Quartierplan Harschwendi

Plan d'affectation · Waldstatt

Document

Type
Plan d'affectation
Commune
Waldstatt
Canton
Appenzell Rhodes-Extérieures
Niveau
Commune
Approuvé par
Regierungsrat
Adopté
23 janv. 1979
En vigueur depuis
23 janv. 1979

Carte

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Fichiers

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Texte

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Protokoll des Regierungsrates von Appenzell A.Rh . 23. Januar 1979 N.

Gemeinde Waldstatt: Quartierplan "HElrschwendi"; Genehmigung (vgl. Trakt. Nr. 785 vom 14. Februar 1978) Dem Bericht der Baudirektion vom 9- Januar 1979 ist zu ent­ nehmen: Mit Schreiben vom 17. November 1978 ersucht der Gemeinderat Waldstatt um Genehmigung des überarbeiteten Quartierplans "Har­ schwendi". Aufgrund des Entscheides vom 14. Februar 1978 ist eine erste Fassung des Quartierplans "Harschwendi" vom 14. Juni 1977 überarbeitet und während der Zeit vom 5. Oktober bis 4. November 1978 öffentlich aufgelegt worden. Einsprachen sind keine eingegangen. Das kommunale Genehmigungsverfahren ist rechtmässig durchgeführt und abgeschlossen worden. Im erwähnten Entscheid vom 14. Februar 1978 wurde dem Gemeinde­ r3.t empfohlen, den Quartierplan "Harschwendi" vom 14. Juni 1977 unter Beachtung folgender Punkte zu überarbeiten: 1. Ausgestaltung der Erschliessung des ganzen Gebietes derart, dass auf einen Einlenker bei der Käserei Fischbacher ver­ zichtet werden kann. Durch den Plan sei sicherzustellen, dass die bestehende Einfahrt nur vom landwirtschaftlichen Verkehr benützt werden könne. 2. Aufnahme der an die Staatsstrasse anknüpfenden Haupterschlies­ sung in die Sonderbauvorschriften als Voraussetzung für jeg­ liche Baubewilligung. 3. Ueberarbeitung der Sonderbauvorschriften. Folgende Punkte sind überarbeitet worden: a) Auf das Verbindungsstrassenstück mit den entsprechenden Bau­ linien zwischen Baugebieterschliessung und der Einmündung in die Staatsstrasse bei der Käserei Fischbacher (Geb.Assek. Nr. 406) ist verzichtet worden. Mit dieser Massnahme allein ist aber nicht sichergestellt, dass die bestehende Einfahrt nur vom landwirtschaftlichen Verkehr benützt werden kann, da theoretisch einiße Bauparzellen von der bestehenden Güter­ strasse her erreicht werden könnten. Gemäss Art. 90 des Stras­ sengesetzes könnte die Baudirektion jedoch jene Massnahmen vorschreiben, die im Interesse der Verkehrssicherheit als geboten erscheinen. b) Das als Basiserschliessung dienende Strassenstück nord-öst­ lich der Parzelle Nr. 563 ist in den Quartierplan aufgenom­ men und der erforderliche Stra□senrawn mittels Baulinien

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sichergestellt worden. In Art. 11 der Sonderbauvorschriften ist verlangt, dass dieses Strassenstück mit dem Ueberbauungs­ beginn realisiert wird. c) Folgende Sonderbauvorschriften sind ergänzt oder geändert worden: Geltungsbereich

Art. 1 Allgemeine Vorschriften

Art. 3

Art. 5 Reihenhäuser

Art. 11 Erschliessungsstrasse

Plan und Vorschriften entsprechen den im Regierungsratsbeschluss vom 14. Februar 1978 gestellten Anforderungen. Einer Genehmigung des Quartierplanes steht deshalb nichts mehr entgegen. Für die spätere Projektierung der Einmündung in die Staatsstras­ se östlich von Parzelle Nr. 563 ist zu beachten, dass auf eine Tiefe von 8 m ab heutiger Strassengrenze das Gefälle im Maximum 5 % betragen darf. Anschliessend ist als Ausrundung ein Vertikal­ radius von ca. 200 m vorzusehen. Die Erschliessungsstrasse ist auf eine Tiefe von mindestens 25 m ab heutiger Strassengrenze mit einem Hartbelag zu versehen. Bei der Einmündung muss in bei­ de Richtungen eine genügende Sicht vorhanden sein. Gestützt auf Art. 111 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 124 Abs. 3 EG zum ZGB beantragt die Baudirektion: Der Quartierplan "Harschwendi", bestehend aus den Plänen "Bau­ linien" rr.it Sonderbauvorschriften und "Leitungen", sei zu ge­ nehmigen. Beschluss: Zustimmung zum Antrag der Baudirektion. Amtsblatt. Auszug an

Landammannamt B::..1udircktion Kant. Planungsamt (2 Expl.); Beilage: je 1 Expl. des Quartierplans (Baulinien, Leitungen) Kant. Bauverwaltung (4 Expl.); Beilage: je 1 Expl. des Quartierplans (Baulinien, Leitungen) Gemeinderat Waldstatt (2 Expl.); Beilage: je 1 Expl. des Quartierplans (Baulinien, Leitungen) je 3 Expl. Strassenplan und Längenprofil

Im Auftrag des Regierungsrates Der Ratschreiber:

CH73_07_SBV_Quartierplan Harschwendi.pdf

099 QUARTIERPLAN HAARSCHWENDI WEST, 9104 WALDSTATT

Sonderbauvorschriften Vom Gemeinderat genehmigt Vom Regierungsrat genehmigt

am 12. September 1978 am 23. Januar 1979

ALLGEMEINES

Art. 1 Geltungsbereich

Die nachfolgenden Bestirrnnungen gelten für das im Plan umrandete Gebiet des Quartierplans "Harschwendi".

Art. 2 Zweck

Die Sonderbauvorschriften bezwecken die geordnete bauliche Entwik­ klung zur Erzielung einer einheitlichen, ästhetisch befriedigenden Gesamtlösung, sowie die Anpassung an die Besonderheiten des Gelän­ des.

Art. 3 Allgemeine Vorschriften

Sofern nachfolgend nichts anderes bestirrnnt wird, gelten die Vorschriften des Baureglementes der Gemeinde Waldstatt. BESONDERE VORSCHRIFTEN

Art. 4 Gestal tung

Alle Bauten haben sich in Bezug auf Gesamtwirkung, Bedachung, Form und Gliederung der Baumassen, Wirkung von Material und Farbe so in die Landschaft und in die bauliche Umgebung einzugliedern, dass eine gute Gesamtwirkung erreicht und das Landschaftsbild nicht be­ einträchtigt wird. Alle Bauvorhaben, die nach aussen in Erschei­ nung treten, sind dem Heimatschutz vorzulegen.

Art. 5 Reihenhäuser

Die Erstellung von Reihenhäuser ist grundsätzlich unter folgenden Bedingungen gestattet: Es sind gestaltete Gebäudereihen von max. 35 m Länge zul ässig. Gebäudereihen von mehr als 24 m Länge sind mindestens einmal in der Tiefe zu staffeln.

Art. 6 Fusswege

Durch Richtungspunkte werden Stellen festgelegt, zwischen denen ein Streifen von 5 m Breite derart von Bauten freizuhalten ist, dass zwischen diesen Punkten ein Fussweg in möglichst direkter Linie geführt werden kann.

099 Quartier:plan Haarschwendi, 9104 Waldstatt

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TECHNISCHE VORSCHRIFTEN

Art. 7 Material, Farbgebung

Die Neubauten im Quartier sind so zu gestalten, dass sie das Land­ schaftsbild nicht dominieren. Weisse, helle oder grellfarbige Fassadenanstriche sind unzulässig, ebenso stark reflektierende, m etallische oder metallähnliche Fassadenelemente, Dächer sind dunkel einzudecken.

Art. 8 Dachform

Als Dächer sind Satteldächer vorgeschrieben, Dachflächen quer zur Hangneigung sollen mindestens 35 ° , längs zur Hangneigung minde­ stens 25 ° betragen.

Art. 9 Zuschlag zum Baulinienabstand

Bei Bauten, deren Giebelrichtung quer zum Hang verläuft, ist auf die am meisten gegen Süden orientierte Hauptfassade ein Zuschlag zum Baulinienabstand einzuhalten. Dieser Beträgt 50 % des Grundabstandes. Garagen als Terrassenvorbauten und ähnliche Baukörper dürfen jed och auf die Baulinie gesetzt werden.

Art. 10 Mehrlängenzuschlag bei Reihenhäuser

Bei versetzten, geschweiften oder schief zur Grenze stehenden Bau­ teilen kann ein Flächenausgleich erfolgen. Dabei darf der Mehr­ längenzuschlag teilweise unterschritten werden, wenn die dem Ge­ bäude senkrecht vorgelagerte Grundstücksfläche der sich aus dem Mehrlängenzuschlag egebenden Freiflächen entspricht. ZUFAHRT

Art. 11 Erschliessungsstrasse

Die projektierte Erschliessungsstrasse nord-östlich von Parzelle Nr. 563 ist gleichzeitig oder spätestens mit dem Bau des ersten Einfamilienhauses in der Harschwendi zu realisieren.