Teilzonenplan Felsengrund - Genehmigung

Plan de zones · Nesslau

Document

Numéro
2014-6010
Type
Plan de zones
Commune
Nesslau
Canton
Saint-Gall
Niveau
Commune
Approuvé
13 mars 2014
En vigueur depuis
13 mars 2014

Carte

2 éléments du plan, tirés des données du plan d'affectation du canton (geodienste.ch).Ouvrir la carte complète

Fichiers

GenehmigungsverfügungOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

Kanton St.Gallen Baudepartement

Baudepartement. Amt für Raumentwicklung und Geoinformation. Lämmlisbrunnenstrasse 54. 9001 St.Gallen

A-Post Gemeinderat Hauptstrasse 24 Postfach 63 9650 Nesslau

13. März 2014

Gemeinde Nesslau: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •

Teilzonenplan Felsengrund

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Mit dem Teilzonenplan wird ein flächengleicher Abtausch von Kurzone in Landwirt­ schaftszone und umgekehrt vorgenommen. Dadurch wird die für das Wohnheim not­ wendige neue Zufahrt innerhalb der Bauzone ermöglicht. Die Zonenanpassungen wurde mündlich vorgeprüft und die Genehmigung in Aussicht gestellt. Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann.

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge­ meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.

Der angeführte Erlass wird genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 450.--.

Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der Informationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Abt. Geoinformation, einzureichen.

14-1305 / 371858_93734 371858_93734

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho­ ben werden.

Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Strauss

Beila_ Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie Rechtsabteiluna Amt für Raumentwicklung und Geoinformation

14-1305 / 371858_93734

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