15.3531
Bedingungen für die Anwendbarkeit von Artikel 926 ZGB lockern, um besser gegen Hausbesetzer vorgehen zu können
Bischofberger Ivo · P-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · CVP-Fraktion
Antrag der Mehrheit
Annahme der Motion
Antrag der Minderheit
(Cramer, Janiak, Levrat, Seydoux)
Ablehnung der Motion
Proposition de la majorité
Adopter la motion
Proposition de la minorité
(Cramer, Janiak, Levrat, Seydoux)
Rejeter la motion
Präsident (Bischofberger Ivo, Präsident): Sie haben einen schriftlichen Bericht der Kommission erhalten.
Abate Fabio · Mit-M · Ständerat · Tessin · FDP-Liberale Fraktion
Mit dieser Motion Feller soll der Bundesrat beauftragt werden, die Bedingungen zu lockern, unter denen Eigentümerinnen und Eigentümer von unrechtmässig besetzten Liegenschaften gemäss Artikel 926 ZGB sich ihres Eigentums wieder bemächtigen dürfen. Es geht insbesondere um die Fristen.
Hausbesetzungen sind ein Problem, das in den grossen Städten unseres Landes festzustellen ist. Der Motionär ist der Meinung, dass die betroffenen Hauseigentümer ungenügende Abwehrmittel zur Verfügung haben. Artikel 926 Absatz 2 ZGB lautet wie folgt: "Er", also der Besitzer, "darf sich, wenn ihm die Sache durch Gewalt oder heimlich entzogen wird, sofort des Grundstückes durch Vertreibung des Täters wieder bemächtigen und die bewegliche Sache dem auf frischer Tat betroffenen und unmittelbar verfolgten Täter wieder abnehmen." Der Eigentümer muss sofort reagieren. Der Motionär betont, dass diese Bedingung der Unmittelbarkeit sehr schwierig zu erfüllen sei. Beispielsweise wäre es, so schreibt er, denkbar, die Reaktionszeit für die Eigentümer auf 48 oder 72 Stunden zu verlängern.
Der Bundesrat beantragt in seiner Stellungnahme, die Motion abzulehnen. Er vertritt die Meinung, dass das Anliegen des Vorstosses auf einer unzutreffenden Analyse der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beruhe, dass also das Selbsthilferecht des Besitzers nach Artikel 926 Absatz 2 ZGB nicht auf einige Stunden beschränkt sei. Frau Bundesrätin Sommaruga wird mich hier sicherlich noch ergänzen.
Der Nationalrat hat die Motion während der Sondersession dieses Jahres mit 128 zu 57 Stimmen bei 1 Enthaltung angenommen.
Unsere Kommission hat sie mit 8 zu 4 Stimmen bei 1 Enthaltung angenommen. Trotz der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Mehrheit der Kommission der Meinung, dass das Wort "sofort" in Artikel 926 Absatz 2 ZGB klärungsbedürftig sei. Die Praxis beweist, dass die betroffenen Eigentümer schutzbedürftig sind, wobei die aktuelle Rechtsprechung die Unsicherheit nicht beseitigt hat.
Die Lehre ist gespalten. Es ist nicht klar, welches der genaue Moment der Fristauslösung ist. Es könnte der Zeitpunkt des Besitzentzuges oder der Moment der Kenntnisnahme vom Besitzentzug sein. Es stimmt, wie die Minderheit betont hat, dass das ZGB keine in Stunden festgelegten Fristen kennt: Das Gesetz spricht von Tagen. Zum Beispiel sieht Artikel 427 Absatz 1 ZGB als kürzeste Frist drei Tage vor. Aber der Begriff der Unmittelbarkeit in Artikel 926 Absatz 2 ZGB ist nicht einfach in Tagen interpretierbar. Die folgende Frage beweist, dass eine Abklärung der Norm wichtig ist: Wenn die Ausübung der Besitzkehr bei Personen, die ein Haus unrechtmässig besetzen, am Folgetag noch zulässig ist, wenn das also innerhalb der Grenzen der Unmittelbarkeit von Artikel 962 Absatz 2 liegt, was passiert dann, wenn die Besetzung an einem Freitag erfolgt? Die Mehrheit der Kommission ist also der Meinung, dass Handlungsbedarf besteht.
Am Ende erlaube ich mir auch eine kleine politische Bemerkung, unabhängig von der möglichen Interpretation der erwähnten unbestimmten Rechtsbegriffe: Wir stellten uns die Frage, wie das Signal interpretiert werden könnte, wenn der Ständerat nach der Entscheidung des Nationalrates die Motion ablehnen würde, insbesondere von Leuten, die keine Mieter sind und ohne Probleme bereit sind, einfach weiter Gebäude zu besetzen.
Ich bitte Sie, der Mehrheit zu folgen.
Cramer Robert · Mit-M · Ständerat · Genf · Grüne Fraktion
En préambule, pour qu'il n'y ait pas d'ambiguïté sur la portée de mon intervention, je tiens d'abord à dire que j'ai de la compréhension pour la motion Feller et que je ne suis pas en train de plaider pour les occupations de maisons. A vrai dire, on peut penser que c'est peut-être le conseiller national Feller qui a pris le risque en déposant sa motion de provoquer des interprétations qu'il ne souhaite pas du résultat du vote.
Plus sérieusement, quel est le problème? Aujourd'hui, le Tribunal fédéral interprète l'article 926 du Code civil d'une façon qui est peut-être un peu trop rigoureuse. Donc on peut comprendre l'exaspération de Monsieur Feller, mais l'exaspération n'est pas toujours bonne conseillère. Si on regarde les choses d'un peu plus près, on s'aperçoit qu'en réalité il sera difficile de modifier le droit en vigueur.
L'article 926 a ceci de particulier qu'il permet un acte de justice privée. C'est la seule disposition, je crois, de notre législation, à l'exception peut-être de celle qui traite de la légitime défense en droit pénal, qui permet au propriétaire de repousser par la force tout acte d'usurpation. Cette disposition a pu jusqu'ici être appliquée de façon totalement satisfaisante même dans des situations très difficiles.
En ma qualité de représentant du canton de Genève, je rappelle qu'à la fin des années 1970 Genève était en Europe la capitale incontestée des squatters. Nous avons connu à cette époque à Genève plus de 3000 personnes qui vivaient dans des logements occupés. Cela était lié à une très forte spéculation immobilière. Dans cette période, les propriétaires préféraient des immeubles vides plutôt que des immeubles abritant des titulaires bénéficiant d'un contrat de bail, parce que le contrat de bail permettait de fixer la valeur locative de l'immeuble alors qu'un immeuble vide sans valeur locative établie avait beaucoup plus de valeur.
Cette profusion d'immeubles vides a provoqué un appel d'air pour le squat. Eh bien, aujourd'hui, sans aucun changement législatif, les choses sont rentrées dans l'ordre parce que le marché immobilier est devenu plus normal dans sa façon de fonctionner. Finalement, les choses se sont régulées toutes seules, avec l'article 926 du Code civil dans sa teneur actuelle. Nous n'avons plus, à Genève, que quelques squatters. Ce phénomène est tout à fait insignifiant et les squatters bénéficient du reste, en général, d'un accord tacite du propriétaire.
C'est donc dire que l'on doit s'interroger sur la portée pratique de la modification qui est proposée. Quels sont les objectifs concrets que l'on veut atteindre? Y a-t-il vraiment un problème à résoudre? Et puis, mis à part ces considérations qui relèvent de l'opportunité, nous devons aussi nous poser quelques questions d'ordre législatif. Par quoi voulez-vous remplacer l'article 926 du Code civil dont la teneur a été rappelée par Monsieur Abate, président de notre commission? Cette disposition prévoit que le possesseur doit reprendre "aussitôt" la chose qui lui a été enlevée. Nous avons là une formulation centenaire due à la plume géniale d'Eugen Huber; comment voulez-vous modifier ce texte? Voulez-vous vraiment que l'on fixe un délai dans la loi? Doit-on dire que, si on vous vole votre parapluie, vous devez réagir après vingt secondes, ou peut-être une minute, ou peut-être dix minutes? Et s'il s'agit de votre portemonnaie? Et si on occupe sans droit votre logement, dans quel délai devrez-vous réagir? Dans l'espace d'une heure, d'un jour, de trois jours ou d'une semaine?
Finalement, on comprend bien que l'application de cette disposition implique nécessairement de donner un pouvoir d'appréciation au juge. Quoi que l'on écrive à la place de "aussitôt", il s'agira toujours d'une disposition pour laquelle le juge devra exercer son pouvoir d'appréciation.
Alors si, au lieu d'écrire "aussitôt", on écrit "rapidement", "sans délai", "dans les meilleurs délais" ou "immédiatement", je ne vois pas véritablement ce que cela va changer.
C'est la raison pour laquelle la minorité de la commission vous propose, avec le Conseil fédéral, de rejeter cette motion.
Je conclurai simplement en citant un adage bien connu qui veut que "le mieux est l'ennemi du bien".
Engler Stefan · Mit-M · Ständerat · Graubünden · CVP-Fraktion
Herr Kollege Cramer hat als Vertreter der Minderheit die Frage in den Raum gestellt, was die Zielsetzung einer Revision von Artikel 926 ZGB sei. Die Zielsetzung ist, das Eigentumsrecht stärker zu schützen und höhere Rechtssicherheit zu schaffen, indem ein unbestimmter Rechtsbegriff geklärt wird. Offenbar besteht hier der Bedarf, diesen unbestimmten Rechtsbegriff - in Artikel 926 ist die Rede von "sofort" - zu klären.
Was heisst "sofort" im 21. Jahrhundert? Ich glaube schon, dass sich die Verhältnisse geändert haben. Es stellt sich die Frage, ab wann diese Frist zu laufen beginnt und wie lange sie dauern soll. Der Sprecher der Mehrheit hat darauf hingewiesen: Wenn am Freitag ein Haus besetzt wird, ist es dann am Montag schon zu spät für die Möglichkeit der sofortigen Wiederbemächtigung? Man kann das als juristische Spitzfindigkeit ansehen. Im Kanton Graubünden werden kaum je Hausbesetzungen vorkommen; ich weiss von keiner. Es ist aber ein Fakt, dass das in den Städten zunehmend geschieht. Also besteht durchaus ein legitimer Anspruch, die Stellung und die Position der Eigentümer dadurch zu verbessern, dass sie genau wissen, wie lange sie Zeit haben, die sofortige Wiederbemächtigung zu erreichen.
Der andere Weg ist der über Artikel 927 ZGB. Da streiten Sie über die Gerichte und haben die Besetzung möglicherweise nach zwei Jahren gelöst. Ich möchte aber nicht sehen, wie die Eigentümer ihr Gebäude dann antreffen werden.
Kollege Cramer, Sie haben gefragt, was das Ziel sei: Es soll Rechtssicherheit geschaffen und die Stellung der Eigentümer gestärkt werden.
Sommaruga Simonetta · BR-F · Bundesrat · Bern
Die Motion verlangt, dass die Bedingungen gelockert werden, unter denen Eigentümer von besetzten Liegenschaften sich ihres Eigentums nach Artikel 926 Absatz 2 ZGB wieder bemächtigen dürfen. Das ZGB gewährt dem Besitzer ein Recht auf Selbsthilfe, allerdings muss er, so sagt es das Gesetz, sofort - "aussitôt" en français - gegen den Täter vorgehen. Herr Nationalrat Feller begründet seine Motion im Wesentlichen damit, dass sich Eigentümer mit diesem Selbsthilferecht gegen Hausbesetzungen nicht wehren könnten, denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes bedeute der Begriff "sofort" oder eben "aussitôt" in Artikel 926 Absatz 2 ZGB "einige Stunden"; nur innert dieser Frist nach der Besetzung der Liegenschaft könne der Eigentümer gegen Hausbesetzer vorgehen - das ist die Interpretation des Motionärs -, und damit verliere das Recht auf Selbsthilfe praktisch jede Wirksamkeit.
Nun muss ich Ihnen sagen, und das wurde auch in Ihrer Kommission bereits richtig gesagt, dass es die vom Motionär bemängelte Rechtsprechung des Bundesgerichtes nicht gibt. Es tut mir leid, dass ich das hier auch nochmals sagen muss, aber das Bundesgericht hat nicht gesagt, "sofort" bedeute "einige Stunden", wie dies die Motion behauptet. Das ist einfach falsch. Diese Feststellung deckt sich mit den Recherchen des Bundesamtes für Justiz. Nochmals: Den kritisierten Entscheid und die bemängelte Rechtsprechung gibt es nicht.
Ich sage Ihnen gerne, wie es im Bundesgerichtsentscheid heisst: "Le calme et l'ordre sont en revanche rétablis dès le moment où la violence de l'usurpateur est accomplie et révolue et où la victime s'est en quelque sorte accommodée provisoirement de la situation ..." Ruhe und Ordnung sind also wiederhergestellt, wenn sich der Besitzer mit dieser Situation abfindet. Das hat mit ein paar Stunden überhaupt nichts zu tun; ich möchte das hier noch einmal sagen. Weil es die Rechtsprechung, die in der Motion bemängelt wird, gar nicht gibt, kann man sie auch nicht korrigieren; ich komme am Schluss noch darauf zurück.
Was bedeutet es jetzt, wenn Sie die Motion annehmen? Dann haben Sie ein Problem, das es eigentlich gar nicht gibt, plötzlich trotzdem auf dem Tisch. Ich muss Sie bitten, das in Ihren Überlegungen mitzuberücksichtigen. Das ist der Grund, weshalb Ihnen der Bundesrat beantragt, diese Motion abzulehnen. Herr Nationalrat Feller und die Mehrheit des Erstrates wie auch Ihrer Kommission suchen hier nach der Lösung eines Problems, das es so gar nicht gibt. Herr Ständerat Engler hat gesagt, wir hätten hier einen unbestimmten Rechtsbegriff. Erstens muss ich daran erinnern, dass es Artikel 926 ZGB seit 1911 gibt; es gibt eigentlich keine Probleme. Zweitens wird hier in der Motion von einer Rechtsprechung gesprochen, die es nicht gibt - sonst müsste man die uns irgendwie vorlegen.
Es ist unbestritten - und ich möchte das in aller Deutlichkeit sagen -, dass wir das Phänomen der Hausbesetzungen ernst nehmen müssen. Zur Lösung ist aber zuerst einmal eine Gesamtschau auf allen bundesstaatlichen Stufen und über alle Rechtsgebiete erforderlich. Wenn man das als Problem anschaut, muss man das Privatrecht, das Strafrecht, das Polizeirecht und das Verwaltungsrecht anschauen. Dazu ein paar Hinweise:
Kommt Selbsthilfe nicht oder nicht mehr in Betracht, dann steht dem Hauseigentümer die Klage aus Besitzesentziehung nach Artikel 927 ZGB zur Verfügung. Die Motion impliziert hier, dass die Klage aus Besitzesentziehung nach Artikel 927 ZGB in der Praxis nicht funktioniere. Es gibt dafür keinerlei Anzeichen. Da müssten die Befürworter doch auch sagen: Wir haben hier Beispiele oder Fälle, wo wir zeigen können, dass es nicht funktioniert. Es stimmt nämlich auch nicht, dass der Rechtsweg zu lange und zu teuer ist. Gerade beim zivilrechtlichen Besitzesschutz sind die Verfahren in der Praxis kurz und kostengünstig.
Wenn hier tatsächlich ein Problem besteht, dann sollten wir nicht Artikel 926 ZGB revidieren, sondern, wennschon, Artikel 927. Oder man müsste das Problem vor allem in der Zivilprozessordnung lösen. Solche Arbeiten laufen bereits und wären dann entsprechend zu ergänzen. Dafür besteht derzeit aber kein Grund. Eine isolierte Revision von Artikel 926 ZGB verfehlt hier ihre Wirkung. Denn Sie wissen: Wenn man in einem Bereich, von dem so viele verschiedene Rechtsgebiete betroffen sind, einen Artikel ändert, dann hat man höchstwahrscheinlich das Problem, falls es eines gibt und es auch umschrieben wird, nicht gelöst.
Ich möchte auch daran erinnern, dass der Besitzesschutz nur ein Aspekt des privatrechtlichen Eigentumsschutzes ist. Der Eigentümer kann gestützt auf die Eigentumsfreiheitsklage nach Artikel 641 Absatz 2 ZGB vorgehen. Insbesondere kann er die Beseitigung einer aktuellen Störung sowie die Wiederherstellung des früheren Zustands verlangen. Entwicklungen wie diejenigen im Kanton Genf, das wurde auch erwähnt, zeigen zudem deutlich, dass der zivilrechtliche Besitzes- und Eigentumsschutz bei der Lösung des Hausbesetzerproblems von absolut untergeordneter Bedeutung ist. Sie haben in der Kommission aus dem Kanton Genf gehört - und das war sehr treffend -, dass sich die Situation bei den Hausbesetzungen im Kanton Genf in den letzten Jahren entschärft hat. Das liegt aber nicht am Zivilrecht und am Besitzesschutz; entscheidend war und ist vielmehr die kantonale Justiz- und Sozialpolitik. Das gilt nicht nur für den Kanton Genf, dessen müssen wir uns einfach bewusst sein.
Ich möchte noch auf den polizeilichen Schutz privater Rechte im Zusammenhang mit Hausbesetzungen zu sprechen kommen. Hausbesetzungen erfüllen in der Regel den Tatbestand des Hausfriedensbruchs, allenfalls auch der Nötigung. Dazu hat das Bundesgericht festgehalten: Unbestreitbar verletze die durch das Zivilrecht erfasste Besitzanmassung und Besitzesstörung nicht nur den verdrängten Besitzer, sondern auch die öffentliche Ordnung. Die kantonalen Behörden können daher dem Besitzer aufgrund der Regeln über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zu Hilfe kommen. Dabei ist es Sache des kantonalen öffentlichen Rechts zu bestimmen, ob dem Besitzer polizeiliche Hilfe gewährt werden kann. In verschiedenen Kantonen wird daher zu Recht hier angesetzt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes haben die zuständigen Polizeibehörden zudem die Pflicht, ein Gerichtsurteil zu vollstrecken, das die Hausbesetzer zum Verlassen der Räume verpflichtet. Wenn sie die Vollstreckung von einer Bedingung abhängig machen, die in diesem Urteil nicht vorgesehen ist, verfallen sie in Willkür. All dies folgt dem Grundsatz der Gewaltenteilung.
Das sind die Gründe, weshalb Ihnen der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen. Ich bitte Sie, sich den Entscheid noch einmal gut zu überlegen. Ich lese Ihnen auch noch einmal aus der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichtes zu dieser Frage der Hausbesetzung vor: Das in Artikel 926 Absatz 2 ZGB umschriebene Recht auf Zurücknahme setzt voraus, dass der Verletzte unmittelbar nach der Besitzstörung Anstalten auf Wiedererlangung seiner Sache trifft. Dieses Recht - hören Sie jetzt gut zu - erlischt, wenn der Besitzer die Abwehr einstellt und er sich, wenn auch nur provisorisch, mit der Situation abfindet. Es heisst nicht "innerhalb von Stunden" oder "sofort". Das ist die konstante Rechtsprechung.
Ich muss Ihnen der Transparenz halber noch sagen, dass wir, wenn Sie - was ich natürlich nicht hoffe - die Motion annehmen sollten, die Problematik umfassend prüfen müssten. Noch einmal: Sie berufen sich hier auf eine Rechtsprechung, die es so nicht gibt. Der Bundesrat müsste sich vorbehalten, entsprechend dieser Prüfung geeignete Massnahmen vorzuschlagen. Diese dürften das Zivilrecht höchstens am Rande betreffen und würden voraussichtlich auch die Kompetenzen der Kantone beschlagen - einfach, damit Sie wissen, was Sie uns allenfalls in Auftrag geben. Wir werden Ihnen kaum eine Revision von Artikel 926 ZGB bringen können. Das wäre auch nicht ehrlich. Sie berufen sich hier, ich sage es noch einmal, auf eine Rechtsprechung, die es nicht gibt. Folglich sind die Voraussetzungen für diese Motion nicht gegeben. Sie gehen von einer falschen Voraussetzung aus. Deshalb spricht sich der Bundesrat gegen diese Motion aus.
Ich glaube, ich habe Ihnen jetzt alles auf den Tisch gelegt. Sie entscheiden.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für Annahme der Motion ... 31 Stimmen
Dagegen ... 13 Stimmen
(0 Enthaltungen)