Waldreservat Fessisstock, Glarus Süd

Réserves forestières · Glaris

Document

Type
Réserves forestières
Canton
Glaris
Niveau
Canton
Approuvé par
DBU
Adopté
3 sept. 2002
En vigueur depuis
3 sept. 2002

Carte

Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Glaris avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète

Fichiers

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VEREINBARUNG

zwischen dem

KANTON GLARUS vertreten durch die Direktion für Landwirtschaft, Wald und Umwelt

und dem/der WALDEIGENTÜMER/IN

Name : Ortsgemeinde Sool, vertreten durch den Gemeinderat Sool Adresse : 8762 Sool

betreffend

Ausscheidung und Unterhalt eines Waldreservats im Gebiet Fessisstock, Sool (Teil der Parzellen Nr. 1 und Nr. 285 GB Sool)

Gestützt auf Art. 20 des kantonalen Waldgesetzes vom 7. Mai 1995 wird vereinbart:

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1. Zweck Mit der vorliegenden Vereinbarung sollen die Waldbestände rund um den Fessisstock (Nr. 007 des

kantonalen Waldreservatskonzeptes vom Mai 1996), insgesamt 26.48 ha, gemäss beiliegendem Plan 1:5000 und den untenstehenden Zielen als Totalreservat unter Schutz gestellt werden.

2. Gegenstand der Vereinbarung

Gegenstand der Vereinbarung sind die im beiliegenden Plan grün eingezeichneten Waldflächen (Teil der Parzellen Nr. 1 und Nr. 285 von GB Sool) mit einer Fläche von insgesamt ca. 26.48 ha.

3. Schutzziele und Massnahmen

® Schutz seltener Waldgesellschaften: Arvenwald der Nordalpen, Pionierwald auf Block-

schutt « Erhaltung eines besonderen Ökotyps einer Pflanzenart: Arve * Förderung bedrohter Tierarten: Birkwild, Dreizehenspecht « Förderung besonderer Strukturen: Totholz, Altholz, natürliche Stufigkeit

Angestrebt wird ein Naturwald ohne weitere forstliche Nutzung im Sinne eines Totalreservats. Einzig zur Aufrechterhaltung der Schutzfunktion und zur Unterstützung von Forschungsarbeiten können nach Absprache mit dem Kantonsforstamt Eingriffe toleriert werden.

Untersagt ist auch die Beweidung der Reservatsfläche.

Weiterhin erlaubt und erwünscht bleiben Eingriffe zur Regulierung der Schalenwildbestände. Die zuständige Jagdverwaltung sorgt in diesem Zusammenhang in Zusammenarbeit mit dem Kantonsforstamt für am Lebensraum angepasste Schalenwildbestände.

4. Abgeltung für Leistungen im öffentlichen Interesse

a) Der Kanton leistet für den Nutzungsverzicht eine einmalige Ertragsausfall-Entschädigung unter gebührender Berücksichtigung der Standorts- und Erschliessungsverhältnisse und der damit verbundenen Holzerntekosten. Als Grundlage für die Berechnung des Ertragsausfalls dienen die Richtlinien für die Schätzung von Waldwerten des Schweizerischen Forstverei 9.

Die einmalige Ertragsausfall-Entschädigung beträgt im vorliegenden Fall "ED. wird nach der Vertragsunterzeichnung fällig.

b) Besondere Eingriffe zur Erhaltung der Schutzfunktion oder weitere notwendige Massnahmen, die nicht mit den Zielen des Waldreservates in Konflikt kommen, werden nach ausgewiesenem Aufwand vom Kanton abgegolten. Leistungen Dritter müssen dabei in Abzug gebracht werden.

c) Der Kanton sorgt für die Einholung und Auszahlung des zugesicherten Bundesbeitrages.

5. Dauer der Vereinbarung und Kündigung

Die Vereinbarung tritt nach Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft und dauert 50 Jahre. Wird sie nicht fünf Jahre vorher gekündigt, erneuert sie sich stillschweigend um jeweils 10 Jahre.

6. Beilagen Der beiliegende Plan 1:5'000 mit dem eingezeichneten Vereinbarungsgegenstand gemäss Ziffer 2

wird von den Parteien ebenfalls unterzeichnet und bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung.

Ort,Datum Zara, 2. Sep. 2002 Für den KANTON GLARUS:

Direktion für Landwirtschaft, Wald und Umwelt

Div

Für die Ortsgemeinde Sool als Waldeigentümerin:

Ort, Datum Juul,

DerGemeindepräsident: Die Gemeindeschreiberin:

Diese Vereinbarung wird in 4 Exemplaren ausgefertigt: Exemplar: Dre Khan L Wu