Gesamtrevision
Plan d'affectation, réglementation de base · Cama
Document
- Numéro
- 82.3095
- Type
- Plan d'affectation, réglementation de base
- Commune
- Cama
- Canton
- Grisons
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- En vigueur depuis
- 27 déc. 1982
- Source
- ÖREBlex, canton Grisons
Carte
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Fichiers
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Texte
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MTSR ISTRATUR 111 AMT FÜR RAUMENIVVICKLUNÜ -
ANTRAG
Departement des Innern und der Volkswirtsc9aft,
Von der Regierung am 2 7, DEZ. 1982
zum Beschluss erhoben 2e 7
1 O. JAy. 1983
Italienisch A.
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(P
R
Die GemeindeVersammlung von Cama hat am 1. Dezember 1982 folgende Bestandteile der Ortsplanung beschlosSen: - Piano delle zone 1:2'000 - Piano generale di urbanizzazione: traffico 1:2'000 - Piano generale di urbanizzazione: servizi tecnologici: acquedotto 1:2'000 - Piano generale di urbanizzazione: servizi tecnologici: canalizzagioni•1:2'000 - Piano direttore 1v2'000 Mit Sdhreiben vom 2. DeZember' 1982 ersucht die Gemeinde Cama um Genehmigung der Pläne der ersten Phase ihrer Ortsplanung.
- Am 11. März 1981 verwarf die Gemeindeversammlung eine erste Vorlage der'Ortsplanung—NachdeM die Gemeinde von der Regierüng beeits vorher ange= halten worden war, die Ortsplanung bis zum 28. Februar 1981 abzuschliessen, wurde das Departement des-Innern und der VolksWirtechaft_am 4.'Mai' 1981 (Protokoll Nr. 1057) von der Regierung beauftragt, Ersatzmassnahmen geStützt auf Art. 20 Abs. 2 KRG auszuarbeiten und in der Gemeinde öffentlich auf= Zulegen. Diese ErsatZmassnahmen,umfassend eine Legge edilizia und eintAPiano delle zone 1:2'000, wurden von der Regierung auf den 15. Juli 1981 (Protokoll Nr. 1900 vom 13. Juli 1981) bis längstens
PLANUNGSSTELLE DES KANTONS GRAUBÜNDEN
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Ende Juli 1983 in Kraft gesetzt. Gleichzeitig wurde die Gemeindeangewiesen, die Arbeiten für den Abschluss ihrer Ortsplanung so rechtzeitig in Angriff zu nehmen, dass der Gemeindebeschluss über die Ortsplanung spätestens Mitte Juni 1983 vorliegt. In der Folge kam es zu verschiedenen Kontaktnahmen zwischen kantonalen und Geffieindeinstanzen. Die Klärung einiger offener Fragen und die Möglichkeit von Bauzonenreduktionen bildeten Gegenstand einer Aussprache vom 30. Sentember 1982 in Chur zwischen Vertretern des DeparteMentes des Innern und der Volkswirtechaft und dem Gemeindevorstand.
C. Baugesetz
Da eine kurzfristige Ueberarbeitung des als Ersatz masänahme gestützt auf Art. 20 Abs. 2 KRG in Kraft gesetzte Baugesetzes nicht möglich war, beschloss der GeMeindeorstand im Einvernehmen mit der kantonalen Planungsstelle, in einem ersten Schritt der Gemeindeversammlung nur die 'Pläne der ersten Phase der Ortsplanung zu unterbreiten- . Bis ,zur Genehmigüng deä überarbeiteten Baugesetzes, längstens aber bis Ende Juni 1983 / bleibt somit das mit Regierungsbeschli vom 13. Juli 1981 .(Protokoll Nr. 1900) , erlassene Ersatzbaugesetz in Kraft. Die Gemeinde CaMa winangc %,tte>asga~ w4ess4b% die Ueberarbeitung des BaugesetzeWso vorane zutreibe , dass 444-4efteeletelebeee>letes `=5144;Zets 0‹.°- " • Mitte Juni 1983vele-1-.1+99e,
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Piano delle töne 1:2 1 00.0 1. Bauzonen
Bedenken über die zu groSsen Bauzonen sind der Gemeinde Cama bereits im Vorprüfungsbericht vom 1. Oktober 1979 zur Kenntnis gebracht worden. Gegenüber deM damaligen Entwurf erfuhren die Bauzonen für die erste GeMeindeabstimmung bereits eine kleine Erweiterung. Nach der Ablehnung dieser Vorlage Wurden die Bauzänen bei der Ueberarbeitung des Zonenplanes um weitere 1.7 ha vergrössert. Die nun ausgeschiedenen Bauminen mit einer Gesämtfläche von ca. 22 ha ermöglichen gemäss Planungsbericht mehr als eine Verdoppelung der heutigen Einwohnergleichwerte. Auch wenn die Einwohnerzähl von Cama in den letzten 30-Jahren um ca. 75 % angeWachsehist, sind dieBauzonen„ für die Entwicklung der Gemeinde für die nächstbn 15 Jahre überdimensioniert, Das Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) bestimmt in Art. 15, dass Bauzonen dasjenige Land umfassen, das siCh,für die Ueberbauung eignet und weitgehend überbaut ist oder voraussichtlich innert 15 Jahren benötigt und erächlossen wird. Das RPG definiert aber nicht nur die Grösse der Bauzonen, sondern verpflichtet die Gemeinden zur "zeitgerechten Erschliessung" der Bauzonen _(Art. 19 Abs. 2). Bauzonen sinddemnach in der Regel innert ungefähr 15 Jahren zu erschliessen. Die Kapazität der Bauzone dürfte daher, auch bei einer überdurChschnittlichen Bevölkerungs- und Fremdenbettenzunahffie, in den nächsten 15 Jahren bei weitem nicht ausgeschöpft
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werden. Es stellt sich daher die Frage, ob die Gemeinde Cgma bei der Abgrenzung der Bauzonen die öffentlichen Interessen im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens wahrgenommen hat oder nicht, und ob allenfalls gesetzliche Vorschriften, nämlich Art. 15 RPG, verletzt wurden. Verschiedene Bauzonen sind aber bereits ver7 streut überbaut, so dass sich eine Reduktion der Bauzonenfläche nur schwer durchführen lässt. Die im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung eingegangenen ReduktionsVorschläge beschränken sich deshalb im wesentlichen auf die Erweiterung der Zona residenziale R 2 Richtung Leggia und die neue Zona residenziale R . 2 zwischen dem Dorfkern mit der Kirche und den Grotti. Es handelt sich dabei um Zonen, deren Ausscheidung insbesondere in landsühafts-,und siedlungsgestalterischer Hinsicht problematisch sind. Gestützt auf verschiedene Kontakte des Departementes mit Vertretern der Gemeinde beschränkt sich der ReduktionsvorsChlag auf die im Ersatzzonenplan 1:2'000 vom 13. Juli 1981 in einer Zona verde liegende Zona residenziale R 2 zwischen der Kirche und den Grotti. Der von dieser Zone belegte unüberbaute Teil des steilen Hanges ist landschafts- und siedlungsgestaltetisch als Freihaltefläche zwischen dem Dorfkern mit der Kirche und den Grotti sehr wichtig. Zudem berücksichtigt die nördliche Abgrenzung zwischen der Bauzone und der Zona verde keine natürlichen Grenzen. unel—let----seR44.4feleagiite444a.
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Bevor die Regierung über allfällige Zonenreduktionen entscheideh kann, haben.die Gemeinde und die betroffenen Grundeigentümer Anspruch auf rechtliches Gehör. In ihrer gemeinsamen Stellungnahme vom 15. Dezember 1982 weisen die Gemeinde und die Grundeigentümer darauf hin, dass die in Frage stehende Zona xesidenziale R 2 eine natürliche Entwicklung des Kernes darstellen würde. Im weiteren sei das Gebiet bereits teilweise erschlossen, und die vollständige Erschliessüng würde wegen den umliegenden Bauzonen keine wesentlichen Mehrkosten verursachen. Im weiteren wird darauf hingeWieSen, dass die im Brsatzzonenelan ausgeschiedene Zona verde durch eine Etweiterung der Kernzone am Fusse des Hanges bereits geringfügig, im Einverständnis mit den kantonalen Instanzen, abgeändert Worden seijDie Gemeinde macht weiter geltend, die Zuweisung des fraglichen Gebietes zu einer Bauzone gründe sich auf den klaren Willen der Bevölkerung. Mit dieser Feststellung wird diese 2oneneinteilung mit der Gemeindeautonomie in Zusammenhang gebracht. Das Selbstbestimmungsrecht der Gemeinde beim Erlass von Zonenordnungen besteht aber nur im Rahmen von Art. 37 Abs. 2 KRG. Danach hat die•Regierung von Gemeinden beschlossene Zonehpläne und Aenderungen an solchen Plänen zu genehmigen, wenn keine gesetzlichen Vorschriften verletzt und die öffentlichen Interessen im Rahmen des pflichtge mässen Ermessens wahrgenommen worden sind. Imvorliegenden Fall ist die Freihaltung des betroffenen Gebietes/ wie bereits erwähnt, aus landschafts- und siedlungsgestalterischen Gründen von öffentlichem Interesse. Mit der von der Gemeinde beschlossene Einzonung würden somit die Planungsgrundsätze gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. b RPG
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und Art. 8 KRG nicht recbaktiort. Aufgrund dieser Ueberlegungen kann die Zona
residenziale R 2 zwischen Kirche und Grotti nicht
genehmigt werden. 2. Beschwerde von
Die Beschwerdeführer verlangen den Einbezug der -
Parzelle 709 in Norantola in die Zona residenziale
R 2. Die Parzelle ist einer Landwirtschaftszone zur
geteilt. Nach Ansicht der Beschwerdeführer handelt es sich bei dieser Parzelle um gut geeignetes Bauland, welches nur 70.m vom Zentrum der Fraktion
Norantola entfernt liege und teilweise bereits er-
schlossen sei. Die Baulandqualifikation lasse sich
aber auch daraus ableiten, dass die Parzelle sei-
nerzeit zu - Baulandpreisengekauft worden sei. Im
weiteren sei eine südlich angrenzende Parzelle mit einem Ferienhaus überbaut.
Vor der Behandlung der Beschwerde muss noch ein
Schriftwechsel.durchgeführt werden. Um aber die
( Genehmigung der unbestrittenen Teile_des Zonen-
planes. sowie der übrigen Pläne der ersten Phase
der Ortsblanung Cama. nicht ungebührlich hinauszu-
zögern, wird die Genehmigung der in einer Deckpause
bezeichneten Landwirtschaftszone vorläufig zurückgestellt und die Behandlung der Beschwerde ausgesetzt.
Im übrigen steht der Genehmigung des Zonenplanes 1:2'000 nichts entgegen.
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E. Piano generale di urbanizzazione: traffico 1:2'000 Beschwerde von
Die Beschwerdeführer verlangen die Aufnahme einer be-
stehenden Strasse im Bereiche der Liegenschaft Alberto
Balzarini in Piani di Verdabbio als "strada comunale"in Verkehrsplan. Die Strasse war ursprünglich als Strasse Nr. 13 im Verkehrsplan Iageemmen . Auf Anträg eines "
Grundeigentümers wurde sie in der Folge im Verkehrcplar
gestrichen. Als Begründung für eine Wiederaufnahme der IH ott„4-Strasse Ifft(Verkehrsplan führen die Beschwerdeführer an, die Strasse stelle für die Landwirtschaft eine wichtige Querverbindung dar.
d's :aGt,AG. overy,
Vor der Behandlung war Beschwerde muss noch ein Schriftenwechsel durchgeführtJwerden. Um die Genehmigung der Ortsplanung Cama nicht ungebührlich hinauszuzögern,
wird die Behandlung der Beschwerde ausgesetzt. Die Ge-
nehmigung des Verkehrsplanes wird durch diese Beschwerde nicht betroffen, da das Begehren die Aufnahme einer
zusätzlichen Strasse beinhaltet und auf das Erschlies-
sungskonzept keinen Einfluss hat.
Im übrigen steht der Genehmigung des Verkehrsolanes 1:2'000 nichts entgegen.
.
F. Piani generali di urbanizzazione: servizi tecnologici: acquedotto e canalizzazioni 1:2'000
Der Genehmigung dieser Versorgungspläne steht nichts entgegen.
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G.
Piano direttore 1:2'000
Richtpläne sind keine genehmigungsbedürftigen Erlasse. Sie sind der Regierung lediglich bekanntzugeben
(Art. 16 Abs. .2 KRG). In diesem Sinne kann vom Piano
direttore 1:2'000 Kenntnis genommen werden. Dazu sind folgende Bemerkungen anzubringen:
- Die vorgesehenen Industrie- und GewerbereserveZonen tangieren teilweise Waldareal und stellen wegen
ihrer Grösse auch landschaftlich einen problematischen, Eingriff . där. Eine spätere Einzonung könnte
wegen dieser NutzungskonfliktewSchwierigkeiten bereiten.
- Der vorgesehene Anschluss an die N 13 muss zu ge,
gebener Zeit bezüglich Realisierbarkeit im einzelner noch überprüft werden. Ein solcher Anschluss bedürft zudem einer Genehmigung des Bundesrates
Gestützt aufArt. 37 Abs. 2 des kantonalen Raumplanunc
gesetzes vom 20. Mai 1973
beschliesst die Regierung,: 1. Der,Piano delle zone 1:2'000 der Gemeinde C a m a vom 1. Dezember 1982 wird mit Vorbehalt von Ziff. dieses Beschlusses genehmigt.
2. a. Die Zona residenziale R 2 zwischen der Kirche
und den Grotti in CaMa wird n i c h, t geneh-
migt.
b. Die Genehmigung der in einer Deckpause bezeichneten Zona agricola in Norantola wird im Sinne der Erwägungen zurückgestellt.
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3. Das Verfahren über die Beschwerde von
, wird im Sinne
der Erwägungen und von Ziff. 2 b dieses Besählusse: ausgesetzt.
4. Der Piano generale di urbanizzazione: traffico
1:2'000 vom 1. Dezember 1982 wird im Sinne der
Erwägungen genehmigt.
5. Das Verfahren über die Beschwerde von setzt.
, wird im Sinne der Erwägungen ausge-
6. Die Piani generali di urbanizzazibne: servizi
tecnologici: acquedotto_e canalizzazioni 1:2'000,
beide vom 1. Dezember 1982, werden genehmigt.
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7-7.3‚.
Der von der Regierung mit Beschluss vom 13. Juli 1981 (Protokoll Nr.,1900) gestützt auf Art. 20 Abs. 2 KRG erlassene Ersatzzonenplan 1:2'000 wird ausser Kraftgesetzt. Das mit gleichem Beschlusä erlassene Ersatzbaugesetz bleibt bis zur Genehmigung des von der Gemeinde überarbeiteten Baugesetzes, längstens aber bis Ende Juni 1983 in Kraft. Die Gemeinde Cama wird angewiesen, die Ueberarbeitung des Baugesetzes so voran-zu-treiben, dass der Gemeindebeschluss bis spätestens Mitte Juni 1983 vorliegt.
. Soweit für die Verwicklichling der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten. ci.f.
Die Gemeinde Cama wird angewieäen; das Datum und den wesentlichen Inhalt dieses Genehmigungsbeschlusses in geeigneter Form bekannt zu geben.
10.9!. Es werden keine Kosten 4rhoben. ( 1 •0f. Mitteilung an
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Bases légales
801.100 · KRG · Canton
801.110 · KRVO · Canton
801.500 · Canton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Canton
920.100 · KWaG · Canton
920.110 · KWaV · Canton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confédération
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confédération
SR 814.41 · LSV · Confédération
SR 814.201 · GSchV · Confédération
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confédération
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confédération