Baureglement

Weinfelden

Document

Numéro
DBU 34
Commune
Weinfelden
Canton
Thurgovie
Niveau
Commune
Adopté
29 mai 2019
En vigueur depuis
1 sept. 2019

Carte

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Fichiers

Weinfelden_BR_20190109.pdfOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

Kanton Thurgau Politische Gemeinde Weinfelden

Baureglement Genehmigungsexemplar mit Änderungen

Legende kursiv: normal:

Wortlaut PBG / PBV Wortlaut Muster-Baureglement

Öffentliche Auflage vom

01.09.2017

bis

21.09.2017

Vom Gemeindeparlament erlassen am:

14.06.2018

Die Präsidentin:

Der Sekretär:

Elsi Bärlocher

Reto Marty

Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt mit: Entscheid Nr.:

34

vom:

29.05.2019

Vom Gemeinderat in Kraft gesetzt: Beschluss Nr.:

226

am:

01.09.2019

bhateam ingenieure ag, 13.08.2019 Frauenfeld

Baureglement Weinfelden

Seite 2

INHALTSVERZEICHNIS I.

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Zweck und Geltungsbereich Bestandteile der Kommunalplanung Zuständigkeiten

II.

III.

IV.

4 4 4 4

ZONENVORSCHRIFTEN

4

Zoneneinteilung Masstabelle

4 5

Wohnzonen W Dorfzonen D Wohn- und Arbeitszonen WA Wohn- und Arbeitszonen Zentrum WAZ Arbeitszonen Gewerbe und Dienstleistung AGD Arbeitszonen Gewerbe AG Arbeitszonen Industrie AI Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA Freizeitzonen Fz Freihaltezonen Fh

6 6 6 6 6 7 7 7 7 7

Landwirtschaftszonen Lw Landwirtschaftszonen für besondere Nutzung, Tierhaltung LwbN T

8 8

Landschaftsschutzzonen Ls Naturschutzzonen Ns

8 8

Abbauzonen Ab

8

Zonen für archäologische Funde AF Zonen mit Gestaltungsplanpflicht Gp Gefahrenzonen Gf Höhenbeschränkung Hb

9 9 9 9

Bauvorschriften

10

Grenzabstände Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen Grenzabstände Bepflanzung Bauen an Hanglagen

10 10 10

Parkierung für Fahrzeuge Parkierung für Zweiräder Schneefänge

10 10 10

Haushälterische Bodennutzung Höhere Häuser Hochhäuser Nebennutzflächen Reklameanlagen

11 11 11 11 11

Gestaltungsvorschriften

12

Gesamtwirkung Dach- und Fassadengestaltung

12 12

Einpassung in Bestand Dachgestaltung

12 12

Genehmigungsexemplar

Baureglement Weinfelden

V.

Fassadengestaltung

12

Terrainveränderung Bepflanzung Künstliche Beleuchtung Sicht- und Schallschutzwände

13 13 13 13

Weitere Bestimmungen Erstellungs- und Betriebsvorschriften Inanspruchnahme des öffentlichen Grundes

VI.

Seite 3

13 13 13

Übergangs- und Schlussbestimmungen

14

Inkrafttreten Übergangsbestimmungen

14 14

Anhang A. Liste der wichtigsten Rechtsgrundlagen, Normen und Richtlinien B. Abkürzungsverzeichnis C. Masse und Messweisen gemäss PBG und PBV – IVHB D. Abstände Strassen – Wald – Gewässer E. Schlagwortregister

Genehmigungsexemplar

Baureglement Weinfelden

I.

Seite 4

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Zweck und Geltungsbereich

1

Das Baureglement ordnet in Verbindung mit dem Zonenplan und unter Beachtung der Vorschriften des Bundes und des Kantons das Planungs- und Bauwesen der Gemeinde. 2

PBG § 17, Zonenplan PBG § 18, Baureglement

Das Baureglement gilt für das ganze Gebiet der Politischen Gemeinde Weinfelden. Bestandteile der Kommunalplanung

Die Kommunalplanung umfasst den Richtplan, den Rahmennutzungsplan (Baureglement, Zonenplan) und soweit erforderlich Sondernutzungspläne mit den zugehörigen Vorschriften (Gestaltungs- und Baulinienpläne, Schutzplan NHG). Zuständigkeiten Die Gemeindebehörde überträgt die nachstehenden Aufgaben und Befugnisse an das Bauamt: a) Verhandlung, Vorbereitung, Vollzug aller Geschäfte, die Baupolizeifragen betreffen. b) Zuständigkeit für Baubewilligungsverfahren als oberste Gemeindebehörde im Sinn von § 4 Abs. 4 zweiter Satz PBG über Gesuche, die im vereinfachten Verfahren erfolgen oder die keine wesentlichen öffentlichen Interessen tangieren und gegen die keine Einsprachen eingereicht wurden.

II.

PBG § 8, Planungspflicht, Leistungsvereinbarung

PBG § 4, Zuständigkeit Gemeinde

ZONENVORSCHRIFTEN Zoneneinteilung

Das Gemeindegebiet ist im Zonenplan 1 : 5'000 in folgende Nutzungszonen eingeteilt: Wohnzonen Dorfzonen Wohn- und Arbeitszonen Wohn- und Arbeitszonen Zentrum Arbeitszonen Gewerbe Arbeitszonen Gewerbe und Dienstleistung Arbeitszonen Industrie Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen Freizeitzonen Freihaltezonen

Abk. W D WA WAZ AG AGD AI OeBA Fz Fh

Landwirtschaftszonen Landwirtschaftszonen für besondere Nutzung, Tierhaltung Landschaftsschutzzonen Naturschutzzonen Abbauzonen Zonen für archäologische Funde Zonen mit Gestaltungsplanpflicht Gefahrenzonen Höhenbeschränkung

Lw LwbN T Ls Ns Ab AF Gp Gf Hb

Genehmigungsexemplar

PBG § 17, Zonenplan

Baureglement Weinfelden

Seite 5

Masstabelle Zone

Höhenmasse 1) 2)

Geschossflächenziffer Flachdach (FD)

Dorfzonen Wohn- und Arbeitszonen

Wohn- und Arbeitszonen Zentrum Arbeitszonen

Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen Freizeitzonen Freihaltezonen Landwirtschaftszonen Landwirtschaftszonen Landwirtschaftszonen für besondere Nutzung, Tierhaltung Schutzzonen Landschaftsschutzzonen Naturschutzzonen Weitere Nichtbauzonen Abbauzonen Überlagernde Zonen Zonen für archäologische Funde Zonen mit Gestaltungsplanpflicht Gefahrenzonen Höhenbeschränkung

Genehmigungsexemplar

Bauweise

Schrägdach (SD) GL

ES 6)

GFZ

max.

min.

max. m

min. m4,5)

max. m

min. m 4, 5)

max. m

W2a W2b W3 W4 W5 D2 D3 WA3 WA4 WA5

0.60 0.70 0.95 1.20 1.50 0.95 1.05 1.30 1.60

0.40 0.50 0.70 0.95 1.20 0.7 0.80 1.05 1.30

9.5 10.0 14.0 17.0 20.0 10.0 14.0 14.0 17.0 20.0

11.0 14.0 17.0 11.0 14.0 17.0

7.0 7.5 11.5 14.5 17.5 7.5 11.5 11.5 14.5 17.5

8.5 11.5 14.5 8.5 8.5 11.5 14.5

11.0 11.5 16.0 19.0 22.0 13.0 17.0 16.0 19.0 22.0

4.0 4.0 5.0 6.0 7.0 3.0 3.0 5.0 6.0 7.0

6.0 6.0 7.5 9.0 11.0 3.0 3.0 7.5 9.0 11.0

30 40 45 45 50 30 40 60 60 65

II II II II II III III III III III

halboffen halboffen halboffen halboffen halboffen halboffen halboffen halboffen halboffen halboffen

WAZ4

-

-

17.5

14.5

15.0

12.0

19.5

4.0

4.0

50

III

halboffen

WAZ5 AG AGD AI 3)

-

-

20.5 14.5 20.5 22.5

17.5 14.5 -

18.0 12.0 18.0 20.0

15.0 12.0 -

22.5 16.5 22.5 24.5

5.0 4.0 4.0 4.0

5.0 4.0 4.0 4.0

60 60 80 -

III III III IV

halboffen halboffen halboffen halboffen

OeBA

-

-

14.5

-

12.0

-

16.5

4.0

4.0

80

II

halboffen

Fz Fh

-

-

10.5 -

-

8.0 -

-

12.5 -

4.0 -

6.0 -

40 -

III II

halboffen halboffen

Lw

-

-

14.5

-

12.0

-

16.5

5.0

5.0

-

III

halboffen

LwbN T

Ls Ns Ab AF Gp Gf Hb

traufseitige Fassadenhöhe (Fhtr)

GA GA klein giebelseitige gross Fassadenhöhe (Fhgi)

GFZ

Fassadenhöhe (FH)

Abk.

Bauzonen Wohnzonen

Grenzabstände Gebäude- Lärmlänge schutz

min. m min. m

max. m

1) In den Landwirtschaftszonen erhöht sich das Höhenmass bei landwirtschaftlich genutzten Bauten und Anlagen um .....4.0 m. 2) a. Für Flachdachbauten (FD) gilt die Fassadenhöhe (FH). Die obersten 2.5 m der festgelegten Fassadenhöhe (FH) sind nur beim Bau eines Attikageschosses gem. § 29 PBV .........bebaubar. b. Für Schrägdachbauten (SD) gilt die traufseitige und giebelseitige Fassadenhöhe. c. Bei Pultdachbauten ist unter dem Dachfirst die Fassadenhöhe (FH) einzuhalten. Pultdächer sind gem. § 28 PBV .........auszuführen. Bei Pultdächern in Hanglage gem. Art 26 BauR ist der First parallel zur Bergseite auszurichten. 3) Im Bereich der überlagernden Zonen "Höhenbeschränkung" gilt eine reduzierte Fassadenhöhe von 12.0 m. 4) Bezieht sich auf Gebäude mit Hauptnutzflächen. Gebäude mit Nebennutzflächen sind von der Regelung befreit. 5) Die festgelegte Mindesthöhe muss bei mehr als 2/3 der Gebäudefläche innerhalb der projizierten Fassadenlinie gemäss (Ziff. 8.4 Anhang 1 IVHB) eingehalten werden. 6) ES = Lärmempfindlichkeitsstufe gemäss LSV

Bauzonen Wohnzonen W 1

Wohnzonen umfassen Gebiete, die für das Wohnen bestimmt sind. Sie bezwecken die Erhaltung und Schaffung ruhiger Wohnverhältnisse. Nicht störende Gewerbe- oder Dienstleistungsbetriebe sind zulässig, soweit sie mit dem Wohncharakter vereinbar sind. 2

Die Wohnzonen W2a dienen einer Bebauung mit Ein-, Zwei- und Reiheneinfamilienhäusern.

3

Die Wohnzonen W2b dienen einer Bebauung mit Ein-, Reihen- und Mehrfamilienhäusern.

4

Die Wohnzonen W3 dienen einer Bebauung mit Mehr- und Reiheneinfamilienhäusern.

5

Die Wohnzonen W4 und W5 dienen einer Bebauung mit Mehrfamilienhäusern.

6

In den Wohnzonen ist die Erstellung von Terrassenhäusern gemäss § 39 PBV untersagt. Dorfzonen D

PBV § 5, Wohnzonen

PBV § 6, Dorfzonen

1

Dorfzonen umfassen Gebiete, die der gemischten baulichen Nutzung dienen, und bezwecken die Erhaltung, Erneuerung und Pflege der vorhandenen Bausubstanz und der Freiräume. 2

Neu-, An- und Umbauten sind sorgfältig in das Ortsbild einzuordnen.

3

Zulässig sind Wohnbauten, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, Mischbauten und landwirtschaftliche Betriebe. 4

Sofern keine öffentlichen Interessen verletzt werden, kann die Gemeindebehörde zum Schutz des PBG § 92, Ausnahmebewilligungen Ortsbildes und zur Siedlungserneuerung nach Abwägung der beteiligten privaten Interessen Ausnahmen von kommunalen Vorschriften oder Plänen bewilligen.

Wohn- und Arbeitszonen WA 1

PBV § 7, Wohn- und Arbeitszonen

Wohn- und Arbeitszonen WA umfassen Gebiete, die der gemischten baulichen Nutzung dienen.

2

Zulässig sind Wohnungen, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie Mischbauten. Wohn- und Arbeitszonen Zentrum WAZ

PBV § 7, Wohn- und Arbeitszonen

1

Die Wohn- und Arbeitszonen Zentrum umfassen die Gebiete mit zentrumsbildender Funktion, die der gemischten baulichen Nutzung dienen. 2

Zulässig sind Wohnungen, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie Mischbauten. Arbeitszonen Gewerbe und Dienstleistung AGD

PBV § 8, Arbeitszonen

1

Arbeitszonen Gewerbe und Dienstleistung AGD umfassen Gebiete, in denen mässig störende Gewerbe-, Dienstleistungs- und Verwaltungsbetriebe zulässig sind. 2

In den Arbeitszonen Gewerbe und Dienstleistung gilt gegenüber Zonen mit Wohnnutzung ein Zuschlag zum Grenzabstand von 4.00 m 3

In den Arbeitszonen Gewerbe und Dienstleistung sind verkehrssintensive Einrichtungen nicht zulässig.

PBG § 73 öffentliche Verkehrsflächen

Baureglement Weinfelden

Arbeitszonen Gewerbe AG

Seite 7

PBV § 8, Arbeitszonen

1

Arbeitszonen Gewerbe AG umfassen Gebiete, in denen mässig störende Gewerbe-, Dienstleistungs- und Verwaltungsbetriebe zulässig sind. 2

In den Arbeitszonen Gewerbe gilt gegenüber Zonen mit Wohnnutzung ein Zuschlag zum Grenzabstand von 4.00 m. 3

Grosse Einkaufs- und Einzelhandelsgeschäfte mit mehr als 500.00 m² publikumsaktiver Fläche und Schwergewicht auf Gütern des täglichen bzw. periodischen Bedarfs oder mit intensivem Publikumsverkehr sind nicht zulässig. Arbeitszonen Industrie AI

PBV § 8, Arbeitszonen

1

Arbeitszonen Industrie AI umfassen Gebiete, in denen Industrie-, Gewerbe-, Dienstleistungs- und Verwaltungsbetriebe sowie Bauten und Anlagen zulässig sind, die in den übrigen Zonen untersagt sind. 2

In den Arbeitszonen Industrie gilt gegenüber Zonen mit Wohnnutzung ein Zuschlag zum Grenzabstand von 4.00 m. 3

In den Arbeitszonen AI sind Verkaufsflächen, Freizeiteinrichtungen und öffentlich zugängliches Gastronomiegewerbe nicht zulässig. Ausgenommen sind öffentlich zugängliche Betriebskantinen und Ausstellungsflächen von Gewerbebetrieben. Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA 1

Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen erfassen Gebiete, die für die Erstellung von öffentlichen oder öffentlichen Interessen dienenden Bauten und Anlagen bestimmt sind. 2

PBV § 9, Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen

Untergeordnete private Nutzungen sind zulässig. Freizeitzonen Fz

1

Die Freizeitzonen erfassen Gebiete, die für Erholungs- und Freizeitanlagen bestimmt sind.

2

Zulässig sind Park- und Sportanlagen, Spielplätze, Schrebergärten, Bauten für Kleintierhaltung usw. sowie weitere unbewohnte Bauten und Anlagen, die dem Zonenzweck dienen. 3

Wohnnutzungen sind nur für betrieblich standortgebundenes Personal gestattet. Freihaltezonen Fh

1

Freihaltezonen umfassen Gebiete, die aus Gründen der Kommunalplanung oder des Natur- und Heimatschutzes sowie zum Schutz von Aussichtspunkten nicht überbaut werden dürfen. 2

Sie bezwecken insbesondere: a) die Gliederung der Bauzonen; b) die Schaffung von Grünflächen samt Anlagen zur Erholung. 3

Bauten und Anlagen sind zulässig, wenn sie dem Zonenzweck dienen oder standortgebunden sind.

Genehmigungsexemplar

PBV § 10, Freihaltezonen

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Seite 8

Landwirtschaftszonen Landwirtschaftszonen Lw

PBV § 11, Landwirtschaftszonen

1

Landwirtschaftszonen umfassen Land, das der landwirtschaftlichen Nutzung vorbehalten ist und sich für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder den produzierenden Gartenbau eignet. 2

Bauten und Anlagen haben sich sorgfältig ins Orts- und Landschaftsbild einzugliedern. Dies gilt insbesondere bezüglich Erschliessung, Stellung, Dimensionierung, Materialisierung und Gestaltung sowie Bepflanzung. 3

Für Wohnbauten gelten die Fassadenhöhe und Gebäudelänge der Wohnzone W2a. Landwirtschaftszonen für besondere Nutzung, Tierhaltung LwbN T

PBV § 12

1

Landwirtschaftszonen für besondere Nutzungen umfassen Land, das der überwiegend oder ausschliesslich bodenunabhängigen Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Bereich der Tierhaltung dient. 2

Bauten und Anlagen sind zulässig, wenn sie Artikel 16a Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Raumplanung entsprechen. Für diese gelten die Massvorschriften der Landwirtschaftszone. Schutzzonen Landschaftsschutzzonen Ls

PBV § 13, Landschaftsschutzzonen

1

Landschaftsschutzzonen umfassen Gebiete, die der dauernden Erhaltung der wertvollen Landschaftsräume in ihrer natürlichen Schönheit, Vielfalt und Eigenart dienen. 2

Landwirtschaftliche Bauten und Anlagen sind erlaubt, sofern der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird. Für diese gelten die Massvorschriften der Landwirtschaftszone. 3

Betriebsnotwendige Installationen (Hagelschutznetze usw.) können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. [gemäss DBU-Entscheid 34, 29.05.2019 nicht genehmigt] 4

Die landwirtschaftliche Bewirtschaftung ist nicht eingeschränkt. Naturschutzzonen Ns

1

Naturschutzzonen umfassen Gebiete, die dem integralen Schutz, der Pflege und dem Unterhalt seltener und gefährdeter Pflanzenarten und Tieren dienen. 2

Bauten und Anlagen sind nur zulässig, wenn sie für Unterhalt und Pflege der Naturschutzzonen nötig sind.

PBV § 14, Naturschutzzonen TG NHG § 1, Ziele TG NHG § 10, Geschützte Objekte

3

Eingriffe wie Düngungen, Ablagerungen sowie Deponierungen oder Entwässerungen mit dem Zweck der Trockenlegung eines Gebietes sind nicht gestattet. Weitere Nichtbauzonen Abbauzonen Ab 1

Abbauzonen umfassen Gebiete, die der Gewinnung von Bodenmaterialien aller Art dienen.

2

Bauten und Anlagen sind zulässig, wenn sie zur Gewinnung oder Verarbeitung des vor Ort gewonnenen Materials notwendig sind. Sie werden nur befristet bewilligt und sind nach beendetem Abbau durch den Gesuchsteller oder den Eigentümer zu entfernen. 3

Abbaugebiete sind in der Regel nach Vorgaben eines Gestaltungsplans etappiert abzubauen und fachgerecht zu rekultivieren. 4

Hat die Abbauzone ihren Zweck erfüllt, ist das Abbaugebiet einer sachgerechten Zone zuzuweisen.

Genehmigungsexemplar

PBV § 16, Abbauzonen

Baureglement Weinfelden

Seite 9

Überlagernde Zonen PBV § 18, Zonen für archäologische 1 Die Zonen für archäologische Funde bezwecken, bekannte sowie vermutete Fundstellen vor ihrer Funde Zerstörung oder Veränderung zu bewahren und der wissenschaftlichen Untersuchung zugänglich zu TG NHV §§ 46-50

Zonen für archäologische Funde AF

machen. Den Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist dabei Rechnung zu tragen. 2

Aushubarbeiten für Neu-, An- und Umbauten sowie Terrainveränderungen aller Art sind dem Amt für Archäologie frühzeitig anzuzeigen. Zonen mit Gestaltungsplanpflicht Gp

PBG § 23, Gestaltungsplan

1

Zonen mit Gestaltungsplanpflicht erfassen Gebiete, die insbesondere der Einpassung von Bauten PBV § 20, Zonen mit und Anlagen ins Orts- und Landschaftsbild sowie der differenzierten baulichen Verdichtung oder der Gestaltungsplanpflicht Regelung von Schutzmassnahmen für Gebiete in den Gefahrenzonen dienen. 2

Bauten und Anlagen dürfen unter Vorbehalt von Absatz 3 nur erstellt, umgebaut oder erneuert werden, wenn ein Gestaltungsplan vorliegt. 3

Einzelne Baubewilligungen für Umbauten oder Erneuerungen dürfen erteilt werden, wenn sie den Gestaltungsplan nicht präjudizieren. Gefahrenzonen Gf 1

Gefahrenzonen sind überlagerte Zonen und umfassen Gebiete, in denen Menschen, Tiere oder erhebliche Sachwerte durch Rutschungen, Überschwemmungen, Steinschlag oder andere Naturereignisse bedroht sind. Sie werden auf der Grundlage der vom Kanton erarbeiteten Gefahrenkarten festgelegt und enthalten die zur Gefahrenprävention und –abwehr notwendigen Nutzungseinschränkungen oder Massnahmen. 2

In der Gefahrenzone dürfen Baubewilligungen nur erteilt werden, wenn mit Massnahmen zum Objektschutz gemäss dem Leitfaden des Kantons Thurgau «Objektschutznachweis gravitative Naturgefahren Kanton Thurgau» sichergestellt ist, dass Menschen, Tiere und erhebliche Sachwerte nicht gefährdet sind. Die Massnahmen richten sich nach der Gefahrenart und deren Intensität. 3

Die Baubewilligungsbehörde stellt eine Ausfertigung der Baubewilligung der Gebäudeversicherung Thurgau zu und teilt dieser die Fertigstellung des Bauvorhabens mit. Höhenbeschränkung Hb Der Zonenplan legt fest, wo eine reduzierte Fassadenhöhe gilt. In der Masstabelle (Art. 5) ist die reduzierte Gebäudehöhe der jeweiligen Bauzone festgelegt.

Genehmigungsexemplar

PBG § 20 Gefahrenzonen PBV § 21, Gefahrenzonen

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III.

Seite 10

Bauvorschriften Massvorschriften

PBG § 18 Baureglement

Grenzabstände Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen

PBG § 77 Näherbaurecht

1

Der grosse Grenzabstand ist auf der Hauptwohnseite einzuhalten. In Zweifelsfällen bestimmt die PBV § 31, Abstände, Ausnahmen Gemeindebehörde die massgebende Gebäudeseite. Für eingeschossige Gewerbebauten mit höchstens einer Wohnung und angebaute, eingeschossige Gebäudeteile (z. B. Wintergärten, gedeckte Sitzplätze usw.) gilt allseitig der kleine Grenzabstand. 2

Für An- und Kleinbauten gilt ein Grenzabstand von mindestens 3.00 m. Davon ausgenommen sind PBV § 22, Kleinbauten. Anbauten Gerätehäuschen mit einer Grundfläche von weniger als 9.00 m² und einer Gesamthöhe von maximal 2.20 m. Diese dürfen bis 0.50 m an die Grenze gebaut werden. 3

Für Unterniveaubauten und unterirdische Bauten gilt ein Grenzabstand von mindestens 0.50 m.

4

Tiefgaragenzufahrten sowie ebenerdige Anlagen wie Sitzplätze, Zufahrten, Abstellplätze, Hauszugänge und Spielplätze dürfen direkt an die Grenze gestellt werden. Gehen von ihnen nachteilige Auswirkungen auf das Nachbargrundstück aus, beträgt der Grenzabstand 3.00 m. 5

Für Anlagen wie Schwimmbäder, Schwimmteiche, Biotope sowie wärmetechnische Anlagen beträgt der Grenzabstand mindestens 3.00 m. 6

Aufschüttungen, Abgrabungen, Stützbauwerke, Mauern und Wände haben einen Grenzabstand von der Hälfte der Höhe, im Minimum 0.50 m, einzuhalten. Grenzabstände Bepflanzung Im gesamten Baugebiet dürfen Pflanzungen aller Art eine Höhe von maximal dem Vierfachen ihres Grenzabstandes aufweisen. Beträgt der Grenzabstand mindestens 10 m, besteht keine Beschränkung der Höhe. Bauen an Hanglagen 1

In geneigtem Gelände darf die Fassadenhöhe auf der Talseite um maximal 1.60 m überschritten werden.

PBG § 96, Abweichung vom FlGG FlGG § 5, Pflanzungen

PBG § 18 Baureglement PBV § 26 Höhenmasse

2

Als geneigtes Gelände gilt eine Neigung des massgebenden Terrains ab 15 % zwischen der Talund Bergfassade gemessen durch den Schwerpunkt des flächenkleinsten Rechtecks der projizierten Fassadenlinien. Ausstattung Parkierung für Fahrzeuge 1

Es gilt das Reglement über die Einstellplätze für Fahrzeuge der Gemeinde Weinfelden.

2

Der Gemeindebehörde kann für benachbarte Grundstücke gemeinsam zu benutzende Ein- und Ausfahrten verlangen. Parkierung für Zweiräder Bei Mehrfamilienhäusern, Verkaufsflächen, Dienstleistungs- und Gewerbebetrieben sind in der Regel gut beleuchtete, überdachte Parkfelder für Zweiräder zu erstellen. Der Bedarf ist unter Berücksichtigung der jeweils gültigen VSS-Norm zu bestimmen. Schneefänge Auf Dächern sind die notwendigen Schneefangvorrichtungen anzubringen.

Genehmigungsexemplar

PBG §§ 18 und 88, VSS-Norm SN 640281, Parkieren StrWG § 46, Abstellplätze und Garagen PBG § 88, Gestaltungsplan VSS-Norm SN 640 065 / 066

PBG § 82, Sicherheit

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Seite 11

Weitere Bauvorschriften Haushälterische Bodennutzung 1

Sofern ein Bauvorhaben die jeweilige Mindestnutzungsziffer unterschreitet, ist im Baugesuch konzeptionell aufzuzeigen, wie auf dem Grundstück trotzdem die erlaubte Nutzungsziffer ausgeschöpft werden kann. 2

Abweichungen von der Mindestnutzung sind dort möglich, wo aufgrund spezieller topographischer Verhältnisse oder aufgrund der Parzellenform die Einhaltung der Mindestnutzung dazu führen würde, dass die Überbauung eines Grundstücks verunmöglicht oder stark beeinträchtigt wird. Höhere Häuser 1

Höhere Häuser sind Gebäude, welche das Höhenmass der Regelbauweise um mehr als 3.20 m oder um mehr als ein Vollgeschoss überschreiten und eine Gesamthöhe von mindestens 17 m und maximal 30 m einhalten. 2

PBG § 18 Baureglement PBV § 38 Höhere Häuser, Hochhäuser

Für höhere Häuser gehört zur Baureife ein Gestaltungsplan.

3

Der Richtplan bezeichnet die Gebiete, in welchen die Errichtung von höheren Häusern vorgesehen ist. 4

Der Gemeinderat kann zur Sicherung einer inhaltlich genügenden Qualität der Gestaltungspläne Modelle oder Wettbewerbsverfahren verlangen. [gemäss DBU-Entscheid 34, 29.05.2019 Ergänzungsanweisung]

Hochhäuser 1

Hochhäuser sind Gebäude, deren Gesamthöhe 30 m überschreitet.

2

Bei Hochhäusern darf der Schattenwurf die Nachbarschaft nicht wesentlich beeinträchtigen.

3

Für Hochhäuser gehört zur Baureife ein Gestaltungsplan.

4

Der Richtplan bezeichnet die Gebiete, in welchen die Errichtung von Hochhäusern vorgesehen ist.

PBG § 18 Baureglement PBV § 38 Höhere Häuser, Hochhäuser

5

Der Gemeinderat kann zur Sicherung einer inhaltlich genügenden Qualität der Gestaltungspläne Modelle oder Wettbewerbsverfahren verlangen. [gemäss DBU-Entscheid 34, 29.05.2019 Ergänzungsanweisung]

Nebennutzflächen Bei Wohnungen sind mindestens 6 % der Geschossfläche als gut zugängliche Nebennutzflächen zu realisieren. Reklameanlagen Es gilt das Reklamereglement der Gemeinde Weinfelden.

Genehmigungsexemplar

PBG § 83 Gesundheit PBV § 42 Gesundheit

Baureglement Weinfelden

IV.

Seite 12

Gestaltungsvorschriften Allgemeine Gestaltungsvorschriften Gesamtwirkung

Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht; dabei sind insbesondere zu beachten: 1) die bestehende Bebauung, 2) Stellung, Form und Proportionen, 3) die Materialwahl und Farbgebung von Fassaden, Dächern, Dachaufbauten, Antennen und Reklamen, 4) die topografische Einbettung, 5) der Siedlungsrand. Dach- und Fassadengestaltung 1

Nicht begehbare Flachdächer und Dächer bis 5° Neigung über 40 m² Fläche sind gesamthaft, bei energetischer Nutzung soweit möglich, extensiv zu begrünen.

PBG §§ 18, 78 Schutz des Ortsbildes

PBG §§ 18, 78 Schutz des Ortsbildes

2

Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster haben sich gut in die Dachfläche einzuordnen und dürfen die Gesamterscheinung des Daches nicht dominieren. 3

Die Gesamtlänge von Dachaufbauten und Dacheinschnitten darf höchstens die Hälfte der jeweiligen Dachlänge betragen. 4

In den Arbeitszonen können höhere Gebäudeteile oder technische Aufbauten bewilligt werden, sofern sie betrieblich notwendig sind. [gemäss DBU-Entscheid 34, 29.05.2019 nicht genehmigt] Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Dorfzonen Einpassung in Bestand

PBG § 18, Baureglement

Gebäude haben sich an der ortstypischen Bauweise, insbesondere bezüglich Gebäudeproportionen, Volumetrie, Positionierung, Fassadengestaltung, Dachformen, Dachaufbauten, Materialisierung und Farbgebung zu orientieren. Dachgestaltung

PBG § 18, Baureglement

1

Für Hauptbauten sind in der Regel nur symmetrische Giebeldächer zulässig. Dachaufbauten sind in der Regel baustilgerecht als Giebellukarnen oder Schleppgauben auszubilden. 2

Dächer inkl. Dachaufbauten sind vorzugsweise mit Tonziegeln in traditionellen Farben einzudecken. Ausnahmsweise, insbesondere bei Klein- und Anbauten, können auch andere dunkle Materialien zugelassen werden. 3

Die Länge einzelner Dachaufbauten darf mit Ausnahme von Quergiebeln höchstens 1/4 der jeweiligen Dachlänge betragen, gesamthaft höchstens 1/3. 4

Die Länge einzelner offener Dacheinschnitte darf höchstens 1/5 und gesamthaft höchstens 1/3 der jeweiligen Dachlänge betragen. 5

Vereinzelte hochliegende Dachflächenfenster sind zulässig. Das einzelne Fenster darf das Lichtmass von 0.80 m2 nicht übersteigen. Fassadengestaltung 1

Grelle Fassadenfarben sind nicht zulässig.

2

Es sind in der Regel traditionelle Beschattungssysteme in Form von Schlag- und Schiebeläden zu verwenden. 3

Fenster haben in der Regel die Form eines stehenden Rechtecks aufzuweisen.

Genehmigungsexemplar

PBG § 18, Baureglement

Baureglement Weinfelden

Seite 13

Umgebungsgestaltung Terrainveränderung 1

Bauten und Anlagen sind insbesondere durch geeignete Grundrisskonzeption, Stellung und Staffelung so den topographischen Verhältnissen anzupassen, dass Terrainveränderungen, künstliche Böschungen und Stützmauern auf das Minimum beschränkt bleiben.

PBG § 79, Terrainveränderung Bfu-Geländer und Brüstungen SIA Norm 358

2

Künstliche Böschungen mit einer Neigung steiler als 1:1 und Stützbauwerke sind ab 1.5 m Höhe mit Zwischenbermen von mindestens 1.0 m Rücksprung zu versehen. Ausgenommen sind Hauseingänge und Garagenzufahrten. 3

Stützbauwerke und Hangsicherungen sind in der Regel zu begrünen.

4

Abgrabungen sind vereinzelt bis zu 1.50 m Tiefe und der Hälfte der Fassadenlänge zugelassen. Nicht davon betroffen sind Haus- und Kellerzugänge und Zufahrten zu Garagen. Bepflanzung Bei Neubauten ist die Umgebung angemessen mit Sträuchern und Bäumen zu bepflanzen. Dafür sind standortgerechte Arten zu wählen. Künstliche Beleuchtung

PBG §§ 18, 78,Schutz des Ortsbildes

USG Art. 1 SIA Norm 491

Zur Vermeidung unnötiger Lichtemissionen ist bei Aussenbeleuchtungen sicherzustellen, dass durch eine korrekte Ausrichtung und Abschirmung nur der erforderliche Bereich beleuchtet und die Betriebszeit auf das notwendige Minimum begrenzt wird. Sicht- und Schallschutzwände

PBG § 18, Baureglement

Sicht- und Schallschutzwände entlang öffentlicher Strassen und Wege haben sich gut in die Umgebung einzuordnen.

V.

Weitere Bestimmungen Erstellungs- und Betriebsvorschriften

Der Gemeinderat erlässt die Richtlinien für die Erstellung und den Betrieb von Bauten und Anlagen der Gemeinde Weinfelden. Inanspruchnahme des öffentlichen Grundes 1

Die Benützung des öffentlichen Grundes zur Ausführung von Bauarbeiten ist gemäss § 34 des Gesetzes über Strassen und Wege bewilligungspflichtig. Zur Sicherung des Verkehrs können zweckmässige Abschrankungen und Sicherungen verlangt werden. Die Ablagerung und Bearbeitung von Baumaterial ausserhalb der Abschrankungen ist nicht erlaubt. Öffentliche Verkehrswege im Bereich der Baustelle sind in gutem und sauberem Zustand zu halten. 2

Öffentliche Einrichtungen wie Werkleitungen, Vermessungsfixpunkte etc. dürfen weder beschädigt noch eigenmächtig verlegt werden. Hydranten, Schieber und Verteilkabinen müssen stets leicht zugänglich sein. 3

Vor Inangriffnahme der Bauarbeiten hat der Bauherr den Verlauf von unterirdischen Werkleitungen anhand der entsprechenden Werkleitungspläne festzustellen und die Leitungsbetreiber zu benachrichtigen. 4

Allfällige Schäden an öffentlichen Einrichtungen sind unter Anleitung und Aufsicht des jeweiligen Werkeigentümers auf Kosten des Bauherrn wieder instand zustellen.

Genehmigungsexemplar

StrWG § 34, Gesteigerter Gemeingebrauch

Baureglement Weinfelden

VI.

Seite 14

Übergangs- und Schlussbestimmungen Inkrafttreten

1

Das vorliegende Baureglement und der zugehörige Zonenplan treten nach der Genehmigung durch das Departement Bau und Umwelt zu einem durch die Gemeindebehörde bestimmenden Zeitpunkt in Kraft. 2

Mit Inkrafttreten dieses Reglements werden Baureglement und Zonenplan, genehmigt am 27.03.2001 mit RRB Nr. 514, und alle nachfolgend erlassenen Änderungen aufgehoben. Übergangsbestimmungen Bei Inkrafttreten dieses Reglements sind hängige Baugesuche nach altem Recht zu beurteilen.

Genehmigungsexemplar

PBG § 6 Inkraftsetzung

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Anhang zum Baureglement

Masse und Messweisen gemäss PBG und PBV – IVHB

Nicht Gegenstand einer Beschlussfassung und/oder Genehmigung

Genehmigungsexemplar

Seite 15

Baureglement Weinfelden

Seite 16

Inhalt A.

Liste der wichtigsten Rechtsgrundlagen, Normen und Richtlinien

17

B.

Abkürzungsverzeichnis

18

C.

Begriffe IVHB und Massvorgaben PBV

19

1.1.

Massgebendes Terrain

19

2.1. 2.2. 2.3. 2.4. 2.5.

Gebäude Kleinbauten Anbauten Unterirdische Bauten Unterniveaubauten

19 19 19 20 20

3.1. 3.2. 3.3. 3.4.

Fassadenflucht Fassadenlinie Projizierte Fassadenlinie Vorspringende Gebäudeteile

21 21 21 22

4.1. 4.2.

Gebäudelänge Gebäudebreite

23 23

5.1. 5.2. 5.3.

Fassadenhöhe Zuschlag der Fassadenhöhe an Hanglagen Art. 27 BauR Lichte Höhe

23 25 25

6.1. 6.2. 6.3. 6.4.

Vollgeschosse Untergeschosse Dachgeschosse Attikageschosse

26 27 28 29

7.1. 7.2.

Grenzabstand Gebäudeabstand

30 30

8.1. 8.2.

Anrechenbare Grundstücksfläche Geschossflächenziffer

31 31

9.1. 9.2.

Allgemein Gestaltungsvorschriften Art. 37 BauR Gestaltungsvorschriften Dorfzone Art. 39 BauR

34 34

D.

E.

Abstände Strassen – Wald – Gewässer

35

Abstände zu öffentlichen Verkehrsflächen Abstand gegenüber Wald und Ufergehölz Abstand gegenüber Gewässern

36 37 38

Schlagwortregister

39

Genehmigungsexemplar

Baureglement Weinfelden

Seite 17

A. Liste der wichtigsten Rechtsgrundlagen, Normen und Richtlinien Bundesrecht ZGB NHG / NHV BZG RPG / RPV EnG / EnV USG UVPV StFV TVA LRV LSV NISV GSchG / GSchV ArG BauAV LwG WaG / WaV

Schweizerisches Zivilgesetzbuch BG über den Natur- und Heimatschutz mit Verordnung Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz Raumplanungsgesetz mit Verordnung Energiegesetz mit Verordnung Umweltschutzgesetz mit Verordnungen Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung Störfallverordnung Technische Verordnung über Abfälle Luftreinhalte-Verordnung Lärmschutz-Verordnung Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung Gewässerschutzgesetz mit Verordnung Arbeitsgesetz Bauarbeiten Verordnung Landwirtschaftsgesetz Waldgesetz mit Verordnung

210 451 / 451.1 520.1 700 / 700.1 730.0 / 730.01 814.01 814.011 814.012 814.600 814.318 814.41 814.710 814.20 / 814.201 822.11 832.311 910.1 921.0 / 921.01

Gesetz über die Gemeinden Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat mit Verordnung Planungs- und Baugesetz mit Verordnung Gesetz über den Feuerschutz mit Verordnung Gesetz über den Wasserbau mit Verordnung Gesetz über Strassen und Wege mit Verordnung Energienutzungsgesetz mit Verordnung Verordnungen zur eidg. Umweltschutzgesetzgebung Gesetz über Flur und Garten Waldgesetz mit Verordnung

131.1 170.1 450.1 450.11 700 / 700.1 708.1 / 708.11 721.1 / 721.11 725.1 / 725.10 731.1 / 731.11 814.0-8 913.1 921.1 / 921.11

Kantonales Recht GemG VRG NHG / NHV PBG / PBV

StrWG / StrWV ENG / ENV FlGG WaldG / WaldV

Normen und Richtlinien Bei der Planung von Bauten und Anlagen sind folgende Normen und Richtlinien in der jeweils geltenden Fassung zu beachten: SN 521 500 Hindernisfreie Bauten (Ausgabe 2009) SN 592 000 Liegenschaftsentwässerung (Ausgabe 2012) SN 640 066 Parkieren; Projektierung von Veloparkierungsanlagen (Ausgabe 2011) SN 640 281 Parkieren; Angebot an Parkfeldern für Personenwagen (Ausgabe 2006) SN 640 291a Parkieren; Anordnung und Geometrie der Parkierungsanlagen (Ausgabe 2006) SN 640 050 Grundstückzufahrten (Ausgabe 1993) SIA 112/1 Nachhaltiges Bauen - Hochbau SIA 118 Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten SIA 180 Wärme- und Feuchteschutz im Hochbau SIA 181 Schallschutz im Hochbau SIA 358 Geländer und Brüstungen SIA 380/1 Thermische Energie im Hochbau SIA 384/1 Heizungsanlagen in Gebäuden VKF Brandschutznorm bfu / Suva Sicherheitsempfehlungen der Beratungsstelle für Unfallverhütung und der Suva EKAS Richtlinien der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit Genehmigungsexemplar

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Seite 18

B. Abkürzungsverzeichnis ASTRA BAFU DBU FlGG GO IVHB LSV LwG NHG / NHV PBG / PBV RPG / RPV SIA SN SR StrWG / StrWV TVA USG VKF VSS

Genehmigungsexemplar

Bundesamt für Strassen Bundesamt für Umwelt Departement für Bau und Umwelt (Thurgau) Gesetz über Flur und Garten Gemeindeordnung Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe Eidg. Lärmschutz-Verordnung Bundesgesetz über die Landwirtschaft Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz mit Verordnung Planungs- und Baugesetz mit Verordnung Eidg. Raumplanungsgesetz mit Verordnung Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein Normen der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV) Systematische Sammlung des Bundesrechts Gesetz über Strassen und Wege mit Verordnung Eidg. Technische Verordnung über Abfälle Bundesgesetz über den Umweltschutz Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen Schweizerischer Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute

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Seite 19

C. Begriffe IVHB und Massvorgaben PBV 1.

Terrain

1.1. Massgebendes Terrain Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf. Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht mehr festgestellt werden, ist vom natürlichen Geländeverlauf der Umgebung auszugehen. Aus planerischen oder erschliessungstechnischen Gründen kann das massgebende Terrain in einem Planungs- oder im Baubewilligungsverfahren abweichend festgelegt werden. 2.

Gebäude

2.1. Gebäude Gebäude sind ortsfeste Bauten, die zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen eine feste Überdachung und in der Regel weitere Abschlüsse aufweisen. 2.2. Kleinbauten Kleinbauten sind freistehende Gebäude, die in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht überschreiten und die nur Nebennutzflächen enthalten.

Art. 22 PBV

Klein- und Anbauten dürfen das Mass von 40 m2 Gebäudefläche und die traufseitige Fassadenhöhe von 3.50 m nicht überschreiten. 2.3. Anbauten Anbauten sind mit einem anderen Gebäude zusammengebaut, überschreiten in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht und enthalten nur Nebennutzflächen.

Art. 22 PBV

Klein- und Anbauten dürfen das Mass von 40 m2 Gebäudefläche und die traufseitige Fassadenhöhe von 3.50 m nicht überschreiten.

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Seite 20

2.4. Unterirdische Bauten Unterirdische Bauten sind Gebäude, die mit Ausnahme der Erschliessung sowie der Geländer und Brüstungen, vollständig unter dem massgebenden, respektive unter dem tiefer gelegten Terrain liegen. 2.5. Unterniveaubauten Unterniveaubauten sind Gebäude, die höchstens bis zum zulässigen Mass über das massgebende, respektive über das tiefer gelegte Terrain hinausragen.

Art. 23 PBV

Unterniveaubauten dürfen mit Ausnahme der Erschliessung das massgebende Terrain und bei Abgrabungen das tiefer gelegte Terrain, gemessen in der Fassadenflucht zwischen massgebendem Terrain und der darüber hinausragenden Decke der Unterniveaubaute, um nicht mehr als f=1.00 m überschreiten.

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3.

Seite 21

Gebäudeteile

3.1. Fassadenflucht Die Fassadenflucht ist die Mantelfläche, gebildet aus den lotrechten Geraden durch die äussersten Punkte des Baukörpers über dem massgebenden Terrain: Vorspringende und unbedeutend rückspringende Gebäudeteile werden nicht berücksichtigt. 3.2. Fassadenlinie Die Fassadenlinie ist die Schnittlinie von Fassadenflucht und massgebendem Terrain. 3.3. Projizierte Fassadenlinie Die projizierte Fassadenlinie ist die Projektion der Fassadenlinie auf die Ebene der amtlichen Vermessung.

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Seite 22

3.4. Vorspringende Gebäudeteile Vorspringende Gebäudeteile ragen höchstens bis zum zulässigen Mass (für die Tiefe) über die Fassadenflucht hinaus und dürfen – mit Ausnahme der Dachvorsprünge – das zulässige Mass (für die Breite), beziehungsweise den zulässigen Anteil bezüglich des zugehörigen Fassadenabschnitts, nicht überschreiten.

Art. 24 Absatz 1 PBV

Vorspringende Gebäudeteile dürfen wie folgt über den dazugehörigen Fassadenabschnitt hinausragen: 1. ausserhalb des Grenzabstandes auf der ganzen Länge um maximal 3.00 m; 2. innerhalb des Grenzabstandes auf 1⁄3 der Länge um maximal 1.50 m.

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4.

Seite 23

Längenmasse

4.1. Gebäudelänge Die Gebäudelänge ist die längere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst.

Art. 25 PBV

Bei der Ermittlung der Gebäudelänge und der Gebäudebreite sind Anbauten nicht zu berücksichtigen. 4.2. Gebäudebreite Die Gebäudebreite ist die kürzere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst.

5.

Höhenmasse

5.1. Fassadenhöhe Die Fassadenhöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion und der dazugehörigen Fassadenlinie.

Art. 26 Abs. 1/6 PBV

1 Die Gemeinde legt die Höhe der Bauten in Metern oder nach der Zahl der Vollgeschosse fest. 6 Bei Bauten, die den Minergie- oder den Minergie-P-Baustandard erfüllen, wird bei der Berechnung der Gesamt- oder Fassadenhöhe die Isolation bei der Dachkonstruktion bis zu einer Stärke von maximal 20 cm nicht mitgezählt.

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Seite 24

Fussnote BauR 1. a) Für Flachdachbauten (FD) gilt die Fassadenhöhe (FH). Die obersten 2.5 m der festgelegten Fassadenhöhe (FH) sind nur beim Bau eines Attikageschosses gem. § 29 PBV bebaubar. b) Für Schrägdachbauten (SD) gilt die traufseitige und giebelseitige Fassadenhöhe. c) Bei Pultdachbauten ist unter dem Dachfirst die Fassadenhöhe (FH) einzuhalten. Pultdächer sind gem. § 28 PBV auszuführen.

Hinweis: Bei Flachdächern gilt die Fassadenhöhe inklusive Brüstung oder Geländer. Es ist ein Attikageschoss zulässig. Fussnote BauR 5. Die festgelegte Mindesthöhe muss bei mehr als 2/3 der Gebäudefläche innerhalb der projizierten Fassadenlinie gemäss (Ziff. 8.4 Anhang 1 IVHB) eingehalten werden.

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5.2. 1.

2.

Seite 25

Zuschlag der Fassadenhöhe an Hanglagen Art. 27 BauR In geneigtem Gelände dürfen die Fassadenhöhen auf der Talseite um maximal 1.60 m überschritten werden. Als geneigtes Gelände gilt eine Neigung des massgebenden Terrain ab 15% zwischen Tal- und Bergfassade gemessen durch den Schwerpunkt des flächenkleinsten Rechtecks der projizierten Fassadenlinien.

Schwerpunkt des flächenkleinsten Vierecks

5.3. Lichte Höhe Die lichte Höhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des fertigen Bodens und der Unterkante der fertigen Decke bzw. Balkenlage, wenn die Nutzbarkeit eines Geschosses durch die Balkenlage bestimmt wird.

Art. 26 Abs. 4/5 PBV

4 Die lichte Höhe darf 2.40 m nicht unterschreiten. 5 Bei Decken, die der Dachneigung folgen sowie bei Umbauten können Ausnahmen von Absatz 4 zugelassen werden, sofern die Vorschriften nach § 42 eingehalten sind.

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6.

Geschosse

6.1. Vollgeschosse Vollgeschosse sind alle Geschosse von Gebäuden ausser Unter-, Dach- und Attikageschosse. Bei zusammengebauten Gebäuden und bei Gebäuden, die in der Höhe oder in der Situation gestaffelt sind, wird die Vollgeschosszahl für jeden Gebäudeteil bzw. für jedes Gebäude separat ermittelt.

Art. 39 PBV

Terrassenhäuser sind in der Höhe gestaffelte Gebäude mit mehr als zwei talwärts orientierten Gebäudestufen, bei welchen das Verhältnis der Grundfläche von Terrasse und zurückversetzter Gebäudeeinheit pro Gebäudestufe mindestens 1:3 beträgt. Dabei muss das Gefälle des massgebenden Terrains grösser sein als 10 %.

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Seite 27

6.2. Untergeschosse Untergeschosse sind Geschosse, bei denen die Oberkante des fertigen Bodens, gemessen in der Fassadenflucht, im Mittel höchstens bis zum zulässigen Mass über die Fassadenlinie hinausragt.

Art. 27 PBV

Untergeschosse dürfen im Mittel aller Fassaden höchstens 0.80 m (Mass b) über die Fassadenlinie hinausragen.

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6.3. Dachgeschosse Dachgeschosse sind Geschosse, deren Kniestockhöhen das zulässige Mass nicht überschreiten.

Art. 28 PBV

1 Dachgeschosse gemäss Anhang 1 und 2 IVHB dürfen die kleine Kniestockhöhe von 1.00 m und die grosse Kniestockhöhe von 4.00 m nicht überschreiten. 2 Pultdächer dürfen die grosse Kniestockhöhe von 4.50 m nicht überschreiten.

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Seite 29

6.4. Attikageschosse Attikageschosse sind auf Flachdächern aufgesetzte, zusätzliche Geschosse. Das Attikageschoss muss bei mindestens einer ganzen Fassade gegenüber dem darunter liegenden Geschoss um ein festgelegtes Mass zurückversetzt sein.

Art. 29 PBV

Attikageschosse müssen bei einer der Längsfassaden um mindestens das Mass ihrer Höhe oder auf einer der Stirnseiten um mindestens 1/3 der Längsfassade von der Fassadenflucht zurückversetzt sein.

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7.

Seite 30

Abstände

7.1. Grenzabstand Der Grenzabstand ist die Entfernung zwischen der projizierten Fassadenlinie und der Parzellengrenze.

Art. 31 PBV

1 Bestehende Bauten und Anlagen dürfen nach aussen nachisoliert werden, auch wenn dadurch der vorgeschriebene Grenz- oder Gebäudeabstand unterschritten wird. 2 3 Dachvorsprünge dürfen den vorgeschriebenen Grenzabstand auf der ganzen Fassadenlänge maximal 1.00 m unterschreiten. 7.2. Gebäudeabstand Der Gebäudeabstand ist die Entfernung zwischen den projizierten Fassadenlinien zweier Gebäude.

4 autres articles

Art. 30 PBV

1 Die Gemeinden legen im Baureglement das Mass des Gebäudeabstandes fest. 2 Enthält das Baureglement keine besondere Vorschriften, ist der Gebäudeabstand gewahrt, sofern die Brandschutzrichtlinien der Vereinigung kantonaler Feuerversicherer (VKF) eingehalten sind.

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8.

Seite 31

Nutzungsziffern

8.1. Anrechenbare Grundstücksfläche Zur anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF) gehören die in der entsprechenden Bauzone liegenden Grundstücksflächen bzw. Grundstücksteile. Die Flächen der Hauszufahrten werden angerechnet. Nicht angerechnet werden die Flächen der Grund-, Grob- und Feinerschliessung. 8.2. Geschossflächenziffer Die Geschossflächenziffer (GFZ) ist das Verhältnis der Summe aller Geschossflächen (GF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Die Summe aller Geschossflächen besteht aus folgenden Komponenten: Hauptnutzflächen HNF Nebennutzflächen NNF Verkehrsflächen VF Konstruktionsflächen KF Funktionsflächen FF Nicht angerechnet werden Flächen, deren lichte Höhe unter einem vom Gesetzgeber vorgegebenen Mindestmass liegt.

Art. 32 PBV

Bei der Berechnung der Geschossflächenziffer müssen Flächen, deren lichte Höhe unter 1.50 m liegt, nicht angerechnet werden.

Art. 34 PBV

1 Werden für ein Gebäude unterirdische oder vollständig in das Gebäude integrierte Parkierungsanlagen erstellt, kann ein Zuschlag von 10 % auf die im Baureglement festgelegte Nutzungsziffer geltend gemacht werden. 2 Ist als Nutzungsziffer die Geschossflächenziffer festgelegt, kann für unterirdische Parkierungsanlagen zusätzlich die Differenz zwischen der zulässigen Geschossflächenziffer für das Bauwerk samt Parkierungsanlage und der Geschossflächenziffer des Bauwerks ohne Parkierungsanlage als Nutzungsbonus geltend gemacht werden.

Art. 35 PBV

Für energieeffizientes Bauen werden auf die im Baureglement oder in Sondernutzungsplänen festgelegten Nutzungsziffern folgende Zuschläge gewährt: 1. 10 % bei der Geschossflächenziffer für Gebäude, die den Minergie-Baustandard erfüllen oder deren opake Teile der Aussenhülle einen U-Wert von 0.15 W/m2K oder weniger und deren Fenster einen U-Wert von 1.0 W/m2K oder weniger einhalten. 2. 20 % bei der Geschossflächenziffer für Gebäude, die den Minergie-P-Baustandard erfüllen oder deren opake Teile der Aussenhülle einen U-Wert von 0.12 W/m2K oder weniger und deren Fenster einen U-Wert von 0.8 W/m2K oder weniger einhalten.

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Seite 32

Die Geschossflächen nach Definitionen der Norm SIA 416 Geschossfläche GF Die Geschossfläche GF ist die allseitig umschlossene und überdeckte Grundrissfläche der zugänglichen Geschosse einschliesslich der Konstruktionsflächen. Nicht als Geschossflächen gerechnet werden Flächen von Hohlräumen unter dem untersten zugänglichen Geschoss. Die Geschossfläche GF gliedert sich in: Nettogeschossfläche NGF Die Nettogeschossfläche NGF ist der Teil der Geschossfläche GF zwischen den umschliessenden oder innenliegenden Konstruktionsbauteilen. Die Nettogeschossfläche NGF gliedert sich in: - Nutzfläche NF, - Verkehrsfläche VF und - Funktionsfläche FF. Nutzfläche NF Die Nutzfläche NF ist der Teil der Nettogeschossfläche NGF, welcher der Zweckbestimmung und Nutzung des Gebäudes im weiteren Sinne dient. Die Nutzfläche NF gliedert sich in: - Hauptnutzfläche HNF (Die Hauptnutzfläche HNF ist der Teil der Nutzfläche NF, welcher der Zweckbestimmung und Nutzung des Gebäudes im engeren Sinn dient.)

- Nebennutzfläche NNF (Die Nebennutzfläche NNF ist der Teil der Nutzfläche NF, welcher die Hauptnutzfläche HNF zur Nutzfläche ergänzt. Sie ist je nach Zweckbestimmung und Nutzung des Gebäudes zu definieren.)

Zu den Nebennutzflächen gehören z. B. im Wohnungsbau: - Waschküchen - Estrich- und Kellerräume, - Abstellräume, - Fahrzeugeinstellräume, - Schutzräume und - Kehrichträume. - Verkehrsfläche VF (Die Verkehrsfläche VF ist jener Teil der Nettogeschossfläche NGF, welcher ausschliesslich deren Erschliessung dient. Zur Verkehrsfläche gehören z. B. im Wohnungsbau die Flächen von ausserhalb der Wohnung liegenden Korridoren, Eingangshallen, Treppen, Rampen und Aufzugsschächten.)

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Seite 33

Funktionsfläche FF Die Funktionsfläche FF ist jener Teil der Nettogeschossfläche NGF, der für haustechnische Anlagen zur Verfügung steht. Zur Funktionsfläche FF gehören Flächen wie - Räume für Haustechnikanlagen, - Motorenräume von Aufzugs- und Förderanlagen, - Ver- und Entsorgungsschächte, Installationsgeschosse sowie Ver- und Entsorgungskanäle und Tankräume. Konstruktionsfläche KF Die Konstruktionsfläche KF ist die Grundrissfläche der innerhalb der Geschossfläche GF liegenden umschliessenden und innenliegenden Konstruktionsbauteile wie Aussen- und Innenwände, Stützen und Brüstungen. Einzuschliessen sind die lichten Querschnitte von Schächten und Kaminen sowie Tür- und Fensternischen, sofern sie nicht der Nettogeschossfläche NGF zugeordnet sind. Bauteile wie versetzbare Trennwände und Schrankwände sind keine umschliessenden oder innenliegenden Konstruktionsbauteile im Sinne dieser Norm.

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Seite 34

9.

Dachaufbauten

9.1.

Allgemein Gestaltungsvorschriften Art. 37 BauR

max. 1/2

9.2.

Gestaltungsvorschriften Dorfzone Art. 39 BauR

zusammen max. 1/3

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D. Abstände Strassen – Wald – Gewässer

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Seite 35

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Abstände zu öffentlichen Verkehrsflächen

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Seite 36

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Abstand gegenüber Wald und Ufergehölz

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Seite 37

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Abstand gegenüber Gewässern

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Seite 38

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Seite 39

E. Schlagwortregister Begriff A Abbauzonen Abbruch Ablagerungsverbot Abstandsvorschriften (Grenzabstände) Abstellplätze Absturzsicherungen Amtsblatt Anschlussgebühren Anstösser Antennenanlagen (Aussenantennen) Arbeitszonen Auflageverfahren Aufschüttungen Ausnahmebewilligung B Bachabstand Bauaufsicht (Baupolizei) Baubeginn Baubewilligungsverfahren Bauen an Hanglagen Baugebiet Baugesuch Baulinienplan Baupolizei Baureife Baueinstellung Bauweise Bauzonen Behinderte (Hindernisfreies Bauen) Bekanntmachung der Richtpläne Benützung von öffentlichem Grund Bepflanzung Besitzstandsgarantie Bestehende Bauten (innnerhalb Bauzone) Bestehende Bauten (ausserhalb Bauzone) Bewilligungspflicht Brüstungen und Geländer

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BauR

PBG

PBV

Weitere

19

19 98, 107 97 25, 74-77

16 45, 51

RPV

36

44 StrWG 46 StrWG SIA 358

5, 30, 33 38, 49, 50 92, 102, 107 98, 99 21 31, 33

3, 53

92, 93

53

24 RPG, 31 LSV

76 111 110 98-109

44 54 54 51-55

22 RPG

17, 80 99ff, 108, 121 25 111 72 115 18 17, 99 84 28

45 51, 52

5, 10-12, 25, 26 25, 28

10-12, 37 25 7

2 3, 22, 23 27 26 31 2 32, 33 5 4

46 16, 26, 42

18, 96 94 94

BGO

8

54 19 RPG 36 5-10

15 RPG

3 34, 35 StrWG FlGG § 5,

24 RPG 46, 48

98 SIA 358

Baureglement Weinfelden

D Dachaufbauten Dacheinschnitte Dachflächenfenster Dachgestaltung Dorfzonen E Einfriedung (gegenüber Strassen ) Einzäunungen Einpassung in Bestand Einsprache Einstellräume Einwirkungen Empfindlichkeitsstufen Energienutzung Erschliessung Erschliessungsbeiträge Erstellungs- und Betriebsvorschriften F Fahrnisbauten Fakultatives Referendum Farbgebung Fassadengestaltung Fassadenhöhe Fenster Freihaltezonen Freizeitflächen Freizeitzonen G Garagen (Zufahrten) Gebäudeabstand Gebäudelänge Gesamtwirkung Geschosse Geschossflächenziffer Gebühren Gefahrenzone Gestaltung von Bauten Gestaltungsplan Gesundheit Gewässerabstand Gewerbezone (Arbeitszone) Grenzabstand Grenzbereinigung Grundstückszufahrten Genehmigungsexemplar

Seite 40

37, 39 37, 39 37, 39 37, 39 7, 38-40

98

18, 78 6

43 StrWG 4 FlGG 38 27

103 88 LSV/LRV 43 LSV EnG/EnV 19 RPG BGO

5 16

36,37 43

45

98 4 36, 38 37, 38, 40 5, 16, 24, 27 39, 40 15

51

10

14

86 19

41

40

5, 16 36

40,46 StrWG 30 25

78 26-29

5 23 20, 22, 32, 33

9, 10, 37 5, 10-12, 25, 26 25, 41

119, 49, 50 20 78 23 83 76 21 18, 24 59,60

BGO 21 20 42 44 8 51

41a GSchV

40, 41, 46 StrWG

Baureglement Weinfelden

H Halboffene Bauweise Haushälterische Bodennutzung Hindernisfreies Bauen Höhenbeschränkung Höhere Häuser, Hochhäuser I Immissionen Inanspruchnahme des öffentlichen Grundes Inkrafttreten Isolation von Bauten K Kehrichtsammelstelle Kleinbauten, Anbauten Kommunalplanung Künstliche Beleuchtung L Landschaftsschutzzonen Landumlegung Landwirtschaftszonen Landwirtschaftszonen für besondere Nutzung Tierhaltung Lärmschutz Luftreinhaltung M Masstabelle Mehrfamilienhäuser Mehrwertabgabe Meldepflicht (Bauvorgänge) Mitwirkung Mobilfunkanlagen N Näherbaurecht Naturschutzzonen Nutzungsplanung Nebennutzflächen O Öffentliche Auflage (Pläne) Öffentliche Auflage (Baugesuche) Offene Bauweise Ortsbild- und Umgebungsschutzzone Ortsplanung (Kommunalplanung) Genehmigungsexemplar

Seite 41

5 31 24 32, 33

46 47, 48

36 18 84 19 72

38

USG, LSV, LRV StrWG § 34 6 EnG/EnV

91 25, 39 2, 15 43

22 8 SIA-Norm 491

18

13 51-58

16, 18 17

11, 12 12

17 RPG 20 RPG 16 RPG

LSV LRV

5, 24 6, 29

18 63-66 111 9, 10

45-50

5 RPG

2

4 RPG USG

14

17 RPG 14-20 RPG

77 19 34

17-22 83

42

29-30 102 5 2, 15

78 8

33 RPG 36 19

17 RPG

Baureglement Weinfelden

P Parkfelder Parkierung (Fahrzeuge/Zweiräder) Pflanzungen

Seite 42

29 28, 29 26

Planänderung Planauflage Plangenehmigung Planungsgrundsätze Planungskosten Planungszone Provisorische Bauten R Rechtsmittelbelehrung (Entscheid) Regelbauweise Regionalplanung Reiheneinfamilienhaus Reklameanlagen Rekurs (-verfahren) Richtplan S Sammelstelle für Abfälle Schneefänge Sicherheit Sicht- und Schallschutzwände Sondernutzungspläne Spielplätze Strafen Strassenabstände T Terrainveränderung (Terraingestaltung) Terrassenhäuser U Übergangsbestimmungen Überlagernde Zonen Ufergehölz (- Abstand) Umgebungsgestaltung Unterirdische Bauten Unterniveaubauten

Genehmigungsexemplar

88 88 96

5 FlGG, 42 StrWG 21RPG 33 RPG 26 RPG 3 RPG

29, 30 5 1 8 32-35 98

27 RPG

18 VRG 32 6 35 2, 32, 33

30 44 2 14, 25

24 3 98 104 12-16

36

3, 4

35 - 53 VRG 6-12 RPG

74 82 82 32, 33 LSV 23-31 86 117, 118 44 StrWG

21, 25, 41 6

48 4, 21-24 41-44 25 25

18, 79 39

17 75

18-21 43 44 StrWG

Baureglement Weinfelden

Seite 43

V Verbindlichkeit der Richtpläne Vereinfachtes Baubewilligungsverfahren Visierpflicht Vorprüfung Vorentscheid

15 107 101 11, 120 108

W Wald-und Ufergehölze Waldareal

75

43 2 WaG CH 2 WaG TG

Widerrechtlich erstellte Bauten und Anlagen Wohn- und Arbeitszonen 8, 9 Wohnzonen 6, 16 Werkleitungen 46 Z Zerstörte Bauten Zonen für archäologische Funde Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen Zonen (Bauzonen) Zonen (Schutzzonen) Zonen (Überlagernde Zonen) Zonenplan Zufahrten und Zugänge

21 13 4, 6-15 4, 18, 19 4, 21-24 1, 2, 4, 24, 47 25, 41

Zuständigkeiten Zweiräder

3 29

Genehmigungsexemplar

55

115 7 5 36

78

19 17

18 9 5-11 13, 14 18-21 5-21

14 RPG 40/41/46 StrWG