Sondernutzungsplan Rothenegg

Plan d'affectation spécial · Nesslau

Document

Numéro
2019-6060
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
Nesslau
Canton
Saint-Gall
Niveau
Commune
Approuvé
20 mars 2019
En vigueur depuis
20 mars 2019

Carte

1 élément du plan, tirés des données du plan d'affectation du canton (geodienste.ch).Ouvrir la carte complète

Fichiers

GenehmigungsverfügungOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

Kanton St.Gallen

Baudepartement Amt für Raumentwicklung und Geoinformation

Baudepartement,

Amt f ûr Raumentwicklung

Lämmlisbrunnensl¡asse 54, 9001 St.Gallen

und Gæinformation,

A-Post Gemeinderat Nesslau

20.Mä22019

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Postfach 63 9650 Nesslau

Geschäft Nr. 18-7536 Gemeinde Nesslau: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art.38 des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; abgeküzt PBG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht:

r Sondernutzungsplan Rothenegg I

Ausgangslage Der Sondernutzungsplan Rothenegg regelt die besondere Bebauung des Grundstücks 1573K. Nach dem Bebauungskonzept sollen Ein- und Zweifamilienhäuser erstellt werden. Entgegen der Zweckbestimmung in den besonderen Vorschriften wird der Gewässerraum des Ruetzenbachs nicht rechtlich gesichert. Der Gemeinderat hat den Sondernutzungsplan am 7. August 2018 erlassen und vom 30. August bis 28. September20lB öffentlich aufgelegt. Es sind keine Einsprachen eingegangen.

2 Erwägungen

Der Gemeinderat hat auf eine formelle kantonale Vorprüfung des Sondernutzungsplans vezichtet. Aus der Genehmigungsprüfung ergeben sich folgende Enrvägungen: Be b a u u n g s- u n d N utze rd i c hte i n de r d re i geschossþe n Woh n- G ewe rbe zo n e

a) Die Gemeinden sind durch die gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet, den Boden haushälterisch und effizient zu nulzen.ln der lnnenentwicklung ist eine ortsverträgliche, angemessen hohe Dichte sicherzustellen. Mit dem dem Sondernutzungsplan zugruirdeliegenden Konzept wird nach kantonaler Beurteilung die dreigeschossige Zone jedoch deutlich entdichtet. Die Folge ist ein hoher Bodenverbrauch, der sich negativ auf die Gesamtdichte bzw. die Kapazität der Gemeinde auswirkt. Dies beeinflusst künftige Planungen der Gemeinde und wird in kantonalen Beurteilungen berücksichtigt werden.

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Offenlegung Gewässer

b) Der Planungsbericht bezeichnet die Schmutzwasserkanalisationsleitung als grosse Hürde für die Offenlegung des Ruetzenbachs. Für das Gewässer besteht jedoch eine Pflicht zur Offenlegung.Aus kantonaler Sicht ist diese Offenlegung technisch machbar und vermutlich innerhalb des im Sondernutzungsplans bezeichneten Bereichs möglich Gewässerraum c) Die Gemeinde hat den Gewässerraums für den Ruetzenbach nach Art. 41a der Gewässerschutzverordnung (SR 814.201; abgekürzt GSchV) nicht festgelegt. Folglich gelten die Übergangsbestimmungen zur Anderung der Gewässerschutzverordnung vom 4. Mai 2011. Sämtliche Bauten und Anlagen haben einen Abstand von 8 m plus Sohlenbreite zum Gewässer einzuhalten. Dies gilt für sämtliche Bauten und Anlagen, auch für Sitzplätze, Terrainveränderungen etc.

d) Dieses Verbot gilt absolut. Da es sich nicht um ein dicht überbautes Gebiet handelt, sind keine Ausnahmen nach der Gewässerschutzverordnung zulässig. Ebenso sind die Bewirtschaftungsvorgaben nach Art. 41c GSchV zu beachten. e) Weiter bedürfen alle baulichen Massnahmen über dem eingedolten Gewässer (z.B Strassenquerungen) einer wasserbaulichen Sondernutzungsbewilligung.

Erschliessung f) Für die täglichen Anlieferung mit den grossen Liefenruagen von Post, DHL und Co. ist ein Wendeplatz gemäss VSS Norm 640 052 (Minimalfall) zu projektieren. Damit können gefährliche Rückwärtsmanöver verhindert werden. Der Wendeplatz sollte deshalb am Ende der Zufahrtstrasse geplant werden.

g) lm Sinne der Wohnqualität sind Veloabstellplätze sind in ausreichender Anzahl, mit Wiüerungsschutz und eingangsnah zu berücksichtigen (vgl. Merkblätter Fachstelle Fussund Veloverkehr, Kanton St. Gallen). h) Es ist zu überlegen, ob entlang des Rotenegg-Ruetzenbach-Weg bis zum Roteneggweg (gekennzeichneter Wanden¡yeg) ein gekennzeichneter Fussweg im Fuss-, Wanderund Radwegplan (FWR-Plan) der Gemeinde ergänzt werden soll (Fusswegnetz zusammen mit Obere Gähwiesstrasse und Gähwiesstrasse).

3 Dispositiv

ln Anwendung von Art. 38 PBG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Venrualtungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 3 Bst. c der Verordnung zum Planungsund Baugesetz (sGS 731.11; abgekürzt PBV), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6

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der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41; abgekürzt ErmV) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5; abgeküzt GebT) verfügt das

Amt fi,ir Raumentwicklung und Geoinformation:

1. Der Sondernutzungsplan Rothenegg wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1'310.-- (davon Anteil AFU-RU 210.--).

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 132 PBG i.V.m. Ar1.47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs beim Baudepartement erhoben werden.

Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

E_Jþ Ralph Etter

Beilagen - Genehmigter Erlass (zweífach)

- Einzahlungsschein

Kopie - Rechtsabteilung (einschliesslich Erlass) - Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (einschliesslich Erlass)

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