Teilzonenplan Herbergmarkt - Genehmigung
Plan de zones · Zuzwil (SG) · Abrogé le 1 juil. 2026
Document
- Numéro
- 2013-8310
- Type
- Plan de zones
- Commune
- Zuzwil (SG)
- Canton
- Saint-Gall
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé
- 30 avr. 2013
- En vigueur depuis
- 30 avr. 2013
- Abrogé
- 1 juil. 2026
Carte
Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Zuzwil (SG) avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète
Fichiers
GenehmigungsverfügungOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Kanton St.Gallen Baudepartement
Baudepartement, Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
A-Post Gemeinderat Zuzwil Hinterdorfstrasse 3 Postfach 72 9524 Zuzwil
30. April 2013
Gemeinde Zuzwil: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: •
Teilzonenplan Herbergmarkt Uberbauungsplan Herbergmarkt
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A uf den vorab in der dreigeschossigen W ohn- und Gerwerbezone WG3 gelegenen Grundstücken Nr. 151 und 152 befindet sich der Herbergmarkt mit Migros-Sortiment. Der westliche, bis anhin nicht vom Herbergmarkt genutzte Teil der beiden Rarzellen liegt in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Oe. Der Markt entspricht nicht mehr den heutigen Bedürfnissen. Er soll bis auf das Untergeschoss abgebrochen und vergrössert wieder aufgebaut werden. Für das neue Gebäude, die Erschliessung sowie die Parkierung wird neu auch die Fläche bis zur Grundstücksgrenze benötigt. Die bisher der Oe zugewiesene Fläche von T083 m2 soll daher in die WG3 umgezont werden. Der Über bauungsplan regelt eine effiziente Erschliessung, eine ortsbaulich gute Einfügung sowie eine angemessene Architektur- und Freiraumgestaltung (vgl. Art. 2 BVo). Die Erlasse sind vorgeprüft worden. Die Prüfung ergibt, dass sie recht- und zweckmässig sind und genehmigt werden können.
In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.
Die angeführten Erlasse werden genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1500.--.
13-2342 Z 329771_86591 329771_86591
Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der Informationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Abt. Geoinformation, einzureichen.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho ben werden.
Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
uss
Beilagen asse Genehmk inzahlungsschein Kopie BD-RA. AREG-OP
13-2342 / 329771_86591
Bases légales
sGS 672.11 · Canton
sGS 731.1 · PBG · Canton
sGS 731.11 · PBV · Canton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confédération
SR 814.41 · LSV · Confédération