66/TZPL/2/0_Teilzonenplan Neumatt / Leim
Plan d'affectation · Thürnen
Document
- Numéro
- 1020
- Type
- Plan d'affectation
- Sous-type
- Plan de zones partiel
- Commune
- Thürnen
- Canton
- Bâle-Campagne
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- RR
- Adopté
- 11 avr. 1995
- En vigueur depuis
- 11 avr. 1995
Carte
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Fichiers
RRB_1020_19950411_anonym.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates
des Kantons Basel-Landschaft
Nr. 1020 vom 11. April 1995
Gemeinde Thürnen, Teilzonenplan und Teilzonenreglement Landschaft "Neumatt/Leim", Mutation _Zonenreglement Landschaft, Waldbaulinienplan
"Brückmatt"
A. Die Einwohnergemeindeversammlung Thürnen hat am 16. Dezember 1994 den Teilzonenplan und das Teilzonenreglement Landschaft "Neumatt/Leim", eine Mutation zum Zonenreglement Landschaft sowie den Waldbaulinienplan "Brückmatt" beschlossen. Im wesentlichen handelt es sich dabei um Anpassungen, die aufgrund der Erwägungen im Regierungsratsbeschluss Nr. 517 vom 18. Februar 1992 und
aufgrund der staatsrechtlichen Beschwerde der Sl Me 23. März 1992 erforderlich waren.
B. Einsprachen sind keine eingegangen.
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C. Das auf Antrag des Gemeinderates Thürnen (Schreiben vom 24. Februar 1995) durchgeführte Genehmigungsverfahren hat ergeben, dass sowohl die Rechtmässigkeitskontrolle als auch die Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Für weitere Einzelheiten
wird auf die Akten verwiesen.
Aufgrund dieses Prüfungsergebnisses und gestützt auf $ 3 Absatz 2 des
Baugesetzes beschliesst der Regierungsrat folgendes:
:/1: 1. Die Beschlüsse der Einwohnergemeindeversammlung Thürnen vom 16. Dezember 1994 betreffend den Teilzonenplan und das Teilzonenreglement Landschaft "Neumatt/Leim", die Mutation zum Zonenreglement Landschaft sowie den Waldbaulinienplan "Brückmatt" werden genehmigt und damit
allgemeinverbindlich erklärt.
2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 66/TZPL/2/0 und 66/ZPL/1/4 (Teilzonenplan "Neumatt/Leim"), 66/TZRL/2/0 und 66/ZRL/1/1 (Teilzonenreglement "Neumatt/Leim"), 66/ZRL/1/2 (Mutation Zonenreglement Landschaft "Naturschutzzone K2") sowie 66/BSP/11/0 (Waldbaulinienplan "Brückmatt") versehenen Exemplare der Pläne und der
Reglemente.
3. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Verteiler. - Gemeinderat Thürnen, 4441 Thürnen
SSH, Architekten und Raumplaner, Fischmarkt 12, 4410 Liestal Rohner, Jermann und Partner, Ingenieure und Geometer AG, Hauptstrasse 93, 4450 Sissach
Landeskanzlei (Publikation)
Amt für Liegenschaftsverkehr
- Forstamt Tiefbauamt
- Vermessungsamt
- Amt für Orts- und Regionalplanung (16) (12 Archiv, ZD, OP, OK, ES)
- Bau- und Umweltschutzdirektion (2)
Rechtsmittelbelehrungen:
1.
Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Verfassungs- und Verwaltungsgericht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausfertigung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren vor Verfassungs- und Verwaltungsgericht ist kostenpflichtig.
Gegen diesen kommunalen Erlass oder Plan kann zur Überprüfung der Verfassungsmässigkeit innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Verfassungsgericht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vier Ausfertigungen einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen.
Beschwerdeberechtigt sind nur Personen, die sich bereits am Einsprache- oder Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat beteiligt haben.