Teilzonenplan Schabegg/Hof - Genehmigung
Plan de zones · Nesslau
Document
- Numéro
- 2007-6010
- Type
- Plan de zones
- Commune
- Nesslau
- Canton
- Saint-Gall
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé
- 9 août 2007
- En vigueur depuis
- 9 août 2007
Carte
3 éléments du plan, tirés des données du plan d'affectation du canton (geodienste.ch).Ouvrir la carte complète
Fichiers
GenehmigungsverfügungOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
&
Baudepartement des Kantons St.Gallen
9. August 2007
________________________________
8
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
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Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60
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Eingang
1 o. Aug. 2097
Bearb. Nr.
Gemeinderat Nesslau-Krummenau Postfach 63 Hauptstrasse 24 9650 Nesslau
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Gemeinde Nesslau-Krummenau: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1 ; abgekürzt BauG) fol genden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •
Teilzonenplan Schabegg / Hof
Mit dem Erlass wird die Erweiterung des bestehenden Schweinemaststalls, der bereits an der bestehenden Käserei angebaut ist, ermöglicht. Die Zone ist auf das Ausbauprojekt abgestimmt und entsprechend eng abgegrenzt.
Überflutungsgefahr Das Gebiet liegt in einem Überschwemmungsbereich. Zur Verhinderung von Schäden sind ei nerseits unbedeutende Geländeanpassungen und andererseits Objektschutzmassnahmen di rekt am Gebäude notwendig. Der Plan "Entwässerung von Oberflächenwasser" vom 29.05.07 ist integrierender Bestandteil dieser Genehmigung und ist, zusammen mit den notwendigen Objektschutzmassnahmen direkt am Gebäude, im Baugesuch umzusetzen. Lärmschutz Nach Art. 29 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung (SR 814.41; abgekürzt LSV) dürfen neue Bau zonen für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen und neue nicht überbaubare Zonen mit er höhtem Lärmschutzbedürfnis nur in Gebieten ausgeschieden werden, in denen die Lärmimmis sionen die Planungswerte nicht überschreiten oder in denen diese Werte durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können. Beim Plangebiet ist der Planungswert durch den Betrieb der 300 m-Schiessanlage überschrit ten. Die Einzonung kann mit folgendem Vorbehalt genehmigt werden: "Bei wesentlichen Än derungen der bestehenden Bauten resp. bei Neubauten ist in lärmempfindlichen Räumen der Planungswert gemäss der LSV einzuhalten." Im Übrigen ergibt die Prüfung, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann.
07-189 / 91131 „41365
In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. 2. Der Plan "Entwässerung Oberflächenwasser" vom 29.05.07 ist integrierender Bestandteil. Die Objektschutzmassnahmen sind im Baugesuchsverfahren umzusetzen. 3. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 600.--.
Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der In formationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem kantonalen Vermessungsamt einzureichen.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.
Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung:
U. Strauss Beilagen _______ Genehmigter Erlass - Einzahlungsschein —----- ' - Plan ""Entwässerung Oberflächenwasser" vom 29.05.07 Kopie Rechtsabteilung Amt für Raumentwicklung
07-189 / 91131_41365
Bases légales
sGS 672.11 · Canton
sGS 731.1 · PBG · Canton
sGS 731.11 · PBV · Canton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confédération
SR 814.41 · LSV · Confédération