Baugesetz Furna
Furna
Document
- Numéro
- 3862.(1)
- Commune
- Furna
- Canton
- Grisons
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- En vigueur depuis
- 10 août 2021
- Source
- ÖREBlex, canton Grisons
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Fichiers
3862_V_Furna_Baugesetz.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Kanton Graubünden Gemeinde Furna
Baugesetz
Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 07. September 2010 Genehmigt von der Regierung mit RB Nr. 366 vom 18. April 2011 und RB Nr. 416 vom 14. Mai 2013
Letzte Änderung: Beschluss der Gemeindeversammlung vom 28. Oktober 2020 Genehmigt von der Regierung mit RB Nr. 719 vom 10. August 2021
* Änderungstabelle am Schluss des Baugesetzes
Inhaltsverzeichnis
1.
Allgemeines
Geltungsbereich und Zweck Regionale Zusammenarbeit Boden- und Baulandpolitik Baubehörde 4. Bauberatung 2.
Art. 1
Art. 2
Art. 3
Art. 4
Art. 5 Grundordnung
Zuständigkeit Festlegungen Regelbauweise Hofstattrecht Zonenschema Ausnützungsziffer Gesamthöhe und Fassadenhöhe Gebäudelänge und Gebäudebreite Grenz- und Gebäudeabstand Dorfzone Wohnzone … Gewerbemischzone Lagerzone Zone für touristische Einrichtungen Zone für Sport – und Freizeitnutzung Trockenstandortszone Grundwasser- und Quellschutzzone Wintersportzone Materialablagerungszone Festlegungen Bauverbot Schützenswerte und erhaltenswerte Bauten und Anlagen Bauten ausserhalb Dauersiedlungsgebiet Wertvolle Natur- und Kulturobjekte Festlegungen Verkehrsanlagen Öffentliche Parkierungsanlagen Versorgungs- und Entsorgungsanlagen Folgeplanung 3.
4
5
Art. 6
Art. 7
Art. 8
Art. 9
Art. 10 *
Art. 11
Art. 12
187 autres articles
Art. 13
Art. 14
Art. 15
Art. 16 *
Art. 17 *
Art. 18
Art. 18a *
Art. 19
Art. 20
Art. 21
Art. 22
Art. 23 *
Art. 24
Art. 25
Art. 25a
Art. 26 *
Art. 27 *
Art. 28
Art. 29
Art. 30
Art. 31
Art. 32
Art. 33 Kommunale Bauvorschriften
Anzeigepflicht
Furna BauG
4 4 4 4 5
5 5 6 7 8 9 9 10 10 10 11 11 11 11 11 12 12 12 13 13 14 14 14 15 15 15 16 16 16 17 17
Art. 33a *
17
Seite 2
Entscheid über Baubewilligungspflicht und die Art des Verfahrens Eröffnung des Entscheides und des Verfahrens Vereinfachtes Baubewilligungsverfahren Baugesuch Revers … Energieeffizienz Vorkehren bei Bauarbeiten Fassadengestaltung Wintergärten Dächer Energieanlagen, Solaranlagen Einfriedungen und Pflanzen Terrainveränderungen, Böschungen und Mauern Verkehrssicherheit Zu- und Ausfahrten Abstellplätze für Motorfahrzeuge Werkleitungen Abwässer Nutzung des öffentlichen Grunds und Luftraums Nutzung des Privateigentums für öffentliche Zwecke 4.
Erschliessungsordnung
Erschliessungsreglemente Erschliessungsprogramm … Generelle Projekte und Bauprojekte Öffentliche Erschliessungsanlagen Betrieb, Unterhalt und Erneuerung Schneeräumung Private Erschliessungsanlagen Sanierungsplanung 5.
Art. 33b *
Art. 33c *
Art. 34 *
Art. 35 *
Art. 36
Art. 37 *
Art. 38
Art. 39
Art. 40
Art. 41
Art. 42
Art. 43
Art. 44
Art. 45
Art. 46
Art. 47
Art. 48
Art. 49
Art. 50
Art. 51
Art. 52 27
Art. 53
Art. 54
Art. 55
Art. 56
Art. 57
Art. 58
Art. 59
Art. 60
Art. 61 Vollzugs- und Schlussbestimmungen
Vollzug Rechtsmittel Inkrafttreten
Furna BauG
18 18 18 19 21 22 22 22 23 23 23 23 24 24 24 25 25 26 26 26 27
27 27 28 28 28 29 29 29 30 30
Art. 62
Art. 63
Art. 64 30
30 31
Seite 3
1. Allgemeines Geltungsbereich und Zweck
Art. 1
Das Baugesetz gilt für das ganze Gemeindegebiet. Es dient der zielgerichteten räumlichen Entwicklung des Siedlungs- und Landschaftsraums und regelt das Bau- und Planungswesen, soweit die Gemeinde hierfür zuständig ist. Bei Planungen und bei der Erteilung von Baubewilligungen sind neben den kommunalen Vorschriften die einschlägigen Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Rechts einzuhalten.
Art. 22 KRG ; Raumplanungsverordnung KRVO ; Bundesgesetz über die Raumplanung RPG
Regionale Zusammenarbeit
Art. 2 1
Der Gemeindevorstand arbeitet in Fragen der Raumentwicklung aktiv mit den benachbarten Gemeinden und mit der regionalen Organisation zusammen. Er wirkt insbesondere in überkommunalen Richtplanungen sowie bei der Erfüllung weiterer überkommunaler Raumentwicklungsaufgaben mit. Er kann Verpflichtungen zur Zusammenarbeit (Kooperationen) im regionalen Rahmen eingehen und die gemeinsamen Bestrebungen anteilsmässig mitfinanzieren.
2
Der Gemeindevorstand stimmt seine Bodenpolitik und Baulandentwicklung regional ab. Die Gemeinde kann Aufgaben im Bereich des formellen Baurechts wie Bauberatung, Baukontrolle usw. dem zuständigen Regionalverband übertragen, wobei die entsprechenden Entscheidkompetenzen bei der Gemeinde verbleiben. Einzelheiten werden in einer Vereinbarung zwischen der Gemeinde und dem Regionalverband geregelt.
Art. 2
KRG und Art. 85 Abs. 4 KRG.
Boden- und Baulandpolitik 1
Art. 3
Die Verfügbarkeit von Bauzonen für den festgelegten Zonenzweck wird durch ein Kaufsrecht zugunsten der Gemeinde oder andere wirksame Massnahmen sichergestellt.
Art. 19 KRG
Baubehörde 1
Art. 4
Baubehörde ist der Gemeindevorstand. Sie sorgt für eine professionelle und sachgerechte Erfüllung ihrer Aufgabe innert nützlicher Frist. Sie setzt hierfür Fachleute und geeignete Hilfsmittel ein.
Art. 85 KRG
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4. Bauberatung 1
Art. 5
Die Baubehörde kann externe Fachleute zur unabhängigen und vertieften Beurteilung und Bearbeitung von rechtlichen, technischen oder gestalterischen Fragen beiziehen.
Art. 43 und 74 KRG; Art. 96 KRG
2. Grundordnung
Allgemeines Zuständigkeit
Art. 6 1
Zuständig für Erlass und Änderung von Baugesetz, Zonenplan, Generellen Gestaltungsplänen und Generellen Erschliessungsplänen ist die Gemeindeversammlung.
2
Die Gemeinde macht die Erarbeitung und den Erlass von projektbezogenen Planungen von einer angemessenen Kostenbeteiligung der Interessenz abhängig.
Art. 22 und 48 KRG
Zonenplan Festlegungen 1
Art. 7
Der Zonenplan der Gemeinde beinhaltet folgende Zonenarten und Festlegungen: a) Bauzonen
- Dorfzone (ES III)
Art. 15 BauG
- Wohnzone Börtji (ES II)
Art. 16 BauG
- Erstwohnungszone Ruedischhus (ES II)
Art. 17 BauG
- Gewerbemischzone (ES III)
Art. 18 BauG
- Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ES II/III)
Art. 28 KRG
- Zone für touristische Einrichtungen (ES III)
Art. 29 KRG, Art. 19 BauG
- Zone für Sport und Freizeitnutzung (ES III)
Art. 20 BauG
b) Landwirtschaftszonen
- Landwirtschaftszone (ES III)
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Art. 32 KRG
Seite 5
c) Schutzzonen
- Naturschutzzone
Art. 33 KRG
- Trockenstandortszone
Art. 21 BauG
- Landschaftsschutzzone
Art. 34 KRG
- Freihaltezone
Art. 35 KRG
- Archäologiezone
Art. 36 KRG
- Grundwasser- und Quellschutzzone - Gefahrenzone 1 + 2
Art. 37 KRG, Art. 22 BauG
Art. 38 KRG
d) Weitere Zonen
- Wintersportzone
Art. 39 KRG, Art. 23 BauG
- Materialablagerungszone
Art. 24 BauG
- Zone übriges Gemeindegebiet (ES III)
Art. 41 KRG
- Zone für künftige bauliche Nutzung (ES II)
Art. 40 KRG
e) Weitere Festlegungen
- Statische Waldgrenzen
Art. 13 WaG
2
Erschliessungsflächen innerhalb oder am Rand des Siedlungsgebietes bilden Teil der Bauzone. Sie dürfen ausschliesslich nach den Vorgaben des Generellen Erschliessungsplans und der Erschliessungsordnung überbaut resp. genutzt werden.
3
Zonenplan und Zonenschema bezeichnen die Empfindlichkeitsstufen. Zuweisung und Anwendung der Empfindlichkeitsstufen richten sich nach den Vorschriften der Umweltschutzgesetzgebung.
Bauzonen Regelbauweise
Art. 8 1
Die Bauweise und das Mass der Nutzung für Gebäude in den Bauzonen richten sich nach dem Zonenschema und den Massvorgaben gemäss KRVO und Baugesetz. Begriffsdefinitionen und Messweisen sind – die Ausnützungsziffer ausgenommen – der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) mit den zugehörigen Erläuterungen im Anhang I zu entnehmen.
2
Liegt ein Grundstück in verschiedenen Bauzonen, sind Ausnützungsziffer und Grenzabstände in jeder Zone für die dort gelegenen Gebäudeteile einzuhalten. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zone, in welcher der grössere Teil des Gebäudes liegt.
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3
Im Quartierplan können folgende Abweichungen von der zonengemässen Regelbauweise festgelegt werden, wenn damit ein haushälterischer Umgang mit dem Boden bei guter Wohn- und Gestaltungsqualität erreicht wird: 1. Die Grenz- und Gebäudeabstände auf Grundstücken im Quartierplangebiet könne nach architektonischen Kriterien frei festgelegt werden. Gegenüber Nachbargrundstücken ausserhalb des Quartierplangebiets gelten in jedem Fall die Grenz- und Gebäudeabstände der Regelbauweise. 2. Die Gebäudelängen und der Zusammenbau mehrerer Baukörper können nach architektonischen Kriterien frei festgelegt werden. 3. Drängt sich aus gestalterischen Gründen eine Terrainveränderung auf, kann die Berechnung der Gebäude- und Firsthöhen ab neuem Terrain vorgeschrieben werden. 4. Für Verkehrsflächen im Siedlungsgebiet gelten ausschließlich die Vorgaben des Generellen Erschliessungsplans sowie der Erschliessungsordnung.
Art. 25 KRG
Hofstattrecht
Art. 9 1
Für den Abbruch und Wiederaufbau rechtmässig erstellter Gebäude innerhalb der Bauzonen gilt das Hofstattrecht im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen.
2
Werden rechtmässig erstellte Gebäude, die den geltenden Vorschriften nicht mehr entsprechen, durch höhere Gewalt zerstört, dürfen sie ohne Rücksicht auf die geltenden Vorschriften der Regelbauweise in ihrer bisherigen Lage und Ausdehnung und mit der bisherigen Zweckbestimmung wieder aufgebaut werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen und das Baugesuch für den Wiederaufbau innert drei Jahren nach Zerstörung eingereicht wird. Abweichungen bezüglich Lage und Ausdehnung sind gestattet, wenn dadurch der bisherige Zustand verbessert wird und keine überwiegenden nachbarlichen Interessen entgegenstehen.
3
Besondere Zonenbestimmungen betreffend Ersatzbauten, Gefahrenzonen, Schutzanordnungen des Generellen Gestaltungsplans, Baulinien sowie Abstandsvorschriften gegenüber Kantonsstrassen gehen dem Hofstattrecht vor.
Art. 81 KRG
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Zone
Wohnzone Börtji
Wohnzone Ruedischhus
Gewerbemischzone
Lagerzone
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
Zone für touristische Einrichtungen
Art. 10 *
Dorfzone
Zonenschema
Abkürzung
DZ
WZB
WZR
GMZ
L
ZöBA
ZtE
Gemeindebaugesetz
Art. 15
Art. 16
Art. 16
Art. 18
Art. 18a
Art. 19 AZ
0.8
0.35
0.5
0.6
-
-
11
m
11
11
11
11
11
Fassadenhöhe traufseitig
m
8
8
8
8
8
Max-Min Gebäudelänge Firstrichtung
m
16-8.5
15-8.5
14 - 8
25
-
50
Max-Min Gebäudebreite Giebelwand
m
12-7.5
12-8
14 - 8
-
-
20
Min. Grenzabstand
m
4
4
4
4
-
4
2.5
III
II
II
III
III
II / III1
III
Empfindlichkeitsstufen
1
Art. 28 KRG
Gesamthöhe
8
Zuordnung höhere ES siehe Zonenplan
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Ausnützungsziffer 1
Art. 11
Die Ausnützungsziffer (AZ) ist das Verhältnis der Summe der anrechenbaren Geschossfläche (aGF) der Gebäude und der anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF). AZ =
∑aGF aGSF
2
Als anrechenbare Geschossfläche (aGF) gilt die Summe aller Hauptnutzflächen (HNF), Verkehrsflächen (VF) und Konstruktionsflächen (KF) in Hauptbauten.
3
Übersteigt die Höhe der Geschosse 4.50 m, so wird pro 3.00 m Gebäudehöhe ein Geschoss berechnet und die zugehörige Geschossfläche ermittelt.
4
Hauptnutzflächen im Dachgeschoss, deren lichte Höhe 1.60 m unterschreitet, werden nicht gerechnet. In Geschossen, die nicht vollständig über dem gewachsenen oder abgegrabenen Boden liegen, sind Raumteile ohne Rücksicht auf die Nutzung anzurechnen, die mehr als 1.60 m über das gewachsene oder abgegrabene Terrain hinausragen.
5
Verkehrsflächen die ausschliesslich nicht anrechenbare Geschossflächen erschliessen, werden nicht gerechnet.
6
Zur anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF) gehören die in der entsprechenden Bauzone liegenden Grundstücksflächen, bzw. Grundstücksteile. Nicht angerechnet werden die Flächen der Grund-, Grob- und Feinerschliessung.
7
Wird von einem unüberbauten Grundstück ein Teil abgetrennt, so darf die neue Teilparzelle nur soweit überbaut werden, als dass die Ausnützungsziffer über das Ganze gemessen eingehalten wird.
Skizzen im Anhang
Gesamthöhe und Fassadenhöhe
Art. 12 1
Die Gesamthöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen dem höchsten Punkt der Dachkonstruktion und dem lotrecht darunter liegenden Punkt auf dem massgebenden Terrain.
2
Technisch bedingte Dachaufbauten wie Kamine und Lüftungsanlagen können den höchsten Punkt der Dachkonstruktion überragen.
3
Bei Gebäuden, die in der Höhe oder Situation gestaffelt sind, werden die Gesamthöhe und die Fassadenhöhen für jeden Gebäudeteil separat ermittelt.
4
Die Fassadenhöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen der Schnittlinie der Fassadenflucht der traufseitigen Fassaden mit der Oberkante der Dachkonstruktion und der dazugehörigen Fassadenlinie auf dem massgebenden Terrain.
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5
Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Terrainverlauf. Kann dieser wegen früherer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht mehr festgestellt werden, ist vom natürlichen Geländeverlauf der Umgebung auszugehen. Wird der natürlich gewachsene Terrainverlauf bei einem Bauvorhaben durch Abgrabungen verändert, gilt der neue Terrainverlauf als massgebendes Terrain.
Skizzen im Anhang
Gebäudelänge und Gebäudebreite
Art. 13 1
Die Gebäudelänge ist die längere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst.
2
Die Gebäudebreite ist die kürzere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst.
3
Die im Zonenschema festgelegten maximalen Gebäudelängen und Gebäudebreiten gelten für Einzelbauten und Reihenhäuser. Anbauten mit einer Gebäudelänge von maximal 4 m sind nicht einzurechnen. Kleinbauten werden wie Gebäude behandelt.
Skizzen im Anhang
Grenz- und Gebäudeabstand
Art. 14 1
Gebäude, die den gewachsenen Boden überragen, haben die im Zonenschema festgelegten Grenzabstände, mindestens aber 2.50 m, einzuhalten. Bei eingeschossigen An- und Kleinbauten, die bei der Ermittlung der Ausnützungsziffer nicht angerechnet werden, beträgt der Grenzabstand in allen Bauzonen 2.50 m. Vorbehalten bleiben bei Vorhaben an Kantonsstrassen die Abstandsvorschriften gemäss Art. 45 Strassengesetz (StrG).
2
Dachgesimse, Vordächer und Vortreppen usw. dürfen um höchstens 1 m in den zonenmässigen Grenz- und Gebäudeabstand hineinragen. Dasselbe gilt für Balkone und Erker, sofern ihre Gesamtlänge pro Geschoss auf 1/4 der zugehörigen Fassadenlänge beschränkt bleibt.
Skizzen im Anhang
Zonenvorschriften Dorfzone
Art. 15 1
Die Dorfzone ist für Wohnzwecke sowie für Dienstleistungs- und Produktionsbetriebe bestimmt. Neue Landwirtschaftsbetriebe sind nicht zulässig.
2
Neue Gebäude, Umbauten und Erweiterungen bestehender Gebäude haben sich bezüglich Stellung, Proportionen, Dachform und Gestaltung gut in die bestehende Siedlung einzufügen.
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Wohnzone
Art. 16 *
1
Die Wohnzone ist für Wohnzwecke bestimmt. Dienstleistungs- und Produktionsbetriebe sind zulässig, sofern sie aufgrund ihrer optischen Erscheinung und ihrer Auswirkungen auf Raum, Umwelt und Erschliessung in ein Wohnquartier passen.
2
Im Weiteren sind das Zonenschema sowie die Quartierplanbestimmungen Ruedischhus und die Quartierplanvorschriften Überbauung Wohnzone Börtji zu beachten.
…
Art. 17 *
… Gewerbemischzone
Art. 18 1
Die Gewerbemischzone ist für Produktions- und Dienstleistungsbetriebe mit zugehörigem betriebsgebundenen Wohnraum bestimmt.
2
Wohnraum kann erstellt werden, sofern dieser mit dem Betrieb verbunden ist und die Wohnfläche 35% der auf dem Grundstück zulässigen Bruttogeschossfläche nicht überschreitet. Bestehende Bauten sind einzurechnen.
3
Die Zweckbestimmung der betrieblich genutzten Flächen ist durch Anordnungen in der Baubewilligung sicherzustellen und im Grundbuch anzumerken.
Lagerzone
Art. 18a *
1
In der Lagerzone sind die vorübergehende und dauernde Lagerung von Materialien und Gütern gestattet. Nicht zulässig ist das Lagern von umweltgefährdenden Stoffen, das Deponieren oder Zwischenlagern von Abfällen sowie von Recyclingbaustoffen aus aufbereiteten Bauabfällen.
2
Anlagen und Vorkehrungen wie Schutzdächer, Unterstände, Lagerhallen oder Einfriedungen sind zulässig, wenn sie unmittelbar dem Schutz von Materialien und Gütern dienen.
3
Die der Lagerzone zugewiesene Fläche fällt ohne erneuten Beschluss der Gemeindeversammlung entschädigungslos in die Landwirtschaftszone zurück und die Festlegungen im Baugesetz gelten als aufgehoben, wenn die eingezonte Fläche nicht innert 2 Jahren seit rechtskräftiger Genehmigung der Lagerzone als Lagerplatz für die Sägerei genutzt wird.
Zone für touristische Einrichtungen 1
Art. 19
Diese Zone ist für touristische Bauten und Anlagen, wie Sport- und Freizeitanlagen, Verpflegungs- und Verkaufstätten sowie Service Stationen im Bereich von Tal-, Mittel- und
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Bergstationen touristischer Transportanlagen bestimmt. Wohnraum für Betriebspersonal ist gestattet. 2
In der Zone für touristische Einrichtungen dürfen, soweit die Parzelle Nr. 1008 betroffen ist, keine Baubewilligungen erteilt werden oder neue landwirtschaftsfremde Nutzungen stattfinden, solange kein gültiger Nutzungsvertrag zwischen der Grundeigentümerin und der Nutzniesserin vorliegt. Wenn der notwendige Nutzungsvertrag innerhalb von 5 Jahren ab Genehmigung der Nutzungszone durch die Regierung nicht zustande kommt, fällt die Fläche ohne Umzonungsverfahren in die Landwirtschaftszone zurück.
Zone für Sport – und Freizeitnutzung
Art. 20 1
Die Zone für Sport- und Freizeitnutzungen umfasst jene Gebiete, die für die sportliche Betätigung und die Erholung in der Landschaft bestimmt sind.
2
Gebäude und Anlagen, die sportlichen Zwecken oder der Erholung dienen, wie Spiel- und Badeanlagen, Rast- und Picknickplätze oder Parkanlagen, dürfen nur auf den im Zonenplan oder Generellen Gestaltungsplan besonders gekennzeichneten Standorten innerhalb dieser Zone erstellt werden.
Trockenstandortszone
Art. 21 1
Die Trockenstandortszone umfasst Trockenwiesen- und Trockenweiden, deren Fläche und Qualität erhalten werden soll.
2
Innerhalb der Trockenstandortszone müssen neue standortgebundene Bauten und Anlagen einem überwiegenden öffentlichen Interesse dienen. Vorbehalten sind Bauten und Anlagen, welche für die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung des betreffenden Gebietes notwendig sind oder dem Schutz vor Naturgefahren dienen und ein Standort ausserhalb der Trockenstandortszone nicht zumutbar ist. Für zonenwidrige Bauten und Anlagen gelten die Vorschriften der übergeordneten Gesetzgebung. Werden Trockenwiesen und -weiden beeinträchtigt, sind Ersatzmassnahmen zu leisten.
3
Für die Bewirtschaftung werden Verträge zwischen Kanton und Bewirtschaftern abgeschlossen.
Grundwasser- und Quellschutzzone
Art. 22 1
Die Grundwasser- und Quellschutzzone umfasst Gebiete, die für die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung vor Störungen geschützt werden. Innerhalb der Grundwasserund Quellschutzzone sind Bauten und Anlagen sowie Nutzungen nicht zulässig, welche die Wasservorkommen gefährden könnten.
2
Die Gemeinde erlässt ein Reglement über die zulässigen Nutzungen in den Grundwasser- und Quellschutzzonen.
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Wintersportzone
Art. 23 *
1
In der Wintersportzone besteht ein allgemeines Zutrittsrecht zur Ausübung des Wintersportes. Die maschinelle Präparierung von Pisten sowie für die Ausübung des Wintersportes notwendige weitergehende Eingriffe wie die Errichtung und der Betrieb von Beschneiungsanlagen oder Terrainanpassungen sind innerhalb der Wintersportzone grundsätzlich gestattet. Vorbehalten bleiben jegliche Bewilligungsverfahren.
2
Gebäude und Anlagen haben sich, soweit sie nicht unterirdisch angelegt werden können, gut in das Landschaftsbild einzufügen. Mobile Anlageteile, die das massgebende Terrain überragen sind nach Saisonschluss nach Möglichkeit zu entfernen.
3
Einzelheiten über Entschädigungen, Rechte und Pflichten in der Wintersportzone werden im «Reglement über die Rechte und Pflichten sowie die Entschädigungen in der Wintersportzone» der Gemeinde Furna, beschlossen von der Gemeindeversammlung am 20.09.2018 und in Kraft getreten am 01.01.2019, geregelt.
4
Bei gegenseitiger Überlagerung von Wintersport- und Naturschutzzone bleibt die Ausübung des Wintersports grundsätzlich gewährleistet. Die Pistenpräparation darf jedoch zu keiner Schädigung des zu schützenden Biotops führen und nur bei 30 cm minimaler Mächtigkeit gesetzten Schnees erfolgen. Eine Beschneiung von Biotopen nationaler Bedeutung oder deren chemische Präparierung ist nicht zulässig.
5
Bei gegenseitiger Überlagerung von Wintersportzone und Wald bleibt die Ausübung des Wintersports grundsätzlich gewährleistet. Für Bauten, Terrain- und Bodenveränderungen im Wald gilt die Waldgesetzgebung.
Materialablagerungszone
Art. 24 1
Die Materialablagerungszone umfasst Flächen, die für die Errichtung einer Inertstoffdeponie für die Beseitigung von unverschmutztem Aushub-, Ausbruch- und Abraummaterial bestimmt sind.
2
Gebäude und Anlagen können für die Dauer des Deponiebetriebs bewilligt werden, sofern sie für den Betrieb unerlässlich sind.
3
Die Gestaltung des Deponiegeländes nach Abschluss der Deponie oder einzelner Etappen sowie weitere Massnahmen betreffend den Aufbau und die Gestaltung der Deponie und den Schutz der Umgebung sind in einem Generellen Gestaltungsplan oder im Baubewilligungsverfahren aufzuzeigen.
4
Für die Errichtung, den Betrieb und den Unterhalt der Deponie sowie für den Abschluss und dessen Sicherstellung gelten im Übrigen die einschlägigen eidgenössischen und kantonalen Vorschriften. Vorbehalten bleiben insbesondere die notwendigen Bewilligungen des kantonalen Amtes für Natur und Umwelt.
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5
Der Gemeindevorstand kann die Betreiber einer Deponie verpflichten, unverschmutztes Aushub- und Abräummaterial, welches nach Unwetterereignissen anfällt, im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten anzunehmen.
Genereller Gestaltungsplan
Art. 42 und 44 KRG
Festlegungen 1 a)
Art. 25
Der Generelle Gestaltungsplan der Gemeinde kann folgende Festlegungen enthalten: Gestaltungsbereiche
- Generell geschützter Siedlungsbereich b)
Art. 43 / 73 KRG
Gestaltungsobjekte
- Generell geschützte Einzelbauten
Art. 43 / 74 KRG
- Schützenswerte und erhaltenswerte Bauten und Anlagen
Art. 26 BauG
- Bauten ausserhalb Dauersiedlungsgebiet
Art. 27 BauG
- Natur- und Kulturobjekte
Art. 44 KRG, Art. 28 BauG
- Gewässerabstandslinien
Art. 78 KRG
- Baulinien
Art. 55 KRG
Bauverbot
Art. 25a 1
Flächen, für die im Rahmen des Generellen Gestaltungsplanes ein Bauverbot festgelegt ist, dürfen weder unter- noch oberirdisch überbaut werden.
2
Terrainveränderungen, Pflanzungen, Mauern und Einfriedungen sind zulässig, wenn sie dem Zweck des Bauverbotes nicht entgegenstehen.
Schützenswerte und erhaltenswerte Bauten und Anlagen
Art. 26 *
1
Bauvorhaben an schützens- und erhaltenswerten Gebäuden und Anlagen sind vor Ausarbeitung des Bauprojekts bei der Baubehörde anzumelden. Diese legt unter Beizug der Denkmalpflege oder der Bauberatung die erforderlichen Schutzanordnungen fest und entscheidet über allfällige Auflagen.
2
Schützenswerte Gebäude und Anlagen dürfen weder abgebrochen noch ausgekernt werden. Erneuerungen, Um- und Anbauten, die sich für die bestimmungsgemässe Nutzung eines Gebäudes oder einer Anlage als unerlässlich erweisen, sind unter grösstmöglicher Wahrung der historischen Bausubstanz zulässig. Bauvorhaben mit Ausnahme von unwe-
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sentlichen Unterhaltsarbeiten sind durch die Denkmalpflege oder die Bauberatung zu begleiten. 3
Erhaltenswerte Gebäude oder Anlagen dürfen in ihrer wesentlichen Substanz nicht zerstört werden. Bauvorhaben mit Ausnahme von unwesentlichen Sanierungsarbeiten sind durch die Denkmalpflege oder die Bauberatung zu begleiten.
Bauten ausserhalb Dauersiedlungsgebiet
Art. 27 *
1
Bauten ausserhalb des Dauersiedlungsgebietes (Maiensäss- und Alpstufe) sind in der Regel zu erhalten.
2
Bauliche Massnahmen sind vor der Ausarbeitung des Bauprojektes bei der Baubehörde anzumelden. Diese kann unter Beizug der Denkmalpflege oder der Bauberatung die erforderlichen Schutzanordnungen festlegen und über allfällige Auflagen entscheiden.
Wertvolle Natur- und Kulturobjekte
Art. 28 1
Für die in den Generellen Gestaltungsplan aufgenommenen geschützten Natur- und Kulturobjekte gelten die Bestimmungen der kantonalen Raumplanungsgesetzgebung.
2
Die Baubehörde unterstützt Massnahmen zur Weiterentwicklung der Natur- und Kulturlandschaft und zur Erhaltung der wertvollen Objekte. Bei Bauvorhaben trifft sie notwendige Anordnungen zur Erhaltung wertvoller Objekte im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens.
Siehe Art. 44 KRG.
Genereller Erschliessungsplan Festlegungen
Art. 29 1
Der Generelle Erschliessungsplan der Gemeinde enthält folgende Festlegungen:
a)
Erschliessungsbereiche
- Beschneiungsflächen b)
c)
Art. 45 KRG
Erschliessungsanlagen
- Verkehrsanlagen
Art. 30 BauG
- Versorgungs- und Entsorgungsanlagen
Art. 32 BauG
Weitere Festlegungen
- Baulinien
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Art. 55 KRG
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Erschliessungsanlagen Verkehrsanlagen
Art. 30 1
Der Generelle Erschliessungsplan unterscheidet die bestehenden und geplanten Sammel- und Erschliessungsstrassen, Anlagen für den Langsamverkehr wie Fuss- und Wanderwege, Radwege sowie Wald- und Güterstrassen, soweit sie für die Erschliessung der Gemeinde notwendig sind. Er legt die für eine hinreichende Erschliessung der Gemeinde erforderlichen Ausstattungen wie öffentliche Parkplätze, Bus- und Postautohaltestellen fest.
2
Die Sammel-, (Dorf-) und Erschliessungsstrassen samt Ausstattungen sind öffentlich und können im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und der örtlichen Verkehrsregelung von jedermann begangen und befahren werden. Die Anlagen für den Langsamverkehr stehen jedermann zur freien Benützung offen. Die Benutzung der Wald- und Güterstrassen richtet sich nach den Vorschriften der Wald- und Meliorationsgesetzgebung sowie der örtlichen Verkehrsregelung der Gemeinde.
3
Der Generelle Erschliessungsplan bezeichnet jene geplanten Strassen und Wege, für die das Enteignungsrecht mit der Genehmigung des Plans erteilt wird. Liegen Verkehrsanlagen auf privatem Grundbesitz, sorgt die Baubehörde für einen rechtzeitigen Land- oder Rechtserwerb.
4
Wo der Generelle Erschliessungsplan für Verkehrsanlagen der Feinerschliessung lediglich Anschlusspunkte bestimmt, wird die genaue Linienführung der Anlagen im Rahmen einer Folgeplanung oder im Baubewilligungsverfahren festgelegt.
Art. 45 und 97 KRG
Öffentliche Parkierungsanlagen
Art. 31 1
Öffentliche Abstellplätze für Motorfahrzeuge dürfen in der Regel nur gegen Entgelt benützt werden. Die Parkplatzgebühren für Motorwagen und Motorräder werden in einem von der Gemeinde zu erlassenden Tarif festgelegt.
2
Die Baubehörde erlässt bei Bedarf für öffentliche Parkplätze sowie für Gemeinschaftsanlagen, die von der Gemeinde erstellt werden, eine Benützungsordnung.
Versorgungs- und Entsorgungsanlagen 1
Art. 32
Der Generelle Erschliessungsplan unterscheidet die bestehenden und geplanten Versorgungs- und Entsorgungsanlagen wie Anlagen der Trinkwasserversorgung, der Energieversorgung und der Telekommunikation sowie nach Massgabe des Generellen Entwässerungsplans der Abwasserbeseitigung, die für die hinreichende Erschliessung der Bauzonen notwendig sind.
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2
Die Baubehörde kann den Anschluss an private Erschliessungsanlagen gestatten oder Private verpflichten, ihre Anlagen gegen angemessene Entschädigung Dritten zur Verfügung zu stellen, soweit die Mitbenutzung im öffentlichen Interesse liegt.
3
Die Benützung der öffentlichen Versorgungs- und Entsorgungsanlagen richtet sich nach den Erschliessungsreglementen der Gemeinde.
4
Wo der Generelle Erschliessungsplan für Versorgungs- und Entsorgungsanlagen lediglich Anschlusspunkte bestimmt, wird die genaue Linienführung der Anlagen im Rahmen einer Folgeplanung oder im Baubewilligungsverfahren festgelegt.
Art. 45 KRG
Folgeplanungen Folgeplanung
Art. 33 1
In den im Zonenplan unter Hinweis auf Ziel und Zweck bezeichneten Gebieten mit Folgeplanung (Quartierplanung, Landumlegung) werden Bauvorhaben nur bewilligt, wenn sie den Erlass der Folgeplanung nicht beeinträchtigen und wenn sie den rechtskräftigen und vorgesehenen neuen Vorschriften und Vorgaben nicht entgegenstehen.
2
Die im Zonenplan festgelegte Abgrenzung des Planungsgebiets ist für jedermann verbindlich. Die Baubehörde kann jedoch zu Beginn oder im Verlauf der Planung das Verfahren auf weitere Grundstücke ausdehnen, sofern sich dies als notwendig oder zweckmässig erweist.
3
Folgeplanungen können von der Baubehörde auch ausserhalb von Gebieten mit Folgeplanpflicht gemäss Zonenplan durchgeführt werden, wenn sich eine Folgeplanung zur Umsetzung der Grundordnung als notwendig oder zweckmässig erweist.
Art. 26 und 46 KRG und Art. 16 KRVO
3. Kommunale Bauvorschriften Bauvoraussetzungen Anzeigepflicht 1
Art. 33a *
Bauvorhaben (Bauten und Anlagen einschliesslich Projektänderungen, Zweckänderungen, Erneuerungsarbeiten, Unterhaltsarbeiten, Zweckänderungen an Grundstücken, von denen erhebliche Auswirkungen auf die Nutzungsordnung zu erwarten sind) sind vorgängig der Projektierung und Ausführung ausnahmslos schriftlich der Baubehörde anzuzeigen.
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2
Die Baubehörde registriert das Vorhaben und die Bauherrschaft.
Entscheid über Baubewilligungspflicht und die Art des Verfahrens
Art. 33b *
1
Die Baubehörde entscheidet, ob das angezeigte Vorhaben unter die baubewilligungsfreien Vorhaben gemäss Art. 40 KRVO fällt oder ob eine Baubewilligungspflicht besteht. Sie entscheidet zugunsten der Baubewilligungspflicht, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass durch ein bewilligungsfreies Bauvorhaben materielle Vorschriften oder Rechte Dritter verletzt sein könnten.
2
Bezüglich der baubewilligungspflichtigen Vorhaben entscheidet die Baubehörde sodann, ob das ordentliche Baubewilligungsverfahren durchzuführen ist oder ob die Voraussetzungen für das vereinfachte Baubewilligungsverfahren gemäss Art. 50 ff. KRVO erfüllt sind. Für Vorhaben gemäss Art. 40 KRVO, die nach Art. 34 des vorliegenden Gesetzes einer Bewilligungspflicht unterstellt werden, kommt ausschliesslich das vereinfachte Baubewilligungsverfahren gemäss Art. 50 ff. KRVO zur Anwendung.
Eröffnung des Entscheides und des Verfahrens
Art. 33c *
1
Die Baubehörde teilt der Bauherrschaft ihre Entscheide gemäss Art. 33b innert 15 Arbeitstagen seit der Anzeige in einer anfechtbaren Verfügung mit. Bei baubewilligungspflichtigen Bauvorhaben gibt sie gleichzeitig die abzugebende Anzahl Baugesuche sowie die erforderlichen Baugesuchsunterlagen bekannt.
2
Bei allen Vorhaben orientiert die Baubehörde die Bauherrschaft zudem über allfällig nötige Zusatzbewilligungsgesuche.
3
Nach Eingang des formellen Baugesuchs führt die Baubehörde das festgelegte Verfahren durch, sorgt bei Bedarf für die Einleitung des BAB-Verfahrens und stellt bei Bauvorhaben, die Zusatzbewilligungen erfordern, die notwendige Koordination mit den zuständigen Behörden sicher.
Vereinfachtes Baubewilligungsverfahren 1
Art. 34 *
Dem vereinfachten Baubewilligungsverfahren sind nachfolgende Bauvorhaben unterstellt (Nummerierung gemäss Art. 40 Abs. 1 KRVO): 1. Umfassendere Reparatur- und Unterhaltsarbeiten an bestimmungsgemäss nutzbaren Bauten und Anlagen, sofern sie nur der Werterhaltung dienen und die Baute und Anlage dadurch keine Änderung oder Zweckänderung erfährt, welche infolge Eingerüstung, Einsatz von Baumaschinen, Materialtransporten und dergleichen als Baustelle wahrgenommen werden können; 3. Zweckänderungen ohne erhebliche Auswirkungen auf die Nutzungsordnung, ausgenommen ausserhalb der Bauzonen; 4. Neueindeckung von Dächern mit gleichem oder ähnlichem Dachmaterial;
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6. Bauten und Anlagen, die nicht für länger als sechs Monate pro Jahr aufgestellt oder errichtet werden, wie - Verpflegungs- und Verkaufsstätten, - Service-Stationen für Sport- und Freizeitgeräte, - Stände, Hütten, Buden, Zelte für Feste, Vorführungen, Ausstellungen und sonstige Anlässe, - Kinderspielplätze, - Kleinskilifte, Skiförderbänder, Natureisbahnen, - Einrichtungen für Trendsportarten und Rennstrecken, - Strassenreklamen - unbeleuchtete Reklame an touristischen Einrichtungen mit einer Fläche bis zu 5 m2; 7. Iglus, Tipizelte und dergleichen für Übernachtungen in Skigebieten während der Wintersaison oder bei Bauernhöfen von Mai bis Oktober, sofern keine festen sanitären Einrichtungen erstellt werden. 9. Reklameeinrichtungen, wie Firmentafeln, Schaukasten, Leuchtreklamen und Hinweistafeln mit einer Fläche bis zu 1.5 m2; 17. Terrainveränderungen bis 1.0 m Höhe oder Tiefe und einer veränderten Kubatur von 100 m3. 18. Einfriedungen bis 1.0 m Höhe sowie Stütz- und Futtermauern bis zu 1 m Höhe, ausgenommen ausserhalb der Bauzonen. 20. Fundamentfreie Unterstände und dergleichen bis 25 m3 Grundfläche für Nutztiere, fundamentfreie Plastiktunnels und Melkstände sowie ähnliche Einrichtungen der Landwirtschaft und des Gartenbaus wie kleine Vorrichtungen für den Verkauf von Produkten. 2
Oben genannte Bauvorhaben werden im vereinfachten Baubewilligungsverfahren gemäss kantonaler Raumplanungsverordnung (KRVO) behandelt, und sind in zweifacher Ausfertigung bei der Baubehörde einzureichen.
Baugesuch
Art. 35 *
1
Für alle der Baubewilligungspflicht unterliegenden Bauten und Anlagen (Bauvorhaben) ist bei der Baubehörde ein Baugesuch auf amtlichem Formular in dreifacher Ausfertigung, bei BAB-Gesuchen in fünffacher Ausfertigungen einzureichen. In besonderen Fällen kann die Baubehörde die Einreichung weiterer Ausfertigungen verlangen.
2
Dem Baugesuch sind, soweit erforderlich, beizulegen: 1. Situationsplan im Massstab 1:500 oder 1:1000 (Katasterkopie) enthaltend: Grenzverlauf, Parzellennummern, Grundstücksflächen, überbaute Fläche, Lage der Nachbar-
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gebäude, Zufahrten, Abstellplätze, Baulinien, Grenz- und Gebäudeabstände, versicherte Höhenbezugspunkte; 2. bei Erweiterungen und Umbauten sowie bei Aussenrenovationen Fotodokumentation über das bestehende Gebäude; 3. Situationsplan mit Anschlüssen für Wasser, Kanalisation, elektrischen Strom und Telefon; 4. Grundrisse aller Geschosse im Massstab 1:50 oder 1:100 mit vollständigen Angaben über Aussenmasse und Mauerstärken der Aussen- und Wohnungstrennwände, Zweckbestimmung der Räume; 5. Schnitte 1:50 oder 1:100 mit vollständigen Angaben über Stockwerk- und Gebäudehöhe, alter und neuer Geländeverlauf bis zur Grenze, Strassenhöhen; 6. Fassadenpläne 1:50 oder 1:100 mit bestehenden und neuen Terrainlinien einschliesslich Höhenkoten; 7. detaillierte Berechnung der Ausnützungsziffer und der Abstellplätze; kubische Berechnung nach SIA-Ordnung Nr. 416; 8. Projektpläne der Umgebungsarbeiten mit Darstellung von Terrainveränderungen, Stützmauern, Einfriedungen, Parkplätzen, Bepflanzungen usw.; 9. Baubeschrieb mit Angaben über Zweckbestimmung, Bauausführung, Material, Farbgebung usw.; 10. Angabe der approximativen Baukosten; 11. Unterlagen für den baulichen Zivilschutz gemäss eidgenössischen und kantonalen Vorschriften; 12. Unterlagen für die der feuerpolizeilichen Bewilligungspflicht unterstellten Anlagen; 13. Bei Bauten und Anlagen im Bereich von Kantonsstrassen die erforderlichen Bewilligungen gemäss kantonalen Vorschriften; 14. Energienachweis sowie Ergebnis desselben auf offiziellem Formular; 15. Nachweis betreffend Schallschutz gemäss eidgenössischen Vorschriften; 16. Vorprüfungsentscheid der Gebäudeversicherung bei Bauten in der Gefahrenzone; 17. bei Wasser- und Abwasseranschlüssen Angaben über Wasserbedarf, Rohrdurchmesser, Rohrmaterial und Gefälle der Anschlussleitungen; 18 Detailpläne der Abwasserreinigungsanlagen (Einzelkläranlagen) bzw. der erforderlichen Vorbehandlungsanlagen für Abwasser sowie Angaben zur Dimensionierung der Anlagen; 19. bei Bauvorhaben, die Luftverunreinigungen verursachen, Emissionserklärung gemäss eidgenössischen Vorschriften; 20. bei Bauvorhaben der landwirtschaftlichen Nutztierhaltung: Berechnung des Mindestabstands gemäss FAT-Bericht und Nachweis, dass der Mindestabstand gegenüber benachbarten Gebäuden und bewohnten Zonen eingehalten ist;
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21. bei Bauvorhaben mit erheblichen Emissionen von Luftverunreinigungen, Immissionsprognose gemäss eidgenössischen Vorschriften (auf Verlangen der Baubehörde); 22. bei Bauvorhaben, die nichtionisierende Strahlung verursachen, Standortdatenblatt und Angaben gemäss eidgenössischen Vorschriften; 23. bei Bauvorhaben mit eigenen Lärmquellen Unterlagen gemäss eidgenössischen Vorschriften (Lärmprognose auf Verlangen der Baubehörde); 24. bei Bauvorhaben in lärmbelasteten Gebieten Unterlagen gemäss eidgenössischen Vorschriften; 25. Unterlagen für Bewilligungen von Grabungen und Sondierungen, für Grundwasserabsenkung und Grundwasserentnahmen sowie von Wärmepumpen für die Benutzung von Wasser- oder Bodenwärme gemäss den Weisungen der kantonalen Fachstelle für Gewässerschutz; 26. Angaben über Art und Menge der bei Ausführung des Bauvorhabens anfallenden Abfälle und Angaben über deren Entsorgung auf besonderem Formular (Entsorgungserklärung vom Amt für Natur und Umwelt); 27. bei Abfallanlagen (z.B. Deponien, Anlagen zum Sammeln und Aufbereiten von Abfällen aller Art, Abfallzwischenlager, Kompostieranlagen ab einer Kapazität von 100 Tonnen pro Jahr, KVA) Angaben und Unterlagen gemäss eidgenössischen Vorschriften; 28. Bestätigung, dass die erforderlichen Massnahmen zum Schutz gegen Radon getroffen werden auf besonderem Formular; 29. allfällige vertragliche Vereinbarungen und entsprechende Auszüge über Grundbucheinträge oder Anmerkungen; Grundbuchauszug in besonderen Fällen. 3
Die Baubehörde kann auf einzelne Planunterlagen verzichten oder weitere anfordern, sofern dies für die Beurteilung des Bauvorhabens notwendig ist. Bei besonderen Bauvorhaben kann sie ein Modell verlangen.
4
Bei Bauvorhaben, die dem vereinfachten Baubewilligungsverfahren unterliegen, ist das Baugesuch in vereinfachter Ausführung und lediglich mit den für das Verständnis des Vorhabens notwendigen Unterlagen einzureichen.
5
Die Baugesuchsunterlagen sind von der Grundeigentümerin bzw. dem Grundeigentümer, der Bauherrschaft und von den Projektverfassenden zu unterzeichnen.
6
Bei Umbauten oder Änderung bewilligter Pläne muss aus den Plänen der Zustand der betreffenden Bauteile vor und nach dem Umbau bzw. der Abänderung ersichtlich sein (bestehend: grau; neu: rot; Abbruch: gelb).
7
Nach Abschluss der Bauarbeiten ist der Gemeinde unaufgefordert eine Dokumentation des ausgeführten Werks abzugeben (Ausführungspläne).
Revers
Art. 36 Furna BauG
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1
Werden Bauten und Anlagen, welche nicht mit der gesetzlichen Regelung übereinstimmen, ausnahmsweise für eine beschränkte Dauer bewilligt, kann die Bewilligung vom Abschluss einer Vereinbarung abhängig gemacht werden, worin sich die betroffenen Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer verpflichten, auf Verlangen der Baubehörde innert angemessener Frist den gesetzlichen Zustand wieder herzustellen (Revers).
2
Die Baubehörde lässt Reverse auf Kosten der Bauherrschaft im Grundbuch anmerken.
Art. 90 KRG
2.
Wohnförderung
…
Art. 37 *
… Energieeffizienz 1
3.
Art. 38
Bauten und Anlagen sind auf eine effiziente und umweltgerechte Energienutzung auszurichten. Sicherheit und Gesundheit
Art. 24 und 79 und 80 KRG
Vorkehren bei Bauarbeiten
Art. 39 1
Bei Bauarbeiten aller Art sind die zum Schutz von Personen, Sachen und Umwelt erforderlichen Massnahmen zu treffen.
2
Bauarbeiten sind so zu planen und auszuführen, dass möglichst wenige Immissionen entstehen und die massgeblichen eidgenössischen und kantonalen Vorschriften eingehalten sind. Bauarbeiten, die Verkehrs- oder andern Lärm sowie Staub, Erschütterungen oder lästige Gerüche verursachen, dürfen nur werktags von 06.00 bis 20.00 Uhr ausgeführt werden. In besonderen Fällen kann die Baubehörde Ausnahmen gestatten oder weitere Einschränkungen verfügen.
3
Baustellenabwasser ist je nach Abwasserart und Anfall zu behandeln, bevor es mit Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde (Amt für Natur und Umwelt) in die Kanalisation oder in einen Vorfluter eingeleitet oder versickert wird. Die auf Baustellen anfallenden Abfälle sind nach den eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Vorschriften zu entsorgen.
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A. Gestaltung
Art. 24 KRG
Fassadengestaltung 1
Art. 40 Hauptbauten müssen auf gemauertem Sockel in Holz gebaut oder mit Holz verkleidet
sein. An der bergseitigen Fassade sind geländebedingte Abstufungen des Sockels möglich. Ausgenommen von diesen Bestimmungen sind Garagen und Anbauten.
Wintergärten
Art. 41 1
Anlagen und Bauteile, wie z.B. verglaste treibhausförmige Veranden oder Wintergärten dürfen keine übermässig oder unzeitig zu erwartende Blend- bez. Lärmwirkung auf die Nachbarschaft hinterlassen.
2
Es sind nur eingeschossige Wintergärten bis zu einer maximalen Grundfläche von 30 m2 zulässig. Sie sind bei traditionellen Bauten seitlich anzuordnen.
3
Verglaste Flächen sind durch vertikale Stützen (Rahmen) zu unterteilen (Raster).
Dächer
Art. 42 1
Bei der Dachgestaltung ist auf die ortsüblichen Formen, Farben und Materialien Bezug zu nehmen.
2
Auf dem ganzen Gemeindegebiet sind nur Giebel- und Kreuzgiebeldächer mit einer Dachneigung von 21% bis 70% (11.6 bis 35.0 Grad AT) zulässig. Beide Dachflügel haben die gleiche Neigung aufzuweisen.
3
Dachaufbauten über der zulässigen Gebäudehöhe dürfen höchstens 1/4 der Fassadenlänge betragen und sind mit Schlepp- oder Giebeldächer zu versehen. Die minimale Neigung eines Schleppdaches beträgt mindestens 21% (11.6 Grad AT).
4
Für An- und Nebenbauten können Pult- und Flachdächer gestattet werden.
5
Ein Dachvorsprung unter 50 cm (horizontal gemessen ohne Dachrinne) ist nur auf der Bergseite sowie bei Dachaufbauten und untergeordneten Anbauten, zulässig.
Energieanlagen, Solaranlagen 1
Art. 43
Anlagen zur Nutzung von alternativen Energiequellen sind im Rahmen der technischen Möglichkeiten gut ins Orts- und Landschaftsbild einzufügen. Die Baubehörde zieht bei Bedarf externe Fachleute für die technische und gestalterische Beurteilung bei.
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2
Das Bewilligungsverfahren und die Gestaltung von Solaranlagen richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften des übergeordneten Rechts. Als Beurteilungsgrundlage für die Gestaltung zieht die Baubehörde den jeweiligen Leitfaden für Solaranlagen der Fachstelle für Raumplanung bei.
3
Solaranlagen auf Dächern unterliegen der Anzeigepflicht. Der schriftlichen Anzeige sind Pläne oder eine andere aussagekräftige Visualisierung beizulegen. Die Baubehörde kann bei Bedarf weitere und/oder aussagekräftigere Planunterlagen anfordern.
Einfriedungen und Pflanzen
Art. 44 1
Einfriedungen wie Zäune, Mauern und Lebhäge sind gut zu gestalten und haben sich in das Orts- und Landschaftsbild einzufügen. Mobile Weidezäune sind nach erfolgter Beweidung umgehend wieder zu entfernen.
2
Zäune aus Stacheldraht oder anderen gefährlichen Materialien sind auf dem ganzen Gemeindegebiet verboten. Bestehende Zäune aus solchen Materialien sind innert 3 Jahren seit Inkrafttreten zu entfernen. Nötigenfalls ordnet die Baubehörde die Ersatzvornahme an.
3
Beeinträchtigen Pflanzen fremdes Eigentum, öffentliche Sicherheit oder verunstalten sie Orts- und Landschaftsbild, kann die Baubehörde die Beseitigung der Pflanzen anordnen.
Terrainveränderungen, Böschungen und Mauern
Art. 45 1
Veränderungen des bestehenden Geländeverlaufes sind nur zulässig, soweit sie das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen.
2
Unumgängliche Abgrabungen und Aufschüttungen sind nach Abschluss der Arbeiten zu begrünen oder mit einheimischen Bäumen oder Sträuchern zu bepflanzen. Die Baubehörde kann Wiederherstellungspläne verlangen.
3
Böschungen und Stützmauern sowie hinterfüllten Mauern sind auf das Unerlässliche zu beschränken.
B. Verkehr
Art. 24 KRG
Verkehrssicherheit2
2
Art. 46
Neue Bauten und Anlagen sowie die Änderung bestehender Bauten und Anlagen im Bereich der Kantonsstrasse erfordern nebst der Baubewilligung der Gemeinde auch eine Bewilligung des kantonalen Tiefbauamtes (Art. 52 Strassengesetz).
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1
Die Baubehörde sorgt dafür, dass die gemeindeeigenen Verkehrsanlagen, insbesondere die Anlagen für den Langsamverkehr, gefahrlos benützt werden können.
2
Bauliche Anlagen wie Einmündungen, Ausfahrten und Ausgänge auf Strassen, Wege und Plätze dürfen die Benützerinnen und Benützer der Verkehrsanlagen nicht gefährden. Die Baubehörde kann die Anpassung oder Beseitigung gefährlicher Anlagen auf Kosten der Eigentümerin oder des Eigentümers der Anlage verfügen.
3
Auf Dächern entlang von öffentlich nutzbaren Räumen sind Dachkännel und Schneefangvorrichtungen anzubringen. Wird durch abfliessendes Wasser oder Dachlawinen die öffentliche Sicherheit gefährdet, haben Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer die notwendigen Massnahmen zur Beseitigung der Gefährdung zu treffen. Bleiben sie untätig, lässt die Baubehörde die erforderlichen Massnahmen auf deren Kosten ausführen.
Zu- und Ausfahrten
Art. 47 1
Einstellhallen und Garagen mit direkter Ausfahrt auf verkehrsreiche kommunale Strassen, Wege und Plätze müssen einen Vorplatz von mindestens 5 m Länge und 3 m Breite aufweisen. Dienen sie zur Unterbringung von Fahrzeugen mit mehr als 5 m Länge, ist der Vorplatz entsprechend zu vergrössern.
2
Rampen dürfen eine maximale Neigung von 12% aufweisen. Bei Rampen an verkehrsreichen Strassen muss zwischen der Strassengrenze und dem Beginn der Neigung ein Vorplatz mit einer Neigung von höchstens 5% und von mindestens 4 m Länge vorhanden sein.
3
Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse, insbesondere in Kerngebieten, kann die Baubehörde davon abweichende Masse gestatten.
Abstellplätze für Motorfahrzeuge
Art. 48 1
Bei Neubauten sowie bei Umbauten und Erweiterungen, welche zusätzlichen Verkehr erwarten lassen, sind auf der Bauparzelle oder in nächster Nähe auf privatem Boden während des ganzen Jahres zugängliche Abstellplätze für Motorfahrzeuge zu erstellen und dauernd für die Parkierung offen zu halten.
2
Es sind bereitzustellen bei - Wohnbauten 1 Platz pro Wohnung bis 100 m2 anrechenbare Geschossfläche, darüber 2 Plätze - Geschäfts- und Gewerbebauten 1 Platz pro 50 m2 anrechenbare Geschossfläche
3
Für andere Bauten und Anlagen bestimmt die Baubehörde die Anzahl der Pflichtparkplätze, wobei sie sich an die VSS-Normen hält. Sie kann in besonderen Fällen die Pflichtparkplätze gegen Revers herabsetzen.
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4
Eigentümer und Eigentümerinnen bestehender Bauten und Anlagen werden zur Schaffung von Abstellplätzen oder zur Beteiligung an einer Gemeinschaftsanlage verpflichtet, sofern es die Verhältnisse erfordern.
Versorgung und Entsorgung Werkleitungen
Art. 49 1
Öffentliche Werkleitungen werden in der Regel im Strassengebiet oder innerhalb genehmigter Baulinien verlegt. Muss eine öffentliche Leitung Privatgrundstücke durchqueren, so ist der Bau der Leitung samt zugehörigen Anlagen auf privatem Boden gegen angemessene Entschädigung zu dulden. Die Entschädigung wird im Streitfall durch die zuständige Enteignungskommission festgesetzt.
2
Ändern sich die Bedürfnisse des belasteten Grundstückes, so ist die Leitung auf Kosten der Gemeinde zu verlegen, sofern nicht bei der Begründung des Durchleitungsrechtes eine andere Regelung getroffen worden ist.
3
Das Durchleitungsrecht für private Leitungen richtet sich nach Art. 691 ZGB.
Abwässer
Art. 50 1
Abwässer von Bauten und Anlagen sind nach den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über den Schutz der Gewässer sowie nach Massgabe des Generellen Entwässerungsplans zu behandeln und zu entsorgen.
2
Einzelheiten bestimmt das Reglement über die Abwasserbehandlung.
7.
Öffentlicher und privater Grund und Luftraum
Art. 24 KRG
Nutzung des öffentlichen Grunds und Luftraums
Art. 51 1
Gesteigerter Gemeingebrauch an öffentlichem Grund oder öffentlichen Gewässern ist nur mit Bewilligung des Gemeindevorstands zulässig.
2
Eine über den gesteigerten Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung an öffentlichem Grund oder an öffentlichen Gewässern bedarf einer Konzession der Gemeinde.
3
Die Baubehörde kann die Nutzung des öffentlichen Luftraums durch Erker, Balkone oder andere ausladende Gebäudeteile bewilligen, wenn die Benützung des öffentlichen Grunds nicht erschwert wird, die Verkehrssicherheit gewährleistet ist und keine andern öffentlichen Interessen entgegenstehen. Bestehende vorspringende Gebäudeteile wie Vorsprünge, Sockel, Erker, Vordächer dürfen bewilligungsfrei nachisoliert werden.
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4
Bewilligungen für gesteigerter Gemeingebrauch und Sondernutzungen können von der Leistung einer Entschädigung abhängig gemacht werden.
Nutzung des Privateigentums für öffentliche Zwecke 1
Art. 52
Die Gemeinde ist berechtigt, Schilder und Tafeln wie Verkehrssignale, Strassentafeln, Wegmarkierungen, Vermessungszeichen, Angaben über Werkleitungen sowie technische Einrichtungen wie Hydranten, Vorrichtungen für die öffentliche Beleuchtung, Schaltkästen, Robidoc, Messeinrichtungen auf Privatgrundstücken oder an Privatbauten unentgeltlich anzubringen. Berechtigten Wünschen der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer ist Rechnung zu tragen.
4. Erschliessungsordnung 1. Allgemeines Erschliessungsreglemente
Art. 53 1
Die Erschliessungsreglemente regeln in Ergänzung des Baugesetzes die Projektierung, die Erstellung und technische Gestaltung, die Benützung, den Unterhalt und die bedarfsgerechte Erneuerung der öffentlichen und privaten Erschliessungsanlagen, insbesondere in den Bereichen der Verkehrserschliessung, der Wasserversorgung, der Abwasserbehandlung, der Abfallbewirtschaftung sowie der Energieversorgung und der Telekommunikation, soweit nicht einzelne Aufgaben Gemeindeverbindungen, konzessionierten Trägerschaften oder Privaten übertragen sind. Die Reglemente legen die Anschlusspflichten und Anschlussvoraussetzungen fest.
2
Die Erschliessungsreglemente regeln ausserdem die Deckung der Aufwendungen der Gemeinde für den Bau, den Betrieb, den Unterhalt und die Erneuerung der Versorgungsund Entsorgungsanlagen. Sie legen insbesondere fest, welche Versorgungsanlagen nach den Bestimmungen der kantonalen Raumplanungsgesetzgebung über Beiträge und welche über Gebühren finanziert werden. Soweit Gebühren erhoben werden, bestimmen die Reglemente den Kreis der Gebührenpflichtigen, die Bemessungsgrundlagen und die Gebührenansätze sowie das Verfahren für die Veranlagung und den Bezug der Gebühren.
3
Bei der Ausgestaltung der Erschliessungsreglemente sind die Vorgaben der übergeordneten Gesetzgebung, namentlich das Verursacherprinzip zu beachten. Zuständig für den Erlass der Erschliessungsreglemente ist die Gemeindeversammlung.
4
Vorbehalten bleiben besondere Regelungen im Rahmen von Quartierplanungen.
Erschliessungsprogramm
Art. 54 Furna BauG
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1
Die Gemeinde ist zuständig für den Erlass des Erschliessungsprogramms.
2
Die Baubehörde legt den Entwurf für das Erschliessungsprogramm in der Gemeinde während 30 Tagen öffentlich auf und gibt die Auflage im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde und im Kantonsamtsblatt bekannt. Während der öffentlichen Auflage können Betroffene bei der Baubehörde Vorschläge und Einwendungen einbringen. Diese prüft die Eingaben, entscheidet über allfällige Anpassungen und erlässt das Erschliessungsprogramm.
3
Die Baubehörde sorgt dafür, dass die sich aus dem Erschliessungsprogramm ergebenden finanziellen Verpflichtungen im jährlichen Budget der Gemeinde vorgesehen werden.
4
Bei wesentlichen Anpassungen des Erschliessungsprogramms ist das Auflageverfahren zu wiederholen.
Art. 59 KRG
…
Art. 553 …
2.
Projektierung und Bewilligung
Generelle Projekte und Bauprojekte
Art. 56 1
Die Projektierung der öffentlichen Erschliessungsanlagen ist Sache der Gemeinde.
2
Die generellen Projekte umfassen die Verkehrsanlagen der Groberschliessung, die Hauptanlagen der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung, die Verkehrsanlagen der Groberschliessung sowie Anlagen der Energieversorgung und der Abfallbewirtschaftung.
3
Die Bauprojekte bestimmen Art, Umfang, Lage und bautechnische Gestaltung von Erschliessungsanlagen und weitere Einzelheiten.
4
Die Bewilligung der Erschliessungsanlagen erfolgt im Baubewilligungverfahren.
3.
Ausführung, Betrieb, Unterhalt und Erneuerung
Öffentliche Erschliessungsanlagen 1
3
Art. 57
Die gemeindeeigenen Anlagen der Grund- und Groberschliessung werden von der Gemeinde nach Massgabe des Erschliessungsprogramms ausgeführt. Vorbehalten bleiben
Gemäss RB Nr. 416 vom 14. Mai 2013 (Ziffer 1 lit.p) Dispositiv)
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besondere Erschliessungsanordnungen der im Generellen Erschliessungsplan festgelegten Erschliessungsbereiche. 2
Anlagen der Feinerschliessung werden von der Gemeinde erstellt, wenn diese einer grösseren Anzahl von Grundstücken dienen.
3
Lehnt die Baubehörde Anträge Interessierter auf Durchführung der Feinerschliessung ab, ermächtigt sie die Antragstellenden, die Anlagen nach den Plänen der Gemeinde als private Erschliessungsanlagen zu erstellen.
Betrieb, Unterhalt und Erneuerung
Art. 58 1
Die Gemeinde sorgt für einen einwandfreien Betrieb und Unterhalt sowie die rechtzeitige Erneuerung aller gemeindeeigenen Erschliessungsanlagen.
2
Verunreinigungen von öffentlichen Verkehrsanlagen sind zu vermeiden. Die Gemeinde sorgt für eine periodische Reinigung der von ihr unterhaltenen Anlagen.
3
Verkehrsanlagen durch Private übermässig verschmutzt, sind diese von den Verursachern auf eigene Kosten zu reinigen. Die Baubehörde trifft, sofern notwendig, die erforderlichen Anordnungen.
Schneeräumung
Art. 59 1
Die gemeindeeigenen Verkehrsanlagen werden während des Winters von der Gemeinde offengehalten, soweit es den öffentlichen Bedürfnissen entspricht. Die Baubehörde bezeichnet im Rahmen der von der Gemeinde gesprochenen Kredite die jeweils zu räumenden Gemeindestrassen, Wege und Plätze.
2
Die Verwendung chemischer Auftaumittel ist nur ausnahmsweise gestattet.
3
Die Gemeinde ist befugt, bei der Schneeräumung den Schnee unter möglichster Schonung von Bauten und Kulturen auf angrenzenden privaten Grundstücken abzulagern. Die betroffenen Grundstücke sind von der Gemeinde nach der Schneeschmelze von Split und Abfällen zu reinigen. Schäden an Bauten, Zäunen oder Pflanzen werden vergütet.
Private Erschliessungsanlagen
Art. 60 1
Die Ausführung und Finanzierung von privaten Erschliessungsanlagen ist Sache der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer.
2
Private Erschliessungsanlagen sind dauernd in gutem und funktionsfähigem Zustand zu halten und rechtzeitig zu erneuern.
3
Die Schneeräumung auf Privatstrassen und die Freilegung privater Zugänge ist Sache der Privaten. Bei Vernachlässigung dieser Verpflichtung trifft die Baubehörde die erforderlichen Massnahmen. Sofern notwendig, ordnet sie die Ersatzvornahme an.
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4
Die Gemeinde kann den Unterhalt und die Reinigung von privaten Verkehrs-, Versorgungs- oder Entsorgungsanlagen sowie den Winterdienst auf Privatstrassen gegen Verrechnung der Selbstkosten übernehmen.
Sanierungsplanung
Art. 61 1
Die Gemeinde überwacht den Zustand und die Funktionsfähigkeit der eigenen und der privaten Erschliessungsanlagen.
2
Sie stellt laufend Optimierungen nach dem neusten Stand der Technik und umfassende Erneuerungen durch frühzeitige Sanierungsplanungen sicher.
3
Sind Erschliessungsanlagen eines Quartiers erneuerungsbedürftig oder fehlen klare rechtliche Regelungen bezüglich Benützung, Unterhalt, Erneuerung und Finanzierung gemeinschaftlich genutzter privater Erschliessungsanlagen, führt die Baubehörde eine Sanierungsquartierplanung durch.
5. Vollzugs- und Schlussbestimmungen Vollzug
Art. 62 1
Die Baubehörde vollzieht die ihr nach diesem Gesetz, den darauf beruhenden Erlassen und der übergeordneten Gesetzgebung überbundenen Aufgaben. Sie sorgt für eine rechtzeitige und sachgerechte Erfüllung aller gesetzlichen Obliegenheiten.
2
Die Baubehörde erlässt bei Bedarf Vollzugshilfen wie Merkblätter oder Richtlinien für die Ausgestaltung von Bauvorhaben namentlich mit Bezug auf Gestaltung, Wohnhygiene, Sicherheit, Unterhalt.
3
Rechtserlasse und Vollzugshilfen werden Interessierten zu den Selbstkosten zur Verfügung gestellt. Sie sind von den mit dem Vollzug des Baugesetzes betrauten Personen (Bau- und Planungskommission, kommunaler Bauverwalter etc) bei der Ausübung ihrer Tätigkeit zu beachten.
Art. 85
KRG.
Rechtsmittel 1
Art. 63 Verfügungen und Anordnungen der Bau- und Planungskommission, des Bauamts oder
einzelner Gemeindefunktionäre bei der Anwendung des vorliegenden Gesetzes oder der darauf beruhenden Erlasse können innert 30 Tagen seit Mitteilung durch Einsprache bei der Baubehörde angefochten werden.
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2
Jeder Partei steht es offen, die Sistierung des Verfahrens zugunsten einer Mediation zu beantragen. Das Verfahren richtet sich nach der kantonalen Raumplanungsgesetzgebung.
Art. 6
KRG.
Inkrafttreten
Art. 64 1
Das vorliegende Baugesetz tritt nach Annahme durch die Gemeinde mit der Genehmigung durch die Regierung in Kraft.
2
Seine Bestimmungen sind auf alle Baugesuche und Planungen anwendbar, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Baugesetzes noch nicht bewilligt oder genehmigt sind.
3
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten sämtliche widersprechenden früheren Vorschriften der Gemeinde, insbesondere das Baugesetz vom 4.Juni 1978, als aufgehoben.
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Anhang I: Begriffe und Skizzen
1.60 m
3.00 m
Ausnützungsziffer (Art. 11)
Terrainlinie
Geschossebene Imaginäre Geschossebene
Gesamthöhe (Art. 12)
technisch bedingte Dachaufbaute
Höchste Punkte der Dachkonstruktion
Höchste Punkte der Dachkonstruktion
Gesamthöhe h
tiefster Punkt auf massgebendem Terrain unter der Firstlinie
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massgebendes Terrain
Gesamthöhe h
tiefster Punkt auf massgebendem Terrain unter der Dachfläche
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technisch bedingte Dachaufbaute
Höchste Punkte der Dachkonstruktion
Höchste Punkte der Dachkonstruktion
Gesamthöhe h
Gesamthöhe h
tiefster Punkt auf massgebendem Terrain unter der Firstlinie
massgebendes Terrain
tiefster Punkt auf massgebendem Terrain unter der Dachfläche
Fassadenhöhe (Art. 12)
Brüstung
giebelseitige Fassadenhöhe Fh für Talfassade
traufseitige /Fassadenhöhe Fh
Fassadenhöhe Fh für Talfassade
Fassadenhöhe Fh für Seitenfassade
111111111111111111 m 11111111111111 massgebendes Terrain
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technisch bedingte Dachaufbaute ! Brüstung
4)
giebelseitige Fassadenhöhe Fh
Fassadenhöhe Fh für Seitenfassade
Fassadenhöhe Fh für Talfassade
Tfmh
massgebendes Terrain
Fassadenlinie Fassadenflucht Schnittlinie Fassadenflucht mit Oberkante Dachkonstruktion
Gebäudelänge, Gebäudebreite (Art. 13)
Gebäudebreite
Gebäudelänge
Gebäude Gebäude
Fassadenlinie Flächenkleinstes Rechteck
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Grenz- und Gebäudeabstand (Art. 14)
Baulinie
N
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Furna BauG
Grenz baurecht
Grenzabstand
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Anhang II: Übersicht vereinfachtes Baubewilligungsverfahren*
Art. 86 Raumplanungsgesetz Graubünden (KRG): Baubewilligung
1
Bauten und Anlagen (Bauvorhaben) dürfen nur mit schriftlicher Baubewilligung der kommunalen Baubehörde errichtet, geändert, abgebrochen oder in ihrem Zweck geändert werden. Der Baubewilligungspflicht unterliegen auch Zweckänderungen von Grundstücken, sofern erhebliche Auswirkungen auf die Nutzungsordnung zu erwarten sind.
2
Zeitlich begrenzte Bauvorhaben sowie solche, die weder öffentliche noch private Interessen berühren, unterliegen nicht der Baubewilligungspflicht. Die Regierung bestimmt durch Verordnung, welche Bauvorhaben keiner Baubewilligung bedürfen und legt für diese eine Anzeigepflicht fest. Sie trifft für Bauten und Anlagen innerhalb und ausserhalb der Bauzonen die gleiche Regelung, soweit das Bundesrecht dies zulässt.
3
Die Gemeinden können im Baugesetz nicht baubewilligungspflichtige Bauvorhaben dem vereinfachten Baubewilligungsverfahren unterstellen.
4
Vorbehalten bleiben abweichende eidgenössische oder kantonale Bestimmungen für Bauvorhaben, die nicht der kommunalen Baubewilligungshoheit unterliegen.
Art. 50 Raumplanungsverordnung Graubünden (KRVO): vereinfachtes Baubewilligungsverfahren
1
Das vereinfachte Baubewilligungsverfahren findet auf untergeordnete Bauvorhaben Anwendung, bei welchen mit keinen Einsprachen zu rechnen ist, wie insbesondere: 1. geringfügige Projektänderungen bereits bewilligter Bauvorhaben; 2. bauliche Massnahmen, die nach aussen nicht in Erscheinung treten, zonenkonform sind und zu keinen Veränderungen bezüglich Verkehrsbelastung oder Ausnützung führen.
2
Das vereinfachte Baubewilligungsverfahren findet überdies auf Bauvorhaben Anwendung, die gemäss Artikel 40 von der Baubewilligungspflicht ausgenommen, jedoch gemäss kommunalem Baugesetz dem vereinfachte Baubewilligungsverfahren unterstellt sind.
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Gegenüberstellung von Art. 40 Abs. 1 KRVO und Art. 34 Abs. 3 Baugesetz Furna: Nicht baubewilligungspflichtige gemäss Art. 40 Abs. 1 KRVO
Bauvorhaben,
Dem vereinfachten Baubewilligungsverfahren unterstellte Bauvorhaben, gemäss Art. 34 Abs. 1 Baugesetz Furna
Sofern die Vorschriften des materiellen Rechts eingehalten werden, bedürfen folgende Bauvorhaben keiner Baubewilligung:
Ziff.
Ziff. 1
Umfassendere Reparatur- und Unterhaltsarbeiten an bestimmungsgemäss nutzbaren Bauten und Anlagen sofern sie nur der Werterhaltung dienen und die Baute und Anlage dadurch keine Änderung oder Zweckänderung erfährt, welche infolge Eingerüstung, Einsatz von Baumaschinen, Materialtransporten und dergleichen als Baustelle wahrgenommen werden können
1
Reparatur- und Unterhaltsarbeiten an bestimmungsgemäss nutzbaren Bauten und Anlagen, sofern sie nur der Werterhaltung dienen und die Baute und Anlage dadurch keine Änderung oder Zweckänderung erfährt
2
Geringfügige Änderungen im Innern von Bauten und Anlagen mit Ausnahme von Änderungen der Nutzfläche oder der Anzahl Räume, ausgenommen ausserhalb der Bauzonen
3
Zweckänderungen ohne erhebliche Auswirkungen auf die Nutzungsordnung, ausgenommen ausserhalb der Bauzonen
3
Zweckänderungen ohne erhebliche Auswirkungen auf die Nutzungsordnung, ausgenommen ausserhalb der Bauzonen
4
Neueindeckung von Dächern mit gleichem oder ähnlichem Dachmaterial
4
Neueindeckung von Dächern mit gleichem oder ähnlichem Dachmaterial
5
Gebäude mit einem Volumen bis zu 5.0 m3 (Kleinbauten) sowie Fahrradunterstände mit einer Grundfläche bis zu 4.0 m2
6
Bauten und Anlagen, die nicht für länger als sechs Monate pro Jahr aufgestellt oder errichtet werden, wie -
Verpflegungs- und Verkaufsstätten Servicestationen für Sport- und Freizeitgeräte Stände, Hütten, Buden, Zelte für Feste, Vorführungen, Ausstellungen und sonstige Anlässe Kinderspielplätze Kleinskilifte, Skiförderbänder, Natureisbahnen Einrichtungen für Rennstrecken und Trendsportarten Strassenreklamen Unbeleuchtete Reklamen an touristischen Einrichtungen mit einer Fläche bis zu
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Bauten und Anlagen, die nicht für länger als sechs Monate pro Jahr aufgestellt oder errichtet werden, wie -
Verpflegungs- und Verkaufsstätten Servicestationen für Sport- und Freizeitgeräte Stände, Hütten, Buden, Zelte für Feste, Vorführungen, Ausstellungen und sonstige Anlässe Kinderspielplätze Kleinskilifte, Skiförderbänder, Natureisbahnen Einrichtungen für Rennstrecken und Trendsportarten Strassenreklamen Unbeleuchtete Reklamen an touristischen Einrichtungen mit einer Fläche bis zu
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5.0 m2
5.0 m2
7
Iglus, Tipizelte und dergleichen für Übernachtungen in Skigebieten während der Wintersaison oder bei Bauernhöfen von Mai bis Oktober, sofern keine festen sanitären Einrichtungen erstellt werden
8
Anlagen der Gartenraumgestaltung wie Fusswege, Gartenplätze, Storen, Treppen, Feuerstellen, Biotope, Pflanzentröge, Kunstobjekte, Fahnenstangen, ausgenommen ausserhalb der Bauzonen
9
Reklameeinrichtungen wie Firmentafeln, Schaukästen, Leuchtreklamen und Hinweistafeln mit einer Fläche bis zu 1.5 m2
10
Satellitenempfangsanlagen für Radio und Fernsehen mit einer Fläche bis zu 1.5 m2
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Schilder und Tafeln wie Verkehrssignale, Strassentafeln, Wanderwegmarkierungen, Vermessungszeichen
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12
unbeleuchtete Zeichen wie Kreuze bis 3,0 m Höhe, Kunstobjekte
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Technische Einrichtungen wie Strassenbeleuchtungsanlagen, Schaltkästen, Hydranten, Messeinrichtungen, Pfähle, Stangen, Bänke
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14
Sicherheitsvorrichtungen wie
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7
Iglus, Tipizelte und dergleichen für Übernachtungen in Skigebieten während der Wintersaison oder bei Bauernhöfen von Mai bis Oktober, sofern keine festen sanitären Einrichtungen erstellt werden -
9
Reklameeinrichtungen wie Firmentafeln, Schaukästen, Leuchtreklamen und Hinweistafeln mit einer Fläche von mehr als 0.5 m2 bis 1.5 m2
Schneefangnetze entlang von Verkehrswegen Sicherheitszäune, Netze, Absperrungen, Polsterungen und dergleichen für Sport- und Freizeitanlagen Sicherheitsgeländer
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Erschliessungsanlagen, soweit sie im Rahmen einer Planung mit der Genauigkeit eines Baugesuches profiliert und festgelegt worden sind
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nach dem Stand der Technik reflexionsarme Solaranlagen an Fassaden mit einer Absorberfläche bis maximal 6.0 m2 pro Fassade innerhalb der Bauzonen und bis maximal 2.0 m2 ausserhalb der Bauzonen
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Terrainveränderungen bis zu 1.0 m Höhe oder Tiefe und einer veränderten Kubatur von 100m3
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Terrainveränderungen bis zu 1.0 m Höhe oder Tiefe und einer veränderten Kubatur von 100 m3
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Einfriedungen bis zu 1.0 m Höhe sowie Stützund Futtermauern bis zu 1.0 m Höhe, ausgenommen ausserhalb der Bauzonen
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Einfriedungen bis zu 1.0 m Höhe sowie Stützund Futtermauern bis zu 1.0 m Höhe, ausgenommen ausserhalb der Bauzonen
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bewegliche Weidezäune während der Weidezeit
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Fundamentfreie Unterstände und dergleichen bis 25.0 m2 Grundfläche für Nutztiere, fundamentfreie Plastiktunnels und Melkstände sowie ähnliche Einrichtungen der Landwirtschaft und des Gartenbaus wie kleine Vorrichtungen für den Verkauf von Produkten
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Fundamentfreie Unterstände und dergleichen bis 25.0 m2 Grundfläche für Nutztiere, fundamentfreie Plastiktunnels und Melkstände sowie ähnliche Einrichtungen der Landwirtschaft und des Gartenbaus wie kleine Vorrichtungen für den Verkauf von Produkten
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Materialdepots, die nur einmal im Jahr für maximal vier Monate eingerichtet werden
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Baustelleninstallationen, sofern sie keine erheblichen Immissionen verursachen, ausgenommen Arbeiterunterkünfte und mobile Betonanlagen
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Weitere Vorgaben gemäss Art. 40 Abs. 2 bis 4 KRVO: 2
Die Befreiung von der Baubewilligungspflicht gilt nicht für in Gefahrenzonen vorgesehene Bauvorhaben, die dem Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen, sowie allgemein für Bauvorhaben, die Gewässer, Gewässerschtzzonen und Moorbiotope gefährden könnten.
3
Die Befreiung von der Baubewilligungspflicht entbindet nicht von der Einhaltung der Vorschriften des materiellen Rechts und der Einholung anderer Bewilligungen. Bestehen Anzeichen dafür, dass durch bewilligungsfreies Bauvorhaben Vorschriften des materiellen Rechts verletzt sein könnten, leitet die kommunale Baubehörde von Amtes wegen, auf Ersuchen der Fachstelle oder auf Hinweis von Dritten hin das Baubewilligungsverfahren ein.
4
Bauten und Anlagen gemäss Absatz 1 Ziffer 6, 7, 19, 21 und 22 sind nach Ablauf der zulässigen Dauer, solche gemäss Ziffer 14 nach Gebrauch zu entfernen. Das beanspruchte Gelände ist in den ursprünglichen Zustand zurückversetzen. Die entfernten Bau- oder Anlageteile sind zu entsorgen oder an zulässiger Stelle zu lagern.
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Änderungstabelle: Beschluss Gemeinde
Genehmigung Kanton
Änderung
17. September 2010 17. September 2010
RB Nr. 366 vom 18. April 2011 RB Nr. 416 vom 14. Mai 2013
1. Teil 2. Teil
28. Oktober 2020
RB Nr. 719 vom 10. August 2021
Art. 10 , 16, 17, 18a, 23, 26, 27, 33a, 33b, 33c,
34, 35, 37, 43, Anhang II
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