Teilzonenplan Rehetobelstrasse
Plan d'affectation · Speicher
Document
- Type
- Plan d'affectation
- Commune
- Speicher
- Canton
- Appenzell Rhodes-Extérieures
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- Regierungsrat
- Adopté
- 11 sept. 2001
- En vigueur depuis
- 11 sept. 2001
Carte
Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Speicher avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète
Fichiers
CH73_11_GE_Teilzonenplan Rehetobelstrasse.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
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Protokoll des Regierungsrates
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September 2001
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Gemeinde Speicher: Teilzonenplan Rehetobelstrasse; Genehmigung A. Ausgangslage
1. Mit Schreiben der Gemeindevenrualtung vom 24. August 2001 wird um die Genehmigung des obengenannten Planungsinstrumentes durch den Regierungsrat nachgesucht.
2, Es ist vorgesehen, das bestehende Gebäude Assek. Nr. 15 in ein Büro und Atelier umzubauen. Zudem soll im Nordosten des bestehenden Gebäudes ein ergänzender Ausstellungspavillon erstellt werden. Der für den Pavillon vorgesehene Flächenteil befindet sich heute in der Grünzone. Entsprechend soll eine Fläche von 435 m2 neu der Wohn- und Gewerbezone WG2 zugewiesen werden.
3. Über die Zonenplanänderung wurde das Vorprüfungsverfahren durchgeführt. 4. Die schriftliche Zustimmung sämtlicher direkter Anstösser liegt vor. Entsprechend konnte auf die öffentliche Auflage des Planungsinstrumentes verzichtet werden.
5. Das Vorhaben wurde im vereinfachten Verfahren ohne Volksabstimmung durchgeführt
6. Der Teilzonenplan Rehetobelstrasse wurde am 15. August 2001 vom Gemeinderat erlassen.
B. Erwägungen
Nach Art, 51 Abs. 3 EG zum RPG können geringfügige Anderungen an Zonenplänen im vereinfachten Verfahren ohne Abstimmung vorgenommen werden, wenn die von ihnen direkt betroffenen Grundeigentümer und die Mehrheit der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke sich mit ihnen einverstanden erklärt haben. Eine geringfügige Anderung wird insbesondere dann angenommen, wenn die Anderung von untergeordnetem öffentlichem lnteresse ist, das dem Plan zugrundeliegende Konzept nicht geändert wird und nur eine kleine Fläche betroffen ist.
2. Gemäss Art. 50 Abs. 3 des EG zum RPG treten Baureglemente und Nutzungspläne mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Die Genehmigung wird erteilt, wenn sie den gesetzlichen Vorschriften und der übergeordneten Planung entsprechen und nicht als unzweckmässig erscheinen. Die Prüfung erfolgte auf dieser Grundlage.
-23. Das Grundkonzept der Ortsplanungsrevision wird durch die vorgesehenen Zonen-
planänderungen (ca. 435 m2) nicht in Frage gestellt. lnsbesondere werden die Grundsätze der Planbeständigkeit und Rechtssicherheit nicht spürbar tangiert.
4. Die materiellen Anforderungen gemäss Art. 43 EG zum RPG sind erfüllt. Materiell steht der Plangenehmigung durch den Regierungsrat somit nichts entgegen.
G. Beschluss des Regierungsrates
1. Der Teilzonenplan Rehetobelstrasse wird genehmigt. (Art. 6 Abs. 1, Art. 50 Abs. 3 EG zum RPG)
2. Für die Genehmigung wird keine Gebühr erhoben. 3. Rechtsmittel:
Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen nach Erhalt mit Beschwerde ans Venraltungsgericht (Adresse: Venrvaltungsgericht des Kantons Appenzell A.Rh., Postfach, 9043 Trogen) weitergezogen werden. Die schriftliche Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kuze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. I ff. des Gesetzes über die Veruvaltungsgerichtsbarkeit, bGS 143.6).
Amtsblatt.
Auszug an
Baudirektion Sekretariat Baudirektion Zentralstelle für Baugesuche * Planungsamt Appenzell A.Rh. . Gemeinderat Speicher *
*) Beilage: 1 Expl. Teilzonenplan mit Genehmigungsvermerk, Erläuterungsbericht
lm Auftrag des Regierungsrates Der Hatschreiber:
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I 4. Sep. 2ggtr
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Bases légales
bGS 721.1 · Baugesetz · Canton
bGS 814.0 · Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Canton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confédération
SR 814.41 · LSV · Confédération