Überbauungsplan Wasserbrugg
Plan d'affectation spécial · Nesslau
Document
- Numéro
- 2016-6060
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Commune
- Nesslau
- Canton
- Saint-Gall
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé
- 31 mars 2016
- En vigueur depuis
- 31 mars 2016
Carte
1 élément du plan, tirés des données du plan d'affectation du canton (geodienste.ch).Ouvrir la carte complète
Fichiers
GenehmigungsverfügungOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Genehmigungsverfügung
Kanton St.Gallen Baudepartement
Baudepartemenl, Amt für Raumenlwicklung und Geoinformation, Lämmlisbrunnenslrasse 54, 9001 St Gallen
31. März 2016
A-Post Gemeinderat Nesslau Postfach 63 9650 Nesslau via TBA zur koordinierten Eröffnung mit 16-1649 (Teilstrassenplan)
Geschäft Nr. 16-1690 Gemeinde Nesslau: Genehmigung von Gemeindeerlassen Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: • •
Teilzonenplan Wasserbrugg in Nesslau Überbauungsplan Wasserbrugg in Nesslau
Das rund 2'510m2 grosse Planungsgebiet liegt in unmittelbarer Nähe des Bahnhofs Nes slau, zwischen der Hauptstrasse und der Bahnhofstrasse. Damit das Vorhaben der Raiff eisenbank realisiert werden kann, werden die Parzellen Nrn. 48N und 1 000N der K3-Zo ne zugeteilt. Der erarbeitete Überbauungsplan Wasserbrugg liegt ebenfalls zur Genehmigung vor. Die Planunterlagen wurden vorgeprüft und überarbeitet. Die Genehmigungsprüfung er gibt, dass die Erlasse recht- und zweckmässig sind und genehmigt werden können. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement:
1. Die angeführten Erlasse werden genehmigt. 2. Im Baubewilligungsverfahren ist der Nachweis für die Einhaltung der Immissions grenzwerte gegenüber der Kantonsstrasse zu bringen. 3. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1'560.-- (TZP Fr. 650.-- / ÜP Fr. 910.--). Aufteilung der Gebühren: Amt für Raumentwicklung und Geoinformation Amt für Umwelt und Energie (AFU-RU)
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Fr. Fr.
1350.-210.--
Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der Informationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Abt. Geoinformation, einzureichen.
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Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho ben werden. Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
�---= U. Strauss
� Beilagen Geneh igte--Er zahlungsschein
sse
Kopie Rechtsabteilung Amt für Raumentwicklung und Geoinformation
16-1690 /471057_110546
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Plan
Gemeinde Nessiau Kanton St. Gallen V
415N
1407N
Legende
Überbauungsplan Wasserbrugg in Nessiau
1940N
08. Dezember 2015
Mst: 1:500
Afficher tout le texte
Festlegungen
1871N
Vom Gemeinderat erlassen am:
-1 . DEZ. 2015
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Die, Ratsschreiberin
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vok:
- 5 . JAN. 2016
bis:
- 3 . FEB. 2016
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1707N
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Umgrenzung Plangebiet
E-3
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Erschliessung Parkierungsanlage
Baubereich A
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CH
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Erschliessung Tiefgarage
Teilbereich a - Balkone / Loggias
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m
1938N
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V
Zu- und Wegfahrt Parkierungsanlage
Teilbereich b - Balkone / Loggias
V
Ein- und Wegfahrt Tiefgarage
Baubereich D - Vordach
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Vorplatzbereich/ Trottoir
Baubereich E - Tiefgarageeinfahrt + Velounterstand
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Grünbereich
Hauptfirstrichtung
m
1430N Vom Baudepartement des Kantons St. Gallen genehmigt am:
1
000.00
Kote max. Firsthöhe
000.00
Kote max. Gebäudehöhe
I
■MUSS
3 t. WBL 2016 Anzahl Geschosse
Mit Ermächtigung der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation N Hinweise
Verkehrsfläche
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Bauten Sichtlinie
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Hauszugang hochstämmiger Baum mittelhohe Baum
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Tom Münz, Jeannette Geissmann Architekten ETH HTL S IA , St. Leonhardstrasse 63 ,9000 St. Gallen , 071 220 47 90
Churfirste
A rbeitsgem einschaft.
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Politische Gemeinde Nessiau, Hauptstrasse 24, 9650 Nessiau
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73N
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Besucher Parkplätze
Baubereich B
Baubereich Erweiterung Tiefgarageeinfahrt
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mittelhohe Bepflanzeung
Aufenthaltsbereich
besondere Vorschriften
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3 1. MC. 2016
0 8 . 12.2015
Überbauungsplan Wasserbrugg
Besondere Vorschriften
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
1 Der Überbauungsplan besteht aus dem Situationsplan Massstab 1:500, den besonderen Vorschriften sowie den Beilageplänen "Architektur" und "Umgebung". 2 Die in der Planlegende bezeichneten Festlegungen und die besonderen Vorschriften sind verbindlich. Der Umge bungsplan ist wegleitend, soweit Art. 7 dieser Bestimmun gen nicht dessen Verbindlichkeit vorschreibt. Die übrigen Planelemente und die Beilagenpläne sind wegleitend. Der Planungsbericht ist erläuternd. 3 Die Festlegungen und die besonderen Vorschriften gelten innerhalb des im Plan bezeichneten Geltungsbereichs. 4 Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des kantonalen Baugesetzes sowie des Baureglements der Gemeinde Nesslau.
Art. 2 Zweck
Der Überbauungsplan bezweckt die Sicherstellung einer ortsbaulich gut in den Ortskern eingefügten sowie architek tonisch hochstehenden Überbauung mit hoher Siedlungs qualität.
II.
Erschliessung
Art. 3 Zu- und Wegfahrten
1 Die Zu- und Wegfahrt zur Sammelgarage und zu den Au toabstellplätzen für Besucher erfolgt an den bezeichneten Stellen. 2 Die Zu- und Wegfahrt zur Sammelgarage muss gemäss der VSS-Norm SN 640 291a ausgestaltet werden.
Art. 4 Parkierung
1 Die nach Baureglement für die Bewohner und Mitarbeiter notwendigen Parkplätze sind in einer unterirdischen Tiefga rage anzuordnen. Der Parkplatznachweis wird im Baubewil ligungsverfahren erbracht. 2 Für Besucher sind offene Parkplätze auf der dafür be zeichneten Fläche an der Kantonsstrasse zu erstellen.
Diese Parkplätze sind so anzuordnen, dass sie beim Ein parken und beim Ausparken die Kantonsstrasse vorwärts befahren werden können. Sie sind als Parkplätze für Besu cher zu kennzeichnen 3 Die entlang der Bahnhofstrasse bezeichneten Parkplätze sind öffentlich und werden mit beschränkter Parkdauer be legt.
III.
Bebauung
Art. 5 Baubereiche
1 Die ausgeschiedenen Baubereiche sind Markierungslinien für Bauten. Diese dürfen durch die Gebäudegrundrisse bis 1m unter- aber nicht überschritten werden. 2 Innerhalb des Baubereichs A sind 4 Vollgeschosse und in nerhalb des Baubereichs B sind 3 Vollgeschosse zulässig. Die maximale Gebäudehöhe und die maximale Firsthöhe sind auf die im Plan bezeichneten maximalen Höhenkoten beschränkt. 3 Im Teilbereich a sind im zweiten und im dritten Oberge schoss und im Teilbereich b sind im ersten und im zweiten Obergeschoss nur Balkone/Loggias zulässig. Diese sind un beheizt auszugestalten. 4 Die Hauptfirste der Dächer sind nach der im Plan bezeich neten Richtung auszurichten. 5 Der Baubereich D (Vordach) und der Baubereich E (Tief garageneinfahrt und Velounterstand, Erweiterung Tiefgara geneinfahrt) sind auf die genannten Bauteile beschränkt. Das Vordach überdeckt den Zugang im Erdgeschoss.
Art. 6 Architektonische
Gestaltung
Die Bauten müssen in ihrer äusseren Erscheinung eine ein heitliche architektonische Gestaltung aufweisen. Dabei ist insbesondere die Fassadengliederung und Fassadenrhyth mik, Formensprache sowie Material- und Farbwahl massge bend. Im Baubewilligungsverfahren ist ein detailliertes Mate rial- und Farbkonzept vorzulegen.
IV.
Umgebung
Art. 7 Aussenbereiche
1 Die Umgebungsflächen haben hinsichtlich der Gesamtwir kung, der Art der Bepflanzung und der Beläge dem Umge bungsplan zu entsprechen.
2
2 Der Vorplatzbereich ist als öffentlich zugänglicher Raum auszugestalten. Der Aufenthaltsbereich sowie der Grünbe reich sind entsprechend ihrer Zweckbezeichnung auszuge stalten. 3 Für die Neupflanzungen sind standortgerechte einheimi sche Arten zu verwenden.
V.
Energie
Art. 8 Energieversorgung
Die Bauten sind entweder im Minergie-Standard zu erstellen oder so auszurüsten, dass mindestens 40% des Energiebe darfs für Heizung und W armwasser mit erneuerbaren Ener gien gedeckt sind.
3