Zonenplan <1990> Reitsportzone
Plan de zones · Amriswil · Abrogé le 7 juil. 2021
Document
- Numéro
- 194
- Type
- Plan de zones
- Commune
- Amriswil
- Canton
- Thurgovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approuvé par
- DBU
- Procédure
- Genehmigung Änderung
- Adopté
- 24 nov. 1998
- En vigueur depuis
- 24 nov. 1998
- Abrogé
- 7 juil. 2021
Carte
Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Amriswil avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète
Fichiers
2084-E-1.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT DES KANTONS THURGAU ENTSCHEID
Frauenfeld,
24. November 1998 Entscheid Nr. 194
6
EG Amriswil Richtplan- und Zonenplanänderung Parzelle Nr. 56, Baureglementsänderung Art. 17, 18, 25 bis
1. Mit Schreiben vom 13. Oktober 1998 ersucht der Gemeinderat Amriswil um Genehmigung der im Titel erwähnten Vorlagen. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Verfahren ordnungsgernäss durchgeführt wurden. Mit Schreiben vom 13. März 1997 wurde die Planung vom Amt für Raumplanung vorgeprüft 2. Die obgenannten Änderungen der Ortsplanung wurden durch ein reitsportliches Bauvorhaben ausgelöst, welches vom Amt für Raumplanung aufgrund des Raumplanungsgesetzes (Art. 22, 24 RPG) abgelehnt wurde. Mit der im Zonenplan neugeschaffenen Reitsportzone RS werden nun die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Reitsport geschaffen. Der Abstimmungs-Botschaft ist zu entnehmen, dass der von der Planung betroffene Grundstücksteil der Parzelle Nr. 56 in Biessenhofen, welcher in der Landwirtschaftszone liegt, bereits heute vollumfänglich dem Pferdesport diene. Gleichzeitig wird auch der Richtplan um die vorgenannte Baugebietserweiterung angepasst. Auf die vom kantonalen Richtplan grundsätzlich verlangte Ausgleichung der Flächenbilanz kann verzichtet werden, weil die Versiegelung des Bodens nur marginal bzw. einfach rückführbar ist. Im Rahmen der verwaltungsinternen Zirkulation wurden keine Vorbehalte angemeldet. Die im Rahmen der eingangs erwähnten Vorprüfung aufgeworfenen Aspekte wurden berücksichtigt. Die zur Genehmigung eingereichten Vorlagen sind rechtmässig; ihrer Genehmigung steht nichts entgegen.
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet:
1. Die an der Urnenabstimmung vom 27. September 1998 beschlossene Zonenplan- und Baureglementsänderung wird genehmigt. 2. Die vom Gemeinderat Amriswil am 6. Januar 1998 beschlossene Richtplanänderung Parzelle Nr. 56 wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.
Afficher tout le texte
229093/1500
-2-
3. Mitteilung an: - Gemeinderat Amriswil, 8580 Amriswil, unter Beilage einer Richtplan-, Zonenplan- und Baureglementsänderung, alle mit Genehmigungsvermerken, (charge) - Amt für Umwelt - Rechtsdienst - Forstamt - Amt für Raumplanung (5), unter Beilage einer Richtplan-, Zonenplan- und Baureglementsänderung, alle mit Genehmigungsvermerken, sowie der Akten
DEPARTEMENT FÜR / U UND UMWELT
/t/tr~ Regierungsrat H.P. Ruprecht
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert:
25. November 1998
Bases légales
RB 700 · PBG · Canton
RB 700.1 · PBV · Canton
RB 814.03 · USGV · Canton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confédération
SR 814.41 · LSV · Confédération