Waldreservat Aeugstenwald-Holzfluh, Glarus
Réserves forestières · Glaris
Document
- Type
- Réserves forestières
- Canton
- Glaris
- Niveau
- Canton
- Approuvé par
- DBU
- Adopté
- 17 août 2001
- En vigueur depuis
- 17 août 2001
- Source
- ÖREBlex, canton Glaris
Carte
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Fichiers
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Texte
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VEREINBARUNG
zwischen dem
KANTON GLARUS vertreten durch die Direktion für Landwirtschaft, Wald und Umwelt
und dem/der WALDEIGENTÜMER/IN
Name : Ortsgemeinde Ennenda, vertreten durch den Gemeinderat Ennenda Adresse : 8755 Ennenda
betreffend
Ausscheidung und Unterhalt eines Waldreservats im Gebiet Aeugstenwald-Holzfluh, Ennenda (Teil der Parzelle Nr. 1147 GB Ennenda)
Gestützt auf Art. 20 des kantonalen Waldgesetzes vom 7. Mai 1995 wird vereinbart:
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1. Zweck
Mit der vorliegenden Vereinbarung sollen Teile des Aeugstenwaldes und der Holzfluh (Nr. 037 des kantonalen Waldreservatskonzeptes vom Mai 1996), insgesamt 63.60 ha, gemäss beiliegendem Plan 1:5000 und den untenstehenden Zielen als Totalreservat unter Schutz gestellt werden.
2. Gegenstand der Vereinbarung
Gegenstand der Vereinbarung sind die im beiliegenden Plan rot eingezeichneten Waldflächen (Teil der Parzelle Nr. 1147 von GB Ennenda) mit einer Fläche von insgesamt ca. 63.60 ha.
3. Schutzziele und Massnahmen
e Schutz seltener Waldgesellschaften: Arvenwald der Nordalpen, Erika- und Steinrosen- Bergföhrenwald, Zwergbuchs-Fichtenwald Erhaltung eines besonderen Ökotyps einer Pflanzenart: Arve
®
e Förderung bedrohter Tierarten: Birkwild, Dreizehenspecht,-Steinkauz-
e Förderung besonderer Strukturen: Tothoiz, Altholz, natürliche Stufigkeit
e Schutz besonderer Landschaft: Bergsturzlandschaft Alp Beglinger Gand
Angestrebt wird ein Naturwald ohne weitere forstliche Nutzung im Sinne eines Totalreservats. Einzig zur Aufrechterhaltung der Schutzfunktion und zur Unterstützung von Forschungsarbeiten können nach Absprache mit dem Kantonsforstamt Eingriffe toleriert werden. Ebenfalls toleriert werden kleinere Holznutzungen zur örtlichen Verwendung im angrenzenden Wald- und Alpgebiet.
Weiterhin erlaubt und erwünscht bleiben auch Eingriffe zur Regulierung der Schalenwildbestände. Das Kantonsforstamt sorgt in diesem Zusammenhang gemeinsam mit der zuständigen Jagverwaltung für am Lebensraum angepasste Schalenwildbestände.
4. Abgeltung für Leistungen im öffentlichen Interesse
a) Der Kanton leistet für den Nutzungsverzicht eine einmalige Ertragsausfall-Entschädigung unter gebührender Berücksichtigung der Standorts- und Erschliessungsverhältnisse und der damit verbundenen Holzerntekosten. Als Grundlage für die Berechnung des Ertragsausfalls dienen die Richtlinien für die Schätzung von Waldwerten des Schweizerischen Forstvereins 1999.
Die einmalige Ertragsausfall-Entschädigung beträgt im vorliegenden Fall Fr und wird nach der Vertragsunterzeichnung fällig.
b) Besondere Eingriffe zur Erhaltung der Schutzfunktion oder weitere notwendige Massnahmen, die nicht mit den Zielen des Waldreservates in Konflikt kommen, werden nach ausgewiesenem Aufwand vom Kanton abgegolten. Leistungen Dritter müssen dabei in Abzug gebracht werden.
c) Der Kanton sorgt für die Einholung und Auszahlung des zugesicherten Bundesbeitrages.
5. Dauer der Vereinbarung und Kündigung
Die Vereinbarung tritt nach Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft und dauert 50 Jahre. Wird sie nicht fünf Jahre vorher gekündigt, erneuert sie sich stillschweigend um jeweils 10 Jahre.
6. Beilagen
Der beiliegende Plan 1:10‘'000 mit dem eingezeichneten Vereinbarungsgegenstand gemäss Ziffer 2 wird von den Parteien ebenfalls unterzeichnet und bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung.
Ort, Datum bla raus 17. Aug. 2001 Für den KANTON GLARUS:
Direktion für Landwirtschaft, Wald und Umwelt
Ort, Datum 8755 Ennenda Für die Ortsgemeinde Ennenda 15, Aug. 2001
Der Gemeindeschreiber;
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Diese Vereinbarung wird in 4 Exemplaren ausgefertigt: Exemplar: N) relhbsn
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