Quartierplan Harschwendi Ost, Änderung 1999

Plan d'affectation · Waldstatt

Document

Type
Plan d'affectation
Commune
Waldstatt
Canton
Appenzell Rhodes-Extérieures
Niveau
Commune
Approuvé par
Regierungsrat
Adopté
9 mars 1999
En vigueur depuis
9 mars 1999

Carte

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Fichiers

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Texte

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Protokoll des Regierungsrates

1 1 1 1 1 11 1 1 1 1 1 1 1 [1) 11111111111111111111111111111111111111 1 1111111111 9. März 1999 L.

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Gemeinde Waldstatt: Änderung des Quartierplanes Harschwendi-Ost; Genehmigung

Dem Bericht der Baudirektion vom 2. März 1999 ist zu entnehmen: Mit Schreiben vom 12. Januar 1999 ersucht der Gemeinderat Waldstatt um die regie­ rungsrätliche Genehmigung einer geringfügigen Änderung am Quartierplan Harschwendi - Ost. Sachlage

Der im genannten Quartierplan eingezeichnete Kehrplatz der Erschliessungsstrasse ist nicht realisiert worden. Da die im Plan eingezeichnete Baulinie mit den tatsächlichen Ver­ hältnissen nicht übereinstimmt, hat der Gemeinderat eine geringfügige Quartierplanände­ rung beschlossen. Dabei wird auf die öffentlich-rechtliche Sicherung eines Wendeplatzes verzichtet. Mit Schreiben vom 23. Juni 1998 hat das Planungsamt im Rahmen der Vorprüfung ge­ mäss Art. 47 EG zum RPG zur Änderung Stellung genommen. Der Gemeinderat hat das Verfahren betreffend eine geringfügige Änderung gemäss Art. 51 Abs. 3 EG zum RPG durchgeführt. Mit einer Ausnahme haben alle betroffenen und anstossenden Grundeigentümer ihr Einverständnis unterschriftlich bestätigt. Jenem Grundeigentümer, welcher seine Zustimmung nicht erteilt hat, wurde mit Schreiben vom 18. November 1998 schriftlich das rechtliche Gehör eingeräumt. Die 30-tägige Einspra­ chefrist ist unbenutzt abgelaufen. Erwägungen

Es ist festzuhalten, dass der ursprünglich vorgesehene Wendehammer am Ende der Sackgasse, wie ihn der ursprüngliche Quartierplan vorgesehen hat, grundsätzlich zweckmässig war. Der Quartierplan bildet die Grundlage für eine allfällige Durchsetzung eines öffentlichen Fahr- und Wenderechtes. In der heutigen Situation ist es offenbar mög­ lich, auf den privaten Vorplätzen anderweitig zu wenden. Das ist solange möglich, als es von den Grundeigentümern geduldet oder eine entsprechende Dienstbarkeit eingeräumt wird.

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Der Gemeinderat Waldstatt erachtet die Wendemöglichkeit im gegebenen Fall als ausrei­ chend oder nicht im öffentlichen Interesse liegend. Bei der kurzen Sackgasse geht es in erster Linie um die Erschliessung der direkt anliegenden Parzellen. Ein weitergehendes öffentliches Interesse ist nicht ersichtlich. Zudem sind alle berührten Grundeigentümer mit der getroffenen Lösung einverstanden. Unter diesen Voraussetzungen ist es nicht an­ gezeigt, seitens der Genehmigungsbehörde in den Ermessensbereich der Gemeinde einzugreifen. Der Vorlage kann die Zustimmung erteilt werden. Beschluss nach Antrag der Baudirektion: 1. Die Quartierplanänderung Harschwendi Ost, Waldstatt, wird genehmigt (Art. 6 Abs. 1 und Art. 50 Abs. 3 EG zum RPG; bGS 721.1). 2. Für die Genehmigung wird eine Gebühr von Fr. 200.-- erhoben.

Amtsblatt.

Auszug an

Baudirektion Sekretariat Baudirektion Zentralstelle für Baugesuche * Kantonales Planungsamt * Gemeinderat Waldstatt ** *) 1 Expl. Quartierplanänderung mit Genehmigungsvermerk **) 3 Expl. Quartierplanänderung mit Genehmigungsvermerk/Rechnung

Im Auftrag des Regierungsrates Der Ratschreiber i. V.:

Versandt am

1 1. März 1999