Teilzonenplan Krankenheim
Plan d'affectation · Trogen
Document
- Type
- Plan d'affectation
- Commune
- Trogen
- Canton
- Appenzell Rhodes-Extérieures
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- Departement
- Adopté
- 23 nov. 2006
- En vigueur depuis
- 23 nov. 2006
Carte
Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Trogen avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète
Fichiers
CH73_12_GE_Teilzonenplan Krankenheim.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
#f
APPenzell Ausserrhoden
Departement Bau und Umwelt
Kasernenstrasse 17A 9102 Herisau
Tel. 071 353 65 51 Fax 071 353 68 33 [email protected] www.ar.ch
Jakob Brunnschweiler Regierungsrat Bau- und Umweltdirektor
Herisau, 23. November 2006
Gemeinde Trogen Teilzonenplan Krankenheim; Genehmigung
Afficher tout le texte
A. Ausgangslage 1. Mit Schreiben des Gemeinderates Trogen vom 17. November 2006 wird um die Genehmigung des obenge-
nannten Planungsinstrumentes durch das Departement Bau und Umwelt nachgesucht. 2. lm Rahmen der Ortsplanungsrevision (Genehmigung durch den Regierungsrat am 14. Februar 1995) wurde die Parzelle Nr. 100 (Krankenheim) der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (OE) zugewiesen. Zwischenzeitlich wurde die Nutzung des bestehenden Gebäudes als Pflegebetrieb aufgegeben. Es besteht die Absicht, das Gebäude künftig als Wohngebäude zu nutzen. Die Nähe zum Ortskern und insbesondere zur Kantonsschule sowie die gute und direkte Erschliessung mit Fusswegen sprechen für eine Wohnnutzung. Die bestehende Bausubstanz würde aber auch eine teilweise gewerbliche Nu2ung des Gebäudes zulassen. 3. Anlässlich der Revision der kommunalen Richtplanung (Teil Nutzung) der Gemeinde Trogen wurde ein Man-
ko an Mietwohnungen geortet. Mit der Umnutzung des ehemaligen Krankenheimes besteht die Möglichkeit im
bereits bestehenden grossen Volumen zentrumsnahe Mietwohnungen zu realisieren. 4. Der zur Genehmigung eingereichte Teilzonenplan wurde dem Vorprüfungsverfahren untezogen. lm Rahmen der Vorprüfung wurde festgehalten, dass für den Teilzonenplan das ordentliche Auflageverfahren mit Volksabstimmung durchzuführen ist. Gestützt auf eine Besprechung vom 15. August 2006 wurde der Teilzonenplan so angepasst, dass der Durchführung des vereinfachten Verfahren gemäss Art. 52 BauG entsprochen werden kann. 5. Die schriftlichen Zustimmungen sämtlicher direkter Anstösser liegen vor. Entsprechend ist auf die öffenliche Auflage des Planungsinstrumentes vezichtet worden. 6. Das Vorhaben wurde im vereinfachten Verfahren ohne Volksabstimmung durchgefiihrt. 7 . Der Teilzonenplan Krankenheim
S6ite 1, BD-Tzpl Krankenheim.doc
wurde am 14. November 2006 vom Gemeinderat erlassen
t .l
t?
#l
APPenzell Ausserrhoden
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung beim Regierungsrat (Regierungsrat, Regierungsgebäude, 9102 Herisau) schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 30 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRPG; bGS 143.1).
Mitteilung im Amtsblatt
Versandt
am:
U 7.
t0ll. 20[10
Departement Bau und Umwelt
ffr*-rlor,'/, Jakob Brunnschweiler, Regierungsrat
Seile 3, BD-Tzpl Krankenheim
Bases légales
bGS 721.1 · Baugesetz · Canton
bGS 814.0 · Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Canton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confédération
SR 814.41 · LSV · Confédération