Teilzonenplan Risi, Parz. Nr. 589, 600
Plan d'affectation · Schwellbrunn
Document
- Type
- Plan d'affectation
- Commune
- Schwellbrunn
- Canton
- Appenzell Rhodes-Extérieures
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- Regierungsrat
- Adopté
- 25 févr. 2003
- En vigueur depuis
- 25 févr. 2003
Carte
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Fichiers
CH73_03_GE_Teilzonenplan Risi, Parz. Nr. 589, 600.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
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Protokoll des Regierungsrates
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25. Februar 2003
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v Gemeinde Schwellbrunn: Teilzonenplan Risi (Parz. Nr. 589, 600); Genehmigung A. Ausgangslage
1. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2002 ersucht der Gemeinderat Schwellbrunn um die Genehmigung des Teilzonenplanes Risi durch den Regierungsrat.
2. Das Altersheim Risi befindet sich gemäss Zonenplan in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen. lm Zusammenhang mit der Abparzellierung zeigte sich, dass die Zonengrenzen nicht mit einer zweckmässigen, den Bedürlnissen entsprechenden Parzellierung übereinstimmen. Aufgrund des Bodenrechts muss die Parzellierung mit den Zonengrenzen übereinstimmen. Die Gemeinde hat deshalb die Zonenabgrenzung überprüft und nimmt nun mit dem Teilzonenplan eine Anpassung vor.
3. Der Teilzonenplan ist vom 23. Oktober bis 22. November 2002 öffentlich aufgelegen. Es sind keine Einsprachen eingegangen. Art. 47 EG zum RPG verlangt, dass Sondernutzungspläne vor der öffentlichen Auflage zur Vorprüfung eingereicht werden. Es hat einzig eine Vorbesprechung mit dem Planungsamt nicht jedoch eine eigentliche Vorprüfung stattgefunden, Die Plangrundlagen sind deshalb einem internen Vernehmlassungsverfahren unterstellt worden. Es sind keine Bemerkungen eingegangen, Die forrnellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung sind deshalb gegeben. B. Erwägungen
1. lnsgesamt wird die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen zu Gunsten der Landwirtschaftszone verklei nert.
2. Die neue Zonenabgrenzung trägt den aktuellen Nutzungsanforderungen und der topografischen Situation Rechnung, Die Zonenkorrektur ist zweckmässig.
3. Für Vorhaben der Gemeinde werden praxisgemäss keine Gebühren erhoben.
C. Beschluss des Regierungsrates
1. Der Teilzonenplan Risi wird genehmigt (Art. 6 Abs. 1, Aft. 50 Abs. 3 EG zum RPG).
2. Für die Genehmigung wird keine Gebühr erhoben.
-23. Rechtsmittel: Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen nach Erhalt mit Beschwerde ans Venvaltungsgericht (Adresse: Venrualtungsgericht des Kantons Appenzell A.Rh., Postfach, 9043 Trogen) weitergezogen werden. Die schriftliche Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art, 54 ff. des Gesetzes über die Venrvaltungsrechtspflege VRPG, bGS 143.1).
Amtsblatt
Auszug an
Baudirektion Sekretariat Ba udirektion Zentralstelle für Baugesuche; (1 Expl. Teilzonenplan mit Genehmigungsvermerk) Kantonales Planungsamt; (1 Expl. Teilzonenplan mit Genehmigungsvermerk) Gemeinderat Schwellbrunn; (3 Expl. Teilzonenplan mit Genehmigungsvermerk)
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Bases légales
bGS 721.1 · Baugesetz · Canton
bGS 814.0 · Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Canton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confédération
SR 814.41 · LSV · Confédération