Waldreservat Zugwald, Glarus Nord
Réserves forestières · Glaris
Document
- Type
- Réserves forestières
- Canton
- Glaris
- Niveau
- Canton
- Approuvé par
- DBU
- Adopté
- 4 août 2015
- En vigueur depuis
- 4 août 2015
- Source
- ÖREBlex, canton Glaris
Carte
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Fichiers
WAR-1630-20150804-E-AH12+Zugwald.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
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VEREINBARUNG
zwischen dem
KANTON GLARUS vertreten durch: Departement Bau und Umwelt Kirchstrasse 2 8750 Glarus
und dem
vertreten durch:
betreffend
Ausscheidung und Unterhalt von Altholzinseln im Gebiet
Zugwald, Obstalden, Gemeinde Glarus Nord (Teile der Parzellen Nr. 16, 17 GB Obstalden) Gestützt auf Art. 20 des kantonalen Waldgesetzes vom 7. Mai 1995 wird vereinbart:
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1. Zweck
Mit der vorliegenden Vereinbarung werden die Wälder gemäss den untenstehenden Zielen als Altholzinsel unter Schutz gestellt.
2. Gegenstand der Vereinbarung
Gegenstand der Vereinbarung ist die im beiliegenden Plan rot bezeichnete Waldfläche mit einer Fläche von insgesamt 138 Aren.
3. Schutzziele
- Erhalten und fördern bedrohter Pflanzen und Tierarten sowie ihrer Lebensräume - Erhaltung und Förderung von besonderen, grossen Baumexemplaren
- Zulassen von natürlichen Abläufen
- Sensibilisierung der Menschen für die Werte der Natur und für natürliche Abläufe
26. Juni 2015
4. Massnahmen
Angestrebt wird ein Naturwald ohne jegliche forstwirtschaftliche Nutzung im Sinne einer Altholzinsel. Folgende Massnahmen sind in Absprache mit dem Departement Bau und Umwelt, Abteilung Wald und Naturgefahren und/oder nach Anzeichnung durch den zuständigen Revierförster nach wie vor erlaubt:
- Entfernen von Bäumen und Baumteilen, die auf die unterliegenden Heuwiesen und den Begehungsweg fallen, der zu den Heuteilen und zur Lawinenverbauung führt, oder für diesen Weg eine erhebliche Gefahr bedeutet. Das Aufrüsten muss sich auf das Notwendige beschränken.
- Konkurrierende Bäume, die in den Kronenraum von besonders wertvollen, geschützten Bäumen ragen, dürfen nötigenfalls gefällt werden.
Weitere erlaubte Massnahmen, resp. Bedingungen:
- Massnahmen, die zum Erhalt der allfälligen Schutzwirkung des Waldes nötig sind, insbesondere Bekämpfung von Borkenkäfern bei Ausbreitungsgefahr auf umliegende Schutzwälder.
- Unterhalt und Offenhaltung des Begehungswegs zu den Heuteilen und zur Lawinenverbauung
- Eingriffe gegen die Ausbreitung der Neophyten
- Eventuelle Farbmarkierung von Grenzbäumen
5. Abgeltung für Leistungen im öffentlichen Interesse
Der Kanton leistet für den Nutzungsverzicht in der Altholzinsel eine einmalige Ertragsausfall- Entschädigung unter gebührender Berücksichtigung der Standorts- und Erschliessungsverhältnisse und der damit verbundenen Holzerntekosten. Als Grundlage für die Berechnung des Ertragsausfalls dienen die Richtlinien für die Schätzung von Waldwerten des Schweizerischen Forstvereins 1999. Die einmalige Ertragsausfall-Entschädigung beträgt im vorliegenden Fall Fr Sie wird nach der Vertragsunterzeichnung fällig.
6. Weitere Verpflichtungen
Die unterzeichnenden Parteien verpflichten sich, alle Massnahmen, die zielgerichtet und dem Altholzinselgedanken förderlich sind, zu unterstützen und umgekehrt alle Massnahmen, die diesem Ziel abträglich sind, abzuwenden.
7. Dauer der Vereinbarung Die Vereinbarung tritt nach Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft und dauert bis zum 31. Dezember 2065 (50 Jahre).
8. Rechtsnachfolge
Die Vereinbarung verpflichtet in den Schranken des öffentlichen Rechts auch die Rechtsnachfolger der Vertragsparteien. Sie ist einem Rechtsnachfolger mit weiterer Uberbindungsverpflichtung zu übertragen.
26. Juni 2015
9. Beilage
- Der beiliegende Plan 1:5'000 mit dem eingezeichneten Vereinbarungsgegenstand gemäss Ziffer 2 wird von den Parteien ebenfalls unterzeichnet und bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung.
. - Beiblatt zur Berechnung der Ertragsausfall-Entschädigung mit Tabelle E-00.
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Diese Vereinbarung wird in 2 Exemplaren ausgefertigt: Exemplar: Dep. Ba ur ven (Ein Kopie geht an den zuständigen Revierförster) Hlss weil, Gfeiies
26. Juni 2015
Kanton Glarus. Daoartement Bau und Umwelt. Abteiluna Wald und Naturasiahren \
i | en Legende ir* Planbeilage zur Vereinbarung über eine Altholzinsel zwischen der Genossame Obstalden und dem Kanton Glarus Haag = a noeh i olzi
Altholzinsel in Teilflächen der Parzellen Nr. 16, 17 GB Obstalden Ten ANKER Glarus, Zf. N Obstalden, Glarus Nord, Bot. AS
u 1 Schutzwald leri Matt Kanton Glarus Genossame Obstalden NFE: Departement au und Umwelt Parzellengrenzen und -Nrn. || 11”,
Fridolin Dürst, Präsident
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Genossame Obstaiden
Keronzerbergstrasse 25 Dre 3758 Obstalden Brigitte Peer-Rohr, Schreiberin