Bau- und Nutzungsordnung
Frick
Document
- Numéro
- 4163
- Commune
- Frick
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Adopté
- 9 mars 2011
- En vigueur depuis
- 18 mars 2026
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
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Fichiers
NUPLA-4163-2026-V.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Kanton
Gemeinde Frick Gemeinde
Aargau
Frick
anton Aargau epartement Bau, Verkehr und Unweit Abteilung Raumentwicklung
Teilrevision der Bau- und Nutzungsordnung (BNO)
Deponie Seckenberg Gemäss § 15 BauG
Mitwirkung vom 10.11. bis 10.12.2023
Vorprüfungsbericht vom 16. Juli 2025
Öffentliche Auflage vom 8. August 2025 bis 8. September 2025
Von der Gemeindeversammlung festgesetzt am 21. November 2025
Gemeindeaiinmann
Gemeindeschreiber/in
Ì.V. *
*
Genehmigungsvermerk:
Genehmigung durch den Regierungsrat
AENDERÜNG Nr. ...3....... (
RRB Nr.'^2cSQL-C«Ä\‘^ vom Im Auftrag der Staatskanzlei Aarau, den
zu Bno/Bo/No vom........
Abteilung Raumentwicklung BVU
PLANAR RAUMENTWICKLUNG
25. Juli 2025
Teilrevision der Bau- und Nutzungsordnung (BNO)
Deponie Seckenberg | Gemäss § 15 BauG
Teilrevision Erweiterung Deponie Seckenberg (Genehmigungsinhalt)
Erläuterungen (Orientierungsinhalt)
Art. 23d Freihaltebereich Bachverlegung und Gewässerraum
2
PLANAR
Der im Kulturlandplan überlagerte «Freihaltebereich Bachverlegung und Gewäs serraum» dient der Sicherstellung des erforderlichen Raums für die Umsetzung einer geplanten Bachverlegung sowie des dazugehörigen Gewässerraums im Rahmen der Erweiterung der Deponie Seckenberg. Dieser Bereich ist von Bauten und Anlagen freizuhalten.
Der gemäss Bundesgesetzgebung notwendige Gewässerraum für den verlegten Seckenbergbach wird im Rahmen des Bauprojektes definiert und in einer nächsten Teilrevision des Kulturlandplans umgesetzt.
2/2
Gemeinde \ 5070 Frick
Kanton
Aargau
Gemeinde
Frick
Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwickiung
Teilrevision der Nutzungsplanung 2024
Änderung der Bau- und Nutzungsordnung Antrag an die Gemeindeversammlung
Bau- und Nutzungsordnung (BNO)
Gemäss § 15 BauG
Mitwirkung vom 8. April 2022 bis 9. Mai 2022
Vorprüfungsbericht vom 27. Mai 2024
Öffentliche Auflage vom 20. September 2024 bis 21. Oktober 2024 Von der Gemeindeversammlung festgesetzt am 20. Juni 2025
Gemei
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Genehmigungsvermerk:
Gemeindeschreiber
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Genehmigung durch den Regierungsrat RRB Nr.
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vom 30 -
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Abteilung Raumenfwicklung BVU
PLANAR RAUMENTWICKLUNG
25. April 2025 Bereinigt 15.9.2025
Teilrevision der Nutzungsplanung 2024 Änderung der Bau- und Nutzungsordnung
Gemeinde Frick
Lesehilfe zur Synopse:
Roter Text;
Neuer Text, Änderungen und Ergänzungen (Genehmigungsinhalt)
Rotor Toxt-gestrichen:
Streichungen am rechtskräftigen Text (Genehmigungsinhalt)
Standardtext:
Bestehende rechtskräftige Textpassagen (keine Änderung, Orientierungsinhalt)
Beschluss- und Genehmigungsinhalt vorliegender Teilrevision sind ausschliesslich die rot hervorgehobenen Änderungen.
Bearbeitung PLANAR AG für Raumentwicklung
Gutstrasse 73, 8055 Zürich
Tel 044 421 38 38 www.planar.ch, [email protected]
Andrea Gammeter, Josua Schwegler
PLANAR
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Gemeinde Frick
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Inhaltsverzeichnis 1
Allgemeines
4
2
Zonenvorschriften
7
2.1
Bauzonen
7
2.2
Landwirtschaftszonen
2.3 2.4
Schutzzonen
13 14
überlagerte Schutzzonen
18
2.5
Schutzobjekte
21
2.6
Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG
26
3
Definitionen und Bauvorschriften
28
4
Schutz- und Gestaltungsvorschriften
35
5
Vollzug und Verfahren
40
6
Schluss- und Übergangsbestimmung
41
Anhänge
PLANAR
43
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Änderungen an der BNO
1
I
Allgemeines
§1 (bisher §1 BO) Geltungsbereich 1
Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) umfasst das kommunale Raumplanungs-, Umwelt- und Baurecht.
2
Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens.
3
Sie gilt für das gesamte Gemeindegebiet.
Art. 2 (bisher § 2 BO)
Übergeordnetes Recht
Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts sowie hierzu ergangene Entscheide bleiben vorbehalten. *—Einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts gibt das kantonale Handbuch zum Bau und Nutzungsrocht (BNR)
Art. 3 Kommunale Pläne
Der Bauzonenplan 12'500 und der Kulturlandplan 1:5'000 sind grundeigentümerverbindliche Bestandteile dieser Bau- und Nutzungsordnung. Planverkleinerungen dienen zur
Orientierung und sind nicht rechtsverbindlich. Weitere Pläne (Inventarpiäne, kommunale Richtpläne und dgl.) sind zur Orientierung über Planungsziele bestimmt und nicht grundeigentümerverbindlich. Sie sind in die Beur
teilung von Bauvorhaben zwecks Auslegung der Vorschriften der BNO beizuziehen und dienen zur Vorbereitung der Sondernutzungsplanung.
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Änderungen an der BNO
Art. 4 (bisher § 38 BO)
Gestaltungsplanpflicht 1
Die im Bauzonenplan mit «Gestaltungsplanpflicht» bezeichneten blau bandierten Flächen dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Gestaltungs plan vorliegt.
2
Der Gestaltungsplan im Gebiet £Lammet2> bezweckt eine koordinierte, auf die neue Erschliessung abgestimmte Überbauung und Feinerschliessung, eine sorgfältige Ausbildung
des Siedlungsrandes, die Sicherstellung der im Lärmschutzrecht des Bundes definierten Anforderungen an neue Bauzonen mittels konkreter Vorschriften betreffend Nutzung
und Überbauung sowie bei Bedarf spezifische Bebauungs- und Nutzungsvorschriften für den Bereich des belasteten Standortes Hundsrugge. 3
Der Gestaltungsplan im Gebiet ^Bläie» bezweckt eine bezüglich Lärmschutz einwandfreie Bebauung unter Einhaltung der Planungswerte gemäss LSV sowie einen ortsbaulich
guten Übergang zur angrenzenden UforschutzFliessgewässer- und Grünzone. 4 5
Der Gestaltungsplan im Gebiet «Schulstrasse Ost» bezweckt eine quartierverträgliche Dimensionierung und Verteilung der Baumassen. Der Gestaltungsplan im Gebiet «Ob em Dorf» bezweckt eine koordinierte, auf die Eingangssituation zum engeren Ortskern sowie den Lärmschutz gegenüber der Hauptstrasse
abgestimmte Bebauung.
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Änderungen an der BNO
St?
i4a GestaltunQsplan Im Rahmen eines Gestaltungsplans ist ein zusätzliches Vollgeschoss möglich. Voraussetzung dafür ist, dass ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis und
eine städtebaulich einwandfreie Lösung mit entsprechenden Freiflächen erreicht wird. Die Nachbargrundstücke dürfen nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Mit dem Gestaltungsplan ist gleichzeitig ein Umgebungskonzept zu erarbeiten, das aufzeigt, wie die Qualität der vorhandenen Freiräume erhöht oder falls bereits eine hohe Qualität vorhanden ist, diese erhalten werden kann.
Wird tim Rahmen eines Gestaltungsplans von der Regelbauweise abgewichen gelten höhere Vorgaben hinsichtlich energieeffizienten Bauens. In einem Gestaltungsplan ist sicherzustellen, dass Neubauten mindestens eine der folgenden Vorgaben einhalten: a)
die zum Zeitpunkt der Baueingabe geltenden Zielwerte und Zusatzanforderungen des SIA-Effizienzpfades Energie (Merkblatt 2040, Ausgabe 2017) für die Treibhaus gasemissionen, die gesamte wie auch die nicht erneuerbare Primärenergie, oder
b)
die zum Zeitpunkt der Baueingabe geltenden energetischen Kennwerte gemäss Minergie-P-Eco-Standard, sofern für die betreffende Gebäudekategorie ein solcher Stan
dard festgelegt ist. Ist nur der Minergie-P-Standard oder nur der Minergie-Eco-Standard festgelegt, ist diesen Energiewerten zu entsprechen. Zusätzlich sind mit einem Mobilitätskonzept Massnahmen zugunsten einer umweltschonenden Verkehrserschliessung aufzuzeigen, oder
c)eineZertifizierungmitdemzumZeitpunktderBaueirigabegeltendenLabelSNBShtzuerfplgen,wobeibeidenlndikatoren301Qbis^ werdenmuss^BeiallenübrigenlndikatorensinddieRegelnderSNBS-Benptungeinzu^^
Wird tim Rahmen eines Gestaltungsplans von der Regelbauweise abgewichen ist zudem sicherzustellen, dass Neubauten und Erweiterungen von bestehenden Bauten (Aufsto-
ckungen, Anbauten) sowie Umbauten mit Heizungsersatz von mehreren, auf der gleichen oder auf aneinander grenzenden Parzellen liegenden Gebäuden smé-mit einer gemeinsamen Heizzentrale ausgerüstet sind.
Keine gemeinsame Heizzentrale muss realisiert werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass eine dezentrale Lösung zweckmässiger ist und nachweislich ökologische Vorteile aufweist. Die Gemeinde kann einen Variantenvergleich mit Nachweis der Wirkung auf den Primärenergiebedarf und auf die Treibhausgasemissionen einfordern i4b
Mehrwertausaleich
Bei der Einzonung von Land in eine Bauzone und gleichgestellten Umzonungen ist eine Mehrwertabgabe von 30 % zu leisten.
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Änderungen an der BNO
2
Zonenvorschriften
2.1
Bauzonen
Art. 5 (bisher § 34 sowie Masszahlon §§ 35—4S-BO}
Massvorschriften Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:
PLANAR
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I
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Wohnzone W1
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Art. 8 3
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5.00
8.00
35.00
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Art. 8 6.00
9.00
35.00
II
Art. 8 0.35 035^1
Wohnzone W3
0.60
0.35 »50/ 0.40 »55^1
Wohnzone W4
0.70
0.35 »50/
4
0.40 035^’ Wohn- und Arbeitszone WA2
0.50
030 »40^’
2
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5.00
6.00
30.00
III
Art. 9 Wohn- und Arbeitszone WA3
0.70/
0.35 030 31
3
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5.00
8.00
35.00
III
208 autres articles
Art. 9 2»
8)
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Art. 10 8)
8)
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Art. 11 III
Art. 12 III
Art. 13 III
Art. 14 0.60
Arbeitszone A Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA Spezialzone FIBL^
Spezialzone Feldhof SF Grünzone GR bferschutzzono US
PLANAR
0.15
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8)
Art. 33 8/58
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Änderungen an der BNO 1)
Richtwerte, siehe § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 3 bzw. § 12 Abs. 2
2)
Wird das erste Vollgeschoss (Erdgeschoss) zu mehr als 50% gewerblich genutzt, darf die Gobaudohöhe Fassadenhöhe bei Bedarf um 1.00 m erhöht werden.
3)
Der tiefere Wert gilt für Grundstücke bis 1'0500 m^, der höhere für solche mit einer grösseren Fläche. In den Mischzonen WA2 und WA3 gelten bei reinen Wohnüberbauun gen die Werte der entsprechenden Wohnzonen W2 bzw. W3.
4)
Das erste Mass gilt für Bauten in der Ebene
5)
In den im Bauzonenplan bezeichneten lärmvorbelasteten Gebieten gilt die Empfindlichkeitsstufe III, für alle übrigen Flächen die Empfindlichkeitsstufe II.
6)
Maximale AZ Wohnen
7)
Gemäss Eintrag im Bauzonenplan
8)
Über diese Masse entscheidet der Gemeinderat unter Berücksichtigung der betroffenen öffentlichen und privaten Interessen. Vorbehalten bleibent § 10 Abs. 9& und § 11
10%), das zweite für Bauten am Hang (>10%).
Abs. 2 BNO. 9)
Bei Gebäuden mit Schrägdach ist die Fassadenhöhe traufseitig einzuhalten. Bei Gebäuden mit Attikaeeschoss am Hang ist die Fassadenhöhe nur talseitig einzuhalten. In der
Ebene gilt bei Gebäuden mit Attikageschoss eine um 3 m erhöhte Fassadenhöhe. 9W0)
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Art. 6 (bisher § 35 BQ)
Dorfkernzone DK
Die Dorfkernzone umfasst den historischen Ortskern der Gemeinde. Sie ist gekennzeichnet durch eine kompakte Bebauung mit einer noch in weiten Teilen intakten Dachland schaft und in der Regel traufständig zur Strasse stehenden, weitgehend zusammengebauten Häusern. Prägende Elemente sind zudem die Strassen-, Platz- und Grünräume, die
äussere Gestaltung der Bauten (inkl. Materialien und Farbgebung) sowie die gemischte Nutzung. 2
Zulässig sind Wohnungen sowie mässig störende Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe. Publikumsorientierte Dienstleistungs- und Verkaufsnutzungen sind auch dann zulässig, wenn sie ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen.
3
Die bestehende bauliche Struktur des Ortskerns ist in den Grundzügen zu erhalten und wo nötig sinnvoll zu ergänzen. Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sind so zu gestalten,
dass zusammen mit den bestehenden Gebäuden und Anlagen eine gute Gesamtwirkung entsteht. 4
Die Gestaltung der zentralen Strassenräume ist von besonderer Bedeutung. Einfriedigungen und Lärmschutzeinrichtungen über 1.20 m Höhe sind in diesen Bereichen nicht zulässig. Auf der Grundlage eines entsprechenden Gestaltungskonzepts oder -richtplans kann der Gemeinderat ergänzende Auflagen betreffend der Stellung und Gestaltung von Bauten sowie der Aussenraumgestaltung und Bepflanzung machen.
5
Von den in § 5 festgelegten Richtwerten kann im Interesse ortsbaulich besserer Lösungen abgewichen werden. Wird eine Abweichung beantragt, hat dies der Gesuchsteller
nachvollziehbar zu begründen.
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Änderungen an der BNO ®
Innerhalb der Dorfkernzone sind keine permanenten Plakatstellen bzw. Fremdreklamen zulässig. Unter diesen Begriff fallen Reklamen, die für Firmen, Betriebe, Produkte, Dienstleistungen, Veranstaltungen, Ideen und dergleichen werben, die mit dem Standort der Reklame in keinem örtlichen Zusammenhang stehen. Ausgenommen sind tempo
räre Reklamen für einzelne Veranstaltungen und Anlässe.
I
’
Für Neubauten sowie wesentliche Umbauten oder Umnutzungen innerhalb der Dorfkernzone wird empfohlen, vor dem Baugesuch ein Vorprojekt im Sinne einer Voranfrage
einzureichen. Der Gemeinderat prüft dieses im Hinblick auf die in den Absätzen 3 und 4 formulierten Anforderungen. Er kann für die Beurteilung Fachleute beiziehen
Art. 7 (neu)
Zentrumszone Z 1
Die Zentrumszone Z ist für die Entwicklung eines verdichteten Wohn- und Geschäftsbereichs nördlich des Dorfkerns bestimmt. Zulässig sind Wohnungen sowie mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe. Publikumsorientierte Dienstleistungs- und Verkaufsnutzungen sind auch dann zulässig, wenn sie ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen.
5
Von den in § 5 festgelegten Richtwerten kann im Interesse ortsbaulich besserer Lösungen abgewichen werden. Wird eine Abweichung beantragt, hat dies der Gesuchsteller
nachvollziehbar zu begründen.
Art. 8 (bisher §§ 38, 39, 41> 43 BO)
Wohnzonen Wl, W2, W3 und W4
Die Wohnzonen Wl, W2, W3 und W4 dienen dem Wohnen. Ebenfalls zulässig sind nicht störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe. 2
Die Wohnzone Wl umfasst landschaftlich empfindliche und exponierte Gebiete. Auf eine gute Einpassung in die landschaftliche, topografische und bauliche Umgebung ist deshalb besonders zu achten. Der Gemeinderat kann entsprechende, auf die spezifische Situation bezogene Auflagen erlassen. Mehrfamilienhäuser sind nicht zulässig.
3
4
Mit Ausnahme von Arealüberbauungen sind in der Wohnzone W2 Mehrfamilienhäuser mit mehr als 5 Wohneinheiten ausgeschlossen. In den Wohnzonen W3 und W4 ist der Neubau freistehendem Ein- und Zweifamilienhäuser nur gestattet, wenn die dafür beanspruchten Restflächen oder Baulücken nicht auf
sinnvolle Weise mit Mehrfamilienhäusern oder anderen verdichteten Wohnformen bebaut werden können.
Art. 9 (bisher §§ 40, 42 BO)
Wohn- und Arbeitszonen WA2 und WAS 1
Die Wohn- und Arbeitszonen WA2 und WA3 sind für Wohnungen sowie mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe bestimmt.
2
In der Wohn- und Arbeitszone WA3 ist der Neubau freistehender Ein- und Zweifamilienhäuser nur gestattet, wenn Restflächen oder Baulücken nicht auf sinnvolle Weise mit Mehrfamilienhäusern oder anderen verdichteten Wohnformen bebaut werden können.
3
Die gelb bandierte Fläche der Zone WA35 ist ausschliesslich für Aussenanlagen wie Parkfelderplätze und dgl. bestimmt. Mit Ausnahme von Klein- und Anbauten gemäss § 18-9 ABauV sowie Unterniveau- und unterirdischen Bauten gemäss § 20 BauV sind keine Hochbauten Gebäude zulässig.
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Änderungen an der BNO
Art. 10 (bisher §§14, 45 BO)
Arbeitszone A Die Arbeitszone A ist für Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe bestimmt. Anlagen für Sport, Freizeit und dgl. mit einem grossen Freiflächenbedarf sind nicht zuläs sig2
Mit der Ausnahme gemäss Abs. 3 sind Verkaufsflächen über 500 m^ nicht zulässig. Diese Begrenzung gilt auch insgesamt für mehrere Verkaufsgeschäfte, die über eine gemein same Motorfahrzeugerschliessung ab einer öffentlichen Strasse verfügen.
3
Innerhalb des im Bauzonenplan bezeichneten Gebiets «Schranke» sind insgesamt maximal 3'000 m^ Verkaufsfläche zulässig.
4
Für die einzelnen Areale gelten die im Bauzonenplan eingetragenen Fassadenhöhen Gobäudohöhen und Empfindlichkeitsstufen.
5
Wohnungen in Bereichen mit Empfindlichkeitsstufe IV sind nur für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet, solche in Bereichen mit Empfindlichkeitsstufe III ausserdem für Betriebsinhaber und -Inhaberinnen. Voraussetzung dafür ist das Einhalten der bundesrechtlichen Lärmschutzvorgaben.
6
Innerhalb der Fläche zwischen dem £Stieracker2^ und der Nationalstrasse A3 sind Wohnungen ausgeschlossen. Lärmempfindliche Betriebsräume sind auf die lärmabgewandte
Seite hin zu orientieren.
’
Der Gemeinderat kann ergänzende Gestaltungsauflagen, namentlich bezüglich Farbgebung und Begrünung erlassen.
®
Innerhalb der Teilzone Aa dürfen mit Ausnahme von Klein- und Anbauten gemäss § 19 BauV sowie Unterniveau- und unterirdischen Bauten gemäss § 20 BauV keine Hochbau-
ten-Gebäude erstellt werden. Eine zusammenhängende Fläche von 2'500 m^ ist naturnah zu gestalten, von anderen Nutzungen freizuhalten und in dieser Zweckbestimmung dauernd zu sichern. 9
Der Grenzabstand gegenüber benachbarten Wohn- oder Wohn- und Arbeitszonen beträgt bei Bauten bis 8.00 m F4öiae-Fassadenhöhe 8.00 m. Bei höheren Gebäuden ist der
Abstand um das Mass der Mehrhöhe zu vergrössern. Der Abstandsbereich ist als Grünfläche zu gestalten. 10
Bei Neu- und wesentlichen Umbauten ist eine gute Aussenraumqualität in einem Umgebungsplan nachzuweisen. Der Strassenraum ist — soweit sinnvoll — mit standortgerech
ten Bäumen zu durchgrünen.
Art. 11 (bisher §46 BO)
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OFe^
Die Zone 06eBA ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohn- bzw. Wohn- und Arbeits zonen sind mindestens deren Abstandsvorschriften einzuhalten.
Art. 12 (neu, da FiBL bisher in Zone OE)
Spezialzone FiBL SL
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Änderungen an der BNO Die Spezialzone FiBL SL ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die der landwirtschaftlichen Forschung, Beratung, Aus- und Weiterbildung dienen. Ebenfalls zulässig sind landwirt schaftliche Nutzungen sowie Dienstleistungen, die mit den obgenannten Tätigkeiten in direktem Zusammenhang stehen oder wesentliche Synergieeffekte mit diesen aufwei sen. Wohnraum darf für betrieblich an den Standort gebundenes Personal sowie eine angemessene Anzahl Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Aus- und Weiterbildungskur
sen erstellt werden. 2
Bauten und Anlagen sind angesichts der exponierten Lage besonders sorgfältig in das landschaftliche Umfeld einzufügen. Als Richtwert gilt eine maximale Gobäudohöhe Fassa
denhöhe von 12 m. 3
Die Umgebungsgestaltung hat nach ökologischen Grundsätzen zu erfolgen. Versiegelte Flächen sind zu minimieren und der Gestaltung des Zonenrandes mit geeigneter, op tisch wirksamer Bepflanzung ist besondere Beachtung zu schenken.
4
Innerhalb der Hochwassorgofahrenzene-des Rümmetbachs dürfen zusätzlich zu den Bestimmungen von § 53 keine Raume erstellt werden, die dem Aufenthalt von Personen
dienen.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen von § 11 Abs. 2 BNO.
Art. 13 (bisher § 46a BO)
Spezialzone Feldhof SF
Die Spezialzone Feldhof SF ist für ein Wohn- und Beschäftigungsheim bestimmt. Im IJöbrigen gelten die Bestimmungen von § 11 Abs. 2 BNO.
Art. 14 (bisher § 48 BO)
Grünzone GR
Die Grünzone dient der Freihaltung aus Gründen des Landschafts- und Grundwasserschutzes, der Ökologie sowie der Naherholung. Zulässig sind in der Grünzone Spazierwege, Erholungseinrichtungen wie Gartenbänke, kleine Spielplätze usw. sowie Kleinbauten, welche zur Pflege und zum Unterhalt der
Grünzone nötig sind. Alle übrigen Bauten sind nicht gestattet. §■■15 (bisher § 47 BO, neu gemäss MBNO)
Ufcrschutz^one US 1
Oie Uferschutzzone dient der ufFgeschmälerten Erhaltung und-Aufwertung der Bochläufe, Ufersäume und Böschungen-eiftschtiesslich der zugehörigen Bestockung und übrige
Vegetation. 2
Die Schädigung der Ufervegotation durch-Aufleekerung des Bodens, Überschüttung mit Steinen, Erde usw., Boweidung, Düngung sowie andere dem Schutzzweck zuwiderlau fende Massnahmen sind verboten.
3
Vn-terhalt und Pflege-sind Sache der Grundeigentümerinnen und-Grundeigentümer. Die Bachbordo sind periodisch zu-mäheRrd«>-5chnittgut ist zu entfernen.
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2.2
Landwirtschaftszonen
Art. 16 (bisher § 8 NO)
Landwirtschaftszone
Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion sowie die innere Aufstockung und die Energiegewinnung aus Biomasse im Sinne von Art. 16 und 16a Abs. 1, Ibis und 2 RPG bestimmt. 2
Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach dem eidgenössischen Recht.
3
Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis 50 a pro Anlage sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen Interessen
entgegenstehen. 4
Es gilt die Empfindlichkeitsstufe Hl.
Art. 17 (bisher §23 NO)
Bauten in der Landwirtschaftszone
Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse
bezüglich Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung in die Landschaft einzufügen. *—Pur Wohngebäude ist emo Gebäudohöhe von 7.00-m. Im Übrigen worden Gebäudehöhon und -längen vom Gemoinderat unter Berücksichtigung dor tatsächlichen Verhöltnisso sowie der feuerpolizeilichen und wohnhygionischon Erfordernisse festgolegt. Gegenüber angrenzenden privaten Grundstücken gilt für allo Bauten ein Gronzabstand ontspro
chond dor halben Gebäudohöhe, mindestens ober d m.
Art. 18 (bisher § 10a NO)
Speziallandwirtschaftszone für Gemüsebau
Die Speziallandwirtschaftszone für Gemüsebau ist für die bodenabhängige und bodenunabhängige Pflanzenproduktion, für den ökologischen Ausgleich sowie in untergeordnetem Mass für Kleintierhaltung bestimmt. 2
Betriebsnotwendige und leicht wieder entfernbare Bauten und Anlagen im direkten Zusammenhang mit der zulässigen Nutzung wie Folientunnels, Regendächer, Beschattungs anlagen, kleine Tierställe, Gehege usw. sind zulässig. Terrainveränderungen sind verboten.
3
Innerhalb der Speziallandwirtschaftszone ist eine ökologische Ausgleichsfläche auszuscheiden und zu gestalten.
4
Die Bauvorschriften richten sich nach § 17 BNO.
5
Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
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Änderungen an der BNO
2.3
Schutzzonen
Art. 19 (bisher § 16 NO)
Naturschutzzone im Kulturland
Die NaturschutzzoneJ^ dient der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. *
Dor Kulturlandplan weist folgende Naturschutzzonen aus:
- Ziegoloiwoihor —Roggemoos
- Hundsruggo
Die Pufferzonen sind der Landwirtschaftszone überlagert und bezwecken, Naturschutzgebiete vor Beeinträchtigungen aus dem Umfeld zu schützen. 3
Soweit nachstehend nichts Aanderes festgelegt wird, sind Bauten und Anlagen^ söwie-dem Schutzziel der Naturschutzzone und der Funktion als Pufferzone zuwiderlaufende
Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Düngung, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Mulchen, Be- und Entwäs
serung, Umbruch sowie Aufforstungs+ftd-nicht gestattet. Wo ein Schnitt erfolgt, ist das Schnittgut nach der Mahd abzuräumen. 4
In den Naturschutzzonen ist alles zu unterlassen, was die Pflanzen- und Tierwelt beeinträchtigen kann. Verboten sind insbesondere das Verlassen der Wege, das Campieren, das Anzünden von Feuern ausserhalb der hierfür vorgesehenen Stellen, die Durchführung von Festen und sportlichen Veranstaltungen sowie das Laufen-lassen von Hunden.
§
Detailliorto Nutzungs- und Pflegebestimmungefl zu demefflzelnen Zonen regelt der Gemeinderat im. Nutzungsreglement;'
6
Bauten, Anlagen und andere Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Naturwerte und zur Optimierung der Schutzziele können bewilligt werden.
’
Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Bewirtschaftenden und der Gemeinde bzw. dem Kanton zur Abgeltung ökologischer LeistunEen, wobei nach Bedarf wei-
tere, dem Schutzziel entsprechende und im Einzelfall festzulegende Anforderungen und Bedingungen zu erfüllen sind. Der Gemeinderat kann im Interesse der Schutzziele Unterhaltsmassnahmen auf Kosten der Gemeinde vornehmen lassen, wenn ausserordentliche Umstände dies erfordern.
Folgende Naturschutzzonen bzw. überlagernde Pufferzonen werden ausgeschieden:
Zone
Bezeich-
Schutzziel
Bewirtschaftung und Unterhalt, Nutzungseinschränkungen
nungim
Plan
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Änderungen an der BNO Magerwiese
M
Erhaltung und Förderung der typischen, auf
Artenreiche Heuwiese (hoher Anteil Magerkeitszeiger), bei fehlendem Bewirtschaftungsver
einen Lebensraum mit nährstoffarmen, tro-
trag ersterSchnittab]3Juni(ienachSituationLJulikDasSchnittgutistabzuf(^^
ckenen Bedingungen angewiesenen Pflanzen
nahmefällen ist eine schonende Herbstweide mit Rindern möglich
und Tierarten Feuchtstandort
Fe
Erhaltung und Förderung der typischen, auf
Keine Beweidung, kein Betreten, Bauten im Interesse des Schutzziels gestattet (z.B. Weiher,
einen Lebensraum mit wechselfeuchten bis
Renaturierungsmassnahmen), bei den Streuwiesen (Riedwiese7Flachmoor) Streuschnitt im
feuchten Bedingungen angewiesenen Pflan
Herbst7Winter
zen und Tierarten.
Nährstoffpuffer
NPu
Vermeidung von oberflächlichen oder ober
Extensiv genutzte Wiese oder Weide, zwei oder mehr Nutzungen pro Jahr, kein Dürrfutter-
(überlagernde
flächennahen Nährstoff- und Pflanzenschutz
Obligatorium, keine Dauerweide, keine Zufütterung, Weideunterstände und Tränkestellen
Festlegung)
mitteleinträgen in angrenzendes Natur-
möglichst ausserhalb der Pufferzonen platzieren.
schutzgebiet.
Art. 20 (bisher § 17 NO)
Naturschutzzone Wald
Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. Soweit nochstohond oder vertraglich nichts anderes fostgologt wird, sind-dio Bestände soweit möglich mit stondortheimischon Baumorten und auf natürliche Art zu verjüngen. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Die Bestände sind nach Möglichkeit auf natürliche Art zu verjüngen, wobei standortheimische Baumarten zu erhalten
und fördern sind. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Sämtliche Holzschläge auf kleinflächigem Waldeigentum sind durch den Revierförster vorgängig anzu zeichnen (§ 28 Verordnung zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaV)).
Soweit vertraglich keine abweichenden Vereinbarungen bestehen, sollen standortheimische Laubhölzer (je nach Standort auch Tanne, Föhre und Eibe) einen minimalen Anteil von mindestens 80 % und Exoten (z.B. Douglasie und Roteiche) einen maximalen Anteil von 5 % einnehmen. In seltenen Waldgesellschaften (vgl. Kap. 5 der Publikation «die Wald
standorte des Kantons Aargau», herausgegeben vom Finanzdepartement AG, Abteilung Wald, 2002) sind nur standortheimische Baumarten (keine Exoten) zu fördern. ’
Für diG oinzolnon Naturschutzzonon im Wald gölten folgondo spozifischo Ziolsotzungen: Folgende Naturschutzzonen Wald werden ausgeschieden: A)—Seckenborg: Eichonreichos Laub-Altholz 8)—Holenweg-, Eichen und totholzroicher Altholzbostand sowie natürlichor Bachlauf
€)—Leischborg: Eichonreichc Altholzinsol ö)—Sängolirain7Moos: Totholzroicher Altholzbestand mit Tannen und hohem Eichonantoil 8)—Zicgclciwciher: Laubmischwald, primär Erlen sowie Ahorn und Eschen. Erhalten Weihorberoich mit Schilfröhricht, keine Eingriffe in Erlonbwchwald. PLANAR
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Änderungen an der BNO
—Chornbcrghaldc: Eichenrejches Buchert-AltholzT-auf trockenen Standorten lichter Bestand mit artonreichor Kraut- und Strauchschicht 6^—Rtee:-Baumortenreicher Bestand mit hohem Totholzonteil ■H)—ffK^<berg: Lichter, artenreicher Laubmischwald mit hohem Totholzanteil
Ausprägung
Bezeichnung
Schutzziele
Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkung
Schutz, Erhalt und Förderung des Lebens
auf Absatz 2 und
im Plan Naturschutz-
N
zone Wald
abgestimmte Bewirtschaftung
raums
/^^/FürdiefolgendenATJsnrägijngenderNaturschutzzoneWald selten zusätzliche Pfiesemassnahmen bzw. Nutzuneseinschränkungen:
Ausprägung
Bezeichnung
Schutzziele
Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkung
Erhalt seltener und gefährdeter Arten, Wald-
Dem vernässten Standort angepasste Pflege und Bewirtschaftung
im Plan Feucht- und
W
Nassstandort Altholzinsel /
gesellschaften sowie wertvoller Strukturen
P
Prozessschutz
Naturw^-
Langfristiger Verzicht auf forstliche Nutzung
Dies wird wie folgt gesichert:
reservat
a)
Moos/Ritzleten: Durch langfristigen Vertrag mit der Ortsbürgergemeinde
bl
Frickberg-Höhe: Durch Regierungsratsbeschluss
£1
Frickberg/ZGraubühl: Durch langfristigen Vertrag mit der Ortsbürgergemeinde
ajd) Grosser Berg/Chapf: Durch Regierungsratsbeschluss Eichenwald-
reservat
E
Sicherung Lebensraum
Erhalt bestehender Eicheii ErhöhungderUrntnebszeiftBestandesveijiüngungi^^
Eichenwald
*—Im Bereich der bezeichneten Altholzinseln ist langfristig atrf-oieeforstliche Nutzung zu vorzichten.-&ies wird wie folgt gesichert 4^—Moos/Ritzleten: Dusch langfristigen Vertrag mit der Ortsbürgergemeinde
—Frickberg Höhe: Durch Regierungsrotsbeschluss K)—FrickbergZ/Graobühl: Durch langfristigen Vortrag mit der Ortsbürgergemeinde
UA) Grosser Borg/Chapfi-Ehtseb Regierungsrotsbeschluss
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Änderungen an der BNO
Art. 21 (bisher § Id NO)
Magcrwicscnzonc
—Dio Magorwiesenzonebezeichnot extensiv genutzte Wiesen mit bosondors schutzwürdigen Pflanzen und-T4eFgemeinschaften auf mogorem-Untergrund.
*—Düngung, Verwendung von Pflanzenschutz und Unkrautvertilgungsmitteln, Bo und Entwässerung, Boweidung und Umbruch sowie Aufforstung sind untersagt. Die Nutzung als Houwiose ist gostottet. Das Schnittgut ist abzufuhren. Vorbehalten bloibon Voroinbarungen zwischen den Bewirtschaftenden und dem Kanton bzw. der Gomeinder ^Bauten und Anlagen sowie Terrainvorändorungen (Abgrobungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) sind verboten, soweit sie-mch-tdom Schutz oder Unterhalt def-Magerwiesen-
zone dienen.
120a Fliessciewässerzone
Die Fliessgewässerzone FGZ dient der Gewährleistung der natürlichen Funktion des Gewässers, des Hochwasserschutzes sowie der Gewässernutzung. Die Zulässigkeit von Bauten, Anlagen und Nutzungen richtet sich nach den Bestimmungen von § 23a.
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Änderungen an der BNO
2.4
Überlagerte Schutzzonen
Art. 22 (bisher §37 BO)
Umgebungsschutzzone 1
Die Umgebungsschutzzone dient dem Schutz des Umfeldes des Dorfkerns und des historischen Kirchenhügels.
2
Bauten und Anlagen in der Umgebungsschutzzone sind so in ihr bauliches und topografisches Umfeld einzupassen, dass die Wirkung und Ablesbarkeit des historischen Dorf
kerns und des Kirchenhügels nicht beeinträchtigt wird. Grundsätzlich kann gemäss BNO gebaut werden. Nötigenfalls verfügt der Gemeinderat jedoch ergänzende Auflagen
bezüglich Gebäudestellung, Dachform, Farbgebung usw. Er kann für die Beurteilung Fachleute beiziehen.
Art. 23 (bisher §16 NO)
Lcindschaftsschutzzone
Die Landschaftsschutzzone LSZ ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. 2
■
Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt der nachstehenden Einschränkungen nach der jeweiligen Grundnutzung Landwirtschaftszone resp. Golfplatzzone.§ 16 BNO. Von den in den Absätzenete 3, 4 und 5 genannten Ausnahmen abgesehen, sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerun
gen) verboten. 3
‘
Bestehende la-ndwirtschaftlichG Siedlungen, Bauten und Anlagen dürfen zoitgomäss unterhalten, erneuert und ousgobout werden, wenn das Schutzzfel nicht übermässig beein trächtigt wird. Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feldunterstände, betriebsnotwendige Installationen, die der Bewirtschaftung dienen, sowie wei tere Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege sowie Bauten für den Hochwasserschutz und Ähnliches
können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. 4
■
Darüber hinausgehende, neue landwirtschaftliche Bauten und Anlagen Neue Hochbauten wie landwirtschaftliche Siedlungen, Gewächshäuser oder andere Einrichtungen mit
vergleichbaren Auswirkungen auf die Landschaft können nur an den im Kulturlandplan mit Symbol «L» bezeichneten Standorten bewilligt werden. Sie dürfen das Schutzziel nichtübermässigbeeinträchtigen . Bei der Festlegung der Baumasse und der Gestaltungsvorschriften gelten hohe Anforderungen an die Einpassung in die Landschaft. 5
... An dem im Kulturlandplan mit Symbol «I» bezeichneten Standort in der Spezialzone Golf sind Nutzungen und Bauten gemäss «Bereich für Golfinfrastruktur» des Gestaltungs plans Spezialzone Golf zulässig. Im «Bereich für Golfanlagen» des Gestaltungsplans Spezialzone Golf sind die für die Ausgestaltung notwendigen Terrainveränderungen sowie technisch notwendige Einrichtungen zugelassen. Es gelten hohe Anforderungen an die Einpassung in die Landschaft.
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Änderungen an der BNO
Art. 23a Gewässerraumzone/Gewässerraum GR
Die Gewässerraumzone GR umfasst das Gewässer mit seinen Uferstreifen. Die Gewässerraumzone ist der Grundnutzungszone überlagert. 2
Bei den im Kulturlandplan dargestellten eingedolten Gewässern ausserhalb der Bauzone ist der Gewässerraum durch Abstände von je 6 m Breite umgesetzt, die beidseitig ab Innenkante der Eindolung gemessen werden.
3
Innerhalb der Gewässerraumzone beziehungsweise des Gewässerraums richtet sich die Zulässigkeit von Bauten, Anlagen und Nutzungen nach den Bestimmungen des überge ordneten Rechts, insbesondere nach Art. 41c Abs. 1, 3 und 4 Gewässerschutzverordnung (GSchV).
44
Die Ufervegetation ist geschützt. Innerhalb des Gewässerraums sind ausschliesslich einheimische, standortgerechte Pflanzen zulässig.
i23b Abstand für Bauten und Anlagen gegenüber Gewässern Bei den im Kulturlandplan dargestellten offenen Fliessgewässern ausserhalb der Bauzone mit einer Gerinnesohlenbreite von weniger als 2 m beträgt der Abstand für Bauten
und Anlagen zum Rand der Gerinnesohle mindestens 6 m, sofern diese nicht gestützt auf Art. 41c GSchV innerhalb des Gewässerraums erstellt werden dürfen.
Art. 23c Freihaltezone Hochwasser
Diejm__Kjjitur[aTK(pl(Tnjjbe£[ageTe_F£eihatezoneJHochw3j^se£j2FiZ_c^^
abfluss bei grossen und seltenen Hochwasserereignissen sowie für den Hochwasserrückhalt. 2
DiejulässigeJ\lutzun£jTchteT^iclijjnterJ7orbehaltjTachsteh^iTder_ElnschränkungerHTach de£G^ abgesehen, sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen verboten.
3
.Bamtenjjnd_AnlagerL_sowieJ^emainyeräriderungenjür_deji_ökologischen_AusgleiclnJ3ejTatunerujTgs^^
.bewiHjgt_werdgnj_wenjT_s]e_aLrf_den_StajTdojXansewiesen_sHTdjjndJ<einejiberwiegendejT^ff^^ 4
B2chtmässig_^rstelltejjrid_bestimrnungsgemässjTutzbare_BajJteji_und_A]Tlagen_dikferHm_RajTmer^^
oder_wiederaufgebaLitw/erderL,_^oferii^ie_demJHochwassersdTutz_gejTügend_RechjTung_TragerLimd denjTatM 5
Der Neubau von Bauten und Anlagen ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn: 3)
.eff2Fder1icheJdochwasser3chLrtzmassr[ahrnenjjrngesetztjjndj/ori_der_GemeijTde oder denJ^ajTde]geritüme£nj^^
b)
keine_anderen_StandoiTmöglichkeiteii^esteheii2der_geschaffernwe^^
c)
derJHochwasserabflussjjjTd_dieJHöhe_des_WasserstandsjTichUTachteilig_beeirrf[usst_yi^^
d)
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt wird und
e)
keine nachteiligen Auswirkungen auf Ober- und Unterlieger zu erwarten sind.
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Änderungen an der BNO ®
In der Regel sind die erforderlichen Hochwasserschutzmassnahmen nach den Absätzen 3 und 4 auf die Schutzziele der kantonalen Schutzzielmatrix der Gefahrenkarte Hoch wasser auszurichten. Sind Menschen oder hohe Sachwerte betroffen, ist das Schutzziel im Einzelfall zu bestimmen und gegebenenfalls zu erhöhen.
Hochwassergefährdetes Gebiet im Kuiturland ’—Wer in hochwassorgoföhrdotom Gebiet baut, hat im Baugesuch nachzuwoison, dass
—dem Projekt-ontsproehonde Schutzmassnahmen gctroffoir-werden,-
b)
der Hechwasserabfluss und-die Höhe des Wasserstands nicht nachteilig beeinflusst werden und
c)—-keine nachtoiligen-Auswirkungen auf Ober und-Unterlieger zu erwarten sind. ’—Die Massnahmen sind auf das schadonfreie Überstehen olnes-hundertiährliche-n -Hochwassers HQIOO auszurichton.-
’—Dio Baubow-Illlgungsbehörde kann, wenn-nötig, auf Kosten der Bauhorrschaft eine Begutachtung du red-Fachleute anord-nem Soweit überwiegende öffentliche Interessen-es er-fefdeFn-,- kann die BaubowilligungsbehördG weitergehondo Massnahmen verlangen oder Bauvorhaben untersagen
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Änderungen an der BNO
2.5
Schutzobjekte
Art. 24 (bisher
18/12 NO)
Naturobjekte, Allgemeines
Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten Naturobjekte sind geschützt. Sie sind zu erhalten, angemessen zu pflegen und nach Möglichkeit aufzuwerten. Erweist sich ein Erhalt der Objekte aufgrund überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen als nicht möglich oder unzumutbar, kann der Gemeinderat ausnahmsweise eine vollstän
dige oder partielle Beseitigung unter Ersatzauflagen bewilligen. Detaillierto Nutzungs- und Pflegebestimmungen regelt der Gomemderat im Nutzungsreglomont. Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung ist die Wiederherstellung vor Ort oder ein gleichwertiger, mindestens flächengleicher Ersatz möglichst im nahen Umfeld des ursprünglichen
Standorts. Der Ersatz muss im Voraus geschaffen werden, bevor die Beseitigung vollzogen werden darf. 2
Weitere wichtige, typische und erhaltenswerte Naturobjekte sowie Landschaftselemente, die dem Schutze von Lebensräumen für gefährdete Pflanzen und Tiere dienen oder zu diesem Zweck geschaffen werden sollen, sind im Natur-seJwtj- und Landschaftsinventar (Karte l:5000lnventarplan und BegJeitfeericht) festgehalten. Dieses hat orientieren
den Charakter und ist nicht grundeigentümerverbindlich. Es ist beizuziehen, sofern öffentliche Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes berührt werden. 3
Wo den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern resp. den Bewirtschaftenden für Massnahmen an Naturobjekten im Interesse des Schutzzieles erhebliche Arbeitsauf wendungen oder Ertragseinbussen entstehen, werden diese abgegolten. Die Abgeltungen werden vertraglich geregelt.
4
Der Gemeinderat kann im Interesse der Schutzziele Unterhaltsmassnahmen auf Kosten der Gemeinde vornehmen lassen, wenn ausserordentliche Umstände dies erfordern. Zudem kann er periodische Pflanzaktionen z.B. für Hochstammobstbäume organisieren und die Kosten dafür übernehmen
5
Folgende Naturobjekte sind geschützt:
Naturobjekt
Schutzziele
Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen
Hecke mit Pufferstreifen
Brut- und Nahrungsbiotop
Struktur erhalten
Gliederung der Landschaft
Periodisch, abschnittsweise zurückschneiden/verjüngen
Trittstein, Vernetzungselement
Im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den Stock setzen
Windschutz
Vorgelagerter Krautsaum von 3.0 m Breite
Vielfältiger Übergangsbereich Wald-Kulturland
Keine Bauten, Ablagerungen und Depots innerhalb des Pufferstreifens
Artenreichtum
Keine Düngung, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmit teln und Beweidung innerhalb des Pufferstreifens
Geschützter Waldrand PLANAR
Waldrand stufig strukturiert anleeen und erhalten (periodisch pflegen) 21/58
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Änderungen an der BNO Einen vorgelaKerten Krautsaum nur extensiv bewirtschaften (kein Mulchen, keine Siloballen lagern) Hochstamm-Obstbestand
Abgehende Bäume wieder mit Heehstamm-Qbstbäumen-ersetzen. Alternativ können auch andere, ortsansässige und typischerwoise freistehende Hoch
5tDmmböbH=ne,-wte-bei5ßiejswoiso Linden oder Eiehen gepflanzt werden Ergän:
ipflonzungen erwünseht
Die Gomeinde kann periodische Pflanzaktionen organisii dabei die Kosten füF^
Einzelbaum
Siedlungs-Z landschaftsprägendes Naturelement
Pflege auf lange Lebensdauer
Kulturrelikt
(Aufasten etc.)
Sie übernimmt
Hochstammbäumo'
Freistehender Baum: bei natürlichem Abgang ersetzen Weiher
Laichgebiet, Brutbiotop
Kein Einfangen und Aussetzen von Tieren
Aussichtspunkt
Aussicht auf Dorfkern freihalten
Keine aussichtsbehindernde Bauten und bleibende Pflanzungen
Art. 25 (bisher § 18 NO)
Hecken, Peldgchölzc, Ufcrbcstockungefì
*—Die-im KulturlandplaH-wtd-Batizenenplan bezeichneten Hocken, Poldgohölze-und Uferbestockungon sind landschaftlich und biologisch wortvoti-und-dürfen nicht beseitigt oder
beeinträchtigt werden. Sio sind abschnittswoiso zu pflegen. Entlang der Hocken, Petdgehöize und Uferbestockungon ist ein Pufferstroifon von 3 m Broito extensiv zu bewirt
schafton. Innerhalb dieses Bereichs sind die Düngung, das Verwenden von Pflanzenschutz und-Unkr-autvertilgungsmitteln, die Bowoidung, der Umbruch sowie dos Erstellen
von Hochbauten nicht gestattet. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen für diese geschützten Vogototionstypon auf dem-Eisenba-hnareat-: Hochstammobstbeständc
*—Das Fricker Landschaftsbild wird wesentlich von hochstämmigen Obstbäumon geprägt. Bestimmungen zum Erhalt des Bestandes und zur Förderung von Ergänzungen worden im Naturschutzroglement festgologt.
Einzcibäumc ’—Der-Erhalt der im KultuHandplan bezeichneten Einzolbäumo ist ökolgisch oder im Interesse des-Sledlungs- und Landschaftsbildes wichtig. Dio Bäume dürfen nicht gefällt wer
den und sind angemessen zu pflogen.
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Änderungen an der BNO
26 ( 5 15 MO) Uferschutz-Streifen im Kulturland
Beidseits sämtlicher im Kulturlondplan aufgeführtor Bäche wird oin Uforschutzstroifon von 3.00 m ab Gowässergrenze ousgoschiodon. Dieser entspricht der Uforlinie bei mittle rom Sommorwassorstand rosp. der Grenze dor Gowässorparzolle bei ausgomarkton Gowässorn. 4
Vorändorungon am Gewässer und an dor Uforbostockung sind verboten. Ausgonommon davon sind im öffontlichen Interesso orforderlicho Unterhalts odor Sichorungsarboi ton. Bauten und Anlagen sind mit Ausnahme bowilligtor Einleitungen odor notwendiger Erschliossungsanlagon innerhalb des Uforschutzstroifons untersagt, obonso dos Pflügen
und Bowoidon sowie die Verwendung von Dünge , Pflanzenschutz und Unkrautvertilgungsmittoln.
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Änderungen an der BNO
«
Art. 27 (bisher § 36-AbSr^-BO)
Kulturobiekte Gebäude mit Substanzschutz
Die im Bauzonenplan blau mit einem roten Quadrat bezeichneten und im Anhang 1 aufgelisteten Kulturobiekte Bauten von kommunaler Bedeutung dürfen nicht abgebrochen, zerstört oder in ihren wesentlichen Grundzügen verändert werden. Sie sind gebührend zu unterhalten. Erweist-sich die vollständige Erhaltung als unzumutbar, kanoeinewe-
sontliche bauliche Veränderung oder ausnahmsweise ein-Abbrueh-vom Gemoindorat bewilligt worden. 2
Sämtliche bauliche Massnahmen an diesen Objekten - auch Änderungen am Innenausbau, der Farbgebung usw. - sind bewilligungspflichtig.
3
Für Renovationen und Umbauten kann der Gemeinderat eine kostenlose Bauberatung vermitteln. Hierzu sind Bauvorhaben möglichst vor Beginn der Projektierung anzuzeigen.
4
Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonenvorschriften.
Art. 28 (bisher § 3& Abs. 3 BO)
Gebäude mit Volumenschutz
Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bteti-yiplett bezeichneten Gebäude sind für das Ortsbild von besonderem Wert und in ihrem Volumen geschützt in ihrer kubischen Erseboinung für das Orts-, Strassen- oder-Quartier-bild-ven-besondorer Bedeutung. Zusätzlich zu den in § 27 aufgeführten Massnahmen ist ein Abbruch zulässig, wenn das Erstel len eines Ersatzbaus an gleicher Stolle gesichert ist. Sie müssen an gleicher Stelle und mit den bisherigen Aussenmassen wiederaufgebaut werden. Von diesen kann nur abgewi chen werden, wenn dadurch eine für das Ortsbild gleichwertige Lösung entsteht. Dieser muss zu einer ortsbaulich-mindostons gleichwertigen Situation führerh- Ist es aufgrund
überwiegender Anliegen der Raumentwicklung (z.B. aus verkehrstechnischen und verkehrsplanerischen Gründen oder zum Schutz der Gewässer) notwendig. Aus Gründen der
Ver^ebrssieberbeit-kann eine geringfügige Standortverschiebung verlangt werden. Gesamthaft ist auf eine besonders gute Einpassung in das Ortsbild und auf eine angemes sene Umgebung der Schutzobjekte zu achten.
Als Richtworto für don-Gebaudelwbusgeiten die'Maese-def-bestebeHden-BauterAbweiebwìeefì sind möglich, wenn eine für das Ortsbild ebenso gute odor bessere Lösung resultiert. Für den Ersatzbau und dessen Umgebwgsgestaltung kann der Gomeindorat ergänzende Auflagen erlassen. 3
Werden die gesetzlichen Abstände, die nach BauG eine Zustimmung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt erfordern, unterschritten, so setzent-etn Um- und Wiederaufbau ebenfalls dessen Zustimmung voraus.
4
Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonenvorschriften.
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Änderungen an der BNO
Art. 29 (neu)
Archäologische Fundstellen Oie archäolsgischen Fundstellen bezeichnen Bereiche im Umfeld bis kreHte bokoiReter archäologischor Runde. Sie werden im Bau-zowen- resp. Kulturlondplan festgoholton. Gc ■plante Grabarboiten innerhalb dieser Gebiete sind rechtzeitig der Kantonsarchaologio zu melden.
Art. 28a KuIWrobjekte
Dig ioT Bauzonen-/Kulturlandplan bezeichneten Kulturobjekte sind geschützt. Sie dürfen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu unterhalten
£28b Wiederherstellungspflicht
Wer ein unter Schutz gestelltes Objekt rechtswidrig verändert, beeinträchtigt, beseitigt oder verwahrlosen lässt, kann zur Wiederherstellung auf eigene Kosten verpflichtet werden.
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2.6
Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG
Art. 30 (bisher §9 NO)
Materialabbauzone
Die Materialabbauzone dient dem Abbau von Ton und Mergelkies. 2
In den Baugesuchen sind nebst dem vorgesehenen Materialabbau die notwendigen Bauten und Anlagen sowie die Rekultivierung auszuweisen. Baubewilligungen setzen die kantonale Zustimmung voraus.
3
Gebiete, die noch nicht abgebaut werden oder die für die landwirtschaftliche Nutzung rekultiviert sind, unterstehen den Bestimmungen der Landwirtschaftszone. Das Abbau gebiet «Cheeslete» ist nach dessen Herrichtung gemäss Abs. 5 im ordentlichen Nutzungsplanungsverfahren einer der Nachnutzung entsprechenden Zone zuzuweisen.
4
Bauten und Anlagen für den Betrieb des Materialabbaus sind nach den Vorschriften von Art. 24 RPG zulässig.
5
Das Abbaugebiet «Cheeslete» ist nach erfolgtem Abbau für den Naturschutz und die Naherholung herzurichten.
6
Die übrigen Abbaugebiete sind für die landwirtschaftliche Nutzung zu rekultivieren. Mindestens 10% sind für den Naturschutz zu gestalten. Im Rahmen des Abbau- und Rekultivierungsplans ist den Belangen der Amphibien Beachtung zu schenken. Insbesondere ist für die Sicherung und dauernde Erhaltung der Laichgewässer zu sorgen.
®
I
Es gilt die Empfindlichkeitsstufe IV.
Art. 31 (bisher § 10 NO)
Deponiezone
Die Deponiezone umfasst das speziell zur Ablagerung von Abfällen bestimmte Gebiet auf dem «Seckenberg». 2
Es dürfen nur die nach den kantonalen Vorschriften zugelassenen Abfälle abgelagert werden.
3
Nach erfolgter Auffüllung ist das Gebiet wieder der ursprünglichen Nutzung zuzuführen.
Art. 32 (bisher § 12 NO, spätere Ergänzung)
Spezialzone Golf 1
Die Spezialzone Golf dient der Nutzung und dem Betrieb einer Golfplatzanlage unter besonderer Berücksichtigung des Landschaftsbildes. ■Pie Spezialzone Golf enthält einen Boroich für Infrastruktur in der utimittelbaren Umgebung des Hofgutes Suug. Dieser Bereich-ist-tm Kttftwtanéplafl symbolisch bezeichnet,
einer Kreissigeatw aus-der Landschaftsschutzzon e ausgenommen: Dor Beroie-h-für-Go-lfanlagen liegt in der Landschaftsschutzzone. In ihm sind die für die Ausgestaltung notwendigen Terrainveränderungen sowie technisch notwendige Einrich
tungen zugelassen. Dor von der Landschaftsschutzzone überlagerte Bereich ist von Hochbauten-end-neuen-Strasseefreizuhaltcn.
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Änderungen an der BNO 4
Die Anlage darf vorhandene naturnahe Flächen nicht beeinträchtigen. Innerhalb des Bereichs für Golfanlagen sind mindestens 20% als naturnahe Fläche auszuscheiden, zu gestalten und zu unterhalten. Dabei ist darauf zu achten, dass sie als wertvolle Lebensräume dienen und geeignet sind, die Vernetzung des gesamten Gebiets zu verbessern.
5
Falls der Golfplatz nicht mehr genutzt wird, muss die Spezialzone Golf auf Kosten der Betreiberin wieder der landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden. Die Spezialzone Golf ist dann wieder in die Landwirtschaftszone überzuführen. Die Betreiberin äufnet zur Sicherstellung der dafür notwendigen Arbeiten einen zweckgebundenen Fonds.
6
Zur Sicherstellung der Landesversorgung in Zeiten gestörter Nahrungsmittelzufuhr kann der Gemeinderat die Schliessung der Anlage verlangen und die landwirtschaftliche Nutzung der rückführbaren Flächen anordnen.
Die Spezialzone Golf unterliegt der Gestaltungsplanpflicht.
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Definitionen und Bauvorschriften
3
Art. 33 (neu)
Ausnützungsziffer
Räume in Dach- und Attikageschossen werden bei der Ermittlung der Ausnützungsziffer nicht angerechnet. 2
In der Wohnzone W2 darf die Ausnützungsziffer im Rahmen von Gestaltungsplänen um maximal 25% angehoben werden.
3
Ein Kumulieren der Ausnützungsbefreiung gemäss Abs. 1 und der im Rahmen eines Gestaltungsplans oder einer Arealüberbauung möglichen Ausnützungszuschläge ist nur
möglich, wenn im für diese Verfahren geforderten Fachgutachten eine einwandfreie Einordnung ins ortsbauliche und landschaftliche Umfeld nachgewiesen wird.
£33^ Ausnützungszuschlag Verglasung Sitzplätze, Balkone und Loggias Fürverglaste Sitzplätze, Balkone oder Loggias (1-fachverglast) ausserhalb derthermischen Gebäudehülle und ohne heizungstechnische Installationen wird ein Ausnützungsbo
nus im Umfang der effektiven Grundfläche gewährt, sofern diese maximal 15 m^ pro Wohneinheit beträgt. Bei einer grösseren Grundfläche zählt der 15 m^ übersteigende Anteil zur anrechenbaren Geschossfläche (aGF). Der Zuschlag gilt bei Einzelbauweise und bei Arealüberbauungen.
Art. 34 (neu)
GrünflächenzifferGrünflächenantell Der Grünflächenanteil ist das Verhältnis von anrechenbaren Grünfläche zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Anrechenbare Grünflächen sind so anzulegen, dass sie die Eingliederung in das Orts- und Landschaftsbild fördern.
2
Als anrechenbare Grünfläche gelten natürliche und/oder bepflanzte Bodenflächen eines Grundstücks, die nicht versiegelt sind und die nicht als Abstellflächen dienen. Naturnah gestaltete Wasserflächen sowie begrünte Flächen über Unterniveaubauten mit einem Substrat von mindestens 40 cm zählen zur anrechenbaren Grünfläche.
Hochstämmige Bäume mit einem zu erwartenden Kronendurchmesser von mind. 5 m sind als Äquivalent zu B6-20 m^ Grünfläche anrechenbar. Es darf maximal die Hälfte der
erforderlichen Grünfläche mit Bäumen kompensiert werden.
Art. 35 (MBNO, bisher nicht in BO)
Störungsgrod Betriebe
*—Als nicht störend gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit-gertegem-ZHbringervorkohr wie Laden, Büros wut-Goschäfto, die keine erheblich grösseren Auswirkun
gen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen.
a Als mässig störend gelten Botriobo mit Auswirkungen, die im Rahmen horkömmlichor Handworks und Gewerbotriebe bleiben und auf die üblichen Arbeits ■ oder Öffnungszeitee-beschränkt sind;
a
Betriebe, die ein hohes Mass von quartiorfromdom Vorkehr verursachen, gelten als stark störend.
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Art. 36 (MBNO, neu)
Abstand gegenüber dem Kulturland Gegenüber dem Kulturland ist der zonengemässe Grenzabstand auch dann einzuhalten, wenn die Zonengrenze nicht mit einer Parzellengrenze zusammenfällt. Dieser Grenzabstand kann durch privatrechtliche Vereinbarung weder aufgehoben noch reduziert werden.
Art. 37 (Me<4
Strassenabstand
Der Abstand von Parkfeldern gegenüber Gemeindestrassen darf bis auf 50 cm verringert werden, sofern keine öffentlichen Interessen, namentlich Aspekte der Verkehrssicher-
heit oder spätere Strassenausbaupläne, entgegenstehen. 2
Böschungen mit einem Neigungsverhältnis von maximal 2:3 müssen gegenüber Gemeindestrassen keinen Abstand aufweisen, steilere Böschungen sowie Stützmauern bis 1.80 m Höhe einen solchen von 60 cm. Für höhere Stützmauern gelten die Abstände gemäss § 111 BauG.
3
Gegenüber reinen Fusswegen können Einfriedungen und Böschungen bis zu einer Höhe von 1.00 m an die Grenze gestellt werden. Höhere Einfriedungen und Böschungen sind
um das Mehrmass ihrer Höhe, jedoch max. 60 cm von der Grenze zurückzuversetzen.
Art. 38 (bisher § 63 BO)
Materialseilbahn —Im Bereich der Materialseilbahn sind die besonderen Vorschriften des Bundes zu beachten.
Art. 39 (bisher indirekt in § S5 BO enthalten)
Mehrlängen-Zuschlag 2__Beträgt die Gebäudelänge in Wohn- sowie Wohn- und Arbeitszonen bei Bauten mit drei und mehr VoHgG-eschossen mehr als 20.00 m, erhöht sich der zugehörige kleine Grenz
abstand um einen Viertel der Mehrlänge, maximal jedoch um 4.00 m. Für die Kernzone gilt kein Mehrlängenzuschlag.
Art. 40 (neu)
Reduktion Gebäude bzw. Firsthöhe Fassadenhöhe i_ Abgrabungen gegenüber dem gewachsenen Terrain sind auf ein Minimum zu beschränken. Wird das an eine Gebäudefassade anschliessende Terrain auf mehr als einem
Drittel der Fassadenlänge abgegraben, reduziert sich die zulässige Fassadenhöhe Gebäude bzw. Firsthöho auf dieser Seite um die Höhe der Abgrabung.
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Art. 41 (bisher § 50 BO, § 21 ABauV)
Arealüberbauungen Arealüberbauungen sind in den Zonen Z, Wl, W2, W3, W4, WA2 und WA3 zulässig. Sie erfordern in den Zonen W1 und W2 eine minimale zusammenhängende Landfläche von
2'000 m^ in den übrigen Zonen eine solche von 3'000 m^. In der Zone Wl sind ist die zonengemässe-n- FassadenhöheGobäudo- und Pirsthöhon einzuhalten, in den übrigen Zonen können kann sie um maximal ein Geschoss3 m über schritten und es kann ein zusätzliches Vollgeschoss erstellt werden, sofern eine gute Einordnung ins Orts-, Quartier- und Landschaftsbild sichergestellt ist. Gegenüber Nachbar^
grundstückon ist der zonengemässe Abstand um das halbe Mass der Mehrhöhe-z-u-vergressorn, wenn die Gebäudehöhe gemäss Regelbauweiso überschritten wird. Abweichungen bei den internen Gebäudeabständen und der maximalen Gebäudelänge sind möglich, sofern die betroffenen Wohnungen ausreichend belichtet und besonnt sind.
Art. 42 (MBNO) neu)
Benennung, öffentliche Einrichtungen
*—Dio Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennummerierung sind-Saehe dos Gemeinderates.
Öffentliche Brunnefi, Hydranten, Kabolvertoilkasten, Personenunterstände bei Bushaltstellen und andere im-öffontlichen Interesse liegende Einrichtungen dürfen an die Grenze von Privatgrundstücken gestellt werden-:' 4
Auf die Interessen der betroffenen Grundeigontümeri'n-nen-und-&Fcindeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen.
Art. 43 (bisher §§ 70> 72, 74 und 76 BO)
Allgemeine Anforderungen 1
Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Hangsicherung und Hangwasserableitung, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunde als
Richtlinie. 2
Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern.
Art. 44 (MBNO, neu)
Energiesparmassnahmen Aussenwände und Dächer dürferr nachtsolieFt werden, selbst wenn dadurch die Vorschriften über die Grenz und Gobäudeab5tände, -dic Gebäude und Pirsthöhen urrd-éte
maximale Ausnützungsziffer nicht mehr in vollem Masse eingehalten werdem
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Art. 44a erneuerbare Energien
Neubauten und Erweiterungen von bestehenden Gebäuden
intliche Umbauten (Aufstockungen, Anbauten usw.) müssen so gebaut und ausgerüstet werden, dass
höchstens 20% des zulässigen Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasser mit fossilen Energien gedeckt werden. Eine etappierte Realisierung kann durch den Gemeinderat bewilligt werden. Beim Ersatz der Wärmeerzeugungsanlage in bestehenden Bauten mit Wohnnutzung sind diese so auszurüsten, dass der Anteil an fossiler Energie 20% des massgebenden
Bedarfs nicht überschreitet.
Art. 45 (MRNOrbisher z.T, § 75 BO)
Ausrichtung von Wohnungen
_ Die Ausrichtung von Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orien tierte Wohnungen sind nur in Ausnahmefällen gestattet.
Art. 46 (bisher §§ 68,69 und 7S BO)
Raumgrössen
*—Für Wohn-, Schlaf- und privat genutzte Arbeitsräwne in Neubauten gilt eine Minimalhöho von 2.30 m. In Räumen unter Schrägdächorn ist dieso Höhe über einer Bodonflächon von mindestens 5 m~ oinzuhalton.
Fenster
*—Für die in Absatz 1 genannten Räume ist eine Ponsterfläche von min. 1/10, bei-Dachflächenfonstorn 1/15 der Bodenfläche mit einer Raumhöhe von mehr als 1.50 m, wenigs tons aber 0.80 m^ erforderlich. Dio Fenster müssen ins Freie führen. Ausnahmsweise können die Fenster einzelner Räume in einen Wintergarten oder eine verglaste Veranda
führen, sofern eine einwandfreie Belüftung gewährleistet ist.
Velos, Kinderwagen, Entsorgung 3
In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse Abstellräume für Kinderwagen sowie gemeinsame Entsorgungseinrichtungen vorzusehen. Bei Überbauungen mit mehr als 10 Wohneinheiten ist ein gemeinsam genutzter Unterflurcontainer an von der Strasse gut zugänglicher Lage zu errichten. Werden gestalterisch und betrieblich gleichwertige Lösungen gefunden, sind Ausnahmen möglich.
4
Bei Mehrfamilienhäusern und Arealüberbauungen sowie bei allen Gebäuden, wo aufgrund der Nutzung mit einem regelmässigen Abstellen von zweirädrigen Fahrzeugen oder
Kinderwagen usw, zu rechnen ist, sind genügend grosse, gut zugängliche und wo verhältnismässig abschliessbare Abstellflächen bereitzustellen. 5
Für Besuchende aller Nutzungen sowie für Beschäftigte usw, sind die notwendigen Parkfelder für Velos, Mofas usw, leicht zugänglich, in der Nähe der Hauseingänge und nach
Möglichkeiten witterungsgeschützt bereitzustellen.
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Art. 47 (bisbei^4^3-BO)
Bezug von Wohn- und Arbeitsräumen _ Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehren
ungenügend oder die Anforderungen an den Schall- und Wärmeschutz nicht erfüllt sind.
Art. 48 (bisher nur boi Aroalüborbauungen; § 50 BO)
A utoparkfelderabstellplätze Bei Mehrfamilienhäusern mit mehr als 10 Wohnungoneinheiten sind mindestens 2/3 der für die Bewohnerinnen und Bewohner erforderlichen ParkfelderAbstollplätzo unterir
disch anzulegen oder in 4o5-ein_Gebäude zu integrieren. 2
Für Parkfelder, die gestützt auf ein Mobilitätskonzept nicht erstellt werden müssen, gilt keine Ersatzabgabepflicht. Stellt der Gemeinderat wiederholte Abweichungen von den
Vorgaben undZielen des Mobilitätskonzepts fest, ist die Differenz zwischen den bereitserstelltenParkfeJdemunddemminimalenMTclWarkfelclangebotzureali^^
die entsprechende Ersatzabgabe zu leisten. 3
Bei Überbauungen mit mehr als 10 Wohneinheiten sind Parkierungsanlagen für Personenwagen und Zwoiradei^mit baulichen und elektrotechnischen Vorkehrungen für die Realisierung von individuell abrechenbaren Anschlüssen für Ladevorrichtungen von Elektrofahrzeugen zu versehen. Im Minimum ist die Ausbaustufe B gemäss Merkblatt SIA-
Nem 2060 (Stand 2020) nachzuweisen. 4
Nach Möglichkeit sind Autoparkfelder sickerfähig auszuführen, eine spontane Begrünung mit Pionierpflanzen ist anzustreben.
5
Offene Parkfelder sind vorzugsweise mit standortgerechten Bäumen einzudecken.
i48a Parkfelder für Motorräder Für Motorräder ist eine ausreichende Anzahl von Abstellplätzen bereitzustellen. Pro Zehn Pflichtparkfelder für Personenwagen ist mindestens ein Abstellplatz für Motorräder
vorzusehen.Für- Motorräder sind mindestens 15 %-deF-Pffehtpork für Personenwagen vorzusehon.
Art. 48c Mobilitätskonzept
1
Eigentümerinnen und Eigentümer von Parkierungsanlagen mit mehr als 50 Parkfeldern für Motorfahrzeuge können bei Inbetriebnahme, Nutzungserweiterung und Umnutzung
im Baubewilligungsverfahren zu einem Mobilitätskonzept und zu dessen dauernder Umsetzung verpflichtet werden, welches mit dem Bau- oder Umnutzungsgesuch einzu reichen ist. 2
Das Mobilitätskonzept zeigt auf, wie die Mobilität aller Nutzergruppen optimiert werden kann. Es enthält insbesondere: a)
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die Definition von Zielen (Entlastung des Strassennetzes von Motorfahrzeugverkehr, Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel, Förderung des Fuss- und Veloverkehrs); 32/58
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Änderungen an der BNO b)
die Massnahmen zur Erreichung dieser Ziele, wie Nutzung und Angebote im CarSharing, monetäre Parkraumbewirtschaftung, Anreize zur Förderung der Nutzung des
öffentlichen Verkehrs sowie des Fuss- und Veloverkehrs (Mobilitätsbonus, Entschädigungen, Beiträge usw.), zu treffende Informationsmassnahmen (z.B. Fahrplanangaben, Erreichbarkeit, Fahrgemeinschaften).
as Für Parkierungsanlagen, die aufgrund eines Mobilitätskonzepts bewilligt wurden, sind durch die Eigentümerinnen und Eigentümer eine dauernde Wirkungskontrolle durchzu führen und dem Gemeinderat darüber periodisch Bericht zu erstatten. Zeigt diese, dass die angestrebten Ziele nicht erreicht werden, sind dem Gemeinderat zusätzliche Mass
nahmen zur nachträglichen Erreichung vorzuschlagen. Der Gemeinderat kann diese und andere geeignete Massnahmen verfügen. Bleibt die Berichterstattung über die Wirkungskontrolle aus und ist die Nichterreichung der angestrebten Ziele offensichtlich, kann der Gemeinderat vorläufige Massnahmen bis hin zum Nutzungsverbot verfügen. a4
Die Gemeinde regelt im Parkierungsreglement die Ausführungsbestimmungen zum Mobilitätskonzept sowie über die Wirkungskontrolle und den Rhythmus der Berichterstattung.-
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Art. 49 (neu)
Dachbegrünung
2_ Mit Ausnahme begehbarer Terrassenflächen sowie Flächen, die zur Energiegewinnung genutzt werden, sind Flachdächer auf Hauptgebäuden zu begrünen. Davon ausgenom men sind Dachflächen von Klein- und Anbauten, sofern dies dort nicht zweckmässig oder technisch nicht zumutbar ist. Es ist zu prüfen, ob eine Begrünung trotz anderer Nut
zung möglich und sinnvoll ist. Die Höhe des Substrats hat mindestens 15 cm zu betragen.
Art. 50 (MBNO, bisher § 83 BO)
Spiel-, iM4-Aufenthalts-bereìche und Erholunqsflächen Dio Grösse gemoinschaftlich benützbarer Spiel und Aufonthaltsbereiche bei MehrfomiliGnhäuGGm und Aroalüborbauungon hat gesamthaft mindestens 15 % der BruttogeschosS' fläche zu betragen. Dio Spiel -und Aufenthaltsboroiche sind zweckmässig und den Spielbedürfnissen der Kinder unterschiedlicher Altersstufen entsprechend anzulegen.1
Die Grösse der Spiel-, Aufenthalts- und Erholungsflächen hat gesamthaft mindestens 15 % der anrechenbaren Geschossfläche zu betragen.
2
Der Spielflächenanteil richtet sich nach der Bewohnerstruktur. Die Spielplätze sind nach den neusten Erkenntnissen über kindergerechte Wohnumfelder und den verschiede nen Altersgruppen entsprechend auszugestalten.
3
Bei der Anlage der Spielplätze ist darauf zu achten, dass die Kinder diese Plätze möglichst unbeaufsichtigt erreichen und benützen können.
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SchutZ2.und Gestaltungsvorschriften
4
Art. 51 (z.T. MBNO, bisher § 77 BO)
Ortsbildgestaltung Bauten und Anlagen sind sorgfältig zu gestalten und so in ihre bauliche und landschaftliche Umgebung einzufügen, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht. Die Kriterien für die Beurteilung richten sich nach der Bauverordnung. Dor Gomoindorat bourtoilt Gosucho noch folgondon Kritorion:
a)—Stellung dor Bauten
b)—_Grösse, Form und Gliederung dor Baukubon
e)—Doch- pnd Fassadengestaltung b)—Motorialwabl; Farbe e)—To rra i n u-nd-Umgebungsgesta Itu ng 2
Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen auf Kosten der Bauherrschaft: a)
zusätzliche Unterlagen (Färb- und Materialmuster, Modelle, Bepflanzungsplan Umgebungsplan usw.) verlangen.
a)
Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten.
b)
Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
c)
In empfindlicher Umgebung oder bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen.
d)
die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.
Am Siodlungsrand sind Bauton und Aussopaplagen-besopdefs-gut in dio landsebaftllehe-Umgebung oinzupasson.
Art. 52 (bisher z.T. §§ 77, 83> 90, 91 und 92 BO; z.T. MBNO)
Aussenraumgestaltung 1
Das Terrain darf nicht unnötig verändert werden. Terrainveränderungen müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen. Versiegelte Flächen, Stütz- und Sichtschutzmau ern sind auf das Notwendige zu beschränken.
2
Ohne spezielle Sicherungsmassnahmen sind Böschungen mit einer Neigung von maximal 2:3 zulässig. Sofern keine zwingenden baulichen Gründe dagegensprechen, sind Stütz-
mauern und Böschungen sind in dor Rogol zu begrünen. 2bis
Die Umgebung ist naturnah zu gestalten. Es sind mehrheitlich standortgerechte, einheimische Pflanzen zu verwenden. Invasive Neophyten gemäss der schwarzen Liste der
schweizerischen Kommission für die Erhaltung von Wildpflanzen sind nicht gestattet.
— Bei Neu- und wesentlichen Umbauten von Mehrfamilienhäusern ist mit dem Baugesuch ein Umgebungsplan einzureichen, welcher folgenden Zielsetzungen nachkommt: a) PLANAR
grosszügige und attraktive Gesamtanlage, 35/58
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auf das Notwendige beschränkte Bodenversiegelung durch Parkfelder, Wege und Plätze,
c)
auf das notwendigste beschränkte Terrainveränderungen, Stützmauern und Abtreppungen,
d)
gute Durchgrünung, vorzugsweise mit einheimischen Gehölzen unterschiedlicher Wuchshöhe,
e)
genügend Abstellplätze für Zweiräder, Spielgeräte (Kindervelos), Kinderwagen, Mobilitätshilfen usw.,
f)
Gliederung in private und allgemein zugängliche Bereiche mittels baulicher Massnahmen, Terraingestaltung und/oder Bepflanzung.
Steingärten sind auf untergeordnete Nebenflächen zu beschränken. Steinige Sickerbänder entlang von Fassaden sowie Kies- und Steinflächen mit nachweislich ökologischem Wert im Zusammenhang mit Trockenstandorten, Biotopen, Teichen usw, sind zulässig. zquinquies
Einfriedungen baulicher Art gilt eine maximale Höhe von 1.80 m, ausgenommen sind Einrichtungen an Kantonsstrassen. Einfriedungen müssen in ortsüblicher Materia-
lisierung und zurückhaltend gestaltet werden. 4
Die Umgebungsarbeiten bilden einen Bestandteil des Bauprojektes und sind einschliesslich der Bepflanzung unmittelbar nach Bauvollendung auszuführen.
4
-Bei-der Planung und Gestaltung öffentlich zugänglicher Anlagoteilc (Zugänge, Woge, Plätze, Einstelihelten usw.-) ist den Sicherheitsbedürfnisson der Benützerinnen und Benüt
zer Rechnung zu tragen. Zu acht-ee ist insbesondere auf eine gute Übersichtlichkeit und nächtliche Beleuchtung.
Art. 52a Gestaltung der Siedlungsränder
Die Gestaltung der Aussenräume am Siedlungsrand ist auf die angrenzende Landschaft abzustimmen. Für die Bepflanzung entlang den Siedlungsrändern sind standortgerechte und vorzugsweise einheimische Pflanzen unterschiedlicher Wuchshöhe (Bäume und Sträucher) zu verwenden. 3
Stützmauern sind zu vermeiden. Wo solche notwendig sind, sind sie auf das Notwendige zu beschränken und ab 10 m Länge zu gliedern und zu begrünen,
4
DieJ\;1aterialisießmg_spwie_die_£arbgebung_der_BauterHjnd_AniagerL^m_Siedlurigsrand_sind_au£dieUmgebung_^^
Art. 52b Gestaltung öffentlich zugänglicher Räume
Öffentlich zugängliche Freiräume, Bauten und Anlagen wie Plätze, Grünanlagen, Vorplätze, Parkierungsanlagen, Innenhöfe, Passarellen, Strassen und Wege, Einkaufs- und
Freizeitanlagen, Parkhäuser, Toiletten, Unterführungen sind nutzerfreundlich, sorgfältig und attraktiv zu gestalten.
Die Gestaltung ist mit der Gemeinde abzusprechen und auf deren übergeordneten Gestaltungsprinzipien und Konzepte ab-zustimmen. Bei der Ausstattung, Materialisierung, Beleuchtung und Bepflanzung ist der Attraktivität und der Sicherheit für die Benutzer und Benutzerinnen besondere Beachtung zu schenken. Die Gestaltung der angrenzenden
Fassaden, die Nutzung der raumbegrenzenden Bauten und die Funktionen des öffentlichen Raums sind aufeinander abzustimmen. Es empfiehlt sich, für die Gestaltung qualifi zierte Fachpersonen beizuziehen.
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Änderungen an der BNO
Den Sicherheitsbedürfnissen von Passantinnen und Passanten aller Altersgruppen ist Rechnung zu tragen. Der öffentlich zugängliche Raum ist übersichtlich, einsehbar, hell und beleuchtet zu gestalten. 4
Fussgängerinnen und Fussgänger sollen bevorzugt, sicher und möglichst ohne Umwege geführt werden. Es sind attraktive Aufenthaltsbereiche mit genügend Verweilmöglich keiten vorzusehen. Das übergeordnete Fusswegnetz der Gemeinde ist zu berücksichtigen.
5
Velofahrerinnen und Velofahrer sollen sicher und möglichst ohne Hindernisse geführt werden. Das übergeordnete Velowegnetz der Gemeinde ist zu berücksichtigen.
46
DerGemeirideratkannbaiJicheundDlanerischeRichtliniener1assemumdieQualitätund dieSicherfTeitinöffeiitlichzi^^
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Art. 53 4f*««|
Hochwasserschutz
*—Die Hochwassergefahrenzone ist den Grundnutzungszonen überlagert. Sie dient dem Schutz von Porsonen, Bouton und Anlagen vor Schäden durch Hochwossor 4
In der Hochwassorgofohronzone ist der Gefährdueg-aegemessee Rechnung zu tragen. Gebäudoöffnungon wie Hauszugange, Fensteröffnungen, Abfohrton und Lichtschöchte
sind ausreichend erhöht odor wasserdicht auszuführon. Potonzioll gefahrlicho Anlagen wie Öltanks und dgl. sind z-u sichorn. Wohnraumo, sensible Nutzungen wie schwer ovakuiorbaro oder publikumsintonsivo Einrichtungen, Lager für umwoltgofährdondo Stoffe odor grosse-Sachworto usw. sind in Untergeschossen nur zulässig, wenn oin fachlich
oinwandfreier-Nachweis für die Hochwassorsicherheit erbracht worden kann. Wer in do-r-Hochwassergefahrenzono baut, hat im Baugosuch nachzuweisen, dass ordern' P-rejokt entsprechende Massnahmen zur Se-hadonminimiorung getroffen hat. In der Regel sind die Massnahmen auf das hundertjährliche Hochwasser (HQIOO) auszurichton. 4
Ausserhalb der Gefahronzono kann der Gomoindorat in don übrigen Gebieten mit Gefahrenstufen-gemäss-Gefahrenk-arte und ohno ausgowiosonos Schutzdefizit (Restgefähr dung) verlangen, dass dio Bouherrschaft nochweist, welche Massnahmen zum Schutz vorgosohon sind.
*—Als massgebliche Projektierungs- und Uborprüfurtgsg^uWtegen-gelten namentlich die Gofohrenkorte, der Ereigniskotastor, dio Schutzdofizitkarto und dio Mossnahmonplonung, welche auf dor Bauvorwaltung oingosohon werden können.
*—Die Baubowilligungsbohördo kann, wenn nöti&,'a»f Keeten-der Bouherrschaft eine Begutachtung durch Pachlouto anordnon. Unter Abwägung sämtlicher berührter Interessen kann sie Ausnahmen und woitergehende Massnahmen verfügen.
Art. 54 (bisher §51 BO)
Einwirkungen Bei der Ausübung von Eigentumsrechten, namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, sind alle übermässigen Einwirkungen auf benachbarte
Grundstücke und die weitere Umgebung zu vermeiden.
— Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen.
Es sind alle zumutbaren baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten-, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Dioso Vorkehrungen sind in zoitlioh'Ofìd-sachItch-aFtGemessener Weise der technischen Entwicklung onzuoassen.
Art. 55 (noU) MBNO, leicht abgowandolt)
Lärmschutz
Soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist, kann der Gomoinderat die Anforderungen an die Stellung und Gestaltung der Bouton, die Anord
nung larmempfindlichor Raume, Schollschutzmessnahmen usw. im Sinne der Vorsorge orhöhon, selbst wenn die Grenzwerte eingehalten sind. Dios gilt insbesondere boi Bouton
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Änderungen an der BNO mit larmompfindlichon Räumen, welche dio olomofìtaren Regeln dos Lärmschutzes-missachton, sowie in Gebieten, die infolge Vorbelastung der nachsthöheron EmpfindlichkeitS' stufe zugeefdnet sind.
Art. 56 (neu)
Lichtemissionen Aussenbeleuchtungen, die nicht der öffentlichen Sicherheit dienen, sind sparsam und gezielt einzusetzen. Himmelwärts gerichtete Lichtomissionen und sStörende Auswirkun
gen auf die Nachbarschaft sind zu vermeiden. Der Betrieb von Skybeamern und Objektstrahlungen, mit Ausnahme der Beleuchtung von wichtigen Kulturdenkmälern, ist verbo ten. 2
3
Beleuchtungen im Freien sind grundsätzlich von oben nach unten auszurichten. Permanente Beleuchtungen direkt in den Naturraum sind zu vermeiden.
Insbesondere bei Leuchtreklamen können Vorgaben zur befriedigenden Einordnung in das Orts- und Landschaftsbild gemacht werden. Das Mass der Aussenbeleuchtung hat ihrem Zweck zu entsprechen.
*
Mit Ausnahme von Beleuchtungen von wichtigen Kulturdenkmälern oder die einem objektiven Sicherheitszweck dienen, sind Aussenbeleuchtungen und Leuchtreklamen
grundsätzlich von 22 bis 6 Uhr oder spätestens nach Ende der Öffnungszeiten auszuschalten.
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Änderungen an der BNO
Vollzug und Verfahren
5
Art. 57 (bisher § 98 BO)
Zuständigkeit
Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale
Stellen beiziehen. 2
Den Entscheid über einfache Baugesuche ohne wesentliche Auswirkungen auf Nachbarschaft, Raum und Umwelt kann der Gemeinderat an die Bauverwaltung delegieren.
Werden Einsprachen erhoben, entscheidet der Gemeinderat.
I
Art. 58 (bisher §§ 17 und 18 BO)
Gebührenreglement
Die Gebühren sowie die Verrechnung weiterer Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) werden in einem separaten Regle ment geregelt.
Fachgutachten 2
Der Gemeinderat kann nach Rücksprache mit der Bauherrschaft und auf deren Kosten eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen,
soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern. Fachgutachten können namentlich bei ortsbaulich und architektonisch problematischen Lösungen im Hinblick auf die qualitativen Anforderungen gemäss § 51 und 52 BNO sowie in juristisch, bau- oder lärmschutztechnisch heiklen Fällen eingeholt werden. 3
Bei Arealüberbauungen und Gestaltungsplänen wird zwingend ein Fachgutachten verlangt.
4
Die Wahl der unabhängigen, sachverständigen Person, die mit der Erarbeitung des Fachgutachtens beauftragt wird, erfolgt durch den Gemeinderat.
Art. 59 (neu, MBNO)
Reglemente und Vollzugsrichtlinien Der Gemeinderat kann ergänzende Reglemente und Richtlinien zum Vollzug der Bau- und Nutzungsordnung erlassen.
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Änderungen an der BNO
6
Schluss- und Übergangsbestimmung
Art. 59a Übergangsbestimmung
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bau- und Nutzungsordnung reso, der Teiländerungen hängigen Baugesuche werden nach dem neuen Recht beurteilt.
Art. 60 Aufhebung bisherigen Rechts
Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden inklusive allerTeiländerungen aufgehoben: a)
der Bauzonenplan vom 26. November 2006
b)
der Nutzungsplan Kulturland vom 26. November 2006
c)
die Bauordnung vom 26. November 1993
d)
die Nutzungsordnung Kulturland vom 26. November 2006
e)
Folgende Überbauungs- und Erschliessungspläne:
-
Kommunaler Überbauungsplan, Teilüberbauung Ebnet/Rain; genehmigt am 28. September 1977
-
Teilüberbauung Ebnet/Rain, Änderung Süd-West 1996; genehmigt am 13. August 1997
-
Erschliessungsplan Gruben, Änderung 1995; genehmigt am 6. März 1996
-
Kommunaler Überbauungsplan Gänsacker-Schranken; genehmigt am 10. Mai 1983
-
Erschliessungplan Frickberg, Abänderung Nordteil 1994; genehmigt am 5. Juli 1995
-
Erschliessungsplan Frickberg, Teiländerung Zeindlematt; genehmigt am 13. August 1997
-
Kommunaler Teilüberbauungsplan Frickberg; genehmigt am 7. Juni 1977
-
Kommunaler Überbauungsplan Frickberg, Abänderung Südteil 1983; genehmigt am 26. März 1985
-
Kommunaler Überbauungsplan Frickberg, Abänderung Nordteil 1983; genehmigt am 26. März 1985
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Änderungen an der BNO Beschlüsse
Diese Bau- und Nutzungsordnung ist von der Einwohner-Gemeindeversammlung vom 26. November 2010 beschlossen worden.
Namens der Einwohner-Gemeindeversammlung
Der Gemeindeammann
Der Gemeindeschreiber
Anton Mösch
Heinz Schmid
Vom Regierungsrat genehmigt am 9. März 2011 Änderungen
Art. 10
, Arbeitszone, Abs. 2 ist von der Einwohner-Gemeindeversammlung vom 26. Juni 2015 beschlossen worden.
Die Ergänzung wurde vom Regierungsrat am 15. Februar 2017 genehmigt. Die Teilrevision der Nutzungspianung! 2024 ist von der Einwohner-GemeindeversammlunR vom 25. Juni 2025 beschlossen und am xx.xx.xxxx vom Regierungsrat genehmigt wor den.
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Anhänge Nr.
Objekt
Adresse
BZP
KLP
Kultwobjekte unter kantonalem DenkmalschutzKantonale Denkmalschutzobjekte (zur Orientierung) 1
Kath. Pfarrkirche Peter und Paul, 1716/18
Rampart
2
Friedhofkapelle, ehern. Beinhaus, 16. Jh.
Rampart
3
Ehern. Schaffnerei der Kommende Beuggen (Kornhaus), um 1720
Hauptstrasse 31
4
Altes Schulhaus (Haus Erb), 1812
Ramparts
5
Kath. Pfarrhaus, 18. Jh, Kernbau 16. Jh.
Rampart 1
6
Kaplanei, 18. Jh. (?)
Rampart 1
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Nr.
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Objekt
Adresse
BZP
KLP
Kommunale KulturobjekteGebäude mit Substanzschutz gemäss § 27 BNO 901
Altes Gemeindehaus, 1835
Widenplatz 3
902
Ehern. Bauernhaus, 1856
Hauptstrasse 100
903
Villa mit Gartenhaus und Parkanlage, 1920
Hauptstrasse 109
905
Ehern. Bauernhaus, 1844?
Hauptstrasse 95
906
Scheune zum "Adler", um 1720
Hauptstrasse 84
907
Hotel "Adler", um 1660?/19.Jh.
Hauptstrasse 82
908
Doppelwohn- und Geschäftshaus, um 1900
Hauptstrasse 66
910
Villa, 1899
Hauptstrasse 46
911
Ehern. Bauernhaus, um 1800?
Hauptstrasse 49
912
Ehern. Bauernhaus, 1. Drittel 19. Jh.
Hauptstrasse 36
913
Ehern. Bauernhaus, um 1850
Hauptstrasse 34
914
Ehern. Bauernhaus, um 1850
Schulstrasse 7
915
Ehern. Bauernhaus, um 1850/1860
Geissgasse 21
916
Haus "Müllerhof", 1836
Schulstrasse 11
917
Wohnhaus mit angebauter Scheune, 17./18. Jh.
Geissgasse 10/8
918
Wohnhaus mit angebauter Scheune, 18./19. Jh.
Geissgasse 3
920
Ehern. Bauernhaus, um 1840/1850
Kirchmattweg 2
921
Ehern. Bauernhaus, 1818
Kirchmattweg 1
923
Wohnhaus mit angebauter Scheune, 1882
Bahnhofstrasse 12
PLANAR
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Nr.
Objekt
Adresse
924
Gasthaus "Zum Rebstock", Mitte 17. Jh.?
Hauptstrasse 56
925
Ziegelei-Kantine, 1904/1929
Ziegeleistrasse
928
Aufnahmegebäude Bahnhof, 1914
Dammstrasse 2
932
Villa "Erika" inkl. Parkanlage, Anfang 20. Jh. Brunnen, 1864
Hauptstrasse 18
931
Villa "Erika" inkl. Parkanlage, Anfang 20. Jh. Brunnen, 1864
Kirchmattweg 10
BZP
KLP
Kommunale Kulturobjekte (§ 28a BNO) Nr.
Objekt
Adresse
929A
Brunnen, 1864
Haupstrasse 95
929B
Brunnen, 1852
Hauptstrasse 76
929C
Brunnen
Hauptstrasse 56
929E
Brunnen, frühes 20. Jh.
Hauptstrasse 30
929F
Brunnen, frühes 20. Jh
Mühlegasse 11
929G
Brunnen
Geissgasse 17
929H
Brunnen, 1848
Kirchmattweg 10
9291
Brunnen
Schulstrasse 11
929K
Wegkreuz, 1985
Kirchmattweg 1
930A
Wegkreuz, 1929
Hauptstrasse/Gänsacker
930B
Wegkreuz, 1928
Hauptstrasse 18/Grubenstr.
930C
Régence-TOrbIatt an Bauernhaus Nr. 115, um 1750?
Bahnhofstrasse 12
PLANAR
BZP
ü
KLP
45/58
Teilrevision der Nutzungsplanung 2024 Änderung der Bau- und Nutzungsordnung
Gemeinde Frick
Naturschutzzonen im Kulturland
19 BNO)
”53 267
Trockenwiese und Weide von nationaler Bedeutung
Schönebüel
X
M /1.03
Magerwiese
Ätebregg
X
M/1.17
Magerwiese
Gruhalde
X
M /1.24
Magerwiese
Winterhalde
X
M /1.29
Magerwiese
Frickberg
X
M /1.34
Magerwiese
Frickberg
X
M/1.35
Magerwiese
Frickberg
X
M 71.37
Magerwiese
Suug
X
M 71.38
Magerwiese
Rai
X
Fe
Feuchtstandort
Langefeld
X
Fe 7 6.01
Feuchtstandort
Seckeberg
X
Fe 7 6.02
Feuchtstandort
Leim
X
Fe 7 6.06
Feuchtstandort
Wide
X
Fe 7 7.15
Feuchtstandort
Chilmet
X
Naturschutzzone im Wald
20 BNOl
N
Naturschutzzone Wald (allgemein)
Ätebregg
X
N
Naturschutzzone Wald (allgemein)
Chornberg
X
N
Naturschutzzone Wald (allgemein)
Flue
X
N
Naturschutzzone Wald (allgemein)
Flue
X
PLANAR
46758
Gemeinde Frick
Teilrevision der Nutzungsplanung 2024 Änderung der Bau- und Nutzungsordnung
N
Naturschutzzone Wald (allgemein)
Flue
X
N
Naturschutzzone Wald (allgemein)
Frickberg
X
N
Naturschutzzone Wald (allgemein)
Moos
X
W
Feucht- und Nassstandort
Leim
X
E
Eichenwaldreservat
Dicke Ischlag
X
E
Eichenwaldreservat
Hau
X
E
Eichenwaldreservat
Hau
X
E
Eichenwaldreservat
Leischberg
X
E
Eichenwaldreservat
Leischberg
X
E
Eichenwaldreservat
Leischberg
X
E
Eichenwaldreservat
Leischberg
X
E
Eichenwaldreservat
Leischberg
X
E
Eichenwaldreservat
Leischberg
X
E
Eichenwaldreservat
Moos
X
E
Eichenwaldreservat
Moos
X
E
Eichenwaldreservat
Ritzleterai
X
E
Eichenwaldreservat
Ritzleterei
X
E
Eichenwaldreservat
Seckeberg
X
P
Altholzinsel / Naturwaldreservat
Frickberg
X
P
Altholzinsel / Naturwaldreservat
Frickberg
X
P
Altholzinsel / Naturwaldreservat
Frickberg
X
P
Altholzinsel / Naturwaldreservat
Ritzleterei
X
PLANAR
47/58
Teilrevision der Nutzungsplanung 2024 Änderung der Bau- und Nutzungsordnung
Gemeinde Frick
Naturobjekte (§ 24 BNO) '
OibieliätviijL ‘
'
Flurnamfi;
BiZfr
w
5.01
Hochstammobstgarten
ImBode
X
7.01
Weiher
Seckeberg
X
7.02
Weiher
Seckeberg
X
7.03
Weiher
Ritzleterai
X
7.04
Weiher
Hundsrugge
X
7.05
Weiher
Hundsrugge
X
7.06
Weiher
Leim
X
7.07
Weiher
L^im
X
7.08
Weiher
Leim
X
7.09
Weiher
Leim
X
7.10
Weiher
Vordere Sulzrai
X
7.11
Weiher
Vordere Sulzrai
X
7.12
Weiher
Leim
X
7.13
Weiher
Leim
X
7.14
Weiher
Cheeslete
X
7.15
Weiher
Chilmet
X
7.16
Weiher
Chilmet
X
7.17
Weiher
Cheeslete
X
7.18
Weiher
Wide
X
7.19
Weiher
Suug
X
PLANAR
48/58
Gemeinde Frick
Teiirevision der Nutzungsplanung 2024 Änderung der Bau- und Nutzungsordnung
7.20
Weiher
7.21
Weiher
7.22
Weiher
Leim
X
9.001
Hecke mit Pufferstreifen
ImBode
X
9.002
Hecke mit Pufferstreifen
Im Bode
X
9.007
Hecke mit Pufferstreifen
Eggishalde
X
9.008
Hecke mit Pufferstreifen
Eggishalde
X
9.009
Hecke mit Pufferstreifen
Eggishalde
X
9.010
Hecke mit Pufferstreifen
Wolberg
X
9.012
Hecke mit Pufferstreifen
Wolberg
X
9.013
Hecke mit Pufferstreifen
Wolberg
X
9.014
Hecke mit Pufferstreifen
Wolberg
X
9.015
Hecke mit Pufferstreifen
Eilete
X
9.019
Hecke mit Pufferstreifen
Eilete
X
9.020
Hecke mit Pufferstreifen
Sulzrai
X
9.021
Hecke mit Pufferstreifen
Guul
X
9.022
Hecke mit Pufferstreifen
Guul
X
9.024
Hecke mit Pufferstreifen
Vordere Sulzrai
X
9.025
Hecke mit Pufferstreifen
Sulzrai
X
9.026
Hecke mit Pufferstreifen
Sulzrai
X
9.027
Hecke mit Pufferstreifen
Leim
PLANAR
Suug
X
X
X
49/58
Teilrevision der Nutzungsplanung 2024 Änderung der Bau- und Nutzungsordnung
Gemeinde Frick
9.028
Hecke mit Pufferstreifen
Leim
X
9.029
Hecke mit Pufferstreifen
Leim
X
9.030
Hecke mit Pufferstreifen
Leim
X
9.031
Hecke mit Pufferstreifen
Leim
X
9.032
Hecke mit Pufferstreifen
Sulzrai
X
9.033
Hecke mit Pufferstreifen
Sulzrai
X
9.034
Hecke mit Pufferstreifen
Steig
X
9.035
Hecke mit Pufferstreifen
St^
X
9.036
Hecke mit Pufferstreifen
Lengefeld
X
9.037
Hecke mit Pufferstreifen
Hundsrußge
9.042
Hecke mit Pufferstreifen
Lengefeld
9.043
Hecke mit Pufferstreifen
Langefeld
X
9.048
Hecke mit Pufferstreifen
Langefeld
X
9.049
Hecke mit Pufferstreifen
Langefeld
X
9.050
Hecke mit Pufferstreifen
Frick
X
9.052
Hecke mit Pufferstreifen
Bläie
9.053
Hecke mit Pufferstreifen
Zwidelle
X
9.056
Hecke mit Pufferstreifen
Ebnet
X
9.058
Hecke mit Pufferstreifen
Ebnet
X
9.061
Hecke mit Pufferstreifen
Ebnet
X
9.064
Hecke mit Pufferstreifen
Rai
PLANAR
X
X X
X
X
50/58
Gemeinde Frick
Teilrevision der Nutzungsplanung 2024 Änderung der Bau- und Nutzungsordnung
pöjgkjtyp
Fiurnatne
9.065
Hecke mit Pufferstreifen
Rai
X
9.066
Hecke mit Pufferstreifen
R^
X
9.067
Hecke mit Pufferstreifen
Ebnet
X
9.068
Hecke mit Pufferstreifen
Rai
X
9^
Hecke mit Pufferstreifen
Chilmet
X
9.070
Hecke mit Pufferstreifen
Chilmet
X
9.071
Hecke mit Pufferstreifen
Rampert
X
9.072
Hecke mit Pufferstreifen
Rampert
X
9.073
Hecke mit Pufferstreifen
Chilmet
X
9.074
Hecke mit Pufferstreifen
Rampert
X
9.075
Hecke mit Pufferstreifen
Chilmet
9.078
Hecke mit Pufferstreifen
Stieracher
X
9.079
Hecke mit Pufferstreifen
Laneewase
X
9.080
Hecke mit Pufferstreifen
Chilmet
X
9.081
Hecke mit Pufferstreifen
Cheeslete
X
9.082
Hecke mit Pufferstreifen
Cheeslete
X
9.083
Hecke mit Pufferstreifen
Cheeslete
X
9.085
Hecke mit Pufferstreifen
ChünRsweg
X
9.086
Hecke mit Pufferstreifen
Bänihübel
X
9.087
Hecke mit Pufferstreifen
Stieracher
9.089
Hecke mit Pufferstreifen
Bänihübel
PLANAR
X
X X
51/58
Gemeinde Frick
Teilrevision der Nutzungsplanung 2024 Änderung der Bau- und Nutzungsordnung
9.090
Hecke mit Pufferstreifen
Stockacher
9.092
Hecke mit Pufferstreifen
Schranke
9.093
Hecke mit Pufferstreifen
A3
X
9.094
Hecke mit Pufferstreifen
A3
X
9.096
Hecke mit Pufferstreifen
Dozmet
X
9^
Hecke mit Pufferstreifen
A3
X
9.099
Hecke mit Pufferstreifen
A3
X
9.100
Hecke mit Pufferstreifen
A3
X
9.101
Hecke mit Pufferstreifen
Dozmet
X
9.102
Hecke mit Pufferstreifen
A3
X
9.103
Hecke mit Pufferstreifen
Büttihalde
X
9.104
Hecke mit Pufferstreifen
Büttihalde
X
9.105
Hecke mit Pufferstreifen
Wide
X
9.107
Hecke mit Pufferstreifen
A3
X
9.108
Hecke mit Pufferstreifen
A3
X
9.109
Hecke mit Pufferstreifen
Rümmet
X
9.113
Hecke mit Pufferstreifen
Ägerte
X
9.114
Hecke mit Pufferstreifen
Bondel
X
9.115
Hecke mit Pufferstreifen
Ägerte
9.116
Hecke mit Pufferstreifen
Bondel
X
9.117
Hecke mit Pufferstreifen
Chaisteberg
X
PLANAR
X X
X
X
X
52/58
Gemeinde Frick
Teilrevision der Nutzungsplanung 2024 Änderung der Bau- und Nutzungsordnung
9.118
Hecke mit Pufferstreifen
Chaisteberg
9.119
Hecke mit Pufferstreifen
Junge Rebe
9.120
Hecke mit Pufferstreifen
Winterhalde
X
9.121
Hecke mit Pufferstreifen
Junge Rebe
X
9.122
Hecke mit Pufferstreifen
Winterhalde
X
9.123
Hecke mit Pufferstreifen
Bondel
X
9.124
Hecke mit Pufferstreifen
Winterhalde
X
9.126
Hecke mit Pufferstreifen
Bondel
X
9327
Hecke mit Pufferstreifen
Winterhalde
X
9.128
Hecke mit Pufferstreifen
Chaisteberg
X
9329
Hecke mit Pufferstreifen
Chaisteberg
X
9.130
Hecke mit Pufferstreifen
Grabacher
X
9.131
Hecke mit Pufferstreifen
Zeindlematt
X
9.132
Hecke mit Pufferstreifen
Grabacher
X
9.133
Hecke mit Pufferstreifen
Grabacher
X
9.134
Hecke mit Pufferstreifen
Grabacher
X
9.135
Hecke mit Pufferstreifen
Schnäggeberg
X
9.136
Hecke mit Pufferstreifen
Grabacher
X
9337
Hecke mit Pufferstreifen
Winterhalde
X
9.138
Hecke mit Pufferstreifen
Zeindlematt
X
9.140
Hecke mit Pufferstreifen
Horn
X
PLANAR
X
X
53/58
Teilrevision der Nutzungsplanung 2024 Änderung der Bau- und Nutzungsordnung
Gemeinde Frick
9.141
Hecke mit Pufferstreifen
Winterhalde
X
9.142
Hecke mit Pufferstreifen
Reislismatt
X
9.143
Hecke mit Pufferstreifen
Reislismatt
X
9.144
Hecke mit Pufferstreifen
Reislismatt
X
9.145
Hecke mit Pufferstreifen
Reislismatt
X
9.146
Hecke mit Pufferstreifen
Reislismatt
X
9.147
Hecke mit Pufferstreifen
Reislismatt
X
9.148
Hecke mit Pufferstreifen
Reislismatt
X
9149
Hecke mit Pufferstreifen
Reislismatt
X
9.150
Hecke mit Pufferstreifen
Reislismatt
X
9.151
Hecke mit Pufferstreifen
Reislismatt
X
9.152
Hecke mit Pufferstreifen
Reislismatt
X
9.153
Hecke mit Pufferstreifen
Reislismatt
X
9.154
Hecke mit Pufferstreifen
Reislismatt
X
9.155
Hecke mit Pufferstreifen
Reislismatt
X
9.156
Hecke mit Pufferstreifen
Satteberg
X
9.157
Hecke mit Pufferstreifen
Reislismatt
X
9.158
Hecke mit Pufferstreifen
Reislismatt
X
9.159
Hecke mit Pufferstreifen
Dozmet
9.161
Hecke mit Pufferstreifen
Frickberg
X
9.162
Hecke mit Pufferstreifen
Zeindlematt
X
PLANAR
X
X
54/58
Gemeinde Frick
Teilrevislon der Nutzungsplanung 2024 Änderung der Bau- und Nutzungsordnung
9.163
Hecke mit Pufferstreifen
Zeindlematt
X
9.164
Hecke mit Pufferstreifen
Frickberg
X
9.165
Hecke mit Pufferstreifen
Frickb^
X
9.166
Hecke mit Pufferstreifen
Frickberg
X
9.167
Hecke mit Pufferstreifen
Frickberg
X
9.168
Hecke mit Pufferstreifen
Büttihalde
X
9.169
Hecke mit Pufferstreifen
Grabööl
X
9.170
Hecke mit Pufferstreifen
Suug
X
9.171
Hecke mit Pufferstreifen
Suug
X
9.172
Hecke mit Pufferstreifen
Suug
X
9.173
Hecke mit Pufferstreifen
Steig
X
9.174
Hecke mit Pufferstreifen
Zeindlematt
9.175
Hecke mit Pufferstreifen
Eggishalde
9.176
Hecke mit Pufferstreifen
Langefeld
X
9.177
Hecke mit Pufferstreifen
Junge Rebe
X
9.178
Hecke mit Pufferstreifen
Reislismatt
X
9.179
Hecke mit Pufferstreifen
Reislismatt
X
9.180
Hecke mit Pufferstreifen
Reislismatt
X
9.181
Hecke mit Pufferstreifen
Reislismatt
X
9.182
Hecke mit Pufferstreifen
Frickberg
X
9.183
Hecke mit Pufferstreifen
Frickberg
X
PLANAR
X
X
55/58
Gemeinde Frick
Teilrevision der Nutzungsplanung 2024 Änderung der Bau- und Nutzungsordnung
9184
HeckemitPufferstreif^
Frickberg
X
9185
Hecke mit Pufferstreifen
Frickberg
X
9186
Hecke mit Pufferstreifen
Frickberg
X
9187
Hecke mit Pufferstreifen
Grabööl
X
9188
Hecke mit Pufferstreifen
Grabacher
X
9189
Hecke mit Pufferstreifen
Horn
X
9190
Hecke mit Pufferstreifen
Winterhalde
X
9191
Hecke mit Pufferstreifen
Reislismatt
X
9192
Hecke mit Pufferstreifen
Reislismatt
X
9193
Hecke mit Pufferstreifen
Chaistebere
X
9194
Hecke mit Pufferstreifen
Chaisteberg
X
9195
Hecke mit Pufferstreifen
Chairteberg
X
9196
Hecke mit Pufferstreifen
Frickberg
X
9197
Hecke mit Pufferstreifen
Frickberg
X
9198
Hecke mit Pufferstreifen
Cheeslete
X
9199
Hecke mit Pufferstreifen
Bänihübel
9.200
Hecke mit Pufferstreifen
Frickberg
X
9.201
Hecke mit Pufferstreifen
Reislismatt
X
9102
Hecke mit Pufferstreifen
Chaisteberg
X
9.203
Hecke mit Pufferstreifen
Satteberg
X
9.204
Hecke mit Pufferstreifen
Stieracher
X
PLANAR
X
56/58
Gemeinde Frick
Teilrevision der Nutzungsplanung 2024 Änderung der Bau- und Nutzungsordnung
9.205
Hecke mit Pufferstreifen
Horn
X
9206
Hecke mit Pufferstreifen
Stieracher
X
9207
Hecke mit Pufferstreifen
Reisiismatt
X
11.01
Einzelbaum
Muniwolf
X
11.02
Einzelbaum
Moos
X
11.05
3 Einzelbäume
Wolbere
X
11.08
2 Einzelbäume
Leim
X
11.09
5 Einzelbäume
Leim
X
11.10
45 Einzelbäume
Ebnet
X
11.11
72 Einzelbäume
Ebnet
X
11.12
Einzelbaum
Weiere
X
11.13
Einzelbaum
Bänihübel
X
11.15
Einzelbaum
Rächt
X
11.16
Einzelbaum
Bon^
X
11.17
Einzelbaum
Winterhalde
X
11.18
Einzelbaum
Bondel
X
11.19
Einzelbaum
Reisiismatt
X
11.20
Einzelbaum
Büttihalde
X
11.21
Einzelbaum
Grabööl
X
11.22
Einzelbaum
Suug
X
11.23
Einzelbaum
Moos
X
PLANAR
57/58
Gemeinde Frick
Teilrevision der Nutzungsplanung 2024 Änderung der Bau- und Nutzungsordnung
11.24
4 Einzelbäume
Langefeld
10.01
geschützter Waldrand
Reislismatt
X
10.02 &
geschützter Waldrand
Frickberg
X
X
10.03
PLANAR
58/58
Gemeinde Frick
•
Kanton Aargau
Kanton Aargau Deparlement Eau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung
Teiländerung Allgemeine Nutzungsplanung Ergänzung des Bauzonenplans und Änderung von § 10 (Arbeitszone) der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) gemäss § 15 BauG ABIDERUNG Nr
1 b)
zu Bno/Bo/No vom
3 411 Vorprüfungsbericht:
oc • ot . 20 lt,-
Öffentliche Mitwirkung:
A4 . 09
—
AS . to • 204u
Öffentliche Auflage:
A4 • 09%. —
43 . he • 204
2o 45"
Beschluss Gemeindeversammlung:
Der Gemeindeschreiber:
Der Gern
ihmigung durch den Regierungsrat Genehmigung: iT R.7.1-3 Nr. 9..cA - Ocx3Xo\
vorn:
.7-Ne`us.18c 9c2n
im Aui-,:trag der Staatskanzlei: Aareiu, den -e,eas'N3( Abteilung Raumentwicklung BVU PLANAR AG für Raumentwicklung, Zürich/Aarau Schärer Rechtsanwälte, Dr. Peter Gysi, Aarau (juristische Beratung)
Arbeitszone
Rechtskräftige Fassung (Orientierungsinhalt)
Entwurf neue Fassung (Genehmigungsinhalt)
Art. 10
Art. 10
Die Arbeitszone A ist für Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe bestimmt. Anlagen für Sport, Freizeit und dgl. mit einem grossen Freiflächenbedarf sind nicht zulässig.
' Die Arbeitszone A ist für Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe bestimmt. Anlagen für Sport, Freizeit und dgl. mit einem grossen Freiflächenbedarf sind nicht zulässig.
2 Mit Ausnahme nachstehender Gebiete sind Verkaufsgeschäfte über 500 m2 nicht zulässig. In den beiden von der Kantonsstrasse erschlossenen nördlichen Arbeitszonen westlich und östlich der Hauptstrasse sowie in den von der Kantonsstrasse erschlossenen südlichen Arbeitszonen zwischen Industrie- und Hauptstrasse (Gebiet Schranke) sind insgesamt maximal 3'000 m2 Verkaufsfläche zulässig.
2 Mit der Ausnahme gemäss Abs. 3 sind Verkaufsgeschäfte mit mehr als 500 m2 Verkaufsfläche nicht zulässig. Diese Begrenzung gilt auch insgesamt für mehrere Verkaufsgeschäfte, die über eine gemeinsame Motorfahrzeugerschliessung ab einer öffentlichen Strasse verfügen.
3 Innerhalb des im Bauzonenplan bezeichneten Gebiets "Schranke" sind insgesamt maximal 3000 m2 Verkaufsfläche zulässig. 3 Für die einzelnen Areale gelten die im Bauzonenplan eingetragenen Gebäudehöhen und Empfindlichkeitsstufen.
4 Für die einzelnen Areale gelten die im Bauzonenplan eingetragenen Gebäudehöhen und Empfindlichkeitsstufen.
Wohnungen in Bereichen mit Empfindlichkeitsstufe IV sind nur für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet, solche in Bereichen mit Empfindlichkeitsstufe III ausserdem für Betriebsinhaber und -inhaberinnen. Voraussetzung dafür ist das Einhalten der bundesrechtlichen Lärmschutzvorgaben.
Wohnungen in Bereichen mit Empfindlichkeitsstufe IV sind nur für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet, solche in Bereichen mit Empfindlichkeitsstufe III ausserdem für Betriebsinhaber und -inhaberinnen. Voraussetzung dafür ist das Einhalten der bundesrechtlichen Lärmschutzvorgaben.
5 Innerhalb der Fläche zwischen dem Stieracker und der Nationalstrasse A3 sind Wohnungen ausgeschlossen. Lärmempfindliche Betriebsräume sind auf die lärmabgewandte Seite hin zu orientieren.
6 Innerhalb der Fläche zwischen dem Stieracker und der Nationalstrasse A3 sind Wohnungen ausgeschlossen. Lärmempfindliche Betriebsräume sind auf die lärmabgewandte Seite hin zu orientieren.
Der Gemeinderat kann ergänzende Gestaltungsauflagen, namentlich bezüglich Farbgebung und Begrünung erlassen.
Der Gemeinderat kann ergänzende Gestaltungsauflagen, namentlich bezüglich Farbgebung und Begrünung erlassen.
Innerhalb der Teilzone Aa dürfen keine Hochbauten erstellt werden. Eine zusammenhängende Fläche von 2'500 m2 ist naturnah zu gestalten, von anderen Nutzungen freizuhalten und in dieser Zweckbestimmung dauernd zu sichern.
Innerhalb der Teilzone Aa dürfen keine Hochbauten erstellt werden. Eine zusammenhängende Fläche von 2'500 m2 ist naturnah zu gestalten, von anderen Nutzungen freizuhalten und in dieser Zweckbestimmung dauernd zu sichern.
4
6
7
5
7
Der Grenzabstand gegenüber benachbarten Wohn- oder Wohn- und Arbeitszonen beträgt bei Bauten bis 8.00 m Höhe 8.00 m. Bei höheren Gebäuden ist der Abstand um das Mass der Mehrhöhe zu vergrössern. Der Abstandsbereich ist als Grünfläche zu gestalten. 8
Der Grenzabstand gegenüber benachbarten Wohn- oder Wohn- und Arbeitszonen beträgt bei Bauten bis 8.00 m Höhe 8.00 m. Bei höheren Gebäuden ist der Abstand um das Mass der Mehrhöhe zu vergrössern. Der Abstandsbereich ist als Grünfläche zu gestalten. 9
•
Gemeinde Frick
Kanton Aargau
Kanton Aargau
Deparlement Eau, Verkehr und Umwelt
Abteilung Raumentwicklung
Allgemeine Nutzungsplanung Teiländerung § 10 Bau- und Nutzungsordnung (Mittelgrosse Verkaufsnutzungen) gemäss § 15 BauG
AENDERUNG Nr....1...C1 zu Brio/BoINo vom
J. 3. U11 Vorprüfungsbericht:
6. August 2014
öffentliche Mitwirkung:
11. September - 13. Oktober 2014
Öffentliche Auflage:
11. September - 13. Oktober 2014
Beschluss Gemeindeversammlung:
26. Juni 2015
Der Ge
Der Gemeindeschreiber:
Daniel Suter
Micb4el Widmer
\
Genehmigung durch den Regierungsrat. Genehmigung:
9.01; -
vorn:
'f
1
. 44;:.s. Abfeilunn R2umz:ntwir,kiunc LVU
PLANAR AG für Raumentwicklung, Zürich/Aarau Schärer Rechtsanwälte, Dr. Peter Gysi, Aarau (juristische Beratung)
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Arbeitszone
Rechtskräftige Fassung (Orientierungsinhalt)
Entwurf neue Fassung (Genehmigungsinhalt)
Art. 10
Art. 10
1 Die Arbeitszone A ist für Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe bestimmt. Anlagen für Sport, Freizeit und dgl. mit einem grossen Freiflächenbedarf sind nicht zulässig.
1 Die Arbeitszone A ist für Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe bestimmt. Anlagen für Sport, Freizeit und dgl. mit einem grossen Freiflächenbedarf sind nicht zulässig.
2 Mit Ausnahme nachstehender Gebiete sind Verkaufsgeschäfte über 500 m2 nicht zulässig. In den beiden von der Kantonsstrasse erschlossenen nördlichen Arbeitszonen westlich und östlich der Hauptstrasse sowie in den von der Kantonsstrasse erschlossenen südlichen Arbeitszonen zwischen Industrie- und Hauptstrasse (Gebiet Schranke) sind insgesamt maximal 3'000 m2 Verkaufsfläche zulässig.
2 Mit der Ausnahme gemäss Abs. 3 sind Verkaufsgeschäfte mit mehr als 500 m2 Nettoladenfläche nicht zulässig. Diese Begrenzung gilt auch insgesamt für mehrere Verkaufsgeschäfte, die über eine gemeinsame Motorfahrzeugerschliessung ab einer öffentlichen Strasse verfügen.
3 Innerhalb des im Bauzonenplan bezeichneten Gebiets "Schranke" sind insgesamt maximal 3000 m2 Nettoladenfläche zulässig.
Für die einzelnen Areale gelten die im Bauzonenplan eingetragenen Gebäudehöhen und Empfindlichkeitsstufen.
3 Für die einzelnen Areale gelten die im Bauzonenplan eingetragenen Gebäudehöhen und Empfindlichkeitsstufen.
4
Wohnungen in Bereichen mit Empfindlichkeitsstufe IV sind nur für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet, solche in Bereichen mit Empfindlichkeitsstufe III ausserdem für Betriebsinhaber und -inhaberinnen. Voraussetzung dafür ist das Einhalten der bundesrechtlichen Lärmschutzvorgaben.
Wohnungen in Bereichen mit Empfindlichkeitsstufe IV sind nur für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet, solche in Bereichen mit Empfindlichkeitsstufe III ausserdem für Betriebsinhaber und -inhaberinnen. Voraussetzung dafür ist das Einhalten der bundesrechtlichen Lärmschutzvorgaben.
5 Innerhalb der Fläche zwischen dem Stieracker und der Nationalstrasse A3 sind Wohnungen ausgeschlossen. Lärmempfindliche Betriebsräume sind auf die lärmabgewandte Seite hin zu orientieren.
5
Der Gemeinderat kann ergänzende Gestaltungsauflagen, namentlich bezüglich Farbgebung und Begrünung erlassen.
Der Gemeinderat kann ergänzende Gestaltungsauflagen, namentlich bezüglich Farbgebung und Begrünung erlassen.
Innerhalb der Teilzone Aa dürfen keine Hochbauten erstellt werden. Eine zusammenhängende Fläche von 2'500 m2 ist naturnah zu gestalten, von anderen Nutzungen freizuhalten und in dieser Zweckbestimmung dauernd zu sichern.
8 Innerhalb der Teilzone Aa dürfen keine Hochbauten erstellt werden. Eine zusammenhängende Fläche von 2500 m2 ist naturnah zu gestalten, von anderen Nutzungen freizuhalten und in dieser Zweckbestimmung dauernd zu sichern.
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7
5
Innerhalb der Fläche zwischen dem Stieracker und der Nationalstrasse A3 sind Wohnungen ausgeschlossen. Lärmempfindliche Betriebsräume sind auf die lärmabgewandte Seite hin zu orientieren. 7
8 Der Grenzabstand gegenüber benachbarten Wohn- oder Wohn- und Arbeitszonen beträgt bei Bauten bis 8.00 m Höhe 8.00 m. Bei höheren Gebäuden ist der Abstand um das Mass der Mehrhöhe zu vergrössern. Der Abstandsbereich ist als Grünfläche zu gestalten.
9 Der Grenzabstand gegenüber benachbarten Wohn- oder Wohn- und Arbeitszonen beträgt bei Bauten bis 8.00 m Höhe 8.00 m. Bei höheren Gebäuden ist der Abstand um das Mass der Mehrhöhe zu vergrössern. Der Abstandsbereich ist als Grünfläche zu gestalten.
Gemeinde 5070 Frick Kanton Aargau Departement Bau, Ve7kehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung
Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG
AENDERUNG Nr.
vom
Öffentliche Mitwirkung vom:
2. Februar - 2. März 2009
Vorprüfungsbericht vom:
12. August 2010
Öffentliche Auflage vom:
31. August - 29. September 2010
Beschluss Gemeindeversammlung:
26. November 2010
Der Gemeindeammann:
Der
Anton Mösch
einz Schmid
Genehmigung
2.
meindeschreiber:
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 4 .r-fe; .2 2o,et Der Staatsschreiber:
Werner Schibli Dipl. Architekt ETH/SIA + Raumplaner FSU ARCOPLAN Lüscher Pfister Keller
Frey-Herosö-Strasse 25 5000 Aarau Limmatauweg 9 5408 Ennetbaden
Inhalt 1.
Allgemeines
3
Art. 1 Geltungsbereich
3
Art. 2 Übergeordnetes Recht
3
Art. 3
Art. 4 Kommunale Pläne
3
Gestaltungsplanpflicht
3
2.
Zonenvorschriften
4
2.1
Bauzonen
4
Art. 5 Massvorschriften
4
Art. 6 Dorfkernzone DK
5
Art. 7 Zentrumszone Z
6
Art. 8 Wohnzonen W1, W2, W3 und W4
6
Art. 9 Wohn- und Arbeitszonen WA2 und WA3
6
Art. 10 Arbeitszone A
6
Art. 11 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OE
7
Art. 12 Spezialzone FiBL SL
7
Art. 13 Spezialzone Feldhof SF
8
Art. 14 Grünzone GR
8
Art. 15 Uferschutzzone US
8
2.2
Landwirtschaftszonen
8
Art. 16 Landwirtschaftszone
8
Art. 17 Bauten in der Landwirtschaftszone
9
Art. 18 Speziallandwirtschaftszone für Gemüsebau
9
2.3
Schutzzonen
9
Art. 19 Naturschutzzone
9
Art. 20 Naturschutzzone Wald
10
Art. 21 Magerwiesenzone
10
2.4
Überlagerte Schutzzonen
11
Art. 22 Umgebungsschutzzone
11
Art. 23 Landschaftsschutzzone
11
2.5
Schutzobjekte
12
Art. 24 Naturobjekte, Allgemeines
12
Art. 25
Hecken, Feldgehölze, Uferbestockungen; Hochstammobstbestände; Einzelbäume, Waldränder
12
Art. 26 Uferschutzstreifen im Kulturland
12
Art. 27 Kulturobjekte mit Substanzschutz
13
Art. 28 Gebäude mit Volumenschutz
13
Art. 29 Archäologische Fundstellen
13
2.6
Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG
14
Art. 30 Materialabbauzone
14
Art. 31 Deponiezone
14
Art. 32 Spezialzone Golf
14
3.
Definitionen und Bauvorschriften
15
Art. 33 Ausnützungsziffer
15
Art. 34 Grünflächenziffer
15
Art. 35 Störungsgrad Betriebe
15
Art. 36 Abstand gegenüber dem Kulturland
16
Art. 37 Strassenabstand
16
Art. 38 Materialseilbahn
16
Art. 39 Mehrlängenzuschlag
16
Art. 40 Reduktion Gebäude- bzw. Firsthöhe
16
Art. 41 Arealüberbauungen
16
Art. 42 Benennung öffentliche Einrichtungen
17
Art. 43 Allgemeine Anforderungen
17
Art. 44 Energiesparmassnahmen
17
Art. 45 Ausrichtung von Wohnungen
17
Art. 46 Raumgrössen, Fenster, Velos, Kinderwagen, Entsorgung
17
Art. 47 Bezug von Wohn- und Arbeitsräumen
18
Art. 48 Autoabstellplätze
18
Art. 49 Dachbegrünung
18
Art. 50 Spiel- und Aufenthaltsbereiche
18
4.
Schutzvorschriften
18
Art. 51 Ortsbildgestaltung
18
Art. 52 Aussenraumgestaltung
19
Art. 53 Hochwasserschutz
19
Art. 54 Einwirkungen
20
Art. 55 Lärmschutz
20
Art. 56 Lichtimmissionen
20
5.
Vollzug und Verfahren
21
Art. 57 Zuständigkeit
21
Art. 58 Gebührenreglement, Fachgutachten
21
Art. 59 Reglemente und Vollzugsrichtlinien
21
6.
Schluss- und Übergangsbestimmung
21
Art. 60 Aufhebung bisherigen Rechts
21
Anhang
23
Liste der kommunalen Kulturobjekte
23 2
1. Allgemeines
Art. 1 (bisher §1 BO)
Geltungsbereich
1 Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) umfasst das kommunale Raumplanungs-, Umwelt- und Baurecht. 2 Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens. 2
Sie gilt für das gesamte Gemeindegebiet.
Art. 2 (bisher § 2 BO)
Übergeordnetes Recht
1 Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts bleiben vorbehalten. 2 Einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts gibt das kantonale Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR).
Art. 3 (Abs. 1: bisher § 27 BO, Abs. 2 bisher § 30 BO)
Kommunale Pläne
1
Der Bauzonenplan 1:2'500 und der Kulturlandplan 1:5'000 sind grundeigentümerverbindliche Bestandteile dieser Bau- und Nutzungsordnung. Planverkleinerungen dienen zur Orientierung und sind nicht rechtsverbindlich. 2 Weitere Pläne (Inventarpläne, kommunale Richtpläne und dgl.) sind zur Orientierung über Planungsziele bestimmt und nicht grundeigentümerverbindlich.
Art. 4 (bisher § 28 BO)
Gestaltungsplanungspflicht
1 Die blau bandierten Flächen dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Gestaltungsplan vorliegt. 2 Der Gestaltungsplan im Gebiet Lammet bezweckt eine koordinierte, auf die neue Erschliessung abgestimmte Überbauung und Feinerschliessung, eine sorgfältige Ausbildung des Siedlungsrandes, die Sicherstellung der im Lärmschutzrecht des Bundes definierten Anforderungen an neue Bauzonen mittels konkreter Vorschriften betreffend Nutzung und Überbauung sowie bei Bedarf spezifische Bebauungs- und Nutzungsvorschriften für den Bereich des belasteten Standortes Hundsrugge.
Der Gestaltungsplan im Gebiet Bläie bezweckt eine bezüglich Lärmschutz einwandfreie Bebauung unter Einhaltung der Planungswerte gemäss LSV sowie einen ortsbaulich guten Übergang zur angrenzenden Uferschutz- und Grünzone. 3
4 Der Gestaltungsplan im Gebiet Schulstrasse Ost bezweckt eine quartierverträgliche Dimensionierung und Verteilung der Baumassen. 5 Der Gestaltungsplan im Gebiet Ob em Dorf bezweckt eine koordinierte, auf die Eingangssituation zum engeren Ortskern sowie den Lärmschutz gegenüber der Hauptstrasse abgestimmte Bebauung.
3
2. Zonenvorschriften 2.1 Bauzonen
Art. 5 (bisher § 34 sowie Masszahlen §§ 35 - 48 BO)
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1 Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:
Dorfkemzone DK
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Zentrumszone Z
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---
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Art. 7 0.50/ 1
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6.00/ 4.003)
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II 5)
Art. 8 0.50/
0. 553)
2
7.00
4.00
6.00
25.00
II 5)
Art. 8 0.50/
3
9.50
5.00
8.00
35.00
II 5)
Art. 8 0.50/
4
6.00
9.00
35.00
II
Art. 8 Grünflächenziffer
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III
Art. 9 3
9.50 2)
5.00
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III
Art. 9 8)
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---
111/IV 7)
Art. 10 ---
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11/111 7) j
Art. 11 ___
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Art. 12 ---
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III
Art. 13 III
Art. 14 I
---
Art. 15 1I
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1Grünzone GR 1 !
1 Uferschutzzone US
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1
4
1)
Richtwerte, siehe § 6 Abs. 5 bzw. § 12 Abs. 2
2)
Wird das Erdgeschoss zu mehr als 50% gewerblich genutzt, darf die Gebäudehöhe bei Bedarf um 1.00 m erhöht werden.
3)
Der tiefere Wert gilt für Grundstücke bis 1'000 m2, der höhere für solche mit einer grösseren Fläche. In den Mischzonen WA2 und WA3 gelten bei reinen Wohnüberbauungen die Werte der entsprechenden Wohnzonen W2 bzw. W3.
41
Das erste Mass gilt für Bauten in der Ebene (< 10%), das zweite für Bauten am Hang (>10%).
5)
In den im Bauzonenplan bezeichneten lärmvorbelasteten Gebieten gilt die Empfindlichkeitsstufe III, für alle übrigen Flächen die Empfindlichkeitsstufe II.
6)
Maximale AZ Wohnen
7)
Gemäss Eintrag im Bauzonenplan
8)
Über diese Masse entscheidet der Gemeinderat unter Berücksichtigung der betroffenen öffentlichen und privaten Interessen. Vorbehalten bleibt § 10 Abs. 5 BNO.
Art. 6 (bisher § 35 BO)
Dorfkernzone DK
1 Die Dorfkernzone umfasst den historischen Ortskern der Gemeinde. Sie ist gekennzeichnet durch eine kompakte Bebauung mit einer noch in weiten Teilen intakten Dachlandschaft und in der Regel traufständig zur Strasse stehenden, weitgehend zusammengebauten Häusern. Prägende Elemente sind zudem die Strassen-, Platz- und Grünräume, die äussere Gestaltung der Bauten (inkl. Materialien und Farbgebung) sowie die gemischte Nutzung. 2 Zulässig sind Wohnungen sowie mässig störende Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe. Publikumsorientierte Dienstleistungs- und Verkaufsnutzungen sind auch dann zulässig, wenn sie ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen. 3 Die bestehende bauliche Struktur des Ortskerns ist in den Grundzügen zu erhalten und wo nötig sinnvoll zu ergänzen. Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sind so zu gestalten, dass zusammen mit den bestehenden Gebäuden und Anlagen eine gute Gesamtwirkung entsteht. 4 Die Gestaltung der zentralen Strassenräume ist von besonderer Bedeutung. Einfriedigungen und Lärmschutzeinrichtungen über 1.20 m Höhe sind in diesen Bereichen nicht zulässig. Auf der Grundlage eines entsprechenden Gestaltungskonzepts oder -richtplans kann der Gemeinderat ergänzende Auflagen betreffend der Stellung und Gestaltung von Bauten sowie der Aussenraumgestaltung und Bepflanzung machen. 5 Von den in § 5 festgelegten Richtwerten kann im Interesse ortsbaulich besserer Lösungen abgewichen werden. Wird eine Abweichung beantragt, hat dies der Gesuchsteller nachvollziehbar zu begründen. 6 Innerhalb der Dorfkernzone sind keine permanenten Plakatstellen bzw. Fremdreklamen zulässig. Unter diesen Begriff fallen Reklamen, die für Firmen, Betriebe, Produkte, Dienstleistungen, Veranstaltungen, Ideen und dergleichen werben, die mit dem Standort der Reklame in keinem örtlichen Zusammenhang stehen. Ausgenommen sind temporäre Reklamen für einzelne Veranstaltungen und Anlässe.
Für Neubauten sowie wesentliche Umbauten oder Umnutzungen innerhalb der Dorfkernzone wird empfohlen, vor dem Baugesuch ein Vorprojekt im Sinn einer Voranfrage einzureichen. Der Gemeinderat prüft dieses im Hinblick auf die in den Absätzen 3 und 4 formulierten Anforderungen. Er kann für die Beurteilung Fachleute beiziehen. 7
5
Art. 7 (neu)
Zentrumszone Z
Die Zentrumszone Z ist für die Entwicklung eines verdichteten Wohnund Geschäftsbereichs nördlich des Dorfkerns bestimmt. Zulässig sind Wohnungen sowie mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe. Publikumsorientierte Dienstleistungs- und Verkaufsnutzungen sind auch dann zulässig, wenn sie ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen. 3
Von den in § 5 festgelegten Richtwerten kann im Interesse ortsbaulich besserer Lösungen abgewichen werden. Wird eine Abweichung beantragt, hat dies der Gesuchsteller nachvollziehbar zu begründen.
Art. 8 (bisher §§ 38, 39, 41, 43 BO)
Wohnzonen Wl, W2, W3 und W4
Die Wohnzonen W1, W2, W3 und W4 dienen dem Wohnen. Ebenfalls zulässig sind nicht störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe. 2 Die Wohnzone W1 umfasst landschaftlich empfindliche und exponierte Gebiete. Auf eine gute Einpassung in die landschaftliche, topografische und bauliche Umgebung ist deshalb besonders zu achten. Der Gemeinderat kann entsprechende, auf die spezifische Situation bezogene Auflagen erlassen. Mehrfamilienhäuser sind nicht zulässig. 3 Mit Ausnahme von Arealüberbauungen sind in der Wohnzone W2 Mehrfamilienhäuser mit mehr als 5 Wohneinheiten ausgeschlossen. 4 In den Wohnzonen W3 und W4 ist der Neubau freistehenden Ein- und Zweifamilienhäuser nur gestattet, wenn die dafür beanspruchten Restflächen oder Baulücken nicht auf sinnvolle Weise mit Mehrfamilienhäusern oder anderen verdichteten Wohnformen bebaut werden können.
Art. 9 (bisher §§ 40, 42 BO)
Wohn- und Arbeitszonen WA2 und WA3
1 Die Wohn- und Arbeitszonen WA2 und WA3 sind für Wohnungen sowie mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe bestimmt. 2 In der Wohn- und Arbeitszone WA3 ist der Neubau freistehender Einund Zweifamilienhäuser nur gestattet, wenn Restflächen oder Baulücken nicht auf sinnvolle Weise mit Mehrfamilienhäusern oder anderen verdichteten Wohnformen bebaut werden können. 3 Die gelb bandierte Fläche der Zone WA2 ist ausschliesslich für Aussenanlagen wie Parkplätze und dgl. bestimmt. Mit Ausnahme von Kleinund Anbauten gemäss § 18 ABauV sind keine Hochbauten zulässig.
Art. 10 (bisher §§ 44, 45 BO)
Arbeitszone A
1
Die Arbeitszone A ist für Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe bestimmt. Anlagen für Sport, Freizeit und dgl. mit einem grossen Freiflächenbedarf sind nicht zulässig.
6
Mit Ausnahme nachstehender Gebiete sind Verkaufsgeschäfte über 500 m2 nicht zulässig. In den beiden von der Kantonsstrasse erschlossenen nördlichen Arbeitszonen westlich und östlich der Hauptstrasse sowie in den von der Kantonsstrasse erschlossenen südlichen Arbeitszonen zwischen Industrie- und Hauptstrasse (Gebiet Schranke) sind insgesamt maximal 3'000 m2 Verkaufsfläche zulässig. 2
3 Für die einzelnen Areale gelten die im Bauzonenplan eingetragenen Gebäudehöhen und Empfindlichkeitsstufen.
Wohnungen in Bereichen mit Empfindlichkeitsstufe IV sind nur für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet, solche in Bereichen mit Empfindlichkeitsstufe III ausserdem für Betriebsinhaber und -inhaberinnen. Voraussetzung dafür ist das Einhalten der bundesrechtlichen Lärmschutzvorgaben. Innerhalb der Fläche zwischen dem Stieracker und der Nationalstrasse A3 sind Wohnungen ausgeschlossen. Lärmempfindliche Betriebsräume sind auf die lärmabgewandte Seite hin zu orientieren.
5
6 Der Gemeinderat kann ergänzende Gestaltungsauflagen, namentlich bezüglich Farbgebung und Begrünung erlassen. 7 Innerhalb der Teilzone Aa dürfen keine Hochbauten erstellt werden. Eine zusammenhängende Fläche von 2'500 m2 ist naturnah zu gestalten, von anderen Nutzungen freizuhalten und in dieser Zweckbestimmung dauernd zu sichern.
Der Grenzabstand gegenüber benachbarten Wohn- oder Wohn- und Arbeitszonen beträgt bei Bauten bis 8.00 m Höhe 8.00 m. Bei höheren Gebäuden ist der Abstand um das Mass der Mehrhöhe zu vergrössern. Der Abstandsbereich ist als Grünfläche zu gestalten.
8
Art. 11 (bisher § 46 BO)
Zone für öffentliche BauDie Zone OE ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen ten und Anlagen OE Interesse dienen. 2
Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohn- bzw. Wohn- und Arbeitszonen sind mindestens deren Abstandsvorschriften einzuhalten.
Art. 12 (neu, da FiBL bisher in Zone 0E)
Spezialzone FiBL SL
Die Spezialzone FiBL SL ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die der landwirtschaftlichen Forschung, Beratung, Aus- und Weiterbildung dienen. Ebenfalls zulässig sind landwirtschaftliche Nutzungen sowie Dienstleistungen, die mit den obgenannten Tätigkeiten in direktem Zusammenhang stehen oder wesentliche Synergieeffekte mit diesen aufweisen. Wohnraum darf für betrieblich an den Standort gebundenes Personal sowie eine angemessene Anzahl Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Aus- und Weiterbildungskursen erstellt werden. Bauten und Anlagen sind angesichts der exponierten Lage besonders sorgfältig in das landschaftliche Umfeld einzufügen. Als Richtwert gilt eine maximale Gebäudehöhe von 12 m. 2
7
Die Umgebungsgestaltung hat nach ökologischen Grundsätzen zu erfolgen. Versiegelte Flächen sind zu minimieren und der Gestaltung des Zonenrandes mit geeigneter, optisch wirksamer Bepflanzung ist besondere Beachtung zu schenken. 3
Innerhalb der Hochwassergefahrenzone des Rümmetbachs dürfen zusätzlich zu den Bestimmungen von § 53 keine Räume erstellt werden, die dem Aufenthalt von Personen dienen. 4
5
Im übrigen gelten die Bestimmungen von § 11 Abs. 2 BNO.
Art. 13 (bisher, 46a BO)
Spezialzone Feldhof SF
1 Die Spezialzone Feldhof SF ist für ein Wohn- und Beschäftigungsheim bestimmt. 2
Im übrigen gelten die Bestimmungen von § 11 Abs. 2 BNO.
Art. 14 (bisher § 48 BO)
Grünzone GR
I Die Grünzone dient der Freihaltung aus Gründen des Landschaftsund Grundwasserschutzes, der Ökologie sowie der Naherholung. 2 Zulässig sind in der Grünzone Spazierwege, Erholungseinrichtungen wie Gartenbänke, kleine Spielplätze usw. sowie Kleinbauten, welche zur Pflege und zum Unterhalt der Grünzone nötig sind. Alle übrigen Bauten sind nicht gestattet.
Art. 15 (bisher § 47 BO, neu gemäss MBNO)
Uferschutzzone US
Die Uferschutzzone dient der ungeschmälerten Erhaltung und Aufwertung der Bachläufe, Ufersäume und Böschungen einschliesslich der zugehörigen Bestockung und übrigen Vegetation. Die Schädigung der Ufervegetation durch Auflockerung des Bodens, Überschüttung mit Steinen, Erde usw., Beweidung, Düngung sowie andere dem Schutzzweck zuwiderlaufende Massnahmen sind verboten. 2
Unterhalt und Pflege sind Sache der Grundeigentümerinnen und 3 Grundeigentümer. Die Bachborde sind periodisch zu mähen, das Schnittgut ist zu entfernen.
2.2 Landwirtschaftszonen
Art. 16 (bisher § 8 NO)
Landwirtschaftszone
1
Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion sowie die innere Aufstockung und die Energiegewinnung aus Biomasse im Sinne von Art. 16 und 16a Abs. 1, Ibis und 2 RPG bestimmt.
2 Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach dem eidgenössischen Recht.
8
3
Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis 50 a pro Anlage sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen Interessen entgegenstehen. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
Art. 17 (bisher § 23 NO)
Bauten in der Landwirtschaftszone
Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse bezüglich Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung in die Landschaft einzufügen. 2 Für Wohngebäude ist eine Gebäudehöhe von 7.00 m erlaubt. Im Übrigen werden Gebäudehöhen und -längen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse sowie der feuerpolizeilichen und wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Gegenüber angrenzenden privaten Grundstücken gilt für alle Bauten ein Grenzabstand entsprechend der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m.
Art. 18 (bisher § 10a NO)
Speziallandwirtschaftszone für Gemüsebau
1 Die Speziallandwirtschaftszone für Gemüsebau ist für die bodenabhängige und bodenunabhängige Pflanzenproduktion, für den ökologischen Ausgleich sowie in untergeordnetem Mass für Kleintierhaltung bestimmt. Betriebsnotwendige und leicht wieder entfernbare Bauten und Anlagen im direkten Zusammenhang mit der zulässigen Nutzung wie Folientunnels, Regendächer, Beschattungsanlagen, kleine Tierställe, Gehege usw. sind zulässig. Terrainveränderungen sind verboten.
2
Innerhalb der Speziallandwirtschaftszone ist eine ökologische Ausgleichsfläche auszuscheiden und zu gestalten.
3
Die Bauvorschriften richten sich nach § 17 BNO. 5
Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
2.3 Schutzzonen
Art. 19 (bisher § 16N0)
Naturschutzzone
'Die Naturschutzzone dient der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 2
Der Kulturlandplan weist folgende Naturschutzzonen aus: - Ziegeleiweiher - Roggemoos - Hundsrugge 3
Bauten und Anlagen sowie dem Schutzziel zuwiderlaufende Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Düngung, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Be- und Entwässerung, Umbruch sowie Aufforstung sind nicht gestattet. 9
4
In den Naturschutzzonen ist alles zu unterlassen, was die Pflanzenund Tierwelt beeinträchtigen kann. Verboten sind insbesondere das Verlassen der Wege, das Anzünden von Feuern ausserhalb der hierfür vorgesehenen Stellen, die Durchführung von Festen und sportlichen Veranstaltungen sowie das Laufen lassen von Hunden. 5
Detaillierte Nutzungs- und Pflegebestimmungen zu den einzelnen Zonen regelt der Gemeinderat im Nutzungsreglement.
Art. 20 (bisher § 17N0)
Naturschutzzone Wald
Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. Soweit nachstehend oder vertraglich nichts anderes festgelegt wird, sind die Bestände soweit möglich mit standortheimischen Baumarten und auf natürliche Art zu verjüngen. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen.
2
Für die einzelnen Naturschutzzonen im Wald gelten folgende spezifische Zielsetzungen : A) Seckenberg: Eichenreiches Laub-Altholz B) Holenweg: Eichen- und totholzreicher Altholzbestand sowie natürlicher Bachlauf C) Leischberg: Eichenreiche Altholzinsel D) Sängelirain/Moos: Totholzreicher Altholzbestand mit Tannen und hohem Eichenanteil E) Ziegeleiweiher: Laubmischwald, primär Erlen sowie Ahorn und Eschen. Erhalten Weiherbereich mit Schilfröhricht, keine Eingriffe in Erlenbruchwald. F) Chomberghalde: Eichenreiches Buchen-Altholz, auf trockenen Standorten lichter Bestand mit artenreicher Kraut- und Strauchschicht G) Flue: Baumartenreicher Bestand mit hohem Totholzanteil H) Frickberg: Lichter, artenreicher Laubmischwald mit hohem Totholzanteil 3
Im Bereich der bezeichneten Alholzinseln ist langfristig auf eine forstliche Nutzung zu verzichten. Dies wird wie folgt gesichert: a) Moos/Ritzleten: Durch langfristigen Vertrag mit der Ortsbürgergemeinde b) Frickberg-Höhe: Durch Regierungsratsbeschluss c) Frickberg//Graubühl: Durch langfristigen Vertrag mit der Ortsbürgergemeinde d) Grosser Berg/Chapf: Durch Regierungsratsbeschluss
Art. 21 (bisher, 14N0)
Magerwiesenzone
1
Die Magerwiesenzone bezeichnet extensiv genutzte Wiesen mit besonders schutzwürdigen Pflanzen- und Tiergemeinschaften auf magerem Untergrund.
10
2 Düngung, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Be- und Entwässerung, Beweidung und Umbruch sowie Aufforstung sind untersagt. Die Nutzung als Heuwiese ist gestattet. Das Schnittgut ist abzuführen. Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Bewirtschaftenden und dem Kanton bzw. der Gemeinde. 3 Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) sind verboten, soweit sie nicht dem Schutz oder Unterhalt der Magerwiesenzone dienen.
2.4 Überlagerte Schutzzonen
Art. 22 (bisher § 3780)
Umgebungsschutzzone
1 Die Umgebungsschutzzone dient dem Schutz des Umfeldes des Dorfkerns und des historischen Kirchenhügels. 2 Bauten und Anlagen in der Umgebungsschutzzone sind so in ihr bauliches und topografisches Umfeld einzupassen, dass die Wirkung und Ablesbarkeit des historischen Dorfkerns und des Kirchenhügels nicht beeinträchtigt wird. Grundsätzlich kann gemäss BNO gebaut werden. Nötigenfalls verfügt der Gemeinderat jedoch ergänzende Auflagen bezüglich Gebäudestellung, Dachform, Farbgebung usw. Er kann für die Beurteilung Fachleute beiziehen.
Art. 23 (bisher § 16 NO)
Landschaftsschutzzone
1 Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. 2
Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt der nachstehenden Einschränkungen nach § 16 BNO. Von den in Absatz 3 genannten Ausnahmen abgesehen, sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) verboten. 3
Bestehende landwirtschaftliche Siedlungen, Bauten und Anlagen dürfen zeitgemäss unterhalten, erneuert und ausgebaut werden, wenn das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigt wird. Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feldunterstände, betriebsnotwendige Installationen, die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege sowie Bauten für den Hochwasserschutz und Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. 4 Neue Hochbauten wie landwirtschaftliche Siedlungen, Gewächshäuser oder andere Einrichtungen mit vergleichbaren Auswirkungen auf die Landschaft können nur an den im Kulturlandplan bezeichneten Standorten bewilligt werden. Sie dürfen das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigen.
11
2.5 Schutzobjekte
Art. 24 (bisher §§ 18/12 NO)
1
Naturobjekte, Allgemeines
Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten Naturobjekte sind geschützt. Sie sind zu erhalten, angemessen zu pflegen und nach Möglichkeit aufzuwerten. Erweist sich ein Erhalt der Objekte als nicht möglich oder unzumutbar, kann der Gemeinderat ausnahmsweise eine vollständige oder partielle Beseitigung unter Ersatzauflagen bewilligen. Detaillierte Nutzungs- und Pflegebestimmungen regelt der Gemeinderat im Nutzungsreglement. 2
Weitere wichtige, typische und erhaltenswerte Naturobjekte sowie Landschaftselemente, die dem Schutze von Lebensräumen für gefährdete Pflanzen und Tiere dienen oder zu diesem Zweck geschaffen werden sollen, sind im Naturschutzinventar (Karte 1:5000 und Begleitbericht) festgehalten. Dieses hat orientierenden Charakter und ist nicht grundeigentümerverbindlich. Es ist beizuziehen, sofern öffentliche Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes berührt werden. 3
Wo den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern resp. den Bewirtschaftenden für Massnahmen an Naturobjekten im Interesse des Schutzzieles erhebliche Arbeitsaufwendungen oder Ertragseinbussen entstehen, werden diese abgegolten. Die Abgeltungen werden vertraglich geregelt.
Art. 25 (bisher, 18N0)
Hecken, Feldgehölze, Uferbestockungen
Die im Kulturlandplan und Bauzonenplan bezeichneten Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen sind landschaftlich und biologisch wertvoll und dürfen nicht beseitigt oder beeinträchtigt werden. Sie sind abschnittsweise zu pflegen. Entlang der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen ist ein Pufferstreifen von 3 m Breite extensiv zu bewirtschaften. Innerhalb dieses Bereichs sind die Düngung, das Verwenden von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, die Beweidung, der Umbruch sowie das Erstellen von Hochbauten nicht gestattet. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen für diese geschützten Vegetationstypen auf dem Eisenbahnareal.
Hochstammobstbestände
2
Das Fricker Landschaftsbild wird wesentlich von hochstämmigen Obstbäumen geprägt. Bestimmungen zum Erhalt des Bestandes und zur Förderung von Ergänzungen werden im Naturschutzreglement festgelegt.
Einzelbäume
3
Der Erhalt der im Kulturlandplan bezeichneten Einzelbäume ist ökolgisch oder im Interesse des Siedlungs- und Landschaftsbildes wichtig. Die Bäume dürfen nicht gefällt werden und sind angemessen zu pflegen.
Art. 26 ( § 15N0)
Uferschutzstreifen im Kulturland
Beidseits sämtlicher im Kulturlandplan aufgeführter Bäche wird ein Uferschutzstreifen von 3.00 m ab Gewässergrenze ausgeschieden. Dieser entspricht der Uferlinie bei mittlerem Sommerwasserstand resp. der Grenze der Gewässerparzelle bei ausgemarkten Gewässern.
1
12
2 Veränderungen am Gewässer und an der Uferbestockung sind verboten. Ausgenommen davon sind im öffentlichen Interesse erforderliche Unterhalts- oder Sicherungsarbeiten. Bauten und Anlagen sind mit Ausnahme bewilligter Einleitungen oder notwendiger Erschliessungsanlagen innerhalb des Uferschutzstreifens untersagt, ebenso das Pflügen und Beweiden sowie die Verwendung von Dünge-, Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln.
Art. 27 (bisher § 36 Abs. 2 BO)
Kulturobjekte mit Substanzschutz
Die im Bauzonenplan mit einem roten Quadrat bezeichneten und im Anhang 1 aufgelisteten Kulturobjekte von kommunaler Bedeutung dürfen nicht abgebrochen, zerstört oder in ihren wesentlichen Grundzügen verändert werden. Sie sind gebührend zu unterhalten. Erweist sich die vollständige Erhaltung als unzumutbar, kann eine wesentliche bauliche Veränderung oder ausnahmsweise ein Abbruch vom Gemeinderat bewilligt werden. 2 Sämtliche bauliche Massnahmen an diesen Objekten - auch Änderungen am Innenausbau, der Farbgebung usw. - sind bewilligungspflichtig. 3 Für Renovationen und Umbauten kann der Gemeinderat eine kostenlose Bauberatung vermitteln.
Art. 28 (bisher § 36 Abs. 3 BO)
Gebäude mit Volumenschutz
1 Die im Bauzonen- und Kulturlandplan blau bezeichneten Gebäude sind in ihrer kubischen Erscheinung für das Orts-, Strassen- oder Quartierbild von besonderer Bedeutung. Zusätzlich zu den in § 27 aufgeführten Massnahmen ist ein Abbruch zulässig, wenn das Erstellen eines Ersatzbaus an gleicher Stelle gesichert ist. Dieser muss zu einer ortsbaulich mindestens gleichwertigen Situation führen. Aus Gründen der Verkehrssicherheit kann eine geringfügige Standortverschiebung verlangt werden. 2 Als Richtwerte für den Gebäudekubus gelten die Masse der bestehenden Baute. Abweichungen sind möglich, wenn eine für das Ortsbild ebenso gute oder bessere Lösung resultiert. Für den Ersatzbau und dessen Umgebungsgestaltung kann der Gemeinderat ergänzende Auflagen erlassen. 3 Werden die gesetzlichen Abstände, die nach BauG eine Zustimmung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt erfordern, unterschritten, setzt ein Wiederaufbau ebenfalls dessen Zustimmung voraus.
Art. 29 (neu)
Archäologische Fundstellen
Die archäologischen Fundstellen bezeichnen Bereiche im Umfeld bis heute bekannter archäologischer Funde. Sie werden im Bauzonenresp. Kulturlandplan festgehalten. Geplante Grabarbeiten innerhalb dieser Gebiete sind rechtzeitig der Kantonsarchäologie zu melden.
13
2.6 Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG
Art. 30 (bisher § 9 NO)
Materialabbauzone
1
Die Materialabbauzone dient dem Abbau von Ton und Mergelkies.
2 In den Baugesuchen sind nebst dem vorgesehenen Materialabbau die notwendigen Bauten und Anlagen sowie die Rekultivierung auszuweisen. Baubewilligungen setzen die kantonale Zustimmung voraus. 3 Gebiete, die noch nicht abgebaut werden oder die für die landwirtschaftliche Nutzung rekultiviert sind, unterstehen den Bestimmungen der Landwirtschaftszone. Das Abbaugebiet "Cheeslete" ist nach dessen Herrichtung gemäss Abs. 5 im ordentlichen Nutzungsplanungsverfahren einer der Nachnutzung entsprechenden Zone zuzuweisen. 4 Bauten und Anlagen für den Betrieb des Materialabbaus sind nach den Vorschriften von Art. 24 RPG zulässig. 5 Das Abbaugebiet "Cheeslete" ist nach erfolgtem Abbau für den Naturschutz und die Naherholung herzurichten.
Die übrigen Abbaugebiete sind für die landwirtschaftliche Nutzung zu rekultivieren. Mindestens 10% sind für den Naturschutz zu gestalten.
6
Im Rahmen des Abbau- und Rekultivierungsplans ist den Belangen der Amphibien Beachtung zu schenken. Insbesondere ist für die Sicherung und dauernde Erhaltung der Laichgewässer zu sorgen. 7
8
Es gilt die Empfindlichkeitsstufe IV.
Art. 31 (bisher § 10 NO)
Deponiezone
1 Die Deponiezone umfasst das speziell zur Ablagerung von Abfällen bestimmte Gebiet auf dem Seckenberg. 2
Es dürfen nur die nach den kantonalen Vorschriften zugelassenen Abfälle abgelagert werden. 3 Nach erfolgter Auffüllung ist das Gebiet wieder der ursprünglichen Nutzung zuzuführen.
Art. 32 (bisher § 12 NO, spätere Ergänzung)
Spezialzone Golf
1
Die Spezialzone Golf dient der Nutzung und dem Betrieb einer Golfplatzanlage unter besonderer Berücksichtigung des Landschaftsbildes. 2
Die Spezialzone Golf enthält einen Bereich für Infrastruktur in der unmittelbaren Umgebung des Hofgutes Suug. Dieser Bereich ist im Kulturlandplan symbolisch mit einer Kreissignatur aus der Landschaftsschutzzone ausgenommen. 3
Der Bereich für Golfanlagen liegt in der Landschaftschutzzone. In ihm sind die für die Ausgestaltung notwendigen Terrainveränderungen sowie technisch notwendige Einrichtungen zugelassen. Der von der Landschaftsschutzzone überlagerte Bereich ist von Hochbauten und neuen Strassen freizuhalten. 14
4 Die Anlage darf vorhandene naturnahe Flächen nicht beeinträchtigen. Innerhalb des Bereichs für Golfanlagen sind mindestens 20% als naturnahe Fläche auszuscheiden, zu gestalten und zu unterhalten. Dabei ist darauf zu achten, dass sie als wertvolle Lebensräume dienen und geeignet sind, die Vernetzung des gesamten Gebiets zu verbessern.
Falls der Golfplatz nicht mehr genutzt wird, muss die Spezialzone Golf auf Kosten der Betreiberin wieder der landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden. Die Spezialzone Golf ist dann wieder in die Landwirtschaftszone überzuführen. Die Betreiberin äufnet zur Sicherstellung der dafür notwendigen Arbeiten einen zweckgebundenen Fonds. 5
Zur Sicherstellung der Landesversorgung in Zeiten gestörter Nahrungsmittelzufuhr kann der Gemeinderat die Schliessung der Anlage verlangen und die landwirtschaftliche Nutzung der rückführbaren Flächen anordnen. 6
7
Die Spezialzone Golf unterliegt der Gestaltungsplanpflicht.
3. Definitionen und Bauvorschriften
Art. 33 (neu)
Ausnützungsziffer
1 Räume in Dach- und Attikageschossen werden bei der Ermittlung der Ausnützungsziffer nicht angerechnet. 2 In der Wohnzone W2 darf die Ausnützungsziffer im Rahmen von Gestaltungsplänen um maximal 25% angehoben werden. 3 Ein Kumulieren der Ausnützungsbefreiung gemäss Abs. 1 und der im Rahmen eines Gestaltungsplans oder einer Arealüberbauung möglichen Ausnützungszuschläge ist nur möglich, wenn im für diese Verfahren geforderten Fachgutachten eine einwandfreie Einordnung ins ortsbauliche und landschaftliche Umfeld nachgewiesen wird.
Art. 34 (neu)
Grünflächenziffer
1 Anrechenbare Grünflächen sind so anzulegen, dass sie die Eingliederung in das Orts- und Landschaftsbild fördern.
Naturnah gestaltete Wasserflächen zählen zur anrechenbaren Grünfläche. Hochstämmige Bäume sind als Äquivalent zu 30 m2 Grünfläche anrechenbar. 2
Art. 35 (MBNO, bisher nicht in BO)
Störungsgrad Betriebe
Als nicht störend gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. 1
2
Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbetriebe bleiben und auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten beschränkt sind.
15
3
Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten als stark störend.
Art. 36 (MBNO, neu)
Abstand gegenüber dem I Gegenüber dem Kulturland ist der zonengemässe Grenzabstand auch Kulturland dann einzuhalten, wenn die Zonengrenze nicht mit einer Parzellengrenze zusammenfällt. Dieser Grenzabstand kann durch privatrechtliche Vereinbarung weder aufgehoben noch reduziert werden.
2
Art. 37 (Neu)
Strassenabstand
Der Abstand von Parkfeldern gegenüber Gemeindestrassen darf bis auf 50 cm verringert werden, sofern keine öffentlichen Interessen, namentlich Aspekte der Verkehrssicherheit oder spätere Strassenausbaupläne, entgegenstehen. Böschungen mit einem Neigungsverhältnis von maximal 2:3 müssen gegenüber Gemeindestrassen keinen Abstand aufweisen, steilere Böschungen sowie Stützmauern bis 1.80 m Höhe einen solchen von 60 cm. Für höhere Stützmauern gelten die Abstände gemäss § 111 BauG. 2
Art. 38 (bisher § 63 BO)
Materialseilbahn
Im Bereich der Materialseilbahn sind die besonderen Vorschriften des Bundes zu beachten.
Art. 39 (bisher indirekt in § 55 BO enthalten)
MehrlängenZuschlag
Beträgt die Gebäudelänge in Wohn- sowie Wohn- und Arbeitszonen bei Bauten mit drei und mehr Geschossen mehr als 2000 . m, erhöht sich der zugehörige kleine Grenzabstand um einen Viertel der Mehrlänge, maximal jedoch um 4.00 m. Für die Kernzone gilt kein Mehrlängenzuschlag.
Art. 40 (neu)
Reduktion Gebäudebzw. Firsthöhe
Abgrabungen gegenüber dem gewachsenen Terrain sind auf ein Minimum zu beschränken. Wird das an eine Gebäudefassade anschliessende Terrain auf mehr als einem Drittel der Fassadenlänge abgegraben, reduziert sich die zulässige Gebäude- bzw. Firsthöhe auf dieser Seite um die Höhe der Abgrabung.
Art. 41 (bisher § 50 BO
Arealüberbauungen
Art. 21 ABauV)
1 Arealüberbauungen sind in den Zonen Z, W1, W2, W3, W4, WA2 und WA3 zulässig. Sie erfordern in den Zonen W1 und W2 eine minimale zusammenhängende Landfläche von 2'000 m2, in den übrigen Zonen eine solche von 3'000 m2. 16
2
In der Zone W1 sind die zonengemässen Gebäude- und Firsthöhen einzuhalten, in den übrigen Zonen können sie um maximal ein Geschoss überschritten werden. Gegenüber Nachbargrundstücken ist der zonengemässe Abstand um das halbe Mass der Mehrhöhe zu vergrössern, wenn die Gebäudehöhe gemäss Regelbauweise überschritten wird. Abweichungen bei den internen Gebäudeabständen und der maximalen Gebäudelänge sind möglich, sofern die betroffenen Wohnungen ausreichend belichtet und besonnt sind.
Art. 42 (MBNO, neu)
Benennung, öffentliche
Einrichtungen
Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennummerierung sind Sache des Gemeinderates.
1
Öffentliche Brunnen, Hydranten, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltstellen und andere im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen dürfen an die Grenze von Privatgrundstücken gestellt werden. 2
3
Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen.
Art. 43 (bisher §§ 70, 72, 74 und 76 BO)
Allgemeine Anforderun-
gen
1 Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Hangsicherung und Hangwasserableitung, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunde als Richtlinie. 2 Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern.
Art. 44 (MBNO, neu)
Energiesparmassnahmen
Aussenwände und Dächer dürfen nachisoliert werden, selbst wenn dadurch die Vorschriften über die Grenz- und Gebäudeabstände, die Gebäude- und Firsthöhen und die maximale Ausnützungsziffer nicht mehr in vollem Masse eingehalten werden.
Art. 45 (MBNO, bisher z.T. § 75 BO)
Ausrichtung von Wohnungen
Die Ausrichtung von Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind nur in Ausnahmefällen gestattet.
Art. 46 (bisher §§ 68, 69 und 7580)
Raumgrössen
Für Wohn-, Schlaf- und privat genutzte Arbeitsräume in Neubauten gilt eine Minimalhöhe von 2.30 m. In Räumen unter Schrägdächern ist diese Höhe über einer Bodenflächen von mindestens 5 m2 einzuhalten.
17
Fenster
Für die in Absatz 1 genannten Räume ist eine Fensterfläche von min. 1/10, bei Dachflächenfenstern 1/15 der Bodenfläche mit einer Raumhöhe von mehr als 1.50 m, wenigstens aber 0.80 m2 erforderlich. Die Fenster müssen ins Freie führen. Ausnahmsweise können die Fenster einzelner Räume in einen Wintergarten oder eine verglaste Veranda führen, sofern eine einwandfreie Belüftung gewährleistet ist.
Velos, Kinderwagen, Entsorgung
3 In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse Abstellräume für Kinderwagen sowie gemeinsame Entsorgungseinrichtungen vorzusehen.
Art. 47 (bisher § 73 BO)
Bezug von Wohn- und Arbeitsräumen
Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehren ungenügend oder die Anforderungen an den Schall- und Wärmeschutz nicht erfüllt sind.
Art. 48 (bisher nur bei Arealüberbauungen, § 50 BO)
Autoabstellplätze
Bei Mehrfamilienhäusern mit mehr als 10 Wohnungen sind mindestens 2/3 der für die Bewohnerinnen und Bewohner erforderlichen Abstellplätze unterirdisch anzulegen oder in das Gebäude zu integrieren.
Art. 49 (neu)
Dachbegrünung
Mit Ausnahme begehbarer Terrassenflächen sind Flachdächer auf Hauptgebäuden zu begrünen.
Art. 50 (MBNO, bisher § 83 BO)
Spiel- und Aufenthaltsbereiche
Die Grösse gemeinschaftlich benützbarer Spiel- und Aufenthaltsbereiche bei Mehrfamilienhäusern und Arealüberbauungen hat gesamthaft mindestens 15 '3/0 der Bruttogeschossfläche zu betragen. Die Spiel- und Aufenthaltsbereiche sind zweckmässig und den Spielbedürfnissen der Kinder unterschiedlicher Altersstufen entsprechend anzulegen.
4. Schutzvorschriften
Art. 51 (z.T. MBNO, bisher § 7780)
Ortsbildgestaltung
1 Bauten und Anlagen sind sorgfältig zu gestalten und so in ihre bauliche
und landschaftliche Umgebung einzufügen, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht. Der Gemeinderat beurteilt Gesuche nach folgenden Kriterien a) Stellung der Bauten b) Grösse, Form und Gliederung der Baukuben c) Dach- und Fassadengestaltung d) Materialwahl, Farbe e) Terrain- und Umgebungsgestaltung 18
2
Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen:
a) zusätzliche Unterlagen (Farb- und Materialmuster, Modelle, Bepflanzungsplan usw.) verlangen. b) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist. c) In empfindlicher Umgebung oder bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen. 3 Am Siedlungsrand sind Bauten und Aussenanlagen besonders gut in die landschaftliche Umgebung einzupassen.
Art. 52 (bisher z.T. §§ 77, 83, 90, 91 und 92 BO; z.T. MBNO)
Aussenraumgestaltung
1 Das Terrain darf nicht unnötig verändert werden. Terrainveränderun-
gen müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen. Versiegelte Flächen, Stütz- und Sichtschutzmauern sind auf das Notwendige zu beschränken. 2 Ohne spezielle Sicherungsmassnahmen sind Böschungen mit einer Neigung von maximal 2:3 zulässig. Stützmauern und Böschungen sind in der Regel zu begrünen. 4 Die Umgebungsarbeiten bilden einen Bestandteil des Bauprojektes und sind einschliesslich der Bepflanzung unmittelbar nach Bauvollendung auszuführen. 5 Bei der Planung und Gestaltung öffentlich zugänglicher Anlageteile (Zugänge, Wege, Plätze, Einstellhallen usw.) ist den Sicherheitsbedürfnissen der Benützerinnen und Benützer Rechnung zu tragen. Zu achten ist insbesondere auf eine gute Übersichtlichkeit und nächtliche Beleuchtung.
Art. 53 (neu)
Hochwasserschutz
1
Die Hochwassergefahrenzone ist den Grundnutzungszonen überlagert. Sie dient dem Schutz von Personen, Bauten und Anlagen vor Schäden durch Hochwasser.
In der Hochwassergefahrenzone ist der Gefährdung angemessen Rechnung zu tragen. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks und dgl. sind zu sichern. Wohnräume, sensible Nutzungen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, Lager für umweltgefährdende Stoffe oder grosse Sachwerte usw. sind in Untergeschossen nur zulässig, wenn ein fachlich einwandfreier Nachweis für die Hochwassersicherheit erbracht werden kann. 2
3 Wer in der Hochwassergefahrenzone baut, hat im Baugesuch nachzuweisen, dass er dem Projekt entsprechende Massnahmen zur Schadenminimierung getroffen hat. In der Regel sind die Massnahmen auf das hundertjährliche Hochwasser H0100 auszurichten.
19
" Ausserhalb der Gefahrenzone kann der Gemeinderat in den übrigen
Gebieten mit Gefahrenstufen gemäss Gefahrenkarte und ohne ausgewiesenes Schutzdefizit (Restgefährdung) verlangen, dass die Bauherrschaft nachweist, welche Massnahmen zum Schutz vorgesehen sind. 5 Als massgebliche Projektierungs- und Überprüfungsgrundlagen gelten namentlich die Gefahrenkarte, der Ereigniskataster, die Schutzdefizitkarte und die Massnahmenplanung, welche auf der Bauverwaltung eingesehen werden können.
Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen. Unter Abwägung sämtlicher berührter Interessen kann sie Ausnahmen und weitergehende Massnahmen verfügen. 6
Art. 54 (bisher § 51 BO)
Einwirkungen
1 Bei der Ausübung von Eigentumsrechten, namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, sind alle übermässigen Einwirkungen auf benachbarte Grundstücke und die weitere Umgebung zu vermeiden. 2 Es sind alle zumutbaren baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten. Diese Vorkehrungen sind in zeitlich und sachlich angemessener Weise der technischen Entwicklung anzupassen.
Art. 55 (neu, MBNO, leicht abgewandelt)
Lärmschutz
Soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist, kann der Gemeinderat die Anforderungen an die Stellung und Gestaltung der Bauten, die Anordnung lärmempfindlicher Räume, Schallschutzmassnahmen usw. im Sinne der Vorsorge erhöhen, selbst wenn die Grenzwerte eingehalten sind. Dies gilt insbesondere bei Bauten mit lärmempfindlichen Räumen, welche die elementaren Regeln des Lärmschutzes missachten, sowie in Gebieten, die infolge Vorbelastung der nächsthöheren Empfindlichkeitsstufe zugeordnet sind.
Art. 56 (neu)
Lichtemissionen
Aussenbeleuchtungen, die nicht der öffentlichen Sicherheit dienen, sind sparsam und gezielt einzusetzen. Himmelwärts gerichtete Lichtemissionen und störende Auswirkungen auf die Nachbarschaft sind zu vermeiden. Der Betrieb von Skybeamern ist verboten.
20
5. Vollzug und Verfahren
Art. 57 (bisher § 98 BO)
Zuständigkeit
1
Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen. 2
Den Entscheid über einfache Baugesuche ohne wesentliche Auswirkungen auf Nachbarschaft, Raum und Umwelt kann der Gemeinderat an die Bauverwaltung delegieren. Werden Einsprachen erhoben, entscheidet der Gemeinderat.
Art. 58 (bisher §§ 17 und 18B0)
Gebührenreglement
Die Gebühren sowie die Verrechnung weiterer Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) werden in einem separaten Reglement geregelt.
Fachgutachten
Der Gemeinderat kann nach Rücksprache mit der Bauherrschaft und auf deren Kosten eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern. Fachgutachten können namentlich bei ortsbaulich und architektonisch problematischen Lösungen im Hinblick auf die qualitativen Anforderungen gemäss § 51 und 52 BNO sowie in juristisch, bau- oder lärmschutztechnisch heiklen Fällen eingeholt werden. 2
Art. 59 (neu, MBNO)
Reglemente und Vollzugsrichtlinien
Der Gemeinderat kann ergänzende Reglemente und Richtlinien zum Vollzug der Bau- und Nutzungsordnung erlassen.
6. Schluss- und Übergangsbestimmung
Art. 60 Aufhebung bisherigen Rechts
Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden inklusive aller Teiländerungen aufgehoben: a) der Bauzonenplan vom 26. November 2006 b) der Nutzungsplan Kulturland vom 26. November 2006 c) die Bauordnung vom 26. November 1993 d) die Nutzungsordnung Kulturland vom 26. November 2006 e) Folgende Überbauungs- und Erschliessungspläne: Kommunaler Überbauungsplan, Teilüberbauung Ebnet/Rain; genehmigt am 28. September 1977 Teilüberbauung Ebnet/Rain, Änderung Süd-West 1996; genehmigt am 13. August 1997 Erschliessungsplan Gruben, Änderung 1995; genehmigt am 6. März 1996 21
- Kommunaler Überbauungsplan Gänsacker-Schranken; genehmigt am 10. Mai 1983 - Erschliessungplan Frickberg, Abänderung Nordteil 1994; genehmigt am 5. Juli 1995 - Erschliessungsplan Frickberg, Teiländerung Zeindlematt; genehmigt am 13. August 1997 - Kommunaler Teilüberbauungsplan Frickberg; genehmigt am 7. Juni 1977 - Kommunaler Überbauungsplan Frickberg, Abänderung Südteil 1983; genehmigt am 26. März 1985 - Kommunaler Überbauungsplan Frickberg, Abänderung Nordteil 1983; genehmigt am 26. März 1985
22
Anhang 1
Kulturobjekte unter kantonalem Denkmalschutz (zur Orientierung) Nr.
Objekt
Adresse
1
Kath. Pfarrkirche Peter und Paul, 1716/18
Rampart
2
Friedhofkapelle, ehem. Beinhaus, 16. Jh.
Rampart
3
Ehem. Schaffnerei der Kommende Beuggen (Kornhaus), um 1720
Hauptstrasse 31
4
Altes Schulhaus (Haus Erb), 1812
Rampart 5
5
Kath. Pfarrhaus, 18. Jh, Kernbau 16. Jh.
Rampart 1
6
Kaplanei, 18. Jh. (?)
Rampart 1
Kommunale Kulturobjekte mit Substanzschutz gemäss § 25 BNO Nr.
Objekt
Adresse
901
Altes Gemeindehaus, 1835
Widenplatz 3
902
Ehem. Bauernhaus, 1856
Hauptstrasse 100
903
Villa mit Gartenhaus und Parkanlage, 1920
Hauptstrasse 109
905
Ehem. Bauernhaus, 1844?
Hauptstrasse 95
906
Scheune zum "Adler", um 1720
Hauptstrasse 84
907
Hotel "Adler", um 1660?/19.Jh.
Hauptstrasse 82
908
Doppelwohn- und Geschäftshaus, um 1900
Hauptstrasse 66
910
Villa, 1899
Hauptstrasse 46
911
Ehem. Bauernhaus, um 1800?
Hauptstrasse 49
912
Ehem. Bauernhaus, 1. Drittel 19. Jh.
Hauptstrasse 36
913
Ehem. Bauernhaus, um 1850
Hauptstrasse 34
914
Ehem. Bauernhaus, um 1850
Schulstrasse 7
915
Ehem. Bauernhaus, um 1850/1860
Geissgasse 21
916
Haus "Müllerhof", 1836
Schulstrasse 11
917
Wohnhaus mit angebauter Scheune, 17./18. Jh.
Geissgasse 10/8
918
Wohnhaus mit angebauter Scheune, 18./19. Jh.
Geissgasse 3
920
Ehem. Bauernhaus, um 1840/1850
Kirchmattweg 2
921
Ehem. Bauernhaus, 1818
Kirchmattweg 1
923
Wohnhaus mit angebauter Scheune, 1882
Bahnhofstrasse 12
924
Gasthaus "Zum Rebstock", Mitte 17. Jh.?
Hauptstrasse 56
925
Ziegelei-Kantine, 1904/1929
Ziegeleistrasse
928
Aufnahmegebäude Bahnhof, 1914
Dammstrasse 2 23
932
Villa "Erika" inkl. Parkanlage, Anfang 20. Jh.
Hauptstrasse 18
929A Brunnen, 1864
Haupstrasse 95
929B Brunnen, 1864
Hauptstrasse 76
929C Brunnen, 1852
Hauptstrasse 56
929E Brunnen
Hauptstrasse 30
929F Brunnen, frühes 20. Jh.
Mühlegasse 11
929G Brunnen, frühes 20. Jh
Geissgasse 17
929H Brunnen
Kirchmattweg 10
9291
Schulstrasse 11
Brunnen, 1848
929K Brunnen
Kirchmattweg 1
930A Wegkreuz, 1985
Hauptstrasse/Gänsacker
930B Wegkreuz, 1929
Hauptstrasse 18/Grubenstr.
930C Wegkreuz, 1928
Bahnhofstrasse 12
931
Kirchmattweg 10
Regence-Türblatt an Bauernhaus Nr. 115, um 1750?
24