Teilzonenplan Ädelswil, Parz. Nr. 203, 409
Plan d'affectation · Schwellbrunn
Document
- Type
- Plan d'affectation
- Commune
- Schwellbrunn
- Canton
- Appenzell Rhodes-Extérieures
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- Regierungsrat
- Adopté
- 29 juin 2004
- En vigueur depuis
- 29 juin 2004
Carte
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Fichiers
CH73_03_GE_Teilzonenplan Ädelswil, Parz. Nr. 203, 409.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
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Protokolldes Regierungsrates
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29. Juni 2004
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Gemeinde Schwellbrunn: Teilzonenplan,,Adelswil"; Genehmigung A. Ausgangslage
1. Mit Schreiben des Gemeinderates Schwellbrunn vom 26. Mai 2004 wird um Genehmigung des Quartielplans ,,Adelswil" nachgesucht. Mii gleichem Antrag wird auch um Genehmigung der entsprechenden Teilzonenplanänderung ,,Adelswil" ersucht, Die Planung ist in einem Gesamtbericht ,,Adelswil", welcher den Gesuchsunterlagen beiliegt, umschrieben.
2. Der Teilzonenplan wurde dem Planungsamt zur Vorprüfung vorgelegt. Es hat dazu, nach Durchführung eines amtsinternen Mitberichtsverfahrens, am 30. Juni 2004 schriftlich Stellung genommpn.
3. Die Pläne wurden vom Gemeinderat am 04.09.20031 14.01.2004 erlassen.
4. Der Teilzonenplan wurde vom 1. bis 31. Oktober 2003 öffentlich aufgelegt. Während der Einsprachefrist sind vier Einsprachen eingegangenen. Anlässlich einer Einspracheverhandlung vom 16. Dezember konnte keine Einigung erzielt werden, eine Einsprache wurde in Folge zurückgezogen. Am 16.02.2004 hat der Gemeinderat die Einspracheentscheide vefügt, die Einsprecher machen.von der Möglichkeit der Rekursmeldung keinen Gebrauch.
5. Die Einwohnerschaft hat den Plan an der Abstimmung vom 16. Mai 2004 angenommen.
B. Erwägungen
1. Für die Genehmigung des Teilzonenplanes ist nach Art.49 Abs.2 Baugesetz (bGS 721.1) der Regierungsrat zuständig. Die Genehmigung des Quarlierplanes fällt nach Art. 49 Abs, 2 in die Zuständigkeit der Baudirektion. Es ist mit vorliegendem Entscheid deshalb nur über die Genehmigung des Teilzonenplanes zu befinden.
2. Die Genehmigung von Zonenplänen wird nach Ar1. 49 Abs. 2 Baugesetz erteilt, wenn der flan den gesetzlichen Vorgaben und der übergeordneten Planung entspricht und nicht als unzweckmässig erscheint.
3. Die durch das Planungsamt vorgenommene Vorprüfung hat ergeben, dass der Teilzonenplan den Anforderungen entspricht. Einer Genehmigung steht somit nichts mehr im Wege.
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G. Beschluss des Regierungsrates
1. Der Teilzonenplan Adelswil, Parz. Nr, 203 / 409 wird genehmigt. (Art, 49 Abs. 2 Baugesetz).
2. Für die Genehmigung wird eine Gebühr von 300.- Fr. erhoben (Art. 22 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRPG, bGS 143.1).
3. Rechtsmittel: Dieser Entscheid kann inned 30 Tagen nach Erhalt mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht (Adresse: Veruualtungsgericht des Kantons Appenzell A.Rh., Postfach, 9043 Trogen) weitergezogen werden. Die schriftliche Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 54 ff. VRPG).
Amtsblatt.
Auszug an
Baudirektion (Beilage: alle 4 Eossiers zur Weiterbehandlung; 4 Teilzonenpläne mit Genehmigungsvermerk) Sekretariat Ba ud rektion Baukoord inationsd ienst Kantonales Planungsamt (Gä) Gemeinderat Schwellbrunn; Beilage: Rechnung i
lm Auftrag des Regierungsrates Der Ratschreiber:
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Versandt am
* 5. Juti 2004
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Bases légales
bGS 721.1 · Baugesetz · Canton
bGS 814.0 · Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Canton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confédération
SR 814.41 · LSV · Confédération