Quartierplan Kneuwies

Plan d'affectation · Waldstatt

Document

Type
Plan d'affectation
Commune
Waldstatt
Canton
Appenzell Rhodes-Extérieures
Niveau
Commune
Approuvé par
Regierungsrat
Adopté
21 déc. 1976
En vigueur depuis
21 déc. 1976

Carte

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Fichiers

CH73_07_GE_Quartierplan Kneuwies.pdfOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

Protokoll des Regierungsrates von Appenzell A.Rh. 21. Dezember 1976 N.

Gemeinde Waldstatt: Quartierplan "Kneuwies"; Genehmigung Dem Bericht der Baudirektion vom 9. Oktober 1976 ist zu ent­ nehmen: Mit Schreiben vom 20. Oktober 1976 ersucht der Gemeinderat von Waldstatt um die Genehmigung des Quartierplans "Kneuwies". Gemäss Art. 10 Abs. 4 des Baureglementes der Gemeinde Waldstatt ist der Gemeinderat für den Erlass von Quartierplänen zuständig. Die öffentliche Auflage erfolgte vom 16. August bis 15. Septem­ ber 1976. Während dieser Frist ist eine Einsprache eingegangen, die jedoch im Einigungsverfahren zurückgezogen wurde. Damit ist das kommunale Genehmigungsverfahren abgeschlossen. Der Quartier­ plan ist vom Planungsamt auf seine Rechtmässigkeit hin geprüft worden. a) Materielle Rechtmässigkeit Massgebend für die materielle Rechtmässigkeit ist vor allem Art. 110 EG zum ZGB, welcher die Ziele, die bei der Aufstel­ lung räumlicher Planungen zu verfolgen sind, umschreibt. In materieller Hinsicht regelt der Quartierplan die Erschlies­ sung und gewährt in zwei Teilgebieten Ausnahmen von der Regel­ bauweise, die eine rationelle Ueberbauung gewährleisten. b) Formelle Rechtmässigkeit Der Quartierplan "Kneuwies" mit seinen Sonderbauvorschriften hält der formellen Rechtmässigkeitsprüfung stand. Da sich für die Erschliessung des fraglichen Gebietes über die AB-Brücke im Zusammenhang mit der Hirschenkreuzung gewisse Probleme ergeben, hat die Landes- Bau- und Strassenkommis­ sion mit Schreiben vom 22. Juli 1976 Auflagen formuliert, die durch die Gemeinde in den Quartierplan aufgenommen wur­ den. Gemäss Punkt 1.1 der im Quartierplan formulierten Auflagen müssen die Kosten für die Sanierung der Brücke durch den Eigentümer der Parzelle Nr. 131 übernommen werden. Nach Meinung der Landes- Bau- und Strassenkommission müssen aber lediglich die Mehrkosten für den Ausbau auf die Breite einer Erschliessungsstrasse durch den erwähnten Grundeigentümer ge­ tragen werden, nicht aber allfällige Anpassungen infolge der Sanierung der Hirschenkreuzung. Punkt 1.1 der Auflagen ist entsprechend zu präzisieren.

- 2 Im weiteren ist die Verpflichtung zur Uebernahme der Mehr­ kosten für den anlässlich der Staatsstrassenkorrektion vor­ zunehmenden Ausbau der AB-Brücke im Grundbuch anzumerken. Die gesetzliche Grundlage findet sich in Art. 127 EG zum ZGB. Die Baudirektion beantragt gestützt auf Art. 111 Abs. 3 und 124 Abs. 3 EG zum ZGB: 1. Der Quartierplan "Kneuwies" mit Sonderbauvorschriften sei zu genehmigen. 2. Die Genehmigung sei unter folgenden Vorbehalten zu erteilen: a) Punkt 1.1 der Auflagen im Quartierplan ist neu wie folgt zu formulieren: "Die Mehrkosten für den Ausbau auf die Breite einer Er­ schliessungsstrasse bei der Sanierung der Brücke über die "Appenzeller-Bahn" gemäss Schreiben der LBK vom 22. Juli 1976 sind vollumfänglich durch den Eigenttimer der Parzelle Nr. 131 zu übernehmen." b) Die vorgenannte Verpflichtung zur Uebernahme der Mehr­ kosten ist im Grundbuch anzumerken. Beschluss: Zustimmung zu den Anträgen der Baudirektion. Amtsblatt. Auszug an

Landammannamt Baudirektion Kant. Planungsamt (2 Expl.); Beilage: Quartierplan mit Genehmigungsvermerk Kant. Bauverwaltung (4 Expl.); Beilage: Quartierplan mit Genehmigungsvermerk Gemeinderat Waldstatt (2 Expl.); Beilage: Quartierplan mit Genehmigungsvermerk inkl. sämtliche Unterlagen Um AMfirl3gi dei Regüemng�rr&lfe!.l Derr /Re,Usclhroiberrg

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