Waldreservat Chrummbirch, Glarus Nord

Réserves forestières · Glaris

Document

Type
Réserves forestières
Canton
Glaris
Niveau
Canton
Approuvé par
DBU
Adopté
4 août 2014
En vigueur depuis
4 août 2014

Carte

Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Glaris avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète

Fichiers

WAR-1630-20140804-E-AH13+Chrummbirch+Walensee.pdfOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

VEREINBARUNG zwischen dem

KANTON GLARUS vertreten durch: Departement Bau und Umwelt Kirchstrasse 2 8750 Glarus und dem

WALDEIGENTÜMER Schweizerische Eidgenossenschaft vertreten durch: Bundesamt für Strassen ASTRA 3003 Bern

betreffend

Ausscheidung und Unterhalt von Altholzinseln im Gebiet - Ludiwald, Filzbach, Gemeinde Glarus Nord (Teil der Parzelle Nr. 53, GB Filzbach) - Chrummbirch, Filzbach, Gemeinde Glarus Nord (Teil der Parzelle Nr. 53, GB Filzbach) Gestützt auf Art. 20 des kantonalen Waldgesetzes vom 7. Mai 1995 wird vereinbart: 1.

Zweck

Mit der vorliegenden Vereinbarung werden die Wälder gemäss den untenstehenden Zielen als Altholzinseln unter Schutz gestellt.

2.

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Gegenstand der Vereinbarung

Gegenstand der Vereinbarung sind die im beiliegenden Plan rot bezeichneten zwei Waldflächen mit einer Fläche von insgesamt 304 Aren.

3.

Schutzziele Erhalten und fördern bedrohter Pflanzen und Tierarten sowie ihrer Lebensräume Erhaltung und Förderung von besonderen Baumexemplaren Zulassen von natürlichen Abläufen Sensibilisierung der Menschen für die Werte der Natur und für natürliche Abläufe

29. Juli 2014

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4.

Massnahmen

Angestrebt wird ein Naturwald ohne jegliche forstwirtschaftliche Nutzung im Sinne einer Altholzinsel. Folgende Massnahmen sind in Absprache mit dem Departement Bau und Umwelt, Abteilung Wald und Naturgefahren und/oder nach Anzeichnung durch den zuständigen Revierförster nach wie vor erlaubt: -

-

Entfernen von Bäumen und Baumteiien, die auf 'Nandervvege fallen oder für diese eine erhebliche Gefahr bedeuten. Dies betrifft in erster Linie den Gehrenweg (Gäsi-Salleren). Das Aufrüsten muss sich auf das Notwendige beschränken. Konkurrierende Bäume, die in den Kronenraum von besonders wertvollen geschützten Bäumen ragen, dürfen entfernt werden.

Weitere erlaubte Massnahmen, resp. Bedingungen: -

Massnahmen, die zum Erhalt der allfälligen Schutzwirkung des Waldes nötig sind Unterhalt und Offenhaltung der bestehenden Wanderwege Eingriffe gegen die Ausbreitung der Neophyten Eventuelle Markierung von Grenzbäumen in den oberen Bereichen der Altholzinseln

5.

Abgeltung für Leistungen im öffentlichen Interesse

Der Kanton leistet für den Nutzungsverzicht in den Altholzinseln keine Entschädigung, da die Waldflächen maschinell nicht zugänglich sind und somit keine kostendeckende Bewirtschaftung möglich ist. Die beiden Altholzinseln werden als zusätzliche Ausgleichsmassnahme für das Projekt N03/70 Kerenzerbergtunnel (Sicherheitsstollen) realisiert.

6.

Weitere Verpflichtungen

Die unterzeichnenden Parteien verpflichten sich, alle Massnahmen, die zielgerichtet und dem Altholzinselgedanken förderlich sind, zu unterstützen und umgekehrt alle Massnahmen, die diesem Ziel abträglich sind, abzuwenden.

7.

Dauer der Vereinbarung und Kündigung

Die Vereinbarung tritt mit rechtsgültiger Plangenehmigungsverfügung des Projekts N03/70 Kerenzerbergtunnel (AP Sicherheitsstollen) in Kraft und dauert 50 (fünfzig) Jahre. Die Abteilung Wald und Naturgefahren des Kantons G!arus tei!t das Inkrafttreten und den Endtermin der Dauer an das Bundesamt für Strassen ASTRA mit.

8.

Rechtsnachfolge

Diese Vereinbarung verpflichtet in den Schranken des öffentlichen Rechts auch die Rechtsnachfolger der Vertragsparteien. Zur Sicherung der Altholzinsel kann die Vereinbarung (Nutzungsbeschränkung für 50 Jahre) als Anmerkung im Grundbuch angemeldet werden; der Kanton Glarus trägt die Kosten.

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3

9.

Beilage

Der Plan mit den betroffenen Waldflächen wird von den Parteien ebenfalls unterzeichnet und bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung.

Glarus, den

.3.-0,.Jll U.1ßili..

.

KANTON GLARUS Departement Bau und Umwelt

Röbi Mart\:Landammann

.

Winterthur, den

ot oi Lol~ ·

.

Schweizerische Eidgenossenschaft Bundesamt für Strassen ASTRA

mmer, Landerwerb und umsverwaltung

Diese Vereinbarung wird in 2 Exemplaren ausgefertigt:

Exemplar:

1 !) g U- kf, C/4rtr-S' /

29. Juli 2014

Kanton Glarus, Departement Bau und Umwelt, Abteilung Wald und Naturgefahren Ptanbeilaqe zur Vereinbarung über zwei Altholzinseln zwischen dem ASTRA und dem Kanton Glarus

Altholzinseln in Teilflächen der Parzelle Nr. fi3, GB Filzbach Glarus, den

3 O; JULI 2014

Kanton Glarus Departement Bau und Umwelt

J1latmmann

Winterthur, den

0~ at b11

Schweizerische l:idgenossenschaft Bundesamt für Strassen ASTRA

Lagende

Vereinbarte Altholzinseln

&~ Bestehende Waldreservate und Altholzinseln

M¼~rJ ·- ktleiter

1

Altholzinsel Sonderwaldreservat Teilwaldreservat Totalv/aldreservat

Schutzwald gemäss kantonalem Waldplan 2014

Parzellenq renzen 29.07.2014