Teilzonenplan Thurau - Genehmigung

Plan de zones · Zuzwil (SG) · Abrogé le 1 juil. 2026

Document

Numéro
2012-8310
Type
Plan de zones
Commune
Zuzwil (SG)
Canton
Saint-Gall
Niveau
Commune
Approuvé
4 janv. 2012
En vigueur depuis
4 janv. 2012
Abrogé
1 juil. 2026

Carte

Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Zuzwil (SG) avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète

Fichiers

GenehmigungsverfügungOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

Kanton St.Gallen Baudepartement

Baudepartement, Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Lämmlisbmnnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

A -P ost Gemeinderat Zuzwil Hinterdorfstrasse 3 9524 Zuzwil

4 . Januar 2012 $3

Gemeinde Zuzwil: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: •

Teilzonenplan Thurau

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Änderung Schutzverordnung Thurau

A uf der Parzelle 416, welche der Bürgerkorporation Züberwangen gehört, steht ein knapp 600 m2 grosses Feldgehölz. In seinem Schutze befindet sich auch ein Bildstöckli. Die naturschützerische Bedeutung des Gehölzes ist gemäss den Unterlagen keine spezielle. Wegen der charakteristischen Ausprägung mit Hochstämmern und Unterholz, der W ir­ kung im Landschaftsbild und auch wegen dem Bildstöckli ist es dennoch eng abgegrenzt einer Grünzone Schutz (GS) zugeteilt worden. Der Bewirtschafter des Wieslands hat beim Bildstöckli eine Feuerstelle mit einem Unter­ stand erstellt. Weil die Anlagen nicht mit dem Zweck einer Grünzone GS vereinbar sind, konnte die nachträgliche Baubewilligung nicht erteilt werden. Die Gemeinde verfügte den Rückbau. Gegen diesen Entscheid hat die Bürgerkorporation ist Rekurs erhoben. Die in der Öffentlichkeit sehr beliebte Feuerstelle liegt an einem neu eröffneten Rundwan­ derweg. An deren Erhalt besteht somit ein öffentliches Interesse. Anlässlich des Rekurs­ augenscheines haben deshalb die Baubewilligungsbehörde, der WWF, das AREG (Abt. BaB), das ANJF, die Grundeigentümerin sowie der Bewirtschafter Lösungen für eine Eini­ gung skizziert. Demnach wird das Gehölz mit einer Fläche von 594 m2 der Landwirt­ schaftszone zugeteilt. Im Gegenzug wird eine 603 m2 grosse Fläche neu einer Grünzone GS zugewiesen. In dieser soll (ebenfalls noch auf der Parzelle 416), als Realersatz für die Beeinträchtigung im Feldgehölz, eine artenreiche Hecke angepflanzt werden. Die Schutz­ verordnung wird gleichzeitig mit der Umzonung entsprechend angepasst.

Die Erlasse sind vorgeprüft worden. Die Genehmigungsprüfung ergibt, dass sie recht- und zweckmässig sind und genehmigt werden können. W ir verweisen auch auf die beiliegen­ de naturschutzrechtliche Verfügung des ANJF.

11-7180 / 265442_76284 265442_76284

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts-pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge­ meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.

Die angeführten Erlasse werden genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1'050.-. Aufteilung der Gebühren: Amt für Raumentwicklung und Geoinformation

Fr.

9 0 0 .-

Am t für Natur, Jagd und Fischerei

Fr.

1 5 0 .-

Die Zonenplanänderung und die Änderung der Schutzverordnung sind innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem Amt für Raum­ entwicklung und Geoinformation, Abt. Geoinformation, einzureichen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho­ ben werden.

Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Strauss

Beilagen Genehmigte Erlasse Naturschutzrechtliche Verfügung Einzahlungsschein Kopie

BQzBA ANJF AREG-BaB