Baureglement

St. Antoni

Document

Numéro
2302
Commune
St. Antoni
Canton
Fribourg
Niveau
Commune
En vigueur depuis
17 juil. 2019

Carte

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Fichiers

2302_20190717_RCU.pdfOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

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Kanton Freiburg Gemeinde St. Antoni

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Ortspla nu ng GEMEINDEBAUREGLEMENT

Geneh migungsdossier

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Juni 2018

urb plan ..!I g

Bearbeitet von: Christian Stettler urbaplan fribourg l 6023-PBR-180612.docx-CST

lausanne

fribourg

genève

n e u c hâ t e l

av. de montchoisi 21

bd d e pérolles 31

rue d e berne 32

rue du seyon 10

1006 lausanne

1700 fribourg

cp 2265 - 1211 genève 1

cp 3211 - 2001 neuchâtel

t 021 619 90 90 f 021 619 90 99

t 026 322 26 01

l 022 716 33 66

l 032 729 89 89 f 032 729 89 80

[email protected]

fribourg@urba plan.ch

[email protected]

[email protected]

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INHALT

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1.

ALLGEMEINE V0RSCHRIFTEN

4

Art. 1 Zweck

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Art. 2 Rechtliche Grundlagen

4

Art. 3 Verbindlichkeit

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Art. 4 Anwendungsbereich

4

Art. 5 Abweichungen

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A. ALLGEMEINE Z0NENV0RSCHRIFTEN

5

Art. 6 Detailbebauungsplane (DBP)

5

Art. 7 0rtsbildschutzperimeter

5

Art. 8 Geschützte Gebaude und Kulturobjekte

6

Art. 9 Solaranlagen

7

Art. 10 rl

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Z0NENV0RSCHRIFTEN

Archaologische Perimeter

7

Art. 11 Historische Verkehrswege (IVS)

7

Art. 12 FI iessgewasser

7

68 autres articles

Art. 13 Schutzzone Fliessgewasser

8

Art. 14 Naturobjekte

8

Art. 15 Naturgefahren

9

Art. 16 Belastete Standorte

10

Art. 17 Abstande

11

B. S PE ZIFISCHE Z0NENV0RSCHRIFTEN

12

Art. 18 Kernzone A (KZA)

12

Art. 19 Kernzone B (KZB)

13

Art. 20 Wohnzone schwacher Dichte (WSD)

14

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Art. 21 Wohnzone mittlerer Dichte (WMD)

15

Art. 22 Mischzone (MZ), Mischzone * (MZ*)

16

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Art. 23 1ndustrie- und Gewerbezone (1GZ)

17

Art. 24 Zone von allgemeinem lnteresse ( ZAI)

18

Art. 25 Landwirtschaftszone (LZ)

19

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Art. 26 Perimeter für diversifizierte Landwirtschaft ( PLZ)

20

Art. 27 Naturschutzperimeter (NSP)

21

Art. 28 Forstwirtschaftszone (Wald)

111. ANDERE V0RSCHRIFTEN

Art. 29 Realisierung der Aussenraume (Termine)

22

Art. 30 Parkierung

22

Art. 31 Spielplatze und Gemeinschaftsraume

22

Art. 32 Expertisen und Gebühren

22

Art. 33 ü bertretungen

22

IV. SCHLUSS BESTIMMUNGEN

Art. 34 Aufgehobene Dokumente

Art. 35 lnkrafttreten

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V.

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A b k ü r z u n g s v e r z e i c h ni s

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N a turs c h u t z g e b i e t S e n s e g r a b en - Regle m e n t

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GENEHMIGUNG

ANH ANG: >

21 22

Liste d e r geschützten K ulturgüter

23 23 23 24

1.

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Art. 1 Zweck

Das vorliegende Gemeindebaureglement legt die Nutzung des Gemeindegebietes und die Vorschriften zur Erhaltung, Erstellung und Veranderung von Bauten und Anlagen test. Es bezweckt eine rationelle und harmonische Entwicklung der Gemeinde unter Berücksichtigung der übergeordneten Gesetzgebung.

Art. 2 1. Übergeordnete Grundlagen

Rechtliche Grundlagen

Die gesetzlichen Grundlagen dieses Reglements bilden > >

das eidgenôssische Raumplanungsgesetz (RPG) und seine Verordnung (RPV), das kantonale Raumplanungs- und Baugesetz (RPBG) und sein Ausführungsreg­ lement (RPBR),

> >

das kantonale Strassengesetz (StrG) und sein Ausführungsregelement (ARStrG), das Gesetz über den Schutz der Kulturgüter (KGSG) und sein Ausführungsreg­ lement (ARKGSG),

> sowie aile übrigen einschlagigen eidgenôssischen und kantonalen Gesetze und Beschlüsse, welche mit der kommunalen Raumplanung in Verbindung stehen. 2. Lokale Grundlagen

Die Ortsplanung setzt sich zusammen aus: >

dem Richtplan Bodennutzung - Verkehr - Landschaft / Erschliessungsprogramm

> dem Zonennutzungsplan und dem Gemeindebaureglement > den Detailbebauungsplanen > der Übersicht über den Stand der Erschliessung > dem Planungsbericht und den Anhangen

Art. 3 1. Nutzungsplan

Verbindlichkeit

Das vorliegende Reglement und der Zonennutzungsplan sind für Behôrden und Private nach ihrer Genehmigung durch die Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirek­ tion (RUBD) verbindlich.

2. Richtplan

Der Gemeinderichtplan ist für Gemeinde- und Kantonsbehôrden verbindlich.

Art. 4 Anwendungsbereich

Die vorliegenden Vorschriften haben für das gesamte Gemeindegebiet Gültigkeit. Sie sind für aile Bauten und Anlagen sowie Nutzungen und Nutzungsanderungen im Sinne des RPBG anwendbar.

Art. 5 Abweichungen

Abweichungen von Planen und dazugehôrenden Vorschriften kônnen durch die jeweils zustandigen Baubewilligungsbehôrden unter Einhaltung der vorgesehenen Verfahren gemass RPBG und RPBR zugelassen werden. urbaplan-16023-PB R-180612.docx

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11.

ZONENVORSCHRIFTEN

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A. ALLGEMEINE ZONENVORSCHRIFTEN

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Art. 6 Detailbebauungsplane (DBP)

lm Zonennutzungsplan sind die bestehenden und obligatorisch zu erstellenden DBP festgelegt. Baugesuche in den betroffenen Gebieten kônnen nur auf der Grundlage eines ge­ nehmigten DBP bewilligt werden. DBP Weissenbach

Der zu erstellenden DBP Weissenbach hat zusatzlich zu den üblichen gesetzlichen lnhalten namentlich die nachstehenden Punkte zu regeln: >

Sicherstellung der Erschliessung ab der Kantonsstrasse;

>

die Offenlegung des eingedolten Baches;

>

bauliche Massnahmen gegen die Überschwemmungsgefahr;

>

bestimmen der Bauvolumen. -materialien und -farben in Funktion der Dorf­ ansicht, respektive Massnahmen zu seiner Bewahrung (Bepflanzungen, gege­ benenfalls Begrünung der Dachflachen, etc.);

>

Einschrankung nicht gedeckter Depots, respektive Sichtschutz mit einheimi­ schen Pflanzen an exponierten Stellen;

>

Beschrankung der versiegelten Flachen auf Fahrbahnen, wasserdurchlassige Belage für Parkflachen und Lagerplatze, minimaler Grünanteil der Umgebung.

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Art. 7 l. Perimeter

Ortsbildschutzperimeter

lm Zonennutzungsplan sind die Gebiete festgelegt, welche in ihrer Gesamt­ erscheinung gemass kantonalem Richtplan zu erhalten sind.

2. Vorprüfung 3. Spezialvorschriften

Für jedes Bau- und Anlageprojekt ist die Vorprüfung gemass RPBG obligatorisch. Für eventuelle Neu-, An- und Umbauten innerhalb des Schutzperimeters gelten folgende Spezialvorschriften: Die Bauvorhaben haben Rücksicht zu nehmen auf die geschützten und für das Orts­ bild charakteristischen Nachbarsbauten, insbesondere betreffend >

Gebaudestellung und Firstrichtung, respektive ihre Anordnung zur Strasse und zur Topografie,

>

Volumen und Hiihen, insbesondere sollen sie die bestehenden Fassaden- und Firsthôhen nicht überragen,

>

Fassadengestaltung, insbesondere die Dimensionen, Proportionen und Anord­ nung der Ôffnungen, sowie ihr Verhaltnis zur Gebaudehülle,

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Dachlukarnen und -aufbauten auf geschützten Gebauden gemass Artikel 8 dürfen folgende Dimensionen nicht überschreiten: Summe der Frontflachen: maximal 1/10 der Dachflache (Vertikalaufriss); Gesamtbreite : maximal 1/4 der darunter liegenden Fassadenbreite.

>

Materialien und Farben sollen im Einklang mit den Bestehenden sein.

Kleinere Bauten, Anlagen und Bauteile, die nicht dem Wohnen oder Arbeiten dienen (siehe RPBR: verringerter Grenzabstand), sind zugelassen, sofern sie sich in ihrer Stellung und Gestaltung in die bestehende Überbauung integrieren. Das natürliche Gelande darf nur massvoll verandert werden, vor allem müssen die charakteristischen Merkmale wie Mauern, Pflasterungen, Baume sowie Obstgarten erhalten bleiben. Für Neubepflanzungen sind einheimische Pflanzen und Straucher zu verwenden; dicht angelegte Hecken sind nicht zugelassen

Art. 8 Geschützte Gebaude und Kulturobjekte

lm Zonennutzungsplan sind die im Verzeichnis der kantonalen Kulturgüter aufge­ führten schützenswerten Gebaude und Kulturobjekte übertragen. 1. Schutz

Der Schutz umfasst je nach Schutzkategorie: Kategorie 3

Der Schutz umfasst : > die Gebaudehülle (Fassade und Dach); > die Tragkonstruktion des Gebaudes;

Kategorie 2

Der Schutz umfasst zusatzlich zum Schutzumfang der Kategorie 3: > die Dekorelemente der Fassade; > die allgemeine Anordnung des Grundrisses in Bezug auf die Erhaltung der inne­ ren Tragstruktur.

Kategorie 1

Der Schutz umfasst zusatzlich zum Schutzumfang der Kategorie 2: > die Elemente der reprasentativen lnnenausstattung, die sich durch ihre kunst­ hand-werkliche oder künstlerische Bedeutung auszeichnen (Bodenbelag, Decke, Tafer, Türen, Ôfen, Dekor usw.).

2. Aussengestaltung

Handelt es sich bei der Aussengestaltung um eine wesentliche Komponente des Gebaudecharakters oder des Ortes, so dehnt sich der Schutzumfang gemass Artikel 22 KGSG, unabhangig der Schutzkategorie, ebenfalls auf die wesentlichen Elemen­ te der Aussengestaltung (Bodenbelag, Baumbestand, Mauern, etc.) aus.

3. lnformationspflicht

Werden wahrend Bauarbeiten historische oder archaologische Objekte aufgedeckt, müssen die Arbeiten unverzüglich eingestellt und die Gemeindeverwaltung oder das Amt für Kulturgüter benachrichtigt werden.

4. Vorprüfung

Die Vorprüfung gemass RPBG ist für aile Bauvorhaben obligatorisch.

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Art. 9 �

Das Verfahren bezüglich der Solaranlagen ist durch das Bundesrecht und das kanto­

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tion von thermischen und photovoltaischen Solaranlagen der Raumplanungs- , Um­

nale Recht geregelt. lm Übrigen ist die Richtlinie über die architektonische lntegra­

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welt- und Baudirektion (RUBD) anwendbar.

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Art. 10 n

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Archaologische Perimeter

lm Zonennutzungsplan sind die verzeichneten archiiologischen Perimeter über­ tragen. 1. Vorprüfung

Für samtliche Bauvorhaben, Anderungen an bestehenden Bauten und Anlagen sowie des bestehenden Gelandezustands ist die Vorprüfung gemass RPBG obligatorisch.

2. Sondierungs- und Grabarbeiten

Das Amt für Archaologie (AAFR) ist berechtigt notwendige Untersuchungen und Grabungen gemass den Artikeln 37 bis 40 KGSG durchzuführen. lm Weiteren bleiben bestimmte Vorschriften vorbehalten, insbesondere jene der Art. 35 KGSG sowie 75 - 76 RPBG.

3. Meldepflicht

Wird ein Kulturgut entdeckt, muss dies unverzüglich der zustandigen Dienststelle gemeldet werden (Art. 34 KGSG).

Art. 11 Historische Verkehrswege (IVS)

lm Zonennutzungsplan sind die inventarisierten historischen Verkehrswege übertragen. 1. Schutz

Der Schutz umfasst je nach Kategorie: Kategorie 2

historischer Verlauf mit Substanz: - die Linienführung; - die wegsaumenden Baumreihen und Hecken; - die Bôschungen und Graben; - das Wegprofil (Wegbreite) sowie die Wegbegleiter (Mauern, Einfriedungen usw.);

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Solaranlagen

Kategorie 1

historischer Verlauf mit viel Substanz: zusiitzlich zum Schutzumfang der Kategorie 2: den Wegbelag.

2. Richtlinien

Das Amt für Kulturgüter stellt lnteressierten lnformationen und Richtlinien zur Ver­ fügung.

3. Vorprüfung

Die Vorprüfung ist gemass RPBG obligatorisch.

Art. 12

1.

Raumbedarf

Fliessgewasser

lm Zonennutzungsplan ist der ab der Gewassermitte einzuhaltende Bauabstand (Raumbedarf inklusive Bauabstand von 4 m zur ausseren Grenze des Raumbedarfs) für die einzelnen Abschnitte der Fliessgewasser festgelegt, welcher für den Schutz vor Hochwasser und die Gewahrleistung der natürlichen Funktionen, respektive ihrer Wiederherstellung, sowie für die Zuganglichkeit, insbesondere für Unterhaltsarbei­ ten, notwendig ist.

2. Staufüiche

ln der im Zonennutzungsplan festgelegten Staufliiche im Schürgraben (Überflutungsurbaplan-l 6023-PBR-180612 .docx

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perimeter des geplanten Hochwasser-Rückhaltebeckens) sind keine Bauten und Anla­ gen zugelassen, die nicht periodisch überschwemmt werden dürfen. 3. Eingriffe

lnnerhalb des Raumbedarfs sind nur solche Bauten und Anlagen zulassig, welche die Gesetzgebung über den Gewasserschutz erlaubt.

4. Fliessgewasser ohne festgelegtem Raumbedarf

Für im Zonenplan nicht oder ohne Raumbedarf erfasste Fliessgewasser ist für Bauten und Anlagen, sowie Materialdeponien und Gelandeanderungen, ein Bauabstand von mindestens 24m ab dem mittleren Hochwasserstand einzuhalten (20m Raum­ bedarf inklusive Mindestbauabstand von 4m). Auf eingedolten nicht oder ohne Raumbedarf im Zonen- oder Detailbebauungsplan erfassten Fliessgewassern darf nicht gebaut werden. Bei der Bau- und Anlagepla­ nung ist genügend Raum für ihre spatere Freilegung zu gewahrleisten. Die zustandige Behôrde kann erganzende Detailuntersuchungen zur Erfassung des Raumbedarfs, namentlich betreffend Abflusskapazitaten, Belastung usw., verlangen.

5. Bauvorhaben in der Nahe von Fliessgewassern

Das Niveau des Erdgeschosses oder der Anlage muss über jenem des vorgesehenen Hochwassers angelegt werden. Die zustandige Behôrde kann in Erganzung zur Ge­ fahrenkarte Hochwasser und zum Raumbedarf Detailuntersuchungen anfordern. Bei Ableitung von Regenwasser aus Untergeschossen (Zufahrtsrampen, Aussentreppen usw.) in das Gewasser sind die Rücklaufrisiken zu prüfen und gegebenenfalls Sicherheitsmassnahmen zu treffen (z.B. Rücklaufklappe, Pumpenentwasserung).

5. Bestehende Bauten und Anlagen

Beim Wiederaufbau bestehender Bauten und Anlagen muss die Môglichkeit einer Anpassung des Erdgeschossniveaus oder einer Bauversetzung über, respektive aus­ serhalb dem Hochwassergefahrenbereich geprüft werden.

Art. 13 1. Schutz

Schutzzone Fliessgewasser

Die Zone ist für den Schutz des Fliessgewassers bestimmt. Dies beinhaltet insbe­ sondere den Hochwasserschutz, die Ôkologie und den Zugang für den Unterhalt des FI iessgewassers.

2. FI iessgewasser

Der Artikel 12 bleibt anwendbar.

Art. 14 1. Schutzziel

Naturobjekte

Naturobjekte wie Hecken, Gebüsche, Feld- und Ufergehôlze sowie Einzelbaume und Baumreihen sind in ihrer reichhaltigen Artenzusammensetzung ais belebende Land­ schaftselemente sowie ais Lebensraume für Pflanzen und Tiere auf dem ganzen Gemeindegebiet zu erhalten.

2. Pflegepflicht

Die geschützten Objekte sind durch die Grundeigentümer zu pflegen. Die Hecken, Gebüsche, Feld- und Ufergehôlze sind unter Beachtung des Schutzziels gelegentlich abschnittsweise und selektiv bzw. periodisch zurückzuschneiden oder zu durchforsten.

3. Beseitigungsverbot

Verboten sind aile Massnahmen, welche die Schutzobjekte in ihrer Existenz gefahrden. lhre Beseitigung durch Abbrennen, Giftanwendung sowie Beschadigung der Wurzeln durch Beweidung und zu nahes Umpflügen ist verboten, ebenso das Pflanzen von urbaplan-l 6023-PBR-180612 .docx

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standortfremden Baumen und Strauchern. 4. Ersatz eines Schutzobjekts

- Krankheitsbefal 1, - Sicherheitsrisiken,

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- übergeordneten lnteressen untersteht der Bewilligung der Gemeinde, respektive der zustandigen kantonalen

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Behorde (Ufergeholz). ln dieser wird sein Ersatz an einer geeigneten Stelle, mog­ lichst in einem Renaturierungsperimeter (siehe Richtplan), festgelegt.

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Art. 15 1. Grundlagen

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> Die selbst bei Ereignissen von geringer lntensitat schwer beschadigt werden kon­ nen. > Die selbst bei Ereign issen von geringer I ntensitat bedeutende direkte oder indi­ rekte wirtschaftl iche Schaden erleiden konnen. 2. Allgemeine Massnahmen

eingereicht werden. > konnen zusatzliche Untersuchungen und Massnahmen angeordnet werden. 3.

Sektoren mit Restgefahrdung

Diese Zone bezeichnet die geringen Gefahrdungen, die nach der Durchführung von aktiven oder passiven Massnahmen weiter bestehen sowie Gefahrdungen mit hoher lntensitat und ausserst geringer Eintretenswahrscheinlichkeit.

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Für aile Bauvorhaben in einer Gefahrenzone: > muss im Sinne von Art. 137 RPBG und Art. 88 RBPR ein Vorprüfungsgesuch

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Der Zonennutzungsplan bezeichnet Gebiete, die Naturgefahren ausgesetzt sind.

> ln denen sich zahlreiche Personen aufhalten.

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Naturgefahren

Ais sensible Objekte gelten Bauten und Anlagen:

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Das Beseitigen eines Naturobjektes im Falle von

Besondere Aufmerksamkeit ist dem Standort sensibler Objekte zu widmen; gegebe­ nenfalls konnten sich besondere Schutzmassnahmen oder Notfallplane ais notwen­ dig erweisen und fallweise von den zustandigen Dienststellen festgelegt werden. 4.

Sektoren mit geringer Gefahrdung

Diese Zone ist im Wesentlichen ein Hinweisbereich. Alle Dossiers werden überprüft und es konnen Massnahmen zur Vorbeugung und Begrenzung des Ausmasses mogli­ cher Schaden verlangt werden. Sensible Objekte benotigen: > die Durchführung einer erganzenden Studie. > besondere Schutz- und Baumassnahmen am Objekt selbst.

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5.

Sektoren mit mittlerer Gefahr­

Diese Zone ist im Wesentlichen ein Gebotsbereich. ln dieser Zone ist Bauen erlaubt

dung

(ausser für sensible Objekte), aber mit bestimmten Auflagen: > Bau- und Schutzmassnahmen sind zur Gewahrleistung der Sicherheit von Perso­ nen und Sachwerten zu treffen. > Der Gesuchsteller hat dem Baubewilligungsgesuch eine Zusatzstudie beizulegen, die die Art der Gefahrdung und die umzusetzenden Massnahmen aufführt. Die zustandigen Amtsstellen konnen den Gesuchsteller im Rahmen des Vorprüfungs­ gesuchs und angesichts der Art des Bauvorhabens von dieser Zusatzstudie befrei­ en.

6. Sektoren mit erheblicher Gefahr­ dung

Diese Zone ist im Wesentlichen ein Verbotsbereich. Es sind in dieser Zone verboten: > Bauten, neue Anlagen und Wiederaufbauten, > Bauten, neue Anlagen und Wiederaufbauten auf Grundstücken, für die zuvor Schutzbauten oder Sanierungsmassnahmen zu errichten waren oder erst errichtet werden müssten. > Umbauten, Erweiterungen oder Umnutzungen bestehender Bauten und Anlagen mit erheblicher Vergrosserung des Schadenpotentials sowie von allen Eingriffen, welche die Geschossflache, die Zahl der gefahrdeten Personen oder den Wert der gefahrdeten Güter in erheblicher Weise erhohen würde. Ais Sonderfall und abweichend vom allgemeinen Bauverbotsgrundsatz sowie unter Vorbehalt der von den zustandigen Dienststellen gemachten Auflagen konnen die folgenden Arbeiten bewilligt werden: > Standortgebundene Bauten und Anlagen von grosserem offentlichem lnteresse. > Unterhalts-, Reparatur- und Renovationsarbeiten (Bedachungen, Fassaden, Fens­ ter, Isolation, Sanitar-, Elektro- und Heizungsanlagen, Kanalisationen). > Sanierungs- und Schutzarbeiten, um die Gefahrenstufe zu senken und den Schutzgrad zu erhohen. > Kleinbauten und Anbauten, sofern dadurch die Risiko- oder Gefahrenlage nicht verstarkt wird.

7. Gefahrenhinweisbereich

Diese Zone weist auf das Vorh�densein einer Gefahr hin, ohne dass jedoch lhre Stufe (lntensitat, Wahrscheinlichkeit) beurteilt wurde. Vor jedem Bauvorhaben ist die Gefahrenstufe in einer Studie z bestimmen. An­ schliessend sind die Massnahmen umzusetzen, die der somit ermittelten Gefahren­ stufe entsprechen.

Art. 16 Belastete Standorte

Für die im Zonennutzungsplan bezeichneten untersuchungsbedürftigen Standorte kann das Amt für Umwelt bei Neu- und Umbauten Untersuchungen gemass Artikel 3 AltlV verlangen.

Slehe Genehmigungs­ beschluss der RUBO vom

1 7. JULI 2019

Bauarbeiten,

Renovierungsarbeiten oder Umbauarbeiten auf einem belasteten

Standort sind einer Ausführungsbewilligung gemass Art.5 Altlast� unterstellt. Das Erstellen einer Konformitatserklarung zum Art.3 AltlV kann angefordert werden.

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Art. 17 1. Strassen

Abstande

Sind keine speziellen Strassenbaulinien festgelegt, so gelten die minimalen Abstande gemiiss StrG.

2. Wald

Der minimale Abstand einer Baute oder Anlage zur Waldgrenze betriigt 20 m, sofern der Zonennutzungsplan oder ein Detailbebauungsplan keinen anderen Abstand vorsieht.

3. Hecken, Baume

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Sofern der Zonennutzungsplan oder Detailbebauungsplan keinen anderen Abstand festlegt, betragt der minimale Abstand einer Baute oder Anlage zu > einer Hecke mindestens 5 m (Bauzonen) respektive 10 m (Landwirtschaftszone), > einer Baumreihe oder Baumgruppe in der Regel 10 m, jedoch mindestens die halbe Kronenbreite plus 2 m. Der Abstand wird ab Stammmitte des am niichsten gelegenen Strauches oder Baumes

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gemessen. 4. Fliessgewasser

Siehe Artikel 12

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B. SPEZIFISCHE ZONENVORSCHRIFTEN

Art. 18 1. Charakter / Nutzung

Kernzone A(KZA)

Diese Zone ist für das Wohnen, das Kleingewerbe und Dienstleistungen sowie für bestehende L andwirtschaftsbauten und -anlagen bestimmt.

2. Larmempfindlichkeitsstufe

ES Ill

3. Bauweise

offen

4. Geschossflachenziffer

maximal 1.3, Zuschlag für eventuelle unterirdische Garagen + 0.2

5. Überbauungsziffer

maximal 0.6

6. Gesamthëhe

First- / Attikahohe maximal 12.50 m / Flachdach : 9.5 m

7. Grenzabstand

½ GH, mindestens 4m

8. Besondere Bestimmungen

Für geschützte Gebaude und Bauten und Anlagen im Ortsbildschutzperimeter sind die Bestimmungen respektive der Artikel 7 und 8 einzuhalten.

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Art. 19 1. Charakter / Nutzung

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Die im Zonenplan festgelegten Kerzonene B Niedermonten, 0bermonten und Nieder­ muhren sind bestimmt für Wohnnutzungen und bestehende Landwirtschaftsbe­ triebe. Kleingewerbe und Dienstleistungsbetriebe sind zugelassen.

a. Landwirtschaftsbauten und•

Neue landwirtschaftliche Betriebe sind nicht zugelassen. Für Aus-, An- und Umbauten

anlagen

bestehender Landwirtschaftsbetriebe gelten die Vorschriften der Landwirtschaftszone.

b. Wohnnutzungen

Neue, nicht zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehërende Wohnbauten kënnen

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Kernzone B (KZB)

nur auf den in den Teilplane der Weilerzonen 0bermonten und Niedermonten fest­ gelegten Parzellen mit Baufeldern bewilligt werden. Es sind nur freistehende Wohn­ bauten mit maximal 3 Einheiten gestattet, allenfalls einer von den Bewohnern ge­ führten Aktivitat genutzt werden kënnen. ln nicht mehr landwirtschaftlich genutzten Bauten und Anlagen mit Wohnanteil, darf innerhalb des bestehenden Volumens die Wohnnutzung erweitert werden, sofern der architektonische Ausdruck des Gebaudes erhalten und die ursprüngliche Struk­ tur und Aufteilung des Gebaudes auch weiterhin erkennbar bleiben. c. Gewerbenutzung

Neue Gewerbebauten sind nicht gestattet. Nicht mehr landwirtschaftlich genutzte Bauten und Anlagen oder Gebaudeteile kënnen in ihrem Volumen für Kleingewerbe- und Dienstleistungsnutzungen umge­ nutzt werden, sofern der architektonische Ausdruck des Gebaudes erhalten und die ursprüngliche Struktur und Aufteilung des Gebaudes auch weiterhin erkennbar blei­ ben. Abstell- und Materiallagerplatze sind nur in beschranktem Masse zugelassen und dürfen das Ortsbild nicht beeintrachtigen.

2.

Larmempfindlichkeitsstufe

ES Ill

3.

Bauweise

offen

4. Geschossflachenziffer

maximal 0.7 für Neubauten (Parzellen mit Baufelder).

5.

maximal 0.35 für Neubauten (Parzellen mit Baufelder) .

Überbauungsziffer

6. Gesamthiihe

First- / Attikahëhe maximal 9 m / Flachdach : 6.5 m für Neubauten (Parzellen mit Baufelder).

7. Grenzabstand

8. Besondere Bestimmungen

1/2 GH, mindestens 4 m Für geschützte Gebaude und Bauten und Anlagen im Ortsbildschutzperimeter sind die Bestimmungen respektive der Artikel 7 und 8 einzuhalten.

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Art. 20 1. Charakter / Nutzung

Wohnzone schwacher Dichte (WSD)

Diese Zone ist für freistehende und zusammengebaute Einzelwohnhauser bestimmt. Dienstleistungs- und Handelsbetriebe, die mit einer Wohnzone vereinbar sind, sind zugelassen (z.B. Büros, Praxen, Salons usw.).

2.

Larmempfindlichkeitsstufe

ES Il

3. Bauweise

offen

4. Geschossflachenziffer

> für freistehende Gebaude max. O. 7 > für zusammengebaute Gebaude max. 0.95, Zuschlag für eventuelle unterirdische Garagen + 0.2

5.

Überbauungsziffer

> für freistehende Gebaude maximal 0.35 > für zusammengebaute Gebaude maximal 0.4

6. Gesamthohe

First- / Attikahôhe maximal 9 m / Flachdach : 6. 5 m

7. Grenzabstand

1/2 GH, mindestens 4 m

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Art. 21 1. Charakter / N utzung

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Diese Zone ist für Mehrfamilienhauser bestimmt. Zusammengebaute Einzelwohn­ hauser kônnen zugelassen werden. Dienstleistungs-, Handels- und Gewerbebetriebe,

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Wohnzone mittlerer Dichte (WMO)

die mit einer Wohnzone vereinbar sind, sind zugelassen.

2. Larmempfindlichkeitsstufe

ES Il

3. Bauweise

offen

4. Geschossflachenziffer

max. 1.1, Zuschlag für eventuelle unterirdische Garagen + 0.2

5. Überbauungsziffer

maximal 0.35 / maximal 0.4 für zusammengebaute Einzelwohnhauser

6. Gesamthéihe

First- / Attikahôhe maximal 14 m / Flachdach : 11 m

7. Grenzabstand

1/2 GH, mindestens 4 m

8. Besondere Bestimmungen

Auf dem Artikel 1647 GB gilt eine Gesamthôhe von maximal 12.5m.

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Art. 22 1. Charakter / Nutzung

Mischzone {MZ), Mischzone * {MZ*)

Diese Zone ist für Wohnhauser und Dienstleistungs-, Handels- und Gewerbebetriebe bestimmt; letztere sind mit einen separaten, vom Wohnteil unabhangigen Eingang zu versehen.

2.

Uirmempfindlichkeitsstufe

ES Ill

3. Bauweise

offen

4. Geschossflachenziffer

maximal 1.1, Zuschlag für eventuelle unterirdische Garagen + 0.2 ; bei Neubauten, sowie Ausbauten von mehr ais 20 m2 zusatzlicher überbauter Flache, sind davon mindestens 25 % der effektiven Geschossflache für Arbeitszwecke vorzusehen.

5.

Überbauungsziffer

6. Gesamthi:ihe

maximal 0.60 MZ: First- / Attikahë>he maximal 10 m / Flachdach : 7m MZ*: First- / Attikahèihe maximal 12.5 m / Flachdach : 9.5 m

7. Grenzabstand

1/2 GH, mindestens 4 m

urbaplan-l 6023-PBR-180612 .docx

16

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Art. 23

1.

Charakter / Nutzung

n

'7 :7

,

Industrie- und Gewerbezone (IGZ)

Diese Zone ist für Industrie-, Gewerbe- und Büronutzungen bestimmt. Pro Betrieb ist eine betriebsbedingte Wohnung innerhalb der Betriebsbauten und -anlagen ge­ stattet.

2.

Uirmempfindlichkeitsstufe

ES Ill

3.

Bauweise

offen

4.

Baumassenziffer

maximal 5 m 3 / m2

5.

Überbauungsziffer

maximal 0.75

6.

Gesamthëhe

maximal 12.50

7.

Grenzabstand

1/2 GH, mindesten 4 m.

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urbaplan-l 6023-PBR-180612.docx

17

Art. 24 1. Charakter / Nutzung

Zone von allgemeinem lnteresse (ZAI)

Die Zonen von allgemeinem lnteresse sind für ôffentliche Bauten und Anlagen oder private Bauten und Anlagen im ôffentlichen lnteresse bestimmt, namlich - Zone A für Bauten von ôffentlichem lnteresse, - Zone B für Bauten und Sport-/ Erholungsanlagen von ôffentlichem lnteressen, - Zone C für private Bauten und Anlagen von ôffentlichem lnteresse.

2.

Larmempfindlichkeitsstufe

ES Il

3.

Bauweise

offen

4.

Geschossflachenziffer

Zone A maximal 1.3 / Zone B maximal 0.2 / Zone C maximal 1.3, Zuschlag für even­ tuelle unterirdische Garagen + 0.2

5.

Überbauungsziffer

maximal 0.5

6. Gesamthèihe

maximal 12.50

7. Grenzabstand

1/2 GH, mindesten 4 m.

urbaplan-l 6023-PBR-180612 .docx

18

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Art. 25 1. Charakter / Nutzung

Landwirtschaftszone (LZ)

Die Landwirtschaftszone umfasst Land, das sich für die landwirtschaftliche Bewirt­ schaftung oder den produzierenden Gartenbau eignet und zur Erfüllung der ver­

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schiedenen Aufgaben der Landwirtschaft benôtigt wird oder im Gesamtinteressen

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landwirtschaftlich gen utzt werden sol 1.

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....

2.

Uirmempfindlichkeitsstufe

3. Verfahren

ES Ill Ausser für geringfügige Bauten ist das Einreichen eines Vorprüfungsgesuches ge­ mass RPBG obligatorisch. Jedes Bauvorhaben sowie jede Zweckanderung, auch ohne bauliche Massnahmen, bedarf zudem einer Sonderbewilligung der Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion.

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urbaplan-l 6023-PBR-180612.docx

19

Art. 26

1.

Nutzung

Perimeter für diversifizierte Landwirtschaft (PLZ)

Dieser Perimeter ist ausschliesslich für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung und die Tierhaltung bestimmt. Es sind ausschliesslich Bauten und Anlagen im Zusammenhang mit den vorgenann­ ten Aktivitaten zulassig. Bauten für den Woh nbedarf sind untersagt.

2. Gestaltung

Die Bauten und Anlagen müssen sich durch die Volumen, die Architektur, die Mate­ rial- und Farbwahl in das Siedlungs- und Landschaftsbild einfügen. Entlang der Nordgrenze des Perimeters muss entsprechend der Bautiefe eine Hecke gepflanzt werden. Der minimale Abstand einer Bauten oder Anlage zu dieser Hecke ist mindestens 5 m (gemass Abstand in Bauzonen). Die genaue Lage der Hecke ist im Baubewilligungsverfahren auszuweisen.

3. Gültigkeit

1st der Bau einer Anlage fünf Jahre nach der Genehmigung des Perimeters durch die Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion (RUBD) nicht begonnen, sieht die Ge­ meinde die Aufhebung dieses Perimeters vor. Wird der Betrieb mit der Tierhaltung eingestellt, muss die Zweckmassigkeit des Perimeters für diversifizierte Landwirtschaft von der Gemeinde in einem Planungs­ verfahren überprüft werden.

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20

Art. 27 Naturschutzperimeter (NSP)

Dieser Perimeter dient dem vollumfanglichen Schutz des Naturschutzgebietes Sense­ graben (Unterer Senselauf). Ausser Unterhaltsarbeiten, der Erhaltung dienende land- und forstwirtschaftliche, sowie der wissenschaftlichen Erforschung und der erzieherischen Beobachtung dienende Tatigkeiten sind weder Neu- noch Umbauten oder landwirtschaftliche und bauliche Veranderungen zugelassen. Die Vorschriften des Reglements des Naturschutzgebietes Sensegraben sind einzu­ halten (siehe Kopie im Anhang).

Art. 28 Forstwirtschaftszone (Wald)

Das Waldareal wird durch die Forstgesetzgebung definiert und geschützt.

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urbaplan-l 6023-PBR-180612.docx

21

111. ANDERE VORSCHRIFTEN

Art. 29 Realisierung der Aussenraume (Termine)

Die Hauszugange für Fussganger und Fahrzeuge (Parkplatze und ihre Zufahrten) sind vor der Bezugsbewilligung fertig zu stellen, die übrigen Umgebungsarbeiten sind innerhalb der folgenden 9 Monaten abzuschliessen.

Art. 30 Parkierung

Bei jedem Neu-, Um- und Anbau sind auf privatem Grund die erforderlichen Park­ platze für Personenautos zu erstellen. Zufahrten und Vorplatze von Garage kënnen nicht ais Parkplatze angerechnet werden. Der Bedarf der notwendigen Parkfelder P (aufgerundete Werte) wird entsprechend der jeweiligen Nutzungen wie folgt festgelegt: 1.

Wohnnutzungen:

1P/100m2 BGF (Bruttogeschossflache), aber mindestens

lP/Wohnung, zusatzlich 10% für Besucherparkplatze. Bei Mehr - und zusammengebauten Einzelwohnhauser ist mindestens die Half­ te der Parkplatze überdeckt (Unterstand / Tiefgarage). 2.

Für andere Nutzungen ist die Berechnung gemass den VSS-Normen durchzu­

3.

Für nicht erstellte oder nicht erstellbare Parkfelder wird eine Ersatzabgabe auf

führen. der Grundlage des Gemeindereglements über Verwaltungsgebühren und Ersatz­ abgaben im Raumplanungs und Bauwesen erhoben.

Art. 31 Spielplatze und Gemeinschaftsraume

Die Flache der Spielplatze und Aufenthaltsbereiche im Freien hat den Anforderun­ gen des RPBR zu entsprechen. Die Anlagen sind den altersspezifischen Bedürfnissen entsprechend zu gestalten und einzurichten. Sie sind an besonnter und geschützter Lage anzuordnen und müssen gefahrlos erreichbar sein.

Art. 32 Expertisen und Gebühren

Die Kosten werden auf der Grundlage des Reglements über die Verwaltungsgebühren und Ersatzabgaben im Raumplanungs- und Bauwesen der Gemeinde St.-Antoni berechnet und gehen zu Lasten des Gesuchstellers. Dieser ist durch den Gemeinde­ rat vorgangig zu orientieren.

Art. 33 Übertretungen

Übertretungen dieses Reglements werden nach den Bestimmungen des RPBG ge­ ahndet.

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22

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IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

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Art. 34 Aufgehobene Dokumente

Mit dem lnkrafttreten dieses Reglements werden aile Bestimmungen, welche dem Zonennutzungsplan und seinem Reglement entgegenstehen, aufgehoben, insbesondere >

der Zonennutzungsplan vom 10. Dezemberl991

>

das Planungs- und Baureglement vom 15. Juni 2005

>

die Richtplane Siedlung-Verkehr-Landschaftvom 10.12.1991

>

der DBP Am Bach I vom 25.6.1985

>

der DBP Lampertshalten Ostvom 7.7.1992 (geandert am 10.5.1994).

Art. 35 lnkrafttreten

Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung durch die Raumplanungs-, Umwelt­ und Baudirektion in Kraft.

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urbaplan-l 6023-PBR-180612 .docx

23

V.

GENEHMIGUNG

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1. Ôffentliche Auflage

durch Verêiffentlichung im Amtsblatt Nr.18 vom: 4. Mai 2018

2. Angenommen vom Gemeinderat von St. Antoni

2olP

am:

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3. Genehmigt durch die Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion

am:

111. Juu zam

urbaplan-l 6023-PBR-180612.docx

24

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ANHANG

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Liste der geschützten Kulturgüter Abkürzu ngsverzeichnis

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Naturschutzgebiet Sensegraben - Reglement

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ANHANG 1: LISTE DER GESCHÜTZTEN KULTURGÜTER

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Strasse/Ortsbezeichnung

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Antoniusweg

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Geb.-Nr. Objekt

0Kw

Folio Artikel Schutzkategorie

Kreuzweg St. Antoni • Obermonten

31

1841

3

22

3

Antoniusweg

0Mo

Grabmal der F amilie Martin Binz

1

Antoniusweg

0Kr1

Friedhofkreuz

2

22

3

Antoniusweg

40

Pfarrkirche Antonius Eremita

2

23

1

Bachlisbrunnen

95

Kapelle Unsere Liebe Frau vom Guten Rat

34

739

1

Blatera

5

Bauernhaus

58

1250

2

Blatera

15

Bauernhaus des Hans Âbischer

58

1445

2

Burg

108

Speicher

9

167

2

Burgbühl

0Kr

Gedenkkreuz

4

1562

3

Burgbühl

0Mo

Skulptur des PetrusKanisuis

19

168

3

Burgbühl

50A

Herz-Jesu-Kapelle

19

168

2

Burgbühlhôlzli

0Ka

FelsenKapelleMaria Schmerzen

4

64

3

Cheerstrasse

2A

Speicher

1

631

2

Cheerstrasse

9

Reformiertes Pfarrhaus

1

1561

3

Cheerstrasse

21

ehemaliges reform. Schulhaus

1

16

2

643

2

Cheerstrasse

22

ReformierteKirche

30

Dürrenboden

0Kr

Wegkreuz

58

1255

3

Grenchen

0Kr

Wegkreuz

17

357

3

Guglenberg

22

Speicher

42

892

2

Kehr, Zum

0 Bi

Bildstock

30

632

3

632

3

Kehr, Zum

0 Sb

Sandsteinbruch

30

Konradshus

1

Bauernhaus

56

1165

2

Lehwil

0Kr

Wegkreuz

24

488

3

Lettiswil

101

Bauernhaus

36

771

2

Menzishus

123

ehemalige Muttergotteskapelle

5

87

3

1874

2

Menzishus

124

Wohnhaus

6

Niedermonten

0Kr

Wegkreuz

20

441

3

Niedermonten

1

Bauernhaus

20

437

3

Niedermonten

3

Bauernhaus

20

439

3

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Niedermonten

38

Speicher

20

438

2

J

Niedermonten

12

Bauernhaus

20

431

3

Niedermuhren

0Kr

Wegkreuz

13

249

3

Niedermuhren

101

Wohnhaus

13

1596

3

Niedermuhren

103

Bauernhaus

13

243

3

259

2

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J J J -1 J

Niedermuhren

105

Gasthof zur Sonne

13

Niedermuhren

1058

Speicher

13

259

2

Niedermuhren

115

Wohnstock

13

258

2

urbap lan-l 6023-PBR-180612.docx

27

Niedermuhren

120

Kapelle Jakobus des Âlteren

13

245

1

Niedermuhren

121

8auernhaus

13

257

2

Niedermuhren

121D

Speicher

13

1358

2

Niedermuhren

158

8auernhaus

9

175

1

1357

2

Niedermuhren

170D

Speicher

13

Niedermuhren

175A

Speicher

13

256

2

Obermonten

0Kr

Wegkreuz

38

793

3

Obermonten

0Kw

Kreuzweg Alterswil-Obermonten

44

968

3

Kelller

39

826

3

9A

Speicher

39

826

2

Obermonten

248

Speicher

49

1064

3

Obermonten

24D

Ofenhaus

49

1064

2

Obermonten

25

Kapelle Unsere liebe Frau von der gôttl. Vorsehung

38

798

1

Obermonten

45

8auernhaus

35

753

1

699

3

Obermonten Obermonten

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Obermontenstrasse

0Kr

Wegkreuz

33

Oberwintertingen

115C

Speicher

27

564

2

Schweni

34

8auernhaus

52

1482

2

Schweni

35 C

Speicher

60

1296

2

Schweni

50

Wohnhaus des Schultheissen Rudolf Weck

61

1308

2

1894

2

Tutzishus

20

8auernhaus

12

Tutzishus

228

Speicher

12

1340

2

Weissenbach

0Kr

Wegkreuz

3

28

3

Winterlingen

119A

Apollonia-Kapelle

27

558

1

Slehe Genehmlgungs­ beschlu::,; ::If'• RUBD vom

1 7. JULI 2019

urbaplan-l 6023-PBR-180612.docx

28

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ANHANG 2: DETAILLIERTE VORSCHRIFTEN FÜR GE­ SCHÜTZTE BAUTEN

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Besondere Vorschriften für die Kategorie 3 > Baukéirper a)

An Anbauten oder hinzugefügten Bauteilen, die stërend auf den Charakter des Gebaudes wirken, kënnen nur Un­ terhaltsarbeiten durchgeführt werden. Sie kënnen weder umgebaut noch umgenutzt werden. Beim Umbau des Hauptgebaudes kann der Abbruch dieser Anbauten beantragt werden.

b)

Bestehende Bauten kënnen unter folgenden Bedingungen massvoll vergrëssert werden.

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Die Vergrësserung entspricht einer Erweiterung der Flache. Aufstockungen sind nicht zulassig.

>

Die Erweiterung ist funktionell mit dem erweiterten Gebaude verbunden.

>

Die Erweiterung sollte an die Fassade anschliessen, die am wenigsten reprasentativ und am wenigsten von ëffentlichen Bereichen einsehbar ist. Ausserdem sollte sie Rücksicht nehmen auf das Hauptgebaude und seine Beziehung zum Kontext.

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>

>

Die Erweiterung sollte in traditionellen Formen ausgeführt sein, die der Epoche des Hauptgebaudes entsprechen. Auch Material und Farbe der Erweiterung sollen harmonisch auf es abgestimmt sein.

> Fassaden Der Fassadencharakter ist zu bewahren, betreffend Material und Farbwahl, Anordnung, Proportionen und Abmessungen der Ôffnungen sowie dem Verhaltnis zwischen Durchbrüchen und Gesamtflache. a)

Die Neugestaltung des lnnern ist so zu gestalten, dass keine neuen ôffnungen nëtig sind. Falls es die Bestim­ mung der Raume jedoch erfordert, kënnen neue Ôffnungen unter folgenden Bedingungen ausnahmsweise bewil­ ligt werden: >

Vorhandene, jedoch zugemauerte, alte Ôffnungen kënnen geëffnet werden, sofern sie zum gegenwartigen Charakter der Fassade passen.

>

Form, Ausmasse und Proportionen der neuen ôffnungen sind bestimmt durch die herkëmmliche Bautechnik und durch die für den Bau der Fassade verwendeten Materialien.

>

Die Anordnung der neuen ôffnungen bleibt der bestehenden Fassadengliederung untergeordnet. Die neuen Ôffnungen sollen sich in das Ensemble einfügen aber dennoch von den Originalen unterscheidbar bleiben, damit der Eingriff an der Fassade ais Teil der Baugeschichte ablesbar bleibt.

b)

Alte Türen und Fenster sind so weit ais mëglich zu erhalten. Falls diese ersetzt werden müssen, sollen sie in tra­

c)

e) Die lnstandsetzung der Fassaden muss folgenden Bedingungen entsprechen:

ditionellem Material und in Formen ausgeführt werden, die zur Entstehungszeit des Gebaudes passen . >

Putz, Anstrich und Farben sind in ihrer Zusammensetzung denjenigen aus der Bauzeit ahnlich.

>

Die Farbgebung wird, im Einvernehmen mit dem Gemeinderat und dem Amt für Kulturgüter, festgelegt nach Untersuchung zum Erhaltungszustand und anhand von Sondierungen.

>

Es ist nicht erlaubt ohne vorgangige Bewilligung des Gemeinderates den Verputz zu entfernen. Ein Gutach­ ten des Amtes für Kulturgüter ist erforderlich.

> Dacher Die Einrichtung von Nutzflachen im Dachgeschoss (im Sinn von Art. 55 RPBR) ist nur erlaubt, wenn die Belichtung und Belüftung den Charakter des Daches nicht beeintrachtigt. Die Dachform (Dachneigung, Auskragung und Form der Vordacher) ist zu bewahren. Die Belichtung und Belüftung erfolgt mittels bestehender Ôffnungen. Unter folgenden Bedingungen kënnen neue Ôffnun­ gen bewilligt werden:

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29

a)

Ôffnungen sind vorrangig im Giebel anzubringen oder an freien Bereichen der Fassade unter Berücksichtigung des Fassadencharakters.

b)

b)- Falls Fassadenôffnungen nicht ausreichen, kônnen Dachfüichenfenster genehmigt werden. Diese dürfen die Masse 70/120 cm nicht überschreiten, müssen regelmassig angeordnet sein und eine Ebene mit dem Dach bil­ den.

c)

Dachaufbauten, wie Lukarnen und Gauben, dürfen nur in traditionellen Formen unter gegebenen Voraussetzun­ gen realisiert werden:

d)

>

Die Breite überschreitet nicht 110 cm.

>

Die Dachaufbauten eines Daches sind uniform.

>

Die Starke der Wangen muss auf ein Minimum reduziert sein.

>

Das verwendete Material sollte dem Baumaterial der Entstehungszeit des Gebaudes entsprechen.

Die Summe der Flachen der Dachaufbauten darf- in der Ansicht gemessen- 1/15 der betreffenden Dachflache nicht überschreiten. Die Ansicht wird durch eine Vertikalprojektion, parallel zur Fassade, gemessen. Die nicht frontalen Oberflachen der Dachaufbauten werden ebenfalls berücksichtigt.

e)

Die Gesamtbreite der Dachaufbauten darf ¼ der Lange der entsprechenden Fassade nicht überschreiten.

f)

Das Anbringen von Dachflachenfenstern, Gauben und Lukarnen darf keine Veranderung des Dachstuhls zur Folge haben.

> Konstruktive Elemente Die Tragstruktur des Gebaudes ist zu erhalten: Mauem, Holzkonstruktionen, Balkenlagen und Dachstuhl. Falls aus Grün­ den des Erhaltungszustandes die Tragstruktur ersetzt werden muss, hat dies im gleichen Material und in gleichen Formen zu erfolgen. > Grundriss ln Verbindung mit der Erhaltung der konstruktiven Elemente und ais Bedingung der Konservierung, ist der bestehende Grundriss zu respektieren. Bei Umgestaltungen ist die Tragstruktur des Gebaudes zu berücksichtigen. > Materialien Falls wegen ihres Erhaltungszustands gewisse Elemente der Fassaden oder des Dachs ersetzt werden müssen, sind sie nach dem Vorbild des 0riginals auszuführen, mit dem gleichen Material oder mit einem in der Entstehungszeit des Ge­ baudes üblichen Material. > Storende Zufügungen Bei einem Umbau kann die Beseitigung von Anbauten oder hinzugefügten Bauteilen im Fassaden- oder Dachbereich, die keinen wesentlichen Beitrag zur Entwicklungsgeschichte des Gebaudes darstellen, verlangt werden. Das Amt für Kulturgü­ ter nimmt die Bewertung dieser Elemente vor.

Besondere Vorschriften für die Kategorie 2 Es gelten die Vorschriften der Kategorie 3. > Elemente des Aussenschmucks Die Elemente des Aussenschmucks sind zu erhalten, insbesondere profilierte und behauene Natursteinelemente, alte Fenster und Türen, profilierte und gesagte Schreinerarbeiten, Schmiedeeisen, Dekorationsmalereien und Schilder. Falls wegen ihres Erhaltungszustandes gewisse Elemente ersetzt werden müssen, sind sie nach dem Vorbild des Originals auszufü hren. > lnnenausbau Die reprasentativsten Elemente der Taferungen, Decken und Fussbôden sind beizubehalten. Die innere Neugestaltung ist entsprechend zu planen. urbaplan-l 6023-PBR-180612.docx

30

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Falls wegen ihres Erhaltungszustandes gewisse Elemente ersetzt werden müssen, sind sie nach dem Vorbild des Originals auszufü hren.

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Besondere Vorschriften für die Kategorie 1 Es gelten die Vorschriften der Kategorien 2 und 3. > Verkleidung und lnnendekoration Verkleidungen und Dekorationen von Wanden, Decken und Fussbôden, Wandschranke, Türen, ôfen und Cheminées, die in kunsthandwerklicher und kunsthistorischer Hinsicht von Bedeutung sind, sind zu erhalten. Falls wegen ihres Erhaltungszustandes gewisse Elemente ersetzt werden müssen, sind sie nach dem Vorbild des Originals auszuführen.

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urbaplan-16023-PB R-180612 .docx

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32

'7 ANHANG 3: ABKÜRZUNGEN

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AAFR

Amt für Archaologie

ARKGSG

Ausführungsreglement über den Schutz der Kulturgüter 0

RPBR

Ausführungsreglement zum Raumplanungs- und Baugesetz

BRPA

Bau- und Raumplanungsamt

DBP

Detailbebauungsplan

GBR

Gemeindebaureglement

GEP

Genereller Entwasserungsplan

GIS

Geographisches lnformationssystem

ISOS

Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz

IVS

lnventar historischer Verkehrswege der Schweiz

KGA

Amt für Kulturgüter

KGSG

Gesetz über den Schutz der Kulturgüter

LSV

Larmschutzverordnung

1 -1 "1 -l

RPBG

Raumplanungs- und Baugesetz

RPG

Bundesgesetz über die Raumplanung

RPV

Verordnung über die Raumplanung

J

RUBD

Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion

StrG

Strassengesetz

vss

Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute

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34

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ANHANG 4: NSG SENSEGRABEN - REGLEMENT

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Naturschutzgebiet $ensegraben Gem.�i�den Plaffeien,. Zumholf'., Alter�wil, StÀntoni, Heitenried. und Überstoli Reglem�nt vom,25. f=ep.ruar 2003

Die Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektioh des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 1. Jùli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (Nl-:fG); gestûtit auf die V�to('dnung vom 16. J�nuar 1991 über deri N�tur- und Heîmatschutz (NHV); gestützt auf die Verordnung vom 28. Oktober 1992 über d�n Schu� der Auengebiete von natiqnaler Béd�utung; gestotzt auf dàs Raümplanungs- und Baugesêtz vom 9. Mai 1983 (RPBG); in Eiw�gung: Der Sensegrabé'n ist dank seiner lar'ldschaftlichen Sché:irihêit und seiner reichen Faunq und Fiora von grosser Bedeutung .für d_en Nat�r- und Landscha,fts?-chutz. Er figuriert îm Buride�inv�ntar tier Lançlschàften und ·Naturdenkmêler (BLN; Obj1;:kt Nr. 1320) sowie im lnventar der Auengebîete.von nationaler Bedeutung (Objekt Nr: 55).

1 J J

Seit dem Staatsratsbeschlu$s vom 3.0. �epteniber 1966 i$l ein Te.il cfes Seqsegrabens (der Abschnitt zwischen d�r G\,Jgg�rsbachbrücke und dem "Büffel" bei; Hangried, 1 km unterhalb d�r Einmb'ndung des ScHwarzw�ss�rs) ein kantônàl1:;s Naturschutzgebiet. Dieser Beschluss muss den .Anfotderungen . der am 15. November '1992. in Kraft getretenen Auerwerqrdnung angepasst. werd.en.

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Die neuen Schut:?be9fimmunger:i !;>Eltreffen (3ebi�té in den Gemeinden -Plaffeien, ZLimholz, AlterswH,. St,Ant6n1,. Hèi�eryr[ed Und Ot,èrstort: Sie sind abg�stimmt auf jëne, welche der Reg'ierungsrat · des Kantons Bern für das :Schutzgebiet Sense" Schwarzwasser·erlasst,.

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Sie wurden im Amtsblatt Nr 4 7 vom 24·. Novernber 2000 ôffent!ich aufgelegt.

beschlie�st: Artikel:1: $chutzziele lm Në:tturschutzgebi�t Sensegfàben ist na·mentlich, folgerioen s·chûtzzielen Naqf-')achtung zu verschaffen: 1

Naturschutzgebiét S'en�egràbèn ....: Genehrtù�wt� vom 25. fèbruar'2003

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urbaplan-l 6023-PBR-180612 .docx

1 35

a) der Erhaltung des gegenwartigen schutzwürdigen Zustandes, insbesondere des natürlichen Lebensraumes für einheimische Tiere und Pflanzen, der Landschaft ihki. der Landschaftsformen, der Auendynamik, sowie der Ruhe, Ordnung und Sauberkeit; b) der Fôrderung hzw. Wiederherstellung der naturra.umHchen Voraussetzungen für das Fortkommen gefahrdeter einheir'nlscher Tiere und Pflanzen, scrvvie·qer Auendynamik. 2

Unter Beachtung der vorgenannten Schutzziele sol! eine angèpasste Nutzung in den Bereichen Lan.d- und Forstwirtschaft, Wasserbau (elnschliesslich Kiesentnahme), Schifffahrt, Erholung, Jagd, Fi$cherei und Militar Weîterhfn gewahrleistet s�in, wobei grundsâtzlich keine lntensîvnutzung erfolgen sôll; vorbehalten bletbt die.Erholungsnutzung an den Flussübergangen.

Art. 2 Schu�perimeter

1

Das Schutzgebiet urnfasst d.::1s Flussbett, den Talgrund, die Felswande und die bewaldeten H�nge des Freiburgèr Teils des Sensegrabens, vom Zusammenfluss der Warmen und der Kalten Sense bei Zollhaus bis zur gedeckten Holzbrüèke bei der "Unteren ftar11 _800 m 0berhalb de·s Autobahnviaduktes. ,

2

Die �renzen des Schutzgebietes sind in einem Übersichtsplan im Massstab 1 :25'000 und in Schutzplanèn im Massstab 1 :10'000 eingetragen.

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1m Zwelfelsfàlle gîlt der in den Schutzplanen fest�ehaltene Perimeter.

Art. 3 Schutzb�stimmungen

lm Schutzgebiet sind $?rotliohe Veranderungen, Vorkehrungen und Storungen; die den Schutzzieléri :i1,1wid�dauf�ri, Lmtersagt, insbesondere: a) das Befahren des Gebietes mit Fahrzeugen aller Art, mit Ausnahme d�r ôffentiichén Strasser\ und Wege; b) das Parkieren vqn Motorfahrzeugen auP.ierha1b der bezeichneten und signali$ierten P:arkplatze; c) das Reiten itn Bereich der Talsohle ausser auf Strassen und Wegen� d) das Klettern und Absèilen an den Molassewanden ausserhalb der dafür speziell bezeichneten und bewilligten Stellen; e) das Campieren aulberhalb der dç3.für von der Raumplanungs-, Umwelt� urid Baudirektion in Einvemahme mit den Geme.1nden und Grundeigentümern speziell bezeichnete,n Stellen;

Naturschutzgebiet Sèns�gr'ab��.:.: Geqehmigung vom25. Februa:t 2003 u1uap10,1-.LUVL...,-1 un-.LOVV.Lt-.UVl..1'

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f) das Anzünden von Feuern in Ger-Wat��e-ausse-rhalb der spezioll bezeishnetefl-f-e1:1eFSteUSR unmifte/barer Nahe von Baumen und Gebüschen, sowie das Verbrennen von Abfallen;

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g) das Stëren, Fangen, Verletzen und Të>ten von Tieren, sowie das Beschadigen oder Zerstoren ihrer Behausungen, Unterschlüpfe, Nester und Gelege. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über die Jagd und Fischeret;

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h) das Aussetzen von Tieren, unter Vorbehalt der gesetzlichen Bestimmungen über die Jagd und Fischerei;

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. i) das unbeaufsichtigte Laufenlassen von Hunden; in der Zeit vom 1. April bis zum 15. Juli müssen sie an der Leine geführt werden; j) das Ausgraben und Schadigen von Pflanzen, insbesondere das Schlàgen von Brennholz in der Weichholzau; k) das Einbringen von standortfremden oder nicht einheimischen Pflanzen; 1) die Durchführung von Veranstaltungen im Sport- und Freizeltbereich (insbesondere Kanuwettfahrten, River-Rafting und Festanlasse), welche negative Auswirkungen auf die wildlebenden Tiere und ihre Lebensraume haben; m) das Wegwerfen und Ablagern von Abfallen und Materialien, sowie das Einleiten von Abwassern ohne vorherige Klarung; n) das Errichten und die Umnutzung von Bauten, Werken und Anlagen; o) Eingriffe in den Wasser- und Geschiebehaushalt;

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p) Veranderungen des Gelandes, insbesondere Materialentnahmen und verschiebungen, sofern deren Vertraglichkeit mit den Schutzzielen nicht nachgewiesen ist.

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Art. 4 Ruhezonen

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Zum Schutz besonders gefahrdeter Arten werden innerhalb des Schutzperimeters temporè'lre Ruhezonen bezeichnet. 2

Diese Ruhezonen werden im Gelande signalisiert und die Bevolkerung mit entsprechender Information angehalten:

a) die Ruhezonen nach Môglichkeit nicht zu betreten; b) nicht in den Ruhezonen zu verweilen; c) innerhalb dieser Zonen keine Feuer zu entfachen.

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Naturschntzgebiet Sensegraben - Genehnùgung vom 25. Februar 2003 uroap1an-1 OUL.j-t'tlt<-1 DUO 1 L .oocx

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Das Büro für Natur- und Landschaftsschutz ist ln Koordination mit den zustandigen Stellen des Kantons Bern für die Signalisation des Schutzgebietes, die Bezeichnung der Ruhezonen, sowie die Analyse ihrer Wirkung und die Information der Ôffentlichkeit gemass Absatz 5 verantwortlich. Es kann mit Benützern und Benützergruppen Vereinbarungen abschliessen, welche den speziellen Schutzbedortnissen. namentlich in den Ruhezonen, Rechnung tragen. 4

Die Bezeichnung der Ruhezonen erfolgt nach Konsultation der interessierten Kreise, insbesondere der Gemeinden, der betroffenen Grundeigentümer, der zustandigen Dienststellen, der Naturschutzorganisationen, der Fischer und der Jager.

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Die Wirkung der Ruhezonen wird durch 'Beobachtungen festgehalten. analysiert und die ôffentlichkeit über die Resultate informiert.

Art. 5 Bewilligungen

1

1n Absprache und Koordination mit den zustandigen Dienststel!en kann die Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion, bzw. der Oberamtmann bewilligen: a) die Realisierung von standortgebundenen Vorhaben, die dem Schutze des Menschen und erheblicher Sachwerte vor schadlichen Auswirkungen des Wassers dienen; b) die vom Büro für Natur- und Landschaftsschutz beantragten oder unterstützten Schutz-, Pflege- und Unterhaltsmassnahmen; c) diê Realisierung von Vorhaben, die der Wiederherstellung der natürlichen Dynamik des Gewasserw und Geschiebehaushalts dienen; d) weitere, begründete Ausnahmen von den Schutzbestimmungen gemass

Art. 3 2

Keîner speziellen Bewilligung bedürfen:

a) die unveranderte Nutzung und der Unterhalt gesetzlich bewilligter Bauten, Werke und Anlagen; b) die den Schutzzielen angepasste land- und forstwirtschaftliche Nutzung. Der Abschluss spezleller Vereinbarungen bleibt vorbehalten, ..... .

c) die traditionellen An/asse im Bereich der Sodbachbrücke, unter Vorbehalt der insbesondere durch die Gesetzgebung über die offentlichen Gaststatten und den Tanz vorgeschriebenen Bewilligungen und Patente.

Naturschutzgcbiet Scnscgraben - Genehmigung vom 25. Fcbruar 2003

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Art. 6 Militarische Nutzung

Die militarische Nutzung ist in der zwischen dem ·sundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) und dem Departem ent für Verteidigung, Bevôlkerungsschutz und Sport (VBS) getroffenen Vereinbarung geregelt.

Art. 7 Voflzug

Die Aufsichtsorgane des Amtes für Wald, Wild und Fischerei, des Büros für Natur� und Landschaftsschutz, sowie die Kantonspolizei sind für den Vollzug dieses Beschlusses resp. für die ihnen zustehende Überwachung verantwortlich.

Art. 8 Sfrafbestimmungen und Wiederherstellung

1

Widerhandlungen · gegen die Schutzbestimmungen (Art. 3) werden gemass Art. 199 RPBG, bzw. Art. 24 ff. NHG geahndet.

2

Die Wiederherstellung des rechtmassigen Zustandes gemass Art. 193 RPBG bzw. 24e NHG wird vom Oberamtmann verfügt.

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Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 30. September 1966 über das Senseschlucht (SGF 721.2.41) wird aufgehoben.

Naturschutzgebiet

Art. 1 O lnkrafttreten und Veroffentlichung

1

Das vorliegende Reglement tritt mit seiner Genehmigung in Kraft.

2

Es wird in die Amtliche Sammlung des Kantons Freiburg aufgenommen.

Freiburg, den 25. Februar 2003

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Der Staatsrat, Direktor C. Lasser

Natursclmtzgebiet Sensegraben - Geneluniguug vom 25. Februar 2003

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