Quartierplan Ädelswil
Plan d'affectation · Schwellbrunn
Document
- Type
- Plan d'affectation
- Commune
- Schwellbrunn
- Canton
- Appenzell Rhodes-Extérieures
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- Regierungsrat
- Adopté
- 9 févr. 1999
- En vigueur depuis
- 9 févr. 1999
Carte
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Fichiers
CH73_03_GE_Quartierplan Ädelswil.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Protokoll des Regierungsrates
1
flUIIIIHIHUUIII1IIIIII:.IHUUHHUIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIII1IIIIIIIIIIIII1II 8. Februar 1 eee
L.
Gemeinde Schwellbrunn: Quartierplan Ädeiswil; Genehmigung
Dem Bericht der Baudirektion vom 4. Februar 1999 ist zu entnehmen: Mit Schreiben vom 16. Dezember 1998 ersucht der Gemeinderat Schwellbrunn um die regierungsrätliche Genehmigung des Quartierplanes Ädelswil. Sachlage
1. Im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Betriebserweiterung hat der Gemeinderat einen Teilzonenpian Ädeiswil erlassen. Die dort ausgeschiedene Bauzone enthält auch eine Quartierplanpflicht, welcher der Gemeinderat mit vorliegendem Plan nachkommt. 2. Der Quartierplan bezweckt die Ermöglichung von Neubauten für industrielle Masttierbetriebe sowie die Sicherstellung der landwirtschaftlichen Erschliessung des hinterliegenden Gebietes, unter Berücksichtigung der Interessen des Waldes, des Gewässers mit Ufergehölz und der Einordnung ins Landschaftsbild. 3. Der Quartierplan wurde dem Planungsamt zur Vorprüfung eingereicht. Mit Schreiben vom 19. Juni 1998 hat dieses mit einigen Anmerkungen in positivem Sinne Stellung genommen. Der Quartierplan ist vom 19. August bis 19. September 1998 öffentlich aufgelegen. Während dieser Frist ist eine Einsprache der Gemeinde Herisau eingegangen. Im Rahmen einer Einigungsverhandlung hat man sich auf einen Einbezug der eingezonten Liegenschaften in den Perimeter bei einer allfälligen Strassenkorrektion auf Gebiet der Gemeinde Herisau geeinigt. Gemäss Art. 6 Baureglement der Gemeinde Schwellbrunn ist für den Erlass von Sondernutzungsplänen der Gemeinderat zuständig. Erwägungen 1.
Formelles
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Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gemäss Art. 47 ff. EG zum RPG (bGS 721.1) sind erfüllt.
-2-
2.
Materielles
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=0 Die Baudirektion stellt, gestützt auf Art. 6 Abs. I und Art. 50 Abs. 3 des EG zum RPG (bGS 721.1) folgenden Antrag: 1. Der auf dem leilzonenplan Ädelswil basierende gleichnamige Quartierplan sei zu genehmigen. 2. Für die Genehmigung sei eine Gebühr von Fr. 200.-- zu erheben.
Beschluss:
Zustimmung zum Antrag der Baudirektion.
Amtsblatt.
Auszug an:
Baudirektion Sekretariat Baudirektion Zentralstelle fur Baugesuche * Kantonales Planungsamt * Gemeinderat Schwellbrunn ** *)
I Expl. Quartierplan mit Genehmigungsvermerk und Erläuterungsbericht **) 2 Expl. Quartierplan mit Genehmigungsvermerk, Erläuterungsbericht, Rechnung
Im Auftrag des Regierungsrafes Der Rafschreiben
Versandt am 1
2. Feb.