abstellplätze für Zweiräder, Spielgeräte (Kindervelos), Kinderwagen, Mobilitätshilfen usw.,

f)

Gliederung in private und allgemein zugängliche Bereiche mittels baulicher Massnahmen, Terraingestaltung und/oder Bepflanzung.

Steingärten sind auf untergeordnete Nebenflächen zu beschränken. Steinige Sickerbänder entlang von Fassaden sowie Kies- und Steinflächen mit nachweislich ökologischem Wert im Zusammenhang mit Trockenstandorten, Biotopen, Teichen usw, sind zulässig. zquinquies

Einfriedungen baulicher Art gilt eine maximale Höhe von 1.80 m, ausgenommen sind Einrichtungen an Kantonsstrassen. Einfriedungen müssen in ortsüblicher Materia-

lisierung und zurückhaltend gestaltet werden. 4

Die Umgebungsarbeiten bilden einen Bestandteil des Bauprojektes und sind einschliesslich der Bepflanzung unmittelbar nach Bauvollendung auszuführen.

4

-Bei-der Planung und Gestaltung öffentlich zugänglicher Anlagoteilc (Zugänge, Woge, Plätze, Einstelihelten usw.-) ist den Sicherheitsbedürfnisson der Benützerinnen und Benüt

zer Rechnung zu tragen. Zu acht-ee ist insbesondere auf eine gute Übersichtlichkeit und nächtliche Beleuchtung.

Art. 52a Gestaltung der Siedlungsränder

Die Gestaltung der Aussenräume am Siedlungsrand ist auf die angrenzende Landschaft abzustimmen. Für die Bepflanzung entlang den Siedlungsrändern sind standortgerechte und vorzugsweise einheimische Pflanzen unterschiedlicher Wuchshöhe (Bäume und Sträucher) zu verwenden. 3

Stützmauern sind zu vermeiden. Wo solche notwendig sind, sind sie auf das Notwendige zu beschränken und ab 10 m Länge zu gliedern und zu begrünen,

4

DieJ\;1aterialisießmg_spwie_die_£arbgebung_der_BauterHjnd_AniagerL^m_Siedlurigsrand_sind_au£dieUmgebung_^^

Art. 52b Gestaltung öffentlich zugänglicher Räume

Öffentlich zugängliche Freiräume, Bauten und Anlagen wie Plätze, Grünanlagen, Vorplätze, Parkierungsanlagen, Innenhöfe, Passarellen, Strassen und Wege, Einkaufs- und

Freizeitanlagen, Parkhäuser, Toiletten, Unterführungen sind nutzerfreundlich, sorgfältig und attraktiv zu gestalten.

Die Gestaltung ist mit der Gemeinde abzusprechen und auf deren übergeordneten Gestaltungsprinzipien und Konzepte ab-zustimmen. Bei der Ausstattung, Materialisierung, Beleuchtung und Bepflanzung ist der Attraktivität und der Sicherheit für die Benutzer und Benutzerinnen besondere Beachtung zu schenken. Die Gestaltung der angrenzenden

Fassaden, die Nutzung der raumbegrenzenden Bauten und die Funktionen des öffentlichen Raums sind aufeinander abzustimmen. Es empfiehlt sich, für die Gestaltung qualifi­ zierte Fachpersonen beizuziehen.

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Änderungen an der BNO

Den Sicherheitsbedürfnissen von Passantinnen und Passanten aller Altersgruppen ist Rechnung zu tragen. Der öffentlich zugängliche Raum ist übersichtlich, einsehbar, hell und beleuchtet zu gestalten. 4

Fussgängerinnen und Fussgänger sollen bevorzugt, sicher und möglichst ohne Umwege geführt werden. Es sind attraktive Aufenthaltsbereiche mit genügend Verweilmöglich­ keiten vorzusehen. Das übergeordnete Fusswegnetz der Gemeinde ist zu berücksichtigen.

5

Velofahrerinnen und Velofahrer sollen sicher und möglichst ohne Hindernisse geführt werden. Das übergeordnete Velowegnetz der Gemeinde ist zu berücksichtigen.

46

DerGemeirideratkannbaiJicheundDlanerischeRichtliniener1assemumdieQualitätund dieSicherfTeitinöffeiitlichzi^^

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Änderungen an der BNO

Art. 53 4f*««|

Hochwasserschutz

*—Die Hochwassergefahrenzone ist den Grundnutzungszonen überlagert. Sie dient dem Schutz von Porsonen, Bouton und Anlagen vor Schäden durch Hochwossor 4

In der Hochwassorgofohronzone ist der Gefährdueg-aegemessee Rechnung zu tragen. Gebäudoöffnungon wie Hauszugange, Fensteröffnungen, Abfohrton und Lichtschöchte

sind ausreichend erhöht odor wasserdicht auszuführon. Potonzioll gefahrlicho Anlagen wie Öltanks und dgl. sind z-u sichorn. Wohnraumo, sensible Nutzungen wie schwer ovakuiorbaro oder publikumsintonsivo Einrichtungen, Lager für umwoltgofährdondo Stoffe odor grosse-Sachworto usw. sind in Untergeschossen nur zulässig, wenn oin fachlich

oinwandfreier-Nachweis für die Hochwassorsicherheit erbracht worden kann. Wer in do-r-Hochwassergefahrenzono baut, hat im Baugosuch nachzuweisen, dass ordern' P-rejokt entsprechende Massnahmen zur Se-hadonminimiorung getroffen hat. In der Regel sind die Massnahmen auf das hundertjährliche Hochwasser (HQIOO) auszurichton. 4

Ausserhalb der Gefahronzono kann der Gomoindorat in don übrigen Gebieten mit Gefahrenstufen-gemäss-Gefahrenk-arte und ohno ausgowiosonos Schutzdefizit (Restgefähr­ dung) verlangen, dass dio Bouherrschaft nochweist, welche Massnahmen zum Schutz vorgosohon sind.

*—Als massgebliche Projektierungs- und Uborprüfurtgsg^uWtegen-gelten namentlich die Gofohrenkorte, der Ereigniskotastor, dio Schutzdofizitkarto und dio Mossnahmonplonung, welche auf dor Bauvorwaltung oingosohon werden können.

*—Die Baubowilligungsbohördo kann, wenn nöti&,'a»f Keeten-der Bouherrschaft eine Begutachtung durch Pachlouto anordnon. Unter Abwägung sämtlicher berührter Interessen kann sie Ausnahmen und woitergehende Massnahmen verfügen.

Art. 54 (bisher §51 BO)

Einwirkungen Bei der Ausübung von Eigentumsrechten, namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, sind alle übermässigen Einwirkungen auf benachbarte

Grundstücke und die weitere Umgebung zu vermeiden.

— Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen.

Es sind alle zumutbaren baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten-, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Dioso Vorkehrungen sind in zoitlioh'Ofìd-sachItch-aFtGemessener Weise der technischen Entwicklung onzuoassen.

Art. 55 (noU) MBNO, leicht abgowandolt)

Lärmschutz

Soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist, kann der Gomoinderat die Anforderungen an die Stellung und Gestaltung der Bouton, die Anord­

nung larmempfindlichor Raume, Schollschutzmessnahmen usw. im Sinne der Vorsorge orhöhon, selbst wenn die Grenzwerte eingehalten sind. Dios gilt insbesondere boi Bouton

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Änderungen an der BNO mit larmompfindlichon Räumen, welche dio olomofìtaren Regeln dos Lärmschutzes-missachton, sowie in Gebieten, die infolge Vorbelastung der nachsthöheron EmpfindlichkeitS' stufe zugeefdnet sind.

Art. 56 (neu)

Lichtemissionen Aussenbeleuchtungen, die nicht der öffentlichen Sicherheit dienen, sind sparsam und gezielt einzusetzen. Himmelwärts gerichtete Lichtomissionen und sStörende Auswirkun­

gen auf die Nachbarschaft sind zu vermeiden. Der Betrieb von Skybeamern und Objektstrahlungen, mit Ausnahme der Beleuchtung von wichtigen Kulturdenkmälern, ist verbo­ ten. 2

3

Beleuchtungen im Freien sind grundsätzlich von oben nach unten auszurichten. Permanente Beleuchtungen direkt in den Naturraum sind zu vermeiden.

Insbesondere bei Leuchtreklamen können Vorgaben zur befriedigenden Einordnung in das Orts- und Landschaftsbild gemacht werden. Das Mass der Aussenbeleuchtung hat ihrem Zweck zu entsprechen.

*

Mit Ausnahme von Beleuchtungen von wichtigen Kulturdenkmälern oder die einem objektiven Sicherheitszweck dienen, sind Aussenbeleuchtungen und Leuchtreklamen

grundsätzlich von 22 bis 6 Uhr oder spätestens nach Ende der Öffnungszeiten auszuschalten.

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Vollzug und Verfahren

5

Art. 57 (bisher § 98 BO)

Zuständigkeit

Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale

Stellen beiziehen. 2

Den Entscheid über einfache Baugesuche ohne wesentliche Auswirkungen auf Nachbarschaft, Raum und Umwelt kann der Gemeinderat an die Bauverwaltung delegieren.

Werden Einsprachen erhoben, entscheidet der Gemeinderat.

I

Art. 58 (bisher §§ 17 und 18 BO)

Gebührenreglement

Die Gebühren sowie die Verrechnung weiterer Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) werden in einem separaten Regle­ ment geregelt.

Fachgutachten 2

Der Gemeinderat kann nach Rücksprache mit der Bauherrschaft und auf deren Kosten eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen,

soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern. Fachgutachten können namentlich bei ortsbaulich und architektonisch problematischen Lösungen im Hinblick auf die qualitativen Anforderungen gemäss § 51 und 52 BNO sowie in juristisch, bau- oder lärmschutztechnisch heiklen Fällen eingeholt werden. 3

Bei Arealüberbauungen und Gestaltungsplänen wird zwingend ein Fachgutachten verlangt.

4

Die Wahl der unabhängigen, sachverständigen Person, die mit der Erarbeitung des Fachgutachtens beauftragt wird, erfolgt durch den Gemeinderat.

Art. 59 (neu, MBNO)

Reglemente und Vollzugsrichtlinien Der Gemeinderat kann ergänzende Reglemente und Richtlinien zum Vollzug der Bau- und Nutzungsordnung erlassen.

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Änderungen an der BNO

6

Schluss- und Übergangsbestimmung

Art. 59a Übergangsbestimmung

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bau- und Nutzungsordnung reso, der Teiländerungen hängigen Baugesuche werden nach dem neuen Recht beurteilt.

Art. 60 Aufhebung bisherigen Rechts

Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden inklusive allerTeiländerungen aufgehoben: a)

der Bauzonenplan vom 26. November 2006

b)

der Nutzungsplan Kulturland vom 26. November 2006

c)

die Bauordnung vom 26. November 1993

d)

die Nutzungsordnung Kulturland vom 26. November 2006

e)

Folgende Überbauungs- und Erschliessungspläne:

-

Kommunaler Überbauungsplan, Teilüberbauung Ebnet/Rain; genehmigt am 28. September 1977

-

Teilüberbauung Ebnet/Rain, Änderung Süd-West 1996; genehmigt am 13. August 1997

-

Erschliessungsplan Gruben, Änderung 1995; genehmigt am 6. März 1996

-

Kommunaler Überbauungsplan Gänsacker-Schranken; genehmigt am 10. Mai 1983

-

Erschliessungplan Frickberg, Abänderung Nordteil 1994; genehmigt am 5. Juli 1995

-

Erschliessungsplan Frickberg, Teiländerung Zeindlematt; genehmigt am 13. August 1997

-

Kommunaler Teilüberbauungsplan Frickberg; genehmigt am 7. Juni 1977

-

Kommunaler Überbauungsplan Frickberg, Abänderung Südteil 1983; genehmigt am 26. März 1985

-

Kommunaler Überbauungsplan Frickberg, Abänderung Nordteil 1983; genehmigt am 26. März 1985

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Änderungen an der BNO Beschlüsse

Diese Bau- und Nutzungsordnung ist von der Einwohner-Gemeindeversammlung vom 26. November 2010 beschlossen worden.

Namens der Einwohner-Gemeindeversammlung

Der Gemeindeammann

Der Gemeindeschreiber

Anton Mösch

Heinz Schmid

Vom Regierungsrat genehmigt am 9. März 2011 Änderungen

Art. 10

, Arbeitszone, Abs. 2 ist von der Einwohner-Gemeindeversammlung vom 26. Juni 2015 beschlossen worden.

Die Ergänzung wurde vom Regierungsrat am 15. Februar 2017 genehmigt. Die Teilrevision der Nutzungspianung! 2024 ist von der Einwohner-GemeindeversammlunR vom 25. Juni 2025 beschlossen und am xx.xx.xxxx vom Regierungsrat genehmigt wor­ den.

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Anhänge Nr.

Objekt

Adresse

BZP

KLP

Kultwobjekte unter kantonalem DenkmalschutzKantonale Denkmalschutzobjekte (zur Orientierung) 1

Kath. Pfarrkirche Peter und Paul, 1716/18

Rampart

2

Friedhofkapelle, ehern. Beinhaus, 16. Jh.

Rampart

3

Ehern. Schaffnerei der Kommende Beuggen (Kornhaus), um 1720

Hauptstrasse 31

4

Altes Schulhaus (Haus Erb), 1812

Ramparts

5

Kath. Pfarrhaus, 18. Jh, Kernbau 16. Jh.

Rampart 1

6

Kaplanei, 18. Jh. (?)

Rampart 1

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Nr.

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Objekt

Adresse

BZP

KLP

Kommunale KulturobjekteGebäude mit Substanzschutz gemäss § 27 BNO 901

Altes Gemeindehaus, 1835

Widenplatz 3

902

Ehern. Bauernhaus, 1856

Hauptstrasse 100

903

Villa mit Gartenhaus und Parkanlage, 1920

Hauptstrasse 109

905

Ehern. Bauernhaus, 1844?

Hauptstrasse 95

906

Scheune zum "Adler", um 1720

Hauptstrasse 84

907

Hotel "Adler", um 1660?/19.Jh.

Hauptstrasse 82

908

Doppelwohn- und Geschäftshaus, um 1900

Hauptstrasse 66

910

Villa, 1899

Hauptstrasse 46

911

Ehern. Bauernhaus, um 1800?

Hauptstrasse 49

912

Ehern. Bauernhaus, 1. Drittel 19. Jh.

Hauptstrasse 36

913

Ehern. Bauernhaus, um 1850

Hauptstrasse 34

914

Ehern. Bauernhaus, um 1850

Schulstrasse 7

915

Ehern. Bauernhaus, um 1850/1860

Geissgasse 21

916

Haus "Müllerhof", 1836

Schulstrasse 11

917

Wohnhaus mit angebauter Scheune, 17./18. Jh.

Geissgasse 10/8

918

Wohnhaus mit angebauter Scheune, 18./19. Jh.

Geissgasse 3

920

Ehern. Bauernhaus, um 1840/1850

Kirchmattweg 2

921

Ehern. Bauernhaus, 1818

Kirchmattweg 1

923

Wohnhaus mit angebauter Scheune, 1882

Bahnhofstrasse 12

PLANAR

44/58

Gemeinde Frick

Teilrevision der Nutzungsplanung 2024 Änderung der Bau- und Nutzungsordnung

Nr.

Objekt

Adresse

924

Gasthaus "Zum Rebstock", Mitte 17. Jh.?

Hauptstrasse 56

925

Ziegelei-Kantine, 1904/1929

Ziegeleistrasse

928

Aufnahmegebäude Bahnhof, 1914

Dammstrasse 2

932

Villa "Erika" inkl. Parkanlage, Anfang 20. Jh. Brunnen, 1864

Hauptstrasse 18

931

Villa "Erika" inkl. Parkanlage, Anfang 20. Jh. Brunnen, 1864

Kirchmattweg 10

BZP

KLP

Kommunale Kulturobjekte (§ 28a BNO) Nr.

Objekt

Adresse

929A

Brunnen, 1864

Haupstrasse 95

929B

Brunnen, 1852

Hauptstrasse 76

929C

Brunnen

Hauptstrasse 56

929E

Brunnen, frühes 20. Jh.

Hauptstrasse 30

929F

Brunnen, frühes 20. Jh

Mühlegasse 11

929G

Brunnen

Geissgasse 17

929H

Brunnen, 1848

Kirchmattweg 10

9291

Brunnen

Schulstrasse 11

929K

Wegkreuz, 1985

Kirchmattweg 1

930A

Wegkreuz, 1929

Hauptstrasse/Gänsacker

930B

Wegkreuz, 1928

Hauptstrasse 18/Grubenstr.

930C

Régence-TOrbIatt an Bauernhaus Nr. 115, um 1750?

Bahnhofstrasse 12

PLANAR

BZP

ü

KLP

45/58

Teilrevision der Nutzungsplanung 2024 Änderung der Bau- und Nutzungsordnung

Gemeinde Frick

Naturschutzzonen im Kulturland

19 BNO)

”53 267

Trockenwiese und Weide von nationaler Bedeutung

Schönebüel

X

M /1.03

Magerwiese

Ätebregg

X

M/1.17

Magerwiese

Gruhalde

X

M /1.24

Magerwiese

Winterhalde

X

M /1.29

Magerwiese

Frickberg

X

M /1.34

Magerwiese

Frickberg

X

M/1.35

Magerwiese

Frickberg

X

M 71.37

Magerwiese

Suug

X

M 71.38

Magerwiese

Rai

X

Fe

Feuchtstandort

Langefeld

X

Fe 7 6.01

Feuchtstandort

Seckeberg

X

Fe 7 6.02

Feuchtstandort

Leim

X

Fe 7 6.06

Feuchtstandort

Wide

X

Fe 7 7.15

Feuchtstandort

Chilmet

X

Naturschutzzone im Wald

20 BNOl

N

Naturschutzzone Wald (allgemein)

Ätebregg

X

N

Naturschutzzone Wald (allgemein)

Chornberg

X

N

Naturschutzzone Wald (allgemein)

Flue

X

N

Naturschutzzone Wald (allgemein)

Flue

X

PLANAR

46758

Gemeinde Frick

Teilrevision der Nutzungsplanung 2024 Änderung der Bau- und Nutzungsordnung

N

Naturschutzzone Wald (allgemein)

Flue

X

N

Naturschutzzone Wald (allgemein)

Frickberg

X

N

Naturschutzzone Wald (allgemein)

Moos

X

W

Feucht- und Nassstandort

Leim

X

E

Eichenwaldreservat

Dicke Ischlag

X

E

Eichenwaldreservat

Hau

X

E

Eichenwaldreservat

Hau

X

E

Eichenwaldreservat

Leischberg

X

E

Eichenwaldreservat

Leischberg

X

E

Eichenwaldreservat

Leischberg

X

E

Eichenwaldreservat

Leischberg

X

E

Eichenwaldreservat

Leischberg

X

E

Eichenwaldreservat

Leischberg

X

E

Eichenwaldreservat

Moos

X

E

Eichenwaldreservat

Moos

X

E

Eichenwaldreservat

Ritzleterai

X

E

Eichenwaldreservat

Ritzleterei

X

E

Eichenwaldreservat

Seckeberg

X

P

Altholzinsel / Naturwaldreservat

Frickberg

X

P

Altholzinsel / Naturwaldreservat

Frickberg

X

P

Altholzinsel / Naturwaldreservat

Frickberg

X

P

Altholzinsel / Naturwaldreservat

Ritzleterei

X

PLANAR

47/58

Teilrevision der Nutzungsplanung 2024 Änderung der Bau- und Nutzungsordnung

Gemeinde Frick

Naturobjekte (§ 24 BNO) '

OibieliätviijL ‘

'

Flurnamfi;

BiZfr

w

5.01

Hochstammobstgarten

ImBode

X

7.01

Weiher

Seckeberg

X

7.02

Weiher

Seckeberg

X

7.03

Weiher

Ritzleterai

X

7.04

Weiher

Hundsrugge

X

7.05

Weiher

Hundsrugge

X

7.06

Weiher

Leim

X

7.07

Weiher

L^im

X

7.08

Weiher

Leim

X

7.09

Weiher

Leim

X

7.10

Weiher

Vordere Sulzrai

X

7.11

Weiher

Vordere Sulzrai

X

7.12

Weiher

Leim

X

7.13

Weiher

Leim

X

7.14

Weiher

Cheeslete

X

7.15

Weiher

Chilmet

X

7.16

Weiher

Chilmet

X

7.17

Weiher

Cheeslete

X

7.18

Weiher

Wide

X

7.19

Weiher

Suug

X

PLANAR

48/58

Gemeinde Frick

Teiirevision der Nutzungsplanung 2024 Änderung der Bau- und Nutzungsordnung

7.20

Weiher

7.21

Weiher

7.22

Weiher

Leim

X

9.001

Hecke mit Pufferstreifen

ImBode

X

9.002

Hecke mit Pufferstreifen

Im Bode

X

9.007

Hecke mit Pufferstreifen

Eggishalde

X

9.008

Hecke mit Pufferstreifen

Eggishalde

X

9.009

Hecke mit Pufferstreifen

Eggishalde

X

9.010

Hecke mit Pufferstreifen

Wolberg

X

9.012

Hecke mit Pufferstreifen

Wolberg

X

9.013

Hecke mit Pufferstreifen

Wolberg

X

9.014

Hecke mit Pufferstreifen

Wolberg

X

9.015

Hecke mit Pufferstreifen

Eilete

X

9.019

Hecke mit Pufferstreifen

Eilete

X

9.020

Hecke mit Pufferstreifen

Sulzrai

X

9.021

Hecke mit Pufferstreifen

Guul

X

9.022

Hecke mit Pufferstreifen

Guul

X

9.024

Hecke mit Pufferstreifen

Vordere Sulzrai

X

9.025

Hecke mit Pufferstreifen

Sulzrai

X

9.026

Hecke mit Pufferstreifen

Sulzrai

X

9.027

Hecke mit Pufferstreifen

Leim

PLANAR

Suug

X

X

X

49/58

Teilrevision der Nutzungsplanung 2024 Änderung der Bau- und Nutzungsordnung

Gemeinde Frick

9.028

Hecke mit Pufferstreifen

Leim

X

9.029

Hecke mit Pufferstreifen

Leim

X

9.030

Hecke mit Pufferstreifen

Leim

X

9.031

Hecke mit Pufferstreifen

Leim

X

9.032

Hecke mit Pufferstreifen

Sulzrai

X

9.033

Hecke mit Pufferstreifen

Sulzrai

X

9.034

Hecke mit Pufferstreifen

Steig

X

9.035

Hecke mit Pufferstreifen

St^

X

9.036

Hecke mit Pufferstreifen

Lengefeld

X

9.037

Hecke mit Pufferstreifen

Hundsrußge

9.042

Hecke mit Pufferstreifen

Lengefeld

9.043

Hecke mit Pufferstreifen

Langefeld

X

9.048

Hecke mit Pufferstreifen

Langefeld

X

9.049

Hecke mit Pufferstreifen

Langefeld

X

9.050

Hecke mit Pufferstreifen

Frick

X

9.052

Hecke mit Pufferstreifen

Bläie

9.053

Hecke mit Pufferstreifen

Zwidelle

X

9.056

Hecke mit Pufferstreifen

Ebnet

X

9.058

Hecke mit Pufferstreifen

Ebnet

X

9.061

Hecke mit Pufferstreifen

Ebnet

X

9.064

Hecke mit Pufferstreifen

Rai

PLANAR

X

X X

X

X

50/58

Gemeinde Frick

Teilrevision der Nutzungsplanung 2024 Änderung der Bau- und Nutzungsordnung

pöjgkjtyp

Fiurnatne

9.065

Hecke mit Pufferstreifen

Rai

X

9.066

Hecke mit Pufferstreifen

R^

X

9.067

Hecke mit Pufferstreifen

Ebnet

X

9.068

Hecke mit Pufferstreifen

Rai

X

9^

Hecke mit Pufferstreifen

Chilmet

X

9.070

Hecke mit Pufferstreifen

Chilmet

X

9.071

Hecke mit Pufferstreifen

Rampert

X

9.072

Hecke mit Pufferstreifen

Rampert

X

9.073

Hecke mit Pufferstreifen

Chilmet

X

9.074

Hecke mit Pufferstreifen

Rampert

X

9.075

Hecke mit Pufferstreifen

Chilmet

9.078

Hecke mit Pufferstreifen

Stieracher

X

9.079

Hecke mit Pufferstreifen

Laneewase

X

9.080

Hecke mit Pufferstreifen

Chilmet

X

9.081

Hecke mit Pufferstreifen

Cheeslete

X

9.082

Hecke mit Pufferstreifen

Cheeslete

X

9.083

Hecke mit Pufferstreifen

Cheeslete

X

9.085

Hecke mit Pufferstreifen

ChünRsweg

X

9.086

Hecke mit Pufferstreifen

Bänihübel

X

9.087

Hecke mit Pufferstreifen

Stieracher

9.089

Hecke mit Pufferstreifen

Bänihübel

PLANAR

X

X X

51/58

Gemeinde Frick

Teilrevision der Nutzungsplanung 2024 Änderung der Bau- und Nutzungsordnung

9.090

Hecke mit Pufferstreifen

Stockacher

9.092

Hecke mit Pufferstreifen

Schranke

9.093

Hecke mit Pufferstreifen

A3

X

9.094

Hecke mit Pufferstreifen

A3

X

9.096

Hecke mit Pufferstreifen

Dozmet

X

9^

Hecke mit Pufferstreifen

A3

X

9.099

Hecke mit Pufferstreifen

A3

X

9.100

Hecke mit Pufferstreifen

A3

X

9.101

Hecke mit Pufferstreifen

Dozmet

X

9.102

Hecke mit Pufferstreifen

A3

X

9.103

Hecke mit Pufferstreifen

Büttihalde

X

9.104

Hecke mit Pufferstreifen

Büttihalde

X

9.105

Hecke mit Pufferstreifen

Wide

X

9.107

Hecke mit Pufferstreifen

A3

X

9.108

Hecke mit Pufferstreifen

A3

X

9.109

Hecke mit Pufferstreifen

Rümmet

X

9.113

Hecke mit Pufferstreifen

Ägerte

X

9.114

Hecke mit Pufferstreifen

Bondel

X

9.115

Hecke mit Pufferstreifen

Ägerte

9.116

Hecke mit Pufferstreifen

Bondel

X

9.117

Hecke mit Pufferstreifen

Chaisteberg

X

PLANAR

X X

X

X

X

52/58

Gemeinde Frick

Teilrevision der Nutzungsplanung 2024 Änderung der Bau- und Nutzungsordnung

9.118

Hecke mit Pufferstreifen

Chaisteberg

9.119

Hecke mit Pufferstreifen

Junge Rebe

9.120

Hecke mit Pufferstreifen

Winterhalde

X

9.121

Hecke mit Pufferstreifen

Junge Rebe

X

9.122

Hecke mit Pufferstreifen

Winterhalde

X

9.123

Hecke mit Pufferstreifen

Bondel

X

9.124

Hecke mit Pufferstreifen

Winterhalde

X

9.126

Hecke mit Pufferstreifen

Bondel

X

9327

Hecke mit Pufferstreifen

Winterhalde

X

9.128

Hecke mit Pufferstreifen

Chaisteberg

X

9329

Hecke mit Pufferstreifen

Chaisteberg

X

9.130

Hecke mit Pufferstreifen

Grabacher

X

9.131

Hecke mit Pufferstreifen

Zeindlematt

X

9.132

Hecke mit Pufferstreifen

Grabacher

X

9.133

Hecke mit Pufferstreifen

Grabacher

X

9.134

Hecke mit Pufferstreifen

Grabacher

X

9.135

Hecke mit Pufferstreifen

Schnäggeberg

X

9.136

Hecke mit Pufferstreifen

Grabacher

X

9337

Hecke mit Pufferstreifen

Winterhalde

X

9.138

Hecke mit Pufferstreifen

Zeindlematt

X

9.140

Hecke mit Pufferstreifen

Horn

X

PLANAR

X

X

53/58

Teilrevision der Nutzungsplanung 2024 Änderung der Bau- und Nutzungsordnung

Gemeinde Frick

9.141

Hecke mit Pufferstreifen

Winterhalde

X

9.142

Hecke mit Pufferstreifen

Reislismatt

X

9.143

Hecke mit Pufferstreifen

Reislismatt

X

9.144

Hecke mit Pufferstreifen

Reislismatt

X

9.145

Hecke mit Pufferstreifen

Reislismatt

X

9.146

Hecke mit Pufferstreifen

Reislismatt

X

9.147

Hecke mit Pufferstreifen

Reislismatt

X

9.148

Hecke mit Pufferstreifen

Reislismatt

X

9149

Hecke mit Pufferstreifen

Reislismatt

X

9.150

Hecke mit Pufferstreifen

Reislismatt

X

9.151

Hecke mit Pufferstreifen

Reislismatt

X

9.152

Hecke mit Pufferstreifen

Reislismatt

X

9.153

Hecke mit Pufferstreifen

Reislismatt

X

9.154

Hecke mit Pufferstreifen

Reislismatt

X

9.155

Hecke mit Pufferstreifen

Reislismatt

X

9.156

Hecke mit Pufferstreifen

Satteberg

X

9.157

Hecke mit Pufferstreifen

Reislismatt

X

9.158

Hecke mit Pufferstreifen

Reislismatt

X

9.159

Hecke mit Pufferstreifen

Dozmet

9.161

Hecke mit Pufferstreifen

Frickberg

X

9.162

Hecke mit Pufferstreifen

Zeindlematt

X

PLANAR

X

X

54/58

Gemeinde Frick

Teilrevislon der Nutzungsplanung 2024 Änderung der Bau- und Nutzungsordnung

9.163

Hecke mit Pufferstreifen

Zeindlematt

X

9.164

Hecke mit Pufferstreifen

Frickberg

X

9.165

Hecke mit Pufferstreifen

Frickb^

X

9.166

Hecke mit Pufferstreifen

Frickberg

X

9.167

Hecke mit Pufferstreifen

Frickberg

X

9.168

Hecke mit Pufferstreifen

Büttihalde

X

9.169

Hecke mit Pufferstreifen

Grabööl

X

9.170

Hecke mit Pufferstreifen

Suug

X

9.171

Hecke mit Pufferstreifen

Suug

X

9.172

Hecke mit Pufferstreifen

Suug

X

9.173

Hecke mit Pufferstreifen

Steig

X

9.174

Hecke mit Pufferstreifen

Zeindlematt

9.175

Hecke mit Pufferstreifen

Eggishalde

9.176

Hecke mit Pufferstreifen

Langefeld

X

9.177

Hecke mit Pufferstreifen

Junge Rebe

X

9.178

Hecke mit Pufferstreifen

Reislismatt

X

9.179

Hecke mit Pufferstreifen

Reislismatt

X

9.180

Hecke mit Pufferstreifen

Reislismatt

X

9.181

Hecke mit Pufferstreifen

Reislismatt

X

9.182

Hecke mit Pufferstreifen

Frickberg

X

9.183

Hecke mit Pufferstreifen

Frickberg

X

PLANAR

X

X

55/58

Gemeinde Frick

Teilrevision der Nutzungsplanung 2024 Änderung der Bau- und Nutzungsordnung

9184

HeckemitPufferstreif^

Frickberg

X

9185

Hecke mit Pufferstreifen

Frickberg

X

9186

Hecke mit Pufferstreifen

Frickberg

X

9187

Hecke mit Pufferstreifen

Grabööl

X

9188

Hecke mit Pufferstreifen

Grabacher

X

9189

Hecke mit Pufferstreifen

Horn

X

9190

Hecke mit Pufferstreifen

Winterhalde

X

9191

Hecke mit Pufferstreifen

Reislismatt

X

9192

Hecke mit Pufferstreifen

Reislismatt

X

9193

Hecke mit Pufferstreifen

Chaistebere

X

9194

Hecke mit Pufferstreifen

Chaisteberg

X

9195

Hecke mit Pufferstreifen

Chairteberg

X

9196

Hecke mit Pufferstreifen

Frickberg

X

9197

Hecke mit Pufferstreifen

Frickberg

X

9198

Hecke mit Pufferstreifen

Cheeslete

X

9199

Hecke mit Pufferstreifen

Bänihübel

9.200

Hecke mit Pufferstreifen

Frickberg

X

9.201

Hecke mit Pufferstreifen

Reislismatt

X

9102

Hecke mit Pufferstreifen

Chaisteberg

X

9.203

Hecke mit Pufferstreifen

Satteberg

X

9.204

Hecke mit Pufferstreifen

Stieracher

X

PLANAR

X

56/58

Gemeinde Frick

Teilrevision der Nutzungsplanung 2024 Änderung der Bau- und Nutzungsordnung

9.205

Hecke mit Pufferstreifen

Horn

X

9206

Hecke mit Pufferstreifen

Stieracher

X

9207

Hecke mit Pufferstreifen

Reisiismatt

X

11.01

Einzelbaum

Muniwolf

X

11.02

Einzelbaum

Moos

X

11.05

3 Einzelbäume

Wolbere

X

11.08

2 Einzelbäume

Leim

X

11.09

5 Einzelbäume

Leim

X

11.10

45 Einzelbäume

Ebnet

X

11.11

72 Einzelbäume

Ebnet

X

11.12

Einzelbaum

Weiere

X

11.13

Einzelbaum

Bänihübel

X

11.15

Einzelbaum

Rächt

X

11.16

Einzelbaum

Bon^

X

11.17

Einzelbaum

Winterhalde

X

11.18

Einzelbaum

Bondel

X

11.19

Einzelbaum

Reisiismatt

X

11.20

Einzelbaum

Büttihalde

X

11.21

Einzelbaum

Grabööl

X

11.22

Einzelbaum

Suug

X

11.23

Einzelbaum

Moos

X

PLANAR

57/58

Gemeinde Frick

Teilrevision der Nutzungsplanung 2024 Änderung der Bau- und Nutzungsordnung

11.24

4 Einzelbäume

Langefeld

10.01

geschützter Waldrand

Reislismatt

X

10.02 &

geschützter Waldrand

Frickberg

X

X

10.03

PLANAR

58/58

Gemeinde Frick

•

Kanton Aargau

Kanton Aargau Deparlement Eau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

Teiländerung Allgemeine Nutzungsplanung Ergänzung des Bauzonenplans und Änderung von § 10 (Arbeitszone) der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) gemäss § 15 BauG ABIDERUNG Nr

1 b)

zu Bno/Bo/No vom

3 411 Vorprüfungsbericht:

oc • ot . 20 lt,-

Öffentliche Mitwirkung:

A4 . 09

—

AS . to • 204u

Öffentliche Auflage:

A4 • 09%. —

43 . he • 204

2o 45"

Beschluss Gemeindeversammlung:

Der Gemeindeschreiber:

Der Gern

ihmigung durch den Regierungsrat Genehmigung: iT R.7.1-3 Nr. 9..cA - Ocx3Xo\

vorn:

.7-Ne`us.18c 9c2n

im Aui-,:trag der Staatskanzlei: Aareiu, den -e,eas'N3( Abteilung Raumentwicklung BVU PLANAR AG für Raumentwicklung, Zürich/Aarau Schärer Rechtsanwälte, Dr. Peter Gysi, Aarau (juristische Beratung)

Arbeitszone

Rechtskräftige Fassung (Orientierungsinhalt)

Entwurf neue Fassung (Genehmigungsinhalt)

Art. 10

Art. 10

Die Arbeitszone A ist für Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe bestimmt. Anlagen für Sport, Freizeit und dgl. mit einem grossen Freiflächenbedarf sind nicht zulässig.

' Die Arbeitszone A ist für Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe bestimmt. Anlagen für Sport, Freizeit und dgl. mit einem grossen Freiflächenbedarf sind nicht zulässig.

2 Mit Ausnahme nachstehender Gebiete sind Verkaufsgeschäfte über 500 m2 nicht zulässig. In den beiden von der Kantonsstrasse erschlossenen nördlichen Arbeitszonen westlich und östlich der Hauptstrasse sowie in den von der Kantonsstrasse erschlossenen südlichen Arbeitszonen zwischen Industrie- und Hauptstrasse (Gebiet Schranke) sind insgesamt maximal 3'000 m2 Verkaufsfläche zulässig.

2 Mit der Ausnahme gemäss Abs. 3 sind Verkaufsgeschäfte mit mehr als 500 m2 Verkaufsfläche nicht zulässig. Diese Begrenzung gilt auch insgesamt für mehrere Verkaufsgeschäfte, die über eine gemeinsame Motorfahrzeugerschliessung ab einer öffentlichen Strasse verfügen.

3 Innerhalb des im Bauzonenplan bezeichneten Gebiets "Schranke" sind insgesamt maximal 3000 m2 Verkaufsfläche zulässig. 3 Für die einzelnen Areale gelten die im Bauzonenplan eingetragenen Gebäudehöhen und Empfindlichkeitsstufen.

4 Für die einzelnen Areale gelten die im Bauzonenplan eingetragenen Gebäudehöhen und Empfindlichkeitsstufen.

Wohnungen in Bereichen mit Empfindlichkeitsstufe IV sind nur für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet, solche in Bereichen mit Empfindlichkeitsstufe III ausserdem für Betriebsinhaber und -inhaberinnen. Voraussetzung dafür ist das Einhalten der bundesrechtlichen Lärmschutzvorgaben.

Wohnungen in Bereichen mit Empfindlichkeitsstufe IV sind nur für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet, solche in Bereichen mit Empfindlichkeitsstufe III ausserdem für Betriebsinhaber und -inhaberinnen. Voraussetzung dafür ist das Einhalten der bundesrechtlichen Lärmschutzvorgaben.

5 Innerhalb der Fläche zwischen dem Stieracker und der Nationalstrasse A3 sind Wohnungen ausgeschlossen. Lärmempfindliche Betriebsräume sind auf die lärmabgewandte Seite hin zu orientieren.

6 Innerhalb der Fläche zwischen dem Stieracker und der Nationalstrasse A3 sind Wohnungen ausgeschlossen. Lärmempfindliche Betriebsräume sind auf die lärmabgewandte Seite hin zu orientieren.

Der Gemeinderat kann ergänzende Gestaltungsauflagen, namentlich bezüglich Farbgebung und Begrünung erlassen.

Der Gemeinderat kann ergänzende Gestaltungsauflagen, namentlich bezüglich Farbgebung und Begrünung erlassen.

Innerhalb der Teilzone Aa dürfen keine Hochbauten erstellt werden. Eine zusammenhängende Fläche von 2'500 m2 ist naturnah zu gestalten, von anderen Nutzungen freizuhalten und in dieser Zweckbestimmung dauernd zu sichern.

Innerhalb der Teilzone Aa dürfen keine Hochbauten erstellt werden. Eine zusammenhängende Fläche von 2'500 m2 ist naturnah zu gestalten, von anderen Nutzungen freizuhalten und in dieser Zweckbestimmung dauernd zu sichern.

4

6

7

5

7

Der Grenzabstand gegenüber benachbarten Wohn- oder Wohn- und Arbeitszonen beträgt bei Bauten bis 8.00 m Höhe 8.00 m. Bei höheren Gebäuden ist der Abstand um das Mass der Mehrhöhe zu vergrössern. Der Abstandsbereich ist als Grünfläche zu gestalten. 8

Der Grenzabstand gegenüber benachbarten Wohn- oder Wohn- und Arbeitszonen beträgt bei Bauten bis 8.00 m Höhe 8.00 m. Bei höheren Gebäuden ist der Abstand um das Mass der Mehrhöhe zu vergrössern. Der Abstandsbereich ist als Grünfläche zu gestalten. 9

•

Gemeinde Frick

Kanton Aargau

Kanton Aargau

Deparlement Eau, Verkehr und Umwelt

Abteilung Raumentwicklung

Allgemeine Nutzungsplanung Teiländerung § 10 Bau- und Nutzungsordnung (Mittelgrosse Verkaufsnutzungen) gemäss § 15 BauG

AENDERUNG Nr....1...C1 zu Brio/BoINo vom

J. 3. U11 Vorprüfungsbericht:

6. August 2014

öffentliche Mitwirkung:

11. September - 13. Oktober 2014

Öffentliche Auflage:

11. September - 13. Oktober 2014

Beschluss Gemeindeversammlung:

26. Juni 2015

Der Ge

Der Gemeindeschreiber:

Daniel Suter

Micb4el Widmer

\

Genehmigung durch den Regierungsrat. Genehmigung:

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PLANAR AG für Raumentwicklung, Zürich/Aarau Schärer Rechtsanwälte, Dr. Peter Gysi, Aarau (juristische Beratung)

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Arbeitszone

Rechtskräftige Fassung (Orientierungsinhalt)

Entwurf neue Fassung (Genehmigungsinhalt)

Art. 10

Art. 10

1 Die Arbeitszone A ist für Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe bestimmt. Anlagen für Sport, Freizeit und dgl. mit einem grossen Freiflächenbedarf sind nicht zulässig.

1 Die Arbeitszone A ist für Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe bestimmt. Anlagen für Sport, Freizeit und dgl. mit einem grossen Freiflächenbedarf sind nicht zulässig.

2 Mit Ausnahme nachstehender Gebiete sind Verkaufsgeschäfte über 500 m2 nicht zulässig. In den beiden von der Kantonsstrasse erschlossenen nördlichen Arbeitszonen westlich und östlich der Hauptstrasse sowie in den von der Kantonsstrasse erschlossenen südlichen Arbeitszonen zwischen Industrie- und Hauptstrasse (Gebiet Schranke) sind insgesamt maximal 3'000 m2 Verkaufsfläche zulässig.

2 Mit der Ausnahme gemäss Abs. 3 sind Verkaufsgeschäfte mit mehr als 500 m2 Nettoladenfläche nicht zulässig. Diese Begrenzung gilt auch insgesamt für mehrere Verkaufsgeschäfte, die über eine gemeinsame Motorfahrzeugerschliessung ab einer öffentlichen Strasse verfügen.

3 Innerhalb des im Bauzonenplan bezeichneten Gebiets "Schranke" sind insgesamt maximal 3000 m2 Nettoladenfläche zulässig.

Für die einzelnen Areale gelten die im Bauzonenplan eingetragenen Gebäudehöhen und Empfindlichkeitsstufen.

3 Für die einzelnen Areale gelten die im Bauzonenplan eingetragenen Gebäudehöhen und Empfindlichkeitsstufen.

4

Wohnungen in Bereichen mit Empfindlichkeitsstufe IV sind nur für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet, solche in Bereichen mit Empfindlichkeitsstufe III ausserdem für Betriebsinhaber und -inhaberinnen. Voraussetzung dafür ist das Einhalten der bundesrechtlichen Lärmschutzvorgaben.

Wohnungen in Bereichen mit Empfindlichkeitsstufe IV sind nur für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet, solche in Bereichen mit Empfindlichkeitsstufe III ausserdem für Betriebsinhaber und -inhaberinnen. Voraussetzung dafür ist das Einhalten der bundesrechtlichen Lärmschutzvorgaben.

5 Innerhalb der Fläche zwischen dem Stieracker und der Nationalstrasse A3 sind Wohnungen ausgeschlossen. Lärmempfindliche Betriebsräume sind auf die lärmabgewandte Seite hin zu orientieren.

5

Der Gemeinderat kann ergänzende Gestaltungsauflagen, namentlich bezüglich Farbgebung und Begrünung erlassen.

Der Gemeinderat kann ergänzende Gestaltungsauflagen, namentlich bezüglich Farbgebung und Begrünung erlassen.

Innerhalb der Teilzone Aa dürfen keine Hochbauten erstellt werden. Eine zusammenhängende Fläche von 2'500 m2 ist naturnah zu gestalten, von anderen Nutzungen freizuhalten und in dieser Zweckbestimmung dauernd zu sichern.

8 Innerhalb der Teilzone Aa dürfen keine Hochbauten erstellt werden. Eine zusammenhängende Fläche von 2500 m2 ist naturnah zu gestalten, von anderen Nutzungen freizuhalten und in dieser Zweckbestimmung dauernd zu sichern.

4

5

7

5

Innerhalb der Fläche zwischen dem Stieracker und der Nationalstrasse A3 sind Wohnungen ausgeschlossen. Lärmempfindliche Betriebsräume sind auf die lärmabgewandte Seite hin zu orientieren. 7

8 Der Grenzabstand gegenüber benachbarten Wohn- oder Wohn- und Arbeitszonen beträgt bei Bauten bis 8.00 m Höhe 8.00 m. Bei höheren Gebäuden ist der Abstand um das Mass der Mehrhöhe zu vergrössern. Der Abstandsbereich ist als Grünfläche zu gestalten.

9 Der Grenzabstand gegenüber benachbarten Wohn- oder Wohn- und Arbeitszonen beträgt bei Bauten bis 8.00 m Höhe 8.00 m. Bei höheren Gebäuden ist der Abstand um das Mass der Mehrhöhe zu vergrössern. Der Abstandsbereich ist als Grünfläche zu gestalten.

Gemeinde 5070 Frick Kanton Aargau Departement Bau, Ve7kehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG

AENDERUNG Nr.

vom

Öffentliche Mitwirkung vom:

2. Februar - 2. März 2009

Vorprüfungsbericht vom:

12. August 2010

Öffentliche Auflage vom:

31. August - 29. September 2010

Beschluss Gemeindeversammlung:

26. November 2010

Der Gemeindeammann:

Der

Anton Mösch

einz Schmid

Genehmigung

2.

meindeschreiber:

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 4 .r-fe; .2 2o,et Der Staatsschreiber:

Werner Schibli Dipl. Architekt ETH/SIA + Raumplaner FSU ARCOPLAN Lüscher Pfister Keller

Frey-Herosö-Strasse 25 5000 Aarau Limmatauweg 9 5408 Ennetbaden

Inhalt 1.

Allgemeines

3

Art. 1 Geltungsbereich

3

Art. 2 Übergeordnetes Recht

3

Art. 3

Art. 4 Kommunale Pläne

3

Gestaltungsplanpflicht

3

2.

Zonenvorschriften

4

2.1

Bauzonen

4

Art. 5 Massvorschriften

4

Art. 6 Dorfkernzone DK

5

Art. 7 Zentrumszone Z

6

Art. 8 Wohnzonen W1, W2, W3 und W4

6

Art. 9 Wohn- und Arbeitszonen WA2 und WA3

6

Art. 10 Arbeitszone A

6

Art. 11 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OE

7

Art. 12 Spezialzone FiBL SL

7

Art. 13 Spezialzone Feldhof SF

8

Art. 14 Grünzone GR

8

Art. 15 Uferschutzzone US

8

2.2

Landwirtschaftszonen

8

Art. 16 Landwirtschaftszone

8

Art. 17 Bauten in der Landwirtschaftszone

9

Art. 18 Speziallandwirtschaftszone für Gemüsebau

9

2.3

Schutzzonen

9

Art. 19 Naturschutzzone

9

Art. 20 Naturschutzzone Wald

10

Art. 21 Magerwiesenzone

10

2.4

Überlagerte Schutzzonen

11

Art. 22 Umgebungsschutzzone

11

Art. 23 Landschaftsschutzzone

11

2.5

Schutzobjekte

12

Art. 24 Naturobjekte, Allgemeines

12

Art. 25

Hecken, Feldgehölze, Uferbestockungen; Hochstammobstbestände; Einzelbäume, Waldränder

12

Art. 26 Uferschutzstreifen im Kulturland

12

Art. 27 Kulturobjekte mit Substanzschutz

13

Art. 28 Gebäude mit Volumenschutz

13

Art. 29 Archäologische Fundstellen

13

2.6

Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG

14

Art. 30 Materialabbauzone

14

Art. 31 Deponiezone

14

Art. 32 Spezialzone Golf

14

3.

Definitionen und Bauvorschriften

15

Art. 33 Ausnützungsziffer

15

Art. 34 Grünflächenziffer

15

Art. 35 Störungsgrad Betriebe

15

Art. 36 Abstand gegenüber dem Kulturland

16

Art. 37 Strassenabstand

16

Art. 38 Materialseilbahn

16

Art. 39 Mehrlängenzuschlag

16

Art. 40 Reduktion Gebäude- bzw. Firsthöhe

16

Art. 41 Arealüberbauungen

16

Art. 42 Benennung öffentliche Einrichtungen

17

Art. 43 Allgemeine Anforderungen

17

Art. 44 Energiesparmassnahmen

17

Art. 45 Ausrichtung von Wohnungen

17

Art. 46 Raumgrössen, Fenster, Velos, Kinderwagen, Entsorgung

17

Art. 47 Bezug von Wohn- und Arbeitsräumen

18

Art. 48 Autoabstellplätze

18

Art. 49 Dachbegrünung

18

Art. 50 Spiel- und Aufenthaltsbereiche

18

4.

Schutzvorschriften

18

Art. 51 Ortsbildgestaltung

18

Art. 52 Aussenraumgestaltung

19

Art. 53 Hochwasserschutz

19

Art. 54 Einwirkungen

20

Art. 55 Lärmschutz

20

Art. 56 Lichtimmissionen

20

5.

Vollzug und Verfahren

21

Art. 57 Zuständigkeit

21

Art. 58 Gebührenreglement, Fachgutachten

21

Art. 59 Reglemente und Vollzugsrichtlinien

21

6.

Schluss- und Übergangsbestimmung

21

Art. 60 Aufhebung bisherigen Rechts

21

Anhang

23

Liste der kommunalen Kulturobjekte

23 2

1. Allgemeines

Art. 1 (bisher §1 BO)

Geltungsbereich

1 Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) umfasst das kommunale Raumplanungs-, Umwelt- und Baurecht. 2 Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens. 2

Sie gilt für das gesamte Gemeindegebiet.

Art. 2 (bisher § 2 BO)

Übergeordnetes Recht

1 Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts bleiben vorbehalten. 2 Einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts gibt das kantonale Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR).

Art. 3 (Abs. 1: bisher § 27 BO, Abs. 2 bisher § 30 BO)

Kommunale Pläne

1

Der Bauzonenplan 1:2'500 und der Kulturlandplan 1:5'000 sind grundeigentümerverbindliche Bestandteile dieser Bau- und Nutzungsordnung. Planverkleinerungen dienen zur Orientierung und sind nicht rechtsverbindlich. 2 Weitere Pläne (Inventarpläne, kommunale Richtpläne und dgl.) sind zur Orientierung über Planungsziele bestimmt und nicht grundeigentümerverbindlich.

Art. 4 (bisher § 28 BO)

Gestaltungsplanungspflicht

1 Die blau bandierten Flächen dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Gestaltungsplan vorliegt. 2 Der Gestaltungsplan im Gebiet Lammet bezweckt eine koordinierte, auf die neue Erschliessung abgestimmte Überbauung und Feinerschliessung, eine sorgfältige Ausbildung des Siedlungsrandes, die Sicherstellung der im Lärmschutzrecht des Bundes definierten Anforderungen an neue Bauzonen mittels konkreter Vorschriften betreffend Nutzung und Überbauung sowie bei Bedarf spezifische Bebauungs- und Nutzungsvorschriften für den Bereich des belasteten Standortes Hundsrugge.

Der Gestaltungsplan im Gebiet Bläie bezweckt eine bezüglich Lärmschutz einwandfreie Bebauung unter Einhaltung der Planungswerte gemäss LSV sowie einen ortsbaulich guten Übergang zur angrenzenden Uferschutz- und Grünzone. 3

4 Der Gestaltungsplan im Gebiet Schulstrasse Ost bezweckt eine quartierverträgliche Dimensionierung und Verteilung der Baumassen. 5 Der Gestaltungsplan im Gebiet Ob em Dorf bezweckt eine koordinierte, auf die Eingangssituation zum engeren Ortskern sowie den Lärmschutz gegenüber der Hauptstrasse abgestimmte Bebauung.

3

2. Zonenvorschriften 2.1 Bauzonen

Art. 5 (bisher § 34 sowie Masszahlen §§ 35 - 48 BO)

-1

1 Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:

Dorfkemzone DK

I

Zentrumszone Z

1

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---

III

Art. 6 0.15

3

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6.001)

---

---

III

Art. 7 0.50/ 1

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1/2 4)

7.00

4.00

6.00/ 4.003)

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II 5)

Art. 8 0.50/

0. 553)

2

7.00

4.00

6.00

25.00

II 5)

Art. 8 0.50/

3

9.50

5.00

8.00

35.00

II 5)

Art. 8 0.50/

4

6.00

9.00

35.00

II

Art. 8 Grünflächenziffer

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Massvorschriften

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Wohnzone W1

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1Wohnzone W4

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0.403)

2

7.00 2)

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6.00

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III

Art. 9 3

9.50 2)

5.00

8.00

35.00

III

Art. 9 8)

8)

---

111/IV 7)

Art. 10 ---

---

11/111 7) j

Art. 11 ___

--

III

Art. 12 ---

-

III

Art. 13 III

Art. 14 I

---

Art. 15 1I

1WA2

1 1-i I; Wohn- und Arbeitszone ; 0.70/ i WA3 ; 0.606)

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I Arbeitszone A I

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1 F I Zone für öffentliche

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8)

Bauten und Anlagen OE 1 I Spezialzone FiBL

---

---

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---

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10.001)

8)

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1Grünzone GR 1 !

1 Uferschutzzone US

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1

4

1)

Richtwerte, siehe § 6 Abs. 5 bzw. § 12 Abs. 2

2)

Wird das Erdgeschoss zu mehr als 50% gewerblich genutzt, darf die Gebäudehöhe bei Bedarf um 1.00 m erhöht werden.

3)

Der tiefere Wert gilt für Grundstücke bis 1'000 m2, der höhere für solche mit einer grösseren Fläche. In den Mischzonen WA2 und WA3 gelten bei reinen Wohnüberbauungen die Werte der entsprechenden Wohnzonen W2 bzw. W3.

41

Das erste Mass gilt für Bauten in der Ebene (< 10%), das zweite für Bauten am Hang (>10%).

5)

In den im Bauzonenplan bezeichneten lärmvorbelasteten Gebieten gilt die Empfindlichkeitsstufe III, für alle übrigen Flächen die Empfindlichkeitsstufe II.

6)

Maximale AZ Wohnen

7)

Gemäss Eintrag im Bauzonenplan

8)

Über diese Masse entscheidet der Gemeinderat unter Berücksichtigung der betroffenen öffentlichen und privaten Interessen. Vorbehalten bleibt § 10 Abs. 5 BNO.

Art. 6 (bisher § 35 BO)

Dorfkernzone DK

1 Die Dorfkernzone umfasst den historischen Ortskern der Gemeinde. Sie ist gekennzeichnet durch eine kompakte Bebauung mit einer noch in weiten Teilen intakten Dachlandschaft und in der Regel traufständig zur Strasse stehenden, weitgehend zusammengebauten Häusern. Prägende Elemente sind zudem die Strassen-, Platz- und Grünräume, die äussere Gestaltung der Bauten (inkl. Materialien und Farbgebung) sowie die gemischte Nutzung. 2 Zulässig sind Wohnungen sowie mässig störende Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe. Publikumsorientierte Dienstleistungs- und Verkaufsnutzungen sind auch dann zulässig, wenn sie ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen. 3 Die bestehende bauliche Struktur des Ortskerns ist in den Grundzügen zu erhalten und wo nötig sinnvoll zu ergänzen. Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sind so zu gestalten, dass zusammen mit den bestehenden Gebäuden und Anlagen eine gute Gesamtwirkung entsteht. 4 Die Gestaltung der zentralen Strassenräume ist von besonderer Bedeutung. Einfriedigungen und Lärmschutzeinrichtungen über 1.20 m Höhe sind in diesen Bereichen nicht zulässig. Auf der Grundlage eines entsprechenden Gestaltungskonzepts oder -richtplans kann der Gemeinderat ergänzende Auflagen betreffend der Stellung und Gestaltung von Bauten sowie der Aussenraumgestaltung und Bepflanzung machen. 5 Von den in § 5 festgelegten Richtwerten kann im Interesse ortsbaulich besserer Lösungen abgewichen werden. Wird eine Abweichung beantragt, hat dies der Gesuchsteller nachvollziehbar zu begründen. 6 Innerhalb der Dorfkernzone sind keine permanenten Plakatstellen bzw. Fremdreklamen zulässig. Unter diesen Begriff fallen Reklamen, die für Firmen, Betriebe, Produkte, Dienstleistungen, Veranstaltungen, Ideen und dergleichen werben, die mit dem Standort der Reklame in keinem örtlichen Zusammenhang stehen. Ausgenommen sind temporäre Reklamen für einzelne Veranstaltungen und Anlässe.

Für Neubauten sowie wesentliche Umbauten oder Umnutzungen innerhalb der Dorfkernzone wird empfohlen, vor dem Baugesuch ein Vorprojekt im Sinn einer Voranfrage einzureichen. Der Gemeinderat prüft dieses im Hinblick auf die in den Absätzen 3 und 4 formulierten Anforderungen. Er kann für die Beurteilung Fachleute beiziehen. 7

5

Art. 7 (neu)

Zentrumszone Z

Die Zentrumszone Z ist für die Entwicklung eines verdichteten Wohnund Geschäftsbereichs nördlich des Dorfkerns bestimmt. Zulässig sind Wohnungen sowie mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe. Publikumsorientierte Dienstleistungs- und Verkaufsnutzungen sind auch dann zulässig, wenn sie ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen. 3

Von den in § 5 festgelegten Richtwerten kann im Interesse ortsbaulich besserer Lösungen abgewichen werden. Wird eine Abweichung beantragt, hat dies der Gesuchsteller nachvollziehbar zu begründen.

Art. 8 (bisher §§ 38, 39, 41, 43 BO)

Wohnzonen Wl, W2, W3 und W4

Die Wohnzonen W1, W2, W3 und W4 dienen dem Wohnen. Ebenfalls zulässig sind nicht störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe. 2 Die Wohnzone W1 umfasst landschaftlich empfindliche und exponierte Gebiete. Auf eine gute Einpassung in die landschaftliche, topografische und bauliche Umgebung ist deshalb besonders zu achten. Der Gemeinderat kann entsprechende, auf die spezifische Situation bezogene Auflagen erlassen. Mehrfamilienhäuser sind nicht zulässig. 3 Mit Ausnahme von Arealüberbauungen sind in der Wohnzone W2 Mehrfamilienhäuser mit mehr als 5 Wohneinheiten ausgeschlossen. 4 In den Wohnzonen W3 und W4 ist der Neubau freistehenden Ein- und Zweifamilienhäuser nur gestattet, wenn die dafür beanspruchten Restflächen oder Baulücken nicht auf sinnvolle Weise mit Mehrfamilienhäusern oder anderen verdichteten Wohnformen bebaut werden können.

Art. 9 (bisher §§ 40, 42 BO)

Wohn- und Arbeitszonen WA2 und WA3

1 Die Wohn- und Arbeitszonen WA2 und WA3 sind für Wohnungen sowie mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe bestimmt. 2 In der Wohn- und Arbeitszone WA3 ist der Neubau freistehender Einund Zweifamilienhäuser nur gestattet, wenn Restflächen oder Baulücken nicht auf sinnvolle Weise mit Mehrfamilienhäusern oder anderen verdichteten Wohnformen bebaut werden können. 3 Die gelb bandierte Fläche der Zone WA2 ist ausschliesslich für Aussenanlagen wie Parkplätze und dgl. bestimmt. Mit Ausnahme von Kleinund Anbauten gemäss § 18 ABauV sind keine Hochbauten zulässig.

Art. 10 (bisher §§ 44, 45 BO)

Arbeitszone A

1

Die Arbeitszone A ist für Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe bestimmt. Anlagen für Sport, Freizeit und dgl. mit einem grossen Freiflächenbedarf sind nicht zulässig.

6

Mit Ausnahme nachstehender Gebiete sind Verkaufsgeschäfte über 500 m2 nicht zulässig. In den beiden von der Kantonsstrasse erschlossenen nördlichen Arbeitszonen westlich und östlich der Hauptstrasse sowie in den von der Kantonsstrasse erschlossenen südlichen Arbeitszonen zwischen Industrie- und Hauptstrasse (Gebiet Schranke) sind insgesamt maximal 3'000 m2 Verkaufsfläche zulässig. 2

3 Für die einzelnen Areale gelten die im Bauzonenplan eingetragenen Gebäudehöhen und Empfindlichkeitsstufen.

Wohnungen in Bereichen mit Empfindlichkeitsstufe IV sind nur für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet, solche in Bereichen mit Empfindlichkeitsstufe III ausserdem für Betriebsinhaber und -inhaberinnen. Voraussetzung dafür ist das Einhalten der bundesrechtlichen Lärmschutzvorgaben. Innerhalb der Fläche zwischen dem Stieracker und der Nationalstrasse A3 sind Wohnungen ausgeschlossen. Lärmempfindliche Betriebsräume sind auf die lärmabgewandte Seite hin zu orientieren.

5

6 Der Gemeinderat kann ergänzende Gestaltungsauflagen, namentlich bezüglich Farbgebung und Begrünung erlassen. 7 Innerhalb der Teilzone Aa dürfen keine Hochbauten erstellt werden. Eine zusammenhängende Fläche von 2'500 m2 ist naturnah zu gestalten, von anderen Nutzungen freizuhalten und in dieser Zweckbestimmung dauernd zu sichern.

Der Grenzabstand gegenüber benachbarten Wohn- oder Wohn- und Arbeitszonen beträgt bei Bauten bis 8.00 m Höhe 8.00 m. Bei höheren Gebäuden ist der Abstand um das Mass der Mehrhöhe zu vergrössern. Der Abstandsbereich ist als Grünfläche zu gestalten.

8

Art. 11 (bisher § 46 BO)

Zone für öffentliche BauDie Zone OE ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen ten und Anlagen OE Interesse dienen. 2

Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohn- bzw. Wohn- und Arbeitszonen sind mindestens deren Abstandsvorschriften einzuhalten.

Art. 12 (neu, da FiBL bisher in Zone 0E)

Spezialzone FiBL SL

Die Spezialzone FiBL SL ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die der landwirtschaftlichen Forschung, Beratung, Aus- und Weiterbildung dienen. Ebenfalls zulässig sind landwirtschaftliche Nutzungen sowie Dienstleistungen, die mit den obgenannten Tätigkeiten in direktem Zusammenhang stehen oder wesentliche Synergieeffekte mit diesen aufweisen. Wohnraum darf für betrieblich an den Standort gebundenes Personal sowie eine angemessene Anzahl Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Aus- und Weiterbildungskursen erstellt werden. Bauten und Anlagen sind angesichts der exponierten Lage besonders sorgfältig in das landschaftliche Umfeld einzufügen. Als Richtwert gilt eine maximale Gebäudehöhe von 12 m. 2

7

Die Umgebungsgestaltung hat nach ökologischen Grundsätzen zu erfolgen. Versiegelte Flächen sind zu minimieren und der Gestaltung des Zonenrandes mit geeigneter, optisch wirksamer Bepflanzung ist besondere Beachtung zu schenken. 3

Innerhalb der Hochwassergefahrenzone des Rümmetbachs dürfen zusätzlich zu den Bestimmungen von § 53 keine Räume erstellt werden, die dem Aufenthalt von Personen dienen. 4

5

Im übrigen gelten die Bestimmungen von § 11 Abs. 2 BNO.

Art. 13 (bisher, 46a BO)

Spezialzone Feldhof SF

1 Die Spezialzone Feldhof SF ist für ein Wohn- und Beschäftigungsheim bestimmt. 2

Im übrigen gelten die Bestimmungen von § 11 Abs. 2 BNO.

Art. 14 (bisher § 48 BO)

Grünzone GR

I Die Grünzone dient der Freihaltung aus Gründen des Landschaftsund Grundwasserschutzes, der Ökologie sowie der Naherholung. 2 Zulässig sind in der Grünzone Spazierwege, Erholungseinrichtungen wie Gartenbänke, kleine Spielplätze usw. sowie Kleinbauten, welche zur Pflege und zum Unterhalt der Grünzone nötig sind. Alle übrigen Bauten sind nicht gestattet.

Art. 15 (bisher § 47 BO, neu gemäss MBNO)

Uferschutzzone US

Die Uferschutzzone dient der ungeschmälerten Erhaltung und Aufwertung der Bachläufe, Ufersäume und Böschungen einschliesslich der zugehörigen Bestockung und übrigen Vegetation. Die Schädigung der Ufervegetation durch Auflockerung des Bodens, Überschüttung mit Steinen, Erde usw., Beweidung, Düngung sowie andere dem Schutzzweck zuwiderlaufende Massnahmen sind verboten. 2

Unterhalt und Pflege sind Sache der Grundeigentümerinnen und 3 Grundeigentümer. Die Bachborde sind periodisch zu mähen, das Schnittgut ist zu entfernen.

2.2 Landwirtschaftszonen

Art. 16 (bisher § 8 NO)

Landwirtschaftszone

1

Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion sowie die innere Aufstockung und die Energiegewinnung aus Biomasse im Sinne von Art. 16 und 16a Abs. 1, Ibis und 2 RPG bestimmt.

2 Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach dem eidgenössischen Recht.

8

3

Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis 50 a pro Anlage sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen Interessen entgegenstehen. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

Art. 17 (bisher § 23 NO)

Bauten in der Landwirtschaftszone

Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse bezüglich Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung in die Landschaft einzufügen. 2 Für Wohngebäude ist eine Gebäudehöhe von 7.00 m erlaubt. Im Übrigen werden Gebäudehöhen und -längen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse sowie der feuerpolizeilichen und wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Gegenüber angrenzenden privaten Grundstücken gilt für alle Bauten ein Grenzabstand entsprechend der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m.

Art. 18 (bisher § 10a NO)

Speziallandwirtschaftszone für Gemüsebau

1 Die Speziallandwirtschaftszone für Gemüsebau ist für die bodenabhängige und bodenunabhängige Pflanzenproduktion, für den ökologischen Ausgleich sowie in untergeordnetem Mass für Kleintierhaltung bestimmt. Betriebsnotwendige und leicht wieder entfernbare Bauten und Anlagen im direkten Zusammenhang mit der zulässigen Nutzung wie Folientunnels, Regendächer, Beschattungsanlagen, kleine Tierställe, Gehege usw. sind zulässig. Terrainveränderungen sind verboten.

2

Innerhalb der Speziallandwirtschaftszone ist eine ökologische Ausgleichsfläche auszuscheiden und zu gestalten.

3

Die Bauvorschriften richten sich nach § 17 BNO. 5

Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

2.3 Schutzzonen

Art. 19 (bisher § 16N0)

Naturschutzzone

'Die Naturschutzzone dient der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 2

Der Kulturlandplan weist folgende Naturschutzzonen aus: - Ziegeleiweiher - Roggemoos - Hundsrugge 3

Bauten und Anlagen sowie dem Schutzziel zuwiderlaufende Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Düngung, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Be- und Entwässerung, Umbruch sowie Aufforstung sind nicht gestattet. 9

4

In den Naturschutzzonen ist alles zu unterlassen, was die Pflanzenund Tierwelt beeinträchtigen kann. Verboten sind insbesondere das Verlassen der Wege, das Anzünden von Feuern ausserhalb der hierfür vorgesehenen Stellen, die Durchführung von Festen und sportlichen Veranstaltungen sowie das Laufen lassen von Hunden. 5

Detaillierte Nutzungs- und Pflegebestimmungen zu den einzelnen Zonen regelt der Gemeinderat im Nutzungsreglement.

Art. 20 (bisher § 17N0)

Naturschutzzone Wald

Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. Soweit nachstehend oder vertraglich nichts anderes festgelegt wird, sind die Bestände soweit möglich mit standortheimischen Baumarten und auf natürliche Art zu verjüngen. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen.

2

Für die einzelnen Naturschutzzonen im Wald gelten folgende spezifische Zielsetzungen : A) Seckenberg: Eichenreiches Laub-Altholz B) Holenweg: Eichen- und totholzreicher Altholzbestand sowie natürlicher Bachlauf C) Leischberg: Eichenreiche Altholzinsel D) Sängelirain/Moos: Totholzreicher Altholzbestand mit Tannen und hohem Eichenanteil E) Ziegeleiweiher: Laubmischwald, primär Erlen sowie Ahorn und Eschen. Erhalten Weiherbereich mit Schilfröhricht, keine Eingriffe in Erlenbruchwald. F) Chomberghalde: Eichenreiches Buchen-Altholz, auf trockenen Standorten lichter Bestand mit artenreicher Kraut- und Strauchschicht G) Flue: Baumartenreicher Bestand mit hohem Totholzanteil H) Frickberg: Lichter, artenreicher Laubmischwald mit hohem Totholzanteil 3

Im Bereich der bezeichneten Alholzinseln ist langfristig auf eine forstliche Nutzung zu verzichten. Dies wird wie folgt gesichert: a) Moos/Ritzleten: Durch langfristigen Vertrag mit der Ortsbürgergemeinde b) Frickberg-Höhe: Durch Regierungsratsbeschluss c) Frickberg//Graubühl: Durch langfristigen Vertrag mit der Ortsbürgergemeinde d) Grosser Berg/Chapf: Durch Regierungsratsbeschluss

Art. 21 (bisher, 14N0)

Magerwiesenzone

1

Die Magerwiesenzone bezeichnet extensiv genutzte Wiesen mit besonders schutzwürdigen Pflanzen- und Tiergemeinschaften auf magerem Untergrund.

10

2 Düngung, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Be- und Entwässerung, Beweidung und Umbruch sowie Aufforstung sind untersagt. Die Nutzung als Heuwiese ist gestattet. Das Schnittgut ist abzuführen. Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Bewirtschaftenden und dem Kanton bzw. der Gemeinde. 3 Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) sind verboten, soweit sie nicht dem Schutz oder Unterhalt der Magerwiesenzone dienen.

2.4 Überlagerte Schutzzonen

Art. 22 (bisher § 3780)

Umgebungsschutzzone

1 Die Umgebungsschutzzone dient dem Schutz des Umfeldes des Dorfkerns und des historischen Kirchenhügels. 2 Bauten und Anlagen in der Umgebungsschutzzone sind so in ihr bauliches und topografisches Umfeld einzupassen, dass die Wirkung und Ablesbarkeit des historischen Dorfkerns und des Kirchenhügels nicht beeinträchtigt wird. Grundsätzlich kann gemäss BNO gebaut werden. Nötigenfalls verfügt der Gemeinderat jedoch ergänzende Auflagen bezüglich Gebäudestellung, Dachform, Farbgebung usw. Er kann für die Beurteilung Fachleute beiziehen.

Art. 23 (bisher § 16 NO)

Landschaftsschutzzone

1 Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. 2

Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt der nachstehenden Einschränkungen nach § 16 BNO. Von den in Absatz 3 genannten Ausnahmen abgesehen, sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) verboten. 3

Bestehende landwirtschaftliche Siedlungen, Bauten und Anlagen dürfen zeitgemäss unterhalten, erneuert und ausgebaut werden, wenn das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigt wird. Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feldunterstände, betriebsnotwendige Installationen, die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege sowie Bauten für den Hochwasserschutz und Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. 4 Neue Hochbauten wie landwirtschaftliche Siedlungen, Gewächshäuser oder andere Einrichtungen mit vergleichbaren Auswirkungen auf die Landschaft können nur an den im Kulturlandplan bezeichneten Standorten bewilligt werden. Sie dürfen das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigen.

11

2.5 Schutzobjekte

Art. 24 (bisher §§ 18/12 NO)

1

Naturobjekte, Allgemeines

Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten Naturobjekte sind geschützt. Sie sind zu erhalten, angemessen zu pflegen und nach Möglichkeit aufzuwerten. Erweist sich ein Erhalt der Objekte als nicht möglich oder unzumutbar, kann der Gemeinderat ausnahmsweise eine vollständige oder partielle Beseitigung unter Ersatzauflagen bewilligen. Detaillierte Nutzungs- und Pflegebestimmungen regelt der Gemeinderat im Nutzungsreglement. 2

Weitere wichtige, typische und erhaltenswerte Naturobjekte sowie Landschaftselemente, die dem Schutze von Lebensräumen für gefährdete Pflanzen und Tiere dienen oder zu diesem Zweck geschaffen werden sollen, sind im Naturschutzinventar (Karte 1:5000 und Begleitbericht) festgehalten. Dieses hat orientierenden Charakter und ist nicht grundeigentümerverbindlich. Es ist beizuziehen, sofern öffentliche Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes berührt werden. 3

Wo den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern resp. den Bewirtschaftenden für Massnahmen an Naturobjekten im Interesse des Schutzzieles erhebliche Arbeitsaufwendungen oder Ertragseinbussen entstehen, werden diese abgegolten. Die Abgeltungen werden vertraglich geregelt.

Art. 25 (bisher, 18N0)

Hecken, Feldgehölze, Uferbestockungen

Die im Kulturlandplan und Bauzonenplan bezeichneten Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen sind landschaftlich und biologisch wertvoll und dürfen nicht beseitigt oder beeinträchtigt werden. Sie sind abschnittsweise zu pflegen. Entlang der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen ist ein Pufferstreifen von 3 m Breite extensiv zu bewirtschaften. Innerhalb dieses Bereichs sind die Düngung, das Verwenden von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, die Beweidung, der Umbruch sowie das Erstellen von Hochbauten nicht gestattet. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen für diese geschützten Vegetationstypen auf dem Eisenbahnareal.

Hochstammobstbestände

2

Das Fricker Landschaftsbild wird wesentlich von hochstämmigen Obstbäumen geprägt. Bestimmungen zum Erhalt des Bestandes und zur Förderung von Ergänzungen werden im Naturschutzreglement festgelegt.

Einzelbäume

3

Der Erhalt der im Kulturlandplan bezeichneten Einzelbäume ist ökolgisch oder im Interesse des Siedlungs- und Landschaftsbildes wichtig. Die Bäume dürfen nicht gefällt werden und sind angemessen zu pflegen.

Art. 26 ( § 15N0)

Uferschutzstreifen im Kulturland

Beidseits sämtlicher im Kulturlandplan aufgeführter Bäche wird ein Uferschutzstreifen von 3.00 m ab Gewässergrenze ausgeschieden. Dieser entspricht der Uferlinie bei mittlerem Sommerwasserstand resp. der Grenze der Gewässerparzelle bei ausgemarkten Gewässern.

1

12

2 Veränderungen am Gewässer und an der Uferbestockung sind verboten. Ausgenommen davon sind im öffentlichen Interesse erforderliche Unterhalts- oder Sicherungsarbeiten. Bauten und Anlagen sind mit Ausnahme bewilligter Einleitungen oder notwendiger Erschliessungsanlagen innerhalb des Uferschutzstreifens untersagt, ebenso das Pflügen und Beweiden sowie die Verwendung von Dünge-, Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln.

Art. 27 (bisher § 36 Abs. 2 BO)

Kulturobjekte mit Substanzschutz

Die im Bauzonenplan mit einem roten Quadrat bezeichneten und im Anhang 1 aufgelisteten Kulturobjekte von kommunaler Bedeutung dürfen nicht abgebrochen, zerstört oder in ihren wesentlichen Grundzügen verändert werden. Sie sind gebührend zu unterhalten. Erweist sich die vollständige Erhaltung als unzumutbar, kann eine wesentliche bauliche Veränderung oder ausnahmsweise ein Abbruch vom Gemeinderat bewilligt werden. 2 Sämtliche bauliche Massnahmen an diesen Objekten - auch Änderungen am Innenausbau, der Farbgebung usw. - sind bewilligungspflichtig. 3 Für Renovationen und Umbauten kann der Gemeinderat eine kostenlose Bauberatung vermitteln.

Art. 28 (bisher § 36 Abs. 3 BO)

Gebäude mit Volumenschutz

1 Die im Bauzonen- und Kulturlandplan blau bezeichneten Gebäude sind in ihrer kubischen Erscheinung für das Orts-, Strassen- oder Quartierbild von besonderer Bedeutung. Zusätzlich zu den in § 27 aufgeführten Massnahmen ist ein Abbruch zulässig, wenn das Erstellen eines Ersatzbaus an gleicher Stelle gesichert ist. Dieser muss zu einer ortsbaulich mindestens gleichwertigen Situation führen. Aus Gründen der Verkehrssicherheit kann eine geringfügige Standortverschiebung verlangt werden. 2 Als Richtwerte für den Gebäudekubus gelten die Masse der bestehenden Baute. Abweichungen sind möglich, wenn eine für das Ortsbild ebenso gute oder bessere Lösung resultiert. Für den Ersatzbau und dessen Umgebungsgestaltung kann der Gemeinderat ergänzende Auflagen erlassen. 3 Werden die gesetzlichen Abstände, die nach BauG eine Zustimmung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt erfordern, unterschritten, setzt ein Wiederaufbau ebenfalls dessen Zustimmung voraus.

Art. 29 (neu)

Archäologische Fundstellen

Die archäologischen Fundstellen bezeichnen Bereiche im Umfeld bis heute bekannter archäologischer Funde. Sie werden im Bauzonenresp. Kulturlandplan festgehalten. Geplante Grabarbeiten innerhalb dieser Gebiete sind rechtzeitig der Kantonsarchäologie zu melden.

13

2.6 Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG

Art. 30 (bisher § 9 NO)

Materialabbauzone

1

Die Materialabbauzone dient dem Abbau von Ton und Mergelkies.

2 In den Baugesuchen sind nebst dem vorgesehenen Materialabbau die notwendigen Bauten und Anlagen sowie die Rekultivierung auszuweisen. Baubewilligungen setzen die kantonale Zustimmung voraus. 3 Gebiete, die noch nicht abgebaut werden oder die für die landwirtschaftliche Nutzung rekultiviert sind, unterstehen den Bestimmungen der Landwirtschaftszone. Das Abbaugebiet "Cheeslete" ist nach dessen Herrichtung gemäss Abs. 5 im ordentlichen Nutzungsplanungsverfahren einer der Nachnutzung entsprechenden Zone zuzuweisen. 4 Bauten und Anlagen für den Betrieb des Materialabbaus sind nach den Vorschriften von Art. 24 RPG zulässig. 5 Das Abbaugebiet "Cheeslete" ist nach erfolgtem Abbau für den Naturschutz und die Naherholung herzurichten.

Die übrigen Abbaugebiete sind für die landwirtschaftliche Nutzung zu rekultivieren. Mindestens 10% sind für den Naturschutz zu gestalten.

6

Im Rahmen des Abbau- und Rekultivierungsplans ist den Belangen der Amphibien Beachtung zu schenken. Insbesondere ist für die Sicherung und dauernde Erhaltung der Laichgewässer zu sorgen. 7

8

Es gilt die Empfindlichkeitsstufe IV.

Art. 31 (bisher § 10 NO)

Deponiezone

1 Die Deponiezone umfasst das speziell zur Ablagerung von Abfällen bestimmte Gebiet auf dem Seckenberg. 2

Es dürfen nur die nach den kantonalen Vorschriften zugelassenen Abfälle abgelagert werden. 3 Nach erfolgter Auffüllung ist das Gebiet wieder der ursprünglichen Nutzung zuzuführen.

Art. 32 (bisher § 12 NO, spätere Ergänzung)

Spezialzone Golf

1

Die Spezialzone Golf dient der Nutzung und dem Betrieb einer Golfplatzanlage unter besonderer Berücksichtigung des Landschaftsbildes. 2

Die Spezialzone Golf enthält einen Bereich für Infrastruktur in der unmittelbaren Umgebung des Hofgutes Suug. Dieser Bereich ist im Kulturlandplan symbolisch mit einer Kreissignatur aus der Landschaftsschutzzone ausgenommen. 3

Der Bereich für Golfanlagen liegt in der Landschaftschutzzone. In ihm sind die für die Ausgestaltung notwendigen Terrainveränderungen sowie technisch notwendige Einrichtungen zugelassen. Der von der Landschaftsschutzzone überlagerte Bereich ist von Hochbauten und neuen Strassen freizuhalten. 14

4 Die Anlage darf vorhandene naturnahe Flächen nicht beeinträchtigen. Innerhalb des Bereichs für Golfanlagen sind mindestens 20% als naturnahe Fläche auszuscheiden, zu gestalten und zu unterhalten. Dabei ist darauf zu achten, dass sie als wertvolle Lebensräume dienen und geeignet sind, die Vernetzung des gesamten Gebiets zu verbessern.

Falls der Golfplatz nicht mehr genutzt wird, muss die Spezialzone Golf auf Kosten der Betreiberin wieder der landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden. Die Spezialzone Golf ist dann wieder in die Landwirtschaftszone überzuführen. Die Betreiberin äufnet zur Sicherstellung der dafür notwendigen Arbeiten einen zweckgebundenen Fonds. 5

Zur Sicherstellung der Landesversorgung in Zeiten gestörter Nahrungsmittelzufuhr kann der Gemeinderat die Schliessung der Anlage verlangen und die landwirtschaftliche Nutzung der rückführbaren Flächen anordnen. 6

7

Die Spezialzone Golf unterliegt der Gestaltungsplanpflicht.

3. Definitionen und Bauvorschriften

Art. 33 (neu)

Ausnützungsziffer

1 Räume in Dach- und Attikageschossen werden bei der Ermittlung der Ausnützungsziffer nicht angerechnet. 2 In der Wohnzone W2 darf die Ausnützungsziffer im Rahmen von Gestaltungsplänen um maximal 25% angehoben werden. 3 Ein Kumulieren der Ausnützungsbefreiung gemäss Abs. 1 und der im Rahmen eines Gestaltungsplans oder einer Arealüberbauung möglichen Ausnützungszuschläge ist nur möglich, wenn im für diese Verfahren geforderten Fachgutachten eine einwandfreie Einordnung ins ortsbauliche und landschaftliche Umfeld nachgewiesen wird.

Art. 34 (neu)

Grünflächenziffer

1 Anrechenbare Grünflächen sind so anzulegen, dass sie die Eingliederung in das Orts- und Landschaftsbild fördern.

Naturnah gestaltete Wasserflächen zählen zur anrechenbaren Grünfläche. Hochstämmige Bäume sind als Äquivalent zu 30 m2 Grünfläche anrechenbar. 2

Art. 35 (MBNO, bisher nicht in BO)

Störungsgrad Betriebe

Als nicht störend gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. 1

2

Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbetriebe bleiben und auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten beschränkt sind.

15

3

Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten als stark störend.

Art. 36 (MBNO, neu)

Abstand gegenüber dem I Gegenüber dem Kulturland ist der zonengemässe Grenzabstand auch Kulturland dann einzuhalten, wenn die Zonengrenze nicht mit einer Parzellengrenze zusammenfällt. Dieser Grenzabstand kann durch privatrechtliche Vereinbarung weder aufgehoben noch reduziert werden.

2

Art. 37 (Neu)

Strassenabstand

Der Abstand von Parkfeldern gegenüber Gemeindestrassen darf bis auf 50 cm verringert werden, sofern keine öffentlichen Interessen, namentlich Aspekte der Verkehrssicherheit oder spätere Strassenausbaupläne, entgegenstehen. Böschungen mit einem Neigungsverhältnis von maximal 2:3 müssen gegenüber Gemeindestrassen keinen Abstand aufweisen, steilere Böschungen sowie Stützmauern bis 1.80 m Höhe einen solchen von 60 cm. Für höhere Stützmauern gelten die Abstände gemäss § 111 BauG. 2

Art. 38 (bisher § 63 BO)

Materialseilbahn

Im Bereich der Materialseilbahn sind die besonderen Vorschriften des Bundes zu beachten.

Art. 39 (bisher indirekt in § 55 BO enthalten)

MehrlängenZuschlag

Beträgt die Gebäudelänge in Wohn- sowie Wohn- und Arbeitszonen bei Bauten mit drei und mehr Geschossen mehr als 2000 . m, erhöht sich der zugehörige kleine Grenzabstand um einen Viertel der Mehrlänge, maximal jedoch um 4.00 m. Für die Kernzone gilt kein Mehrlängenzuschlag.

Art. 40 (neu)

Reduktion Gebäudebzw. Firsthöhe

Abgrabungen gegenüber dem gewachsenen Terrain sind auf ein Minimum zu beschränken. Wird das an eine Gebäudefassade anschliessende Terrain auf mehr als einem Drittel der Fassadenlänge abgegraben, reduziert sich die zulässige Gebäude- bzw. Firsthöhe auf dieser Seite um die Höhe der Abgrabung.

Art. 41 (bisher § 50 BO

Arealüberbauungen

Art. 21 ABauV)

1 Arealüberbauungen sind in den Zonen Z, W1, W2, W3, W4, WA2 und WA3 zulässig. Sie erfordern in den Zonen W1 und W2 eine minimale zusammenhängende Landfläche von 2'000 m2, in den übrigen Zonen eine solche von 3'000 m2. 16

2

In der Zone W1 sind die zonengemässen Gebäude- und Firsthöhen einzuhalten, in den übrigen Zonen können sie um maximal ein Geschoss überschritten werden. Gegenüber Nachbargrundstücken ist der zonengemässe Abstand um das halbe Mass der Mehrhöhe zu vergrössern, wenn die Gebäudehöhe gemäss Regelbauweise überschritten wird. Abweichungen bei den internen Gebäudeabständen und der maximalen Gebäudelänge sind möglich, sofern die betroffenen Wohnungen ausreichend belichtet und besonnt sind.

Art. 42 (MBNO, neu)

Benennung, öffentliche

Einrichtungen

Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennummerierung sind Sache des Gemeinderates.

1

Öffentliche Brunnen, Hydranten, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltstellen und andere im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen dürfen an die Grenze von Privatgrundstücken gestellt werden. 2

3

Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen.

Art. 43 (bisher §§ 70, 72, 74 und 76 BO)

Allgemeine Anforderun-

gen

1 Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Hangsicherung und Hangwasserableitung, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunde als Richtlinie. 2 Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern.

Art. 44 (MBNO, neu)

Energiesparmassnahmen

Aussenwände und Dächer dürfen nachisoliert werden, selbst wenn dadurch die Vorschriften über die Grenz- und Gebäudeabstände, die Gebäude- und Firsthöhen und die maximale Ausnützungsziffer nicht mehr in vollem Masse eingehalten werden.

Art. 45 (MBNO, bisher z.T. § 75 BO)

Ausrichtung von Wohnungen

Die Ausrichtung von Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind nur in Ausnahmefällen gestattet.

Art. 46 (bisher §§ 68, 69 und 7580)

Raumgrössen

Für Wohn-, Schlaf- und privat genutzte Arbeitsräume in Neubauten gilt eine Minimalhöhe von 2.30 m. In Räumen unter Schrägdächern ist diese Höhe über einer Bodenflächen von mindestens 5 m2 einzuhalten.

17

Fenster

Für die in Absatz 1 genannten Räume ist eine Fensterfläche von min. 1/10, bei Dachflächenfenstern 1/15 der Bodenfläche mit einer Raumhöhe von mehr als 1.50 m, wenigstens aber 0.80 m2 erforderlich. Die Fenster müssen ins Freie führen. Ausnahmsweise können die Fenster einzelner Räume in einen Wintergarten oder eine verglaste Veranda führen, sofern eine einwandfreie Belüftung gewährleistet ist.

Velos, Kinderwagen, Entsorgung

3 In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse Abstellräume für Kinderwagen sowie gemeinsame Entsorgungseinrichtungen vorzusehen.

Art. 47 (bisher § 73 BO)

Bezug von Wohn- und Arbeitsräumen

Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehren ungenügend oder die Anforderungen an den Schall- und Wärmeschutz nicht erfüllt sind.

Art. 48 (bisher nur bei Arealüberbauungen, § 50 BO)

Autoabstellplätze

Bei Mehrfamilienhäusern mit mehr als 10 Wohnungen sind mindestens 2/3 der für die Bewohnerinnen und Bewohner erforderlichen Abstellplätze unterirdisch anzulegen oder in das Gebäude zu integrieren.

Art. 49 (neu)

Dachbegrünung

Mit Ausnahme begehbarer Terrassenflächen sind Flachdächer auf Hauptgebäuden zu begrünen.

Art. 50 (MBNO, bisher § 83 BO)

Spiel- und Aufenthaltsbereiche

Die Grösse gemeinschaftlich benützbarer Spiel- und Aufenthaltsbereiche bei Mehrfamilienhäusern und Arealüberbauungen hat gesamthaft mindestens 15 '3/0 der Bruttogeschossfläche zu betragen. Die Spiel- und Aufenthaltsbereiche sind zweckmässig und den Spielbedürfnissen der Kinder unterschiedlicher Altersstufen entsprechend anzulegen.

4. Schutzvorschriften

Art. 51 (z.T. MBNO, bisher § 7780)

Ortsbildgestaltung

1 Bauten und Anlagen sind sorgfältig zu gestalten und so in ihre bauliche

und landschaftliche Umgebung einzufügen, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht. Der Gemeinderat beurteilt Gesuche nach folgenden Kriterien a) Stellung der Bauten b) Grösse, Form und Gliederung der Baukuben c) Dach- und Fassadengestaltung d) Materialwahl, Farbe e) Terrain- und Umgebungsgestaltung 18

2

Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen:

a) zusätzliche Unterlagen (Farb- und Materialmuster, Modelle, Bepflanzungsplan usw.) verlangen. b) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist. c) In empfindlicher Umgebung oder bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen. 3 Am Siedlungsrand sind Bauten und Aussenanlagen besonders gut in die landschaftliche Umgebung einzupassen.

Art. 52 (bisher z.T. §§ 77, 83, 90, 91 und 92 BO; z.T. MBNO)

Aussenraumgestaltung

1 Das Terrain darf nicht unnötig verändert werden. Terrainveränderun-

gen müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen. Versiegelte Flächen, Stütz- und Sichtschutzmauern sind auf das Notwendige zu beschränken. 2 Ohne spezielle Sicherungsmassnahmen sind Böschungen mit einer Neigung von maximal 2:3 zulässig. Stützmauern und Böschungen sind in der Regel zu begrünen. 4 Die Umgebungsarbeiten bilden einen Bestandteil des Bauprojektes und sind einschliesslich der Bepflanzung unmittelbar nach Bauvollendung auszuführen. 5 Bei der Planung und Gestaltung öffentlich zugänglicher Anlageteile (Zugänge, Wege, Plätze, Einstellhallen usw.) ist den Sicherheitsbedürfnissen der Benützerinnen und Benützer Rechnung zu tragen. Zu achten ist insbesondere auf eine gute Übersichtlichkeit und nächtliche Beleuchtung.

Art. 53 (neu)

Hochwasserschutz

1

Die Hochwassergefahrenzone ist den Grundnutzungszonen überlagert. Sie dient dem Schutz von Personen, Bauten und Anlagen vor Schäden durch Hochwasser.

In der Hochwassergefahrenzone ist der Gefährdung angemessen Rechnung zu tragen. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks und dgl. sind zu sichern. Wohnräume, sensible Nutzungen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, Lager für umweltgefährdende Stoffe oder grosse Sachwerte usw. sind in Untergeschossen nur zulässig, wenn ein fachlich einwandfreier Nachweis für die Hochwassersicherheit erbracht werden kann. 2

3 Wer in der Hochwassergefahrenzone baut, hat im Baugesuch nachzuweisen, dass er dem Projekt entsprechende Massnahmen zur Schadenminimierung getroffen hat. In der Regel sind die Massnahmen auf das hundertjährliche Hochwasser H0100 auszurichten.

19

" Ausserhalb der Gefahrenzone kann der Gemeinderat in den übrigen

Gebieten mit Gefahrenstufen gemäss Gefahrenkarte und ohne ausgewiesenes Schutzdefizit (Restgefährdung) verlangen, dass die Bauherrschaft nachweist, welche Massnahmen zum Schutz vorgesehen sind. 5 Als massgebliche Projektierungs- und Überprüfungsgrundlagen gelten namentlich die Gefahrenkarte, der Ereigniskataster, die Schutzdefizitkarte und die Massnahmenplanung, welche auf der Bauverwaltung eingesehen werden können.

Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen. Unter Abwägung sämtlicher berührter Interessen kann sie Ausnahmen und weitergehende Massnahmen verfügen. 6

Art. 54 (bisher § 51 BO)

Einwirkungen

1 Bei der Ausübung von Eigentumsrechten, namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, sind alle übermässigen Einwirkungen auf benachbarte Grundstücke und die weitere Umgebung zu vermeiden. 2 Es sind alle zumutbaren baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten. Diese Vorkehrungen sind in zeitlich und sachlich angemessener Weise der technischen Entwicklung anzupassen.

Art. 55 (neu, MBNO, leicht abgewandelt)

Lärmschutz

Soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist, kann der Gemeinderat die Anforderungen an die Stellung und Gestaltung der Bauten, die Anordnung lärmempfindlicher Räume, Schallschutzmassnahmen usw. im Sinne der Vorsorge erhöhen, selbst wenn die Grenzwerte eingehalten sind. Dies gilt insbesondere bei Bauten mit lärmempfindlichen Räumen, welche die elementaren Regeln des Lärmschutzes missachten, sowie in Gebieten, die infolge Vorbelastung der nächsthöheren Empfindlichkeitsstufe zugeordnet sind.

Art. 56 (neu)

Lichtemissionen

Aussenbeleuchtungen, die nicht der öffentlichen Sicherheit dienen, sind sparsam und gezielt einzusetzen. Himmelwärts gerichtete Lichtemissionen und störende Auswirkungen auf die Nachbarschaft sind zu vermeiden. Der Betrieb von Skybeamern ist verboten.

20

5. Vollzug und Verfahren

Art. 57 (bisher § 98 BO)

Zuständigkeit

1

Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen. 2

Den Entscheid über einfache Baugesuche ohne wesentliche Auswirkungen auf Nachbarschaft, Raum und Umwelt kann der Gemeinderat an die Bauverwaltung delegieren. Werden Einsprachen erhoben, entscheidet der Gemeinderat.

Art. 58 (bisher §§ 17 und 18B0)

Gebührenreglement

Die Gebühren sowie die Verrechnung weiterer Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) werden in einem separaten Reglement geregelt.

Fachgutachten

Der Gemeinderat kann nach Rücksprache mit der Bauherrschaft und auf deren Kosten eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern. Fachgutachten können namentlich bei ortsbaulich und architektonisch problematischen Lösungen im Hinblick auf die qualitativen Anforderungen gemäss § 51 und 52 BNO sowie in juristisch, bau- oder lärmschutztechnisch heiklen Fällen eingeholt werden. 2

Art. 59 (neu, MBNO)

Reglemente und Vollzugsrichtlinien

Der Gemeinderat kann ergänzende Reglemente und Richtlinien zum Vollzug der Bau- und Nutzungsordnung erlassen.

6. Schluss- und Übergangsbestimmung

Art. 60 Aufhebung bisherigen Rechts

Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden inklusive aller Teiländerungen aufgehoben: a) der Bauzonenplan vom 26. November 2006 b) der Nutzungsplan Kulturland vom 26. November 2006 c) die Bauordnung vom 26. November 1993 d) die Nutzungsordnung Kulturland vom 26. November 2006 e) Folgende Überbauungs- und Erschliessungspläne: Kommunaler Überbauungsplan, Teilüberbauung Ebnet/Rain; genehmigt am 28. September 1977 Teilüberbauung Ebnet/Rain, Änderung Süd-West 1996; genehmigt am 13. August 1997 Erschliessungsplan Gruben, Änderung 1995; genehmigt am 6. März 1996 21

- Kommunaler Überbauungsplan Gänsacker-Schranken; genehmigt am 10. Mai 1983 - Erschliessungplan Frickberg, Abänderung Nordteil 1994; genehmigt am 5. Juli 1995 - Erschliessungsplan Frickberg, Teiländerung Zeindlematt; genehmigt am 13. August 1997 - Kommunaler Teilüberbauungsplan Frickberg; genehmigt am 7. Juni 1977 - Kommunaler Überbauungsplan Frickberg, Abänderung Südteil 1983; genehmigt am 26. März 1985 - Kommunaler Überbauungsplan Frickberg, Abänderung Nordteil 1983; genehmigt am 26. März 1985

22

Anhang 1

Kulturobjekte unter kantonalem Denkmalschutz (zur Orientierung) Nr.

Objekt

Adresse

1

Kath. Pfarrkirche Peter und Paul, 1716/18

Rampart

2

Friedhofkapelle, ehem. Beinhaus, 16. Jh.

Rampart

3

Ehem. Schaffnerei der Kommende Beuggen (Kornhaus), um 1720

Hauptstrasse 31

4

Altes Schulhaus (Haus Erb), 1812

Rampart 5

5

Kath. Pfarrhaus, 18. Jh, Kernbau 16. Jh.

Rampart 1

6

Kaplanei, 18. Jh. (?)

Rampart 1

Kommunale Kulturobjekte mit Substanzschutz gemäss § 25 BNO Nr.

Objekt

Adresse

901

Altes Gemeindehaus, 1835

Widenplatz 3

902

Ehem. Bauernhaus, 1856

Hauptstrasse 100

903

Villa mit Gartenhaus und Parkanlage, 1920

Hauptstrasse 109

905

Ehem. Bauernhaus, 1844?

Hauptstrasse 95

906

Scheune zum "Adler", um 1720

Hauptstrasse 84

907

Hotel "Adler", um 1660?/19.Jh.

Hauptstrasse 82

908

Doppelwohn- und Geschäftshaus, um 1900

Hauptstrasse 66

910

Villa, 1899

Hauptstrasse 46

911

Ehem. Bauernhaus, um 1800?

Hauptstrasse 49

912

Ehem. Bauernhaus, 1. Drittel 19. Jh.

Hauptstrasse 36

913

Ehem. Bauernhaus, um 1850

Hauptstrasse 34

914

Ehem. Bauernhaus, um 1850

Schulstrasse 7

915

Ehem. Bauernhaus, um 1850/1860

Geissgasse 21

916

Haus "Müllerhof", 1836

Schulstrasse 11

917

Wohnhaus mit angebauter Scheune, 17./18. Jh.

Geissgasse 10/8

918

Wohnhaus mit angebauter Scheune, 18./19. Jh.

Geissgasse 3

920

Ehem. Bauernhaus, um 1840/1850

Kirchmattweg 2

921

Ehem. Bauernhaus, 1818

Kirchmattweg 1

923

Wohnhaus mit angebauter Scheune, 1882

Bahnhofstrasse 12

924

Gasthaus "Zum Rebstock", Mitte 17. Jh.?

Hauptstrasse 56

925

Ziegelei-Kantine, 1904/1929

Ziegeleistrasse

928

Aufnahmegebäude Bahnhof, 1914

Dammstrasse 2 23

932

Villa "Erika" inkl. Parkanlage, Anfang 20. Jh.

Hauptstrasse 18

929A Brunnen, 1864

Haupstrasse 95

929B Brunnen, 1864

Hauptstrasse 76

929C Brunnen, 1852

Hauptstrasse 56

929E Brunnen

Hauptstrasse 30

929F Brunnen, frühes 20. Jh.

Mühlegasse 11

929G Brunnen, frühes 20. Jh

Geissgasse 17

929H Brunnen

Kirchmattweg 10

9291

Schulstrasse 11

Brunnen, 1848

929K Brunnen

Kirchmattweg 1

930A Wegkreuz, 1985

Hauptstrasse/Gänsacker

930B Wegkreuz, 1929

Hauptstrasse 18/Grubenstr.

930C Wegkreuz, 1928

Bahnhofstrasse 12

931

Kirchmattweg 10

Regence-Türblatt an Bauernhaus Nr. 115, um 1750?

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