Teilzonenplan Sägli Barone
Plan d'affectation · Trogen
Document
- Type
- Plan d'affectation
- Commune
- Trogen
- Canton
- Appenzell Rhodes-Extérieures
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- Regierungsrat
- Adopté
- 21 nov. 2000
- En vigueur depuis
- 21 nov. 2000
Carte
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Fichiers
CH73_12_GE_Teilzonenplan Sägli Barone.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
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21. November 2000
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Gemeinde Trogen: Teilzonenplan Sägli (Barone); Genehmigung
Dem Bericht der Baudirektion vom 13. November 2000 ist zu entnehmen:
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Mit Schreiben vom 31. Oktober 2000 ersucht der Gemeinderat Trogen um die Genehmigung der obengenannten Planungsinstrumente durch den Regierungsrat.
Sachlage
1. Der Zonenplan der Gemeinde Trogen ist dieses Jahr einer Teilrevision unterworfen
worden mit dem Ziel, neuen Wohnraum zu schaffen. Mit Entscheid des Regierungsrates vom 17. Oktober 2000 wurde die entsprechende Teilrevision der Ortsplanung gerlehmigt. Der nun zur Genehmigung vorliegende Teilzonenplan Sägli (Barone) wurde in der genannten Teilrevision nicht berücksichtigt, da das Bauvorhaben Barone zur Zeit der Revision noch nicht bekannt war.
2. Die Zonenplanänderung wurde zur Vorprüfung eingereicht. 3. Der Teilzonenplan Sägli (Barone) wurde am 5. September 2000 vom Gemeinderat erlassen.
4. Das Vorhaben wurde im vereinfachten Verfahren ohne öffentliche Auflage und ohne Volksabstimmung durchgeführt.
Erwägungen
1. Formelles 1.1 Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gemäss Aft. 47 ff. des EG zum RPG (bGS 721.1) sind erftillt. Formell steht damit der Plangenehmigung durch den Regierungsrat nichts entgegen.
2. Materielles 2.1 Gemäss Art. 50 Abs. 3 des EG zum RPG (bGS 721.1) treten Baureglemente und
Nutzungspläne mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Die Genehmigung wird erteilt, wenn sie den gesetzlichen Vorschriften und der übergeordneten Planung entsprechen und nicht als unzweckmässig erscheinen.
2.2 Zonenpläne sollen grundsätzlich Bestand haben. Nur so kann die nötige Rechtssicherheit gewährleistet werden. Wesentliche Anderungen drirfen nicht in
kuzer Zeit nach einer erfolgten Revision vorgenommen werden. lm vorliegenden
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Fall liegt keine wesentliche Anderung vor. Zum grössten Teil werden die tatsächlichen Verhältnisse planerisch nachgeführt. Als einzige in baulicher Hinsicht relevante Folge der Zonenplanänderung ergibt sich, dass zusätzlich ein Autoabstellplatz für die Garage Barone geschaffen werden kann. Ein solcher stellt aber keine neue, sondern lediglich die Erweiterung einer bestehenden Nutzung dar. 2.3.
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2.s
Die Bestockung auf den Parzellen 10b5 und 1060 am Steilufer zum Säglibach
wurde durch den Forstdienst am 21.12.1993 als Wald eingestuft, wobei die bdiden Parzellen in grosszügiger Weise beinahe flächendeckend als Waldareal in den Waldgrenzenflan aufgenommen wurden. Das Oberforstamt hat bei einer Überprufung der Verhältnisse im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben Barone festgestellt, dass der obenliegende flachere Streifen nicht als Wald bezeichnet werden muss. Zudem wurde ein Ziptet im Norden der Pazelle 759 sogar unbeabsichtigt zum Waldareal gezählt, obwohl es sich ebenfalls um eine Fläche ohne Waldbestockung handelt. Das Oberforstamt erachtet deshalb die neu bezeichnete Waldgrenze entsprechend der vorgelegten Zonenplanänderung als sinnvoll. Sie entspricht den tatsächlichen Verhältnissen. Die materielien Anforderungen gemäss Art. 43 EG zum RPG sind erfüllt. Materiell steht der Plangenehmigung durch den Regierungsrat somit nichts entgegen.
Antrag Die Baudirektion stellt, gestützt auf Art. 6 Abs. 1, Art. 11 Abs. 2, AtI.21 Abs. 3 und Art. 50 Abs. 3 des EG zum RPG, folgende Anträge:
1. Der Teilzonenplan Sägli (Barone) sei zu genehmigen.
2. Für die Genehmigung sei eine Gebühr von Fr. 400.- zu erheben Der Regierungsrat besch liesst: Dem Antrag der Baudirektion wird zugestimmt.
Rechtsmittel
Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen nach Erhalt mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht (Adresse: Verwaltungsgericht des Kantons Appenzell A.Rh., Postfach, 9043 Trogen) weiteigezogen werden. Die schriftliche Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kuze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 9 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit, bGS 143.6)'
Amtsblatt.
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-3Auszug an
Baudirektion Sekretariat Baudirektion * Zentralstelle für Baugesuche * Kantonales Planungsamt ** Gemeinderat Trogen
/*) 1'Expl. mitGenehmigungsvermerk
**) restliche Expl. mit Genehmigungsvermerk, Rechnung
lm Auftrag des Reglerungsrates
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Der Ratschrelber:
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Versandt am ? 3' Norl' ?000
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Bases légales
bGS 721.1 · Baugesetz · Canton
bGS 814.0 · Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Canton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confédération
SR 814.41 · LSV · Confédération