Waldreservat Mürtschental-Steinalpli, Glarus Nord

Réserves forestières · Glaris

Document

Type
Réserves forestières
Canton
Glaris
Niveau
Canton
Approuvé par
DBU
Adopté
17 déc. 2012
En vigueur depuis
17 déc. 2012

Carte

Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Glaris avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète

Fichiers

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VEREINBARUNG

zwischen dem

KANTON GLARUS vertreten durch das Departement Bau und Umwelt und dem/der

WALDEIGENTÜMERIIN

Name Adresse

betreffend

Ausscheidung und Unterhalt eines Waldreservats im Gebiet Mürtschental-Steinalpli, Mühlehorn (Parzelle Nr. 2, Grundbuch Mühlehorn)

Gestützt auf Art. 20 des kantonalen Waldgesetzes vom 7. Mai 1995 wird vereinbart:

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1. Zweck

Mit der vorliegenden Vereinbarung soll der Wald im Gebiet Mürtschental-Steinalpli, Mühlehorn, (Nr. 23 des kantonalen Waldreservatskonzeptes vom Mai 1996) gemäss den untenstehenden Zielen als Totalreservat unter Schutz gestellt werden.

2. Gegenstand der Vereinbarung

Gegenstand der Vereinbarung sind die im beiliegenden Plan 1:10'000 bezeichneten Waldflächen (Parzelle Nr. 2 GB Mühlehorn) mit einer Fläche von insgesamt 25.20 ha.

3. Schutzziele

Angestrebt wird ein Naturwald ohne jegliche forstwirtschaftliche Nutzung des Waldes im Sinne eines Totalreservats mit lediglich geringen Einflüssen von extensiver alpwirtschaftlicher Nutzung (Kleinvieh).

Schutz einer seltenen Waldgesellschaft (Arvenwald der Nordalpen)

Erhalten und fördern bedrohter Pflanzen und Tierarten sowie ihrer Lebensräume; Zulassen von Wildnis und natürlichen Abläufen;

Beitrag zum Schutz einer besonderen Landschaft;

Sensibilisierung der Menschen für die Werte der Natur und für natürliche Abläufe.

Das Kleinvieh darf durch den Wald auf die Weiden ziehen. Das Weiden im Walde darf nicht ausgedehnt und nicht intensiviert werden, beim Durchzug ist es entlang des Fahrweges erlaubt. Die möglichst ungestörte natürliche Entwicklung des Waldes muss gewährleistet sein.

22.11.2012

2

Die extensive Nutzung der Steinalplihütte als Jagdhütte kurz vor und während der Hochwildjagd wird toleriert; die Nutzung von Brennholz ist auf Fallholz beschränkt.

Das Bienenhaus im Gspon darf nur für die Bienenhaltung genutzt werden. Es werden keine Neben-, und Anbauten erstellt. Die Nutzung von geringen Brennholzmengen ist auf Fallholz beschränkt. Wird die Bienenhaltung endgültig aufgegeben so ist das Bienenhaus zu beseitigen und zu entsorgen. Somit steht die gesamte Reservatsfläche praktisch ohne Einschränkung dem Schutzziel zur Verfügung.

4. Massnahmen

Folgende Massnahmen sind in Absprache mit dem Departement Bau und Umwelt, Abteilung Wald und/oder nach Anzeichnung durch den Revierförster nach wie vor erlaubt:

- Entfernen von Bäumen, die über den Kleinviehfahrweg fallen und über die Wege zum Bienenhaus im Gspon sowie den Weg zur Steinalpli-Hütte, und entfernen von Bäumen, die für diese Gebäude eine ernsthafte Gefahr darstellen;

- Entfernen von Bäumen, die aus dem Wald in die Weideflächen im Gspon fallen;

- Nötigenfalls minimale waldbauliche Massnahmen (Querbäume, Moderholz, aufrüsten von Käferund Sturmholz zur Verhinderung von Kalamitäten) zur Erhaltung des Lawinen-Schutzwaldes (Schutz für Anlagen im Merlen);

Weitere erlaubte Massnahmen, resp. Bedingungen:

- Reuten aufkommender Bäumchen auf den Weideflächen; - Instandstellungsarbeiten am Kleinviehfahrweg;

- Weideabzäunung bei empfindlichen Waldflächen;

- Beschriftungen und Info-Tafeln.

5. Abgeltung für Leistungen im öffentlichen Interesse

a) Der Kanton leistet für den Nutzungsverzicht im Totalreservat Mürtschental-Steinalpli eine einmalige Ertragsausfall-Entschädigung unter gebührender Berücksichtigung der Standorts- und Erschliessungsverhältnisse und der damit verbundenen Holzerntekosten. Als Grundlage für die Berechnung des Ertragsausfalls dienen die Richtlinien für die Schätzung von Waldwerten des Schweizerischen Forstvereins 1999.

Die einmalige Ertragsausfall-Entschädigung beträgt im vorliegenden Fall FED wird nach der Vertragsunterzeichnung fällig und wird in den Forstreservefonds eingelegt.

b) Besondere Massnahmen, die nicht mit den Zielen des Waldreservates in Konflikt kommen oder zu dessen Erhaltung notwendig oder förderlich sind, werden nach ausgewiesenem Aufwand vom Kanton abgegolten. Dazu gehört insbesondere der allfällige Rückbau des Bienenhauses. Leistungen Dritter müssen dabei in Abzug gebracht werden.

c) Der Kanton sorgt für die Auszahlung der zugesicherten Förderungsbeiträge.

6. Weitere Verpflichtungen

Die unterzeichnenden Parteien verpflichten sich, alle Massnahmen, die zielgerichtet und dem Reservatsgedanken förderlich sind, zu unterstützen und umgekehrt alle Massnahmen, die diesem Ziel abträglich sind, abzuwenden.

Übergeordnete Planungen wie Nutzungsplan und Richtplan sind nach Möglichkeit entsprechend zu ergänzen.

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7. Dauer der Vereinbarung und Kündigung

Die Vereinbarung tritt nach Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft und dauert bis zum 31. Dezember 2062 (50 Jahre). Die Vertragsparteien verhandeln vor Ablauf der Vereinbarung über deren allfällige Verlängerung und die zugehörigen Bedingungen mit neuer Festlegung einer angemessenen Ertragsausfall-Entschädigung.

8. Rechtsnachfolge Die Vereinbarung verpflichtet in den Schranken des öffentlichen Rechts auch die Rechtsnachfolger

der Vertragsparteien. Sie ist einem Rechtsnachfolger mit weiterer Überbindungsverpflichtung zu übertragen.

9. Beilagen

- Der beiliegende Plan 1:10‘000 mit dem eingezeichneten Vereinbarungsgegenstand gemäss Ziffer 2 wird von den Parteien ebenfalls unterzeichnet und bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung.

- Übersichtskarten 1:10'000 zu den Waldgesellschaften und mit der Berechnung der einmaligen Ertragsausfallentschädigung (50 Jahre).

Glarus, den /7 /2. KR Für den KANTON GLARUS:

Departement Bau und Umwelt

R. Marti, Regierungsrat

Mühlehorn, Glarus Nord, den 41 DEZ. 2012

als Waldeigentümerin:

Der Verwalter:

Diese Vereinbarung wird in 4 Exemplaren ausgefertigt: Exemplar: 3 Dep, Bau 4 ne) Um well,

Ghrar, DEF. Wahgın 012

1:10'000 ga

IE Schutzwald + Fahrweg Kleinvieh (Schafe)

Planbeila in Waldreservat Waldreservat Mürtschental-Steinalpli zwische nd dem Kanton Glarus (Departement Bau und Umwelt)

— — _ Perimetergrenze vereinbartesTotalreservat Angrenzende Waldreservate: EEE waildfläche im vereinbartenTotalreservat

In Rechtskraft: Schwämmliwald-Rietlibüel; Gemeinde Glarus Nord

In Planung: Mürtschental Gemeinde Glarus Nord und Neue Alpgenossame Obstalden-Mühlehorn Wege, Gewässer und Gebäude nach

Glarus, den [zZ /2. do/2 Für den Kanton Glarus: Departement Bau und Umwelt

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R. Marti, Regierungsrat

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Bodenbedeckung der amtl. Vermessung

22.11.2012 |

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Waldreservat Mürtschental-Steinalpli

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== Perimetergrenze vereinbartesTotalreservat Waldgesellschaften:

EEE] 57b Alpenlattich-Fichtenwald mit Heidelbeere 59 _ Arvenwald der Nordalpen

EEE 59/PM Legföhrengebüsch und Arven

ET sop Bunt-Reitgras-Fichtenwald

Planbeilage zur Vereinbarung über ein Waldreservat zeiscreÜEEEEEE den Kanton Glarus (Departement Bau und Umwelt)

— Wege, Strassen und Gebäude nach ZZ Bodenbedeckung der amtl. Vermessung

—— Fahrweg Kleinvieh (Schafe) 22.11.2012