Quartierplan Palüds Suot Crasta
Procédure de plan de quartier · Celerina/Schlarigna
Document
- Numéro
- 12.GDEf1
- Type
- Procédure de plan de quartier
- Commune
- Celerina/Schlarigna
- Canton
- Grisons
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- En vigueur depuis
- 5 mars 2012
- Source
- ÖREBlex, canton Grisons
Carte
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Fichiers
3782_B_QP_Palueds_Suot_Crasta.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
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Beschluss qp palüds suot crasta 09.03.12
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BESCHLUSS des
GEMEINDEVORSTANDES CELERINA vom 05. März 2012 in Sachen
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Quartierplan Palüds Suot Crasta 1. Der Quartierplan Palüds Suot Crasta, welcher die Parzelle Nr. 844 des Grundbuches Celerina umfasst, wird gemäss den Bestimmungen von Art. 91 ff Baugesetz Celerina (BauG) genehmigt. Der Genehmigungsbeschluss bezieht sich
insbesondere auf die Quartierplanvorschriften sowie auf die zugehörigen Pläne, nämlich:
o Bestandesplan o Parzellierungsplan
o Gestaltungsplan 2.
1 : 500 1 : 500
1 : 500
Einsprachen:
2. 1
eingereichte Einsprache wurde 2.11 Die am 20. Juli 2011 von durch den Einsprecher mit einer schriftlichen Erklärung vom 05. Januar 2012 mit Bezug auf die Festsetzung des Bezugsniveaus auf 1'713.90 m ü. M. sowie auf eine maximale Gebäudehöhe von 10.20 Meter und eine maximale Firsthöhe von 12.70 Meter zurückgezogen. dat. 20.12.2011 sowie in den 2.12 lm definitiven Gestaltungsplan 1:500, festgehalten: ist 2) Abs. 8, (Art. Quartierplanvorschriften "Massgeblich für die Ermittlung der Gebäude- und Firsthöhen ist das gewachsene Terrain 1'713.90 m ü. M.". Zusätzlich ist in den Baufenstern G, H und J die maximale Gebäudehöhe auf 10.20 Meter und die maximale Firsthöhe auf 12.70 Meter festgeschrieben.
Die Bedingungen für den Rückzug der Einsprache ist damit erfüllt. gilt als zurückgezogen und wird am Protokoll abgeschrieben. 1
Die Einsprache
2.2
STWEG Chesa Girumbella, c/o Gottfried Blaser
2.21 Die am 20. Juli 2011 von der STWEG Chesa Girumbella c/o Herrn G. Blaser Einsprecher mit einer schriftlichen eingereichte Einsprache wurde durch die Erklärung vom 05. Januar 2012 mit Bezug auf die Festsetzung des Bezugsniveaus auf 1'713.90 rn ü. M. sowie auf eine maximale Gebäudehöhe von 10.20 Meter und eine maximale Firsthöhe von 12.70 Meter zurückgezogen. 2.22
Im definitiven Gestaltungsplan 1:500,
dat. 20.12.2011
Quartierplanvorschriften (Art. 8, Abs. 2) ist festgehalten:
sowie in den
"Massgeblich für die Ermittlung der Gebäude— und Firsthöhen ist das gewachsene
Terrain 1‘713.90 m ü M.". Zusätzlich ist in den Baufenstern G, H und J die maximale
Gebäudehöhe auf 10.20 Meter und die maximale Firsthöhe auf 12.70 Meter
festgeschrieben.
Die Bedingungen für den Rückzug der Einsprache ist damit erfüllt. Die Einsprache
gilt als zurückgezogen und wird am Protokoll abgeschrieben. 2.3
eingereichte 2.31 Die am 26. Juli 2011 von Einsprache wurde durch die Einsprecher mit einer schriftlichen Erklärung vom 03.
Januar 2012 mit Bezug auf die Festsetzung des Bezugsniveaus auf 1'713.90 rn ü. M.
sowie auf eine maximale Gebäudehöhe von 10.20 Meter und eine maximale Firsthöhe von 12.70 Meter zurückgezogen. 2.32
lm
definitiven
Gestaltungsplan
1:500,
dat.
20.12.2011
sowie
in
den
Quartierplanvorschriften (Art. 8, Abs. 2) ist festgehalten: "Massgeblich für die Ermittlung der Gebäude- und Firsthöhen ist das gewachsene
Terrain 1'713.90 m ü M.". Zusätzlich ist in den Baufenstern G, H und J die maximale Gebäudehöhe auf 10.20 Meter und die maximale Firsthöhe auf 12.70 Meter festgeschrieben.
Die Bedingungen für den Rückzug der Einsprache ist damit erfüllt. Die Einsprache
gilt als zurückgezogen und wird am Protokoll abgeschrieben. 2.4
2.41
Die am 03. August 2011 von
eingereichte Einsprache wurde durch den Einsprecher mit einer schriftlichen Erklärung vom 03. Januar 2012 mit Bezug auf die Festsetzung des Bezugsniveaus auf 1'713.90 m ü. M. sowie auf eine maximale Gebäudehöhe von 10.20 Meter und eine maximale Firsthöhe von 12.70 Meter zurückgezogen. dat. 20.12.2011 2.42 lm definitiven Gestaltungsplan 1:500, Quartierplanvorschriften (Art. 8, Abs. 2) ist festgehalten:
sowie
in
den
"Massgeblich für die Ermittlung der Gebäude—- und Firsthöhen ist das gewachsene
Terrain 1'713.90 m ü. M.". Zusätzlich ist in den Baufenstern G, H und J die maximale Gebäudehöhe auf 10.20 Meter und die maximale Firsthöhe auf 12.70 Meter
festgeschrieben.
Die Einsprache
Die Bedingungen für den Rückzug der Einsprache ist damit erfüllt. gilt als zurückgezogen und wird am Protokoll abgeschrieben.
Mit Datum vom 31. Mai 2011 hat das kantonale Amt für Natur und Umwelt in 3. einer Stellungnahme beantragt, dass die Quartierplanvorschriften bezüglich Lärm angepasst werden. Dies wurde in Art. 11 Abs. 2 berücksichtigt. Der ebenfalls geäusserte Antrag, für einen zusätzlichen Absatz 3, worin festgelegt werden sollte, dass für die Begrünung im QP—Perimeter nur einheimisches Gehölz oder vor Ort gewonnene Rasenziegel oder allenfalls Saatgut aus geeigneten Spenderflächen aus
der näheren
aufgenommen.
4.
Umgebung
verwendet werden dürfen, wurde hingegen
nicht
Die Kosten der Quartierplanung gehen gemäss den Bestimmungen von Art.
24 der Quartierplanvorschriften vollumfänglich zu Lasten Parzelle Nr. 844.
der Eigentümer der
Der Quartierplan liegt während 20 Tagen seit Mitteilung dieses Beschlusses 5. beim Gemeindebauamt Celerina für die Beteiligten zur Einsichtnahme auf. Dieser Beschluss kann innert 20 Tagen seit Mitteilung durch Rekurs beim 6. Venrvaltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden.
Der vorliegende Quartierplan wird nach Eintritt der Rechtskraft im Grundbuch 7. Celerina auf den beteiligten und in Art. 25 Abs. 1 des Quartierplanvertrages aufgeführten Parzelle angemerkt.
8.
Mitteilung an: die Grundeigentümerin Palüds Suot Crasta, z.H. Herrn Mario Poltera, Chesa Seglias, 7505 Celerina die Einsprecher, nämlich: o o STWEG Chesa Girumbella, c/o G. BIaser, Via Suot Crasta 21, 7505 Celerina o o
Amt für Natur und Umwelt, Gürtelstrasse 89, 7001 Chur Gemeindebauamt Celerina Grundbuchamt Oberengadin, 7500 St. Moritz nach Eintritt der Rechtskraft GEMEINDEVORSTAND CELERINA Der Präs
ent:
R. Camenisch
EINSCHREIBEN
Der Gemeindeschlrveiber—
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Bases légales
801.100 · KRG · Canton
801.110 · KRVO · Canton
801.500 · Canton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Canton
920.100 · KWaG · Canton
920.110 · KWaV · Canton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confédération
SR 814.41 · LSV · Confédération
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confédération
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confédération