Ortsplanung, Revision
Plan d'affectation · Hundwil
Document
- Type
- Plan d'affectation
- Commune
- Hundwil
- Canton
- Appenzell Rhodes-Extérieures
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- Regierungsrat
- Adopté
- 2 nov. 1993
- En vigueur depuis
- 2 nov. 1993
Carte
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Fichiers
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Texte
iJ 1111111111
Protokoll des Regierungsrates
Kanton Appenzell A.Rh. 2. November 1993 L.
Gemeinde Hundwil: Ortsplanungsrevision; Genehmigung (Im Ausstand von Regierungsrat Hans Höhener) Dem Bericht der Baudirektion vom 19. entnehmen:
Oktober 1993 ist zu
Mit Schreiben vom 20. August 1993 ersucht das Planungsbüro Eigenmann Rey Rietmann, Herisau, wird im Auftrag des Gemein derates Hundwil um die Genehmigung der Ortsplanungsrevision. Sachlage
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Am 22. November 1988 beschloß der Gemeinderat Hundwil, eine Gesamtrevision der Ortsplanung durchzuführen. Er beauftragte das Planungsbüro Eigenmann Rey Rietmann, He risau mit der Begleitung der erforderlichen Arbeiten und bestellte eine Planungskommission zur Beratung und Ent scheidvorbereitung für den Gemeinderat. Der Entwurf der vollständig überarbeiteten Ortsplanung wurde gemäß Art. 47 des EG z RPG (bGS 721.1) der Baudi rektion zur Vorprüfung unterbreitet. Zum amtsinternen Mitberichtsverfahren sind folgende Stellungnahmen ein gegangen: - St.Gallisch- Appenzellischer Naturschutzbund - Regionales Sekretariat App. A.Rh. - Koordinationsstelle 7a, Ostschweiz - Kriegsmaterialverwaltung - Amt für Umweltschutz - Wasserbaupolizei - Strasssenbaupolizei In einem umfassenden Bericht vom 21. November 1991 nahm das Planungsamt zu den eingereichten Unterlagen Stel lung. Die öffentliche Planauflage erfolgte vom 27. April bis 26. Mai 1992. Während dieser Zeit sind sechs Einsprachen eingegangen. Bis auf eine Einsprache konnten alle auf gütlichem Wege erledigt werden. Im Raume Stechlenegg ist derzeit noch eine Einsprache hängig. Da dieses Einzo-
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nungsbegehren die Ortsplanung nur am Rande tangiert, hat sich der Gemeinderat für eine Ausklammerung dieses Ge bietes aus der Abstimmung über den Gesamtzonenplan ent schieden. Der vorliegende Plan wurde wurde am 13. April 1993 vom Gemeinderat erlassen. Am 6. Juni 1993 haben die stimmberechtigten der Einwohnergemeinde Hundwil dem Zo nenplan und dem Baureglement mit 202 JA gegen 7 2 NEIN zugestimmt. Dem zur Genehmigung eingereichten Gesuch sind folgende Unterlagen beigelegt:
- 3 Expl. Baureglement - 2 Expl. Zonenplan M l:2'000 (gefaltet, Colorkopie) - 1 Expl. Zonenplan M l:5'000 (gefaltet, Colorkopie) - 1 Expl. Zonenplan M l:2'000 (gerollt, Originalplan) - 2 Expl. Landwirtschaftszonenplan M 1:10'000 (gefaltet, Colorkopie) - 1 Expl. Landwirtschaftszonenplan M 1:25'000 (gefaltet, Colorkopie) - 1 Expl. Landwirtschaftszonenplan M 1:10'000 (gerollt, Originalplan) - 2 Expl. Gemeinderichtplan Uebersichtsplan M 1:10'000 (gefaltet, Colork.) - 1 Expl. Gemeinderichtplan Uebersichtsplan M 1:25'000 (gefaltet, Colork.) - 1 Expl. Gemeinderichtplan Uebersichtsplan M 1:10'000 (gerollt, Originalpl.) - 2 Expl. Gemeinderichtplan M l:2'000 (gefaltet, Color kopie) - 1 Expl. Gemeinderichtplan M l:5'000 (gefaltet, Color kopie) - 1 Expl. Gemeinderichtplan M. l:2'000 (gerollt, Origi nalplan) - 3 Expl. Bericht zum Gemeinderichtplan - 3 Expl. Planungsbericht.
Erwägungen
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Formelles
1.1 Bei den zur Genehmigung abgelieferten Plänen handelt es sich um rechtsverbindliche Dokumente, die vom Gemeinde rat und vom Regierungsrat unterzeichnet sind. Mindestens zwei Exemplare müssen deshalb im Original vorhanden sein, wobei ein Exemplar bei der Gemeinde und ein Exem plar beim kantonalen Planungsamt aufbewahrt werden. Die eingereichten Unterlagen enthalten lediglich einen ori ginalen Plansatz. Bei den übrigen Plansätzen handelt es sich um Colorkopien, die nicht als Original bezeichnet werden können. Der fehlende Originalplansatz ist deshalb noch nachzuliefern.
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1. 2 Für das von der Ortsplanung ausgenommene Gebiet Stech lenegg ist zur Zeit ein Rekurs beim Regierungsrat hän gig. Es ist nicht zusammenhängend mit irgendwelchen an deren Bauzonen und durch Bach und Straße räumlich vom übrigen Gebiet getrennt. Ein Zusammenhang würde einzig bezüglich der Kapazität von Gewerbeland bestehen. Im Re kursverfahren beantragt die Baudirektion von einer Bau zonenausscheidung im fraglichen Gebiet abzusehen. Auf die Genehmigung der übrigen Ortsplanung hat das ausge klammerte Gebiet keinen Einfluß. Das Verfahren wird mit tels Teilzonenplan nachgeholt werden müssen. 1.3 Die weiteren formellen Voraussetzungen für eine Plange nehmigung gemäß Art. 47 ff des EG z RPG (bGS 721.1) sind erfüllt. 2. Materielles Gemäß Art. 5 0 Abs. 3 des EG z RPG (bGS 721.1) treten Baureglemente und Nutzungspläne mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Die Genehmigung wird erteilt, wenn sie den gesetzlichen Vorschriften und der übergeordneten Planung entsprechen und nicht als un zweckmässig erscheinen. Sofern nachfolgend keine Bemerkungen gemacht werden, entsprechen die eingereichten Unterlagen den an sie ge stellten Anforderungen. In den folgenden Punkten sind Feststellungen enthalten, welche eine Auswirkung auf die Genehmigung haben können. Es sind aber auch solche Be merkungen enthalten, welche aufgrund offener Fragen, die sich aus der Vorprüfung ergeben haben, speziell einer Erwähnung bedürfen oder wo allgemein ein Hinweis notwen dig ist.
2.1 Uebergeordnete Gesetzgebung a) Gemäß Art. 3. der Verordnung über die Raumplanung (RPV, SR 700.1) sind die Interessenabwägungen, die zu den einzelnen Beschlüssen geführt haben, in der Be gründung der Behördenentscheide darzulegen. Die Ge meinde legt einen Planungsbericht vor, im welchem die Planungsziele und Ergebnisse beschrieben sind. b) Gemäß Art. 26 der RPV (SR 700.1) erstattet die Ge meinde der kantonalen Genehmigungsbehörde Bericht darüber, wie der Nutzungsplan die Ziele und Grund sätze der Raumplanung (Art. 1 und 3 RPG), die Anre gungen aus der Bevölkerung (Art. 4 Abs. 2 RPG), die Sachpläne und Konzepte des Bundes (Art. 13 RPG) und den Richtplan (Art. 8 RPG) berücksichtigt sowie den Anforderungen des übrigen Bundesrechts, insbesondere der Umweltschutzgesetzgebung, Rechnung trägt. Im Pla nungsbericht ist dieser Anforderung ein eigenes Kapi tel gewidmet.
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2.2 Verhältnis zum kantonalen Richtplan a) Bauzonendimension�erung Gemäß Art. 15 des Raumplanungsgesetzes (RPG, SR 700) darf nur Land als Bauzone ausgeschieden werden, das sich für die Ueberbauung eignet und voraussichtlich innert 15 Jahren benötigt und erschlossen wird.
Im Koordinationsblatt Nr. O.S.l des kantonalen Richt planes ist die Bauzonendimensionierungsgrenze (Wohn und Mischzonen) für Hundwil mit 450 Einwohnern ange geben. Im Planungsbericht zur Ortsplanung wird die Kapazität des Zonenplanes unter Berücksichtigung der Erhältlichkeit mit 417 Einwohnern angegeben. Trotz einer Bemerkung im Vorprüfungsbericht wurde wiederum von einem zu niedrig beurteilten Schätzwert von 4 O Einwohnern/ha ausgegangen. In den bereits überbauten Bauzonen wird anhand der vorhandenen Einwohner in diesem Gebiet der Rückschluß auf eine Dichte von 57 Einwohnern/ha gezogen. Bei einer Korrektur der Ein wohnerdichte auf 55 Einwohner/ha ergibt sich ein Fas sungsvermögen von 446 Einwohnern. Selbst bei dieser Korrektur des Fassungsvermögens des Zonenplanes wird die vom kantonalen Richtplan vorgegebene Bauzonendi mensionierungsgrenze nicht überschritten. Die Größe des vorliegenden Zonenplanes entspricht un ter Berücksichtigung der Erhältlichkeit des Baulandes dem gesetzlich vorgegebenen Rahmen.
b) Ausscheidung von Gewerbe- und Industriezone Laut kantonalem Richtplan, Koordinationsblatt Nr. O.S.2 sind in Hundwil 0.5 bis 1.0 ha Industrie- bzw. Gewerbezonen auszuscheiden. Gemäß Planungsbericht (S. 11) weist der neue Zonenplan im Gebiet Sonder eine Gewerbezone mit einer unüberbauten Fläche von 0.4 ha auf. weitere 1. 06 ha sind im Gemeinderichtplan dem Bauentwicklungsgebiet zugewiesen. Die nach Richtplan erforderliche Zonenfläche wird nicht erreicht. Doch dürften zusammen mit den Richtplangebieten spätere Optionen offen sein. Die Gemeinde sollte ihre Politik dahingehend ausrichten, dass das Richtplangebiet Son der mittelfristig erhältlich wird. c) Landschaftlich empfindliches Siedlungsgebiet
Im Richtplan, Uebersicht Nr. 1 ist im Gebiet Nassen ein landschaftlich empfindliches Siedlungsgebiet aus geschieden. Für die in einer zweiten Bautiefe vorge sehene Wohnzone sieht der Zonenplan die Quartierplan pflicht vor. Mit dem Quartierplan ist sicherzustel len, dass eine Ueberbauung das Landschaftsbild mög- lichst wenig belastet.
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d) Verkehr
Im Richtplan, Uebersicht Nr. 1 sind die Umfahrungsst rasse und die Hochbrücke über das Hagtobel als Stras senneubauvorhaben eingetragen. Im Koordinationsblatt Nr. 4.V.1 heisst es, dass das generelle Projekt 74 in der Ortsplanung zu berücksichtigen und dass zu gege bener Zeit eine Interessenabwägung und Bedürfnisab klärung durchzuführen sei. Das kantonale Tiefbauamt ist zur Zeit an der Abklä rung verschiedener Umfahrungsvarianten. Diese stehen auch im Zusammenhang mit der Lösung des Durchgangver kehrs in Herisau. Konkrete Aussagen können noch nicht gemacht werden. Die Abklärungen werden sich umfassend über die verkehrs- und bautechnischen Belange hinaus auch mit Fragen der Landwirtschaft, dem Umweltschutz sowie dem Orts- und Landschaftsschutz befassen. Die verlangte Interessenabwägung und Bedürfnisabklärung kann deshalb noch nicht vorgenommen werden. Im Zonenplan überlagert die Zone für öffentliche Bau ten und Anlagen (Kläranlage) die Linienführung einer möglichen Umfahrung, wie sie in den beiden Richtplä nen enthalten ist. Das Trassee für die Umfahrungs strasse ist somit in diesem Bereich nicht gesichert. Diesbezüglich besteht ein Konflikt, der bei einer allfälligen weiteren Bebauung des Areals zu beachten ist. Es wird verzichtet, eine Aenderung des Zonenpla nes zu verlangen, da das Grundstück im Gemeindeeigen tum ist und die Koordination zwischen Gemeinde und Kanton sichergestellt ist. In ihrem Bericht zum Ge meinderichtplan hat die Gemeinde darauf hingewiesen (S. 11, Objekt V2). e) Militärisches Interessengebiet Die im kantonalen Richtplan aufgeführten Hilfsschies splätze und Vertragsschiessplätze sind in den Gemein derichtplan übernommen worden. Wie ein Vergleich mit dem kantonalen Schutzzonenplan zeigt, finden sich in nerhalb dieser Gebiete Naturschutzzonen. Diese Schutzgegenstände können im Konflikt mit der militä rischen Nutzung stehen. In der kantonalen Richtpla nung, Koordinationsblatt Nr. 4.L.1 wird als Massnahme die Anpassung der vertraglichen Regelung vorgeschla gen, wobei das Planungsamt die Interessen mit den be teiligten Stellen koordiniert. Vertragspartner mit dem EMD wird die Gemeinde sein. Sie ist gehalten, für die Vertragsanpassungen in Absprache mit dem Pla nungsamt besorgt zu sein. f) Gefahrengebiete Im Gebiet Schwägalp bis Säntis ist im Grundlagenplan Nr. 3 der kantonalen Richtplanung ein Gefahrengebiet eingetragen. Es handelt sich dabei um eine Gefährdung
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durch Lawinen. Diese Gefährdung ist bekannt und braucht nicht weiter erhärtet zu werden. Im Zonenplan wird in diesem Gebiet eine Zone für Skisport ausge schieden. Dies stellt einen Konflikt dar, der nicht gelöst werden kann. Nutzungszonen sind dort auszuscheiden, wo sich das Land für diesen Zweck eignet, was in einem Gefahrengebiet nicht zutrifft. Mit der Ausscheidung einer Zone für •. Skisport wird gleichzeitig die Eignung in positivem Sinne bestätigt und es kann ein Anspruch auf entsprechende Anlagen abgeleitet werden. Der Bau neuer Skilifte in einer Zone für Skisport könnte nicht verhindert werden. Die Ausscheidung einer Zone für Skisport innerhalb eines Gefahrengebietes widerspricht den planerischen und rechtlichen Grundsätzen. Der Hinweis im Richtplan (Vgl. N 14, Bericht zum Gemeinderichtplan) vermag nicht zu genügen oder die Problematik zu entschärfen. Die Zone für Skisport im Gebiet Säntis ist von der Genehmigung auszunehmen. Bereits im Vorprüfungsbericht ist darauf hingewiesen worden, dass die Zone für Skisport aus dem Zonenplan zu streichen sei. Die Gemeinde hatte von einer all fälligen Nichtgenehmigung Kenntnis. 2.3 Verhältnis zur kantonalen Schutzzonenplanung Die Bauzonenausscheidung berührt keine kantonalen Schutzzonen. Die Ortsbildschutzzone von nationa.ler Be deutung überlagert die Kernzone und die im Zentrum aus geschiedene Grünzone. Sie ist im Zonenplan dargestellt, fälschlicherweise jedoch als Festlegung anstatt als Hin weis. Auf die im kantonalen Schutzzonenplan ausgeschie denen Kulturobjekte wird lediglich im Richtplan hinge wiesen. Der Zonenplan enthält, die Bauzonen betreffend, somit nur ein Teil der Informationen aus dem kantonalen Schutzzonenplan (Vgl. Kapitel 2.5). Es wird darauf hin gewiesen, dass die Bestimmungen aus der kantonalen Schutzzonenplanung den kommunalen Bestimmungen vorgehen. 2.4 Gemeinderichtplan Gemäß Art. 21 Abs. 3 und 4 des EG z RPG (bGS 721.1) wer den Gemeinderichtpläne vom Gemeinderat erlassen und sind dem Regierungsrat zur Genehmigung zu unterbreiten. Ge meinderichtpläne sind bei der Planung für die Behörden verbindlich. Die Gemeinderichtpläne und der zugehörige Bericht sind deshalb in die vorliegende Prüfung und Ge nehmigung einzuschliessen. a) Fruchtfolgeflächen (Vgl. N 6 1 Bericht zum Gemeinde richtplan)
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Die Fruchtfolgeflächen sind im kantonalen Richtplan, Uebersicht Nr. 1 und Koordinationsblatt O.L.5 festge legt. Im Rahmen der kommunalen Richtplanung sieht die Gemeinde eine Reduktion im Bereich des Altersheims Pfand und eine flächengleiche Ergänzung westlich und südlich vor. Materiell kann diesem Antrag stattgege ben werden. Formell fallen gemäss Art. 11 Abs. 2 EG z RPG (bGS 721.1) Aenderungen am kantonalen Richtplan in die Kompetenz des Regierungsrates. Die beantragte Aenderung am kant. Richtplan ist deshalb zu genehmi gen. b) Altersheim Pfand (Vgl. N 5, Bericht zum Gemeinde richtplan) Entgegen den Ausführungen im Bericht ist festzuhal ten, dass die Baute nicht als standortgebunden im Sinne von Art. 24 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes (SR 700) bezeichnet werden kann. c) Kiesabbaustandort Bömmeli (Vgl. N 10, Bericht zum Ge meinderichtplan) Gestützt auf Art. 207 des EG z ZGB (bGS 211.1) steht das Recht zum Abführen von Steinen, Kies, Sand und Schlamm aus dem Bette der öffentlichen Gewässer, so weit es ohne nachteilige Folgen ausgeübt werden kann, für den eigenen, nicht gewerblichen Bedarf den unterhaltspflichtigen Anstössern und den Wuhrpflich tigen zu. Die Ausbeutung von Baumaterialien in Gewäs serbetten zu gewerblichen Zwecken bedarf jeweils ei ner Bewilligung (Vgl. Beschluß des Regierungsrates vom 17. November 1992). Eine solche liegt zur Zeit nicht vor. Die Kiesentnahme, wie sie im Richtplan und im Zonenplan aufgeführt wird, ist somit nicht ohne Einschränkung möglich. Im Vorprüfungsbericht ist ver langt worden, auf diesen Umstand hinzuweisen, was nicht entsprechend erfolgt ist. d) Fuss- und Wanderwege (Bericht zum Gemeinderichtplan S. 14) Das in Ausführung von Art. 37 quater Bundesverfassung (BV; SR 101) erlassene Bundesgesetz enthält die Grundsatzgesetzgebung über die Fuss- und Wanderwege. Es überlässt den Kantonen einen grossen Teil der da mit verbundenen Aufgaben und verpflichtet sie unter anderem, die Fuss- und Wanderwege in Plänen festzu halten. Gestützt auf die Uebergangsbestimmung von Art. 16 Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (FWG; SR 704) hat der Regierungsrat die in der Richtplanung (15. Juni 1987; Uebersicht Nr. 2) dargestellten Wan derwege als vorläufiges Wanderwegnetz bezeichnet (RRB Nr. 220 vom 5. Juni 1988). Dieser Plan geht der kom munalen Richtplanung vor. Der definitive Wander wegplan steht unmittelbar vor der Fertigstellung und
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wird demnächst dem Erlassverfahren unterstellt. Unab hängig vom Gemeinderichtplan gilt dannzumal der vom Regierungsrat zu genehmigende Wanderwegplan. e) Erschliessungsstrassen (Bericht zum Gemeinderichtplan s. 13,14) Im Vorprüfungsbericht ist verlangt worden, dass im Bericht ein Hinweis auf Art. 5 Abs 1 und 2 sowie Art. 88 Strassengesetz (bGS 731.11) angebracht wird. Art. 5 definiert die Funktion der Hauptverkehrsstrassen und Art. 88 regelt die Ausfahrten in die Staatsstras sen. Der Hinweis im Bericht ist ausgeblieben, weshalb an dieser Stelle nochmals ausdrücklich darauf verwie sen wird.
2.5 Zonenplan a) Lärmschutz Im Vorprüfungsbericht ist auf verschiedene Anforde rungen in bezug auf die Lärmschutzverordnung hinge wiesen worden. In der Zwischenzeit liegt der Lärmbe lastungskataster vor, der jedoch in der Beurteilung keine wesentlichen Aenderungen bewirkt. Das Amt für Umweltschutz nimmt folgende Beurteilung vor: Die unüberbaute Wohn- und Gewerbezone entlang der Hauptstraße im Gebiet "Wies" gilt als erschlossen. Es kann somit bei der Beurteilung vom Immissionsgrenz wert ausgegangen werden. Die Einhaltung ist in einem allfälligen Baubewilligungsverfahren zu überprüfen.
Für die im Gebiet Nassen ausgeschiedene Wohnzone ist der Planungswert einzuhalten. Teile dieser Zone kön nen durch den Schiesslärm belastet sein. Der Zonen plan sieht für dieses Gebiet eine Quartierplanpflicht vor. In diesem Verfahren ist festzulegen, wie das Ge biet unter Einhaltung der Planungswerte überbaut wer den kann. Die an die Einzonung zu stellende Bedingung ist erfüllt. In der Gewerbezone Sonder kann der Planungswert erst in einem Abstand von 30 m ab Strassenachse eingehal ten werden. Innerhalb dieses Streifens dürfen keine lärmempfindlichen Räume im Sinne der Lärm schutzverordnung (SR 814.41) erstellt werden. Für eine andere Lösung müssten mittE3ls Quartierplan die Bedingungen zur Einhaltung der Planungswerte verbind lich festgelegt werden.
b) Zonenplandarstellung Das landwirtschaftliche Vorranggebiet ist lediglich im Landwirtschaftszonenplan M 1:10000 dargestellt. Im Zonenplan M 1:2000 fehlt es gänzlich, was zu unter schiedlicher Interpretation und zu Rechtsunsicherhei ten führen kann. Bezüglich landwirtschaftlicher Vor-
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rangflächen gilt der Landwirtschaftszonenplan M 1:10000. Im Zonenplan 1:2000 ist ein entsprechender Nachtrag vorzunehmen. Im Zonenplan M 1:2000 ist das Ortsbild von nationaler Bedeutung unter den kommunalen Festlegungen aufge führt. Da diese Ausscheidung vom Kanton erlassen wurde, ist sie unter Hinweisen aufzuführen. Die Kulturobjekte, die analog der Ortsbildschutzzone be handelt werden müssten, fehlen vollständig. Der Zo nenplan gibt nicht alle gleichartigen Informationen weiter. Die entsprechenden Korrekturen und Nachträge sind vorzunehmen.
c) Waldfeststellungen Seit kurzem ist das neue Waldgesetz in Kraft. Als wichtige Neuerung wird darin innerhalb des Baugebie tes vom dynamischen Waldbegriff abgewichen. Mit einer speziellen Waldfeststellung gegenüber den Bauzonen soll somit erreicht werden, dass sich der Waldrand rechtlich nicht mehr verändert. Die Waldfeststellun gen fehlen im vorliegenden Zonenplan und sind daher baldmöglichst nachzuholen. 2.6 Baureglement Das eingereichte Baureglement entspricht formell den An forderungen gemäß Art. 22 EG z RPG. Im Rahmen der Vor prüfung zwingend verlangte Aenderungen sind berücksich tigt worden. Dagegen wurden praktisch keine Anregungen aufgenommen. Das den Gemeinden zustehende Ermessen ist jedoch in keinem Fall überschritten, weshalb trotz teil weisen Vorbehalten das Baureglement der Rechts- und Zweckmässigkeitsprüfung standhält. Antrag Die Baudirektion stellt, gestützt auf Art. 6 Abs. 1, Art. 11 Abs.2, Art. 21 Abs. 3 und Art. 50 Abs. 3 des EG z ZGB (bGS 721.1), folgende Anträge: 1. Der Zonenplan im M. 1: 2'000 und der Landwirtschaftszo nenplan M 1:10'000 sei mit folgenden Auflagen zu geneh migen: Die Zone für Skisport im Gebiet Bellis, südlich der Talstation Schwägalp sei im sinne der Erwägungen von der Genehmigung auszunehmen.
In der Gewerbezone Sonder dürfen auf einer Tiefe von 30 m ab Staatsstrassenachse keine neuen Bauten mit lännempfindlichen Räumen im Sinne der Lärmschutzver ordnung (SR 714.41) bewilligt werden. Andere Lösungen müssen in einem Quartierplan verbindlich festgelegt werden.
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Im Zonenplan M 1:2000 seien folgende formellen Aenderungen und Ergänzungen vorzunehmen: Das im Landwirtschaftszonenplan eingetragene land wirtschaftliche Vorranggebiet ist auch im Zonenplan M 1:2000 darzustellen.
Im Zonenplan M 1:2000 sei die Ortsbildschutzzone von nationaler Bedeutung als Hinweis und nicht als Fest legung in die Legende aufzunehmen. Die im kantonalen Schutzzonenplan ausgeschiedenen Kulturobjekte sind als Hinweise in die Zonenpläne aufzunehmen. Die erforderlichen Waldrandfeststellungen seien un verzüglich nach dem Vorliegen der Weisungen über das Verfahren einzuleiten. Das Baureglement vom 13. April 1993 sei zu genehmigen.
Der Gemeinderichtplan mit Bericht vom 13. April 1993 sei unter folgenden Bedingungen zu genehmigen: Betreffend den innerhalb von Vertragsschiessplätzen liegenden Naturschutzzonen seien in Absprache mit dem Planungsamt von der Gemeinde Vertragsanpassungen mit dem EMD vorzunehmen. Im Bericht zum Gemeinderichtplan, Seite 6, N 5 Al tersheim Pfand sei "(event. als standortgebundene Baute)" zu streichen. Fuss- und -Wanderwege unterstehen dem Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (SR 704) und der Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderwege (bGS 731.31). Massgebend sind deshalb die nach diesen Verfahren erlassenen Pläne. Die Gemeinde sei anzuweisen, die Zonenpläne und den Ge meinderichtplan gemäss diesem Entscheid zu überarbeiten und in je drei Exemplaren für den Genehmigungsvermerk vorzulegen. Mindestens zwei Exemplare seien als Origi nalplansatz (Heliographien) nachzureichen. Die Fruchtfolgefläche im kantonalen Richtplan sei für das Gebiet Pfand (Altersheim) an die Abgrenzung gemäss Gemeinderichtplan M 1: 10' 000 vom 13.4.1993 anzupassen. Die Baudirektion sei zu beauftragen, für die nach kanto nalem und kommunalem Recht vorgeschriebenen Berichter stattungen über diese Änderungen zu sorgen (Art. 11 Abs. 2 EG zum RPG, Art. 20 Abs. 4 Verordnung über die Raum planung, SR.700.1). Für die Genehmigung sei keine Gebühr zu erheben.
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Beschluss:
Zustimmung zum Antrag der Baudirektion.
Amtsblatt.
Auszug an
Baudirektion Sekretariat der Baudirektion Zentralstelle für Baugesuche Kantonales Planungsamt Gemeinde Hundwil (mit sämtlichen Beilagen, ohne Genehmigungsvermerk)
lrn Auftrag i:fe:.t R@gYtH'tmgsrafas D(�r f?"1!schr<i ib0n
versandt am
Bases légales
bGS 721.1 · Baugesetz · Canton
bGS 814.0 · Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Canton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confédération
SR 814.41 · LSV · Confédération