Kulturlandplan
Plan d'affectation · Bergdietikon
Document
- Numéro
- 1998-000685
- Type
- Plan d'affectation
- Commune
- Bergdietikon
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- GR
- Adopté
- 9 juin 1998
- En vigueur depuis
- 9 juin 1998
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Bergdietikon avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète
Fichiers
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Texte
NUPLA-4023-1998-E.pdf
rifflow 4.- 4. Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau 0~1 mem Sitzung:
9. Juni 1998
Me/ek
Art. Nr.
1998-0685
(98.002052) Gemeinde Bergdietikon; Bauzonenplan, Kulturlandplan, Bau- und Nutzungsordnung; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Der Rat behandelt die regierungsrätliche Vorlage vom 29. April 1998. Namens der Bau- und Planungskommission referiert deren Präsident, Hans Killer, Untersiggenthal. Die Kommission beantragt Beschlussfassung gemäss Antrag des Regierungsrates Dazu wird das Wort nicht verlangt. In gesamthafter Abstimmung wird beschlossen: 1. Der Bauzonenplan, der Kulturlandplan sowie die Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Bergdietikon vom 24. November 1997 werden genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation dieses Beschlusses im Amtsblatt beauftragt.
Protokollauszug - Baudepartement - Abteilung Raumplanung BD - Rechtsabteilung BD - Gemeinderat 8962 Bergdietikon - (2) Staatskanzlei (RS/Publikation)
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Präsident:
Abt. Raumplanung
E 18. Chef 1 GK
Nr.
Juni 1998 i-i+U
t3Z
, 7
Staatsschreiber:
ICe tra-:t: —
VV\1 Versand:
1 8. Juni 1998
rtC-
Sekr.
Botschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 29. April 1998
98.002052
Gemeinde Bergdietikon; Bauzonenplan, Kulturlandplan, Bau- und Nutzungsordnung; Genehmigung
Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren
Die Gemeindeversammlung von Bergdietikon beschloss am 24. November 1997 den Bauzonenplan, den Kulturlandplan und die Bau- und Nutzungsordnung. Wir unterbreiten Ihnen die Vorlage zur Genehmigung mit folgendem Bericht:
1. Zusammenfassung
Die Vorlage umfasst eine Gesamtrevision der Nutzungsplanung Siedlung aus dem Jahre 1983, Anpassungen am 1995 genehmigten Kulturlandplan sowie die Vereinigung von Bau- und Nutzungsordnung. Die Gemeinde überprüfte die Abgrenzung der Bauzonen gegenüber dem Kulturland bereits bei der Erarbeitung des Kulturlandplanes (Genehmigung durch den Grossen Rat am 19. Dezember 1995). Sie verringerte damals die Bauzonen um 3,4 ha und erfüllt im Rahmen der vorliegenden Planung die Auflage des Grossen Rates, mindestens weitere 3 ha der Bauzonen einer Nichtbauzone, allenfalls einer Übergangszone zuzuweisen. Die Gemeinde schafft mit den Vorlagen die Voraussetzungen für die Erneuerung und Verdichtung der Siedlung; gleichzeitig kann die Siedlungsqualität aufrechterhalten, beziehungsweise verbessert werden. Im Kulturlandplan wird u.a. die Abgrenzung der bereits bisher festgelegten Weiler neu definiert. Die Gemeinde integrierte die Änderungen in den rechtskräftigen Kulturlandplan; dieser wurde gesamthaft von der Gemeindeversammlung beschlossen und ist Gegenstand der Genehmigung. Die rechtskräftige Bauordnung und die Nutzungsordnung umfassen 117 Paragraphen, die an das neue Baugesetz angepasste Bau- und Nutzungsordnung noch deren 56. Der Regierungsrat beantragt Ihnen die Genehmigung der Vorlage.
-2-
2. Verfahren Mitwirkungsbericht: Vorprüfungsbericht: öffentliche Auflage: Beschluss Gemeindeversammlung: eingereicht zur Genehmigung:
26. Mai 1997 26. August 1997 15. September- 14. Oktober 1997 24. November 1997 4. Februar 1998
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Ausgangslage und Planungsablauf Die Gemeinde begann mit den Planungsarbeiten für die Nutzungsplanung Siedlung bereits bei der Erarbeitung der Nutzungsplanung Kulturland. 1993 beschloss die Gemeindeversammlung einen Kredit für die vorliegende Planung. In einem ersten Schritt erstellte die Planungskommission ein Leitbild und allgemeine Planungsziele, die als Basis für die nachfolgende Erarbeitung des Bauzonenplanes dienten. Die Vorprüfung der Vorlage erfolgte in zwei Schritten zwischen April und August 1997 (abschliessender Vorprüfungsbericht vom 26. August 1997). 3.2 Bauzonenplan Unter Berücksichtigung der Auflage des Grossen Rates, die Bauzonen um mindestens 3 ha zu reduzieren, ergeben sich im wesentlichen die nachfolgenden Änderungen gegenüber dem rechtskräftigen Bauzonenplan: — Gebiet "Rai" • Das südliche, mittelfristig aus geologischen Gründen nicht als Bauland nutzbare Gebiet, das einer Sanierung und anschliessend einer längeren Beobachtung bedarf, wird in eine Übergangszone gemäss § 170 Baugesetz eingewiesen. Die Reduktion der Bauzone beträgt ca. 3,4 ha; davon gehören 55 % der Gemeinde und 45 % Privaten. •
Das nördliche Gebiet, für dessen Bebaubarkeit weitere geologische Untersuchungen (Kredit von der Gemeindeversammlung gesprochen, Untersuchungen im Gange) und anschliessend entsprechende Sanierungsmassnahmen erforderlich sind, wird einer Spezialzone gemäss Art. 18 RPG zugeteilt.
— Umzonung des bereits seit vielen Jahren bestehenden Werkstattgebäudes auf Parzelle 1763 in Kindhausen in die Zone W2. — Umzonung des Umschwunges der ebenfalls seit vielen Jahren bestehenden, nicht landwirtschaftlichen Liegenschaft Nr. 250 auf Parzelle 1804 in Kindhausen in die Zone VV2L. — Umzonung eines kleineren, unbebaubaren Reststückes oberhalb einer bestehenden Hecke im Gebiet "Rai" in die Landwirtschaftszone. — Umzonung der Wald- und Bachabstandsstreifen in die bestehende angrenzende Bauzone. Diese Streifen sind meist Teil bereits überbauter Parzellen.
-3
— Das VValdfeststellungsverfahren wurde in der Zwischenzeit abgeschlossen. Die Waldgrenzen sind entsprechend der Auflage des Grossen Rates vom 19. Dezember 1995 in den Bauzonenplan aufgenommen worden. — Neue Abgrenzung der Wohnzone W3 im Hangfussbereich ("Schwemmebene") des Gebietes "Rai" aufgrund der geologischen Gegebenheiten (Rutschkante neue Abgrenzung W3). — Umzonung des südlichen, hinter der bestehenden Liegenschaft Nr. 33 auf Parzelle 1542 befindlichen unüberbauten Teiles von der WG2 in die W2. — Umzonung des westlichen 40 m-Streifens von der Gewerbezone in die Industriezone aufgrund der bestehenden und geplanten Bebauung mit Industriebauten. — Bezeichnung diverser Schutz- und Kulturobjekte in den alten Dorfteilen von Kindhausen und Baltenschwil. Gebäude mit Substanz- oder Volumenschutz (siehe hiezu auch Abschnitt "Ortsbildschutz"). Bezeichnung diverser Gebiete mit Sondernutzungsplanpflicht (Erschliessungs- oder Gestaltungsplan) als Ersatz der bisherigen II. Etappe. — Ausscheidung von lärmvorbelasteten Gebieten gemäss Lärmschutzverordnung (LSV) entlang der K 412. 3.3 Kulturlandplan Die oben aufgeführten Änderungen am Bauzonenplan haben, soweit sie am Bauzonenrand liegen, auch Änderungen am Kulturlandplan zur Folge. Zusätzlich nimmt die Gemeinde noch folgende Anpassungen am Kulturlandplan vor: •
Abgrenzung der VVeilergebiete "Oberschönenberg, Herrenberg und Gwinden".
•
Ausscheidung eines Schutzobjektes (Bauernhaus Nr. 81) und von zwei Kulturobjekten (Brunnen) im Weiler "Oberschönenberg".
Die Änderungen am Kulturlandplan wurden direkt in den rechtskräftigen Plan integriert, um künftig über eine vollständige und aktualisierte Plangrundlage zu verfügen. 3.4 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Die Gemeinde bereinigte die Bau- und Nutzungsordnung und passt sie an das neue kantonale Baugesetz an. Als Basis dient weitgehend die kantonale Muster-Bau- und Nutzungsordnung. Die Gemeinde nimmt verschiedene Änderungen der Zonenbestimmungen vor; dabei handelt es sich lediglich um kleinere materielle Anpassungen. Die heute rechtskräftige Bauordnung und Nutzungsordnung umfasst 117 Paragraphen, die neue BNO noch deren 56.
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4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Allgemeine Beurteilung 4.1.1 Überprüfungsbefugnis Der Grosse Rat prüft die Vorlage auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.1.2 Siedlungserneuerung, Verdichtung und Siedlungsqualität Die Förderung einer verdichteten Bauweise und die Siedlungserneuerung stehen zunehmend im Mittelpunkt der Nutzungsplanung. Gleichzeitig soll die vorhandene Siedlungsqualität gesichert oder verbessert werden (§ 46 BauG). Die vorliegende Nutzungsplanung entspricht dem bisher üblichen, guten Bearbeitungsstand, auch wenn sie insgesamt noch nicht konsequent auf die künftige Siedlungserneuerung und Verdichtung ausgerichtet ist. 4.1.3 Ortsbildschutz / Denkmalpflege Das Ortsbild des Dorfteiles Kindhausen hat gemäss dem Inventar für schützenswerte Ortsbilder der Schweiz (ISOS) regionale, dasjenige von Baltenschwil lokale Bedeutung. Die Gemeinde stellt die schützenswerten Gebäude sowie weitere Kulturobjekte im Rahmen dieser Planung unter Schutz. 4.1.4 Grösse der Bauzonen (Art. 15 RPG) Die Grösse der Bauzonen wurde im Rahmen der Nutzungsplanung Kulturland festgelegt (Genehmigung durch den Grossen Rat vom 19. Dezember 1995). Die Gemeinde befolgt die Auflage des Grossen Rates und reduziert die unüberbauten Wohn- und Mischzonen um ca. 3,5 ha. Die Reduktion der gesamten Bauzonen beträgt gegenüber 1995 dennoch nur ca. 2 ha, da gleichzeitig ca. 1,5 ha Waldabstandsstreifen neu der Bauzone zugewiesen werden. Der Flächenverbrauch an Wohn- und Mischzonen betrug in den letzten 15 Jahren 14 ha. Aufgrund der Zielsetzungen der Gemeinde besteht für die nächsten 15 Jahre kein Überschuss an Bauzonen. Aus kantonaler Sicht besteht eine theoretische Übergrösse von 1,7 ha: Diese rechnerische Übergrösse ist raumplanerisch vertretbar. 4.1.5 Änderungen am Kulturlandplan Die in 3.3 erwähnten Änderungen am Kulturlandplan sind sachgerecht. Damit der Gemeinderat über einen aktualisierten Kulturlandplan verfügt, hat er die Änderungen im Kulturlandplan nachgetragen und den gesamten Plan nochmals öffentlich aufgelegt. Im Schreiben vom 16. März 1998 bestätigt der Gemeinderat, dass keine weiteren Änderungen am Kulturlandplan vorgenommen wurden. 4.1.6 Richtplan Das Siedlungsgebiet der Gemeinde Bergdietikon ist im Richtplan mit "R" (= Revision) bezeichnet. Nach der Genehmigung dieser Nutzungsplanung wird das Siedlungsgebiet entsprechend der neu genehmigten Abgrenzung der Bauzone durch blosse Fortschreibung festgesetzt (Beschluss 3.1 lit. b des Richtplanabschnittes 2.1 Siedlungsgebiet).
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4.2 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Anforderungen für die Genehmigung. Die Planung wird den heutigen raumplanerischen Ansprüchen gerecht.
Antrag: 1 Der Bauzonenplan, der Kulturlandplan sowie die Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Bergdietikon vom 24. November 1997 werden genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
Aarau, 29. April 1998
IM NAMEN DES REGIERUNGSRATES Landammann:
Dr. Ulrich Siegrist Staatsschreiber:
Marc Pfirter
Anhang - Anhang 1: Bauzonenplan, Übersicht - Anhang 2: Datenübersicht
Anhang 1
Gemeinde Bergdietikon Bauzonenplan Änderungen zum rechtskräftigen Bauzonenplan Einzonungen
t*,2:
Total
1.5 ha
Total
3.5 ha
Neuzonierung als Nichtbauzone
Ausschnitt aus der Landeskarte 1:50'000 Reproduziert mit der Bewiligung des BLniesamtes fOr Landestopographie vom 9.1.1998
Kindhausen
Baltenschwil
Om /clata4/epseergdiebeon.eps prnoa 26.02.98
100m
250m
500m
1
1 Anhang 2 Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland, Gemeinde Bergdietikon Datenübersicht Basis:Flächenstatistik Mai1994/Mai1995 (angepasst Dez. 1997)
Gesamtübersicht Bauzonen (mit Grünzonen) Kulturland Wald übrige Flächen (Gewässer, Verkehrsflächen, etc.) Gemeindefläche total
83 ha 327 ha 164 ha 19 ha 593 ha
Bauzonenplan gemäss Beschluss Gemeindeversammlung Wohn- und Mischzonen Industrie- und Gewerbezonen Zone für öffentliche Bauten
überbaut i unüberbaut[ 55.7 ha 12.4 ha 6.5 ha 1.7 ha 4.3 ha 1.8 ha
Total 68.1 ha 8.2 ha 6.1 ha
Total
66.5 ha
82.4 ha
Grünzone
15.9 ha
0.5 ha
Kulturlandplan gemäss Beschluss Gemeindeversammlung Landwirtschaftszonen Landwirtschaftszone Artenreiche Heuwiesen
311.2 ha 0.2 ha
Schutzzonen Naturschutzzone, inkl. Magerwiesen Hecken, Feld-und Ufergehölze
11.3 ha 4.7 ha
Kulturland total
327.4 ha
Überlagerte Schutzzonen Landschaftsschutzzone Besondere Waldstandorte Hochstammobstbestände
213.5 ha 65.2 ha 10.3 ha
BERGD2.XLSNPS+NPK17.04.98/hspe
2
Bisherige und mögliche künftige Entwicklung der Einwohner und Arbeitsplätze bisherige Entwicklung Jahr 1981 1986 1991 1996 Einwohner 1'818 E 2'044 E! 2229 E 2'227 E Arbeitsplätze 800 A I 1'130 A 1'170 A 1'090 A 2227 E Kapazität Gemeinde Einwohner 1'090 A Kapazität Gemeinde Arbeitsplätze 2227 E Ziel Gemeinde Einwohner 1'093 A Ziel Gemeinde Arbeitsplätze 2227 E Kantonale Prognose Einwohner 1 ' 1090A Kantonale Prognose Arbeitsplätze Bisherige Entwicklung
2001
2006
Prognose 2012
2'950 E 1'120 A 2'800 E 1'100 A 2710 E 11110 A
Prognose
3'000
2950 E Kapazität Gemeinde 2800 E Ziel Gemeinde 2710 E kantonale Prognose
Einwohner 2'500
2227 E
2.0441E ili C 2220 E -c 0 2'000 3 c 1'818 E 2 0 1'500 _N :ra 1' 1'130 A -5_ cn :..• , 1'17 A cu 1 000 _0 .k.
800 A
A 1120 A Kapazität Gemeinde = kantonale Prognose
Arbeitsplätze
500 —
0 ,1
1 1981 1986 1991 1996 2001 2006 2012
Bemerkungen: Die Graphik berücksichtigt noch nicht eine mögliche und nach Raumplanungsgesetz erstrebenswerte Verdichtung der bereits überbauten Bauzonen.
BERGD2.XLSNPS+NPK17.04.98/hspe
3
Rechnerische Beurteilung der Bauzonengrösse Methode Einwohner- und Arbeitsplatzprognosen Einwohner und Arbeitsplätze Ende 1996 ausserhalb Bauzonen ca. innerhalb Bauzonen ca. Total Gemeinde
100 E 2'127 E 2'227 E
50 A 1'040 A 1'090 A
150 E+A 3167 E+A 3317 E+A
2'950 E 2'800 E 2'710 E
1'120 A 1'100 A 1'110A
4'070 E+A 3'900 E+A 3'820 E+A
Einwohner und Arbeitsplätze Ende 2012 Kapazität der Gemeinde ca. Ziel der Gemeinde kantonale Prognose
Zuwachs der Einwohner und Arbeitsplätze bis zu den Zielen und Prognosen 2009 Zuwachs bis zur Kapazität der Gemeinde ca. Zuwachs bis zu den Zielen der Gemeinde ca. Zuwachs bis zu den kantonalen Prognosen ca.
723 E 573 E 483 E
30 A 10 A 20 A
753 E+A 583 E+A 503 E+A
Bemerkungen: Die Grössen der Industrie- und Gewerbezonen sowie der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen sind unbestritten. Die weiteren Berechnungen beschränken sich deshalb auf die Grösse der Wohn- und Mischzonen. Einwohner-Dichte in den überbauten Wohn- und Mischzonen
Dichte 1996
Einwohner überbaute in Bauzone Flächen 2'127 E 55.7 ha
Dichte 38 E/ha
Annahme für die Dichte im Jahre 2012 in den heute unüberbauten Bauzonen Dichte 45 E/ha 45 E/ha
Annahme der Gemeinde Annahme des Kantons
Theoretische Kapazität in den unüberbauten Bauzonen Dichte Berechnung der Gemeinde Berechnung des Kantons
BERGD2.XLSNPS+NPK17.04.93/hspe
45 E/ha 45 E/ha
unbebaute theoretische Kapazität Fläche 560E 12.4 ha 12.4 ha 560E
4
Theoretischer Flächenbedarf bis zum Jahre 2012 Zuwachs Flächenbedarf, Berechnung der Gemeinde Flächenbedarf, Berechnung des Kantons
573 E 483 E
theoretischer Bedarf 12.7 ha 45 E/ha 45 E/ha 10.7 ha
Dichte
Rechnerische Beurteilung der Grösse der Bauzonen
theoretischer Überschuss, Berechnung Gemeinde theoretischer Überschuss, Berechnung Kanton
unbebaute theoretischer theoretischer Bedarf Überschuss Fläche 12.7 ha 12.4 ha -0.3 ha 10.7 ha 12.4 ha 1.7 ha
Bemerkungen: Nach der Berechnung der Gemeinde besteht kein Ueberschuss an Bauzonenreseven Mit den Prognosewerten des Kantons besteht ein theoretischer Überschuss an Wohn- und Mischzonen von ca.1.7 ha. Eine mögliche und erstrebenswerte Verdichtung der überbauten Bauzonen wurde bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt.
BERGD2.XLSNPS+NPK17.04.981hspe
Schutzzonenreglement Egelsee
m Auftrage des Grossen R er Staatse,Jtreiber: In Vertretung
et Salm
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Reglement über den Schutz und die Nutzung im Gebiet Egelsee zh/ ajzfe„, sgeleiddizelf
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6
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Nf'ME fk! DES GEME.— G'ornelndearrern'ann:
e 57RATES De Gemoinde,7t5i3r:
Inhalt
Erläuternder Bericht zum Reglement 1. 2. 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5 2.6 3. 4. 4.1 4.2 5. 5.1 5.2
Aufgabenstellung Zustand und Bedeutung Landschaft Seematten Magerwiese Egelsee Saumvegetation und Gehölzgruppen Wald Gefährdung Zielsetzung Naturschutz Erholung Massnahmen Rechtliche Massnahmen Pflege- und Gestaltungsmassnahmen
Seite 2 2-5 2 3 3 4 5 5 5 6 6 6 7 7 7
Reglement
7-12
Pflege, Gestaltung
13-15
a) Verantwortung b) Zugang zum Schutzgebiet c) Zugang zum See d) Wissenschaftliche Betreuung e) Gestaltung f) Unterhalt g) Zeitplan h) Personal i) Werkzeuge und Maschinen k) Finanzplan I) Information
13 13 13 13 14 14 15 15 15 15 15
Zusammenfassung
16
1
Erläuternder Bericht zum Reglement 1. Aufgabenstellung Schutzgebiet mit einzigartiger geomorphologischer Bildung
Gemäss Inventar der Naturschutzgebiete der Schweiz ist der Egelsee mit der südlich anschliessenden Riedwiese wegen seiner «einzigartigen geomorphologischen Bildung» ein Schutzgebiet von kantonaler Bedeutung. Die Flora ist durch den überbordenden Erholungsbetrieb einerseits und der ungenügenden Pflege andererseits gefährdet.
Neben dem Schutz ist auch die Pflege des Gebietes zu regeln
Für das Schutzgebiet Egelsee ist deshalb eine Nutzungsordnung auszuarbeiten, die die nötigen Grundlagen für den Schutz und die Erhaltung des Gebietes liefert. Darüber hinaus ist jedoch wichtig, dass die künftige Pflege und der Unterhalt in den Grundzügen festgesetzt werden, denn nur so kann die Erhaltung dieser einzigartigen Landschaft sichergestellt werden.
2. Zustand und Bedeutung 2.1 Landschaft See und Riedwiese liegen in einem schmalen «Sackungs»-Tälchen und sind allseitig von Wald umschlossen. Das in Nord—Süd-Richtung verlaufende Tälchen liegt auf 667 m ü. M. und ist durch Abrutschen eines Teils des Deckschotters vom Heitersberg entstanden. Im Westen gegen den Heitersberg steigt der Hang sehr steil an und fällt nachher ziemlich flach gegen das Reusstal hin ab. Im Norden geht der westliche Hügelzug langsam in die Westflanke des Heitersbergs über und bildet so eine Verengung des Tälchens, in der auch der Abfluss gegen Spreitenbach liegt.
Allseitig abgeschlossenes Sackungs-Tälchen
Im Süden wird das Gebiet durch den Schlossrain, der nasenartig aus dem Westhang des Heitersbergs heraustritt, abgeschlossen. Topographische Lage hat Gebiet vor Beeinflussung bewahrt
Diese topographische Ausbildung, die auf keiner Seite einen Ausblick zulässt, ist das prägende Element dieses Landschaftsbildes, das fast einen voralpinen Charakter aufweist. Exposition und Topographie bringen dem Gebiet ein eigenes, relativ kaltes Klima und haben den See, weil er ausschliesslich durch Wasser aus bewaldeten Hängen gespiesen wird, vor einer Überdüngung bewahrt.
Starkes wissenschaftliches Interesse an «Nullflächen
Solche naturnahen Standorte, insbesondere Feuchtgebiete, die von Düngungs- und Schadstoffeinflüssen sowie von Grundwasserveränderungen nahezu unbeeinflusst sind, sind im schweizerischen Mittelland zur seltenen Ausnahme geworden. Je mehr aber die letzten naturnahen Extensivgebiete im Bereich der intensiv genutzten Agrarlandschaft mannigfachen Randeinflüssen unterworfen sind, desto stärker wächst das Interesse des 2
Naturschutzes und der Wissenschaft an «Nullflächen» mit extrem niedriger Beeinflussung. Solche Standorte erfüllen als Referenzund testgebiete eine unentbehrliche Funktion für die Erarbeitung und Überprüfung von ökologischen Normgrössen. Wegen seiner einzigartigen geomorphologischen Bildung misst Landschaft von das Inventar der Naturschutzgebiete der Schweiz (SBN-Inventar) kantonaler Bedeutung diesem Gebiet kantonale Bedeutung zu. Zudem liegen See und Riedwiese teilweise im kantonalen Interessengebiet für Landschaftsschutz (Gebiet Nr. 13, Heitersberg—Baldegg— Horn— Petersberg). Nicht zuletzt verdient aber auch der landschaftliche und der kulturhistorische Wert des Gebietes erwähnt zu werden. Dabei ist mit dem landschaftlichen Wert die ästhetische Bedeutung gemeint, d. h. das Gebiet wird als «schön» empfunden. Kulturhistorische Bedeutung erlangt das Gebiet als Zeuge früherer Bewirtschaftung (Streuenutzung des Riedes) und im Zusammenhang mit der Sage vom Egelsee. 2.2 Seematten Diese naturnahe Kulturlandschaft geht vom sehr nassen Ver- Naturnahe Kulturlandlandungsbereich allmählich in eine Streuewiese im Süden über. schaft mit zahlreichen Dieses Ried beinhaltet zahlreiche geschützte und zum Teil geschützten Pflanzenstark gefährdete Pflanzenarten, wie z. B. Fieberklee, Wollgras, arten div. Orchideen, Weiden, Faulbaum, gemeines Fettkraut. Das Ried ist zudem der Lebensraum für zahlreiche Vogel-, Amphibien- und Insektenarten, die in der Schweiz immer seltener vorkommen und hier noch einen einigermassen intakten Lebensraum vorfinden. Infolge der fehlenden Bewirtschaftung hat stellenweise eine Ver- Gefährdung durch buschung des Riedes eingesetzt, die nicht zu einer solchen Erholungsverkehr und ursprünglichen Kulturlandschaft gehört. Auch der intensive Erho- fehlende Pflege lungsverkehr an schönen Wochenenden hat im Ried seine Spuren in Form von Abfällen, Feuerstellen und Trampelpfaden hinterlassen. Vom ganzen Gebiet kommt dem Ried, wegen seinem botani- Sehr grosser schen Wert, die grösste Bedeutung zu, denn hier hat sich über botanischer Wert Jahrzehnte eine vielfältige Pflanzengesellschaft entwickeln kön- des Riedes nen, ohne durch künstliche Düngung beeinflusst zu werden. Zudem stellt diese offene Landschaft inmitten des Waldes eine willkommene Abwechslung für den Besucher dar. 2.3 Magerwiese Ein weiteres wertvolles Element dieser Landschaft rund um den Unberührte Wiesen Egelsee ist die waldfreie Böschung im südöstlichen Teil der See- b5schung mit matten. An diesem nach Südwest orientierten Hang gegen das einer vielfältigen Ober-Rörimoos, hat sich eine Magerwiese entwickeln können, Tier- und Pflanzengemeinschaft die eine grosse Artenvielfalt an Tieren und Pflanzen aufweist, die von diesen Lagen profitieren.
Solche Standorte sind in der Schweiz aber in letzter Zeit immer mehr und mehr, unter dem Einfluss von künstlicher Düngung, in reine Fettwiesen mit einer viel bescheideneren Pflanzengesellschaft umgewandelt worden. Solche nahezu unberührte Wiesenböschungen beherbergen eine Vielfalt von Kleintieren und Insekten, wie zum Beispiel Spinnen und verschiedene Schmetterlingsarten, die hier Nahrung, Verstecke und Fortpflanzungsmöglichkeiten finden. Magerwiesen sind als Artenreservoir, aus wissenschaftlichen und aus ästhetischen Gründen erhaltenswert. 2.4 Egelsee Mooriger Kleinsee mit weitgehend intakter Ufervegetation
Der moorige Kleinsee mit einer offenen Wasserfläche von ca. 3 ha wird an drei Seiten von Wald umschlossen und weist eine weitgehend intakte Ufervegetation auf. Der See hat lediglich einen offenen Abfluss im Norden. Die Speisung geschieht hingegen ausschliesslich mit Hangwasser, vorab von der Seehalden im Westen. Dieser Umstand hat ihn vor einer Eutrophierung bewahrt. Der Abfluss ist mehr oder weniger regulierbar. Eine weitere Besonderheit des Sees ist seine Tiefe und Kälte, so dass der See meistens bis in den Vorfrühling zugefroren bleibt.
Seltene Tierund Pflanzenarten auch im Uferbereich
Im Uferbereich finden wir unter anderem gelbe Schwertlilien, Schilf, Rohrkolben sowie diverse Seggen und gemäss Amphibieninventar fünf Amphibienarten (Gras- und Wasserfrosch, Erdkröte, Bergmolch und Feuersalamander). Daneben sind aber auch weitere zum Teil recht selten gewordene Kleintiere wie Krebse, Ringelnatter und verschiedene Vogelarten in und um den See anzutreffen.
Erholung vorab am Ostufer
Aus der Sicht der Erholung ist das sonnige Ostufer einiges attraktiver als das Westufer, was dazu geführt hat, dass das Westufer nahezu unberührt geblieben ist. Das Ostufer weist hingegen zahlreiche Feuerstellen in und um die Ufervegetation auf. Dazu kommen noch zwei Holzstege, an denen gebadet wird. Am Südostufer befindet sich ein grösserer Rastplatz mit mehreren Feuerstellen und einigen improvisierten Sitzgelegenheiten.
Fischpacht als Seenutzung
Der See wird durch eine Fischpacht genutzt.
See und Landschaft als Zeugen früherer Kulturformen
Solchen Kleinseen kommen vor allem dann eine landschaftlich hohe Bedeutung zu, wenn sie wie im Falle des Egelsees, in einer einzigartigen und unverdorbenen Umgebung liegen. Es handelt sich dabei nicht um eine reine Naturlandschaft, denn der Mensch hat sie mitgestaltet, aber ohne dabei die Natur zu überfordern. Gerade hier liegt der besondere ästhetische Wert solcher Landschaften, die Zeugnis einer weitgehenden Übereinstimmung zwischen Mensch und Landschaft ablegen. 4
2.5 Saumvegetation und Gehölzgruppen Die Waldränder in den Übergangsbereichen zur Riedwiese sind Stark gegliederte sehr stark gegliedert und weisen eine dichte Saumvegetation auf, Waldränder als die einen fliessenden Übergang von offener Landschaft zum fliessende Übergänge zur offenen Wald bildet. Diese Waldränder und Gehölzgruppen sind eine Landschaft Bereicherung für das Landschaftsbild und bilden mit ihrer natürlichen und stark durchmischten Vegetation den Lebensraum von verschiedenen Kleintier-, Vogel- und Insektenarten, die durch ihre Nahrungssuche regulierend auf die nähere und weitere Umgebung einwirken können. Zudem stellen solche Waldränder und Gehölzgruppen einen äusserst wirkungsvollen Wind- und Erosionsschutz dar. Hecken, Gehölzgruppen und stark gegliederte Waldränder sind Seltenheit in der letzten Zeit in der Schweiz immer seltener geworden. Vor im Mittelland allem im Mittelland stehen sie oft einer rationellen Bewirtschaftung im Wege und werden abgeholzt und begradigt. 2.6 Wald Der Wald, der das Ried und den See umgibt, ist bis auf kleinere Extensiv genutzter Ausnahmen ein extensiv genutzter Laubmischwald. An einzelnen Laubmischwald mit Stellen wurden kleinere Rottannenaufforstungen vorgenommen. mit kleineren Rottannenaufforstungen An der Ostseite wird der Wald — weil einfacher zu bewirtschaften — etwas stärker genutzt als auf der steilen und rutschigen Westseite. Zudem spielt sich auf der Ostseite der grösste Teil des Erholungsbetriebes ab. Zahlreiche Feuerstellen sind dadurch entstanden. Die Seehalde auf der Westseite ist für die Erholung wie für die Quellen und Forstwirtschaft weit weniger attraktiv. Dagegen weist dieser Hang Quellfluren an der zahlreiche Quellen und Quellfluren auf, die hydrologisch, biolo- Seehalde als hydrolcgisch, biologisch gisch und geologisch recht interessant sind. Als hydrologische und geologisch inund einzigartigen ökologischen Verhältnissen Objekte mit teressante Objekte speziellen Lebensgemeinschaften grenzen sie sich deutlich von allen anderen Landschaftselementen ab. Im flachen Mittelland, wo Quellaustritte ohnehin viel seltener sind als im Berggebiet, gibt es nur noch wenige offene Quellgewässer. Die meisten sind zu Trinkwasserzwecken gefasst oder durch bauliche Massnahmen zugeschüttet worden. 3. Gefährdung Die Nähe zu den dichtbesiedelten Wohngebieten Limmattal und Intensiver Mutschellen machen den Egelsee zu einem attraktiven Naherho- Erholungsbetrieb lungsgebiet. Dies führt an schönen Wochenenden zu einem intensiven Erholungsbetrieb, der das Naturschutzgebiet zum Teil erheblich beeinträchtigt. So sind verschiedene Feuer- und Raststätten und Trampelpfade im Wald, in der Saumvegetation und im Ried entstanden. Dort wo gebadet wird, ist die Ufervegetation niedergetreten wor5
den und die Gefahr besteht, dass diese Stellen noch vergrössert werden. Denn gerade an diesen nassen Orten sind die Pflanzen meistens äusserst trittempfindlich. Zudem werden seltene Pflanzen, Bäume oder Sträucher gepflückt, ausgerissen oder beschädigt, sei es für die Blumenvase daheim, den Garten oder zum Braten der Würste. Bestehende Verbote werden laufend übertreten
Die Gemeinde Bergdietikon hat den östlichen Uferweg vor kurzem frisch chaussiert. Es besteht aber die Gefahr, dass der Weg durch Reiter und das Befahren mit Motorfahrrädern — trotz Verbot — sehr stark in Mitleidenschaft gezogen wird.
Fehlende oder falsche Bewirtschaftung als weitere Gefährdung
Neben dem Erholungsbetrieb, der das Naturschutzgebiet direkt gefährdet, bedeutet aber auch die fehlende oder eine falsche Bewirtschaftung eine Gefahr für das Schutzgebiet. Da es sich beim Egelsee und Umgebung um keine reine Naturlandschaft handelt, sondern um eine Kulturlandschaft, ist eine fachgerechte Bewirtschaftung nötig, um ein langsames Zuwachsen des Riedes zu verhindern. Auf der anderen Seite hätte aber auch eine zu intensive Bewirtschaftung negative Folgen auf das Gebiet, wie z. B. das Ausholzen der Saumvegetation, das Aufforsten mit reinen Fichtenbeständen, das Setzen von Christbaumkulturen oder die übermässige Vergrösserung des Fischbestandes im See, was den Amphibienbestand beeinträchtigen würde. 4. Zielsetzung 4.1 Naturschutz Aus der Sicht des Naturschutzes sind vor allem das Ried, die Magerwiese und die Ufervegetation von Bedeutung. Hier ist ein absoluter Schutz anzustreben, d. h. diese Gebiete dürfen nur noch an den speziell dafür vorgesehenen Stellen betreten werden. Dies erfordert gezielte Massnahmen, die einerseits darauf ausgerichtet sind, Beeinträchtigungen von aussen auszuschalten und andererseits die Lebens- und Fortpflanzungsbedingungen der Flore und Fauna gezielt zu verbessern. In den übrigen Gebieten geht es primär darum, den heutigen Zustand zu erhalten und zu verhindern, dass von ihnen aus die eigentliche Schutzsubstanz negativ beeinträchtigt wird. Die bisherige Bewirtschaftungsform bleibt wie bisher gewährleistet. Es muss aber bei künftigen Nutzungsänderungen oder -intensivierungen sorgfältig abgeklärt werden, ob sich diese Massnahmen mit den Zielen des Naturschutzes und der Erholung vereinbaren lassen.
Absoluter Schutz der biologisch wertvollen Gebiete
Erhaltung des heutigen Zustandes der Umgebung
4.2 Erholung Keine Ausweitung des Erholungsbetriebes; bestehender Betrieb kanalisieren
Der Egelsee wird auch in Zukunft ein Erholungsgebiet von regionaler Bedeutung bleiben und Besucher aus dem Limmattal und dem Mutschellen anziehen. Die Besucherzahlen lassen sich wohl kaum verkleinern, hingegen sollte das Gebiet nicht mit zu6
sätzlichen Massnahmen für den Erholungsbetrieb, wie z. B. bessere Verkehrserschliessung, attraktiver gemacht werden. Im Gebiet selber müssen die Erholungsinteressen möglichst ohne Beeinträchtigung der Schutzsubstanz abgedeckt werden können, d. h. der Erholungsbetrieb ist in jene Gebiete zu verlegen, die aus der Sicht des Naturschutzes weniger empflindlich sind. 5. Massnahmen 5.1 Rechtliche Massnahmen Um das ganze Gebiet wirksam und nachhaltig vor einer weiteren Wirksamer und Beeinträchtigung zu schützen, ist auf kommunaler Ebene ein nachhaltiger Schutz Schutzzonenplan und ein Reglement zu erlassen. Dieses stützt durch Nutzungsordnung sicherstellen sich auf den Art. 17 des Eidg. Raumplanungsgesetzes (RPG), § 143 des Baugesetzes des Kantons Aargau vom 2. Januar 1971 sowie § 11 der kantonalen Verordnung zum Schutze der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt vom 2. März 1970. 5.2 Pflege- und Gestaltungsmassnahmen Nach dem Erlass der Schutzverordnung bedarf es jedoch noch Pflege und zusätzlicher Anstrengungen für die Pflege, den Unterhalt und die Gestaltungsplan als Gestaltung des Schutzgebietes, denn nur so ist es möglich, den wichtige flankierende Massnahme heutigen Zustand über längere Zeit zu erhalten. Somit kommen der Organisation und der Ausführung solcher Pflege- und Unterhaltsarbeiten ein sehr grosses Gewicht bei. Dabei muss ganz klar festgelegt werden, wer für die fachgerechte Pflege solcher Schutzgebiete verantwortlich ist. Grundlage für die Ausführung der Pflege- und Gestaltungsarbeiten soll ein Pflege- und Gestaltungsplan sein, der die nötigen Arbeiten zeitlich und räumlich festlegt.
Schutzzone Egelsee Die Gemeinde Bergdietikon erlässt — gestützt auf Art. 17 des eidg. Raumplanungsgesetzes vom 2. Juni 1979, § 143 des Baugesetzes des Kantons Aargau vom 2. Januar 1971 sowie § 11 der Verordnung über den Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt vom 2. März 1970 ein Reglement
über den Schutz und die Nutzung im Gebiet des Egelsees.
Art. 1
1. Das im Schutzzonenplan M 1:1000 bezeichnete Gebiet wird unter Unterschutzstellung und Geltungsbereich Schutz gestellt. 2. Der Schutzzonenplan mit den drei eingetragenen Schutzzonen A, B und C wird als Bestandteil dieses Reglementes erklärt. 7
Art. 2 Zweck
Das Schutzgebiet dient der Erhaltung des Landschaftsbildes, dem Schutz und der Förderung der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt.
Schutzbestimmungen Zonen A, B und C
Innerhalb der Schutzzonen A, B und C gelten folgende Schutzbestimmungen:
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a) Das Einfangen von Tieren sowie das Ansiedeln landes- und standortsfremder Tier- und Pflanzenarten ist nicht gestattet. Eier, Larven, Puppen und Nester etc. dürfen nicht beschädigt, zerstört oder entfernt werden. b) Das Feuermachen, Picknicken, Abkochen und Lagern ist nur an den dafür bestimmten Stellen und Rastplätzen zulässig. Der Gemeinderat legt nach Rücksprache mit den Grundeigentümern 7-8 Feuerstellen fest. c) Es ist jedes Wegwerfen, Liegenlassen oder Ablagern von Abfällen ausserhalb der bezeichneten Sammelstellen untersagt. d) Das Befahren mit Motorrädern, Mopeds und Motorfahrrädern sowie das Reiten ist im gesamten Schutzgebiet verboten. e) Massnahmen, die das Schutzgebiet in ökologischer Hinsicht gefährden, wie Düngungen, Abwasserzuleitungen und Veränderungen des Wasserhaushaltes, sind zu unterlassen. f) Jegliche Verursachung von Lärm, z. B. durch Laufenlassen von Radioapparaten, Tonbändern, Modellflugzeugen usw. ist nicht gestattet. g) Das Aufstellen von Wohnwagen, Verkäufsständen und Reklameeinrichtungen ist nicht zulässig. h) Hunde sind an der Leine zu führen.
Art. 4 Zusätzliche Schutzbestimmungen der
Zone A
Im engsten Schutzgebiet der Zone A gelten zur Erhaltung und Pflege zusätzlich folgende Bestimmungen: a) Das Düngen und die Anwendung von Giftstoffen zur Schädlingsbekämpfung ist untersagt. b) Das Errichten von Anlagen, Bauten und Werken jeder Art (z. B. Einfriedungen, gärtnerische Spezialkulturen, Entwässerung, Abgrabungen und Aufschüttungen) ist nicht gestattet, ausgenommen sind ein bis zwei Stege als Seezugang für Badende gemäss § 4 h. Anlagen, die der Erhaltung und Verbesserung des Naturschutzgebietes dienen, sind zulässig. Sie haben im Einvernehmen mit den Grundeigentümern zu erfolgen. c) Das Beweiden ist verboten. 10
d) Der Zutritt und Aufenthalt darf nur auf den markierten Wegen und Rastplätzen erfolgen. Das Aufstellen von Zelten ist untersagt. e) Das Pflücken, Ausgraben und Beschädigen von Pflanzen sowie das Abbrennen von Streue und Sträuchern ist nicht gestattet. f) Das Entfernen, Versetzen und Neuanpflanzen von Bäumen und Sträuchern bedarf der Bewilligung des Gemeinderates. g) Im See sind verboten das Befahren mit Booten, Flossen, Luftmatratzen und Modellbooten aller Art, wassersportliche Veranstaltungen sowie das Aussetzen und Entnehmen von Fischen ohne Bewilligung. h) Das Baden im See ist nur an den dafür vorgesehenen Stellen zulässig. Der Gemeinderat legt nach Rücksprache mit den Grundeigentümern ein bis zwei Zutritte fest. i) Das Eislaufen ist auf der offenen Eisfläche auf eigene Verantwortung gestattet. Das Befahren und Begehen von Schilf- und Seegraspartien ist, auch aus Sicherheitsgründen, untersagt. k) Soweit dieses für die Erhaltung des reichhaltigen und seltenen Pflegemassnahmen Pflanzenbestandes nötig ist, sind Schilf und Streue alle ein bis zwei Jahre, nach den Weisungen des Gemeinderates, zu schneiden. Weitere Verbuschungen sind durch geeignete Massnahmen zu verhindern. I) Die Magenwiese ist alljährlich im Herbst zu mähen (ab 1. September). m)Nicht standortgerechte und unerwünschte Pflanzen im Ried und an der waldfreien Böschung, die dem Schutzzweck widersprechen, können entfernt werden. Dazu bedarf es der Orientierung der Eigentümer.
Art. 5 In den Zonen A und B gelten zur Erhaltung und Pflege eines möglichst Zusätzliche
Schutzbestimmungen naturnahen Waldbestandes folgende Bestimmungen: der Zonen A und B a) Es ist eine natürliche Verjüngung anzustreben. Geometrische und flächenhafte Aufforstungen mit Fichten sind nicht zulässig. b) Die natürlich zutage tretenden Quellen dürfen weder gefasst noch durch andere Massnahmen zugeschüttet werden. Die Quellfluren sind zu erhalten. Ausgenommen ist die bereits gefasste und durch die Gemeinde-Wasserversorgung Bergdietikon genutzte Quelle «Schlossrai».
Art. 6
In der Schutzzone C ist die forstwirtschaftliche Bewirtschaftung im bis- Zusätzliche herigen Rahmen unter Berücksichtigung einer standortgerechten Arten_ Schutzbestimmungen der Zone C mischung durchzuführen. 11
Ausnahmen
§ 1. Vorbehalten bleiben folgende Nutzungsbestimmungen: a) Die Ausübung der Jagd und Fischerei gemäss kantonaler und eidgenössischer Gesetzgebung. b) Das Recht der Eigentümer bezüglich Streue, Heu und Holznutzung. Die Eigentümer oder deren Beauftragte sind berechtigt, die nötigen Arbeiten mit zweckmässigen Arbeitsgeräten zu verrichten. c) Veränderungen und Vorkehrungen im Interesse der Wahrung oder Verbesserung des Naturhaushaltes des Naturschutzgebietes. 2. Der Gemeinderat ist, im Einvernehmen mit den Grundeigentümern, berechtigt, für Pflege und Unterhaltsarbeiten sowie für wissenschaftliche Forschungsarbeiten, die im Interesse des Naturschutzes liegen, Ausnahmebewilligungen zu erteilen.
Art. 8 Markierung
Der Gemeinderat kennzeichnet das Naturschutzgebiet durch zweckmässige Markierung und Orientierungstafeln. 9
Aufsicht und Pflege
Aufsicht und Pflege im Naturschutzgebiet sind Sache des Gemeinderates. Er setzt hiefür eine Kommission ein, welche die notwendigen Arbeiten unter seiner Verantwortung durchführt.
Art. 10 Kosten der Pflege
Der Gemeinderat ist berechtigt, die nötige Pflege auf Kosten der Gemeinde durchführen zu lassen. Er bestimmt auch den jeweils geeigneten Zeitpunkt für die einzelnen Massnahmen. Die Eigentümer haben die Vornahme der Pflegemassnahmen zu dulden. Sie müssen über derartige Massnahmen orientiert werden. Das bei Pflegemassnahmen anfallende Material bleibt Besitz der Grundeigentümer.
Art. 11 Zuwiderhandlungen
Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden mit Haft oder Busse bis zu Fr. 1000.— bestraft.
Art. 12 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung durch den Grossen Rat in Kraft.
Genehmigungsvermerke
Gemeindeversammlung Bergdietikon
Aarg. Grosser Rat
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Pflege, Gestaltung a) Verantwortung Schutzgebiete in der Grössenordnung des Egelsees erfordern Autorisierte Person eine autorisierte Kommission, die die Verantwortung und oder Kommission Aufsicht übernimmt. Sie plant, organisiert und leitet die Un- für Pflege und Unterhalt erforderlich terhaltsarbeiten. Die Verantwortung für die Durchsetzung der Schutzverordnung liegt grundsätzlich bei den Gemeindebehörden. b) Zugang zum Schutzgebiet Der engere Schutzbereich (Schutzzone A) ist grundsätzlich für den Zugang muss klar Besucher ausser an den dafür vorgesehenen Stellen nicht zu- geregelt werden gänglich. Dem Besucher soll aber ein genügend attraktiver Rundwanderweg um das ganze Gebiet herum angeboten werden, damit die anderen zusätzlich entstandenen Trampelpfade mit geeigneten Mitteln abgesperrt werden können. Trotz Verbot wird auf dem Uferweg am Ostufer mit Mopeds gefahren, zudem ziehen die Reiter den Weg bei nassem Boden sehr stark in Mitleidenschaft. Es ist deshalb zu prüfen, wenn die Verbote weiterhin überschritten werden, ob nicht in geeigneter Form Abschrankungen anzubringen sind, die nur vom Forstdienst, den Gemeindearbeitern und dem Pflegepersonal geöffnet werden können. c) Zugang zum See Der Zugang zum See (baden) ist an den zwei im Gestaltungsplan festgelegten Stellen gestattet. — An der süd-östlich gelegenen Stelle (Hauptzugang) ist der bestehende Sprungturm auf Zusehen hin zu belassen. Bei einer notwendigen Erneuerung desselben ist ein Holzsteg maximal ein Meter über dem Wasserspiegel anzustreben. — Beim nord-östlich gelegenen Zugang ist der alte, defekte Steg durch einen Holzsteg, über den Sumpf und maximal 20-30 cm über dem Wasserspiegel, zu ersetzen. Der Schilfgürtel ist bis an diesen Steg heranzupflanzen und notfalls mit Abschrankungen zu schützen. d) Wissenschaftliche Betreuung Die Bestände der wichstigsten Tiere (Vögel, Amphibien, Reptilien, Wissenschaftliche BeLibellen) und Pflanzen (geschützte und seltene Arten) sollten spo_ treuung wäre vorteilhaft radisch überwacht und protokollarisch festgehalten werden. Eine gründliche und systematische Untersuchung ist aus Personalgründen kaum möglich. Zu besseren wissenschaftlichen Betreuung müssen fähige (Amateur-)Biologen gewonnen werden. 13
e) Gestaltung Erholungsbetrieb mittels Gestaltungsmassnahmen lenken
Gestaltungsmassnahmen sind Eingriffe mit dem Ziel, den naturschützerischen Wert eines Schutzgebietes zu erhalten oder zu heben. Im Falle des Egelsees sollen sie möglichst dahin zielen, den Erholungsbetrieb im engeren Schutzgebiet auf ein Minimum zu beschränken. Grundsätzlich soll das Westufer ganz von Erholungseinrichtungen freigehalten werden, dafür sollen aber am Ostufer einige vorbereitete Feuerstellen und Rastplätze am Riedrand und am Seeufer angeboten werden. Die übrigen Feuerstellen und Trampelpfade sind demzufolge mittels geeigneten Gestaltungsmassnahmen aufzuheben. Bei den vorbereiteten Rastund Feuerstellen sind geeignete Massnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass diese Plätze nachträglich durch die Besucher ausgeweitet werden. Dies ist besonders bei den Stellen, die in der Ufervegetation liegen, wichtig. Der Rundwanderweg ist auf halber Höhe dem Heitersberg entlang zu führen und mit einem Minimum an Aufwand nach forstlichen Kriterien, unter Berücksichtigung der landschaftlichen und erdbaumechanischen Erfordernisse (Rutschgebiet), zu sanieren. Zu prüfen wäre auch ein zusätzlicher Aufstieg im Süden zum Höhenweg auf der Krete des Heitersberges. Zum besseren Schutz der Amphibien sollte geprüft werden, ob vom See unabhängige Tümpel und Teiche mit unterschiedlichen Tiefen sinnvoll wären. Die genauen Standorte und Ausgestaltungen müssten jedoch zusammen mit Botanikern und Amphibienspezialisten sehr sorgfältig abgeklärt werden.
Minimaler Ausbau eines Uferweges
Aktive Biotopgestaltung sehr sorgfältig abklären
f) Unterhalt Ried und Streuewiese alljährlich mähen
Ried und Streuewiesen, die nicht durch den Eigentümer oder einen Pächter genutzt werden, sind mindestens alle zwei Jahre, die Magerwiese alle Jahre zu mähen. Für dieLebewesen im Schilf wäre es von Vorteil, wenn alle Jahre alternativ immer nur ein Teil gemäht würde, um den Tieren weiterhin Nahrungs- und Dekkungsraum zu erhalten. Die Mahd ist nach erfolgtem Schnitt aus dem Gebiet herauszunehmen. Die Ufer- und Saumvegetationen brauchen wenig Pflege. Nötigenfalls sind Unkrautnester und standortfremde Pflanzen zu beseitigen. Die Saumvegetation, die vom Eigentümer nicht mehr bewirtschaftet wird, soll bewusst sich selber überlassen werden, um so wieder kleine Urwälder zu erhalten.
Einzelne Saumvegetationen können ganz sich selber überlassen werden
Weitere Arbeiten, die periodisch anfallen, sind: — Entbuschen der Wiesen — Wegunterhalt und Ersetzen von beschädigten Markierungen — Reparatur und Unterhalt der Erholungseinrichtungen — Entfernen von Unrat und Abfällen — Regeneration von Teichen und Tümpeln 14
g) Zeitplan Die meisten Arbeiten werden in den Monaten Oktober, November Pflege und und Dezember ausgeführt. Für den Streueschnitt in stark ver- Unterhalt im Winter nässten Mulden kommen allenfalls kalte, schneearme Winter- Herbst bis günstig Einsinken der Boden das wenn der gefrorene perioden in Frage, Mähmaschine verhindert. h) Personal Unterhalt und Pflege sollen zusammen oder im Einvernehmen mit Unterhalt vorab dem Eigentümer und durch freiwillige Helfer, wie z. B. Vereine und durch den EigenJugendgruppen, durchgeführt werden. Falls nötig, müssten allen- tümer und freiwillige Helfer falls Gemeinde und Kanton um Unterstützung oder Übernahme der Arbeiten angegangen werden. Zudem wäre es von Vorteil, wenn sich ein bis zwei Personen das ganze Jahr hindurch um die laufend anfallenden Kleinarbeiten kümmern könnten. i) Werkzeuge und Maschinen Im Rahmen des Gestaltungs- und Pflegeplanes ist die Beschaf- Teure Maschinen lohnen sich für einfung von Geräten und Maschinen abzuklären. zelne Gebiete selten Benachbarte Gemeinden mit pflegeintensiven Naturschutzgebieten können sich beim Kauf von teuren Gerätschaften auch zusammenschliessen. Dabei ist zu beachten, dass bei Maschinen, die längere Zeit ungebraucht herumstehen, sog. Standschäden auftreten können. Aus diesem Grund muss man sich überlegen, ob in bezug auf die Abkommen mit Benutzung von Mähmaschinen, Selbstfahrladewagen und Trak- Landwirt (en) toren mit einem oder mehreren Landwirten ein Abkommen ge- anstreben schlossen werden sollte. k) Finanzplan Bei der Schaffung eines Schutzgebietes muss man auch die Ausgaben am Gestaltungs- und Unterhaltskosten einplanen. Am Anfang ergeben besten jährlich sich meist höhere Kosten, etwa für die Aushebung eines Teiches, budgetieren den Bau eines kleinen Geräteschuppens oder den Ankauf von Werkzeug. Später entstehen laufend Kosten durch Reparaturen, Löhne und andere Entschädigungen, die am besten jährlich einmal budgetiert werden. I) Information Informationen über bestehende Schutzgebiete sind immer wieder Mit Information nötig, schon um das Interesse der Öffentlichkeit wachzuhalten. Die an die Öffentlichkeit Betreuungsorgane sind aber gegenüber den Behörden, Amts- Verständnis für Naturschutz wecken stellen, Finanzgebern und Vereinsmitgliedern verpflichtet, über das Reservat periodisch Bericht zu erstatten. Am besten geschieht dies in Form von Jahresberichten. Wissenschaftliche Arbeiten erscheinen in Fachzeitschriften und, sofern sie von öffentlichem Interesse sind, auszugsweise auch in der Tagespresse. 15
Gebietsbezeichnung
Priorität
Bedeutung und schutzwürdige Substanz
Gefährdung
Zielsetzung
Pflege- und Gestaltungsmassnahmen
Verlandungsbereich Streuewiese
1
— Natumahe Kulturlandschaft mit zahlreichen geschützten Pflanzenarten wie z. 13. Fieberklee, Wollgras, diverse Orchideenarten, Fettkraut sowie verschiedene Seggen — Brutgebiet und Amphibienlebensraum
—Zertreten — Feuerstellen _ Vertuschung —Störung der Brutplätze —Anpflanzen von Fichten —Aufwühlen des Bodens durch Hunde —Anlegen von Schlammbädern an feuchten Stellen
—Absoluter Schutz — ZutrittNerbuschung verhindern — Brutplätze vor Beeinträchtigung schützen —Lebens- und Fortpflanzungsbelingungen für Amphibien verbessern
—Jährliche Mahd im Herbst — Sammeln und Abtransport der Mahd —Anflüge und Unkrautnester beseitigen —Wege unterhalten, Abfälle und wilde Feuerstellen beseitigen — kleine, separate Amphibienteiche ausheben
Magerwiese
2
— Nährstoffarme, extensiv genutzte Magerwiese — Vielfätige Tier- und Pflanzengesellschaft
— Verbuschung —Pflücken und Ausreissen der Pflanzen —Zertreten —Aufforsten —Abbrennen
— Absoluter Schutz — Erhalten des naturnahen Charakters —Zutritt und Verbuschung verhiridern
— Magerwiesen brauchen wenig Pflege, jährlicher Schnitt im Herbst
Offene Wasserflächen Uferzone
3
—Mooriger Kleinsee mit verschiedenen Wasserpflanzen im Uferbereich, wie z. B. Schwertlilien, Seerosen, Rohrimlben, Schilf und Seggen — Brutgebiet und Amphibienlebensraum
— Beeinträchtigung der Ufervegetation durch Erholungsbetrieb, insbesondere Lagern, Feuern, Betreten, Baden, Verschmutzung —Aussetzen von Fischen —Befahren mit Booten, Luftmatratzen, Modellbooten etc.
— Schutz der Seeufer —Zutritt zum See nur an einer Stelle —Westufer komplett freihalten — Badebetrieb einschränken —Amphibienbestand erhalten und fördern —Jegliches Befahren mit Booten aller Art verbieten
—Crffefflich zugängliche Uferstellen mit Hecken oder Abschrankungen abgrenzen — Rundwanderung markieren und unterhalten — Uferweg ein Westufer absperren — Naturnahe Seeufer brauchen wenig Pflege, nur den Wasserstand möglichst konstant halten
Saumvegetation Gehölzgruppen
4
—Die gegliederten Übergangsbereiche zwischen Wald und Ried mit einer dichten Saumvegetation sowie den freistehenden Gehölzgruppen beherbergen zahlreiche Tier- und Pflanzenarten
— Stark gegiederte Waldränder mit dichtem Unterholz werden oft ausgeholzt, begradigt oder aufgeforstet —Balz- und Brutplätze werden durch Erholungsbetrieb gestört
— Erhalten der heutigen Saumvegetation und Gehölzgruppen innerhalb des Schutzgebietes — Westlicher Teil des Schutzgebietes für ungestörtes Balzen und Brüten reservieren
— Diese Bbtope brauchen wenig Pflege, sie sollen im Gegenteil bewusst sich selber überlassen werden, d. h, alte und umgestürzte Bäume liegenlassen — Allenfalls sind Rottannen auszumerzen — Evtl. Brut- und Nistplätze künstlich schaffen — Rast- und Feuerstellen ausscheiden, gestalten und unterhalten
Wald
5
— Extensiv genutzter Laubmischwald mit hohem Erholungswert —Zahlreiche Quellen und Quellfluren im Gebiet der Seehalde
— Veränderung der Artenzusarnmensetzung, insbesondere durch Aufforstung mit Rottannen — Verbauung und Fassung der Quellen
— Beibehalten der heutigen Waldzusammensetzung und der heutigen Nutzungsintensität — Erhaltung der Quellfluren
—Kahlehlag und Flächenaufforstungen vermeiden