Teilrevision Nordzufahrt

Plan de zones · Zoug · Abrogé le 13 mai 2026

Document

Type
Plan de zones
Canton
Zoug
Niveau
Commune
Approuvé par
RR
En vigueur depuis
28 janv. 2014
Abrogé
13 mai 2026

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Fichiers

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Texte

Regierungsrat

Kanton Zug

Auszug aus dem Protokoll Sitzung vom 28. Januar 2014 hs Versandt am

31. JAN. 2014

Gemeindeaufsicht Genehmigung der Zonenplanänderungen betreffend Nordzufahrt, Gemeinde Walchwil

Der Regierungsrat, ·gestotzt auf§§ 3 Abs. 3 und 42 des Planungs- und Baugesetzes (BGS 721.11; PBG) vom 26. November 1998, beschliesst: 1..

Die von der Gemeindeversammlung Walchwil am 12. Dezember 2012 im ordentlichen Verfahren gernäss§ 39 PBG beschlossene Zonenplanänderung Nordzufahrt wird mit den nachfolgenden Änderungen gernäss Bst. D der Erwägungen genehmigt: die Fläche B ist ohne Waldsignatur, d.h. nicht mehr punktiert und weiss, darzustel­ len (Beilage 1 ); die Fläche E muss grOn (Wald im Sinne des Gesetzes) eingefärbt werden (Beila­ ge 2); die Flächen F, G, H, I, K und L sind ohne Waldsignatur, d.h. nicht mehr punktiert und weiss, darzustellen {Beilagen 2 und 3).

2.

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Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der ersten Publikation im Amtsblatt beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungs­ gerichtsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid. ist beizufügen oder genau zu be­ zeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizulegen.

3.

Die Baudirektion wird beauftragt, die Ziffern 1 und 2 dieses Entscheides zweimal im Amtsblatt zu publizieren und den Beschluss öffentlich aufzulegen.

4.

Mitteilung an: Gemeinderat Walchwil, Postfach 93, 6318 Walchwii.(Beilagen: je 6 Expl. Zonen­ plan2lnderung Nordzufahrt, Mst. 1: 1'000 und je 2 Expl. Beilagen 1 - 3 des Amtes für Wald und Wild) Direktion des lnnern Baudirektion Amt für Denkmalpflege und Archäologie Amt für Wald und Wild (Beilagen: Beilagen 1 Amt für öffentlichen Verkehr GIS-Fachstelle

-

3 des Amtes fOr Wald und Wild)

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Amt für Umweltschutz Tiefbauamt, Abteilung Verkehrstechnik und Baupolizei Amt für Raumplanung, Abteilung Ortsplanung und Baugesuche (Beilagen: je 2 Expl. Zonenplanänderung Nord zufahrt, Mst. 1: 1'000 und Beilagen 1 tes für Wald und Wild)

Re ierungsrat des Kantons Zug

7

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Landammann

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Tobias Moser Landschreiber

-

3 des Am­

Seite 3/4

A.

Das Gebiet der Gemeinde Walchwil wird durch die SBB-Linie Zug - Arth-Goldau zwei­

geteilt Über drei Viertel des Dorfes liegen oberhalb der Bahnlinie. Diese Gebiete sind - ausge­ nommen von einzelnen Liegenschaftszufahrten- bis heute nur Ober die Dorfstrasse. via SBB­ Unterführung beim Dorfplatz erreichbar. Daraus resultiert ein sehr hohes Verkehrsaufkommen mitten durch das Dorfzentrum sowie ein erhebliches Risiko im Schaden- oder Unglücksfall im Bereich der SBB-Unterführung beim Dorfplatz. Während der Revision der Ortsplanung 1975 wurde der Gemeinderat von den Stimmbürgern beauftragt, die Möglichkeit einer weiteren Zu­ fahrt näher abklären zu lassen. Durch die Zustimmung zur Ortsplanungsrevision 2006. bekundete die Gemeindever­ sammlung den Willen, das Siedlungsgebiet von Walchwil in nördlicher Richtung weiter zu ent­ wickeln. Die erste Etappe der Nordzufahrt- die Strassenunterführung SBB im Hörndli -wurde im Herbst 2010 dem Verkehr übergeben. Mit der neuen Nordzufahrt soll das Siedlungsgebiet von Walchwil oberhalb der SBB­ Linie mit einer zweiten Zufahrt erschlossen und das Zentrum von Walchwil vom Durchgangs­ verkehr entlastet werden. Zudem sollen die im Jahre 2 006 ausgeschiedenen Baugebiete in der Utigen, Rägeten, im Lauihof und im Büel groberschlossen und eine zusätzliche Erschliessung zum Walchwilerberg gelegt werden. B.

Bei der nun zur Genehmigung eingereichten Zonenplanänderung wurde der Strassen-

raum geringfügig nach Südwesten und·damit partiell bis an den Waldsaum verlegt und gleich­ zeitig die Wohnzone nordöstlich angrenzend an den Strassenraum ausgedehnt. Dabei handelt es sich indes um eine geringfügige Zonengrenzkorrektur.

C.

Die Zonenplanänderung Nordzufahrt wurde zusammen mit der Änderung des Bauli­

nien- und Strassenplans, dem Rodungsplan und dem Rodungsgesuch sowie dem Bauprojekt Nordzufahrt vom Amt für Raumplanung mit Schreiben vom 5. März 201 2 vorgeprüft Dabei wurden im Hinblick auf die Zonenplanänderung drei Vorbehalte geäussert. Zwei Vorbehalte be­ treffen die Darstellung der Doppelspur Walchwi! und der Stadtbahnhaltestelle Wa!chwii-Hörndli

im Zonenplan. Die planerische Reaktion der Gemeinde Walchwil auf diese beiden Vorbehalte lässt eine Genehmigung zu. Der dritte Vorbehalt betreffend Abgrenzung Wald - Bauzone wurde nicht umgesetzt. Deshalb wird die Zonenplanänderung Nordzufahrt lediglich mit Änderungen genehmigt (vgl. Bst. D). Wir stellen fest, dass im Zonenplan die Ersatzaufforstungsfläche A (vgl. Beilage 1) grösser ist als jene Ersatzaufforstungsf!äche, welche im Rodungsgesuch vom 18. Mai 2012 ( Rodungsplan 1: 500, Plan Nr. 606.16-709, Auflageprojekt) eingetragen ist. Eine Differenz zwi­ schen Rodungsgesuch und Zonenplan besteht auch bezoglieh der Flächen M und N (vgl. Bei­ lage 3): Diese Flächen sind gernäss Rodungsplan 1:500 (Plan Nr. 606.16-709, vom 18. Mai

2012), Auflageprojekt, nicht als Rodungsersatzflächen vorgesellen und werden im Zonenplan als Waldfläche dargestellt. Die Zonenplanänderung Nordzufahrt wurde am 8. und 15. Juni 2012 im Amtsblatt publi­ ziert. Während der öffentlichen Auflage vom 8. Juni bis und mit 9. Juli 2012 gingen gegen die Zonenplanänderung Nordzufahrt zwei Einwendungen ein. Die Einwendungspunkte wurden be­ handelt. Am 12. Dezember 2012 wurde die Zonenplanänderung Nordzufahrt von der Gemein­ deversammlung Walchwil im ordentlichen Verfahren gernäss § 39 PBG beschlossen. Damit sind die Einwendungen im Sinne von § 39 Abs. 4 PBG erledigt. Der Beschluss wurde am

28. März und am 5. April 2013 im Amtsblatt publiziert und vom 28. März bis und mit 16. April 2013 öffentlich aufgelegt. Während der Auflagefrist ist beim Regierungsrat eine Beschwerde eingegangen. Der Beschwerdeentscheid und die Genehmigung der Zonenplanänderung Nord­ zufahrt sowie die Genehmigung des Baulinien- und Strassenplanes sind zu koordinieren(§ 42 Abs. 2 PBG) und werden gleichzeitig eröffnet. Aus verfahrensökonomischen Gründen wird in der regierungsrätlichen Genehmigung der Zonenplanänderung Nordzufahrt auf die Beschwerde

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nicht näher eingegangen, sondern es wird auf die Ausführungen im Beschwerdeentscheid ver­ wiesen. Mit Schreiben vom 27. März 2013 reichte der Gemeinderat Walchwil die Zonenplanän-

D.

derung Nordzufahrt an den Regierungsrat zur Genehmigung ein. Die Prüfung ergab, dass die Zonenplanänderung Nordzufahrt recht- und zweckmässig und ge­ nehmigt werden kann, sofern folgende Änderungen vorgenommen werden(siehe handschriftli­ chen Korrekturen gernäss Beilagen 1 bis 3(Zonenplanände.rung, Teile 2 bis 4) des Amts für Wald und Wild):

Fläche B (vgl. Beilage 1): Die Grundrissfläche der Brücke wird zur Verkehrsfläche, was zu einer Zweckentfremdung von Wald führt. Diese Fläche wird folglich aus dem Waldareal entlassen.

Auflage: Die Fläche B ist ohne Waldsignatur, d.h. nicht mehr punktiert und weiss, darzustellen.

Fläche E (vgL Beilage 2): Anlässlich der Vorprüfung zur Zonenplanänderung sowie in der Rodungsbewilligung des Kan­ tonalen Gesamtentscheides vom 20. März 2013 wurde festgehalten, dass die Rodung von Wald zur Gewinnung von Bauland waldrechtlich unzulässig ist (Vorbehalt). Die Gemeinde Walchwil hält an der Rodung für die Wohnzonenerweiterung fest, obwohl sie gegen die Nicht­ bewilligung dieser Wohnzonenerweiterung ( Rodungsbewilligung des Kantonalen Gesamtent­ scheides vom 20. März 2013) keine entsprechende Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein­ gereicht hat und die Unrechtmässigkeit der Wohnzonenausscheidung somit akzeptiert. Die Ei­ gentomerschaften der GS Nrn. 827, 1413 und 1 387 haben die Ablehnung der Rodungsbewilli­ g ung angefochten. Die Verfahren sind vor Verwaltungsgericht hängig. Weil die Bestockung auf den GS Nrn. 857, 1413 und 1387 aufgrund der Ablehnung des Rodungsgesuchs immer noch Wald im Rechtssinn darstellt, können diese Flächen nicht der Bauzone zugewiesen werden. Dieser Zonenplanänderung muss deshalb die Genehmigung verweigert werden.

Auflage: Die Fläche E muss grün (Wald im Sinne des Gesetzes) eingefärbt werden.

F/tJ.chen F, G (vgl. Beilage 2), H, !, Kund L (vgl. Beilage 3): Diese Flächen werden zu Verkehrsflächen, was zu einer Zweckentfremdung von Wald führt. Sie werden folglich aus dem Waldareal entlassen.

Auflage: Die Flächen F, G, H, I, Kund L sind ohne Waldsignatur, d.h. nicht mehr punktiert und weiss, darzustellen.

E.

Die überarbeitete Zonenplanänderung Nordzufahrt ist innert zwei Monaten nach ln-

krafttreten dreifach beim Amt für Raumplanung nachzureichen.