Quartierplan Ädelswil, Parz. Nr. 203 / 409

Plan d'affectation · Schwellbrunn

Document

Type
Plan d'affectation
Commune
Schwellbrunn
Canton
Appenzell Rhodes-Extérieures
Niveau
Commune
Approuvé par
Departement
Adopté
30 juin 2004
En vigueur depuis
30 juin 2004

Carte

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Fichiers

CH73_03_GE_Quartierplan Ädelswil, Parz. Nr. 203, 409.pdfOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

a.:

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Baudirektion 9102 Herisau Kasernenstrasse 17A Telefon 071 353 65 51 Telefax 071 352 29 79 [email protected] http://www.appenzellerland.ch

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Gemeinde Schwellbrunn: Quartierplan Ädelswil; Genehmigung A.

Ausgangslage

1.

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Mit Schreiben des Gemeinderates vom 26. Mai 2004 wird um Genehmigung des Quartierplans „Ädelswil" nachgesucht. Mit gleichem Antrag wird auch um Genehmi­ gung der entsprechenden Teilzonenplanänderung „Ädliswil" ersucht. Die Planung ist in einem Gesamtbericht „Ädelswil", welcher den Gesuchsunterlagen beiliegt, um­ schrieben.

2.

Der Teilzonenplan „Ädelswil" wird durch die Baudirektion dem Regierungsrat zur Ge­ nehmigung unterbreitet. Mit dem Teilzonenplan wird das bisher in der Landwirt­ schaftszone liegende Gebiet zu einer Grünzone (324 m2) und zu einem grösseren Teil der Industriezone mit Quartierplanpflicht (5'918 m2) zugewiesen.

3.

Der Teilzonenplan und der Quartierplan wurden dem Planungsamt zur Vorprüfung vorgelegt. Dieses hat zu den Plänen, nach Durchführung eines amtsinternen Mitbe­ richtsverfahrens, am 30. Juli 2003 schriftlich Stellung genommen.

4.

Parallel zur Vorprüfung wurde eine Vernehmlassung bei der Gemeinde Herisau durchgeführt. Die Anliegen der Gemeinde sind im Quartierplan aufgenommen wor­ den. erlassen.

6.

Die öffentliche Planauflage erfolgte vom 1. bis 31. Oktober 2003. Es sind vier Ein­ sprachen eingegangenen. Anlässlich einer Einspracheverhandlung vom 16. Dezem­ ber konnte keine Einigung erzielt werden, eine Einsprache wurde in Folge zurückge­ zogen. Am 16.02.2004 hat der Gemeinderat die Einspracheentscheide verfügt, die Einsprecher machen von der Möglichkeit der Rekursmeldung keinen Gebrauch.

8.

Erwägungen

1.

Für die Genehmigung des Quartierplanes ist nach Art. 49 Abs. 2 Baugesetz (bGS 721.1) die Baudirektion zuständig. Die Nachführung des Richtplans obliegt nach Art. 44 Abs. 2 Baugesetz dem Gemeinderat, welcher die Anpassung der Baudirektion mit­ teilt. Die Genehmigung des Teilzonenplanes wird durch den Regierungsrat vorge­ nommen. Die Baudirektion hat somit noch den Quartierplan zu genehmigen.

-z-

2

Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gemäss Art. 45 ff. Baugesetz sind erfüllt. Formell steht der Plangenehmigung durch die Baudirektion damit nichts entgegen.

3

Mit dem Quartierplan ,,Adelswil" wird eine Enrueiterung resp. Ergänzung des bestehenden industriellen Mastbetriebes unter Berücksichtigung der lnteressen des nördlich gelegenen Gewässers, sowie der Einordnung in das Landschaftsbild bezweckt.

4.

Der Quartierplan enthält Bestimmungen über die Erschliessung, die Entwässerung, die Umweltverträglichkeitsprüfung und die Ausgestaltung der Bauten und der Umgebung. Der Plan kann insgesamt als zweckmässig bezeichnet werden.

5

Aufgrund der Rechts- und Zweckmässigkeitsprüfung kann der vorliegende Quartierplan genehmigt werden.

c.

Beschluss der Baudirektion

1

Der Quartierplan Adelswil, Paz. Nr. 203 / 409 wird vorbehältlich der Rechtskraft des vom Regierungsrat Appenzell A.Rh. am 29. Juni 2004 genehmigten Teilzonenplan Adelswil, Parz. Nr. 203 I 409 genehmigt (Art. 48 Abs. 2 BauG).

2

Für die Genehmigung wird eine Gebühr von Fr. 300.- erhoben.

3

a) Gemeinderat Schwellbrunn (1 Expl. mit Genehmigungsvermerk)

Mitteilung an:

b) c) d)

e)

4. tr

6,

Sekretariat Baudirektion (1 Expl. Mit Genehmigungsvermerk) Kantonaler Baukoordinationsdienst (1 Expl. mit Genehmigungsvermerk) Kantonales Planungsamt (1 Expl. mit Genehmigungsvermerk) Rechnungswesen

Mitteilung im Amtsblatt Dieser Entscheid kann innert 20 Tagen nach Erhalt mit Beschwerde an den Regierungsrat (Adresse: Regierungsrat, Regierungsgebäude, 9102 Herisau) weitergezogen werden. Die schriftliche Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 30. des Gesetzes über die Venrrraltungsrechtspflege VRPG, bGS 143.1). Versandt

am:

0 2. JULI 200,0

BAUDIREKTION VON APPENZELL. A.RH

f ifr,*,zrla*fu

Jakob Brunnschweiler, Regierungsrat HIPA 2004\Gemeindegeschäfte\03-Schwellbrunn\BD-QP

Aedeiswil.doc