Zonenplan <1994> Entlassung Schutzplan aus Zonenplan
Plan de zones · Horn · Abrogé le 5 août 2021
Document
- Numéro
- 38
- Type
- Plan de zones
- Commune
- Horn
- Canton
- Thurgovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approuvé par
- DBU
- Procédure
- Genehmigung Änderung
- Adopté
- 26 sept. 2017
- En vigueur depuis
- 16 janv. 2019
- Abrogé
- 5 août 2021
Carte
Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Horn avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète
Fichiers
9679-E-1.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Departement für Bau und Umwelt
Thurgau~ Frauenfeld, 26. September 2017
Entscheid Nr. 38 0128/2016/DBU/ARE
Politische Gemeinde Horn Zonenplan- und Baureglementsänderung
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet:
1.
'
Die von der Gemeindeversammlung am 18. Mai 2016 erlassene Zonenplan- und . Baureglementsänderung wird mit Ausnahme von Art. 34bis Abs. 3 BauR genehmigt.
Afficher tout le texte
2. · Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt, dass Rechtsmittelscheide keine Korrekturen zur Folge haben. 3.
Mitteilung an: - Gemeinderat Horn, Tübacherstrasse 11, 9326 Horn, unter Beilage einer Zonenplan- und Baureglementsänderung, je mit Genehmigungs- und Nichtgenehmigungsvermerk (A-PostPlus) Grundbuchamt Arbon, Walhallastrasse 2, 9320 Arbon ERR Raumplaner AG, Kirchstrasse 16, 9004 St. Gallen Amt für Archäologie Amt für Denkmalpflege Amt für Umwelt - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Forstamt - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage von zwei Exemplaren der Zonenplanund Baureglementsänderung, je mit Vermerken analog den Gemeindedossiers sowie der übrigen Akten
Erwägungen:
1.
Mit Schreiben vom 26. Mai 2016 ersucht der Gemeinderat Horn um Genehmigung der im Titel erwähnten Zonenplan- und Baureglementsänderung. Beim Departement für Bau und Umwelt liegt gegen diese Zonenplan- und Baureglementsänderung ein Rekurs vor. Über diesen Rekurs entscheidet das Departement in einem separaten Verfahren. Die Entwürfe der Zonenplan- und Baureglementsänderung wurden vom Amt für Raumentwicklung mit Bericht vom 2. November 2011 vorgeprüft.
~~
Thurgau"'~ 214
2.
Die zur Genehmigung eingereichte Vorlage betrifft diverse Änderungen am Zonenplan und Baureglement (BauR) der Politischen Gemeinde Horn. Beide Planungsinstrumente wurden letztmals im Jahr 1994 generell revidiert. Die Revision wurde vom Regierungsrat mit RRB Nr. 472 vom 5. April 1994 genehmigt. Mit der zur Genehmigung eingereichten Vorlage sollen mehrheitlich Veränderungen an der Landwirtschafts-, Landschaftsschutz- oder Ortsbildschutzzone vorgenommen werden . Zudem ist geplant, im Gebiet des Goldachdeltas eine Naturschutzzone Goldachdelta auszuscheiden. Am 10. September 2015 genehmigte das Departement fü r Bau und Umwelt den Schutzplan Kultur- und Naturobjekte der Politischen Gemeinde Horn. Mit dieser Genehmigung wurden die geschützten Natur- und Kulturobjekte vom Zonenplan in einen separaten Schutzplan überführt. Trotz dieser Überführung blieb aber pendent, die Bestimmungen von Art. 36 und 37 des Baureglements (BauR) aufzuheben. Diese regeln den Schutzumfang jener Natur- und Kulturobjekte, welche im Zonenplan enthalten sind . Da inzwischen sämtliche Objekte in den Schutzplan überführt wu rden, erübrigen sich diese Bestimmungen . Entsprechend können sie aufgehoben werden. Neu soll durch die zur Genehmigung eing'ereichte Zonenplanänderung der Schutz des Goldachdeltas geregelt werden. Nach Ziffer 2.4 des Kantonalen Richtplans (KRP) handelt es sich beim Goldachdelta um ein Objekt, welches auf der „Liste der Naturschutzgebiete" (Anhang A3) aufgeführt ist, dessen Schutz noch nicht ausreichend gesichert ist. Zudem handelt es sich um ein Geotop von kantonaler Bedeutung (Ziffer 2.10 KRP). Mit der zu r Genehmigung eingereichten Zonenp lanänderung weist die Politische Gemeinde Horn das Goldachdelta einer gleichl")amigen Naturschutzzone zu. Damit wird dem Auftrag von Ziffer 2.4 KRP (resp. Ziffer 2.10 KRP) nachgekommen, indem das Goldachdelta im Sinne des Natur- und Heimatschutzgesetzes (TG NHG) grundeigentümerverbindlich geschützt wird. Die Zonenplanänderung bed ingt, dass die Gemeinde .Horn im Baureglement eine neue Naturschutzzone Goldachdelta einführt. Die entsprechenden Bestimmungen sind in Art. 34 bis Bau'R verankert. Mit Stellungnahme vom 26. Juli 2017 äussert der Rechtsdienst rechtliche Vorbehalte gegenüber den Bestimmungen von Art. 34 bis Abs. 3 BauR. Mit diese.r Bestimmung wird insbesondere geregelt, dass in der dem Wald überlagerten Nat urschutzzone Goldachdelta die Waldfunktion „Naturschutz" gegenüber der Waldfunktion „Holznutzung" Vorrang hat. Laut Stellungnahme des Rechtsdienstes dienten Eingriffe in erster Linie der Förderung besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. Art. 1 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über den Wald 0JVaG) führt die Schutz-, Wohlfahrts- und Nutzfunktion des Waldes indessen als gleichwertig auf. Eine Privilegierung der Schutzfunktion in Art. 34 bis Abs. 3
~~
Thurgau~~ 3/4
BauR widerspricht damit der forstrechtlichen Nutzungsordnung und kann daher aufgrund der derogatorischen Kraft des Bundesrechtes nicht genehmigt werden. Laut Stellungnahme der Abteilung Natur und Landschaft vom 25. Oktober 2016 beinhaltet der Perimeter der Naturschutzzone Goldachdelta verschiedene erhaltenswerte Oberflächenformen und Sedimentstrukturen, die im Zusammenwirken von Fluss- und Seesedimenten entstanden sind. Auch vorhanden sei eine erhalten gebliebene natürliche Pflanzensukzession, von der Pioniervegetation über Weichholzzur Hartholzaue bis zum Grundwasser unabhängigen Buchenwald. Durch die Unterschutzstellung könne sowohl ein erdwissenschaftlich wichtiges Naturdenkmal als auch betroffene Ufervegetation erhalten werden. Zweckmässigerweise erfolgte die Abgrenzung der Naturschutzzone somit auch aufgrund der vorhandenen Vegetation. Zur Ufervegetation zählen sämtliche Pflanzen, die mit dem Hauptwurzelraum noch das vom Gewässer beeinflusste Grundwasser erreichen. Unter anderem sind die vor Ort festgestellten Grossseggen- und Röhrichtbereiche sowie die Weichholz- und Hartholzaue zu nennen. Ebenfalls zur Ufervegetation zählen Eschenmischwälder. Als typische Vertreter dieser Wälder sind auch die im Gebiet vorhandenen Eichen zu erwähnen, die auch als Hartholzauen bekannt sind (Ufervegetation und Uferbereich nach NHG, Begriffserklärung, Buwal 1997). Gesamthaft ist die gewählte Abgrenzung der Naturschutzzone sachgerecht. Wie erwähnt, entspricht sie im Grundsatz einem Auftrag im Kantonalen Richtplan. Auch entspricht sie einem kantonalen Interesse und kann daher mit Ausnahme von Art. 34 bis Abs. 3 BauR genehmigt werden. Die Naturschutzzone Goldachdelta überlagert Teilflächen der Parzellen Nrn. 146A, 147A, 148 und 568, die unter anderem Waldareal (Forstzone Wald/ Ufergehölz) betreffen. Wie aus der Stellungnahme des Forstamtes vom 20. Juli 2016 hervorgeht, wird im eingereichten Situationsplan 1:5'000 der Wald teilweise nicht korrekt abgebildet. Insbesondere bestehen hinsichtlich der Signatun:m „Forstzone Wald" und „Forstzone Ufergehölz" (Hinweise) verschiedene Unstimmigkeiten zwischen Zonenplan, amtlicher Vermessung, statischer Waldgrenzen und Abgrenzung Wald- . Bauzone. Diese Unstimmigkeiten sind durch die Gemeinde, in Absprache mit dem Forstamt, zu bereinigen.
Mit der zur Genehmigung eingereichten Zonenplanänderung werden verschiedene Parzellen neu mit einer Ortsbildschutzzone überlagert. Nach Art. 35 BauR bezeichnet die Ortsbildschutzzone jene Gebäudegruppen, Strassenräume, Plätze, Freiräume und Umgebungsbereiche, welche als wichtige Elemente des besonders wertvollen und charakteristischen Orts- und Landschaftsbildes in ihrem Gesamtcharakter zu erhalten sind. Neu ausgeschieden wird die Ortsbildschutzzone im Gebiet „Seeriet" und auf zwei Parzellen im Zentrum von Horn. Gemäss KRP verfügt die
~~
Thurgau"~ 4/4
Gemeinde Horn über ein Ortsbild von regionaler Bedeutung. Als solches wird es im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder (ISOS) erwähnt. Das Gebiet „Seeriet" liegt gemäss ISOS in einem mit ·„Parkähnliche Freiräumen am Seeufer" benamsten Gebiet, welches zur Umgebungszone 1gehört. Dieses ist sowohl in der Aufnahmekategorie als auch im Erhaltungsziel mit der höchsten Stufe „a" bezeichnet. Mit der Einstufung „a" gehört es zum .unerlässlichen Teil des Ortsbildes, d.h. unverbaut oder mit Bauten, die der ursprünglichen Beschaffenheit der Umgebung entsprechen . Auch enthält es zahlreichen Einzelbauten, die im kantonalen Hinweisinventar als „wertvoll" oder mit „bemerkenswert" eingestuft sind. Als Erhaltungsziel „a" gilt sowohl das Erhalten der Beschaffenheit als Kulturland oder Freifläche sowie das .Bewahren der für das Ortsbild wesentlichen Vegetation und Altbauten. Störende Veränderungen sind zu beseitigen. Aus kantonaler Sicht wird die Ortsbildschutzzone, insbesondere im Gebiet „Seeriet", begrüsst. Die erfolgte Ausscheidung der Ortsbildschutzzone - insbesondere im Gebiet „Seeriet", ist sachgerecht und kann genehmigt werden .
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen ab Publikation im Amtsblatt beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelde.n, Beschwerde geführt werden . Sie ist unterzeichnet U'nd im Doppel einzureichen und hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten, und es sind die Beweismittel aufzuführen. Expediert:
26. SEP. 2017
Bases légales
RB 700 · PBG · Canton
RB 700.1 · PBV · Canton
RB 814.03 · USGV · Canton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confédération
SR 814.41 · LSV · Confédération