Quartierplan Hinter der Kirche
Plan d'affectation · Schwellbrunn
Document
- Type
- Plan d'affectation
- Commune
- Schwellbrunn
- Canton
- Appenzell Rhodes-Extérieures
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- Departement
- Adopté
- 21 mars 2013
- En vigueur depuis
- 21 mars 2013
Carte
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Fichiers
CH73_03_GE_Quartierplan Hinter der Kirche.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
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APPenzell Ausserrhoden
Departement Bau und Umwelt
Kasernenstrasse 174 9102 Herisau Tel. 071 353 65 51
Fax 071 353 68 33 [email protected] www.ar.ch
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Jakob Brunnschweiler Regierungsrat Bau- und Umweltdirekior
Herisau, 21. März2O13
Gemeinde Schwellbrunn Quartierplan Hinter der Kirche; Genehmigung
A. Ausgangslage 1. Mit Schreiben vom 20. Mäa 2013 ersucht die Gemeindekanzlei Schwellbrunn um die Genehmigung des
Quartierplans Hinter der Kirche. 2. Das zur Genehmigung eingereichte Planungsinstrument wurde dem Vorprüfungsverfahren untezogen. Aufgrund der Vorprüfung wurden kleinere Anpassungen an den Planungsinstrumenten vorgenommen. 4. Die öffentliche Auflage des Quartierplans erfolgte vom 1 2. Oktober bis zum 1 0. November 2012. Während dies", Frist ging eine Einsprache ein, welche zu einer Anpassung des Quartierplans führte. Diese Anpassung wurde den Direktbetroffenen und Eigentumer der angrenzenden Grundstltcke vom 28. Januar bis 26. Februar 2013 schriftlich angezeigt. Während der besagten Frist sind keine weiteren Einsprachen eingegangen. 5. Der Quartierplan Hinter der Kirche wurde vom Gemeinderat am 19. März 2013 erlassen. Mit diesem Gemeinderatsbeschluss wurde die eingereichte Einsprache gegenstandslos.
B. . Erwägungen 1. Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gemäss Art. 45 ff, des Gesetzes über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz, BauG, bGS 721.1) sind erfÜllt. 2. Gemäss Art. 49 Abs. 2 BauG sind Sondernutzungspläne dem Departement Bau und Umwelt zur Genehmigung zu unterbreiten. Diese wird erteitt, wenn der Plan den gesetzlichen Vorschriften und der übergeordneten Planung entspricht und nicht als unzweckmässig erscheint.
SeitA 1 l4O0 2013-0287
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3. Mit dem Quadierplan tlber das ganze Planungsgebiet werden die Erschliessung, die öffenilichen Parkplätze und die Bebauung geregelt und festgelegt. Die im Rahmen der Vorprüfung angeregten Ergänzungen und vorgeschlagenen Anderungen wurden teilweise berücksichtigt.
4. Die für den Quartierplan notwendige Anpassung des Zonenplans wurde am 20. November 2012 vom Regierungsrat genehmigt und ist rechtskräftig. Das Gebiet umfasst eine Wohnzone W2 und eine Kernzone. Mit vorliegendem Quartierplan wird die in der Regelbauweise vorgegebene Gebäudehöhe in der Wohnzone W2 um 2.0m übärschritten. Da innerhalb der Baufelder nur Flachdachbauten zulässig sind, ist diese Abweichung tolerierbar. Die Vorschriften in der Kernzone werden gegenüber der Regelbauweise eingeschränkt, da beabsichtigt wird, dass die möglichen Bauten innerhalb der Kernzone nicht in Konkurrenz zu den Hauptbauten des historischen Dorfkerns stehen. 5. Das Überbauungsprojekt vermag den ortsbaulichen Qualitäten grundsätzlich zu entsprechen. Für die Baubereiche in der Kernzone wurden keine speziellen Materialien festgelegt, da diese sowieso ins Ortsbild von nationaler Bedeutung einzupassen seien. Dies wurde bereits im Rahmen der Vorprüfung bedauert. lm Rahmen der Baugesuchsbehandlung werden innerhalb des Ortsbildes von nationaler Bedeutung u.a. Holzfenster mit aussen liegenden Sprossen verlangt. Aus Gründen der Transparenz wäre es sinnvoll gewesen, die Bestimmungen für Holzfenster oder zumindest den Hinweis auf die Einhaltung der Bestimmungen der Ortsbildschutzzone von nationaler Bedeutung in die Sonderbauvorschriften aufzunehmen.
6. ln Bezug auf die Wendeanlage hat das Tiefbauamt in der Vorprüfung verlangt, dass diese nicht für einen Lastwagen von 8m sondern fiir einen mit 1 1m Länge auszulegen ist, da die heutigen Lastwagen meist grösser als 8m sind. lm Planungsbericht ist aufgeführt, dass für diesen Erschliessungsweg gemäss Schweizer Norm (SN 640 045) keine Wendeanlage erforderlich ist und deshalb eine Wendeanlage für 8m-Lastwagen die Anforderungen gemäss Norm mehr als erfrlllt. Die Wendeanlage ist nur so lange erforderlich, bis die Strasse ins
Areal Sonnenberg erueitert und mit einer endgrJltigen Wendeanlage ausgestattet wird. Unter Beriicksichtigung dieser Umstände kann einem Wendeplatz ftlr einen 8m-Lastwagen zugestimmt werden. 7. Die privatrechtlichen Verträge für die Erschliessung zwischen den Grundeigentümern und der Gemeinde Schwellbrunn liegen vor. Diese regeln die Eigentumsverhältnisse, die Erstellungskosten und die Sicherstellung der Überbauung. 8. Aufgrund der Recht- und Zweckmässigkeitsprufung
kann eine Genehmigung des vorliegenden Planungs-
instruments erteilt werden.
C. Beschluss 1. Der Quartierplan Hinter der Kirche wird genehmigt. 2. Für die Genehmigung wird eine Gebühr von Fr. 600.00 erhoben.
S eile 2, 1 4o0.2o 1 3-o2a7
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3. Mitteilung an: -
Gemeinderat schwellbrunn (2 Exemplare mit Genehmigungsvermerk)
Sekretariat Departement Bau und Umwelt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) KantonalerBaukoordinationsdienst(1 ExemplarmitGenehmigungsvermerk) Kantonales Planungsamt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Rechnüngswesen
Rechtsrnittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung beim Regierungsrat (Regierungsrat, Regierungsgebäude, 9'102 Herisau) schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kuze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 30 des Gesetzes über die Venvaltungsrechtspflege, VRpG; bGS 143.1). Mitteilung im Amtsblatt Versandt
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Departement Bau und Umwelt
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Jakob Brunnschweiler, Regierungsrat
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Seite 3, 1400.2013-0287