Zonenplan <1990> Schrebergartenzone
Plan de zones · Amriswil · Abrogé le 7 juil. 2021
Document
- Numéro
- 195
- Type
- Plan de zones
- Commune
- Amriswil
- Canton
- Thurgovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approuvé par
- DBU
- Procédure
- Genehmigung Änderung
- Adopté
- 24 nov. 1998
- En vigueur depuis
- 24 nov. 1998
- Abrogé
- 7 juil. 2021
Carte
Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Amriswil avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète
Fichiers
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Texte
DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT DES KANTONS THURGAU ENTSCHEID
Frauenfeld,
24. November 1998 Entscheid Nr. 195
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& EG Amriswil Richtplan- und Zonenplanänderung Gebiet Leimat, Baureglementsänderung Art. 17, 18, 25 ter 1. Mit Schreiben vom 13. Oktober 1998 ersucht der Gemeinderat Amriswil um Genehmigung der im Titel erwähnten Vorlagen. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Verfahren ordnungsgernäss durchgeführt wurden. Mit Schreiben vom 6. April1998 wurde die Planung vom Amt für Raumplanung vorgeprüft 2. Der Abstimmungs-Botschaft ist zu entnehmen, dass im Gebiet Leimat sowohl die in der Zone für öffentliche Anlagen liegenden Parzellen Nm. 1339 und 1435 als auch die in der Landwirtschaftszone liegende Parzelle Nr. 1436 (ca. 6'000 m2) aus planungsrechtlichen Gründen der neu geschaffenen Schrebergartenzone SG zugewiesen werden. Im Rahmen der Änderung des Baureglementes wurden die entsprechenden Bestimmungen eingeführt. Gleichzeitig wird auch der Richtplan um die Baugebietserweiterung (Teilgebiet Parzelle Nr. 1436) angepasst. Auf die vom kantonalen Richtplan grundsätzlich verlangte Ausgleichung der Flächenbilanz kann verzichtet werden, weil es sich bei der fraglichen Zone im Grunde genommen um eine bodenerhaltende Nutzungszone handelt. Im Rahmen der verwaltungsinternen Zirkulation wurden keine Vorbehalte angemeldet. Die im Rahmen der eingangs erwähnten Vorprüfung aufgeworfenen Aspekte wurden berücksichtigt. Die zur Genehmigung eingereichten Vorlagen sind rechtmässig; ihrer Genehmigung steht nichts entgegen.
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die an der Urnenabstimmung vom 27. September 1998 beschlossenen Zonenplan- und Baureglementsänderungen werden genehmigt. 2. Die vom Gemeinderat Amriswil am 17. Februar 1998 beschlossene Richtplanänderung wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.
22909311500
-2-
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3. Mitteilung an: - Gemeinderat Amriswil, 8580 Amriswil, unter Beilage einer Richtplan-, Zonenplan- und Baureglementsänderung, alle mit Genehmigungsvermerken, (charge) - Amt für Umwelt - Forstamt - Amt für Raumplanung (5), unter Beilage einer Richtplan-, Zonenplan- und Baureglementsänderung, alle mit Genehmigungsvermerken, sowie der Akten
DEPARTEMENT FÜR~. UND UMWELT
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Regierungsrat H.P. Ruprecht
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des an gefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert:
25. November 1998
Bases légales
RB 700 · PBG · Canton
RB 700.1 · PBV · Canton
RB 814.03 · USGV · Canton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confédération
SR 814.41 · LSV · Confédération