Zonenplan <2020> Hemmerswil

Plan de zones · Amriswil

Document

Numéro
37
Type
Plan de zones
Commune
Amriswil
Canton
Thurgovie
Niveau
Commune
Approuvé par
DBU
Procédure
Genehmigung Ersterlass
Adopté
30 avr. 2024
En vigueur depuis
1 juin 2024

Carte

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Fichiers

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Texte

Departement für Bau und Umwelt

Thurgau Frauenfeld, 30. April 2024

Entscheid Nr.0037 BOA/PG Nr. 2024.04-007

Stadt Amriswil -Zonenplanänderung Hemmerswil - Aufhebung Gestaltungsplan Hemmerswil

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.

Die vom Stadtrat Amriswil am 10. Mai 2022 beschlossene Aufhebung des Gestaltungsplans Hemmerswil (RRB Nr. 1363 vom 30.11.1993) wird genehmigt.

2.

Die vom Stadtrat Amriswil am 13. Februar 2024 beschlossene Zonenplanänderung Hemmerswil wird genehmigt.

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3.

Mitteilung an: - Stadt Amriswil, Bauverwaltung, Arbonerstrasse 2, 8580 Amriswil, unter Beilage der Dossiers zur Zonenplanänderung Hemmerswil und zur Aufhebung des Gestaltungsplans Hemmerswil, mit den notwendigen Genehmigungsvermerken (chargé) - NRP Ingenieure AG, Lindenstrasse 1 , 8580 Amriswil - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage eines Dossiers zur Zonenplanänderung Hemmerswil und zur Aufhebung des Gestaltungsplans Hemmerswil, mit den Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten.

Erwägungen: 1.

Mit Schreiben vom 12. April 2024 ersucht die Stadt Amriswil um Genehmigung der im Titel erwähnten Zonenplanänderung und der Aufhebung eines Gestaltungsplans. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass die Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurden. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die erwähnten Vorlagen keine Rekurse hängig. Die Genehmigungsvorlagen wurden vom Amt für Raumentwicklung nicht vorgeprüft.

2.

Der Regierungsrat hat mit RRB Nr. 1363 vom 30. November 1993 den Gestaltungsplan Hemmerswil genehmigt. Nun hat der Stadtrat Amriswil im Jahr 2022 beschlossen, diesen Gestaltungsplan vollständig aufzuheben. Die Aufhebung des Gestal-

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tungsplans Hemmerswil war bereits einmal Gegenstand eines Genehmigungsverfahrens (vgl. DBU-Entscheid Nr. 19 vom 20. April 2023). Auf Antrag der Stadt Amriswil wurde das Genehmigungsverfahren aber im Jahr 2023 sistiert. Damals stellte der Kanton fest, dass im erwähnten Gestaltungsplan eine Regelung besteht, die für die Parzellen Nrn. 1372 und 2718 einen zusätzlichen Gestaltungsplan verlangt. Der Stadt Amriswil wurde deshalb empfohlen, gleichzeitig mit der Aufhebung des Gestaltungsplans Hemmerswil im Zonenplan eine überlagerte Gestaltungsplanpflicht für die beiden genannten Parzellen einzuführen. Mit einer geringfügigen Zonenplanänderung im Sinne von § 4 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) ist die Stadt Amriswil dieser Aufforderung nachgekommen und hat mit der Zonenplanänderung Hemmerswil für die Parzellen Nrn. 1372 und 2718 eine Gestaltungsplanpflicht ausgeschieden. Die Stadt Amriswil bezweckt damit eine „gesamtheitliche Betrachtung des Gebiets“ und eine „sorgfältige und ganzheitliche Gestaltung der Umgebung“ (S. 8 Planungsbericht). Diese Ziele sind aus kantonaler Sicht zu begrüssen. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass diese Zielsetzungen im Hinblick auf das Gestaltungsplanverfahren noch zu ergänzen sind. So grenzt das Planungsgebiet im Norden an ein Ortsbildschutzgebiet und liegt im Übergangsbereich mehrerer geschützter Bauten. Dieser bauliche Kontext erfordert es, im Gestaltungsplangebiet auch Festlegungen zur Bebauung zu treffen. Daher genügt es nicht, mit einem künftigen Gestaltungsplan einzig eine „sorgfältige und ganzheitliche Gestaltung der Umgebung“ zu fordern. Vielmehr ist es auch angezeigt, mit dem Gestaltungsplan eine architektonisch gute, auf die bauliche Umgebung abgestimmte Überbauung anzustreben. Unter Berücksichtigung dieser Zielsetzung kann der Gestaltungsplanpflicht sowie der Aufhebung des Gestaltungsplans Hemmerswil zugestimmt werden. Die Vorlagen erfüllen die Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) und werden genehmigt.

Departement für Bau und ßpartgmentschef

Dominik Diezi

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Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Expediert:

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