Waldreservat Gandwald, Glarus Süd
Réserves forestières · Glaris
Document
- Type
- Réserves forestières
- Canton
- Glaris
- Niveau
- Canton
- Approuvé par
- DBU
- Adopté
- 17 nov. 1995
- En vigueur depuis
- 17 nov. 1995
- Source
- ÖREBlex, canton Glaris
Carte
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Fichiers
WAR-1631-19951117-E-N23+Gandwald+juristische+Person.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
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VEREINBARUNG zwischen dem
KANTON GLARUS vertreten durch die Direktion für Landwirtschaft, Wald und Umwelt
und dem/der
WALDEIGENTÜMER/IN
Name Adresse
betreffend
Ausscheidung und Unterhalt eines Waldreservats im Gandwald bei Elm (Parz.Nr. 753, GB Elm)
Gestützt auf Art. 20 des kantonalen Waldgesetzes vom 7. Mai 1995 wird vereinbart:
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1. Zweck
Mit der vorliegenden Vereinbarung soll ein Teil des Gandwaldes gemäss beiliegendem Plan 1:5000 und den Zielen des ebenfalls beigelegten Inventarblattes Nr. 008 Gandwald unter Schutz gestellt werden.
2. Gegenstand der Vereinbarung Gegenstand der Vereinbarung ist die im beiliegenden Plan rot eingezeichnete Waldparzelle Nr. 753 von GB Elm mit einer Fläche von insgesamt ca. 1.16 ha.
3. Schutzziel und Massnahmen Schutzziele und notwendige Massnahmen zur Erhaltung des Waldreservats Gandwald ergeben sich aus dem beigelegten Inventarblatt Nr. 008. Vorgesehene Massnahmen sind in Absprache mit dem
zuständigen Förster und dem Kantonsforstamt festzulegen. Bei besonderen Ereignissen, wie z.B. Sturmschäden, ist das Kantonsforstamt umgehend zu orientieren.
Als wichtige Massnahme gilt die Erhaltung und Förderung eines abgestuften Waldrandes. Zu diesem Zweck können unter Beizug der Forstorgane direkte Eingriffe toleriert und finanziell unterstützt werden.
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a) Der Kanton leistet für den Nutzungsverzicht im Wirtschaftswald eine einmalige Ertragsausfall- Entschädigung unter gebührender Berücksichtigung der Standorts- und Erschliessungsverhältnisse und der damit verbundenen Holzerntekosten. Als Grundlage für die Berechnung des Ertragsaus-
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falls dienen die Richtlinien für die Schätzung von Wald und Waldschäden des Schweizerischen Forstvereins.
Die einmalige Ertragsausfall-Entschädigung beträgt FD und wird im Jahr nach der Vertragsunterzeichnung fällig. Voraussetzung dafür ist die Genehmigung des kantonalen Waldreservatskonzeptes durch den Regierungsrat.
b) Besondere waldbauliche Eingriffe oder weitere notwendige Massnahmen gemäss den Zielen des beigelegten Inventarblattes werden nach ausgewiesenem Aufwand vom Kanton abgegolten. Ein allfälliger marktgerechter Holzerlös oder andere Leistungen Dritter müssen in Abzug gebracht werden.
c) Der Kanton sorgt für die Einholung und Auszahlung des zugesicherten Bundesbeitrages.
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Die Vereinbarung tritt nach Unterzeichnung durch beide Parteien nach der Genehmigung des kantonalen Waldreservatskonzeptes durch den Regierungsrat in Kraft und dauert 50 Jahre. Wird sie nicht fünf Jahre vorher gekündigt, erneuert sie sich stillschweigend um jeweils 10 Jahre.
6. Rechtsnachfolge und Vertragsbruch
Die jetzige Waldeigentümerin verpflichtet sich, die vorstehende Vereinbarung in den Schranken des öffentlichen Rechts einem allfälligen Rechtsnachfolger zu überbinden, mit der Verpflichtung zur Weiterüberbindung auf die jeweiligen Rechtsnachfolger.
Bei Vertragsbruch müssen sämtliche erhaltenen Beiträge zurückbezahlt werden.
7. Beilagen
Der beiliegende Plan 1:5000 vom 1. März 1995 mit dem eingezeichneten Vereinbarungsgegenstand gemäss Ziffer 2 und das beigelegte Inventarblatt 008 Gandwald werden von den Parteien unterzeichnet und bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung.
Ort, Datum Für den KANTON GLARUS:
Glarus , 17. Novem ber 1955 Direktion für Landwirtschaft, Wald
und Umwelt J Ad UK UV aldeigentumerin:
U, BeN m
Diese Vereinbarung wird in 4 Exemplaren ausgefertigt. Exemplar: Direlbon
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Waldreservat
1:5000
O0 Perimeter Waldreservat
| Gegenstand der Vereinbarung: Waldparzelle mit Grundbuch-Nr. 753
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>, % un“ »£IE , A482 . 1, 7 Ort, Datum Glarus 7. Now. 1995 Ort, Datum Mn, LIT. NV
Für den Kanton Glarus:
Direktion für Landwirtschaft, Wald und Umwelt ER IM Unuw