Teilrevision Stazerwald
Plan d'affectation, réglementation de base · Celerina/Schlarigna
Document
- Numéro
- 02.1547
- Type
- Plan d'affectation, réglementation de base
- Commune
- Celerina/Schlarigna
- Canton
- Grisons
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- En vigueur depuis
- 5 nov. 2002
- Source
- ÖREBlex, canton Grisons
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Die Regierung des Kantons Graubünden
AMTSREGISTRATUR III AMT FÜR RAUMPLANUNG
II Governo del Cantone dei Grigioni
La regenza dal chantun Grischun
Sitzung vom
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Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
5. November 2002
7. November 2002
1547
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde St. Moritz beschlossen an der Urnenabstimmung vom 14. März 1999 eine Totalrevision der Ortsplanung, umfassend unter anderem den Zonenplan 1:2'500 "Bereich Siedlung". Mit Beschluss Nr. 326 vom 29. Februar 2000 genehmigte die Regierung diesen Zonenplan mit diversen Vorbehalten. Unter anderem wurde das Genehmigungsverfahren bezüglich der Wintersportzone für die neue Marathonloipe sowie bezüglich der Festlegung "bestehende, aufzuhebende Marathonloipe" sistiert (Regierungsbeschluss Nr. 326 vom 29. Februar 2002, Dispositiv Ziffer 2 1ft. k). Die Stimmberechtigten der Gemeinde Celerina/Schlarigna verabschiedeten an der Gemeindeversammlung vom 23. März 1999 eine Teilrevision der Ortsplanung, umfassend unter anderem den Teilzonenplan 1:5'000 Stazerwald. Mit Beschluss Nr. 2136 vom 7. Dezember 1999 wurde das Genehmigungsverfahren für den Teilzonenplan 1:5'000 Stazerwald, beinhaltend die neue Linienführung der Marathonloipe, sistiert (Regierungsbeschluss Nr. 2136 vom 7. Dezember 1999, Dispositiv Ziffer 5). Beide Sistierungen erfolgten wegen fehlender Rodungsbewilligungen für die Verlegung der Marathonloipe. Mittlerweile konnte das Projekt für die Loipenverlegung durch die beteiligten Gemeinden und Fachstellen konkretisiert werden. Am 6. Februar 2002 reichten die Gemeinden St. Moritz und Celerlna/Schlarigna sowie die Bürgergemeinde St. Moritz als weitere Waldeigentümerin gestützt darauf ein Rodungsgesuch ein. Am 22. Juli resp. 26. August 2002 reichten die Gemeinden St. Moritz und Celerina/ Schlarigna zudem die entsprechenden Baugesuche für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (BAB-Gesuche) zur Zustimmung beim Departement des Innern und der Volkswirtschaft (DIV) ein.
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Mit Beschluss Nr. 1434 vom 7. Oktober 2002 genehmigte die Regierung den kantonalen Beitrag für die Bauarbeiten zur Verlegung der Langlaufloipe im Stazerwald aus dem Konto Beiträge für Gemeinden für Landschaftsschutz und Naturschutz zu Lasten des Natur- und Heimatschutzfonds.
B. Übereinstimmung mit der Richtplanung Gemäss Art. 26 Abs. 2 RPG obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Die kantonale Richtplanung befindet sich zurzeit gesamthaft in Überarbeitung (Projekt Richtplan Graubünden 2000, RB Nr. 313 vom 23. Februar 1999). Im Interesse der Planabstimmung gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) ist die vorliegende Revision der Ortsplanung nach dem zukünftigen Richtplan zu prüfen. Im Entwurf zum Kantonalen Richtplan sind die von der heutigen Loipenführung beeinträchtigen Hochmoore Nr. 90 (Mauntschas) und Nr. 232 (God Surlej / Lej Marsch) sowie die Moorobjekte Nr. 92 (Lej da Staz) und Nr. 230 (Choma Sura) als Ausgangslage oder mit dem Koordinationsstand Festsetzung bezeichnet. Die Regierung hat mit Beschluss Nr. 1052 vom 13. Mai 1997 den regionalen Richtplan Oberengadin „Langlaufloipen" (Richtplanvorhaben Nr. 11.3.5) mit Präzisierungen und dem Anliegen, die Nutzungskonflikte im Gebiet „Stazerwald" baldmöglichst zu entflechten resp. zu bereinigen, genehmigt. Mit Schreiben vom 25. Januar 2000 ersuchte der Kreis Oberengadin, nach erfolgter Beschlussfassung in den betroffenen Regionsgemeinden, um Genehmigung der Änderung des regionalen Richtplanes, welche die Entflechtung der Langlaufloipen und der betroffenen Hochmoore und Moorobjekte in den Gebieten Stazerwald / Mauntschas und Choma Sura betraf. Die in der Richtplanänderung vorgeschlagene Verschiebung und Festsetzung der Loipentrasses stellte keine konzeptionelle Änderung des bisherigen Richtplanes dar. Gestützt auf Art. 53 Abs. 1 KRG und Art. 51 Abs. 3 KRVO genehmigte das DIV mit Verfügung vom 11. Oktober 2000 diese Änderung des regionalen Richtplanes.
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Die in den vorliegenden Nutzungsplanungen der Gemeinden St. Moritz und Celerina/ Schlarigna bezeichneten Wintersportzonen stimmen konzeptionell mit den Festlegungen im genehmigten regionalen Richtplan Langlaufloipen überein. Die vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanungen erweisen sich somit als richtplankonform.
C. Gemeinde St. Moritz, Zonenplan 1 :2'500 „Bereich Siedlung"
Die im Zonenplan 1:2'500 .Bereich Siedlung" vom 14. März 1999 ausgeschiedene Wintersportzone für die Verlegung der Marathonloipe im Gebiet Stazerwald / Mauntschas entspricht der Ausscheidung im genehmigten regionalen Richtplan Langlaufloipen. Im Rahmen der weiteren Projektierung wurde die Linienführung der Langlaufloipe in diesem Abschnitt punktuell optimiert. Im Rodungsgesuch und im BABGesuch sind dementsprechend angepasste Linienführungen ausgeschieden. Konzeptionell handelt es sich aber noch immer um die Verlegung der Loipen in nördlicher Richtung aus den naturkundlich bedeutenden Moorbereichen. Nachdem das für Rodungsbewilligungen zuständige Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement (BVFD) die Rodungsbewilligung erteilen kann, sind auch die waldrechtlichen Voraussetzungen für eine Genehmigung der Festlegungen im Zonenplan 1:2'500 .Bereich Siedlung" bezüglich der Wintersportzone für die neue Marathonloipe und bezüglich der Festlegung „bestehende, aufzuhebende Marathonloipe" im Gebiet Stazerwald / Mauntschas gegeben. Die im Zonenplan 1:2'500 „Bereich Siedlung" vom 14. März 1999 ausgeschiedene Wintersportzone für die neue Marathonloipe und die Festlegung „bestehende, aufzuhebende Marathonloipe" im Gebiet Stazerwald / Mauntschas können somit genehmigt werden. Die im Zonenplan 1:2'500 „Bereich Siedlung" vom 14. März 1999 ausgeschiedene Wintersportzone für die Marathonloipe im Gebiet Lej Marsch wurde mit RB Nr. 326 vom 29. Februar 2000 genehmigt. Im Rahmen der weiteren Projektierung wurde die Linienführung der Langlaufloipe in diesem Abschnitt punktuell optimiert. Im Rodungsgesuch und im BAB-Gesuch sind dementsprechend angepasste Linienführungen ausgeschieden. Konzeptionell handelt es sich aber noch immer um die Verlegung der Loipen in nördlicher Richtung aus den naturkundlich bedeutenden Moorberei-
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chen. Die Gemeinde St. Moritz wird ersucht, im Rahmen einer künftigen Zonenplanrevision eine Korrektur des Zonenplanes 1:2'500 „Bereich Siedlung" entsprechend der optimierten Linienführung gemäss Baugesuch und Rodungsgesuch zu beschliessen und zur Genehmigung einzureichen.
D. Gemeinde Celerlna / Schlariqna, Teilzonenplan 1 :5'000 Stazerwald
Im Teilzonenplan 1:5'000 Stazerwald vom 23. März 1999 ist die Loipenverlegung im Gebiet Choma Sur entsprechend der Linienführung im Regionalen Richtplan Langlaufloipen bezeichnet. Im Rahmen der weiteren Projektierung wurde die Linienführung der Langlaufloipe in diesem Abschnitt punktuell optimiert. Im Rodungsgesuch und im BAB-Gesuch sind dementsprechend angepasste Linienführungen vorgesehen. Konzeptionell handelt es sich aber noch immer um eine Verlegung der bestehenden Loipe in nördliche Richtung aus den naturkundlich bedeutenden Moorbereichen. Nachdem das für Rodungsbewilligungen zuständige Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement (BVFD) die Rodungsbewilligung erteilen kann, sind auch die waldrechtlichen Voraussetzungen für eine Genehmigung der Wintersportzone im Teilzonenplan 1:5'000 Stazerwald gegeben. Der Teilzonenplan 1:5'000 Stazerwald vom 23. März 1999 kann somit genehmigt werden. Gleichzeitig mit dem Genehmigungsbeschluss der Regierung zur Ortsplanungsrevision wird auch die Rodungsbewilligung des BVFD eröffnet. Die Gemeinde Celerina/Schlarigna wird ersucht, im Zuge einer künftigen Ortsplanungsrevision eine Korrektur des Teilzonenplanes entsprechend der optimierten Linienführung gemäss Baugesuch und Rodungsgesuch zu beschliessen und zur Genehmigung einzureichen.
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Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 KRG beschliesst die Regierung: 1.
Die Wintersportzone für die neue Marathonloipe sowie die Festlegung „bestehende, aufzuhebende Marathonloipe" gemäss Zonenplan 1:2'500 „Bereich Siedlung" der Gemeinde St. Moritz, beschlossen an der Urnenabstimmung vom 14. März 1999, wird genehmigt.
2.
Der Teilzonenplan 1:5'000 Stazerwald der Gemeinde Celerina/Schlarlgna, beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 22. März 1999, wird genehmigt.
3.
Die Gemeinde St. Moritz resp. die Gemeinde Celerina/Schlarigna werden ersucht, im Rahmen einer künftigen Ortsplanungsrevision eine Korrektur des Zonenplanes 1:2'500 „Bereich Siedlung" (im Abschnitt Lej Marsch) resp. des Teilzonenplanes 1:5'000 Stazerwald (im Bereich Choma Sur) entsprechend den Vorgaben des Baugesuches und des Rodungsgesuches zu beschliessen und zur Genehmigung einzureichen.
4.
Die Rodungsbewilligung des Bau-, Verkehrs- und Forstdepartements mit den darin enthaltenen Auflagen wird gleichzeitig mit dem vorliegenden Genehmigungsbeschluss zu den Ortsplanungsrevisionen eröffnet.
5.
Die Gemeindevorstände Celerina / Schlarigna und St. Moritz werden ersucht, den vorliegenden Genehmigungsbeschlusses in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben.
6.
Das Amt für Raumplanung (ARP) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen im Zonenplan 1:2'500 „Bereich Siedlung" der Gemeinde St. Moritz vorzunehmen. Die Gemeinde St. Moritz stellt zu diesem Zweck dem ARP ihr Exemplar des Zonenplanes 1:2'500 vom 14. März 1999, zur Verfügung.
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7.
Die für die Verwirklichung der Planung notwendigen Zustimmungsentscheide des DIV im Rahmen der laufenden BAB-Verfahren bleiben vorbehalten. Ebenso bleiben die kommunalen Baubewilligungen nach Art 5 KRG der Gemeinden Celerina/Schlarigna und St. Moritz vorbehalten.
8.
Es werden für das vorliegende Genehmigungsverfahren keine Kosten erhoben.
Namens der Regierung Der Präsident:
Claudio Lardi Der Kanzleidirektor:
Dr. C. Riesen
Bases légales
801.100 · KRG · Canton
801.110 · KRVO · Canton
801.500 · Canton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Canton
920.100 · KWaG · Canton
920.110 · KWaV · Canton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confédération
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confédération
SR 814.41 · LSV · Confédération
SR 814.201 · GSchV · Confédération
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confédération
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confédération