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Parlamentsgesetz

4061 · Amtliches Bulletin

Du 20 mars 2002

https://lexipedia.io/fr/docs/ch/ab-bo-bu/4061/de/parlamentsgesetz

Consulté le 5 sept. 2026

  1. Documents
  2. Confédération
  3. Bulletin officiel
Source

Objet parlementaire: Loi sur le Parlement (01.401)

01.401

Parlamentsgesetz

Cottier Anton · P-M · Ständerat · Freiburg · Christlichdemokratische Fraktion

Bundesgesetz über die Bundesversammlung

Loi sur l'Assemblée fédérale

Art. 152

Antrag der Kommission

Abs. 1-3, 5

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Abs. 4

.... Entscheidfindung des Bundesratskollegiums dienen ....

Art. 152

Proposition de la commission

Al. 1-3, 5

Adhérer à la décision du Conseil national

Al. 4

Adhérer à la décision du Conseil national

(la modification ne concerne que le texte allemand)

Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion

Bei Artikel 152, Informationsrechte der Aufsichtskommissionen, hat der Nationalrat bei Absatz 4 in einer rein redaktionellen Frage dem Bundesrat zugestimmt. In Analogie zu Artikel 8 sollte im deutschen Text dieses Absatzes der Ausdruck "Bundesratskollegium" statt "Bundesrat" verwendet werden. Es geht also rein nur um diese redaktionelle Änderung. Sonst habe ich keine Bemerkungen.

Cottier Anton · P-M · Ständerat · Freiburg · Christlichdemokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Art. 153

Antrag der Kommission

Abs. 1

Streichen

Abs. 2

....

a. Zustimmung zum Antrag des Bundesrates

abis. nach Verabschiedung eines Geschäftes durch den Bundesrat Unterlagen einzusehen, die dessen unmittelbarer Entscheidfindung gedient haben;

....

Abs. 2bis

Vor Verabschiedung eines Geschäftes durch den Bundesrat erstattet dieser über Unterlagen, die seiner unmittelbaren Entscheidfindung dienen, auf Verlangen einen besonderen Bericht.

Abs. 3

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 153

Proposition de la commission

Al. 1

Biffer

Al. 2

....

a. Adhérer à la proposition du Conseil fédéral

abis. de consulter, après l'adoption d'un objet par le Conseil fédéral, les documents sur lesquels ce dernier s'est directement fondé pour prendre sa décision;

....

Al. 2bis

Avant d'adopter un objet, le Conseil fédéral établit, sur demande, un rapport spécial concernant les documents sur lesquels il se fonde directement pour prendre sa décision.

Al. 3

Adhérer à la décision du Conseil national

Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion

Bei Artikel 153, Informationsrechte der Delegationen der Aufsichtskommissionen, ist Ihre Kommission nach eingehender Diskussion einem neuen Antrag des Bundesrates gefolgt. Die hier statuierten Informationsrechte der Delegationen betreffen nur die Geschäftsprüfungsdelegation und die Finanzdelegation, nicht weitere Delegationen wie etwa die Neat-Aufsichtsdelegation.

Der Finanzdelegation und der Geschäftsprüfungsdelegation werden hier neben den Informationsrechten, welche auch den anderen Kommissionen zustehen, weitere Rechte eingeräumt. Nach dem nun vorliegenden Antrag haben die beiden Delegationen insofern ein verschiedenes Einsichtsrecht, als der Bundesrat der Geschäftsprüfungsdelegation erst nach Verabschiedung eines Geschäftes Einsicht in Akten gewähren muss, die seiner unmittelbaren Entscheidfindung gedient haben. Während des laufenden Verfahrens soll der Bundesrat mit einem Bericht über die Sache Auskunft geben. Die Unterlagen selbst hat er nicht herauszugeben. Das ist in Absatz 2bis enthalten. Es ist ein Kompromiss zwischen dem ursprünglichen Antrag des Bundesrates und der Fassung des Nationalrates.

Dies entspricht zwar der heute geltenden Regelung, doch bleibt es fraglich, ob dieser Kompromiss verfassungskonform ist, denn in Artikel 169 Absatz 2 der Bundesverfassung heisst es: "Den vom Gesetz vorgesehenen besonderen Delegationen von Aufsichtskommissionen können keine Geheimhaltungspflichten entgegengehalten werden." Ich gehe davon aus, dass der Nationalrat diesen Punkt nochmals näher ausleuchtet.

Cottier Anton · P-M · Ständerat · Freiburg · Christlichdemokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Art. 154-156

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Art. 157

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion

In Artikel 157 wird das Instrument der Empfehlung, wie es im Bereich der parlamentarischen Oberaufsicht verwendet wird, gesetzlich geregelt. Es wird festgehalten, dass Empfehlungen an die verantwortliche Behörde - so die Sachüberschrift - gerichtet werden können. Das sind in der Regel die anderen obersten Bundesbehörden - Bundesrat und Bundesgericht -, es können aber auch einmal mit dem Vollzug von Bundesaufgaben betraute kantonale Behörden sein. Dies ist nicht neu. Es wurde zum Beispiel im Jahr 1997 von der GPK des Ständerates auch bereits so praktiziert, ohne dass die Kantone dies als unzulässig empfunden hätten.

Der Bundesrat hat sich dieser Regelung widersetzt. Er wendet sich gegen die Praxis, wonach die parlamentarischen Aufsichtsgremien auch Empfehlungen an kantonale Behörden richten können.

Der Nationalrat folgte mit 81 zu 11 Stimmen seiner Kommission, und Ihre Kommission schliesst sich hier einstimmig an.

Cottier Anton · P-M · Ständerat · Freiburg · Christlichdemokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Art. 158-164

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Pfisterer Thomas · Ständerat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion

Ich opponiere einer gesamthaften Behandlung dieser Artikel nicht, möchte aber zu Artikel 159 Absatz 2 eine Frage stellen. Gehe ich recht in der Annahme, dass diese selbstverständliche Vertretungsmöglichkeit der Mitglieder des Bundesrates kein formelles Antragsrecht mit einschliesst? Formell läuft das doch so, dass die Verwaltung Anregungen machen kann, die aber ein Mitglied der Kommission aufnehmen muss, damit es ein formeller Antrag ist. Oder verhält sich die Rechtslage anders? Ich wäre dankbar, wenn man dies zuhanden der Materialien klären könnte.

Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion

Bei Artikel 159 geht es um die Teilnahme des Bundesrates an den Kommissionssitzungen. Absatz 2, den Herr Pfisterer angesprochen hat, gibt die Möglichkeit, dass sich die Mitglieder des Bundesrates im Einvernehmen mit dem Präsidenten oder der Präsidentin der Kommission vertreten lassen können. Ich finde es richtig und zweckdienlich, dass das dem Bundesrat die Möglichkeit einer gewissen Entlastung gibt.

Das Antragsrecht dieser Person ist hier nicht geregelt. Aber mir ist klar, dass sich diese Person namens des Bundesrates äussern und beispielsweise sagen kann: "Der Bundesrat ist nicht Ihrer Meinung, meine Damen und Herren Ständeräte!", oder: "Der Bundesrat schliesst sich dem an." Ein eigenständiger Antrag dieses Delegierten - so würde ich einmal sagen; es ist nicht etwa ein delegierter Minister, den haben wir noch nicht eingeführt -, dieser Person im Dienste des Bundes, ist ein Antrag des Bundesrates. Meines Erachtens müsste der zuständige Bundesrat oder die zuständige Bundesrätin das den Kommissionsmitgliedern vorher mitteilen, damit gewisse Formalitäten geregelt sind.

Cottier Anton · P-M · Ständerat · Freiburg · Christlichdemokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Art. 165

Antrag der Kommission

Abs. 1

.... Sie hat zudem das Recht, vor Verabschiedung eines Geschäftes durch den Bundesrat Unterlagen einzusehen, die dessen unmittelbarer Entscheidfindung dienen.

Abs. 2-5

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 165

Proposition de la commission

Al. 1

.... En outre, elle a le droit de consulter, avant l'adoption d'un objet par le Conseil fédéral, les documents sur lesquels ce dernier se fonde directement pour prendre sa décision.

Al. 2-5

Adhérer à la décision du Conseil national

Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion

Bei Artikel 165, Informationsrechte der PUK, handelt es sich um eine Folge von Artikel 153. Da in Artikel 153 den Delegationen der Aufsichtskommissionen nicht mehr ein uneingeschränktes Akteneinsichtsrecht gewährt wird, genügt hier der blosse Verweis auf die Rechte dieser Delegationen nicht mehr, wenn den PUK, wie beabsichtigt, das uneingeschränkte Einsichtsrecht gewährt werden soll. Daher die beantragte Änderung in Absatz 1.

Cottier Anton · P-M · Ständerat · Freiburg · Christlichdemokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Art. 166-171

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Art. 172 Ziff. 1 Art. 18

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 172 ch. 1 art. 18

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Art. 172 Ziff. 1 Art. 53 Abs. 1

Antrag der Kommission

Die konstituierende Sitzung des neu gewählten Nationalrates findet am siebenten Montag nach der Wahl statt. Der Rat ist konstituiert, sobald die Wahlen von wenigstens der Mehrheit seiner Mitglieder für gültig erklärt wurden. Der Nationalrat ....

Art. 172 ch. 1 art. 53 al. 1

Proposition de la commission

La séance constitutive du Conseil national nouvellement élu se tient le septième lundi qui suit le jour de l'élection. Le conseil est réputé constitué dès que l'élection d'au moins la majorité des membres à été validée. Le Conseil national ....

Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion

In Artikel 172 geht es nun um die Änderung bisherigen Rechts. Verschiedene Erlasse werden geändert.

Wir haben hier vorerst das Bundesgesetz über die politischen Rechte. Dazu habe ich zu Artikel 53 etwas zu erwähnen. Hier geht es um die Konstituierung des Nationalrates. Dies ist eine wichtige Bestimmung, die heute nur auf Reglementsstufe geregelt ist und nun auf Gesetzesstufe gehoben werden soll. Gemäss Reglement braucht es heute die Validierung der Wahlen von wenigstens zwei Dritteln der Mitglieder des Nationalrates.

Der Bundesrat hat jetzt dem Parlament eine Teilrevision des Gesetzes über die politischen Rechte vorgelegt. Der Nationalrat wird diesen Entwurf in dieser Session als Erstrat beraten. Dort schlägt auch der Bundesrat eine Änderung von Artikel 53 vor. Er beantragt, dass die Wahlen von wenigstens der Mehrheit der Mitglieder gültig erklärt sein müssen, damit der Nationalrat rechtmässig konstituiert ist. Der Bundesrat begründet das in seiner Botschaft mit verfassungsmässigen Überlegungen. Es braucht nämlich für die Verhandlungsfähigkeit des Nationalrates gemäss Bundesverfassung die Mehrheit seiner Mitglieder. Daher scheint die bisherige Reglementsbestimmung mit einem Zweidrittel-Quorum nicht angemessen.

Koordinationsprobleme zwischen dem Parlamentsgesetz und dem revidierten Bundesgesetz über die politischen Rechte werden am einfachsten vermieden, wenn in beiden Vorlagen bereits heute derselbe Text beschlossen wird. Das beantragen wir Ihnen hier.

Cottier Anton · P-M · Ständerat · Freiburg · Christlichdemokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Art. 172 Ziff. 1 Art. 59; Ziff. 2-6

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 172 ch. 1 art. 59; ch. 2-6

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Art. 172 Ziff. 7 Art. 18

Antrag der Kommission

Mehrheit

Abs. 1

Erträgt eine Ausgabe, für die im Voranschlag kein oder kein ausreichender Zahlungskredit bewilligt ist, keinen Aufschub, so kann der Bundesrat sie bis zu einer maximalen Höhe von 2 Prozenten der Einnahmen des Bundes im laufenden Jahr vor der Bewilligung eines Nachtragskredites durch die Bundesversammlung beschliessen. Wo dies möglich ist, holt er vorgängig die Zustimmung der Finanzdelegation der Bundesversammlung ein.

Abs. 1ter

Übersteigt die Ausgabe die Höhe von 2 Prozenten der Einnahmen des Bundes, hat die Bundesversammlung zu entscheiden. Falls die Bundesversammlung nicht tagt, verlangt der Bundesrat die Einberufung einer ausserordentlichen Session.

Minderheit I

(Dettling, Büttiker, Escher)

Abs. 1, 1ter

.... Höhe von 1 Prozent ....

Minderheit II

(Escher, Wick)

(falls der Antrag der Minderheit I abgelehnt wird)

Abs. 1

.... Höhe von 2 Prozenten .... Wo dies möglich ist, holt der Bundesrat die Zustimmung des zuständigen Organs der Bundesversammlung ein.

Abs. 1bis

Für die Zustimmung sind zuständig:

a. für Beträge bis zu einer maximalen Höhe von 1 Prozent der Einnahmen des Bundes im laufenden Jahr: die Finanzdelegation;

b. für Beträge ab einer Höhe von 1 Prozent bis zu maximal 2 Prozenten der Einnahmen des Bundes im laufenden Jahr: die Finanzkommissionen beider Räte.

Abs. 1ter

Übersteigt die Ausgabe die Höhe von 2 Prozenten der Einnahmen des Bundes, hat die Bundesversammlung zu entscheiden. Falls die Bundesversammlung nicht tagt, verlangt der Bundesrat die Einberufung einer ausserordentlichen Session.

Antrag Merz

Abs. 1-1ter

Streichen

Antrag Marty Dick

Abs. 1

.... durch die Bundesversammlung beschliessen. Er holt vorgängig die Stellungnahme der Finanzdelegation der Bundesversammlung ein.

Art. 172 ch. 7 art. 18

Proposition de la commission

Majorité

Al. 1

Le Conseil fédéral peut décider une dépense avant l'ouverture du crédit supplémentaire par l'Assemblée fédérale lorsque la dépense ne peut être ajournée et que le crédit de paiement fait défaut ou ne suffit pas, et dans la mesure où cette dépense n'excède pas 2 pour cent des recettes encaissées par la Confédération durant l'année en cours. Lorsque c'est possible, il requiert au préalable l'assentiment de la Délégation des finances de l'Assemblée fédérale.

Al. 1ter

Si le montant de la dépense excède 2 pour cent des recettes fédérales, la décision incombe à l'Assemblée fédérale. Si l'Assemblée fédérale ne siège pas, le Conseil fédéral la convoque en session extraordinaire.

Minorité I

(Dettling, Büttiker, Escher)

Al. 1, 1ter

.... 1 pour cent ....

Minorité II

(Escher, Wick)

(au cas où la proposition de la minorité I serait rejetée)

Al. 1

.... 2 pour cent .... l'assentiment de l'organe parlementaire compétent.

Al. 1bis

L'assentiment est donné:

a. par la Délégation des finances, lorsque la dépense porte sur un montant n'excédant pas 1 pour cent des recettes encaissées par la Confédération durant l'année en cours;

b. par les Commissions des finances des deux conseils, lorsque la dépense porte sur un montant compris entre 1 et 2 pour cent des recettes encaissées par la Confédération durant l'année en cours.

Al. 1ter

Si le montant de la dépense excède 2 pour cent des recettes fédérales, la décision incombe à l'Assemblée fédérale. Si l'Assemblée fédérale ne siège pas, le Conseil fédéral la convoque en session extraordinaire.

Proposition Merz

Al. 1-1ter

Biffer

Proposition Marty Dick

Al. 1

.... durant l'année en cours. Il requiert au préalable l'avis de la Délégation des finances de l'Assemblée fédérale.

Verfahrensbeitrag

Art. 172 Ziff. 7 Art. 31

Antrag der Kommission

Mehrheit

Abs. 3

Erträgt die Ausführung eines Vorhabens keinen Aufschub, so kann der Bundesrat die Ermächtigung zur Inangriffnahme und Fortsetzung des Vorhabens bis zu einer maximalen Kredithöhe von 2 Prozenten der Einnahmen des Bundes im laufenden Jahr schon vor der Bewilligung des erforderlichen Verpflichtungskredites erteilen. Wo dies möglich ist, holt er vorgängig die Zustimmung der Finanzdelegation der Bundesversammlung ein.

Abs. 4

Übersteigt der Kredit die Höhe von 2 Prozenten der Einnahmen des Bundes, hat die Bundesversammlung zu entscheiden. Falls die Bundesversammlung nicht tagt, verlangt der Bundesrat die Einberufung einer ausserordentlichen Session.

Minderheit I

(Dettling, Büttiker, Escher)

Abs. 3

.... Kredithöhe von 1 Prozent ....

Abs. 4

.... die Höhe von 1 Prozent ....

Minderheit II

(Escher, Wicki)

(falls der Antrag der Minderheit I abgelehnt wird)

Abs. 3

.... Kredithöhe von 2 Prozenten .... Wo dies möglich ist, holt der Bundesrat die Zustimmung des zuständigen Organs der Bundesversammlung ein. Artikel 18 Absatz 1bis wird analog angewendet.

Abs. 4

Übersteigt der Kredit die Höhe von 2 Prozenten der Einnahmen des Bundes, hat die Bundesversammlung zu entscheiden. Falls die Bundesversammlung nicht tagt, verlangt der Bundesrat die Einberufung einer ausserordentlichen Session.

Antrag Merz

Abs. 3, 4

Streichen

Antrag Marty Dick

Abs. 3

.... Verpflichtungskredites erteilen. Er holt vorgängig die Stellungnahme der Finanzdelegation der Bundesversammlung ein.

Art. 172 ch. 7 art. 31

Proposition de la commission

Majorité

Al. 3

Si l'exécution d'un projet ne souffre aucun délai, le Conseil fédéral peut en autoriser la mise en chantier ou la poursuite avant que le crédit d'engagement ne soit ouvert, et dans la mesure où la dépense n'excède pas 2 pour cent des recettes encaissées par la Confédération durant l'année en cours. Lorsque c'est possible, il requiert au préalable l'assentiment de la Délégation des finances de l'Assemblée fédérale.

Al. 4

Si le montant de la dépense excède 2 pour cent des recettes fédérales, la décision incombe à l'Assemblée fédérale. Si l'Assemblée fédérale ne siège pas, le Conseil fédéral la convoque en session extraordinaire.

Minorité I

(Dettling, Büttiker, Escher)

Al. 3, 4

.... 1 pour cent ....

Minorité II

(Escher, Wicki)

(au cas où la proposition de la minorité I serait rejetée)

Al. 3

.... 2 pour cent .... l'assentiment de l'organe parlementaire compétent. L'article 18 alinéa 1bis est applicable par analogie.

Al. 4

Si le montant de la dépense excède 2 pour cent des recettes fédérales, la décision incombe à l'Assemblée fédérale. Si l'Assemblée fédérale ne siège pas, le Conseil fédéral la convoque en session extraordinaire.

Proposition Merz

Al. 3, 4

Biffer

Proposition Marty Dick

Al. 3

.... l'année en cours. Il requiert au préalable l'avis de la Délégation des finances de l'Assemblée fédérale.

Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion

Hier haben wir etwas zu diskutieren, das wesentlich ist. Das Swissair-Debakel und die dringend benötigte finanzielle Bundeshilfe haben die Frage aufgeworfen, ob die Kompetenzen der Finanzdelegation und allenfalls auch des Bundesrates zu begrenzen seien. Wir haben dieses Problem und allfällige Lösungen in unserer Kommission eingehend diskutiert. Auch lag uns eine Stellungnahme der Finanzkommission des Ständerates vor; sie sieht keinen Handlungsbedarf. Daher haben Sie auch den Streichungsantrag Merz auf dem Tisch.

Unsere Kommission war sich einig, dass wir grundsätzlich am heutigen System festhalten wollen. Dem Bundesrat sollten die diesbezüglichen Finanzvollmachten für jene Fälle erhalten bleiben, in denen Entscheide keinen Aufschub ertragen. Das Gleiche gilt auch für die Entscheidungskompetenz der Finanzdelegation; denn dieses Entscheidungsverfahren im Namen und auf Rechnung des Parlaments hat sich bei Nachtragskrediten in mehrfacher Hinsicht bewährt. Es erlaubt, ähnliche Probleme in einem rascheren, flexibleren Dialog zwischen Exekutive und Legislative zu lösen.

Unseres Erachtens ist also grundsätzlich das heutige System aufrechtzuerhalten; aber gegen oben ist eine Sperre einzubauen. Das heisst, dass die Finanzkompetenz der Finanzdelegation im Dringlichkeitsverfahren etwas eingegrenzt wird, indem für die Beträge von besonderer Höhe ein Entscheidverfahren auf hierarchisch höherer Stufe vorgesehen wird. Die Erfahrung mit der Swissair-Unterstützungsaktion hat gezeigt, dass in solchen Fällen eine breitere demokratische Legitimation notwendig ist. Wie hoch die Grenze zu setzen ist und welches Verfahren angewandt werden soll, bzw. welche Instanzen zuständig sein sollen, darüber gehen die Meinungen auseinander. Sie ersehen das aus der Fahne; dort haben wir drei Varianten.

Die Mehrheit beantragt Ihnen, dass ab Beträgen von 2 Prozent der Bundeseinnahmen die vorgängige Zustimmung der Bundesversammlung notwendig ist. Beim Voranschlag 2002 macht 1 Prozent der Einnahmen des Bundes 509 Millionen Franken aus, also läge hier die Sperre bei gut einer Milliarde Franken - oder genau: bei 1,018 Milliarden Franken.

Die Minderheit I legt die Begrenzung anstatt bei 2 Prozent der Bundeseinnahmen bei 1 Prozent fest, also heute bei gut 500 Millionen Franken.

Die Minderheit II schliesslich legt die Grenze auch bei 2 Prozent der Bundeseinnahmen fest; sie schlägt dann aber eine abgestufte Lösung vor, die Sie bei Absatz 1bis sehen. Die abgestufte Lösung sieht so aus: Für die erste Stufe bis zu 1 Prozent der Bundeseinnahmen ist die Finanzdelegation allein zuständig; für die zweite Stufe, die Beträge ab einer Höhe von 1 Prozent bis maximal 2 Prozent, haben die Finanzkommissionen der beiden Räte ihre Zustimmung zu geben; bei der dritten Stufe, bei einem Betrag über 2 Prozent der Bundeseinnahmen, hat die Bundesversammlung zu entscheiden.

Zu bemerken ist generell: Falls die Bundesversammlung nicht tagt, hat der Bundesrat die Einberufung einer ausserordentlichen Session zu verlangen. Ihre Kommission ist der Auffassung, dass es im heutigen Kommunikationszeitalter ohne weiteres möglich ist, auch in solchen Fällen die Bundesversammlung innert wenigen Tagen zu einer ausserordentlichen Session einzuberufen.

Dies zur Gesamtübersicht. Ich schlage vor, dass wir nun das Wort den Minderheitsvertretern und Antragstellern geben. Nebst dem Streichungsantrag Merz und den beiden Minderheitsanträgen haben Sie noch den Antrag Marty Dick.

Dettling Toni · Ständerat · Schwyz · Freisinnig-demokratische Fraktion

Wie bereits vom Kommissionspräsidenten vermerkt, sehen die Bestimmungen des Finanzhaushaltgesetzes vor, dass im Falle von dringlichen Nachträgen oder von dringlichen Zusatzkrediten grundsätzlich der Bundesrat zuständig ist. Diese Regelung ist richtig, sofern der Begriff der Dringlichkeit restriktiv ausgelegt wird. Denn es ist nun einmal die Verantwortung der Exekutive, im Falle einer tatsächlichen Dringlichkeit die notwendigen Massnahmen zu ergreifen und im Lichte des eingetretenen Notfalles anstelle des ordentlicherweise zuständigen Parlamentes zum Rechten zu sehen. Damit werden klare Kompetenzen, aber auch klare Verantwortlichkeiten geschaffen - so weit, so gut.

Nun sehen aber beide einschlägigen Bestimmungen des Finanzhaushaltgesetzes vor, dass der zuständige Bundesrat die Zustimmung der sechsköpfigen Finanzdelegation beider Räte einholt. Zunächst ist festzuhalten, dass diese Zustimmung nur dort einzuholen ist, wo dies offensichtlich aus zeitlichen Gründen möglich ist. In der Praxis wird nun aber, wie dies eine der SPK-NR vorgelegte Statistik gezeigt hat, die vorgängige Zustimmung der Finanzdelegation beider Räte konsequent eingeholt. Man will damit offenkundig die dringlichen Nachträge bzw. die Zusatzkredite einer gewissen parlamentarischen Kontrolle unterziehen und diese zudem breiter abstützen - beides pragmatische Ansätze, die durchaus ihre Berechtigung haben.

Damit erfolgt aber auch eine gewisse Aufspaltung der Verantwortung, indem die sechsköpfige Finanzdelegation für die dringliche Kreditsprechung in die Verantwortung mit einbezogen wird. Man kann sich nun fragen, ob diese Aufteilung, oder wenn Sie so wollen, Verwischung der Verantwortlichkeit richtig ist, oder ob der Bundesrat weiterhin allein für solche Notfälle, wie dies notabene zu den Aufgaben einer Exekutive gehört, verantwortlich sein soll. Ich verweise in diesem Zusammenhang auch auf den Einzelantrag Marty Dick, der in diese Richtung geht.

Es gibt für beide Lösungsansätze gute Argumente. Wenn aber die Verantwortung auf Exekutive und Legislative aufgeteilt wird und die dringlichen Kredite breiter abgestützt werden sollen, muss vor allem auch bei dringlichen Grosskrediten - wenn immer möglich - das Parlament mit einbezogen werden. Nur auf diese Weise wird die Legitimität gewahrt, und das Parlament wird nicht - wie dies jüngst beim Swissair-Kredit geschehen ist - bei der Genehmigung des Nachtragskredites vor ein Fait accompli gestellt. Es kommt hinzu, dass ein Parlamentsbeschluss auch nach aussen, d. h. bei der Bürgerschaft, vermehrt Vertrauen schafft und damit auch eine ganz andere Akzeptanz erfährt, als wenn eine sechsköpfige Finanzdelegation beider Räte die Zustimmung erteilt.

Nun kann man dagegen natürlich einwenden, dass das Parlament in dringenden Fällen allein schon aus zeitlichen Gründen gar nicht einberufen werden könne, bevor eine mögliche Katastrophe bereits eingetroffen sei. Dieser Einwand ist zweifellos nicht unberechtigt. Immerhin ist festzuhalten, dass ein Parlament in unserem modernen Kommunikationszeitalter relativ schnell einberufen werden kann, wie dies ausländische Beispiele zeigen. Zum anderen wird durch die Parlamentshürde faktisch erreicht, dass die Messlatte für die Dringlichkeit sehr hoch gesetzt wird, was sich zweifellos vorbeugend auswirken dürfte. Schliesslich lassen sich dringliche Kredite meistens in zwei Tranchen aufteilen, ohne dass mit einer ersten Beschlussfassung für das Parlament irreversible Fakten geschaffen werden. So hat ja auch die Finanzdelegation in einzelnen Fällen der Vergangenheit eine solche Aufsplittung von Dringlichkeitskrediten vorgenommen.

Wenn aber bei dringlichen Nachtrags- oder Zusatzkrediten die Rechte des Parlamentes im Sinne der vorstehenden Überlegungen gewahrt bleiben sollen, muss die Notfallkompetenz des Bundesrates auf eine angemessene Höhe eingeschränkt werden. Mein Minderheitsantrag setzt diese Schranke bei 1 Prozent der laufenden Einnahmen des Bundes in einem Jahr an, also bei rund 500 Millionen Franken. Die Mehrheit zieht diese Limite bei 2 Prozent oder bei 1 Milliarde Franken, was eindeutig als zu hoch erscheint. Warum? Gemäss Bericht des Sekretariates der Finanzdelegation vom Dezember 2001 mussten sich die Finanzdelegationen in den letzten zehn Jahren insgesamt nur fünf Mal zu Dringlichkeitskrediten von mehr als 200 Millionen Franken aussprechen: nämlich im Jahre 1993 zu einem Darlehen von 600 Millionen Franken an den Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung, im gleichen Jahr zur Finanzierung der Arbeitslosenversicherung in der Höhe von 400 Millionen Franken. Im Jahre 1999 betrugen die Kredite für Asylsuchende 257 Millionen Franken und schliesslich im Jahre 2001 für Jugoslawien 350 Millionen Franken sowie eben für die Swissair 1,248 Milliarden Franken.

Wie diese einschlägige Statistik belegt, genügt eine Limite von 1 Prozent vollauf, bedeutet dies doch automatisch eine Hemmschwelle für ein Überschwappen solcher ohnehin problematischer Kreditbegehren. Überdies sind 500 Millionen Franken Kreditkompetenz für die sechsköpfige Finanzdelegation zweifellos eine respektable Summe, dies namentlich auch aus der Sicht der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger.

Ich bitte Sie daher, der Minderheit I zuzustimmen, um die Finanzkompetenzen einigermassen im Lot zu halten.

Erlauben Sie mir noch zwei ganz kurze Schlussbemerkungen:

1. Zunächst bitte ich Sie, in dieser Frage unbedingt eine Differenz zum Nationalrat zu schaffen, indem Sie der Minderheit I (Dettling), allenfalls auch der Mehrheit oder der Minderheit II (Escher) zustimmen. Bekanntlich hatte sich der Nationalrat als Erstrat darüber gar nicht ausgesprochen, weil der dringliche Swissair-Kredit erst nach der Behandlung des Parlamentsgesetzes politisch aktuell wurde.

2. Zum anderen bitte ich Sie, Folgendes zu bedenken: Wenn wir dieses Problem jetzt nicht im Rahmen des Parlamentsgesetzes angehen, werden die Gelüste für die Einführung eines eidgenössischen Finanzreferendums neuen Auftrieb erhalten. Ich frage mich ernsthaft, ob eine solche Stossrichtung sinnvoll und zweckmässig wäre.

Aus all diesen Gründen ersuche ich Sie, der Minderheit I zuzustimmen.

Escher Rolf · Ständerat · Wallis · Christlichdemokratische Fraktion

In Ergänzung zu den Ausführungen zum Antrag der Minderheit I durch Kollege Dettling kann ich mich kurz fassen:

Wir stellen fest, dass aus der Kommission drei Anträge vorliegen. Keiner dieser drei Anträge will das heutige System der unbeschränkten Kompetenz der Finanzdelegation aufrechterhalten. Sowohl die Mehrheit als auch die beiden Minderheiten beantragen Ihnen, die Kompetenz über 1 bzw. 2 Prozent an die Bundesversammlung zurück zu übertragen.

Falls Sie der Minderheit I nicht zustimmen können und die Bundesversammlung erst ab einem Kredit von über 2 Prozent oder über 1 Milliarde Franken einberufen wollen, stellen wir dieser Lösung den Antrag der Minderheit II als Eventualantrag entgegen.

Uns scheint, eine Kompetenz der Finanzdelegation bis zu 1 Prozent oder bis zu rund einer halben Milliarde Franken ist staatspolitisch und demokratisch die höchste zulässige Kompetenz - für sechs Parlamentarier anstelle der 246 Mitglieder der beiden Kammern. In diesem Saale streiten wir uns oftmals um wenige Millionen.

Der Vermittlungsantrag der Minderheit II will zwischen den Zuständigkeiten der Finanzdelegation - bis 1 Prozent - und der Bundesversammlung - ab 2 Prozent - die Finanzkommissionen der beiden Räte als kompetent erklären. Bei dieser Lösung werden Beträge zwischen einer halben Milliarde und einer Milliarde Franken nicht allein von sechs Parlamentariern abgesegnet - bei den Swissair-Krediten waren es nur fünf -, also nicht von der Finanzdelegation, sondern von den zwei Finanzkommissionen, also von 25 Nationalräten und 13 Ständeräten. Damit ist ab einer Milliarde Franken auch die Gleichwertigkeit beider Räte gewahrt.

Wir bitten Sie, die Minderheit I (Dettling) zu unterstützen und bei einer allfälligen Ablehnung dieses Antrages eventualiter der Minderheit II (Escher) zuzustimmen.

Marty Dick · Ständerat · Tessin · Freisinnig-demokratische Fraktion

Ma proposition tend à vouloir établir une ligne de démarcation très claire entre les compétences du Parlement, d'un côté, et du gouvernement, de l'autre.

Il me semble que la solution de la majorité trace une ligne qui n'est pas tout à fait claire et qui, dans certains domaines, est même ambiguë. Par exemple la dernière phrase dit: "Lorsque c'est possible, il (le Conseil fédéral) requiert au préalable l'assentiment de la Délégation des finances de l'Assemblée fédérale." Alors, voilà que nous avons déjà deux cas de figure. Si c'est possible, c'est la Délégation des finances qui décide également et on verra si c'est acceptable. Mais si ce n'est pas possible, c'est le Conseil fédéral tout seul qui décide. Donc, on a ici une répartition de compétences, pour un même cas de figure, qui dépend du hasard, selon si c'est possible ou non. Alors, si c'est possible, il y a une décision de la Délégation des finances qui représente le Parlement. Cela me paraît difficilement acceptable, car nous aurions une toute petite poignée de députés qui, aussi qualifiés puissent-ils être, ne peuvent et ne pourront jamais représenter les deux Chambres du Parlement.

A mon avis, lorsqu'il y a urgence, on doit dire clairement que c'est au Conseil fédéral d'assumer sa responsabilité. Il en répondra dans un deuxième temps devant le Parlement.

Mais cette combinaison du Conseil fédéral et de la Délégation des finances, pour moi, c'est une dilution de la responsabilité. Je crois que dans des cas urgents, dans des cas importants, il faut que quelqu'un assume vraiment et clairement la responsabilité.

Dans l'autre cas de figure, qui entre en jeu lorsqu'il est impossible pour la Délégation des finances de se prononcer, c'est de toute façon le Conseil fédéral qui décide. Je pense qu'il est utile et même nécessaire que le Conseil fédéral demande l'avis de la Délégation des finances. Le Conseil fédéral entendra cet avis, il assumera la responsabilité de sa décision et il en répondra plus tard devant les Chambres.

Cela me paraît une solution plus nette et qui va dans le sens d'une affirmation plus claire des compétences respectives.

Merz Hans-Rudolf · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · Freisinnig-demokratische Fraktion

Ich war bis Ende 2001 Mitglied der Finanzdelegation, jetzt bin ich es nicht mehr. Deshalb möchte ich eine Lanze für die Finanzdelegation brechen.

Es gibt in Europa vier Oberaufsichtssysteme über die Finanzen des Staates, eines davon ist das schweizerische System. Wir sind hier wie in anderen Bereichen eben ein Sonderfall. Dieses schweizerische Finanzoberaufsichtssystem hat folgende Charakteristika:

1. Wir haben keinen Rechnungshof in unserem Land. Das ist normalerweise der Fall. Es sind grosse Organisationen mit Dutzenden von Angestellten, die diese Funktionen als eigene Gewalt im Staat wahrnehmen. Das haben wir nicht.

2. Wir haben die mitschreitende bzw. begleitende und die nachträgliche Finanzaufsicht, also eine Zusammenarbeit - wenn Sie so wollen - zwischen den Aufsichtsorganen und dem Bundesrat; das ist eine zweite Besonderheit.

3. Wir haben dann innerhalb dieser mitschreitenden Oberaufsicht das Element der Dringlichkeit. Wir haben also eine Möglichkeit geschaffen, dass man in einem Sonderverfahren, in einem Dringlichkeitsverfahren, Kredite sprechen kann. Dieses Verfahren geht übrigens davon aus, dass es eben Geschäfte wie Nachträge und Zusatzkredite gibt, die keinen Aufschub erdulden.

4. Dann haben wir eine Besonderheit, die von Herrn Kollege Dettling bereits etwas angesprochen wurde, nämlich die Abwesenheit des Finanzreferendums. Sie hängt nicht im innersten Kern mit diesem System der Finanzoberaufsicht zusammen, aber sie beeinflusst es.

Nun hat der Kommissionssprecher in seinem Votum zu diesem Artikel begrüssenswerterweise gesagt, dass die Kommission dieses System nicht grundsätzlich ändern will. Ich bin eigentlich sehr froh darüber. Wenn wir das tun würden, könnte man das nicht nur einfach im Rahmen einer solchen Debatte tun - bei allem Respekt, den ich natürlich vor diesem Parlamentsgesetz habe. Aber dieser Systemwechsel ist nicht vorgesehen.

Nun feiert die Finanzdelegation dieses Jahr, im Jahr 2002, das Jubiläum ihres hundertjährigen Bestehens. Sie ist also eine alte Einrichtung in unserem Staat. Weil sie Jubiläum feiert, hat man, wie das bei Hundertjährigen üblich ist, eine Festschrift verfasst. Weil diese Festschrift besteht, sind jetzt eben zufälligerweise auch alle Daten vorhanden, mit denen man die Tätigkeit dieser Finanzdelegation etwas illustrieren kann.

Die Finanzdelegation hat in der hundertjährigen Geschichte Abertausende von Entscheiden getroffen. Das Gros dieser Entscheide - ich sage einmal: 90 Prozent - betrifft Beträge unter 80 Millionen Franken. Natürlich sind die Zahlen steigend, weil eben auch die Inflation in den letzten Jahren angestiegen ist. Aber das ist so etwa der Plafond. Es gibt ganz seltene Fälle, die die Grenze von 100 Millionen Franken übersteigen; Kollege Dettling hat sie eigentlich schon fast alle aufgezählt. In den letzten zehn Jahren waren es zwei oder drei: Das eine war die Fondskreditierung für die Arbeitslosenversicherung im Jahr 1993, das andere war - ich sage einmal - ein Notkredit für das Asylwesen im Jahr 1999. Gelegentlich werden Kredite auch in Teilbeträgen gesprochen, damit man eben dann nicht in grösseren Beträgen kreditieren muss.

In diesen hundert Jahren Finanzdelegation hat es keinen annähernd gleichen Fall wie die Kreditierung beim Swissair/Crossair-Debakel gegeben. Ein zweiter Fall dieser Dimension zeichnet sich auch nicht ab. Ich habe verschiedene Kolleginnen und Kollegen aufgefordert, sie sollten mir einen Fall nennen, der sich in dieser Dimension abzeichne. Es gibt keinen solchen Fall mehr!

Wenn wir deshalb das System anpassen würden, dann machten wir eine "Lex Swissair", wir würden für einen Fall legiferieren. Es gibt eine alte römische Weisheit: Man soll nie für einen Einzelfall legiferieren. Die Swissair war nicht nur ein quantitativer Einzelfall. Es ist nicht nur die Höhe des Kredites gewesen, sondern bei diesem Swissair-Kredit sind eben mehrere Tatsachen und Umstände zusammengekommen. Ich möchte das selbstverständlich jetzt nicht im Detail elaborieren, möchte Ihnen aber zwei, drei Stichworte geben, damit Sie sehen, vor welcher Situation die Finanzdelegation stand:

1. Es ging darum, ein zweites Grounding zu verhindern. Das konnte man nur an einem Tag, an jenem 22. Oktober 2001. Da hätte es keinen Sinn gemacht - und wenn es noch per E-Mail gewesen wäre -, das Parlament einzuberufen. Wir haben es ja beim ersten Grounding erlebt: Das ging zwei Stunden, und die ganze Flotte lag am Boden. Ein zweiter solcher Fall drohte am 22. Oktober; auch da hätte man nicht das Parlament einberufen können.

2. Es ging darum, dass wir eine gemischte Task Force für die Lösung eines unternehmerischen Problems mit volkswirtschaftlichen Auswirkungen gründen mussten. Stellen Sie sich das doch einmal vor: Wir mussten an dem Tag mit einer eigens dafür gegründeten Task Force, zusammengesetzt aus Vertretern von Banken, Unternehmen und dem Bund, betriebswirtschaftliche Probleme mit volkswirtschaftlichen Auswirkungen lösen. Schon diese Kombination ist absolut einmalig.

Zudem mussten wir davon ausgehen, dass es um das Retten und das Überleben ging. Mit anderen Worten: Es hätte keinen Sinn gemacht, Herr Dettling, an dem Tag einmal 400 oder 500 Millionen Franken ins Blaue hinaus zu sprechen und zu sagen, der Rest könne später gesprochen werden. Nein, alle waren der Überzeugung, wir müssten an diesem Tage retten, aber das habe nur einen Sinn, wenn wir gleichzeitig auch noch das Überleben sichern. Das war die Besonderheit dieses Kredites. Daher war er ein Ganzes und auch nicht teilbar. Ich habe mich als Erster daran gestört, weil ich mich ja dagegen ausgesprochen habe, wie Sie wissen. Ich hätte es lieber gehabt, wenn wir den Betrag hätten tranchieren können. Aber aus diesen Gründen ging das nicht. Dann kam die kredittechnische Abwicklung, und die musste einfach an jenem Tag stattfinden. Wir mussten die Sitzung sogar vor 17 Uhr beenden, damit man die Abwicklung noch in den Bürostunden vornehmen konnte.

Kurz und gut, ich denke, dass wir es hier mit einem Einzelfall zu tun haben, bei dem ich mir nicht sicher bin, ob wir deswegen legiferieren sollten. Jede Limite - das haben wir auch von den Kollegen Dettling und Escher gehört - ist im Grunde genommen willkürlich und macht keinen Sinn. Bei einem Prozent sind es 500 Millionen Franken, bei zwei Prozent ist es eine Milliarde. Es hat noch nie einen Fall dazwischen gegeben, es ist reine Willkür. Sie können festlegen, was Sie wollen. Solange dieses System besteht, können Sie es mit solchen Limiten nicht steuern.

Es geht auch um die Stellung des Bundesrates. Ich meine, wir sollten in diesem Staat der Exekutive, der Regierung, eben auch ein Instrument zum Krisenmanagement in die Hand geben, damit man, wenn tatsächlich einmal etwas Derartiges passiert, auch handeln kann und nicht sagen muss, man müsse noch eine Delegation und dann eine Kommission und später das Parlament einberufen. Solche Fälle sind ja von einer derartigen Eigenartigkeit und von einer derartigen Ausprägung, dass sie im Nachhinein auch aufgearbeitet werden können. Ich würde dem Bundesrat dieses Krisenmanagementinstrument nicht aus der Hand nehmen und es nicht willkürlich beschränken. Haben Sie die Gelassenheit zu sagen: Diese "Lex Swissair" macht keinen Sinn, wir wollen das über hundert Jahre bewährte System der Finanzdelegation weiterhin so spielen lassen, wie es heute spielt.

Deshalb bitte ich Sie, hier allen Versuchungen, das System anzupassen, zu widerstehen und meinem Streichungsantrag zuzustimmen.

Briner Peter · Ständerat · Schaffhausen · Freisinnig-demokratische Fraktion

Zur Frage der Finanzkompetenz der Finanzdelegation im Dringlichkeitsverfahren lagen in der Kommission ursprünglich verschiedene Varianten und Anträge vor, was vor dem Hintergrund des Swissair-Falles wenig erstaunt. Im Vordergrund standen Staffellösungen, d. h., dass die Finanzdelegation für Kredite nur bis zu einer gewissen limitierten Höhe zuständig gewesen wäre. Würde sie nicht einstimmig beschliessen, so hätte eine so genannte erweiterte Finanzdelegation zu entscheiden, und ab beispielsweise 500 Millionen Franken hätte diese erweiterte Finanzdelegation - oder hätten die Finanzkommissionen - dann obligatorischerweise das Sagen gehabt. In eine ähnliche Richtung geht der Antrag der Minderheit II. Das kann meines Erachtens nicht befriedigen. Die Verantwortung eines Organs stärkt man nicht, indem man dieses stufenweise und nach einem gewissen "Zufallsprinzip" erweitert - abgesehen davon, dass das effektiv zuständige Organ, nämlich das Parlament, auch nach diesem System nicht zum Zuge kommen würde. Das Problem würde man damit höchstens verlagern.

Die Finanzkommission hat mit grosser Mehrheit beschlossen, keine Änderung am heutigen System vornehmen zu wollen. Damit entschied sie sich quasi wider den Zeitgeist, aber eigentlich vernünftig. Wir sind daran, für einen Fall zu legiferieren, der seit 1848 erst einmal vorgekommen ist, wobei man erst noch sagen kann, dass das System im Rahmen der Dringlichkeit funktioniert hat. Dabei hat und hatte die Finanzdelegation, dieser kleine und dafür kompetente Ausschuss, eine sehr grosse Verantwortung zu tragen. Ich bin der Auffassung, dass die Dringlichkeit nicht von finanziellen Maximalbeträgen abhängig gemacht und daran gemessen werden darf. Vielmehr müssen wir in der Dringlichkeitspraxis restriktiv sein, damit solche Verfahren generell selten werden. Wenn aber eine wirkliche Dringlichkeit gegeben ist, muss ein schlagkräftiges Instrument zur Verfügung stehen.

Nachdem ich in der Kommission mit dem Antrag, es sei keine Änderung vorzunehmen, haushoch unterlegen bin, unterstütze ich heute folgerichtig den Antrag Merz und bitte Sie, dasselbe zu tun.

Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion

Die Frage, vor die wir uns heute gestellt sehen und die sich in Wirklichkeit wahrscheinlich nie konkret stellen wird, ist staatsrechtlich eine der heikelsten, die es überhaupt gibt. Es gibt keinen Staat, der darum herumkommt, nebst den Regelungen für den Normalfall, für den Regelfall, auch Regelungsansätze und Regelungsvorschläge für eine notstandsähnliche Situation oder sogar einen Notstand zu treffen. Man nennt das Notrecht. Artikel 18 des Finanzhaushaltgesetzes ist eine solche Bestimmung des Notrechtes, und Notrecht zeichnet sich dadurch aus, dass ein Staat Vorsorge trifft für Situationen, die er weder zeitlich noch sachlich voraussehen kann.

Die Frage, die sich uns nun stellt, lautet: Ist es richtig, dass wir nichts vorsehen für Fälle, in denen die Existenz des Staates oder eines zentralen Elementes des Staates allenfalls eine Ausgabe erfordert, die über 1 Milliarde Franken liegt? Oder für Situationen, die heute finanziell nicht beurteilbar sind und für die wir eine Regelung vorsehen, von welcher wir wissen, dass sie unter Umständen nicht genügt?

Herr Kollege Merz hat gesagt, dass er kein Beispiel wisse. Es geht mir auch so. Ich kann mir nicht vorstellen, dass es in absehbarer Zukunft einen Fall geben wird, in dem die Schweiz existenziell gefährdet wäre und nur durch ein finanzielles Engagement, das über 1 Milliarde Franken liegt, gerettet werden könnte. Ich kann aber umgekehrt nicht ausschliessen, dass wir irgendwann und irgendwie in eine Situation hineinkommen, in der es um existenzielle Fragen geht, die wir nur dadurch lösen können, dass zeitlich extrem schnell gehandelt werden kann.

Heute stellt sich die Frage: Wollen wir die Verantwortung dafür übernehmen, dass wir für eine solche Situation nicht gerüstet sind? Wollen wir wegen der - für solche Notsituationen meines Erachtens falsch verstandenen - Legitimität und der Legalität in Kauf nehmen, dass etwas geschehen könnte, das wir dannzumal schlechterdings als unverständlich beurteilen würden? Ich glaube, dass wir heute Vorsorge treffen müssen, um für alle denkbaren Notstandssituationen gewappnet zu sein.

Darum bin ich der festen Überzeugung, dass eine Beschränkung auf 1 Prozent oder 2 Prozent der Bundeseinnahmen oder was auch immer völlig falsch wäre, weil es uns der Möglichkeit berauben würde, zeitgerecht zu handeln. Es wird und es kann nur eine politische Frage sein, eine Frage des politischen Sensoriums auch, ob auf Notrecht zurückgegriffen wird. Das ist eine Frage, die der Bundesrat im konkreten Einzelfall entscheiden muss. Aber ich bin nicht bereit, die Verantwortung dafür zu übernehmen, dass der Bundesrat dies nicht tun könnte, wenn sich für die Schweiz existenzielle Fragen stellen würden.

In diesem Sinne beantrage ich Ihnen, dem Antrag Merz zuzustimmen und die Situation so zu belassen, wie sie heute ist.

Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion

Als Mitglied sowohl der SPK wie der Finanzkommission trage ich gleichsam die berühmten zwei Seelen in meiner Brust. Es ist unbestritten, dass der Staat - und damit auch der Bund - ein Instrumentarium braucht, um bei entsprechenden Situationen und Lagen auch finanzpolitisch schnell handeln zu können.

Es stellt sich nun die Frage, ob der Fall Swissair, der in uns ja ein gewisses Unbehagen hat aufkommen lassen - nicht gegenüber der Finanzdelegation, Herr Merz, sondern mehr wegen eines gewissen Gefühls der Ohnmacht -, uns Anlass gibt, jetzt gesetzgeberisch tätig zu werden. Das ist meines Erachtens die zentrale Frage.

Herr Kollege Merz, ich bin seit dem 11. September 2001 nicht mehr so sicher, ob das wirklich ein einmaliges Ereignis war. Nach meiner Auffassung ist in diesem Lande und auf dieser Welt nichts mehr unmöglich. Darum bin ich grundsätzlich der Meinung, dass man etwas machen soll. Ich bin aber der Auffassung, dass man die Limite grosszügig ansetzen soll. Daher unterstütze ich den Antrag der Mehrheit, wobei Herr Dettling zu Recht darauf hingewiesen hat, dass es - falls Sie der Auffassung sind, wir müssten etwas ändern - wichtig ist, gegenüber dem Nationalrat eine Differenz zu schaffen.

Ich gehe Mit Herrn Merz darin einig, dass die Einmaligkeit des "Ereignisses Swissair" vielleicht darin bestand, dass man wirklich zeitlich schnell handeln musste und dass es - zumindest bei einem Entscheid, bei dem ich auch dabei war - nicht mehr möglich gewesen wäre, die Finanzkommissionen beider Räte, geschweige denn das Parlament, einzuberufen. Das ist richtig. In diesem Zusammenhang möchte ich aber auf Folgendes hinweisen - das haben wir schon mit der jetzigen gesetzlichen Regelung, und das wäre auch bei Annahme der Anträge der Mehrheit oder der Minderheit weiterhin der Fall -: Der Bundesrat hat die Möglichkeit, bei derart dringenden Fällen ohne Konsultation bzw. Zustimmung der Finanzdelegation oder allenfalls der Finanzkommissionen zu handeln. Sowohl im Antrag der Mehrheit wie auch in den Anträgen der Minderheiten finden Sie nämlich die Formulierung "wo dies möglich ist"; und wir haben dieses Instrumentarium, wie gesagt, bereits bei den bestehenden gesetzlichen Regelungen.

Ich bitte Sie, aus diesen Gründen dem Antrag der Mehrheit zuzustimmen.

Leuenberger Ernst · Ständerat · Solothurn · Sozialdemokratische Fraktion

Die Engländer sagen jeweils "bad cases make bad law". Ich fürchte, sie haben Recht damit. Ich verrate Ihnen damit schon, dass ich die Vermutung habe, dass Herr Merz Recht hat.

Die ganze Swissair-Geschichte jetzt im Finanzhaushaltgesetz nachträglich bereinigen zu wollen, hat absolut rührende Seiten, wird aber der Sache nicht gerecht. Ich finde, wenn man eine Diskussion führen will, dann kann man jene Diskussion führen, ob wir in sehr schwierigen, ausserordentlichen Situationen eine Regierung haben wollen, die handlungsfähig ist. Dann würde sich die Frage durchaus radikal stellen, dann möge die Regierung alleine handeln und die nachträgliche Zustimmung des Parlamentes einholen. Unser spezielles Modell, von Herrn Merz beschrieben mit dieser begleitenden, mitschreitenden Entscheidfindung, ist an sich schon sehr schwierig. Das ist dann - das gibt, glaube ich, Herr Merz auch zu - in dieser speziellen Situation eher suboptimal gelaufen, weil von diesen sechs "Auserwählten" - um das spöttisch anzumerken - mit der Geschichte der Stimmenthaltung usw. letztlich ganze drei die Verantwortung für den bundesrätlichen Entscheid übernommen haben. Wenn wir also etwas legiferieren müssen, ist es das Reglement dieser Delegation! Dort müssten wir einmal Folgendes festschreiben:

1. Die Finanzdelegation hat im "Sechserclub" zu tagen; so steht es bereits geschrieben.

2. Es gibt schlicht und einfach keine Stimmenthaltung in diesem Sechsergremium; da hat jeder eine Meinung zu haben. Wer keine Meinung hat, der möge sich ersetzen lassen, und zwar subito.

Die Grundsatzfrage, die wir zu erörtern haben, lautet - ich komme darauf zurück -: Genügt unser Modell der begleitenden, mitschreitenden Entscheidfindung noch, oder müssten wir letztendlich halt - es fällt mir schwer, solche Worte in den Mund zu nehmen - festhalten, dass in einer Notsituation die Regierung die Verantwortung zu übernehmen hat, und zwar ganz allein und einsam? Jede Lösung - sei sie ausgestaltet mit einer erweiterten Finanzdelegation und Finanzkommission und weiss Gott, was noch alles - löst das Problem nicht! Wir werden mit dem Problem der Geschwindigkeit leben lernen müssen; da hat Herr Inderkum vermutlich absolut Recht. Es wird Situationen geben, die uns hoffentlich nicht erschrecken, aber wir werden in den nächsten Jahren da und dort noch etwas staunen lernen.

Es gibt noch eine andere Geschichte, die es auch wert wäre, noch schnell erörtert zu werden.

Ist eine Regierung, die relativ geschlossen auftritt - das macht unsere ja normalerweise - und der Kollegialität verpflichtet ist, in solchen Situationen nicht stärker, a priori stärker als ein parlamentarisches Gremium, das, den Gesetzen parlamentarischer Diskussionen und Auseinandersetzungen gehorchend, dann plötzlich auch in den ganzen Strudel von Fraktions- und Parteiauseinandersetzungen hineingerissen wird? Ich denke gelegentlich, dass sich hier die ganze Frage der Erpressbarkeit - der Begriff ist schwierig - stellt. Ich halte dafür, dass unsere Regierung, wie sie normalerweise auftritt, stärker und weniger erpressbar ist als ein parlamentarisches Gremium, das dann plötzlich eben Einflüssen der Tagespolitik, der Fraktionen, der selbst ernannten und der formell ernannten Parteiführer usw. ausgesetzt ist. Wenn in Zukunft also eine Diskussion geführt werden müsste, dann müssten wir, ausgehend vom Status quo in dieser Geschichte, wie das Herr Merz beantragt, möglicherweise eine Diskussion darüber führen, ob überhaupt das Modell dieser begleitenden, mitschreitenden, mitentscheidenden Finanzdelegation noch trägt oder ob wir in solchen Lagen der Regierung allein die Verantwortung übertragen müssen.

Pfisterer Thomas · Ständerat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion

Es geht auch nach meinem Verständnis um ein Kernstück der Notstandsordnung in der Schweiz, und hier liegt eine gewisse staatspolitische Dimension des Problems. Bei allem Verständnis für den konkreten Anlass Swissair geht es wahrscheinlich um mehr. Not kennt kein Gebot. Das ist, glaube ich, der Ausgangspunkt.

Das führt zu zwei Bemerkungen, erstens zur Frage: ob wir überhaupt etwas ändern wollen, und zweitens zur Frage, wer eigentlich in unserem Lande auf Bundesebene für die Notstandsordnung zuständig ist.

Zunächst zur Frage der Änderung: Es gehört zur Weisheit unserer Verfassungsordnung, diese Frage der Notstandsregelung minimal zu erfassen. Wir haben nur indirekte Elemente dieser Notstandsordnung in unserer Verfassung. Das hat Sinn, dahinter steckt eine alte Erfahrung. Jede Regelung ist problematisch; das ist uns heute Morgen mehrfach demonstriert worden, vor allem im Votum von Kollege Merz. Die Zahlen sind problematisch. Der Antrag der Minderheit II wäre an sich auf Anhieb einleuchtend, zieht aber auch eine zufällige Grenze - sie ist wahrscheinlich ohnehin nach den bisherigen Erfahrungen sehr hoch angesetzt und würde kaum greifen. Man kann sich fragen, ob sie wirklich ernst und wirksam gemeint sein kann. Prozentzahlen drücken eben nicht aus, was wichtig ist, und helfen nicht weiter. Vor allem ist ja nicht die Einberufung der Finanzkommission und der Bundesversammlung entscheidend, sondern entscheidend ist, dass diese Organe dann wirklich und vorbereitet arbeiten können. Dazu braucht es in der Regel Akten, Kommissionsarbeit, Diskussion - sonst nützt das alles nichts. Sie haben von Herrn Merz gehört, dass das im vorliegenden Fall nicht möglich war. Unsere Notstandsordnung ist im Wesentlichen eine Ordnung neben dem positiven Recht, neben der Verfassung, neben dem Gesetz und beruht auf politischen Bremsen. Diese Regelung empfehle ich Ihnen beizubehalten.

Zum zweiten Element: Wer ist eigentlich in unserem Lande für die Notstandsordnung zuständig? Nach unserem Verständnis, so wie ich es sehe, ist es bei uns in allererster Linie die Bundesversammlung und nicht der Bundesrat. Die Bundesversammlung wird unter anderem darum in unserer Verfassung als oberste Gewalt im Bunde bezeichnet. Es hat sich aber rein pragmatisch - typisch schweizerisch - eine Mitwirkung, ein Kondominium zwischen Bundesversammlung und Bundesrat eingerichtet. Diese Begleitung und Kontrolle durch ein parlamentarisches Organ ist nicht jetzt neu erfunden worden. Das war schon in den beiden Weltkriegen beispielsweise so und hat sich offenbar bewährt.

Das ist aber immer gekoppelt mit der subsidiären Kompetenz des Bundesrates, wenn es dann eben nicht geht. Das bedeutet die Klausel "wo dies möglich ist", die erwähnt worden ist. Diese subsidiäre Zuständigkeit muss aber wirklich ausgeschöpft werden können, sie verträgt sich nicht wieder mit einer Vernehmlassung an die Finanzdelegation, sondern der Bundesrat muss dann wirklich handeln können, aber nur subsidiär.

Ich fordere Sie auf, nicht zu regeln, was wir nicht regeln können. Das ist letztlich, so glaube ich, die Quintessenz, und das heisst nach meinem Verständnis, dass wir dem Antrag Merz zustimmen, den Antrag Marty Dick ablehnen und sowohl bezüglich Artikel 18 als auch bezüglich Artikel 31 bei der heutigen Ordnung bleiben.

Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion

Vorerst möchte ich der Finanzdelegation zum Hundertjahrjubiläum recht herzlich gratulieren! Bei einer hundertjährigen Jubilarin gibt es an sich zwei Möglichkeiten, sie zu beschenken: Entweder man bringt ihr einen Lehnstuhl, damit sie sich weiterhin zurücklehnen kann, oder man möchte sie etwas auffrischen. Ihre Kommission hat nun den zweiten Weg gewählt, den Weg der Auffrischung.

Hier möchte ich betonen: Wir ändern am System nichts. Es geht nur um die Frage der Zuständigkeiten ab einer gewissen Summe. Wichtig ist es, vor allem für jene, die hier für Staatsrecht, für Staatserhaltung plädiert und das Notrecht angerufen haben, festzuhalten: Es geht nicht um Notrecht, sondern um Dringlichkeitsrecht, und das ist eine Stufe tiefer. Zudem muss der Bundesrat bereits gemäss heutiger Regelung in Artikel 18 FHG die Finanzdelegation oder allenfalls dann die Bundesversammlung nur anrufen, wo dies möglich ist. Die Version "wo dies möglich ist" bleibt im Gesetz. Herr Marty möchte dies nun streichen; ich komme auf seinen Antrag zurück. Es bleibt "Wo dies möglich ist, holt er vorgängig die Zustimmung der Finanzdelegation der Bundesversammlung ein." Dann kommt das Weitere.

Herr Merz hat auf den Einzelfall hingewiesen. Das ist richtig. Sie wissen, vor einem Jahr hätte niemand daran gedacht, dass ein solcher Einzelfall Swissair eintreten würde, bei dem die Finanzdelegation derartige Aufgaben erhalten sollte. Aber gerade dieser Fall scheint unserer Kommission derart wichtig zu sein, dass es sich gerade aufdrängt, etwas zu ändern. Sie wissen ja, es ist kein Geheimnis mehr: Drei Personen in dieser sechsköpfigen Kommission haben zugestimmt. Und was wäre passiert, wenn diese Kommission gemäss der Stimme von Herrn Merz beschlossen, also damals das Ganze beerdigt hätte? Das Parlament hätte nichts mehr sagen können, gar nichts mehr. Drei Personen hätten dieses Debakel noch viel grösser gemacht.

Jetzt sehen Sie die Konsequenz daraus: Es besteht ein Handlungsbedarf besteht. Daher ist es wichtig, dass Sie einen Handlungsbedarf markieren, dass wir zumindest eine Differenz zum Nationalrat schaffen. Das Krisenmanagement bleibt beim Bundesrat, wir nehmen ihm dieses nicht weg, das lassen wir dort.

Daher bitte ich Sie, wegen der Wichtigkeit der Sache, einem der Anträge unserer Kommission - Mehrheit, Minderheit I oder Minderheit II - zuzustimmen. Es würde nicht begriffen, wenn wir diese ganze Diskussion hier im Ständerat klammheimlich beerdigen würden.

Nun noch zum Antrag Marty Dick. Er beantragt Ihnen, dass der Bundesrat "vorgängig die Stellungnahme der Finanzdelegation der Bundesversammlung" einholen muss. Dieser Antrag geht hinter das heutige Recht zurück. Er lag der Kommission nicht vor. Ich bin aber der Ansicht, das wir die Flexibilität, die das System heute beinhaltet, beibehalten müssen. Wir brauchen diese Flexibilität, wir sind auf sie angewiesen. Es gibt ja ein berühmtes Beispiel, welches zeigt, dass der Bundesrat diese Flexibilität braucht. Im Jahre 1998 gab es einen Entführungsfall, wo die Finanzdelegation dem Bundesrat ausdrücklich freie Hand lassen musste. Der dringliche Vorschuss von 55 000 Franken wurde später mit dem zweiten Nachtragskredit 1998 genehmigt. In einem solchen Fall muss der Bundesrat sofort handeln können. Deshalb sollten wir nicht beschliessen, dass der Bundesrat entsprechend dem Antrag Marty Dick vorgängig zwingend die Zustimmung der Finanzdelegation einholen muss.

Merz Hans-Rudolf · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · Freisinnig-demokratische Fraktion

Ich möchte mich zu den materiellen Äusserungen des Kommissionspräsidenten nicht äussern, sondern nur zu einer Bemerkung, die er bezüglich des Stimmverhaltens der Finanzdelegation in der Swissair-Geschichte gemacht hat, etwas richtig stellen.

Es ist nicht so, dass drei Mitglieder der Finanzdelegation für die Rettung der Swissair waren und die anderen nicht, sondern wir waren uns eben in Bezug auf die Art der Entscheidfindung nicht einig. Ich nehme mir immer und jederzeit das Recht heraus, bei solch wichtigen Entscheidungen Alternativen zu verlangen. Das war in der Tat das Problem. Man kann die Bemerkung nicht stehen lassen, dass diejenigen, die diesem Kredit damals nicht zugestimmt haben, es im Bewusstsein taten, die ganze Übung sterben zu lassen. Das lasse ich nicht auf mir sitzen, und deshalb habe ich hier noch einmal das Wort dazu ergriffen. Zu den anderen Punkten äussere ich mich nicht.

Marty Dick · Ständerat · Tessin · Freisinnig-demokratische Fraktion

Deux mots pour être sûr que ma proposition soit bien comprise, car ce que le rapporteur vient de dire me paraît laisser planer un doute. Je demande qu'il n'y ait pas l'assentiment de la Délégation des finances, mais uniquement un préavis. Je ne veux justement pas que ces trois personnes puissent décider souverainement en court-circuitant tout le Parlement et le Conseil fédéral. Quand il y a une question d'urgence, je crois qu'on doit établir clairement les responsabilités; s'il y a urgence, c'est le Conseil fédéral qui doit assumer sa responsabilité. Il est bien, il est bon, il est positif et il est nécessaire qu'il demande l'avis - il en fera ce qu'il veut - de la Délégation des finances. Mais ce qui me choque, dans la proposition de la majorité, c'est que "lorsque c'est possible", le Conseil fédéral décide avec la Délégation des finances, et lorsque ce n'est pas possible, il décide seul.

D'après ma proposition, c'est le Conseil fédéral qui décide, et c'est le Parlement - les deux Chambres - qui décidera après.

Huber Annemarie · BK-F · Bern

Es geht bei dieser Gesetzesbestimmung um den Fall dringlichen Handelns. Gerade solche Lagen zeichnen sich dadurch aus, dass die nötigen Voraussetzungen für die üblichen Konsultations- und Entscheidverfahren nicht vorhanden sind. Das betrifft die zeitliche Dimension, aber vor allem auch das Fehlen von gesicherten und breit verfügbaren Informationen. Gerade im Fall Swissair lag der grosse Mangel darin, dass diese Informationen nicht vorhanden waren und auch keine Alternativen vorlagen, die in der Finanzdelegation gewünscht wurden. Es wäre auch nicht möglich, dass solche Informationen, wie das im Parlament üblich ist, in die Amtssprachen übersetzt würden. Diese Möglichkeit besteht nicht.

Solche dringlichen Verfahren wurden in der Vergangenheit in zwei Arten von Fällen angewendet: erstens in rein finanztechnischen und politisch unbedeutenden Fällen, zweitens in politisch wichtigen und vor allem - das betrifft die Swissair - in Fällen, die öffentliche Auswirkungen haben. Herr Dettling und weitere Redner haben darauf hingewiesen. Das bis anhin restriktiv und auch verantwortungsvoll angewandte Verfahren war denn auch bis zum Fall Swissair unbestritten.

Dass nun die Swissair als Sonderfall zu Diskussionen Anlass gibt, liegt meines Erachtens nicht in der Regelung von Artikel 18 des Finanzhaushaltgesetzes, sondern eher in der katastrophalen Art und Weise, wie der Fall Swissair insgesamt verlaufen ist. Deshalb teile ich die Meinung von Herrn Leuenberger, dass wir nicht aufgrund dieses einen Falles eine neue Gesetzgebung beschliessen sollten, die das Verhältnis zwischen Bundesrat und Parlament betrifft. Wir sollten deshalb nicht eine bewährte Praxis ändern.

Der Bundesrat ist deshalb froh, dass er für diese Ernstfälle, aber natürlich auch für das Alltagsgeschäft in der Finanzdelegation eine kompetente Gesprächspartnerin hat. Vor allem auch die vertrauliche Art und Weise, wie die Diskussion zwischen dem Bundesrat und der Finanzdelegation in der Regel abläuft, trägt zum guten Geschäftsgebaren bei und ermöglicht auch ein adäquates Handeln. Ich möchte übrigens darauf hinweisen, dass solche Gesprächspartner für den Bundesrat auch die Parteien und die Spitzen der Fraktionen sind. Im Falle des Überbrückungskredites für die Swissair hat der Bundesrat denn auch die Partei- und die Fraktionsspitzen in den Entscheidungsprozess mit einbezogen.

Diese Gespräche mit der Finanzdelegation und den Regierungsparteien haben aber auch gezeigt, dass in Ernst- wie in Sonderfällen der Dialog möglich sein muss - und zwar ein Dialog bei einer ungesicherten Informationslage. Ich kann mir nicht vorstellen, dass ein solcher Dialog mit dem ganzen Parlament hätte geführt werden können.

Aus diesen Gründen beantragt Ihnen der Bundesrat, dem Antrag Merz zu folgen und bei der bestehenden rechtlichen Regelung zu bleiben, die sich bis anhin bewährt hat und verantwortungsvoll angewendet wurde.

Herr Leuenberger hat die Frage gestellt, ob in solchen Fällen nicht der Bundesrat allein handeln können sollte, weil er weniger erpressbar wäre als ein breiterer Kreis von Beteiligten. Ich denke, es ist wichtig, dass wir auch im Ernstfall das abgestufte Verfahren beibehalten und dass - wenn immer möglich - möglichst viele Gesprächspartner mit einbezogen werden. In absoluten Sonderfällen muss es aber möglich sein, dass der Bundesrat allein entscheiden kann.

Deshalb bitte ich Sie im Namen des Bundesrates auch, den Antrag Marty Dick abzulehnen und bei dem bewährten, abgestuften Verfahren zu bleiben. Es geht heute auch darum, für die Zukunft die Handlungsfähigkeit von Bundesrat und Parlament aufrechterhalten zu können.

Deshalb beantrage ich Ihnen, bei der heutigen Regelung zu bleiben. Im Übrigen wird der Bundesrat Gelegenheit haben, der Finanzdelegation auf eine andere Weise zum Jubiläum zu gratulieren.

Cottier Anton · P-M · Ständerat · Freiburg · Christlichdemokratische Fraktion

Erste Eventualabstimmung - Premier vote préliminaire

Für den Antrag der Mehrheit .... 31 Stimmen

Für den Antrag Marty Dick .... 10 Stimmen

Zweite Eventualabstimmung - Deuxième vote préliminaire

Für den Antrag der Mehrheit .... 32 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit I .... 8 Stimmen

Dritte Eventualabstimmung - Troisième vote préliminaire

Für den Antrag der Mehrheit .... 22 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit II .... 13 Stimmen

Definitiv - Définitivement

Für den Antrag Merz .... 24 Stimmen

Für den Antrag der Mehrheit .... 15 Stimmen

Art. 172 Ziff. 7 Art. 23 Abs. 2-4

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 172 ch. 7 art. 23 al. 2-4

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Art. 172 Ziff. 7 Art. 27

Antrag der Kommission

Abs. 1

Die Bundesversammlung bestimmt durch Verordnung der Bundesversammlung, in welchen ....

Abs. 2

Der Bundesrat kann politisch bedeutsame Kreditbegehren der Bundesversammlung mit besonderer Botschaft vorlegen.

Abs. 3

Im Übrigen erfolgt die Bewilligung mit den Beschlüssen über den Voranschlag und seine Nachträge.

Art. 172 ch. 7 art. 27

Proposition de la commission

Al. 1

L'Assemblée fédérale détermine par voie d'ordonnance les cas dans lesquels ....

Al. 2

Le Conseil fédéral peut présenter les demandes de crédits politiquement importantes par un message particulier à l'Assemblée fédérale.

Al. 3

Pour le surplus, l'approbation résulte des décisions sur le budget et ses suppléments.

Angenommen - Adopté

Art. 172 Ziff. 8

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 172 ch. 8

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Art. 172 Ziff. 9 Art. 20 Abs. 3

Antrag der Kommission

.... Der Neat-Aufsichtsdelegation stehen im Rahmen dieses Beschlusses die Rechte und Pflichten gemäss den Artikeln 51, 153 und 154 des Parlamentsgesetzes vom .... zu.

Art. 172 ch. 9 art. 20 al. 3

Proposition de la commission

.... Dans le cadre du présent arrêté, la délégation de surveillance de la NLFA exerce les droits et observe les devoirs inscrits aux articles 51, 153 et 154 de la loi sur le Parlement, du ....

Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion

Laut Alpentransitbeschluss hat die Neat-Aufsichtsdelegation die Rechte und Pflichten gemäss Artikel 47quater und Artikel 50 GVG. Dieser Verweis auf das Geschäftsverkehrsgesetz soll ersetzt werden durch einen Verweis auf die analogen Artikel des Parlamentsgesetzes.

Zur Erinnerung: Die Neat-Aufsichtsdelegation wurde gebildet, damit in diesem Bereich nicht sowohl die Finanzdelegation als auch die GPK und die KVF beider Räte parallel tätig sind. Alle Aufsichtstätigkeiten sollten im Organ der Neat-Aufsichtsdelegation koordiniert werden. Damit diese die Aufgaben der Finanzdelegation in diesem speziellen Bereich wahrnehmen kann, muss sie auch deren Rechte und Pflichten haben. Das haben wir hier festgelegt.

Cottier Anton · P-M · Ständerat · Freiburg · Christlichdemokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Art. 173; 174

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 173; 174

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble

Für Annahme des Entwurfes .... 36 Stimmen

(Einstimmigkeit)