Überbauungsplan Spielhof

Plan d'affectation spécial · Glarus

Document

Type
Plan d'affectation spécial
Commune
Glarus
Canton
Glaris
Niveau
Commune
Approuvé par
DBU
Adopté
27 févr. 2020
En vigueur depuis
31 mars 2020

Carte

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Fichiers

SNP-1632-20200227-E-UeP+Spielhof.pdfOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

kantonglarus

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Telefon 055 646 64 00 E-Mail: [email protected] www.gl.ch

Bau und Umwelt Kirchstrasse 2 8750 Glarus

Einschreiben Gemeinde Glarus Gemeinderat Gemeindehausplatz 5 8750 Glarus

Glarus, 27. Februar 2020 / ps Unsere Referenz: 433-1

Verfügung Genehmigung nach Art. 28 des Raumentwicklungs- und Baugesetzes (RBG)

Gemeinde:

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Glarus

Vorhaben:

Überbauungsplan Spielhof

Das Departement Bau und Umwelt zieht in Erwägung: 1.

Sachverhalt

1.1

Die Gemeinde Glarus hat mit Schreiben vom 22. November 2019 die Genehmigung des neuen Überbauungsplans Spielhof gemäss Art. 28 des Raumentwicklungs- und Baugesetzes (RBG) beantragt.

1.2

Für die Genehmigung wurden folgende Dokumente eingereicht: Überbauungsplan Spielhof, Situationsplan 1 :500 Überbauungsplan Spielhof, Sonderbauvorschriften Planungsbericht Protokollauszug Gemeinderat vom 22. August 2019 Einspracheentscheide; Beschlüsse Gemeinderat vom 22. August 2019 Stellungnahme Gestaltungskommission vom 12. Dezember 2017, rev. 8. Januar 2020 - Verwaltungsrechtlicher Vertrag betreffend Abgabe Planungsmehrwert vom 31. Oktober 2019.

1.3

Das Mitwirkungsverfahren nach Art. 7 RBG wurde vom 12. Juli bis 12. August 2018 durchgeführt. Gleichzeitig wurde die kantonale Vorprüfung nach Art. 24 RBG vorgenommen. Gestützt auf Art. 25 RBG wurde der Überbauungsplan vom 25. Januar bis 25. Februar 2019 öffentlich aufgelegt. Nach der Vornahme von Änderungen wurde vom 24. Mai bis 24. Juni 2019 eine zweite Auflage durchgeführt. Gegen den Überbauungsplan sind drei Einsprachen eingegangen.

Der Gemeinderat Glarus hat den Überbauungsplan am 22. August 2019 erlassen. Gleichzeitig mit dem Erlass hat der Gemeinderat Glarus über die Einsprachen entschieden, diese wurden mit Versanddatum vom 30. September 2019 eröffnet. Gegen die Entscheide des Gemeinderats ist beim Departement Bau und Umwelt keine Beschwerde eingegangen.

2.

Erwägungen

2.1

Im Rahmen der Genehmigung von Baureglementen, Nutzungs- und Sondernutzungsplänen nach Art. 28 RBG prüft das Departement Bau und Umwelt die Einhaltung der kantonalen und übergeordneten Rechtsvorschriften sowie die Vereinbarkeit mit den übergeordneten Plänen (kantonaler Richtplan, Sachpläne des Bundes).

2.2

Die Unterlagen wurden den betroffenen zuständigen kantonalen Amtsstellen zur Prüfung unterbreitet. Es wurden folgende Stellungnahmen eingereicht: - Abt. Tiefbau (17. Februar 2020) - Abt. Umweltschutz und Energie ( 12. Februar 2020) Fachstelle für behindertengerechtes Bauen (29. Januar 2020) - glarnerSach (5. Februar 2020). Die Abt. Wald und Naturgefahren sowie die Fachstelle Denkmalpflege und Ortsbildschutz haben auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichtet. Da die Stellungnahmen der kantonalen Amtsstellen für die nachfolgenden Planungsund Bewilligungsverfahren teilweise relevant sind, legen wir dieser Genehmigungsverfügung orientierungshalber die Kopien der Stellungnahmen bei.

2.3

Der Überbauungsplan Spielhof weicht von der Regelbauweise ab. Dies ist unter Einhaltung der zonengemässen Nutzungsart zulässig, wenn durch den Überbauungsplan gesamthaft ein ortsbaulich und architektonisch besseres Ergebnis verwirklicht wird und dies im öffentlichen Interesse liegt (Art. 23 Abs. 4 RBG). Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob diese Voraussetzungen beim vorliegenden Überbauungsplan erfüllt sind.

2.4

Mit der positiven Würdigung des Überbauungsplans durch die Gestaltungskommission der Gemeinde Glarus (revidierte Stellungnahme vom 8. Januar 2020) wird der Nachweis eines ortsbaulich besseren Ergebnisses in genügender Weise erbracht. Mit dem Überbauungsplan Spielhof wird eine Mehrausnützung gewährt und eine städtebaulich und freiräumliche Gestaltung mit hoher Qualität sichergestellt. Dadurch wird die Siedlungsentwicklung unter Wahrung einer angemessenen Wohnqualität nach innen gelenkt, was der raumplanerischen Zielsetzung von Art. 1 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes (RPG) entspricht und somit im öffentlichen Interesse liegt.

2.5

Nach Art. 5 RPG regelt das kantonale Recht einen angemessenen Ausgleich für erhebliche Vor- und Nachteile, die durch Planungen nach dem RPG entstehen. Abgabepflichtig sind u.a. Sondernutzungsplanungen, mit welchen gegenüber der Regelbauweise eine Mehrnutzung zugelassen wird (Art. 33b Abs. 2 Bst. c. RBG). Die Mehrwertabgabe ist im verwaltungsrechtlichen Vertrag zwischen der Gemeinde Glarus und der Grundeigentümerin vom 31. Oktober 2019 geregelt. Die Vertragsinhalte entsprechen den bundesrechtlichen und kantonalrechtlichen Anforderungen.

2

2.6

Insgesamt ist festzustellen, dass gemäss der Beurteilung der kantonalen Amtsstellen keine Widersprüche zum übergeordneten Recht sowie zu den übergeordneten Planungen von Bund und Kanton erkennbar sind. Für den Überbauungsplan Spielhof kann somit die Genehmigung nach Art. 28 RBG erteilt werden.

2.7

Der neue Überbauungsplan Spielhof betrifft einen Geobasisdatensatz nach Bundesrecht, der Inhalt des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster) bildet. Die katasterverantwortliche Stelle des Kantons (Abt. Raumentwicklung und Geoinformation) hat im Rahmen des Genehmigungsverfahrens den GeoLink erstellt (https://oereblex.gl.ch/api/geolinks/220.html) und wird die Rechtsvorschriften in OEREBlex integrieren. Die Gemeinde als für die Nutzungsplanung zuständige Stelle hat nach Inkrafttreten des Überbauungsplans Spielhof die Daten und Informationen (Geodaten inklusive Geolink) nachzuführen und im Abnahmesystem vor der Publikation (Mitteilung der Fachstelle Geoinformation) zu prüfen. Mit der Abnahme erteilt die Gemeinde der Fachstelle Geoinformation die Freigabe für die Publikation der Informationen im ÖREB-Kataster. Nach Art. 38c Abs. 4 der kantonalen Geoinformationsverordnung (kGeolV) sind öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen innert dreissig Tagen seit Erlass des massgebenden Entscheids gemäss Anhang 4 in den Kataster einzutragen. Damit diese Frist eingehalten werden kann, ist eine Rückmeldung der Gemeinde an die Fachstelle Geoinformation innert 14 Tagen erforderlich.

und verfügt sodann: 1. Der Überbauungsplan Spielhof bestehend aus dem Überbauungsplan Spielhof, Situationsplan 1 :500 und den zugehörigen Sonderbauvorschriften wird genehmigt. 2. Die nachgeführten und geprüften Daten und Informationen (Geodaten inklusive GeoLink) sind der Fachstelle Geoinformation innert 14 Tagen ab Eröffnung der Genehmigungsverfügung zuzustellen.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann binnen 30 Tagen seit der Eröffnung der Verfügung beim Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, Spielhof 6, 8750 Glarus, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Rechtsbegehren, eine Begründung sowie die Beweisanträge zu enthalten und ist zu unterzeichnen.

Beilagen: Überbauungsplan Spielhof, Situationsplan 1 :500 (4-fach) Überbauungsplan Spielhof, Sonderbauvorschriften ( 4-fach) Stellungnahme Abt. Tiefbau vom 17. Februar 2020 Stellungnahme Abt. Umweltschutz und Energie vom 12. Februar 2020 Stellungnahme Fachstelle für behindertengerechtes Sauen vom 29. Januar 2020 3

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Stellungnahme glarnerSach vom 5. Februar 2020

versandt am:

2 7. FEB. 2020

Kopie an: - Abteilung Raumentwicklung und Geoinformation (inkl. Genehmigungsunterlagen) - Abt. Tiefbau (per Mail) - Abt. Umweltschutz und Energie (per Mail) Fachstelle für behindertengerechtes Bauen (per Mail) Fachstelle Geoinformation (per Mail) - glarnerSach (per Mail)

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