13.056
StGB und MStG. Ausschaffung krimineller Ausländer
Lustenberger Ruedi · P-M · Nationalrat · Luzern · Fraktion CVP-EVP
Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer)
Code pénal et Code pénal militaire (Mise en oeuvre de l'art. 121 al. 3-6 Cst. relatif au renvoi des étrangers criminels)
Ziff. 1 Art. 66a
Antrag der Mehrheit
Abs. 1
Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe aus der Schweiz:
a. vorsätzliche Tötung (Art. 111), Mord (Art. 112), Totschlag (Art. 113);
abis. schwere Körperverletzung (Art. 122), Gefährdung des Lebens (Art. 129);
ater. qualifizierter Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2 und 3), Raub (Art. 140), gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 2), qualifizierte Erpressung (Art. 156 Ziff. 2 bis 4), gewerbsmässige Hehlerei (Art. 160 Ziff. 2);
b. Einbruch in kumulativer Erfüllung der Straftatbestände des Diebstahls (Art. 139), der Sachbeschädigung (Art. 144) und des Hausfriedensbruchs (Art. 186);
c. Betrug (Art. 146) im Bereich der Sozialhilfe und der Sozialversicherungen sowie Sozialmissbrauch (Art. 148a Abs. 1);
d. Streichen
dbis. Menschenhandel (Art. 182), qualifizierte Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 184), Geiselnahme (Art. 185);
dter. sexuelle Nötigung (Art. 189), Vergewaltigung (Art. 190), Schändung (Art. 191), Förderung der Prostitution (Art. 195);
dquater. Völkermord (Art. 264), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a), Kriegsverbrechen (Art. 264b bis 264j);
e. Widerhandlung gegen Artikel 19 Absatz 2 oder Artikel 20 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (BetmG).
Abs. 1bis
Das Gericht verweist den Ausländer, der innerhalb der letzten zehn Jahre vor der erneuten Verurteilung bereits rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Geldstrafe verurteilt worden ist, aus der Schweiz, wenn es ihn wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen neuerlich verurteilt:
a. einfache Körperverletzung (Art. 123), Aussetzung (Art. 127), Raufhandel (Art. 133), Angriff (Art. 134);
b. qualifizierte Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 2), gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 2), gewerbsmässiger Check- und Kreditkartenmissbrauch (Art. 148 Abs. 2), gewerbsmässiger Wucher (Art. 157 Ziff. 2);
c. Hausfriedensbruch (Art. 186) in Verbindung mit Sachbeschädigung (Art. 144) oder Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1);
d. Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183);
e. sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1) sexuelle Handlungen mit Abhängigen (Art. 188 Ziff. 1), sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen, Gefangenen, Beschuldigten (Art. 192), Ausnützung der Notlage (Art. 193), Pornografie (Art. 197 Ziff. 3);
f. Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 und 2), vorsätzliche Verursachung einer Explosion (Art. 223 Ziff. 1), Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224), Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226);
g. Geldfälschung (Art. 240 Abs. 1), Geldverfälschung (Art. 241 Abs. 1);
h. öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit (Art. 259), Beteiligung an oder Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter), Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen (Art. 260quater), Finanzierung des Terrorismus (Art. 260quinquies);
i. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285), Verweisungsbruch (Art. 291);
j. falsche Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1), qualifizierte Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2), falsches Zeugnis, falsches Gutachten, falsche Übersetzung (Art. 307 Abs. 1 und 2);
k. vorsätzliche Widerhandlung gegen Artikel 115 Absätze 1 und 2, Artikel 116 Absatz 3 oder Artikel 118 Absatz 3 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005;
l. Widerhandlung gegen Artikel 19 Absatz 1 oder Artikel 20 Absatz 1 BetmG.
Abs. 1ter
Wurde innerhalb der letzten zehn Jahre ein Strafverfahren eröffnet, das im Zeitpunkt der Verurteilung gemäss Absatz 1bis noch nicht abgeschlossen ist, so wird die Landesverweisung nachträglich angeordnet, sobald der Ausländer im früher eröffneten Verfahren rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Geldstrafe verurteilt worden ist.
Abs. 1quater
Von einer Landesverweisung kann abgesehen werden, wenn die Tat in entschuldbarer Notwehr (Art. 16 Abs. 1) oder in entschuldbarem Notstand (Art. 18 Abs. 1) begangen wurde.
Abs. 2-4
Streichen
Antrag der Minderheit I
(Glättli, Amarelle, Gross Andreas, Heim, Leuenberger-Genève, Masshardt, Schenker Silvia, Tschümperlin)
Abs. 1, 2-4
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 1bis, 1ter, 1quater
Streichen
Antrag der Minderheit II
(Glättli, Gross Andreas, Heim, Leuenberger-Genève, Masshardt, Schenker Silvia, Tschümperlin)
(gemäss Konzept des Bundesrates)
Abs. 1bis
Das Gericht prüft, ob die Landesverweisung des Ausländers verhältnismässig ist.
Antrag der Minderheit III
(Glättli, Gross Andreas, Heim, Leuenberger-Genève, Masshardt, Schenker Silvia, Tschümperlin)
(gemäss Konzept des Bundesrates)
Abs. 2
... eine Strafe von höchstens einem Jahr Freiheitsstrafe oder 360 Tagessätzen Geldstrafe, so kann ...
Abs. 3
... eine Strafe von mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe oder 360 Tagessätzen Geldstrafe, so kann es ...
Antrag der Minderheit IV
(Gross Andreas, Amarelle, Glättli, Heim, Leuenberger-Genève, Masshardt, Schenker Silvia, Tschümperlin)
(gemäss Konzept des Bundesrates)
Abs. 5
Vorbehalten bleiben die internationalen vertraglichen Verpflichtungen betreffend Personenfreizügigkeit.
Antrag der Minderheit V
(Tschümperlin, Amarelle, Glättli, Gross Andreas, Heim, Leuenberger-Genève, Masshardt, Schenker Silvia, Streiff)
(gemäss Konzept der Mehrheit)
Abs. 1
Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, aus der Schweiz:
...
Abs. 2, 3
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag der Minderheit VI
(Flach, Amarelle, Glättli, Gross Andreas, Heim, Landolt, Masshardt, Schenker Silvia, Streiff, Tschümperlin)
(gemäss Konzept der Mehrheit)
Abs. 1 Bst. aquater
aquater. die Gefährdung durch Kernenergie, Radioaktivität und ionisierende Stoffe (Art. 226bis Abs. 1 StGB);
Antrag der Minderheit VII
(Flach, Amarelle, Glättli, Gross Andreas, Heim, Landolt, Masshardt, Schenker Silvia, Streiff, Tschümperlin)
(gemäss Konzept der Mehrheit)
Abs. 1 Bst. d
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag der Minderheit VIII
(Flach, Amarelle, Glättli, Gross Andreas, Heim, Landolt, Masshardt, Schenker Silvia, Streiff, Tschümperlin)
(gemäss Konzept der Mehrheit)
Abs. 1 Bst. dter
dter. ... Schändung (Art. 191), strafbarer Schwangerschaftsabbruch ohne Einwilligung der schwangeren Frau (Art. 118 Abs. 2 StGB), Förderung der Prostitution (Art. 195);
Antrag der Minderheit IX
(Bäumle, Amarelle, Glättli, Gross Andreas, Heim, Leuenberger-Genève, Masshardt, Schenker Silvia, Streiff, Tschümperlin)
(gemäss Konzept der Mehrheit)
Abs. 1quinquies
Von einer Landesverweisung kann ausnahmsweise auch abgesehen werden, wenn diese weder verhältnismässig ist noch das öffentliche Interesse an einer Ausweisung gegeben ist, und eine günstige Prognose für den Betroffenen gegeben ist.
Antrag der Minderheit X
(Flach, Amarelle, Glättli, Gross Andreas, Heim, Landolt, Leuenberger-Genève, Masshardt, Schenker Silvia, Streiff, Tschümperlin)
(gemäss Konzept der Mehrheit)
Abs. 1quinquies
Das Gericht kann in Härtefällen ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer unzumutbar ist, weil er dadurch in seinen persönlichen Rechten, die von internationalen Menschenrechtsgarantien geschützt werden, in schwerwiegender Weise verletzt würde.
Ch. 1 art. 66a
Proposition de la majorité
Al. 1
Le tribunal expulse de Suisse l'étranger qui est condamné pour l'une des infractions suivantes:
a. meurtre (art. 111), assassinat (art. 112), meurtre passionnel (art. 113);
abis. lésions corporelles graves (art. 122), mise en danger de la vie d'autrui (art. 129);
ater. vol qualifié (art. 139 ch. 2 et 3), brigandage (art. 140), escroquerie par métier (art. 146 al. 2), extorsion qualifiée (art. 156 ch. 2 à 4), recel par métier (art. 160 ch. 2);
b. effraction, entendue comme la réalisation cumulée des éléments constitutifs des infractions de vol (art. 139), de dommages à la propriété (art. 144) et de violation de domicile (art. 186);
c. escroquerie (art. 146) à l'aide sociale et aux assurances sociales et abus en matière d'aide sociale et d'assurances sociales (art. 148a al. 1);
d. Biffer
dbis. traite d'êtres humains (art. 182), séquestration et enlèvement qualifiés (art. 184), prise d'otage (art. 185);
dter. contrainte sexuelle (art. 189), viol (art. 190), actes d'ordre sexuel commis sur une personne incapable de discernement ou de résistance (art. 191), encouragement à la prostitution (art. 195);
dquater. génocide (art. 264), crimes contre l'humanité (art. 264a), crimes de guerre (art. 264b à 264j);
e. infraction aux articles 19 alinéa 2 ou 20 alinéa 2 de la loi du 3 octobre 1951 sur les stupéfiants (LStup).
Al. 1bis
Le tribunal expulse de Suisse l'étranger condamné pour l'une des infractions suivantes s'il a déjà été condamné au cours des dix années précédant la nouvelle condamnation par un jugement entré en force à une peine pécuniaire ou privative de liberté:
a. lésions corporelles simples (art. 123), exposition (art. 127), rixe (art. 133), agression (art. 134);
b. abus de confiance qualifié (art. 138 ch. 2), utilisation frauduleuse d'un ordinateur par métier (art. 147 al. 2), abus de cartes-chèques ou de cartes de crédit par métier (art. 148 al. 2), usure par métier (art. 157 ch. 2);
c. violation de domicile (art. 186) en relation avec les infractions de dommages à la propriété (art. 144) ou de vol (art. 139 ch. 1);
d. séquestration et enlèvement (art. 183);
e. actes d'ordre sexuel avec des enfants (art. 187 ch. 1) actes d'ordre sexuel avec des personnes dépendantes (art. 188 ch. 1), actes d'ordre sexuel avec des personnes hospitalisées, détenues ou prévenues (art. 192), abus de la détresse (art. 193), pornographie (art. 197 ch. 3);
f. incendie intentionnel (art. 221 al. 1 et 2), explosion intentionnelle (art. 223 ch. 1), emploi, avec dessein délictueux, d'explosifs ou de gaz toxiques (art. 224), fabriquer, dissimuler et transporter des explosifs ou des gaz toxiques (art. 226);
g. fabrication de fausse monnaie (art. 240 al. 1), falsification de la monnaie (art. 241 al. 1);
h. provocation publique au crime ou à la violence (art. 259), participation ou soutien à une organisation criminelle (art. 260ter), mise en danger de la sécurité publique au moyen d'armes (art. 260quater), financement du terrorisme (art. 260quinquies);
i. violence ou menace contre les autorités et les fonctionnaires (art. 285), rupture de ban (art. 291);
j. dénonciation calomnieuse (art. 303 ch. 1), blanchiment d'argent qualifié (art. 305bis ch. 2), faux témoignage, faux rapport ou fausse traduction en justice (art. 307 al. 1 et 2);
k. infraction intentionnelle aux articles 115 alinéas 1 et 2, 116 alinéa 3 ou 118 alinéa 3 de la loi fédérale du 16 décembre 2005 sur les étrangers;
l. infraction aux articles 19 alinéa 1 ou 20 alinéa 1 LStup.
Al. 1ter
Si, au cours des dix années précédentes, il a été ouvert contre l'intéressé une procédure pénale qui n'est pas encore close au moment où est prononcée la condamnation pour l'une des infractions visées à l'alinéa 1bis, l'expulsion est prononcée après coup, dès que l'étranger est condamné dans la procédure en cours par un jugement entré en force à une peine pécuniaire ou privative de liberté.
Al. 1quater
L'expulsion de Suisse peut ne pas être prononcée si l'acte a été commis en état de défense excusable (art. 16 al. 1) ou de nécessité excusable (art. 18 al. 1).
Al. 2-4
Biffer
Proposition de la minorité I
(Glättli, Amarelle, Gross Andreas, Heim, Leuenberger-Genève, Masshardt, Schenker Silvia, Tschümperlin)
Al. 1, 2-4
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 1bis, 1ter, 1quater
Biffer
Proposition de la minorité II
(Glättli, Gross Andreas, Heim, Leuenberger-Genève, Masshardt, Schenker Silvia, Tschümperlin)
(selon concept du Conseil fédéral)
Al. 1bis
Le juge vérifie si l'expulsion constitue une mesure adéquate.
Proposition de la minorité III
(Glättli, Gross Andreas, Heim, Leuenberger-Genève, Masshardt, Schenker Silvia, Tschümperlin)
(selon concept du Conseil fédéral)
Al. 2
... une peine privative de liberté d'un an au plus ou une peine pécuniaire de 360 jours-amende au plus, il ne peut ...
Al. 3
... une peine privative de liberté de plus d'un an ou une peine pécuniaire de 360 jours-amende au plus, il peut ...
Proposition de la minorité IV
(Gross Andreas, Amarelle, Glättli, Heim, Leuenberger-Genève, Masshardt, Schenker Silvia, Tschümperlin)
(selon concept du Conseil fédéral)
Al. 5
Les obligations internationales conventionnelles sur la libre circulation des personnes sont réservées.
Proposition de la minorité V
(Tschümperlin, Amarelle, Glättli, Gross Andreas, Heim, Leuenberger-Genève, Masshardt, Schenker Silvia, Streiff)
(selon concept de la majorité)
Al. 1
Si un étranger est condamné pour l'une des infractions énumérées ci-après, le tribunal prononce son expulsion du territoire suisse:
...
Al. 2, 3
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition de la minorité VI
(Flach, Amarelle, Glättli, Gross Andreas, Heim, Landolt, Masshardt, Schenker Silvia, Streiff, Tschümperlin)
(selon concept de la majorité)
Al. 1 let. aquater
aquater. danger imputable à l'énergie nucléaire, à la radioactivité et aux rayonnements ionisants (art. 226bis al. 1 CP);
Proposition de la minorité VII
(Flach, Amarelle, Glättli, Gross Andreas, Heim, Landolt, Masshardt, Schenker Silvia, Streiff, Tschümperlin)
(selon concept de la majorité)
Al. 1 let. d
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition de la minorité VIII
(Flach, Amarelle, Glättli, Gross Andreas, Heim, Landolt, Masshardt, Schenker Silvia, Streiff, Tschümperlin)
(selon concept de la majorité)
Al. 1 let. dter
dter. contrainte sexuelle (art. 189), viol (art. 190), actes d'ordre sexuel commis sur une personne incapable de discernement ou de résistance (art. 191), interruption de la grossesse d'une femme sans son consentement (art. 118 al. 2 CP), encouragement à la prostitution (art. 195);
Proposition de la minorité IX
(Bäumle, Amarelle, Glättli, Gross Andreas, Heim, Leuenberger-Genève, Masshardt, Schenker Silvia, Streiff, Tschümperlin)
(selon concept de la majorité)
Al. 1quinquies
Le juge peut exceptionnellement renoncer à une expulsion lorsqu'une telle mesure n'est pas proportionnée, qu'elle n'est pas dans l'intérêt public et que le pronostic de la personne concernée est favorable.
Proposition de la minorité X
(Flach, Amarelle, Glättli, Gross Andreas, Heim, Landolt, Leuenberger-Genève, Masshardt, Schenker Silvia, Streiff, Tschümperlin)
(selon concept de la majorité)
Al. 1quinquies
Dans les cas de rigueur, le juge peut exceptionnellement renoncer à expulser l'étranger si l'expulsion ne peut être raisonnablement exigée, parce qu'elle porterait gravement atteinte à des droits personnels de celui-ci qui sont garantis par le droit internationale en matière de droits de l'homme.
Präsident (Lustenberger Ruedi, Präsident): Wir fahren fort mit der Detailberatung dieser Vorlage. Ich erlaube mir eine Bemerkung: Es gab eine intensive, interessante, aber auch lange Eintretensdebatte. Das Ziel ist, dieses und das nächste Geschäft - die Initiative 11.417 - noch heute beenden zu können.
Glättli Balthasar · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion
Ich möchte mit einer Einladung beginnen. Sie lautet: "Einladung zur Sessionsveranstaltung von Bauenschweiz zum Thema Zweitwohnungs-Initiative - Mut zu einer sanften Umsetzung. Initiative sur les résidences secondaires - du courage pour une application en douceur." Unterzeichnet ist die Einladung von einem Nationalratskollegen, einem gewissen Hans Killer.
Der Antrag meiner Minderheit I, der ja den Entwurf des Bundesrates aufnimmt, sowie die Anträge der Minderheiten II und III, die ich gleichzeitig begründe, appellieren an ebendiesen Mut.
Die Aufgabe, die wir haben, ist nicht einfach zu lösen, wir haben es gehört; aber ich bin und bleibe der Meinung, dass eine nicht grundrechtskonforme Umsetzung der Ausschaffungs-Initiative eine Missachtung der doppelten Aufgabe wäre, die wir haben: Wir haben als Parlament nicht nur die Aufgabe, eine Initiative umzusetzen - das müssen wir, deshalb sind wir auf das Geschäft auch eingetreten -, sondern wir haben gleichzeitig die Aufgabe, die in der Bundesverfassung festgelegten Grundprinzipien und Grundwerte zu beachten. Trotz aller Debatten: Diese Aufgabe bleibt bestehen, auch wenn ein Gegenvorschlag mit dem gleichen Ziel keine Mehrheit gefunden hat. Es gibt in dem Sinne nicht nur unveräusserliche Rechte, es gibt für uns als Parlament auch "unveräusserliche" Pflichten.
Wir verstehen die Schweiz als demokratischen Rechtsstaat mit den zwei Beinen Rechtsstaatlichkeit und Demokratie. Ein Bein, die direkte Demokratie, ist stark, das ist gut so; umso wichtiger aber ist es, dass wir auch das andere Bein, die Grundrechte, beachten. Es sind fundamental liberale Werte betroffen: Es geht nämlich um die Einschränkung der staatlichen Macht durch das Prinzip, dass jedes Staatshandeln durch öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein muss. Artikel 5 der Bundesverfassung gilt, sonst wird aus der Demokratie eine Tyrannei der Mehrheit.
Die Frage ist, wie wir das institutionell garantieren. Wir haben kein Verfassungsgericht, wir haben auch die konkrete Normenkontrolle abgelehnt. Das geschah mit dem Verweis darauf, dass wir als Parlament diese Doppelaufgabe haben: einerseits Umsetzung des Einzelwillens, andererseits Einhaltung der gesamten Verfassungskonformität. Diese Herausforderung haben wir, und die stellt sich bei der Beantwortung der Frage der Unterscheidung: Minderheit I oder Mehrheit? Ausschaffungsautomatismus oder Verhältnismässigkeit? Automatismus oder Einhaltung völkerrechtlicher Garantien? Das auch an Herrn Rutz, der meinte, das sei dann plötzlich keine Frage mehr.
Der Bundesrat hat hier einen Kompromissvorschlag vorgelegt. Der Kompromiss ist so, dass er eigentlich das Verhältnismässigkeitsprinzip auch nicht dem Buchstaben nach beachtet, aber immerhin sagt: Wenn eine Verurteilung nach Deliktskatalog unter einem gewissen Strafmass liegt, dann müssen die Interessen abgewogen werden. Das ist der Kompromiss des Bundesrates; mit meiner Minderheit I beantrage ich Ihnen, diesen zu übernehmen.
Für mich steht dann aber auch meine Minderheit II im Zentrum, die den Entwurf des Bundesrates noch ergänzt und ganz allgemein an das Prinzip der Verhältnismässigkeit appelliert.
Wer argumentiert, das könne dann das Bundesgericht übernehmen, argumentiert falsch. Er stellt nämlich das Bundesgericht vor ein unlösbares Dilemma: Wenn es das Gesetz nicht wörtlich auslegt, verstiesse es gegen Artikel 190 der Bundesverfassung, welche eine konkrete Normenkontrolle ausschliesst.
Würde es das Bundesgericht aber wörtlich anwenden, wäre in solchen Fällen eine Verurteilung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte absehbar und in der Konsequenz das Bundesgericht gemäss Bundesgerichtsgesetz gezwungen, sein eigenes Urteil zu revidieren. Beides wäre stossend, und beides würde eben die Debatte um einen angeblichen Richterstaat oder um eine Diktatur des Völkerrechts unnötig anheizen.
In dem Sinne haben Sie jetzt wirklich die Möglichkeit, eine Lösung zu finden, die beide Anliegen unter ein Dach bringt, einerseits das Anliegen der Initiative - derjenigen, über die abgestimmt wurde, nicht derjenigen, die erst eingereicht wurde - und andererseits das Anliegen, unserem Rechtsstaat als Ganzes Sorge zu tragen. Ich, wir Grünen, wir alle hier haben beim Amtsantritt gelobt oder geschworen, die Verfassung und die Gesetze zu achten. Und diesem Gelöbnis schulden wir es, hier auch für die Grundpfeiler des Rechtsstaates einzustehen, wenn uns dies in der Öffentlichkeit wenig Lorbeeren einbringen mag.
In dem Sinne: Unterstützen Sie die Minderheiten I und II. Sollte das scheitern, versuchen Sie wenigstens den Entwurf des Bundesrates so zu optimieren, dass Sie diesen Strafrahmen, bei dem noch ein Ermessen möglich ist, etwas höher ansetzen. Das wäre dann der letzte Kompromiss, den wir auch noch einzugehen bereit wären mit dem Antrag der Minderheit III. Ich danke für die Unterstützung.
Tschümperlin Andy · Mit-M · Nationalrat · Schwyz · Sozialdemokratische Fraktion
Ich bitte Sie, meine Minderheit V zu unterstützen.
In Artikel 66a Absatz 1 verlangt diese Minderheit, dass auf das Strafmass in der Gesetzesformulierung verzichtet wird, in Absatz 2 und in Absatz 3 soll aber die Fassung des Bundesrates gelten. Im Unterschied zur Durchsetzungs-Initiative gemäss Mehrheitsfassung würde diese die Verhältnismässigkeit besser beachten.
Es kann doch in einem Rechtsstaat wie der Schweiz nicht sein, dass unabhängig von der Höhe der Strafe verlangt wird, dass Ausländer, die wegen geringfügiger strafbarer Handlungen verurteilt worden sind, des Landes verwiesen werden! In der Kommission wurde uns dazu ein Beispiel genannt, das aufzeigt, dass trotz diverser Delikte keine zwangsläufig hohe Strafe gesprochen werden muss. Ich möchte Ihnen dieses Beispiel nicht vorenthalten. Eine Person steigt in einen Keller, bricht dort eine Kellertüre auf und nimmt eine Kiste Wein mit. Bei diesem Delikt werden drei verschiedene Straftatbestände begangen: Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung und Diebstahl. Die Folge von diesen Delikten: Wenn diese Person nicht vorbestraft ist, dann wird sie eine geringe, bedingte Strafe erhalten. Wenn nun die Mehrheitsfassung obsiegen würde, müsste eine solche Person ausgewiesen werden. Darum spielt eben eine Mindestgrenze eine Rolle.
Die Vernehmlassung zur Vorlage des Bundesrates hat ergeben, dass die Formulierung einer Mindeststrafe eine klare Unterstützung erhält. Es geht bei diesem Minderheitsantrag auch darum, dass dem Verhältnismässigkeitsprinzip und den völkerrechtlichen Verpflichtungen Beachtung geschenkt wird. Ein Automatismus für Landesverweisung, wie in der Durchsetzungs-Initiative vorgesehen, schafft eben genau diese Ungerechtigkeiten im Einzelfall, die wir als gesetzgebende Behörde nicht einfach durchwinken können. Wir hatten eine ausserordentlich gute Diskussion in der SPK, ich habe es schon gesagt und betone es noch einmal. Selten waren unsere Diskussionen in der Kommission auf einem so guten Fundament. Rund um die Feststellung der Gültigkeit der Durchsetzungs-Initiative haben wir festgehalten und festgestellt, dass in der Bundesverfassung in Artikel 5 Absatz 4 eben steht, dass Bund und Kantone das Völkerrecht beachten.
Weil wir als Parlamentarier auf die Bundesverfassung das Gelübde abgelegt oder darauf geschworen haben, sind wir auch an sie gebunden. Die Bundesverfassung wurde von der Mehrheit von Volk und Ständen angenommen. Wenn man von Volksauftrag spricht, spielt auch das eine ausserordentlich wichtige Rolle. Wenn nun die SVP in der Durchsetzungs-Initiative zur Ausschaffungs-Initiative verlangt, dass ein Bundesgesetz vor der Bundesverfassung und dem Völkerrecht wirksam sein soll, verstösst diese Forderung gegen unsere eigene schweizerische Verfassung. Die SVP geht eben nicht nur weit, sie geht definitiv zu weit. Ich verstehe darum nicht, dass die Mitteparteien gemeinsam mit der SVP definitiv zu weit gehen wollen. Das hat übrigens auch die Mehrheit der Staatspolitischen Kommission so gesehen. Bei Artikel 66e wurde deshalb ein Antrag mit 13 zu 11 Stimmen verworfen, nun ist er als Minderheitsantrag aufgeführt.
Auch wenn uns ein Entscheid der Bevölkerung nicht passt, sind wir bei Entscheiden über Abstimmungen auch an die Annahme durch die Bevölkerung gebunden, nämlich an die Annahme der Bundesverfassung. Echte Volksvertreter respektieren solche Entscheide.
Ich bitte Sie, vor allem die bürgerlichen Mitteparteien, darum eindringlich, Ihren Verfassungsauftrag, den sie als gewählte Parlamentarierin oder als gewählter Parlamentarier zu erfüllen haben, hier mit diesem Minderheitsantrag zu unterstützen und die Verhältnismässigkeit zu wahren.
Gross Andreas · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion
Der Antrag der Minderheit IV auf Seite 7 der Fahne hat eine ähnliche Bedeutung wie die Ausnahme, die Herr Tschümperlin jetzt in Bezug auf das Völkerrecht erwähnt hat.
Sogenannte Ausländer haben auch Rechte, dies entsprechend den Rechten, die aus den Verträgen kommen, die wir abgeschlossen haben. Solange wir diese Verträge nicht explizit kündigen oder davon ausgehen, dass wir sie kündigen, müssen wir daran erinnern, dass alles, was wir ihnen gegenüber beschliessen, immer einen Vorbehalt hat, nämlich die Verpflichtungen, die gemäss den geltenden internationalen Verpflichtungen für diese sogenannten Ausländer gelten, bei der Europäischen Menschenrechtscharta und dem zwingenden Völkerrecht z. B. das Non-Refoulement-Gebot. Wir müssen immer sicher sein, dass wir, wenn wir Leute ausweisen, sie nicht irgendwohin ausweisen, wo sie an Leib und Leben bedroht sind.
In Bezug auf Europäer, die der EU angehören, gilt das Freizügigkeitsabkommen. Die Minderheit möchte mit Absatz 5 daran erinnern. Das ist meines Erachtens wichtig, weil Sie sonst nirgends sagen, dass diese Verträge gekündigt sind. Wenn Sie nicht wollen, dass diejenigen, die dieses Gesetz lesen, wieder von falschen Annahmen ausgehen, dann müssen Sie hier diesen Absatz 5 einfügen und der Minderheit IV zustimmen. Ich bitte Sie darum.
Flach Beat · Mit-M · Nationalrat · Aargau · Grünliberale Fraktion
Jetzt wird es etwas kompliziert, wir werden nämlich jetzt etwas über meine Minderheitsanträge hören. Meine Minderheitsanträge beziehen sich auf das Konzept der Mehrheit Ihrer Kommission - und nicht mehr auf das Konzept des Bundesrates, worauf sich die vorangegangenen Erläuterungen zu den anderen Minderheitsanträgen bezogen haben.
Die Mehrheit der Kommission hat, wie Sie gehört haben, den Katalog der Straftaten aufgestellt, die bei einer Verurteilung zur Massnahme führen, dass der verurteilte Straftäter das Aufenthaltsrecht in der Schweiz verliert. Die Kommission hat diesen Katalog entsprechend der Durchsetzungs-Initiative und anhand der Ausschaffungs-Initiative formuliert. Wir haben dort einen Wechsel vollzogen; wir haben einen strafrechtlichen Grundsatz umgestossen, gemäss dem wir die Bestrafungen immer nur gemessen an der Schwere der Straftat und aufgrund der Verwerflichkeit vornehmen. Wir sind hingegangen und haben gesagt: Wir haben gewisse Straftaten, die so verwerflich sind, dass sie zu einer Ausschaffung führen sollen. Wenn wir das schon machen, dann sollten wir es richtig machen und den Katalog genau anschauen. Darum habe ich die Anträge eingereicht, die jetzt als Anträge der Minderheiten VI, VII und VIII vorliegen.
Mit dem Antrag der Minderheit VI soll dem Strafrechtskatalog noch Artikel 226bis des Strafgesetzbuchs beigefügt werden. Gemäss diesem Artikel wird bestraft, wer vorsätzlich durch Kernenergie, radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlen eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder fremdes Eigentum von erheblichem Wert verursacht. Dieser Straftatbestand ist einer der gemeingefährlichen Straftatbestände; er fehlt jetzt in diesem Katalog. Es gibt in meinen Augen aber keinen Grund, diesen Straftatbestand nicht aufzunehmen. Natürlich begeben wir uns damit allenfalls in die Schwierigkeit, dass noch andere Straftatbestände auftauchen, die hier zu berücksichtigen wären. Wenn wir aber in der ersten Lesung diesen Katalog aufnehmen, dann sollten wir versuchen, dies so genau wie möglich zu machen.
Der Minderheitsantrag VII ist eine Anlehnung an das bundesrätliche Konzept. Wir haben den Betrug in Artikel 146 Absatz 1 des Strafgesetzbuches. Er soll ebenfalls in den Katalog aufgenommen werden, das ist auch richtig. Und selbstverständlich sollen auch andere Straftaten, beispielsweise aus dem Bereich des Leistungs- und Abgabebetruges, in diesen Katalog aufgenommen werden. Es kann ja nicht sein, dass wir jemanden ausschaffen, der einen Einbruchdiebstahl begangen hat, aber jemanden, der den Staat in grösserer Höhe um Abgaben betrogen hat und dafür mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bestraft wird, nicht ausschaffen. Der Betrug muss aufgenommen werden. Sie können nicht sagen, Sie wollen das nicht haben.
Dasselbe gilt für Artikel 191: Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf oder zu einer beischlafähnlichen Handlung bringt, soll ebenfalls ausgeschafft werden. Es ergibt ja keinen Sinn, den Eierdieb auszuschaffen, aber nicht auszuschaffen, wer jemandem K.-o.-Tropfen verabreicht und ihn nachher sexuell schändet. Ebenso soll ausgeschafft werden, wer eine Schwangerschaft abbricht und das mit Absicht oder eine Frau zum Schwangerschaftsabbruch anstiftet oder ihr beim Schwangerschaftsabbruch hilft. Das ist ebenfalls eines jener Verbrechen, das in diesen Katalog gehört.
Der letzte und meiner Meinung nach wichtigste Minderheitsantrag ist der Minderheitsantrag X. Die Minderheit X beinhaltet, dass das Gericht in Härtefällen ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen kann, "wenn diese für den Ausländer unzumutbar ist, weil er dadurch in seinen persönlichen Rechten, die von internationalen Menschenrechtsgarantien geschützt werden, in schwerwiegender Weise verletzt würde". Das ist eigentlich umgesetzt, was die Versprecher der Ausschaffungs-Initiative immer wieder gesagt haben, nämlich: Für kleine Fälle oder wenn jemand Gefahr läuft, in einen Staat ausgeschafft zu werden, der sich nicht an diese grundlegenden, minimalen Menschenrechtsvoraussetzungen hält, wollen wir die Ausschaffung nicht vollziehen.
Es geht hier nicht darum, ob eine Person deshalb nicht ausgeschafft werden kann, weil sie beispielsweise in einem arabischen Land als Frau nicht mehr Auto fahren kann; darum geht es nicht. Es geht darum, eine klare Bestimmung ins Gesetz einzubauen, mit welcher wir den Richtern, insbesondere den Bundesrichtern, in Bezug auf die Einhaltung von nach aussen abgegebenen völkerrechtlichen Versprechungen den Rücken stärken wollen. Verstecken wir uns also nicht hinter dem Bundesgericht, und hoffen wir nicht, es möge uns dann nach Artikel 5 der Bundesverfassung schon irgendwie vor unseren sehr harten Sanktionen schützen. Sondern bauen wir als sorgfältige Gesetzgeber hier diese Bestimmung ins Gesetz ein, und schliessen wir damit den Katalog ab, sodass das Bundesgericht eben auch entsprechend der Europäischen Menschenrechtskonvention handeln kann und sich selbst nicht im Weg steht bzw. in ein Dilemma gerät bezüglich der Anwendung von Artikel 190 der Bundesverfassung und der EMRK.
Lustenberger Ruedi · P-M · Nationalrat · Luzern · Fraktion CVP-EVP
Präsident (Lustenberger Ruedi, Präsident): Der Antrag der Minderheit IX (Bäumle) ist zurückgezogen worden.
Vischer Daniel · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion
Lassen Sie mich vorab Folgendes sagen: Wenn eine Initiative angenommen wird, haben wir einen neuen Verfassungsartikel; und bei der Umsetzung des Verfassungsartikels zählt einzig der Wortlaut der Initiative. Es kursiert die falsche Meinung, dass die Initianten bei der Umsetzung einer Initiative eine Sonderstellung einnehmen sollen und können. Wenn eine Initiative Zustimmung findet, kann man sich nur auf den Wortlaut der Initiative behaften lassen. Wir wissen im Nachhinein nie, aus welchen Gründen eine Initiative tatsächlich angenommen worden ist. Es kann ja nicht sein, dass am Schluss die Meinungserhebung die Auslegung einer Initiative bestimmt und dabei dem Wortlaut widerspricht. Damit sind wir beim Problem der nun zur Debatte stehenden Minderheitsanträge. Es gelten für mich drei Grundsätze:
1. In jedem Fall muss eine Einzelfallprüfung vorgenommen werden. Dies ergibt sich aus dem Verfassungsartikel zum rechtlichen Gehör, und dies ergibt sich auch aus der EMRK-Bestimmung des fairen Verfahrens. Mit der nun vorgesehenen Umsetzung der Mehrheit derogieren Sie das und antizipieren erst noch die Durchsetzungs-Initiative; Sie machen mithin eine Gesetzgebung, die weit über den Wortlaut der angenommenen Initiative hinausgeht.
2. Das Verhältnismässigkeitsprinzip ist ein übergeordneter Verfassungsgrundsatz. Er gilt generell in der Auslegung der übrigen Verfassungsartikel. Das heisst, es ist nicht möglich - weder über einen neuen Verfassungsartikel noch über die Ausführungsgesetzgebung -, das Verhältnismässigkeitsprinzip einzuschränken. Genau das tun Sie. Das ist ein Irrglaube. Der Bundesgerichtsentscheid vom Oktober 2012, der sich mit der Ausschaffungs-Initiative befasste, hat genau dies treffend festgehalten. Ich warne Sie davor, als Gesetzgeber zu meinen, Sie könnten diese Auslegung unserer Bundesverfassung einfach durch mutwillige Gesetzgebung ausser Kraft setzen. Und genau das tun Sie mit dieser Legiferierung, wie sie nun vorliegt.
3. Auch der Katalog der betroffenen Straftatbestände muss die Verhältnismässigkeit berücksichtigen und abgestuft sein. Das heisst, dass Sie auch hier nicht willkürlich im Strafgesetzbuch als insgesamt milder eingestufte Delikte mit Bezug auf die Strafdrohung und den Strafrahmen nun härter behandeln als andere Delikte, die eine stärkere Pönalisierung im Gerüst des Strafgesetzes vorsehen. Und genau das tun Sie mit Ihrem Katalog. Dieser Katalog spottet auch in sich jeder Verhältnismässigkeit und ist in diesem Sinne auch nicht vereinbar mit dem Gesamtgerüst unserer Bundesverfassung und dem Grundgerüst unseres rechtsstaatlichen Vorverständnisses. Ich bin zwar kein Fan davon, dass man jetzt, weil die eine Seite das tut, zu laubsägen beginnt und meint, man müsse jetzt noch hundert neue Straftatbestände hineinnehmen. Aber wenn Sie schon diese Dummheit machen, dann machen Sie sie wenigstens besser.
Rutz Gregor A. · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Wir beantragen Ihnen, der Mehrheit zuzustimmen und die Minderheiten zu Artikel 66a abzulehnen. Warum? Weil diese Umsetzung, wie sie von der Mehrheit der Kommission vorgeschlagen wird, Herr Kollege Vischer Daniel, eben nicht über die Initiative hinausgeht, sondern den Auftrag der Initiative wahrnimmt, dass eben bei einer Verurteilung wegen gewisser Delikte eine Wegweisung aus der Schweiz zwingende Folge und damit Teil des Urteils sein soll.
Sie sehen, wenn Sie den Text lesen, dass die Initianten der Durchsetzungs-Initiative, deren Text ja übernommen worden ist, sich durchaus noch einmal Gedanken gemacht haben. Der Text, den wir damals in der Arbeitsgruppe des EJPD eingebracht haben, wurde überarbeitet. Es gibt ein Zweistufenprinzip: Delikte, wo eine Wegweisung sofort zu erfolgen hat, und andere, wo dies im Wiederholungsfall geschehen muss. Mit dieser Zusammenstellung der Delikte sind wir der Auffassung, dass dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung getragen ist.
Wenn Sie den Vorwurf erheben, dass hier schematisiert wird, dann müssen Sie Folgendes sehen: Jedes Gericht, wenn es eine Praxis entwickelt, ist gezwungen eine gewisse Schematisierung vorzunehmen. Das liegt ja in der Natur der Sache. Es ist durchaus mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, welcher ja immer wieder neu ausgelegt werden muss, welcher nicht ein absoluter Wert ist, vereinbar, wenn man einen solchen Deliktskatalog zusammenstellt, der eben jene Delikte aufnimmt, welche die öffentliche Ordnung und Sicherheit in besonderem Masse gefährden.
Wenn Sie kritisieren, dass hier Einbrüche aufgeführt sind, muss ich Ihnen sagen: Schauen Sie einmal im Land herum! Das ist ein Thema, das ist ein ganz grosses Problem, diese organisierten Banden, welche strassenzugsweise Einbruchsdelikte verüben. Hier sind wir als Gesetzgeber aufgefordert zu handeln, und ebenso bei den anderen Delikten, die in diesem Katalog enthalten sind.
Wir bitten Sie, der Mehrheit zuzustimmen und die Minderheitsanträge abzulehnen.
Badran Jacqueline · Mit-F · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion
Herr Nationalrat Rutz, vielleicht können Sie mir sagen, weshalb so gewichtige Wirtschaftsdelikte als Ausschaffungsgründe nicht vorkommen, weshalb sie also fehlen. Ich meine damit Steuerbetrug, Insiderhandel, Urkundenfälschung, Kursmanipulationen, die teilweise hohe Strafmasse nach sich ziehen. Haben Sie diese Delikte vergessen? Sind dies in Ihrer Welt Kavaliersdelikte? Oder wollen Sie ausländische, vermögende Personen auch hier privilegieren, wie Sie es seit Jahren in anderen Bereichen auch machen?
Lustenberger Ruedi · P-M · Nationalrat · Luzern · Fraktion CVP-EVP
Präsident (Lustenberger Ruedi, Präsident): Frau Badran, ich weise Sie darauf hin, dass Sie eine Frage stellen können. Sie haben jetzt drei Fragen gestellt.
Badran Jacqueline · Mit-F · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion
Es ist eine Multiple-Choice-Frage. Herr Rutz kann die erste, die zweite oder die dritte Frage wählen. (Heiterkeit)
Rutz Gregor A. · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Ich werde versuchen, das in einer Antwort zu klären. Wenn Sie den Text der Ausschaffungs-Initiative gelesen haben, Kollegin Badran, dann sehen Sie, dass diese eben explizit vorsieht, dass der Gesetzgeber den Katalog der Delikte erweitern kann. Der Deliktskatalog, den wir vorschlagen, ist fokussiert auf Delikte, welche die öffentliche Sicherheit in besonderem Masse gefährden. Das war die Grundidee der Initiative, weil wir hier besonderen Handlungsbedarf geortet haben. Wir sind nicht a priori dagegen, dass der Deliktskatalog erweitert wird; wir wären aber sehr glücklich, wenn Sie zumindest einmal dem zustimmen könnten, was die Initiative fordert. Wenn wir das dann unter Dach und Fach haben, können wir gerne über weitere Delikte diskutieren.
Flach Beat · Mit-M · Nationalrat · Aargau · Grünliberale Fraktion
Herr Kollege Rutz, wenn ich Sie jetzt richtig verstanden habe, dann wollen Sie vor allem jene Delikte, welche die öffentliche Sicherheit gefährden, mit der Ausschaffung bekämpfen. Verstehe ich Sie richtig, dass der Sozialmissbrauch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit darstellt? Wenn jemand aber einem Mädchen K.-o.-Tropfen einflösst und es nachher vergewaltigt, gehört das offenbar nicht zur öffentlichen Sicherheit; denn diesen Tatbestand wollen Sie ja nicht in den Katalog aufnehmen.
Rutz Gregor A. · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Der Punkt des Sozialmissbrauchs ist eine Erscheinung, die wir in den vergangen Jahren zunehmend beobachten konnten, weil eine Zuwanderung eben nicht mehr nur in den Arbeitsmarkt, sondern zunehmend in die Sozialsysteme stattfindet. Dieser Punkt war in der Arbeitsgruppe Anfang 2011 erstaunlicherweise bereits völlig unbestritten. Man muss das regeln, weil hier auch ein gewisser Handlungsbedarf gegeben ist. Das hat nicht direkt mit der öffentlichen Sicherheit zu tun, da haben Sie Recht, aber hier ist ein erhöhter Handlungsbedarf gegeben, weshalb das in den Deliktskatalog aufgenommen worden ist.
Jositsch Daniel · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion
Lassen Sie mich eines vorwegschicken, damit das klar ist: Wenn eine Volksinitiative eine Mehrheit findet, dann ist sie umzusetzen. Ich habe diese Initiative damals bekämpft. Nichtsdestotrotz ist es auch meine Aufgabe, sie umzusetzen. Es ist meine Aufgabe, sie umzusetzen, wie ich in jedem Fall dazu verpflichtet bin, den Volkswillen umzusetzen.
Nun hat das Volk nicht nur über die Ausschaffungs-Initiative entschieden, sondern es hat auch über sehr viel anderes entschieden, z. B. auch über die Bundesverfassung. Und gemäss Bundesverfassung ist das Verhältnismässigkeitsprinzip zu wahren. Sie finden dies explizit in Artikel 5 der Bundesverfassung, wo klipp, klar und einfach steht: Jedes staatliche Handeln - also z. B. unseres - "muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein". Wir müssen also einen Weg finden, die Verfassungsbestimmung, die durch die Ausschaffungs-Initiative in die Bundesverfassung gekommen ist, in Übereinstimmung mit den anderen Verfassungsbestimmungen zu bringen, also z. B. mit der Verhältnismässigkeit. Und Herr Rutz hat natürlich Recht, wenn er sagt, dass sich auch das Verhältnismässigkeitsprinzip in der Rechtspraxis entwickelt. Nur ist es leider so, Herr Rutz - entschuldigen Sie, wenn ich Sie in Ihrer Unterhaltung störe -, dass das Verhältnismässigkeitsprinzip sicher auch einem gewissen Wandel unterliegt, aber nicht dem Wandel, gänzlich zu verschwinden. D. h., wenn Sie einen Vorschlag machen wie bei der Durchsetzungs-Initiative, wo es eben keine Verhältnismässigkeitsprüfung mehr gibt, ist das nicht eine Weiterentwicklung dieses Prinzips, sondern schlicht und ergreifend dessen Abschaffung.
Mit Blick auf die verschiedenen Varianten, insbesondere die Variante des Bundesrates und die Variante der Kommissionsmehrheit, muss ich feststellen - ich sage das jetzt einmal als Strafrechtler -, dass ich mit beiden nicht besonders glücklich bin. Aber das liegt in der Natur der Sache. Wir müssen einen solchen Deliktskatalog definieren. Wenn wir aber einfach einen Automatismus für gewisse Delikte einführen und sagen, dass diese Delikte zwangsläufig zur Ausschaffung führen, kommen wir zwangsläufig auch zu absurden Ergebnissen. Es wurden schon Beispiele genannt, Sie können diese beliebig erweitern. Ganz allgemein: Nehmen Sie beispielsweise einmal an, ein junger Mann - der in der Schweiz geboren worden ist, in der Schweiz aufgewachsen ist, in der Schweiz zur Schule gegangen ist, in der Schweiz eine Lehre gemacht hat - würde jetzt etwas machen, was nicht in Ordnung ist, aber ein geringfügiges Delikt ist; nehmen Sie einmal an, er schlägt jemandem bei einer Schlägerei in einem Wirtshaus ein blaues Auge und wird deswegen für einfache Körperverletzung verurteilt.
Das ist ein Delikt, und das ist in Ordnung. Wenn dieser Mann ein paar Jahre später, sagen wir einmal neun Jahre später, das gleiche oder ein anderes Bagatelldelikt begeht, dann müsste ihn der Richter zwangsläufig ausschaffen. Das sind die Beispiele, die zeigen, was Verhältnismässigkeit bedeutet.
Verhältnismässigkeit bedeutet, dass ein Bürger, der gegen das Strafrecht verstossen hat, vor dem Richter zu erscheinen hat. Der Richter kann dann, in Abwägung des konkreten Falls, entscheiden: Ist das einer - Sie haben es erwähnt -, der einer organisierten Gruppe angehört, die Einbrüche verübt? Es ist selbstverständlich, dass man solche Leute wegweisen soll. Oder haben wir es mit einem jungen Secondo zu tun, der - um es auf Schweizerdeutsch zu sagen - einmal einen "Seich" gemacht hat? Müssen wir den auch wegweisen?
Ich ersuche daher insbesondere die Vertreter der Mitteparteien: Stehen Sie zu den Prinzipien, zu denen Sie in unserem Land immer gestanden sind, nämlich zu den Grundprinzipien wie zum Beispiel zur Verhältnismässigkeit. Sie können nicht Ja sagen zur Version der Mehrheit. Sie können nur einer alternativen Version zustimmen, wie sie beispielsweise der Bundesrat und damit die Minderheit I (Glättli) vorschlagen oder wie sie die Minderheit V (Tschümperlin) vorschlägt. Mit dieser Version wird zwar am Konzept der Mehrheit festgehalten, aber es kommen immerhin Elemente der Verhältnismässigkeit hinzu. Sie können nur eine solche Variante unterstützen. Bei allen anderen Varianten - das muss ich Ihnen sagen - bewegen Sie sich in strafrechtlicher und in rechtlicher Hinsicht ins Mittelalter zurück.
Fluri Kurt · Mit-M · Nationalrat · Solothurn · FDP-Liberale Fraktion
Wir bewegen uns bei den Artikeln 66a bis 66d in einem Gesamtkonzept. Ich äussere mich jetzt zu den Minderheiten I bis X und dann erst wieder bei Artikel 66e.
Herr Tschümperlin und Herr Glättli haben uns daran erinnert, dass wir das Gelübde auf Verfassung und Gesetz jeweils zu Beginn der Amtsperiode ablegen. Das ist richtig. Aber, Herr Glättli und Herr Tschümperlin, am 28. November 2010 haben Volk und Stände beschlossen, genau diese Verfassung so zu ändern, wie wir sie jetzt vor uns haben. Und nun, was jetzt, lieber Herr Glättli und lieber Herr Tschümperlin? Das ist die neuere Verfassungsbestimmung. Normalerweise geht neues Recht älterem vor. Normalerweise geht spezielles Recht dem generellen Recht vor. Sie kennen unsere Haltung: Wir stehen nicht hinter dieser Ausschaffungs-Initiative. Wir stehen nicht hinter dieser Ausführung. Wir haben es anders gewollt. Ausgerechnet Sie, die damals den Gegenvorschlag nicht mitgetragen haben, wollen uns jetzt darauf behaften. Wir nehmen das zur Kenntnis. Es ist aber höchst unglaubwürdig. Sie hätten damals die Chance gehabt, die Sache richtig aufzugleisen. Dann hätten wir dieses Dilemma nicht, das wir heute vor uns haben.
Wir haben aber jetzt diese Verfassungsbestimmung. Wir können nicht immer die geltende Verfassung nach Artikel 121 negieren, ein anderes Ausführungsgesetz beschliessen. Denn dann kommt bestimmt die nächste Initiative, die erst recht angenommen wird, weil man polemischerweise sagen kann, dass das Parlament Arbeitsverweigerung macht und die Initiative nicht ausführt. Dann haben wir eine zweite, vielleicht eine dritte Initiative, die angenommen wird, weil es auf Verfassungsebene keine Gesetzesinitiative gibt. Die setzen wir jedes Mal nicht um, weil es die rechtsstaatlichen Prinzipien verletzt. Ja, was dann? Wollen Sie die Verfassung immer mehr mit unmöglichen Initiativen anreichern und diese nie ausführen?
Ich weiss auch keine Lösung. Ich weiss auch nicht, wie das Bundesgericht urteilt. Artikel 5 Absatz 2 in der Verfassung ist natürlich zu beachten. Sämtliches staatliches Handeln hat verhältnismässig zu sein. Aber ob sich das Bundesgericht im konkreten Fall an die Ausführungsgesetzgebung hält, die wir jetzt vermutlich beschliessen, oder dieses Verhältnismässigkeitsprinzip beachtet, wissen wir nicht. Macht es das Erstgenannte, geht das Ganze nach Strassburg, kommt mit Sicherheit wieder zurück und dann muss sich das Bundesgericht erneut damit beschäftigen. Macht das Bundesgericht bereits in seiner ersten Jurisdiktion diesen Bezug zur Verhältnismässigkeit, wird es hier wieder heissen, das Bundesgericht halte sich nicht an den Volkswillen. Der Konflikt ist bereits vorprogrammiert, so oder so.
Aber heute haben wir die Situation, dass wir die Initiative auszuführen haben. Deswegen haben wir, wie ich bereits am Morgen ausführlich dargestellt habe, unseres Erachtens die Pflicht, diese schlechte Initiative schlecht umzusetzen - wider die rechtsstaatlichen Grundsätze. Unseres Erachtens wurde die Weiche im November 2010 in die falsche Richtung gestellt. Deswegen lehnen wir alle Minderheitsanträge ab, die dem Konzept der Mehrheit widersprechen.
Zum Antrag der Minderheit II, zum Verhältnismässigkeitsprinzip, habe ich mich bereits geäussert. Wir wissen nicht, ob sich das Bundesgericht - das wird wahrscheinlich der erste Lackmustest sein - an den allgemeinen Verfassungsgrundsatz gemäss Artikel 5 Absatz 2 hält oder ob es einen Fall im Sinne der Ausführungsgesetzgebung beurteilt, dann das Urteil von Strassburg aber natürlich umgehend zurückerhalten wird.
Mit anderen Worten: Im Konzept der Mehrheit haben alle Minderheitsanträge keinen Platz. Wir lehnen sie samt und sonders ab und äussern uns erst wieder zur Minderheit II bei Artikel 66e.
Glättli Balthasar · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion
Herr Fluri, Sie stellen jetzt eine neue Weiche und sagen, sie wollten die schlechten Bestimmungen der Durchsetzungs-Initiative, die Sie ja auch als schlecht bezeichnen, lieber im Gesetz als in der Verfassung. Dann könne man ja dagegen das Referendum ergreifen. Sind Sie bereit, mit uns das Referendum zu ergreifen? Oder ist das nur ein gespielter Gewissenskampf, sind das nur Krokodilstränen?
Fluri Kurt · Mit-M · Nationalrat · Solothurn · FDP-Liberale Fraktion
Ich vergiesse grundsätzlich keine Krokodilstränen. Das ist der normale gesetzgeberische Ablauf in unserem Land. Zuerst wird die verfassungsmässige Grundlage gesetzt. Diese hat man jetzt - wir haben es anders gewollt. Die Verlierer haben die Umsetzung dann mit dem Referendum zu bekämpfen. Wird das Referendum angenommen, ist man zurück auf Feld eins. Dann hat man zwar die strenge Verfassungsbestimmung, aber das Volk hat den Fingerzeig so gegeben, dass die Umsetzung nicht in dieser Härte erfolgen soll. Das ist der normale Ablauf. Ob ich dort mitmache oder nicht, ist im Moment nicht zu beurteilen.
Ich kann Ihnen aber sicher sagen, dass ich mit Sicherheit nicht die Ausführungsgesetzgebung, wie sie jetzt vermutlich beschlossen wird, unterstützen werde, wenn das Referendum gegen diese kommt.
Vischer Daniel · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion
Herr Fluri, gehen Sie mit mir einig, dass diese Umsetzung nun weiter geht - in klarer Weise weiter geht - als der Wortlaut der Initiative, sodass man mit keinem Deut zu Recht behaupten kann, man würde den Volkswillen damit umsetzen? Vielmehr antizipiert man doch auf diese Weise eine Zweitinitiative, über die gar noch nicht abgestimmt worden ist, wobei sie mit dieser Gesetzgebung vermanscht wird. Wieso sprechen Sie überhaupt von Volkswillen? Diese Umsetzung hat mit dem Volkswillen nichts zu tun, weil sie ihn überschreitet. Widersprechen Sie dem?
Fluri Kurt · Mit-M · Nationalrat · Solothurn · FDP-Liberale Fraktion
Ja. Die Ausschaffungs-Initiative enthält den Deliktskatalog, der jetzt in der Durchsetzungs-Initiative aufgelistet ist. Die Ausschaffungs-Initiative postuliert den Automatismus. Die Ausschaffungs-Initiative postuliert die Unabhängigkeit des Strafmasses im Zusammenhang mit der Ausweisung. Das ist die Umsetzung. Sie geschieht nicht mit denselben Worten. Die Durchsetzungs-Initiative ist in dem Sinn keine rechte Durchsetzung, als sie etwas Weniges relativiert. Das setzen wir jetzt um, mit dieser minimalen Differenzierung, die ich allerdings nicht als Verbesserung bezeichnen möchte. Aber ich bin der Meinung, dass wir hier nicht über die Ausschaffungs-Initiative hinausgehen.
Schelbert Louis · Mit-M · Nationalrat · Luzern · Grüne Fraktion
Herr Fluri, für mich haben Sie jetzt so getan, als ob der Gegenvorschlag obsiegt hätte, wenn er die Unterstützung der Grünen und der SP gehabt hätte. Das wissen Sie so wenig wie ich.
Fluri Kurt · Mit-M · Nationalrat · Solothurn · FDP-Liberale Fraktion
Natürlich weiss ich das auch nicht. Aber mit einer Ablehnung von etwa 53 Prozent, wenn ich mich richtig erinnere, hätte das Ergebnis möglicherweise anders gelautet, wenn Sie, die SP, die Landeskirchen und diverse andere Organisationen sich hinter den Gegenvorschlag gestellt hätten. Wenn es nicht so herausgekommen wäre, dann hätten Sie heute wenigstens die moralische Legitimation, unseren Standpunkt zu verurteilen.
Amarelle Cesla · Mit-F · Nationalrat · Waadt · Sozialdemokratische Fraktion
Monsieur Fluri, je constate que vous transmettez toute la responsabilité au Tribunal fédéral et à la Cour européenne des droits de l'homme, qui va devoir trancher en définitive dans toute cette affaire. Ne serait-il pas plus simple de décider d'instituer enfin une Cour constitutionnelle fédérale?
Fluri Kurt · Mit-M · Nationalrat · Solothurn · FDP-Liberale Fraktion
Ich war seinerzeit ein Anhänger der Verfassungsgerichtsbarkeit, die ja in unserem Ratsplenum unterstützt worden ist, aber nicht im Ständerat. Ich halte es nach wie vor für falsch, dass wir Artikel 190 in der Bundesverfassung haben; aber das ist jetzt so entschieden.
Ich schiebe die Verantwortung nicht dem Bundesgericht oder Strassburg zu. Aber stellen Sie sich einmal vor, wir würden diese Ausschaffungs-Initiative nicht durchsetzen. Dann kommt die Durchsetzungs-Initiative zur Abstimmung, dies mit dem zusätzlichen Argument, wir würden die Umsetzung der ersten Initiative verweigern usw. Dann setzen wir auch die Durchsetzungs-Initiative nicht um - das kann doch nicht ewig so weitergehen! Irgendwann muss dieser Konflikt gelöst werden. Das können wir nicht, indem wir die Ausschaffungs-Initiative nicht umsetzen.
Streiff-Feller Marianne · Mit-F · Nationalrat · Bern · Fraktion CVP-EVP
Ich spreche für eine Minderheit der CVP/EVP-Fraktion. Die Minderheit unserer Fraktion unterstützt die Minderheiten V bis X. Wir sind überzeugt, dass es dem Willen der Bevölkerung entspricht, dass wir die Verhältnismässigkeit wahren und bei der Umsetzung der Ausschaffungs-Initiative die Rechtsstaatlichkeit nicht verletzen. Die Anträge der Kommissionsmehrheit, die mit ihrer unreflektierten Härte den Einzelfall nicht anschauen will, sind für uns nicht verhältnismässig. Als typisches Beispiel sei die Bestimmung erwähnt, auf die sich der Antrag der Minderheit X (Flach) bezieht. Die Mehrheit will nur von einer Landesverweisung abweichen, wenn die Tat in Notwehr oder in entschuldbarem Notstand geschah, ohne Wenn und Aber und ohne die Möglichkeit begründeter Ausnahmen. Wir wollen hier die Möglichkeit schaffen, dass ausnahmsweise von einer Landesverweisung abgesehen werden kann, wenn diese unzumutbar ist, weil Menschenrechtsgarantien in schwerwiegender Weise verletzt würden.
Die Anträge der Minderheiten enthalten vermittelnde Lösungen, die die Umsetzung der Ausschaffungs-Initiative mit einem engen Handlungsspielraum für die Gerichte ermöglichen. Für Härtefälle sind Ausnahmen möglich, und die Rechtsstaatlichkeit bleibt gewahrt.
Aus diesem Grund unterstützt eine Minderheit der CVP/EVP-Fraktion die Minderheiten V bis X. Ob wir die Minderheit I (Glättli) unterstützen, das heisst das Konzept des Bundesrates, hängt davon ab, was in Bezug auf die Minderheitsanträge zum Kommissionskonzept entschieden wird. Wenn diese nicht durchkommen, können wir das Kommissionskonzept nicht unterstützen und werden dem Entwurf des Bundesrates zustimmen.
Humbel Ruth · Mit-F · Nationalrat · Aargau · Fraktion CVP-EVP
Ich kann es kurz machen, weil ich die Position der Mehrheit der CVP-Fraktion in der Eintretensdebatte ausführlich dargelegt habe. Was die Minderheitsanträge zur Verhältnismässigkeitsprüfung und zum Kriterium Strafmass angeht, können und wollen wir nicht den Inhalt des vom Volk abgelehnten Gegenvorschlages zur Ausschaffungs-Initiative aufnehmen. Was den Deliktskatalog betrifft, halten wir uns an die Version der Initianten und an die Durchsetzungs-Initiative. Ein Deliktskatalog ist immer in gewissem Masse willkürlich, nicht abschliessend und im Einzelfall nicht gerecht. Aber wir halten uns in der Konsequenz auch da an den Katalog der Durchsetzungs-Initiative. Wir haben uns für diese Version entschieden.
Die klare Mehrheit der CVP-Fraktion wird dem Konzept der Mehrheit also zustimmen und alle Minderheitsanträge ablehnen.
Sommaruga Simonetta · VPBR-F · Bundesrat · Bern
In Artikel 66a umschreiben wir die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit das Gericht eine Landesverweisung aussprechen beziehungsweise darauf verzichten kann. Ich spreche zuerst zum Entwurf des Bundesrates. Wir haben in Absatz 1 den Deliktskatalog aufgenommen. Dieser Deliktskatalog entspricht dem, was damals in der Ausschaffungs-Initiative stand. Er enthält nicht mehr und nicht weniger. Im neuen Verfassungsartikel steht: "Der Gesetzgeber umschreibt die Tatbestände ... näher." Das haben wir gemacht, wir haben diese Tatbestände konkretisiert. Es steht auch: Der Gesetzgeber "kann sie um weitere Tatbestände ergänzen". Von dieser Möglichkeit hat der Bundesrat sehr zurückhaltend Gebrauch gemacht. So viel zu Absatz 1, mit dem die Ausschaffungs-Initiative respektive der neue Verfassungsartikel in Bezug auf den Deliktskatalog umgesetzt wird. Wer also den Volkswillen respektieren will, der hält sich an Absatz 1, wie er vom Bundesrat formuliert ist.
Zu den Absätzen 2 und 3: Diese beiden Absätze sind entscheidend dafür, wann die Landesverweisung die Ausnahme und wann sie die Regel ist. Die Mindeststrafe soll dem Verhältnismässigkeitsprinzip so weit wie möglich Rechnung tragen. Das ist die Haltung des Bundesrates. Im Vordergrund steht, dass Bagatellfälle nicht zu einer Landesverweisung führen sollen. Wenn Sie das Abstimmungsbüchlein nochmals hervornehmen - es ist interessant, daran zu erinnern -, sehen Sie: Genau das haben die Initiantinnen und Initianten gesagt. Das legt der Bundesrat nun fest.
Was schlägt Ihnen die Kommissionsmehrheit vor? Die Kommissionsmehrheit hat sich weitgehend an den Bestimmungen der Durchsetzungs-Initiative orientiert. In Absatz 1 übernimmt sie den Deliktskatalog, der vorwiegend Verbrechen enthält. Sie sollen, unabhängig von der Höhe der im Einzelfall ausgesprochenen Strafe, zwingend zu einer Landesverweisung führen. Der Bundesrat lehnt Absatz 1, wie er von der Kommissionsmehrheit formuliert ist, ab, weil der explizite Ausschluss einer Mindeststrafe zusammen mit der Streichung der Absätze 2 bis 4 des Entwurfes des Bundesrates zu einem Ausweisungsautomatismus führt, der mit dem Prinzip der Verhältnismässigkeit nicht vereinbar ist.
Denn hier führen selbst geringfügige Strafen, also schon eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen, zu einer zwingenden Landesverweisung. Noch einmal, dieser Ausweisungsautomatismus steht im Widerspruch zum Prinzip der Verhältnismässigkeit. Ich sage es noch einmal, ich habe es heute Morgen schon gesagt: Das Prinzip der Verhältnismässigkeit verpflichtet nicht nur die rechtsanwendenden Behörden, sondern eben auch die rechtsetzenden Behörden, und das sind Sie. Der Ausweisungsautomatismus wird zu Verletzungen der völkerrechtlichen Verpflichtungen führen, die die Schweiz eingegangen ist. Völkerrechtliche Verpflichtungen sind kein Hobby, sondern es sind Verträge, die wir unterzeichnet haben. Wir haben uns verpflichtet. Hierin wird es zu Verletzungen kommen, und zwar in Bezug auf die Europäische Menschenrechtskonvention, aber auch in Bezug auf den Uno-Pakt II; auch die Kinderrechtskonvention und das Freizügigkeitsabkommen werden nicht mehr in allen Punkten einzuhalten sein.
Ich komme zu Absatz 1bis gemäss Ihrer Kommissionsmehrheit: In diesem Absatz gibt es einen weiteren Deliktskatalog. Darin enthalten sind Verbrechen, aber auch Vergehen, zum Teil sogar leichtere Vergehen. Eine Verurteilung wegen eines dieser Delikte soll gemäss Kommissionsmehrheit ebenfalls zwingend und automatisch zu einer Landesverweisung führen, sofern der Täter vorbestraft ist. Diese Vorstrafe umfasst alle Möglichkeiten, das heisst, es kann auch eine Freiheitsstrafe oder eine bedingte Geldstrafe sein, und dazu muss ich sagen: Mit Absatz 1bis Ihrer Kommissionsmehrheit entfernen Sie sich definitiv von der ursprünglichen Ausschaffungs-Initiative. Allen denjenigen, die heute sagen, sie möchten den Volkswillen, den Wortlaut der Initiative umsetzen, und sie seien gewillt, sich eng an den Wortlaut zu halten, sage ich: Das ist nicht der Wortlaut, das ist nicht das, was die Bevölkerung in die Bundesverfassung geschrieben hat. Damit entfernen Sie sich von der Initiative.
Ich nenne Ihnen ein paar Beispiele. Sie haben in diesem Deliktskatalog, der dann bei einem vorbestraften Täter zu einer zwingenden Landesverweisung führt, falsche Anschuldigungen und falsche Gutachten integriert. Davon war aber keine Rede, das ist nicht der Volkswille. Ich bitte Sie daher, hier zumindest bei Ihren Aussagen zu bleiben. Wenn Sie sagen, man wolle den Volkswillen, man wolle die neue Verfassungsbestimmung umsetzen, dann tun Sie das bitte nicht so! Das ist nicht das, worüber abgestimmt worden ist.
Ich gebe Ihnen noch ein Beispiel: In diesem Deliktskatalog in Absatz 1bis figuriert auch die einfache Körperverletzung. Die einfache Körperverletzung ist ein Antragsdelikt. Es wird mit diesem Absatz 1bis also in Zukunft davon abhängen, ob gegen eine Person eine Anzeige gemacht wird und sie dann zwingend des Landes verwiesen wird oder nicht. Das ist doch reine Willkür - das ist reine Willkür!
Zum Schluss noch der Gipfel der Inkohärenz: Die Kommissionsmehrheit nimmt den Abgabebetrug nicht in den Deliktskatalog auf. Wenn jemand Steuerbetrug begeht, wenn jemand Quellen- oder Mehrwertsteuern veruntreut, soll das offenbar nicht in diesem Deliktskatalog vorkommen, soll das nicht zu einer Landesverweisung führen. Eine falsche Anschuldigung oder ein falsches Gutachten soll hingegen bei einem vorbestraften Täter zwingend, automatisch zur Landesverweisung führen. Ich appelliere auch daran, bei dieser Gesetzgebung kohärent zu sein.
Die Kommissionsmehrheit möchte dann die Absätze 2 bis 4 streichen. Ich habe es gesagt: Mit den Absätzen 2 bis 4 besteht immerhin die Möglichkeit, eine Landesverweisung an eine Mindeststrafe zu hängen. Das ist das Kernstück der Kompromisslösung des Bundesrates. Mit einer Mindeststrafe garantieren wir eine minimale Einhaltung des Verhältnismässigkeitsprinzips. Wir garantieren vor allem, dass Bagatellfälle ausgeschlossen sind. Sie alle haben gesagt: Wir wollen nicht, dass Bagatellfälle automatisch zu einer zwingenden Landesverweisung führen. Ich bitte Sie, auch diesen Antrag der Mehrheit Ihrer Kommission abzulehnen.
Ich möchte noch ganz kurz die Minderheitsanträge durchgehen - ich weiss, dass das etwas kompliziert ist.
Ich äussere mich zum Antrag der Minderheit I (Glättli) zu den Absätzen 1 bis 4: Die Minderheit I möchte hier dem Entwurf des Bundesrates folgen. Das nehmen wir natürlich gerne so an.
Zum Antrag der Minderheit V (Tschümperlin) zu den Absätzen 1 bis 3: Die Minderheit V möchte grundsätzlich dem Antrag der Kommissionsmehrheit folgen - das betrifft zum Beispiel den Deliktskatalog -, aber sie möchte mit der Einführung einer Mindeststrafe wenigstens sicherstellen, dass Bagatellfälle nicht automatisch zu einer zwingenden Landesverweisung führen. Der Bundesrat könnte sich diesem Vorschlag anschliessen. Immerhin sind die völkerrechtlichen Verpflichtungen und die Verhältnismässigkeit damit besser gewahrt. Ich muss Sie auch darauf aufmerksam machen, dass eine Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden diese Lösung auch unterstützt hat.
Die Minderheit VI (Flach) zu Absatz 1 Buchstabe aquater möchte die gemeingefährlichen Verbrechen ebenfalls in den Deliktskatalog 1 aufnehmen. Das können wir so unterstützen, weil das auch in der Fassung des Bundesrates im Rahmen der Generalklausel so vorgesehen war.
Die Minderheit VII (Flach) zu Absatz 1 Buchstabe d möchte dem Antrag der Mehrheit Ihrer Kommission grundsätzlich folgen, aber die Abgabedelikte ebenfalls aufnehmen. Ich muss Sie hier um eine differenzierte Betrachtung bitten. Wir lehnen diesen Antrag der Minderheit VII (Flach) ab, weil wenn Sie diese Abgabebetrugsdelikte alle in den Deliktskatalog 1 aufnehmen, führt das immer zwingend und auch ohne Vorstrafe zu einer Landesverweisung. Und in diesem Abgabebetrugsartikel hat es Vergehen, es hat aber auch schwere Verbrechen. Aus unserer Sicht ist hier die Differenzierung nicht mehr gegeben. Das müsste der Zweitrat sicher nochmals anschauen. Im Grundsatz geht der Antrag in die gute Richtung, aber er ist in dieser Form zu undifferenziert. Wir lehnen ihn aus diesem Grund ab.
Die Minderheit VIII (Flach) zu Absatz 1 Buchstabe dter möchte hier der Kommissionsmehrheit folgen und auch die Verbrechen gegen Leib und Leben in den Deliktskatalog 1 aufnehmen. Das ist im Vorschlag des Bundesrates ebenfalls in der Generalklausel enthalten. Wir können diesen Antrag unterstützen.
Ich komme jetzt noch zur Minderheit II (Glättli) zu Absatz 1bis. Wir lehnen diesen Antrag ab, und zwar weil man hier das Verhältnismässigkeitsprinzip in jedem Fall beachtet haben will. Damit sind wir dann sehr nahe am direkten Gegenvorschlag, der ebenfalls zur Abstimmung gekommen und abgelehnt worden ist. Sie sehen, der Bundesrat ist konsequent, ist kohärent, er lehnt zu weitgehende Anträge ab, aber er lehnt auch Anträge ab, die zu nahe an den Gegenvorschlag gehen. Deshalb die Ablehnung des Antrags der Minderheit II (Glättli) zu Absatz 1bis.
Noch die Minderheit IX (Bäumle) zu Absatz 1quinquies. Auch hier sind wir der Meinung, dass man mit diesem Antrag in die Richtung des direkten Gegenvorschlages geht, der von der Bevölkerung abgelehnt worden ist. Wir lehnen deshalb diesen Minderheitsantrag IX (Bäumle) ebenfalls ab.
Und noch die Minderheit X (Flach) zu Absatz 1quinquies: Diese Minderheit X möchte, dass das Gericht in Härtefällen ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen kann, wenn eine solche unzumutbar ist. Wir können diesen Antrag unterstützen. Er ist strenger als derjenige des Bundesrates, aber wir sind der Meinung, dass das ein Vorschlag sein könnte, der auch eine Mehrheit finden könnte.
Noch zur Minderheit III (Glättli) zu den Absätzen 2 und 3: Diese Minderheit möchte die Mindeststrafe bei einem Jahr Freiheitsstrafe ansetzen und nicht so wie der Bundesrat bei sechs Monaten. Auch dieser Antrag ist nahe am direkten Gegenvorschlag, der in der Volksabstimmung abgelehnt worden ist. Wir lehnen diesen Minderheitsantrag deshalb auch ab.
Zuletzt noch zur Minderheit IV (Gross Andreas) zu Absatz 5: Wir lehnen diesen Minderheitsantrag ebenfalls ab, weil auch dieser nahe am direkten Gegenvorschlag ist. Auch wenn wir ein gewisses Verständnis für diesen Minderheitsantrag haben, sind wir der Meinung, dass sich - ich habe es heute beim Eintreten gesagt - der Bundesrat hier an den neuen Verfassungstext hält. Er beachtet aber gleichzeitig die Verhältnismässigkeit und die völkerrechtlichen Verpflichtungen. Sie sehen, die Kommissionsmehrheit geht hier zwar nahe an den neuen Verfassungstext heran, sie geht aber auch über diesen hinaus. Das war in der Volksabstimmung so nicht vorgesehen. Es gibt keinen Grund, über diesen neuen Verfassungstext hinauszugehen. Wir lehnen aber auch Anträge ab, die sich von diesem Verfassungstext entfernen.
Wir bitten Sie, den Vorschlägen und der vermittelnden Lösung des Bundesrates zu folgen. Unser Land rühmt sich seiner Tradition, vermittelnde Lösungen zu finden, aufeinander zuzugehen. Tun Sie es auch jetzt!
Amstutz Adrian · Mit-M · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Sehr geehrte Frau Bundesrätin, Sie haben in Ihrem Votum auf das Fehlen bzw. die Unvollständigkeit des Deliktskataloges hingewiesen. Warum haben Sie diesen Antrag nicht in die Kommissionsarbeit eingebracht? Sie können das als Bundesrätin respektive über Ihre Parteikollegen ja problemlos tun.
Sommaruga Simonetta · VPBR-F · Bundesrat · Bern
Ja, Herr Nationalrat Amstutz, der Bundesrat ist kohärent: Im Entwurf des Bundesrates sind genau diese Delikte - Abgabebetrug, Steuerbetrug usw. - drin. Wir sind kohärent. Unterstützen Sie daher unseren Vorschlag! Dann haben Sie eine kohärente und sinnvolle Gesetzgebung.
Pfister Gerhard · Mit-M · Nationalrat · Zug · Fraktion CVP-EVP
Ich versuche, die Überlegungen der Kommission in der nötigen Kürze wiederzugeben.
Zum Antrag der Minderheit I (Glättli): Da geht es um den grundsätzlichen Entscheid für das Konzept des Bundesrates oder für das Konzept der Kommissionsmehrheit, und dazu ist alles gesagt worden. Er wird in der Abstimmungskaskade ganz am Schluss kommen. Die Minderheiten II, III und IV schlagen Änderungen am Konzept des Bundesrates vor, die Minderheiten V bis IX Änderungen am Konzept der Kommissionsmehrheit.
Die Minderheit II (Glättli) will im Konzept Bundesrat eine Prüfung der Verhältnismässigkeit durch die Gerichte festlegen, die Minderheit III (Glättli) will die Höchstgrenze nach oben anpassen. Beides waren Anträge der Minderheit der Kommission für Rechtsfragen, die Herr Glättli in der SPK übernommen hat. Die Kommissionsmehrheit hat die beiden Anträge zusammen mit dem Entwurf des Bundesrates abgelehnt, weil sie dem Gegenvorschlag entsprechen, der abgelehnt worden ist, und weil sie gemäss Konzept des Bundesrates nicht nötig sind. Beide Anträge sind mit 17 zu 8 Stimmen abgelehnt worden.
Die Minderheit IV (Gross Andreas) will im Entwurf des Bundesrates internationale vertragliche Verpflichtungen betreffend Freizügigkeit vorbehalten. Auch diesen Antrag hat die Kommissionsmehrheit mit 17 zu 8 Stimmen abgelehnt, ebenfalls in Kohärenz mit dem Bundesrat, weil er zu nahe beim Gegenvorschlag ist.
Nun noch zwei, drei Worte zu den Minderheiten V bis X, die das Konzept der Kommissionsmehrheit ändern wollen. Die Minderheit V (Tschümperlin) will bei Artikel 66a die Absätze 2 und 3 in die Durchsetzungs-Initiative einfügen, das ist der Entwurf des Bundesrates. Die Landesverweisung soll nur dann möglich sein, "wenn die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz überwiegen", und das Gericht soll "ausnahmsweise" von einer Landesverweisung absehen können, "wenn diese für den Ausländer unzumutbar ist". Beide Regelungen sollen nur gelten, wenn das Strafmass unter 6 Monaten Freiheitsstrafe oder 180 Tagessätzen Geldstrafe liegt. Die Kommissionsmehrheit ist der Meinung, dass das eine wesentliche Abweichung vom Konzept der Durchsetzungs-Initiative wäre, und hat diesen Antrag mit 14 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung abgelehnt.
Interessanter sind, wenn ich das so sagen darf, die Minderheiten VI bis VIII (Flach). Sie ergänzen den Deliktskatalog der Kommissionsmehrheit durch neue Delikte. In der Kommission stellte Herr Flach diese Anträge in einem einzigen Antrag; für Ihre Beratung und Entscheidfindung sind sie auf drei verschiedene Anträge aufgeteilt, damit Sie einzeln darüber abstimmen können.
Seine Argumentation weist auf eine grosse Schwäche der Durchsetzungs-Initiative hin, nämlich die Willkürlichkeit beim Deliktskatalog. Das wiederum zeigt, dass die Bestimmungen über das Strafmass, wie es der Gegenvorschlag vorgeschlagen hatte, eben doch intelligenter, sinnvoller und klarer umsetzbar gewesen wären. Aber das ist nicht mehr Thema, deshalb lehnte die Kommissionsmehrheit, wenn auch knapp, diese Anträge ab. Zudem ist dem Antragsteller zu bedenken zu geben, dass er mit einer möglichst umfassenden Aufzählung der Delikte eigentlich nur die Chancen des Antrages der Kommissionsmehrheit erhöht. Denn in einer allfälligen Referendumsabstimmung wäre das der Schwachpunkt der Fassung der Kommissionsmehrheit. Und bedenken Sie, es heisst, wenn man einen Blödsinn macht, sollte man ihn auch richtig machen; und dies verhält sich in der Logik der Gegner dieser Entscheidung dialektisch verstanden so, dass diese die Verbesserungen nicht annehmen sollten, damit sie dann bei einem Referendum diesen Schwachpunkt der Fassung der Kommissionsmehrheit umso mehr attackieren können. Wenn Sie das also gleichwohl verbinden, erhöhen Sie die Chance, dass die Fassung der Kommissionsmehrheit eine Referendumsabstimmung übersteht. Aber, und das war das Argument der Kommissionsmehrheit, wenn man das aufnimmt, sinkt die Wahrscheinlichkeit, dass die Durchsetzungs-Initiative zurückgezogen wird, und dann wäre die unvollständige Deliktaufzählung auf Verfassungsstufe aufgenommen. Ob das der Antragsteller will, ist ihm zu überlassen. Die Kommission lehnte die Minderheiten Flach, also die Minderheiten VI, VII und VIII, in einer Abstimmung mit 13 zu 12 Stimmen ab. Die letzte Minderheit Flach, die Minderheit X, will in die Fassung der Mehrheit eine Härtefallregelung einfügen. Auch hier nahm die Kommissionsmehrheit eine Abwägung vor, ob damit die Durchsetzungs-Initiative obsolet würde. Letztlich ist festzustellen, und da hat Frau Bundesrätin Sommaruga Recht, dass die Ausschaffungs-Initiative hier einen gewissen Spielraum offengelassen hat, um eine Härtefallregelung einzuführen; das entspricht also nicht konkret der Umsetzung der Ausschaffungs-Initiative, da hat Frau Bundesrätin Recht. Man könnte damit aber unter Umständen eine Türe öffnen, damit die Initiative nicht zurückgezogen wird. Diesen Antrag lehnte die Kommissionsmehrheit mit 13 zu 12 Stimmen ebenfalls ab. Die bereinigten Konzepte wurden dann in der Abstimmung über die Minderheit II (Glättli) einander gegenübergestellt, und hier obsiegte das Konzept der Kommissionsmehrheit mit 16 zu 8 Stimmen.
Moret Isabelle · Mit-F · Nationalrat · Waadt · FDP-Liberale Fraktion
La proposition de la majorité reprend entièrement la liste des infractions visées aux chiffres I et II de l'initiative de mise en oeuvre. Le catalogue d'infractions, prévu par l'article 66a alinéa 1, dans la version du Conseil fédéral, est à la fois plus large et plus étroit que celui figurant dans l'initiative. Le projet du Conseil fédéral prévoit en effet une clause générale qui étend l'expulsion à des infractions telles que l'interruption de grossesse punissable sans le consentement de la femme ou la mise en danger en se servant de l'énergie nucléaire, de matières radioactives ou de rayonnements ionisants. En revanche, il n'inclut pas les lésions corporelles simples, le génocide et les crimes contre l'humanité ni les crimes de guerre.
Dans la proposition de la majorité, l'ordre d'énumération est légèrement modifié par rapport à l'initiative. L'effraction résultant de la combinaison de trois infractions et ne se limitant pas à une infraction contre le patrimoine est placée après les infractions contre le patrimoine. La mention du Ministère public n'apparaît pas explicitement, mais il est fait en sorte, dans les codes de procédure, qu'il puisse ordonner une expulsion par la voie de la procédure de l'ordonnance pénale. C'est pourquoi la majorité supprime, par rapport au projet du Conseil fédéral, les dispositions excluant la compétence du Ministère public. Tout ceci est ensuite également adapté par analogie dans le Code pénal militaire.
Quelques modifications rédactionnelles sont à signaler dans le texte de la majorité par rapport à l'initiative de mise en oeuvre, notamment dans les phrases introductives des alinéas 1 et 2. Puis, le mot "intéressé" est aussi remplacé par le mot "étranger".
J'en viens au détail des minorités. La minorité V (Tschümperlin) propose de reprendre les alinéas 2 et 3 de l'article 66a du projet du Conseil fédéral en les incluant dans la variante de la majorité de la commission. La majorité des membres de la commission n'a pas suivi cette proposition, estimant qu'elle ne reflétait pas la volonté populaire du 28 novembre 2010. Et on l'a déjà dit, même si la plupart des membres de la commission se sont battus contre l'initiative, le temps est maintenant à l'application du texte voté et non à la répétition du débat. Cet amendement a été rejeté par 14 voix contre 9.
La minorité VI (Flach) prévoit d'ajouter une lettre aquater à l'alinéa 1 de l'article 66a. Elle prévoit d'inclure le danger imputable à l'énergie nucléaire, à la radioactivité et aux rayonnements ionisants, qui manque dans l'initiative.
La minorité VII (Flach) propose de suivre le projet du Conseil fédéral à la lettre d. Elle demande donc à ce que des infractions fiscales fassent également partie du catalogue d'infractions prévues dans la version de la majorité de la commission.
La minorité VIII (Flach) propose de modifier la lettre dter de la majorité en y ajoutant l'infraction d'interruption de la grossesse d'une femme sans son consentement, comme cela était prévu dans le projet du Conseil fédéral.
Ces infractions, selon les propositions des minorités VI, VII et VIII (Flach), sont prévues dans le projet du Conseil fédéral, qui est donc plus complet de ce point de vue. La commission, par 13 voix contre 12, vous propose de ne pas les reprendre. La majorité a pensé qu'elles ne reflétaient pas totalement la volonté populaire. Si nécessaire, nous pourrons toujours, en tant que législateur, ajouter d'autres infractions à l'avenir.
La minorité X (Flach) ajoute l'élément de la proportionnalité en proposant que le juge puisse renoncer à expulser l'étranger si l'expulsion porte atteinte à des droits personnels garantis par le droit international et les droits de l'homme. La commission a rejeté cette proposition, par 13 voix contre 12, toujours pour la même raison: la volonté populaire de prévoir l'automatisme de l'expulsion.
J'aborde les minorités en relation avec la minorité I (Glättli). La minorité II (Glättli) demande de laisser le libre choix au juge. Celui-ci doit pouvoir établir de lui-même si l'expulsion paraît être une mesure adéquate. Cela a été rejeté en commission, par 17 voix contre 8.
La minorité III (Glättli) reprend le projet du Conseil fédéral en étant moins restrictive quant aux peines prononcées. Dans cette version, si le juge inflige une peine privative de liberté d'un an, au lieu de six mois dans le projet du Conseil fédéral, ou de 360 jours-amende, contre 180 dans le projet du Conseil fédéral, il doit faire une pesée des intérêts et voir si l'intérêt public est supérieur à l'intérêt de la personne étrangère à rester en Suisse, auquel cas l'expulsion est décidée. A nouveau, ces propositions ne satisfont pas au principe de l'automatisme voulu par le peuple, c'est pourquoi la commission demande de les rejeter. Elle a pris sa décision par 17 voix contre 8.
La minorité IV (Gross Andreas) à l'alinéa 5 veut réserver les obligations internationales sur la libre circulation des personnes. C'est donc un ajout à la version du Conseil fédéral, qui a été rejeté par la commission, par 17 voix contre 8.
J'aimerais souligner un élément qui me paraît fondamental pour bien comprendre la structure du texte de l'initiative de mise en oeuvre et donc du texte de la majorité. Il ne faut pas confondre la décision d'expulsion et l'exécution de l'expulsion. La décision d'expulsion est automatique, par contre l'exécution de l'expulsion doit respecter les motifs impérieux de l'article 25 alinéa 2 de la Constitution fédérale.
Concernant l'article 66d alinéa 3 selon la version de la majorité, il convient de relever que la décision du tribunal cantonal sur la question de l'exécution de l'expulsion est définitive. Il est donc impossible de recourir auprès du Tribunal fédéral sur ce point. Les décisions cantonales seront donc attaquées directement devant la Cour européenne des droits de l'homme.
Vu les éléments énumérés tout au long de ce débat, la majorité de la commission vous propose d'approuver et de soutenir ses propositions. Le vote du souverain a été clair le 22 novembre 2010 et nous ne pouvons pas échapper à notre devoir d'application législative, malgré toutes nos considérations, même les plus morales ou éthiques.
Le peuple a voulu l'automaticité du renvoi, c'est pourquoi la commission vous propose, par 16 voix contre 8 et 1 abstention, de la suivre et de rejeter la proposition défendue par la minorité I (Glättli).
Lustenberger Ruedi · P-M · Nationalrat · Luzern · Fraktion CVP-EVP
Präsident (Lustenberger Ruedi, Präsident): Ich benutze die Gelegenheit, vor vollem Saal unserem Kollegen Sebastian Frehner und seiner Frau zur Geburt ihrer Tochter zu gratulieren. (Beifall)
Wir kommen zu den Abstimmungen. Es liegt einerseits ein Konzept der Mehrheit und andererseits ein Konzept der Minderheit I (Glättli) respektive des Bundesrates vor. Die Anträge der Minderheiten II, III und IV möchten das Konzept des Bundesrates modifizieren, die Anträge der Minderheiten V bis X das Konzept der Mehrheit.
Abstimmung
Abs. 1 Einleitung; 2, 3 - Al. 1 introduction; 2, 3
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 115 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit V ... 61 Stimmen
(5 Enthaltungen)
Abstimmung
Abs. 1 Bst. aquater - Abs. 1 let. aquater
Präsident (Lustenberger Ruedi, Präsident): Die folgende Abstimmung gilt auch für Artikel 49a Absatz 1 Buchstabe aquater MStG.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 101 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit VI ... 79 Stimmen
(1 Enthaltung)
Abstimmung
Abs. 1 Bst. d - Al. 1 let. d
Präsident (Lustenberger Ruedi, Präsident): Die folgende Abstimmung gilt auch für Artikel 49a Absatz 1 Buchstabe bbis MStG.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 98 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit VII ... 81 Stimmen
(2 Enthaltungen)
Abstimmung
Abs. 1 Bst. dter - Al. 1 let. dter
Präsident (Lustenberger Ruedi, Präsident): Die folgende Abstimmung gilt auch für Artikel 49a Absatz 1 Buchstabe d MStG.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 97 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit VIII ... 81 Stimmen
(3 Enthaltungen)
Abstimmung
Abs. 1quinquies - Al. 1quinquies
Präsident (Lustenberger Ruedi, Präsident): Der Antrag der Minderheit IX (Bäumle) ist zurückgezogen worden. Die folgende Abstimmung gilt auch für Artikel 49a Absatz 1quinquies MStG.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 98 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit X ... 79 Stimmen
(4 Enthaltungen)
Präsident (Lustenberger Ruedi, Präsident): Nun kommen wir zur Bereinigung des Konzeptes der Minderheit I, das dem Entwurf des Bundesrates folgt.
Abstimmung
Abs. 1bis - Al. 1bis
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit II ... 56 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit I ... 23 Stimmen
(102 Enthaltungen)
Abstimmung
Abs. 2, 3 - Al. 2, 3
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit III ... 56 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit I ... 30 Stimmen
(95 Enthaltungen)
Abstimmung
Abs. 5 - Al. 5
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit IV ... 57 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit I ... 29 Stimmen
(95 Enthaltungen)
Ziff. 1 Art. 66a - Ch. 1 art. 66a
Präsident (Lustenberger Ruedi, Präsident): Wir kommen nun zur Abstimmung über die bereinigten Konzepte. Die Abstimmung gilt auch für Artikel 66b, 66c, 66d und 105 Absatz 1 StGB, für Artikel 49a, 49b und 60b MStG, für Artikel 61 Absatz 1, 62 Absatz 2 und 63 Absatz 3 AuG, für Artikel 352 Absatz 2 StPO, für Artikel 21 Absatz 1 und 73 Absatz 1 VStrR sowie für Artikel 119 Absatz 1ter MStP.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 104 Stimmen
Für den modifizierten Antrag der Minderheit I ... 71 Stimmen
(6 Enthaltungen)
Lustenberger Ruedi · P-M · Nationalrat · Luzern · Fraktion CVP-EVP
Ziff. 1 Art. 66b
Antrag der Mehrheit
Titel
b. Ausreisefrist und Einreiseverbot
Abs. 1a
Mit der Anordnung einer Landesverweisung setzt das Gericht dem Ausländer eine Ausreisefrist und belegt ihn für die Dauer von fünf bis fünfzehn Jahren mit einem Einreiseverbot.
Abs. 1b
Verurteilt es den Ausländer nach Artikel 66a Absatz 1, so setzt es die Dauer des Einreiseverbots auf mindestens zehn Jahre an.
Abs. 1
Im Wiederholungsfall beträgt die Dauer des Einreiseverbots zwanzig Jahre.
Antrag der Minderheit I
(Glättli, Amarelle, Gross Andreas, Heim, Leuenberger-Genève, Masshardt, Schenker Silvia, Tschümperlin)
Abs. 1a, 1b
Streichen
Abs. 1
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 1 art. 66b
Proposition de la majorité
Titre
b. Délai de départ et interdiction d'entrée
Al. 1a
Lorsque le tribunal prononce une expulsion de Suisse, il impartit à l'étranger un délai de départ et prononce à son encontre une interdiction d'entrée de cinq à quinze ans.
Al. 1b
S'il condamne l'étranger en vertu de l'article 66a alinéa 1, il fixe la durée de l'interdiction d'entrée à dix ans au moins.
Al. 1
En cas de récidive, la durée de l'interdiction d'entrée est de vingt ans.
Proposition de la minorité I
(Glättli, Amarelle, Gross Andreas, Heim, Leuenberger-Genève, Masshardt, Schenker Silvia, Tschümperlin)
Al. 1a, 1b
Biffer
Al. 1
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Ziff. 1 Art. 66c
Antrag der Mehrheit
Titel, Abs. 1, 3-5
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2
Die Landesverweisung ist im Anschluss an die rechtskräftige Verurteilung bzw. nach Verbüssung der Strafe unverzüglich zu vollziehen.
Antrag der Minderheit I
(Glättli, Amarelle, Gross Andreas, Heim, Leuenberger-Genève, Masshardt, Schenker Silvia, Tschümperlin)
Abs. 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 1 art. 66c
Proposition de la majorité
Titre, al. 1, 3-5
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2
L'expulsion est exécutée dès que la condamnation est entrée en force ou dès que la peine a été purgée.
Proposition de la minorité I
(Glättli, Amarelle, Gross Andreas, Heim, Leuenberger-Genève, Masshardt, Schenker Silvia, Tschümperlin)
Al. 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Ziff. 1 Art. 66d
Antrag der Mehrheit
Titel
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 1
Die Landesverweisung kann nur vorübergehend aufgeschoben werden, wenn zwingende Gründe nach Artikel 25 Absätze 2 und 3 der Bundesverfassung entgegenstehen.
Abs. 2
Bei ihrem Entscheid hat die zuständige kantonale Behörde von der Vermutung auszugehen, dass die Ausweisung in einen Staat, den der Bundesrat nach Artikel 6a Absatz 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 als sicher bezeichnet, nicht gegen Artikel 25 Absätze 2 und 3 der Bundesverfassung verstösst.
Abs. 3
Werden Gründe nach Artikel 25 Absätze 2 und 3 der Bundesverfassung geltend gemacht, so entscheidet die zuständige kantonale Behörde innerhalb von 30 Tagen. Der Entscheid kann an das zuständige kantonale Gericht weitergezogen werden. Dieses entscheidet innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Rechtsmittels; der Entscheid ist endgültig.
Antrag der Minderheit I
(Glättli, Amarelle, Gross Andreas, Heim, Leuenberger-Genève, Masshardt, Schenker Silvia, Tschümperlin)
Abs. 1, 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 3
Streichen
Ch. 1 art. 66d
Proposition de la majorité
Titre
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 1
L'expulsion peut être suspendue si des motifs impérieux au sens de l'article 25 alinéas 2 et 3 de la Constitution s'y opposent, mais uniquement de manière temporaire.
Al. 2
Lorsqu'elle prend sa décision, l'autorité cantonale compétente présume que ne contrevient pas à l'article 25 alinéas 2 et 3 de la Constitution une expulsion vers un Etat que le Conseil fédéral a désigné comme un Etat sûr au sens de l'article 6a alinéa 2 de la loi du 26 juin 1998 sur l'asile.
Al. 3
S'il est fait valoir des motifs impérieux au sens de l'article 25 alinéas 2 et 3 de la Constitution, l'autorité cantonale compétente décide dans un délai de 30 jours. Sa décision peut faire l'objet d'un recours devant le tribunal cantonal compétent. Celui-ci décide dans un délai de 30 jours à compter du dépôt du recours; sa décision est définitive.
Proposition de la minorité I
(Glättli, Amarelle, Gross Andreas, Heim, Leuenberger-Genève, Masshardt, Schenker Silvia, Tschümperlin)
Al. 1, 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 3
Biffer
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Ziff. 1 Art. 66e
Antrag der Minderheit II
(Rutz Gregor, Amaudruz, Brand, Bugnon, Fehr Hans, Joder, Moret, Müller Philipp, Pantani, Pfister Gerhard, Schneeberger)
Titel
e. Verhältnis zum Völkerrecht
Text
Die Bestimmungen über die Landesverweisung und deren Vollzugsmodalitäten gehen dem nichtzwingenden Völkerrecht vor.
Ch. 1 art. 66e
Proposition de la minorité II
(Rutz Gregor, Amaudruz, Brand, Bugnon, Fehr Hans, Joder, Moret, Müller Philipp, Pantani, Pfister Gerhard, Schneeberger)
Titre
e. Relation avec le droit international
Texte
Les dispositions qui régissent l'expulsion de Suisse et leurs modalités d'exécution priment les normes du droit international qui ne sont pas impératives.
Rutz Gregor A. · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Artikel 190 der Bundesverfassung besagt, dass sich das Bundesgericht an Bundesgesetze und Völkerrecht zu halten habe.
Was ist der Sinn dieses Artikels? Der Sinn dieses Artikels ist es, die Zuständigkeit des Bundesgerichtes einzuschränken, um zu verhindern, dass die Gerichte eine Vorrangstellung gegenüber dem Gesetzgeber einnehmen, würde das doch für die direkte Demokratie einen empfindlichen Schaden bedeuten. Darum kennen wir in der Schweiz keine Verfassungsgerichtsbarkeit. Das ist nicht etwa eine Lücke in der Bundesverfassung. Vielmehr ist vorgesehen, dass die Kontrolle über die Verfassungsmässigkeit der Gesetze in der Schweiz beim Souverän liegt, welcher immer die Möglichkeit hat, ein Referendum zu ergreifen, wenn ein Gesetz als mit der Bundesverfassung nicht konform beurteilt wird. Es ist eine Unsitte der Zeit, dass sich das Bundesgericht zunehmend über diese klaren Regeln der direkten Demokratie hinwegsetzt. Es ist eine Unsitte der Zeit, dass man von einem bedingten Vorrang des nichtzwingenden Völkerrechts spricht. Und es ist letztlich eine Aushöhlung der direkten Demokratie, weil - ich habe es bereits gesagt - die Schranken der Verfassungsrevision klar sind: Es ist das zwingende Völkerrecht.
Initiativen, welche gegen zwingendes Völkerrecht verstossen, sind als ungültig zu erklären. Umgekehrt aber ist es erlaubt, Bestimmungen, auch auf gesetzlicher Ebene, zu erlassen, welche im Extremfall zu Spannungsverhältnissen mit Normen des nichtzwingenden Völkerrechts führen können. Diese Normen hat das Bundesgericht zu beachten.
Mit dieser Initiative haben wir eine spezielle Situation, wenn wir jetzt die Umsetzungsgesetzgebung an die Hand nehmen, weil wir bereits Bundesgerichtsentscheide haben, in welchen in der Begründung darauf hingewiesen wird, dass man dazu tendieren möchte, auch nichtzwingendes Völkerrecht nationalen Gesetzen vorzuordnen. Und das - das sage ich wiederum allen, welche die Einhaltung der rechtsstaatlichen Bedingungen fordern, zu Recht - ist eine ganz wichtige Rahmenbedingung für den Rechtsstaat, dass sich die einzelnen Staatsgewalten an ihre Kompetenzbereiche und Aufgaben halten.
Aus diesem Grund fordern wir, dass in Artikel 66e festgehalten wird, dass die Bestimmungen über die Landesverweisung, welche wir hier diskutieren, den Normen des nichtzwingenden Völkerrechts vorgeordnet werden. Das ist in der direkten Demokratie eine Frage der Klarheit. Und es ist auch eine Frage der Gewaltenteilung, welche wir zunehmend verletzt sehen. Aus diesem Grund halten wir die Formulierung dieser Bestimmung für angebracht.
Wir bitten Sie, in dieser Sache den Antrag meiner Minderheit II zu unterstützen.
Vischer Daniel · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion
Ich hoffe, Herr Rutz hat nicht die Frechheit und meint im Ernst, dieser Minderheitsantrag habe auch nur ein "My" mit der Umsetzung der Ausschaffungs-Initiative zu tun. Er war nicht so dumm, das jetzt zu behaupten.
Worum geht es? Unsere Bundesverfassung enthält eine Bestimmung über die Gültigkeit von Volksinitiativen. Gleichzeitig kennt sie den Vorrang des Völkerrechts. Der Vorrang des Völkerrechts bezieht sich nicht nur auf das zwingende Völkerrecht. Richtig ist aber, dass eine Volksinitiative nur für ungültig erklärt werden kann, wenn sie zwingendem Völkerrecht widerspricht. Nach bisheriger Auslegung war klar, dass die EMRK nicht unter das zwingende Völkerrecht fällt, weil sie kündbar ist. Es war aber auch immer klar - das war vor allem auch Herrn alt Bundesrat Blocher bei der Ausführungsgesetzgebung zur Verwahrungs-Initiative klar -, dass die EMRK Vorrang gegenüber der Auslegung einer Verfassungsbestimmung im Rahmen der Umsetzung einer Initiative geniesst. Insofern äussert sich die SVP jetzt anders, als es Herr alt Bundesrat Blocher in der diesbezüglichen Auseinandersetzung im Jahre 2007 getan hat.
Was will nun Herr Rutz? Er will auf der Gesetzesebene namentlich beschliessen lassen, dass die EMRK bei der Umsetzung der Ausschaffungs-Initiative nicht mehr gilt. Es ist eigentlich unglaublich, Herr Rutz, dass Sie zur Behauptung kommen, die Bundesversammlung könne verfassungswidrige Gesetze beschliessen. Ihr Minderheitsantrag ist verfassungswidrig, weil sie damit in Bezug auf die Umsetzung einer Initiative die Bestimmungen zur Gültigkeit von Initiativen uminterpretieren.
Sie haben das in Ihrem Votum ja letztlich auch klar zum Ausdruck gebracht: Sie wollen nicht, dass die Gerichte in diesem Lande unsere Bundesverfassung in Kombination mit der EMRK auslegen, auch nicht bei neulegiferierten Verfassungsbestimmungen und ihrer Ausführungsgesetzgebung. Das heisst, Sie wollen dem einen Riegel schieben. Dass Sie das wollen, Herr Rutz, erstaunt mich nicht: Das ist Ihr neues juristisches ABC. Sie sagen, unsere Bundesverfassung sei eigentlich nichts. Sie haben nicht begriffen, dass gerade die Bundesverfassung die Schweiz ausmacht, auf die Sie sich so gern berufen. Ohne Bundesverfassung ist die Schweiz nichts. Und die Bundesverfassung kennt nicht nur die Volksabstimmung, sondern sie kennt auch eine übergeordnete Ordnung, die gewissen Entscheiden vorgeht. Die FDP sagt ja bis jetzt, dass sie sich in die rechtsstaatliche Ordnung einfüge. Mich erstaunt deshalb umso mehr, dass Herr Philipp Müller, der Präsident der FDP, der ja eine Verantwortung für seine Partei hat, diesen Minderheitsantrag unterstützt. Das erstaunt nicht nur, sondern müsste eigentlich in der FDP zu einem Aufstand führen.
Ich ersuche Sie, diesen Antrag abzulehnen.
Mörgeli Christoph · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Herr Kollege Vischer, Sie sind der Meinung, die Verfassung mache die Schweiz aus. Wir sind aber der Meinung, die Verfassung sei das Skelett, es gebe bei der Schweiz schon auch noch Fleisch und Blut. Sonst wären Sie in der Situation, dass Sie einer Frau sagen: Ich liebe dein Skelett. Nun aber meine Frage, Herr Vischer: Kennen Sie die Botschaft vom 20. November 1996 zur geltenden Bundesverfassung, wo auf Seite 92 steht, dass diese Bundesverfassung bewusst darauf verzichtet, "die Streitfragen betreffend das Verhältnis von Völkerrecht und Landesrecht im Rahmen der Nachführung zu klären"? Warum sagen Sie dann, das Völkerrecht gehe zwingend vor, wenn man der Bevölkerung vor der Abstimmung etwas anderes gesagt hat?
Vischer Daniel · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion
Die Bundesverfassung, Herr Mörgeli, wurde angenommen. Die Auslegung der Bundesverfassung obliegt den höchsten Gerichten. Es wurde eine ausführliche und differenzierte Rechtsprechung zur neuen Bundesverfassung entwickelt, die differenzierter ist als diese damals etwas voreilig geschriebene Behauptung des Bundesrates. Diese Auslegung kennt einen Vorrang des Völkerrechts in dem Ihnen bekannten Rahmen, weshalb Sie nun nicht einfach so tun können, als gehe nur das zwingende Völkerrecht vor. Ich habe es vorhin gesagt, da müssten Sie Herrn alt Bundesrat Blocher fragen. Herr Blocher, als Sie Bundesrat waren, haben Sie hier gesagt, dass wir bei der Verwahrungs-Initiative ein Problem haben. Die EMRK verbietet uns eine Ausführungsgesetzgebung, die eine richterliche Überprüfung völlig ausschliesst. Deswegen haben Sie diesem Parlament ein Gesetz vorgeschlagen und hier verteidigt, das dem Wortlaut des Initiativtextes und der neuen Verfassungsbestimmung widersprach. Sie waren damals selber der Meinung, dass die EMRK vorgeht.
Keller Peter · Mit-M · Nationalrat · Nidwalden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Herr Kollege Vischer, können Sie sich vorstellen, dass der damalige Bundesrat Christoph Blocher in dieser Frage die Mehrheitsmeinung des Bundesrates vertreten hat?
Vischer Daniel · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion
Wissen Sie, wenn ein Bundesrat hier auftritt, dann tritt er hier auf. Meiner Ansicht nach muss sich ein Bundesrat jedes Votum, das er hier hält, anrechnen lassen. Sonst müsste ich sagen: Frau Bundesrätin - oder Herr Bundesrat - darf ich Sie fragen, war jetzt das, was Sie sagten, ernst gemeint oder haben Sie das nur gesagt, weil die Mehrheit das so wollte? Ich glaube nicht, dass es unserem Kollegialprinzip entspricht, eine solche Differenzierung vorzunehmen. Bundesrat ist Bundesrat, Mehrheit ist Mehrheit, Votum ist Votum.
Blocher Christoph · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Ich habe nur eine persönliche Erklärung. Zur Verwahrungs-Initiative, Herr Vischer: Als diese angenommen worden war, habe ich am Sonntagabend als Bundesrat erklärt: Sie ist angenommen, und sie wird durchgesetzt. Sie widerspricht nicht zwingendem Völkerrecht - sonst wäre sie ja ungültig erklärt worden -, aber es könnte einen Konflikt mit der Menschenrechtskonvention geben. Diese kann man auch kündigen, einen neuen Vorbehalt machen, und ihr wieder beitreten. Das Parlament und Ihre Seite wollten diese Initiative überhaupt nicht durchsetzen, und wir haben einen Vorschlag gemacht, zusammen mit den Initianten. Damals haben wir schon die Initianten eingeladen, und wir haben eine Lösung zur vollen Zufriedenheit aller gefunden. Diese Initiative, haben Sie gesagt, wird in der Rechtspraxis nie angewendet. Wir haben bereits zwei Fälle, wo sie angewendet worden ist.
Wie ich damals im Bundesrat plädiert habe, weiss ich, ich habe keine Mühe damit.
Masshardt Nadine · Mit-F · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Die SP-Fraktion lehnt den Minderheitsantrag Rutz Gregor zu Artikel 66e mit Überzeugung ab und bittet Sie, der Mehrheit zuzustimmen.
Das Bundesgericht hat zwar festgehalten, dass der Grundsatz "Völkerrecht bricht Landesrecht" nicht gilt, wenn ein Bundesgesetz beschlossen wird, mit dem man dem Völkerrecht ganz bewusst widerspricht. Das Bundesgericht hat aber auch präzisiert, dass diese sogenannte Schubert-Praxis nicht gilt, wenn es sich um Menschenrechte handelt. Es geht um die Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention, um die Bestimmungen des Uno-Paktes II und um die Kinderrechtskonvention.
Die EMRK und der Uno-Pakt II gewähren jedem Menschen einen direkten Anspruch auf Einhaltung seiner Menschenrechte. Diese beinhalten auch einen Anspruch darauf, dass staatliches Handeln verhältnismässig ist. Es ist deshalb richtig und nichts als logisch, dass das Gericht diese Menschenrechte als höherwertige Güter schützt, auch wenn das Parlament dagegen verstossen will. Wenn das Parlament diese Menschenrechte verletzen will, müsste es also konsequenterweise internationale Abkommen kündigen.
Diese Menschenrechte sind die fundamentalen Grundrechte unserer Gesellschaft, die europaweit und in vielen weiteren Teilen der Welt als Fundament des Schutzes der menschlichen Würde akzeptiert sind. Die Schweiz setzt sich weltweit für die Berücksichtigung dieser Menschenrechte ein. Es kann doch nicht angehen, dass das Parlament bewusst eine Bestimmung ins Gesetz schreibt, welche die Nichteinhaltung der von der Schweiz unterzeichneten Menschenrechtskonventionen vorsieht! Es liegt in der Verantwortung der Bundesversammlung, Gesetze zu verabschieden, die nicht gegen die Menschenrechte verstossen. Die Minderheit Rutz Gregor verlangt jedoch, dass sie genau dies tut. Die Annahme des Minderheitsantrages Rutz Gregor würde zudem die Richter in eine unmögliche Situation bringen. Als Parlament dürfen wir unsere Verantwortung nicht auf das Bundesgericht abschieben. Wir können nicht einfach Gesetze erlassen, die wegen Verletzung der EMRK vom Bundesgericht nicht angewendet werden können und dürfen.
Dass völkerrechtliche Fragen und die EMRK im Konfliktfall auch dann Vorrang haben, wenn die den Menschenrechten widersprechende Regelung in der Bundesverfassung steht, wurde erst kürzlich und in einem sehr engen Bezug zur Ausschaffungs-Initiative in einem Urteil des Bundesgerichtes vom Oktober 2012 bestätigt. Gemäss den Richtern stelle ein Ausschaffungsautomatismus, wie ihn die Initiative verlangt, heikle verfassungsrechtliche und völkerrechtliche Probleme. Das Gericht forderte das Parlament nicht nur auf, die Menschenrechte zu wahren, sondern auch, die Spannung zwischen Initiative und Völkerrecht auf Gesetzesstufe abzumildern: Eine Abwägung im Einzelfall müsse möglich bleiben.
Und das Gericht könne der Initiative nur insoweit Rechnung tragen, als diese zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht führe.
Die Annahme des Minderheitsantrages Rutz hätte ebenfalls zur Folge, dass im Gesetz explizit festgehalten würde, dass Ausschaffungen auch dann vorzunehmen sind, wenn sie im Widerspruch zum Freizügigkeitsabkommen mit der EU stehen. Gerade nach der Annahme der Masseneinwanderungs-Initiative wäre ein expliziter Beschluss des Parlamentes, das Freizügigkeitsabkommen zu missachten, ein äusserst unkluges Signal. Wir haben ein grosses Interesse daran, die bilateralen Beziehungen mit der EU fortzusetzen. Die Annahme des Minderheitsantrages Rutz würde diesem Anliegen einen Bärendienst erweisen. Es liegt zudem kaum im Interesse der Schweiz - mit unserer grossen humanitären Tradition -, grundlegende völkerrechtliche Verträge nicht zu beachten oder im Alleingang aufzukündigen.
Deshalb bittet Sie die SP-Fraktion, den Minderheitsantrag Rutz zu Artikel 66e abzulehnen.
Lustenberger Ruedi · P-M · Nationalrat · Luzern · Fraktion CVP-EVP
Präsident (Lustenberger Ruedi, Präsident): Die grünliberale Fraktion teilt mit, dass sie den Antrag der Minderheit ablehnt.
Streiff-Feller Marianne · Mit-F · Nationalrat · Bern · Fraktion CVP-EVP
Die CVP/EVP-Fraktion vertritt hier grossmehrheitlich auch die Mehrheit. Es geht nicht an, dass wir diese Gesetzesvorlage vor das Völkerrecht stellen. Mit dem Antrag der Minderheit II (Rutz) würde hier eine Voraussetzung geschaffen, die mit unserer Bundesverfassung nicht vereinbar ist. Dort steht in Artikel 5 Absatz 4: "Bund und Kantone beachten das Völkerrecht." Und in Artikel 190: "Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend." Wir sprechen hier, beim nichtzwingenden Völkerrecht, unter anderem von Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Kinderrechtskonvention. Das Bundesgericht hat im Februar 2012 entschieden, dass diese völkerrechtlichen Fragen vorgehen. Es wäre nun wirklich nicht redlich, eine Bestimmung in unser Gesetz aufzunehmen, im Wissen darum, dass diese widersprüchlich zur Bundesverfassung ist und von den Richtern so nicht angewendet würde.
Ich bitte Sie deshalb, hier der Mehrheit zu folgen.
Fluri Kurt · Mit-M · Nationalrat · Solothurn · FDP-Liberale Fraktion
Wir haben zur Kenntnis genommen, dass diese Bestimmung in Artikel 66e nicht Bestandteil der Ausschaffungs-Initiative war. Die Ausführungen von Herrn Vischer sind unseres Erachtens nur zum Teil richtig. Er hat gesagt, Völkerrecht gehe immer dem Landesrecht vor. Das wird an sich unterstützt in einem letzten Bundesgerichtsentscheid, der sich auch mit der Ausschaffung befasst hat. Wir meinen aber, so absolut sei das nicht zulässig. Wir sind der Auffassung, dass nicht jedes internationale Recht, auch untergeordnetes, jedes Schweizer Recht derogiere. Es kann nicht sein, dass irgendeine Verwaltungsanordnung der EU höher gewichtet wird als schweizerisches Verfassungsrecht. Deswegen hat die FDP-Liberale Fraktion das Postulat 13.3805 eingereicht mit dem Auftrag, die Klärung des Verhältnisses zwischen Völkerrecht und Landesrecht an die Hand zu nehmen, und der Bundesrat beantragt erfreulicherweise die Annahme des Postulates.
Heute ist die Situation so, dass wir in Artikel 5 Absatz 4 der Verfassung die Bestimmung haben, wonach Bund und Kantone das Völkerrecht zu beachten haben. Bisher wurde das immer so gelöst, dass bei einem Konflikt zwischen Verfassungsbestimmungen und Völkerrecht versucht worden ist, die fragliche Verfassungsbestimmungen völkerrechtskonform auszulegen, damit kein Konflikt entsteht. Wir können nun einerseits sagen, mit dieser Bestimmung in Artikel 66e werde die Interessenabwägung und der Versuch, allenfalls völkerrechtswidrige Bestimmungen völkerrechtskonform auszulegen, damit hinfällig. Das ist die Meinung des Bundesrates in der Botschaft. Andererseits können wir auch sagen, wenn der Artikel 66e je in Rechtskraft erwächst, ist er auf Gesetzesstufe angesiedelt. Die Verfassung wird davon nicht tangiert, Artikel 5 der Verfassung ist eine allgemeine Bestimmung, die weiterhin gilt. Wie das Bundesgericht inskünftig mit Völkerrechtskonflikten umginge im Zusammenhang mit Verfassungsbestimmungen der Schweiz, wissen wir nicht. Ein Urteil macht noch keine Praxis; wir wissen nicht, wie sich das weiterentwickelt. Allerdings müssen diejenigen, die sich der Minderheit Rutz anschliessen, wissen, dass damit ein gewisses Präjudiz geschaffen wird im Hinblick auf weitere hängige Vorstösse in der SPK, beispielsweise die parlamentarische Initiative Brand 13.452, "Verfassungsrecht vor Völkerrecht". Wenn Sie jetzt die Minderheit annehmen, schlägt das eine Bresche ins System, wie ich es vorhin geschildert habe.
Selbstverständlich sind derartige Zwischenentscheide nicht bindend für spätere Entscheide, aber sie könnten ein gewisses Indiz darstellen.
Aus diesem Grund ist unsere Fraktion nicht einheitlicher Auffassung. Sie sehen auf der Fahne, dass sich einige Kommissionsmitglieder unserer Delegation der Minderheit angeschlossen haben, andere haben das nicht getan, und wiederum andere werden sich der Stimme enthalten. Bei Annahme dieses Artikels stellen sich aber mehrere offene Fragen: Inwieweit wird er durch das Bundesgericht überhaupt angewendet werden? Inwieweit ist er ein Präjudiz für spätere Entwicklungen? Das ist das Problem hinter dieser Bestimmung. Aber dieser Vorschlag war nicht Teil der Ausschaffungs-Initiative.
Sommaruga Simonetta · VPBR-F · Bundesrat · Bern
Ich kann nahtlos dort anschliessen, wo Herr Nationalrat Fluri aufgehört hat. Dieser Minderheitsantrag ist nicht Bestandteil der damaligen Ausschaffungs-Initiative respektive der neuen Verfassungsbestimmung, die Sie umsetzen wollen und umsetzen sollen. An die Adresse all derjenigen, die heute sagen, sie wollten den Volkswillen umsetzen, muss man deshalb sagen, dass das, was hier die Minderheit vorschlägt, gar nichts mit dem Volkswillen zu tun hat. Sie haben den Auftrag, den Text umzusetzen, der von der Bevölkerung im Rahmen der Ausschaffungs-Initiative angenommen worden ist, und dort - noch einmal - steht so etwas nicht drin. Diese Bestimmung, wie sie die Minderheit vorschlägt, stammt aus der Durchsetzungs-Initiative und ist übrigens ein Hauptgrund, weshalb der Bundesrat diese Durchsetzungs-Initiative zur Ablehnung empfiehlt. Aber darauf kommen wir ja später noch zu sprechen.
Der Bundesrat ist der Meinung, dass es nicht angemessen ist, eine Konfliktregelung, die in der Verfassung steht, einfach auf Gesetzesstufe zu korrigieren. Die Frage ist ausserdem, was das Bundesgericht mit einer solchen Gesetzesbestimmung machen wird. Sie kennen die PKK-Rechtsprechung des Bundesgerichtes, die besagt, dass man den internationalen Menschenrechtsgarantien den Vorrang einräumt. Was bedeutet es für die Richter, wenn Sie, die Bundesversammlung, in einem Bundesgesetz eine solche Regelung aufnehmen? Wir können diese Frage nicht beantworten. Wir können aber immerhin die Frage beantworten, was es für Richter bedeutet, wenn das Parlament im Widerspruch zur Bundesverfassung auf Gesetzesstufe sagt, dass das, was in der Bundesverfassung steht, nicht gilt: Das bringt die Richterinnen und Richter in eine unmögliche Situation. Sie müssten unter Umständen gegen geltendes Verfassungsrecht verstossen. Ich habe heute Morgen schon gesagt, dass wir keinen Richterstaat wollen. Ich will keinen Richterstaat in diesem Land. Das Parlament hat eben die Möglichkeit, selber zu entscheiden, was gilt und was nicht gilt. Wir wollen diese Entscheidung nicht an die Richter abschieben. Vor allem wollen wir den Richtern nicht einen völlig diffusen und widersprüchlichen Auftrag geben.
Dieser Minderheitsantrag ist ein weiterer Beweis dafür, dass die Durchsetzungs-Initiative eine Mogelpackung ist, wenn sie behauptet, sie wäre einfach die Umsetzung der damaligen Ausschaffungs-Initiative. Auch diese Bestimmung hat mit der Ausschaffungs-Initiative nichts zu tun.
Ich bitte Sie, den Antrag der Minderheit II (Rutz) abzulehnen.
Pfister Gerhard · Mit-M · Nationalrat · Zug · Fraktion CVP-EVP
In diesem Artikel 66e entschied die Kommissionsmehrheit, und zwar nur hier, vom Text der Durchsetzungs-Initiative abzuweichen. Die Begründungen dafür haben Sie vorhin gehört, von Frau Bundesrätin, aber auch von den Sprechern derjenigen Fraktionen, die die Mehrheit dieser Kommission vertreten. Würde dieser Passus aufgenommen, würden nach Meinung der Kommissionsmehrheit erhebliche Konflikte mit der Bundesverfassung bestehen. Die Umsetzung der Ausschaffungs-Initiative erfordert diesen Passus explizit nicht. Die Mehrheit der Kommission wird sich, abgesehen vom Konzeptunterschied, soweit es möglich ist genau an diesen Kernauftrag dieser Vorlage halten, nämlich die Ausschaffungs-Initiative umzusetzen. Der vorgeschlagene Artikel 66e ist kein Erfordernis für die Umsetzung. Die Kommission entschied deshalb mit 13 zu 11 Stimmen bei 1 Enthaltung gegen die Aufnahme dieser Bestimmung in Artikel 66e.
Moret Isabelle · Mit-F · Nationalrat · Waadt · FDP-Liberale Fraktion
Nous sommes à l'article 66e du Code pénal et nous traitons la proposition de la minorité II (Rutz). Il s'agit du point principal sur lequel la majorité de la commission n'a pas repris le texte de l'initiative de mise en oeuvre. C'est pourquoi une minorité de la commission entend inscrire dans le Code pénal le principe voulant que les dispositions relatives à l'expulsion priment le droit international non impératif. Le but de la minorité II est de reprendre le texte de l'initiative de mise en oeuvre.
Pour la majorité de la commission, l'inscription d'une disposition visant à régler les conflits entre norme de droit international et norme de droit interne n'a pas sa place dans une simple loi. On pourrait cependant considérer que la norme légale proposée a valeur de concrétisation, dans le domaine de l'expulsion, de la norme constitutionnelle imposant le respect du droit international.
La majorité n'a pas voulu de cette interprétation et recommande le rejet de la proposition défendue par la minorité - la décision a été prise par 13 voix contre 11 et 1 abstention.
Abstimmung
Präsident (Lustenberger Ruedi, Präsident): Die nachfolgende Abstimmung gilt auch für Artikel 49d MStG.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit II ... 63 Stimmen
Dagegen ... 99 Stimmen
(15 Enthaltungen)
Lustenberger Ruedi · P-M · Nationalrat · Luzern · Fraktion CVP-EVP
Ziff. 1 Art. 105 Abs. 1
Antrag der Mehrheit
... über die Landesverweisung (Art. 66a bis 66e) sowie über die Verantwortlichkeit des Unternehmens (Art. 102) sind bei Übertretungen nicht anwendbar.
Antrag der Minderheit I
(Glättli, Amarelle, Gross Andreas, Heim, Leuenberger-Genève, Masshardt, Schenker Silvia, Tschümperlin)
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 1 art. 105 al. 1
Proposition de la majorité
... sur l'expulsion (art. 66a à 66e) et sur la responsabilité de l'entreprise (art. 102) ne sont pas applicables en cas de contravention.
Proposition de la minorité I
(Glättli, Amarelle, Gross Andreas, Heim, Leuenberger-Genève, Masshardt, Schenker Silvia, Tschümperlin)
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Ziff. 1 Art. 148a
Antrag der Mehrheit
Titel
Sozialmissbrauch
Abs. 1
Wer für sich oder andere durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen wesentlicher Tatsachen oder in anderer Weise Leistungen der Sozialhilfe oder einer Sozialversicherung unrechtmässig erwirkt oder zu erwirken versucht, wird, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Abs. 2
In leichten Fällen kann auf Busse erkannt werden.
Antrag der Minderheit I
(Glättli, Amarelle, Gross Andreas, Heim, Leuenberger-Genève, Masshardt, Schenker Silvia, Tschümperlin)
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag der Minderheit II
(Schenker Silvia, Amarelle, Glättli, Gross Andreas, Heim, Leuenberger-Genève, Masshardt, Tschümperlin)
Streichen
Ch. 1 art. 148a
Proposition de la majorité
Titre
Abus en matière d'aide sociale et d'assurances sociales
Al. 1
Quiconque aura, par des indications fausses ou incomplètes, par la dissimulation de faits déterminants ou par tout autre moyen, perçu ou tenté de percevoir indûment pour soi ou pour autrui des prestations de l'aide sociale ou d'une assurance sociale, sera puni d'une peine privative de liberté de cinq ans au plus ou d'une peine pécuniaire, à moins que l'acte ne soit passible d'une peine plus lourde en vertu d'une autre disposition.
Al. 2
Dans les cas de peu de gravité, la peine pourra être l'amende.
Proposition de la minorité I
(Glättli, Amarelle, Gross Andreas, Heim, Leuenberger-Genève, Masshardt, Schenker Silvia, Tschümperlin)
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition de la minorité II
(Schenker Silvia, Amarelle, Glättli, Gross Andreas, Heim, Leuenberger-Genève, Masshardt, Tschümperlin)
Biffer
Schenker Silvia · Mit-F · Nationalrat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion
Mir ist bewusst, dass ich mich mit meinem Antrag der Minderheit II dem Verdacht aussetze, Sozialhilfemissbrauch schönzureden oder zu negieren, dass es solchen gibt. Das tue ich nicht. Mir ist auch bewusst, dass die Ausschaffungs-Initiative unter anderem genau auf den missbräuchlichen Bezug von Leistungen der Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe gezielt hat. Trotzdem, was hier vorgesehen ist, und zwar sowohl im Entwurf des Bundesrates wie in der Version der Mehrheit, geht zu weit. Es wird extra ein neuer Straftatbestand geschaffen, damit nachher Personen, die dieses Delikt begangen haben, ausgeschafft werden können.
Nehmen wir ein Beispiel. Eine junge Frau gibt eine kleine Zuwendung nicht an, die sie erhält. Die Sozialhilfebeiträge fallen aufgrund dieser Unterlassung etwas höher aus, als es ihr zusteht. Wird die junge Frau für diesen Tatbestand verurteilt und hat sie keinen Schweizer Pass, soll sie ausgewiesen und ausgeschafft werden können. Das ist absolut unverhältnismässig. Die junge Frau wird mit Bezug auf die Landesverweisung auf die gleiche Stufe gestellt wie ein Mörder oder ein Vergewaltiger oder jemand, der Menschenhandel treibt. Das können wir doch nicht zulassen!
In der Botschaft ist zu lesen, dass eine knappe Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer sich gegen diesen neuen Straftatbestand ausgesprochen hat. Es genüge, so die Ansicht dieser Mehrheit, dass Fälle, in denen ein Betrug gemäss Artikel 146 Strafgesetzbuch vorliegt, erfasst sind. Was unterhalb der Betrugsschwelle, also ohne Arglist geschehe, solle nicht zu einer Ausschaffung führen. Der Bundesrat hat sich jedoch auf den Standpunkt gestellt, dass die Ausschaffungs-Initiative in diesem Thema einen besonderen Schwerpunkt habe setzen wollen. Weshalb? Ich zitiere aus der Botschaft, wonach "für eine Landesverweisung aber schon eine Tat unterhalb der Betrugsschwelle genügen" müsse. Dieser Satz sagt eigentlich alles. Dieses Delikt soll besonders hart bestraft werden, indem die Schwelle für eine Landesverweisung sehr tief gehalten wird.
Noch einmal: Ich finde ungerechtfertigten oder missbräuchlichen Bezug von Sozialleistungen absolut stossend und will das in keiner Art und Weise schönreden. Aber wir hier drin sind gehalten, Politik mit Augenmass zu machen, und wir sind insbesondere gehalten, Artikel 5 Absatz 2 unserer Bundesverfassung ernst zu nehmen. Staatliches Handeln muss verhältnismässig sein. Was wir hier tun, wenn wir diesen Straftatbestand schaffen, der, ich wiederhole es, unterhalb der Betrugsschwelle liegt, und dieser Tatbestand nachher zu einer Ausschaffung führt, ist das unverhältnismässig.
Ich bitte Sie, meiner Minderheit II zu folgen.
Sommaruga Carlo · Mit-M · Nationalrat · Genf · Sozialdemokratische Fraktion
Avec l'article 148a, qui concerne les bénéficiaires des aides sociales et des prestations des assurances, je dirai que nous atteignons le fond de l'indignité que nous proposent les nationalistes de ce pays et les avatars bourgeois qui les suivent.
La chasse aux pauvres, et aux pauvres étrangers essentiellement, est ouverte. En effet, ce ne sont pas les oligarques que l'on accueille les bras ouverts, ce ne sont pas les forfaitaires fiscaux à qui on déroule le tapis rouge, et ce ne sont pas les dirigeants des multinationales au bénéfice d'allègements fiscaux que l'on bichonne continuellement, qui vont faire appel à l'aide sociale ou aux assurances sociales. Non, les bénéficiaires de l'aide sociale sont avant tout des travailleuses et des travailleurs. Ce sont des travailleuses et des travailleurs comme les "working poor", qui ne peuvent boucler leurs fins de mois sans aide sociale. Ce sont ceux qui, dans les usines ou sur les chantiers, sont usés, brisés, accidentés ou handicapés à vie par les rythmes de production toujours plus intensifs. Ce sont eux que l'on veut fliquer avec cette disposition.
Une majorité, composée de représentants de l'UDC et des alliés sur cette question que sont le PLR et le PDC, accepte d'inscrire dans la loi une nouvelle infraction pénale qui touche non seulement les étrangers mais également les Suisses. Cette infraction permet pour les étrangers, par une simple omission de production de papier qui donne droit à certaines prestations, une expulsion. Ainsi, à cause de quelques milliers de francs que peut avoir touchés un bénéficiaire d'assurances sociales ou quelqu'un qui a omis de remettre des papiers à l'aide sociale, la personne est expulsée. Elle l'est parce que cette infraction permet une condamnation jusqu'à cinq ans dans la version proposée par la majorité.
Obsédée par l'expulsion des étrangers, l'Union démocratique du Centre invente une nouvelle infraction, une infraction pénale qui est une infraction de classe, qui s'applique seulement aux pauvres. Le scandale, c'est que le Parti démocrate-chrétien et le Parti libéral-radical légitiment cette injustice, cette justice de classe dirigée contre les pauvres. Que s'est-il passé il y a à peine dix minutes dans les votes en cascade qui ont eu lieu? Cette même alliance a refusé que l'on condamne à l'expulsion ceux qui violent les règles de la fiscalité. Ainsi, on traite de manière différente le petit travailleur qui n'a pas assez d'argent, qui va à l'aide sociale, qui va être condamné et peut être expulsé. En revanche, celui qui obtient d'être imposé d'après la dépense, selon un forfait fiscal, en mentant à l'administration ne bénéficiera pas du même privilège d'être expulsé! Cette différence est insupportable et ne permet pas que l'on introduise dans le Code pénal une infraction qui vise uniquement cette catégorie de personnes!
Vous me répondrez que le Conseil fédéral fait une proposition dans ce sens. Mais le Conseil fédéral est tenu de manière institutionnelle de proposer quelque chose dans le sens de l'article constitutionnel. Mais la proposition du Conseil fédéral est nettement meilleure et moins sévère que celle qui est défendue par la majorité de la commission. La proposition qui est faite tant par le Conseil fédéral que par la majorité est même à un niveau d'incrimination, je dirai, inférieur à celui de l'escroquerie ordinaire. En effet, dans l'escroquerie ordinaire, il faut une astuce pour être condamné. Tel ne sera même pas le cas pour les bénéficiaires de prestations sociales ou de prestations d'assurances sociales qui, par l'omission de papiers, auraient par hypothèse obtenu des prestations.
Je vous invite donc, avec la proposition de la minorité II (Schenker Silvia), à rejeter toute modification du Code pénal à ce niveau et, dans le cas où il faut choisir entre l'une ou l'autre des solutions proposées par la majorité et le Conseil fédéral, à suivre le Conseil fédéral qui a une position moindre au niveau de son impact.
Flach Beat · Mit-M · Nationalrat · Aargau · Grünliberale Fraktion
Die Ausschaffungs-Initiative enthielt klar und deutlich einen Passus, wonach auch Sozialhilfemissbrauch zu einer Ausschaffung führen soll. Ob mir das persönlich passt oder nicht, wir haben hier einen klaren Auftrag, das nun auch im Gesetz zu regeln, wenn wir das ernst nehmen wollen. Die Anträge, die uns nun vorliegen, sind darum einzuteilen in solche, die das nicht aufnehmen wollen - das können wir eigentlich gar nicht unterstützen, weil wir, wie gesagt, in der Verfassung entsprechende Bestimmungen dazu haben - und in solche, die noch über das hinausgehen wollen, was in der Ausschaffungs-Initiative steht. Rein gesetzestechnisch, vom Wortlaut her, kann der Antrag der Kommissionsmehrheit nicht überzeugen. Ich bitte Sie, diesen einmal nachzulesen. Da steht: "... wer Leistungen der Sozialhilfe oder einer Sozialversicherung unrechtmässig erwirkt ..." - das Erwirken soll schon zur Ausschaffung führen. Dann muss man sich fragen, wer denn erwirkt. Ist es derjenige, der das Formular ausfüllt oder ist es gar derjenige, der hilft, das Formular auszufüllen, das dann vielleicht falsche Angaben enthält? Wir werden hier der bundesrätlichen Fassung folgen, und zwar weil sie sehr genau der Ausschaffungs-Initiative entspricht und auch regelt, welche Fälle davon dann erfasst sein sollen. Wir werden somit die Minderheit I (Glättli) unterstützen.
Ich möchte noch anfügen, dass wir Grünliberalen schon etwas enttäuscht sind, dass wir mit der vorliegenden Fassung weit über das hinausgehen, was die Ausschaffungs-Initiative eigentlich machen wollte. Wir werden darum auch den Einzelantrag Hess Lorenz unterstützen, der fordert, dass dieses Gesetz nur dann in Kraft treten soll, wenn die SVP - eingedenk dessen, was sie jetzt mit dieser Ausschaffungs-Initiative alles erreicht hat - die Initiative "Zur Durchsetzung der Ausschaffung krimineller Ausländer" zurückzieht oder wenn das Volk sie ablehnt.
Müller Geri · Mit-M · Nationalrat · Aargau · Grüne Fraktion
Ich spreche im Namen der grünen Fraktion und unterstütze den Minderheitsantrag Schenker Silvia und damit das Streichen von Artikel 148a.
Sie haben jetzt die Ausführungen vorgesetzt bekommen und gehört, weshalb die ganze Geschichte juristisch sehr schwierig zu machen ist und, ausserdem, welche Fragen sich stellen, wenn man einen sogenannten Sozialmissbrauch begeht. Ich möchte Sie deshalb in das Gedankenkonstrukt des Missbrauchs einführen; man sollte das ein bisschen genauer betrachten. Vorweg, der Missbrauch von etwas Bestimmtem löst beim anderen oft negative Gefühle aus. Denn Missbrauch ist per se etwas Negatives. Wobei es beim Sozialmissbrauch eigentlich ganz einfache Reaktionen geben könnte: So könnte das betrogene Amt - zum Beispiel - die Leistung in Zukunft direkt auszahlen. Doch das genügt den Kämpfern gegen Sozialhilfemissbrauch offenbar nicht. Dieser ist seit Jahren ein Dauerthema. Sie fordern Nulltoleranz. Wer Sozialhilfemissbrauch begeht, soll künftig des Landes verwiesen werden. Warum denn gleich so aggressiv? Ganz einfach: weil Sie auf Ihre eigenen verborgenen Wünsche zurückgeworfen werden, welche Sie aber nicht wagen auszuleben! Konkret, glaubt denn hier wirklich jemand, dass man die Sozialhilfestellen so einfach betrügen kann - mal wirklich im Ernst! -? Natürlich kennt ein jeder jemanden, dem das passiert ist, der es gemacht hat. Aber gibt es in der Schweiz wirklich ein Massenbetrugsproblem? Und wenn ja, konzentriert sich dieses auf die Ausländer? Nein, das wissen wir! All das, was die auf den Sozialmissbrauch angesetzten Detektive aufgeklärt haben, ist ihr Geld nicht wert; sie sind das Geld, wofür man sie eingesetzt hat, nicht wert.
Es geht also um den Neid im politischen Kampf. So, wie der islamistische Dschihadist, der sich vom Ungläubigen bedroht fühlt und diesen vernichten will, so will der fanatische Missbrauchsaufdecker den Missbraucher vernichten und ausschaffen. Als Vorwand wird die Bedrohung eines Systems moniert. In Wahrheit geht es um den Neid auf das vermeintliche Glück des anderen. Der Dschihadist vermutet das grosse Glück der hedonistischen Ungläubigen, so, wie auch der Kämpfer gegen den Missbraucher das Glück des angeblichen Sozialhilfemissbrauchers beneidet. Wichtig für diese Konstellation ist auch, dass man den Feind nicht kennt, weil man sonst Gefahr laufen müsste zu merken, dass dieser gar nicht so glücklich ist. Und so wie der Dschihadist von den 14 Jungfrauen im Himmel träumt, träumt der Missbrauchsjäger davon, auch günstige Leistungen zu beziehen, sei es über Sozialhilfebetrug, sei es über den Missbrauch von Ausländern im privaten Haushalt oder im Unternehmen.
Das ist eigentlich die Konstellation, wie wir sie hier haben. Oder anders gesagt: Man spürt förmlich, dass der Kampf gegen den Sündigen ein Kampf gegen die eigene Versuchung ist. Warum weiss ich das so genau? Ich höre ja, was die Missbrauchsgegner alles den Betrügern vorwerfen. Das sind meist Fantasien, die nur in den Köpfen entstehen, weil man ja selber den Wunsch hat, sich etwas zu erschleichen. Das machen doch alle! Und alle haben ihre persönlichen guten Gründe dafür, um das zu rechtfertigen. Gegen sich selber ist man grosszügig, aber diese Grosszügigkeit will man keinem anderen gönnen. Tragisch ist aber, wenn man auf den anderen eindrischt, weil er das macht, von dem man insgeheim träumt, es machen zu können.
Vergessen Sie diese zusätzlichen Regelungen und geben Sie anstelle dessen den Sozialhilfeangestellten mehr Mittel zur Verfügung, um zielgerichtet und konstruktiv mit den Sozialempfängern arbeiten zu können. Das müsste das Ziel sein. Geben Sie den Sozialhilfeempfängern dringend die Hilfe, die sie brauchen. Damit kann man verhindern, dass bei Gesuchen so läppische Fehler passieren, wie das in der letzten Zeit auch passiert ist.
Ich bitte Sie noch einmal dringend, den Antrag der Minderheit II (Schenker Silvia) anzunehmen.
Rossini Stéphane · 1VP-M · Nationalrat · Wallis · Sozialdemokratische Fraktion
Le président (Rossini Stéphane, premier vice-président): Le groupe PDC/PEV et le groupe UDC soutiennent la proposition de la majorité.
Sommaruga Simonetta · VPBR-F · Bundesrat · Bern
Der Widerspruch bleibt, er ist unverständlich, und er ist auch stossend: Steuerbetrug, Abgabebetrug, Veruntreuung von Quellensteuern, von Mehrwertsteuern, all das soll gemäss der Meinung Ihrer Ratsmehrheit keine Landesverweisung zur Folge haben, Sozialmissbrauch hingegen schon. Nun, die neue Verfassungsbestimmung sieht explizit vor, dass die Person, die missbräuchlich Leistungen der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezogen hat, des Landes verwiesen werden soll. Deshalb hat der Bundesrat sich hier auch an den neuen Verfassungstext gehalten und diesen neuen Straftatbestand geschaffen. Es handelt sich um einen Auffangtatbestand zum Betrug im Bereich der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe. Beim neuen Straftatbestand handelt es sich um ein Vergehen im unteren Schwerebereich. Dadurch wird der Grundsatz, wonach nur schwere Verbrechen zu einer Landesverweisung führen sollen, durchbrochen. Diese Rechtsfolge ergibt sich jedoch schon, wie ich Ihnen gesagt habe, aus dem neuen Verfassungsartikel. Ein Bagatellfall nach Absatz 2 führt hingegen nicht zu einer Landesverweisung.
Nun, was schlägt Ihnen Ihre Kommissionsmehrheit vor? Ihre Kommissionsmehrheit schlägt einen Straftatbestand vor, der folgende Hauptmerkmale aufweist: In Artikel 148a wird gemäss Vorschlag der Kommissionsmehrheit im Vergleich zum Betrug gemäss Artikel 146 StGB auf folgende Tatbestandserfordernisse verzichtet: auf das arglistige Handeln und auf den Irrtum, bzw. die Irreführung. Ausserdem soll bestraft werden, wer die Leistungen der Sozialhilfe oder der Sozialversicherung unrechtmässig erwirkt oder zu erwirken versucht hat. Das heisst, das zur Erfüllung des Tatbestandes schon die blosse Zusprechung der Leistung genügt. In der Verfassung steht aber, dass man diese Leistungen bezogen haben muss.
Der Begriff "erwirkt" oder "zu erwirken versucht" wird in der Praxis zu Problemen führen, denn nicht immer erfolgt die Zusprechung einer Leistung in Form einer Verfügung oder einer schriftlichen Kostengutsprache. Oft lässt sich damit der Moment der Zusprechung nicht eruieren. Damit wären einige Unsicherheiten und Beweisprobleme verbunden. Die Regelung des Bundesrates, wonach der Täter die Leistung bezogen haben muss, ist vorzuziehen, aber nicht nur, weil sie klarer und präziser ist, sondern vor allem weil sie so in der Bundesverfassung steht. All jenen, die heute immer wieder gesagt haben, sie wollten sich an den Wortlaut der neuen Verfassungsbestimmung halten - viele von Ihnen haben das gesagt -, muss ich sagen: Dann unterstützen Sie doch den Entwurf des Bundesrates, d. h. den Antrag der Minderheit I (Glättli)!
Pfister Gerhard · Mit-M · Nationalrat · Zug · Fraktion CVP-EVP
Die Minderheit II (Schenker Silvia) nimmt hier einen Minderheitsantrag der Kommission für Rechtsfragen auf und beantragt bei beiden Varianten die Streichung des neuen Straftatbestands des Sozialhilfemissbrauchs. Frau Bundesrätin Sommaruga hat jetzt zu Recht darauf hingewiesen, dass es hier um die Umsetzung einer geltenden Verfassungsbestimmung geht. Die Variante der Durchsetzungs-Initiative verzichtet auf das Erfordernis des Irrtums oder der Irreführung. Zudem ist die Formulierung angefügt: "... wer Leistungen der Sozialhilfe erwirkt oder zu erwirken versucht ..."
Die Kommission entschied in einer ersten Abstimmung mit 16 zu 9 Stimmen auch hier, am Konzept der Kommissionsmehrheit festzuhalten, und lehnte dann den Streichungsantrag der Minderheit II (Schenker Silvia) mit 17 zu 8 Stimmen ab.
Moret Isabelle · Mit-F · Nationalrat · Waadt · FDP-Liberale Fraktion
L'infraction figure non seulement dans le catalogue de l'initiative de mise en oeuvre, mais également dans l'initiative de base acceptée par le peuple. La biffer reviendrait à bafouer la volonté populaire. La commission a donc rejeté la proposition défendue par la minorité II (Schenker Silvia) par 17 voix contre 8.
Enfin, je vous signale qu'au vote sur l'ensemble, la commission a accepté le projet modifié par 17 voix contre 7.
Abstimmung
Erste Abstimmung - Premier vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 105 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit I ... 71 Stimmen
(2 Enthaltungen)
Abstimmung
Zweite Abstimmung - Deuxième vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 119 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit II ... 57 Stimmen
(5 Enthaltungen)
Lustenberger Ruedi · P-M · Nationalrat · Luzern · Fraktion CVP-EVP
Ziff. 1 Art. 367 Abs. 2ter-2septies; 369 Abs. 5bis; 371 Abs. 3, 4, 4bis, 5
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 1 art. 367 al. 2ter-2septies; 369 al. 5bis; 371 al. 3, 4, 4bis, 5
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Ziff. 2 Art. 49a
Antrag der Mehrheit
Abs. 1
Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe aus dem Gebiet der Schweiz:
a. vorsätzliche Tötung (Art. 115), Mord (Art. 116), Totschlag (Art. 117);
abis. schwere Körperverletzung (Art. 121);
ater. qualifizierter Diebstahl (Art. 131 Ziff. 3 und 4), Raub (Art. 132), gewerbsmässiger Betrug (Art. 135 Abs. 4), qualifizierte Erpressung (Art. 137a Ziff. 2 bis 4), gewerbsmässige Hehlerei (Art. 137b Ziff. 2);
b. Einbruch in kumulativer Erfüllung der Straftatbestände des Diebstahls (Art. 131), der Sachbeschädigung (Art. 134) und des Hausfriedensbruchs (Art. 152);
c. qualifizierte Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 151b), Geiselnahme (Art. 151c);
d. sexuelle Nötigung (Art. 153), Vergewaltigung (Art. 154), Schändung (Art. 155);
e. Völkermord (Art. 108), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 109), Kriegsverbrechen (Art. 110 bis 114).
Abs. 1bis
Das Gericht verweist den Ausländer, der innerhalb der letzten zehn Jahre vor der erneuten Verurteilung bereits rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Geldstrafe verurteilt worden ist, aus der Schweiz, wenn es ihn wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen neuerlich verurteilt:
a. einfache Körperverletzung (Art. 122), Raufhandel (Art. 128), Angriff (Art. 128a);
b. qualifizierte Veruntreuung (Art. 130 Ziff. 2), qualifizierter Diebstahl (Art. 131 Ziff. 2), qualifizierter Betrug (Art. 135 Abs. 2);
c. Hausfriedensbruch (Art. 152) in Verbindung mit Sachbeschädigung (Art. 134) oder Diebstahl (Art. 131 Ziff. 1);
d. Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 151a);
e. sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 156 Ziff. 1), Ausnützung der militärischen Stellung (Art. 157);
f. Brandstiftung (Art. 160 Abs. 1 und 2), vorsätzliche Verursachung einer Explosion (Art. 161 Ziff. 1), Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 162), Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 164);
g. öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit (Art. 171a);
h. falsche Anschuldigung (Art. 178 Ziff. 1), falsches Zeugnis, falsches Gutachten, falsche Übersetzung (Art. 179 Abs. 1).
Abs. 1ter
Wurde innerhalb der letzten zehn Jahre ein Strafverfahren eröffnet, das im Zeitpunkt der Verurteilung gemäss Absatz 1bis noch nicht abgeschlossen ist, so wird die Landesverweisung nachträglich angeordnet, sobald der Ausländer im früher eröffneten Verfahren rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Geldstrafe verurteilt worden ist.
Abs. 1quater
Von einer Landesverweisung kann abgesehen werden, wenn die Tat in entschuldbarer Notwehr (Art. 16a Abs. 1) oder in entschuldbarem Notstand (Art. 17a Abs. 1) begangen wurde.
Abs. 2-4
Streichen
Antrag der Minderheit I
(Glättli, Amarelle, Gross Andreas, Heim, Leuenberger-Genève, Masshardt, Schenker Silvia, Tschümperlin)
Abs. 1, 2-4
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 1bis, 1ter, 1quater
Streichen
Antrag der Minderheit VI
(Flach, Amarelle, Glättli, Gross Andreas, Heim, Landolt, Masshardt, Schenker Silvia, Streiff, Tschümperlin)
(gemäss Konzept der Mehrheit)
Abs. 1 Bst. aquater
aquater. die Gefährdung durch Kernenergie, Radioaktivität und ionisierende Stoffe (Art. 226bis Abs. 1 StGB).
Antrag der Minderheit VII
(Flach, Amarelle, Glättli, Gross Andreas, Heim, Landolt, Masshardt, Schenker Silvia, Streiff, Tschümperlin)
(gemäss Konzept der Mehrheit)
Abs. 1 Bst. bbis
bbis. Betrug (Art. 146 Abs. 1), Leistungs- und Abgabebetrug (Art. 14 Abs. 1, 2 und 4 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht) oder Steuerbetrug, Veruntreuung von Quellensteuern oder eine andere Straftat im Bereich der öffentlich-rechtlichen Abgaben, die mit einer Höchststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe oder mehr bedroht ist;
Antrag der Minderheit VIII
(Flach, Amarelle, Glättli, Gross Andreas, Heim, Landolt, Masshardt, Schenker Silvia, Streiff, Tschümperlin)
(gemäss Konzept der Mehrheit)
Abs. 1 Bst. d
d. sexuelle Nötigung (Art. 189), Vergewaltigung (Art. 190), Schändung (Art. 191), strafbarer Schwangerschaftsabbruch ohne Einwilligung der schwangeren Frau (Art. 118 Abs. 2 StGB), Förderung der Prostitution (Art. 195);
Antrag der Minderheit IX
(Bäumle, Amarelle, Glättli, Gross Andreas, Heim, Leuenberger-Genève, Masshardt, Schenker Silvia, Streiff, Tschümperlin)
(gemäss Konzept der Mehrheit)
Abs. 1quinquies
Von einer Landesverweisung kann ausnahmsweise auch abgesehen werden, wenn diese weder verhältnismässig ist noch das öffentliche Interesse an einer Ausweisung gegeben ist, und eine günstige Prognose für den Betroffenen gegeben ist.
Antrag der Minderheit X
(Flach, Amarelle, Glättli, Gross Andreas, Heim, Landolt, Leuenberger-Genève, Masshardt, Schenker Silvia, Streiff, Tschümperlin)
(gemäss Konzept der Mehrheit)
Abs. 1quinquies
Das Gericht kann in Härtefällen ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer unzumutbar ist, weil er dadurch in seinen persönlichen Rechten, die von internationalen Menschenrechtsgarantien geschützt werden, in schwerwiegender Weise verletzt würde.
Ch. 2 art. 49a
Proposition de la majorité
Al. 1
Le tribunal expulse de Suisse l'étranger qui est condamné pour l'une des infractions suivantes, quelle que soit la quotité de la peine prononcée à son encontre:
a. meurtre (art. 115), assassinat (art. 116), meurtre passionnel (art. 117);
abis. lésions corporelles graves (art. 121);
ater. vol qualifié (art. 131 ch. 3 et 4), brigandage (art. 132), escroquerie par métier (art. 135 al. 4), extorsion et chantage qualifiés (art. 137a ch. 2 à 4), recel par métier (art. 137b ch. 2);
b. effraction, entendue comme la réalisation cumulée des éléments constitutifs des infractions de vol (art. 131), de dommages à la propriété (art. 134) et de violation de domicile (art. 152);
c. séquestration et enlèvement qualifiés (art. 151b), prise d'otage (art. 151c);
d. contrainte sexuelle (art. 153), viol (art. 154), actes d'ordre sexuel commis sur une personne incapable de discernement ou de résistance (art. 155);
e. génocide (art. 108), crimes contre l'humanité (art. 109), crimes de guerre (art. 110 à 114).
Al. 1bis
Le tribunal expulse de Suisse l'étranger condamné pour l'une des infractions suivantes s'il a déjà été condamné au cours des dix années précédant la nouvelle condamnation par un jugement entré en force à une peine pécuniaire ou privative de liberté:
a. lésions corporelles simples (art. 122), rixe (art. 128), agression (art. 128a);
b. abus de confiance qualifié (art. 130 ch. 2), vol qualifié (art. 131 ch. 2), escroquerie qualifiée (art. 135 al. 2);
c. violation de domicile (art. 152) en relation avec les infractions de dommages à la propriété (art. 134) ou de vol (art. 131 ch. 1);
d. séquestration et enlèvement (art. 151a);
e. actes d'ordre sexuel avec des enfants (art. 156 ch. 1), exploitation d'une situation militaire (art. 157);
f. incendie intentionnel (art. 160 al. 1 et 2), explosion intentionnelle (art. 161 ch. 1), emploi, avec dessein délictueux, d'explosifs ou de gaz toxiques (art. 162), fabriquer, dissimuler et transporter des explosifs ou des gaz toxiques (art. 164);
g. provocation publique au crime ou à la violence (art. 171a);
h. dénonciation calomnieuse (art. 178 ch. 1), faux témoignage, faux rapport ou fausse traduction en justice (art. 179 al. 1).
Al. 1ter
Si, au cours des dix années précédentes, il a été ouvert contre l'intéressé une procédure pénale qui n'est pas encore close au moment où est prononcée la condamnation pour l'une des infractions visées à l'alinéa 2, l'expulsion est prononcée après coup, dès que l'étranger est condamné dans la procédure en cours par un jugement entré en force à une peine pécuniaire ou privative de liberté.
Al. 1quater
L'expulsion du territoire suisse peut ne pas être prononcée si l'acte a été commis en état de défense excusable (art. 16a al. 1) ou de nécessité excusable (art. 17a al. 1).
Al. 2-4
Biffer
Proposition de la minorité I
(Glättli, Amarelle, Gross Andreas, Heim, Leuenberger-Genève, Masshardt, Schenker Silvia, Tschümperlin)
Al. 1, 2-4
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 1bis, 1ter, 1quater
Biffer
Proposition de la minorité VI
(Flach, Amarelle, Glättli, Gross Andreas, Heim, Landolt, Masshardt, Schenker Silvia, Streiff, Tschümperlin)
(selon concept de la majorité)
Al. 1 let. aquater
aquater. danger imputable à l'énergie nucléaire, à la radioactivité et aux rayonnements ionisants (art. 226bis al. 1 CP).
Proposition de la minorité VII
(Flach, Amarelle, Glättli, Gross Andreas, Heim, Landolt, Masshardt, Schenker Silvia, Streiff, Tschümperlin)
(selon concept de la majorité)
Al. 1 let. bbis
bbis. escroquerie (art. 146 al. 1), escroquerie en matière de prestations et de contributions (art. 14 al. 1, 2 et 4 de la loi fédérale du 22 mars 1974 sur le droit pénal administratif), fraude fiscale, détournement de l'impôt à la source ou autre infraction en matière de contributions de droit public;
Proposition de la minorité VIII
(Flach, Amarelle, Glättli, Gross Andreas, Heim, Landolt, Masshardt, Schenker Silvia, Streiff, Tschümperlin)
(selon concept de la majorité)
Al. 1 let. d
d. contrainte sexuelle (art. 189), viol (art. 190), actes d'ordre sexuel commis sur une personne incapable de discernement ou de résistance (art. 191), interruption de la grossesse d'une femme sans son consentement (art. 118 al. 2 CP), encouragement à la prostitution (art. 195);
Proposition de la minorité IX
(Bäumle, Amarelle, Glättli, Gross Andreas, Heim, Leuenberger-Genève, Masshardt, Schenker Silvia, Streiff, Tschümperlin)
(selon concept de la majorité)
Al. 1quinquies
Le juge peut exceptionnellement renoncer à une expulsion lorsqu'une telle mesure n'est pas proportionnée, qu'elle n'est pas dans l'intérêt public et que le pronostic de la personne concernée est favorable.
Proposition de la minorité X
(Flach, Amarelle, Glättli, Gross Andreas, Heim, Landolt, Leuenberger-Genève, Masshardt, Schenker Silvia, Streiff, Tschümperlin)
(selon concept de la majorité)
Abs. 1quinquies
Dans les cas de rigueur, le juge peut exceptionnellement renoncer à expulser l'étranger si l'expulsion ne peut être raisonnablement exigée, parce qu'elle porterait gravement atteinte à des droits personnels de celui-ci qui sont garantis par le droit international en matière de droits de l'homme.
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Ziff. 2 Art. 49b
Antrag der Mehrheit
Titel
b. Ausreisefrist und Einreiseverbot
Abs. 1a
Mit der Anordnung einer Landesverweisung setzt das Gericht dem Ausländer eine Ausreisefrist und belegt ihn gleichzeitig für die Dauer von fünf bis fünfzehn Jahren mit einem Einreiseverbot.
Abs. 1b
Verurteilt es den Ausländer nach Artikel 49a Absatz 1, so setzt es die Dauer des Einreiseverbots auf mindestens zehn Jahre an.
Abs. 1
Im Wiederholungsfall beträgt die Dauer des Einreiseverbots zwanzig Jahre.
Antrag der Minderheit I
(Glättli, Amarelle, Gross Andreas, Heim, Leuenberger-Genève, Masshardt, Schenker Silvia, Tschümperlin)
Abs. 1a, 1b
Streichen
Abs. 1
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 2 art. 49b
Proposition de la majorité
Titre
b. Délai de départ et interdiction d'entrée
Al. 1a
Lorsque le tribunal prononce une expulsion de Suisse, il impartit à l'étranger un délai de départ et prononce à son encontre une interdiction d'entrée de cinq à quinze ans.
Al. 1b
S'il condamne l'étranger en vertu de l'article 49a alinéa 1, il fixe la durée de l'interdiction d'entrée à dix ans au moins.
Al. 1
En cas de récidive, la durée de l'interdiction d'entrée est de vingt ans.
Proposition de la minorité I
(Glättli, Amarelle, Gross Andreas, Heim, Leuenberger-Genève, Masshardt, Schenker Silvia, Tschümperlin)
Al. 1a, 1b
Biffer
Al. 1
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Ziff. 2 Art. 49c
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 2 art. 49c
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Ziff. 2 Art. 49d
Antrag der Minderheit II
(Rutz Gregor, Amaudruz, Brand, Bugnon, Fehr Hans, Joder, Moret, Müller Philipp, Pantani, Pfister Gerhard, Schneeberger)
Titel
d. Verhältnis zum Völkerrecht
Text
Die Bestimmungen über die Landesverweisung und deren Vollzugsmodalitäten gehen dem nichtzwingenden Völkerrecht vor.
Ch. 2 art. 49d
Proposition de la minorité II
(Rutz Gregor, Amaudruz, Brand, Bugnon, Fehr Hans, Joder, Moret, Müller Philipp, Pantani, Pfister Gerhard, Schneeberger)
Titre
d. Relation avec le droit international
Texte
Les dispositions qui régissent l'expulsion du territoire suisse et leurs modalités d'exécution priment les normes du droit international qui ne sont pas impératives.
Präsident (Lustenberger Ruedi, Präsident): Dieser Antrag ist bei Ziffer 1 Artikel 66e abgelehnt worden.
Ziff. 2 Art. 60b Abs. 1
Antrag der Mehrheit
... über die Landesverweisung (Art. 49a bis 49d) sowie ...
Antrag der Minderheit I
(Glättli, Amarelle, Gross Andreas, Heim, Leuenberger-Genève, Masshardt, Schenker Silvia, Tschümperlin)
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 2 art. 60b al. 1
Proposition de la majorité
... sur l'expulsion (art. 49a à 49d) et ...
Proposition de la minorité I
(Glättli, Amarelle, Gross Andreas, Heim, Leuenberger-Genève, Masshardt, Schenker Silvia, Tschümperlin)
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Ziff. II
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. II
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Ziff. III
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag Hess Lorenz
Abs. 1bis
Es ist im Bundesblatt zu publizieren, sobald die Volksinitiative "zur Durchsetzung der Ausschaffung krimineller Ausländer (Durchsetzungs-Initiative)" zurückgezogen oder abgelehnt worden ist.
Ch. III
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition Hess Lorenz
Al. 1bis
Elle sera publiée dans la Feuille fédérale dès que l'initiative populaire "pour le renvoi effectif des étrangers criminels (initiative de mise en oeuvre)" aura été retirée ou rejetée.
Sommaruga Simonetta · VPBR-F · Bundesrat · Bern
Mit dem beantragten Absatz 1bis wird sichergestellt, dass die gesetzliche Umsetzung der Ausschaffungs-Initiative respektive der neuen Verfassungsbestimmung vom Schicksal der Durchsetzungs-Initiative abhängt. Die gesetzliche Umsetzung der Ausschaffungs-Initiative soll nur dann in Kraft treten, wenn die Durchsetzungs-Initiative zurückgezogen oder abgelehnt wird. Oder umgekehrt gesagt - und ich denke, es ist wichtig, dass Sie sich das aus dieser Perspektive überlegen -: Wird die Durchsetzungs-Initiative angenommen und damit zu gültigem Verfassungsrecht, so fällt die gesetzliche Umsetzung der Ausschaffungs-Initiative dahin.
Es ist eine Tatsache, dass die Durchsetzungs-Initiative in ihren wesentlichen Teilen direkt anwendbar ist. Würde die Durchsetzungs-Initiative von der Bevölkerung angenommen und würde auch die gesetzliche Umsetzung der Ausschaffungs-Initiative in Kraft treten, so wären allenfalls heikle kollisionsrechtliche Fragen zu klären. Deshalb kann dieser Antrag aus Sicht des Bundesrates durchaus sinnvoll sein.
Pfister Gerhard · Mit-M · Nationalrat · Zug · Fraktion CVP-EVP
Da dieser Antrag der Kommission nicht vorgelegt worden ist, verzichte ich auf die Abgabe einer Empfehlung der Kommission.
Eine persönliche Wertung: Die Initiative heisst "Durchsetzungs-Initiative", weil sie die Ausschaffungs-Initiative durchsetzen will. Was Sie heute mit der Mehrheit beschlossen haben, ist die Durchsetzung der Ausschaffungs-Initiative. Die Durchsetzungs-Initiative würde nicht so heissen, wenn sie nicht das wollte. So gesehen macht der Antrag Hess Lorenz einen gewissen Sinn, denn die Durchsetzung der Ausschaffungs-Initiative soll erst in Kraft treten, wenn die Durchsetzungs-Initiative zurückgezogen ist oder abgelehnt wird. In diesem Sinne ist dieser Antrag einerseits kohärent mit den Forderungen der Initianten und andererseits kohärent mit dem, was heute die Mehrheit beschlossen hat.
Moret Isabelle · Mit-F · Nationalrat · Waadt · FDP-Liberale Fraktion
Ce point n'a pas fait l'objet d'une proposition formelle en commission, même s'il a été évoqué rapidement dans le cadre du débat d'entrée en matière. Donc je ne peux pas vous donner la position formelle de la commission. Mais, comme l'a rappelé Madame la conseillère fédérale Sommaruga, le but de ce projet est double: non seulement il est une sorte de contre-projet indirect à l'initiative de mise en oeuvre, mais il sert aussi, et en premier lieu, de dispositif de mise en oeuvre de la première initiative; et il faudrait de toute façon avoir un projet de modification du Code pénal.
C'est donc une question qui est fort intéressante et, quel que soit le résultat de votre vote sur cette proposition, il me semblerait absolument nécessaire que la commission du Conseil des Etats réfléchisse à cette question également.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag Hess Lorenz ... 129 Stimmen
Dagegen ... 53 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Übrige Bestimmungen angenommen
Les autres dispositions sont adoptées
Lustenberger Ruedi · P-M · Nationalrat · Luzern · Fraktion CVP-EVP
Änderung bisherigen Rechts
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
mit Ausnahme von:
Ziff. 1 Art. 62 Abs. 2, 63 Abs. 3
Streichen
Ziff. 1 Art. 67 Abs. 5
Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben. Dabei sind namentlich die Gründe, die zum Einreiseverbot geführt haben sowie der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bzw. die Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber den privaten Interessen des Betroffenen an einer Aufhebung abzuwägen. (Umsetzung der parlamentarischen Initiative Heer 11.417, "Einschränkung der Suspensionsverfügungen")
Ziff. 5 Art. 352 Abs. 2; 6 Art. 21 Abs. 1, 73 Abs. 1
Unverändert
Ziff. 7 Art. 119 Abs. 1ter
Er kann im Strafmandatsverfahren eine Landesverweisung nach Artikel 49a MStG anordnen.
Antrag der Minderheit I
(Glättli, Amarelle, Gross Andreas, Heim, Leuenberger-Genève, Masshardt, Schenker Silvia, Tschümperlin)
Ziff. 1 Art. 62 Abs. 2, 63 Abs. 3; 5 Art. 352 Abs. 2; 6 Art. 21 Abs. 1, 73 Abs. 1
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ziff. 7 Art. 119 Abs. 1ter
Streichen
Modification du droit en vigueur
Proposition de la majorité
Adhérer au projet du Conseil fédéral
à l'exception de:
Ch. 1 art. 62 al. 2, 63 al. 3
Biffer
Ch. 1 art. 67 al. 5
Pour des raisons humanitaires ou pour d'autres motifs importants, l'autorité appelée à statuer peut exceptionnellement s'abstenir de prononcer une interdiction d'entrée ou suspendre provisoirement ou définitivement une interdiction d'entrée. A cet égard, il y a lieu de tenir compte notamment des motifs ayant conduit à l'interdiction d'entrée ainsi que de la protection de la sécurité et l'ordre publics ou du maintien de la sécurité intérieure et extérieure, lesquels doivent être mis en balance avec les intérêts privés de l'intéressé dans le cadre d'une décision de levée. (mise en oeuvre de l'initiative parlementaire Heer 11.417, "Décisions de suspension pour raisons familiales. Que les criminels cessent d'en profiter!")
Ch. 5 art. 352 al. 2; 6 art. 21 al. 1, 73 al. 1
Inchangé
Ch. 7 art. 119 al. 1ter
Il peut, dans son ordonnance de condamnation, ordonner une expulsion au sens de l'article 49a CPM.
Proposition de la minorité I
(Glättli, Amarelle, Gross Andreas, Heim, Leuenberger-Genève, Masshardt, Schenker Silvia, Tschümperlin)
Ch. 1 art. 62 al. 2, 63 al. 3; 5 art. 352 al. 2; 6 art. 21 al. 1, 73 al. 1
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Ch. 7 art. 119 al. 1ter
Biffer
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Abstimmung
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Entwurfes ... 106 Stimmen
Dagegen ... 65 Stimmen
(11 Enthaltungen)