RPW 2013/2 S. 235
Swisscom (Schweiz) AG/Telecom Liechtenstein AG
Rubrum
Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und Art. 32 Abs. 1 KG
Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et art. 32 al. 1 LCart
Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e art. 32 cpv. 1 LCart
Mitteilung gemäss Art. 16 Abs. 1 VKU vom 14. November 2012
Stellungnahme der Wettbewerbskommission vom 14. November 2012
A
Sachverhalt
1. Am 15. Oktober 2012 hat die Wettbewerbskommission die Meldung über ein Zusammenschlussvorhaben erhalten. Danach beabsichtigt Swisscom (Schweiz) AG (nachfolgend: Swisscom) 75 % des Aktienkapitals der Telecom Liechtenstein AG (nachfolgend: TLI) zu erwerben.
A.1 Verfahrensbeteiligte und Vorhaben
A.1.1 Verfahrensbeteiligte
2. Swisscom ist eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft gemäss dem Bundesgesetz über die Organisation der Telekommunikationsunternehmung des Bundes vom 30. April 1997 (TUG; SR 784.11) und Muttergesellschaft einer Telekommunikations-Gruppe, die insbesondere in den Bereichen Festnetztelefonie, Mobiltelefonie, IT und Internet tätig ist. Sie betreibt als Telekommunikationsanbieterin in der ganzen Schweiz ein mobiles Funknetz und als Grundversorgungskonzessionärin ein im Anschlussnetz auf dem Kupferkabel basierendes Festnetz. Im Transit- und Regionalnetz verfügt Swisscom über ein glasfaserbasiertes Netz. Im Anschlussbereich baut Swisscom derzeit mit verschiedenen Elektrizitätsversorgungsunternehmen ein Glasfasernetz im Anschlussbereich auf.
3. TLI ist eine Aktiengesellschaft nach Liechtensteinischem Recht mit Sitz in Vaduz (FL). Sie ist Telekommunikationsgrundversorgerin in Liechtenstein und bietet in diesem Bereich Produkte und Dienstleistungen für Privat- und Geschäftskunden an. Die TLI bietet zudem selbst und über ihr Tochterunternehmen Deep AG Produkte und Lösungen für KMU in der Schweiz an. Telecom Liechtenstein ist zudem an der Unitis AG (Treuhandgesellschaft) beteiligt. TLI befindet sich derzeit in hundertprozentigem Eigentum des Fürstentum Liechtenstein.
A.1.2 Vorhaben
4. Vor dem Vollzug des Aktienkaufvertrages wird TLI von der Liechtensteinischen Kraftwerk AG (LKW) die passive Netzinfrastruktur (gesamtes Core-Netz inklusive Rohranlagen, Kupfer- sowie Glas-Access-Netz inklusive Rohranlagen und Schächte) und damit deren reguliertes Grosshandelsgeschäft übernehmen. Hingegen werden die Deep AG mit Sitz in Chur, das HFC-Netz inklusive
Aktivkomponenten, dazugehörige Kunden und Produkte sowie die nicht betriebsnotwendigen Mittel nicht Gegenstand des Zusammenschlussvorhabens sein. 1 Es ist beabsichtigt, diese Vermögenswerte vor dem Vollzug des Aktienkaufvertrages aus der TLI auszugliedern.
5. An der so neustrukturierten TLI plant Swisscom eine Mehrheitsbeteiligung von 75 % des Aktienkapitals zu übernehmen.2 Die Minderheitsbeteiligung von 25 % verbleibt beim FL. Mit der Übernahme der Aktienmehrheit erlangt Swisscom somit die operative und strategische Führung einschliesslich Netz- und Produkthoheit über TLI, wobei durch einen Aktionärsbindungsvertrag dem FL ein weitgehender Missbrauchsschutz eingeräumt werden soll.3
6. […]
7. […]
8. Mit dem Übergang der Aktienmehrheit der TLI an Swisscom soll das Ziel des FL einer zeitgemässen Grundversorgung im Bereich des liechtensteinischen Telekommunikationsmarktes gesichert und die gute Erreichbarkeit von Privatpersonen und Unternehmen in Liechtenstein sichergestellt werden.4 Swisscom beabsichtigt mit dem Kauf der Aktienmehrheit der TLI, ihre Marktleistung in der Schweiz auf Liechtenstein auszudehnen.5
A.2 Verfahren
9. Mit Schreiben vom 27. September 2012 reichte Swisscom eine Beratungsanfrage und einen Meldungsentwurf betreffend das Zusammenschlussvorhabens Swisscom (Schweiz) AG/Telecom Liechtenstein AG ein.6 Mit der Beratungsanfrage wollte Swisscom wissen, ob für das Zusammenschlussvorhaben eine Meldepflicht im Sinne von Art. 9 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz; KG; SR 251) bestehe und falls ja, ob eine erleichterte Meldung eingereicht werden könne.7 Mit Schreiben vom 28. September 2012 bestätigte das Sekretariat der WEKO den Eingang des Meldungsentwurfs.8
1 Meldung vom 15. Oktober 2012 (act. 4), Beilage 4, S. 3 f.
2 Meldung vom 15. Oktober 2012 (act. 4), Beilage 4, S. 4.
3 Meldung vom 15. Oktober 2012 (act. 4), Beilage 4, S. 5.
4 Meldung vom 15. Oktober 2012 (act. 4), Beilage 4, S. 1.
5 Meldung vom 15. Oktober 2012 (act. 4), Beilage 4, S. 2.
6 Schreiben vom 27. September 2012 (act. 1).
7 Schreiben Swisscom vom 27. September 2012 (act. 1).
8 Schreiben WEKO vom 28. September 2012 (act. 2).
10. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2012 teilte das Sekretariat der WEKO (nachfolgend: Sekretariat) Swisscom mit, dass das Zusammenschlussvorhaben im Sinne von Art. 9 Abs. 4 KG meldepflichtig sei und dass eine erleichterte Meldung möglich sei.9 Zudem teilte das Sekretariat Swisscom in gleichem Schreiben mit, dass der Meldungsentwurf mit wenigen Ergänzungen als vollständig angesehen werden könne.
11. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2012 reichte Swisscom die Meldung des Zusammenschlussvorhabens ein,10 deren Eingang das Sekretariat mit Schreiben vom 15. Oktober 2012 bestätigte.11 Gemäss Art. 20 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Juni 1996 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (VKU; SR 251.4) beginnt die Frist von einem Monat für die Einleitung des Prüfungsverfahrens am Tag nach Eingang der vollständigen Meldung, im vorliegenden Fall daher am 16. Oktober 2012, und endet am 16. November 2012.
12. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2012 bestätigte das Sekretariat die Vollständigkeit der Meldung.12
B
Erwägungen
B.1 Geltungsbereich
13. Das Kartellgesetz gilt für Unternehmen des privaten und öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen (Art. 2 KG).
14. Das KG ist gemäss Art. 2 Abs. 2 KG auf Sachverhalte anwendbar, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
B.1.1 Unternehmen
15. Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform (Art. 2 Abs. 1bis KG). Die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen sind als solche Unternehmen zu qualifizieren.
B.1.2 Auswirkungen in der Schweiz
16. Da TLI in der Schweiz einen positiven Umsatz in Höhe von ca. […] Franken im Bereich Breitbandinternet und Festnetztelefonie sowie monatlich ca. […] Franken (also jährlich […] Franken) im Bereich Mobiltelefonie erzielt, hat das Zusammenschlussvorhaben eine Auswirkung in der Schweiz. Das Zusammenschlussvorhaben fällt daher in den Geltungsbereich des Kartellgesetzes und es ist folglich in sachlicher Hinsicht anwendbar.
B.1.3 Unternehmenszusammenschluss
17. Als Unternehmenszusammenschluss gilt jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen (Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG).
18. Ein Unternehmen erlangt im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG die Kontrolle über ein bisher unabhängiges Unternehmen (Zielunternehmen), wenn es durch den Erwerb von Beteiligungsrechten oder auf andere Weise
die Möglichkeit erhält, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit des Zielunternehmens auszuüben (Art. 1 VKU).
19. Wie bereits in Rz 5 ausgeführt, beabsichtigt Swisscom 75 % der Aktienmehrheit der TLI durch Aktienkauf von FL zu erwerben. Damit erlangt Swisscom die strategische und operative Kontrolle über TLI. FL behält zwar auch nach dem Verkauf der Aktenmehrheit an Swisscom gewisse Sperrminoritäten bzw. Vetorechte. Dennoch hat das FL keine Möglichkeit, Entscheide, welche für strategische Verhalten des Unternehmens wesentlich sind, zu blockieren.13 Daher übernimmt Swisscom durch den Kauf der Aktienmehrheit die vollständige Kontrolle im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG über TLI.
B.1.4 Beteiligte Unternehmen
20. Bei der Erlangung der Kontrolle gelten sowohl die kontrollierenden als auch die kontrollierten Unternehmen als beteiligte Unternehmen (Art. 3 Abs. 1 Bst. b VKU).
21. Beteiligte Unternehmen des Unternehmenszusammenschlusses sind daher Swisscom als kontrollierendes Unternehmen und TLI als kontrollierte Unternehmen.
B.2 Vorbehaltene Vorschriften
22. In den hier zu beurteilenden Märkten sind keine Vorschriften ersichtlich, die Wettbewerb nicht zulassen. Der Vorbehalt von Art. 3 Abs. 1 KG wurde von den Parteien auch nicht geltend gemacht.
B.3 Meldepflicht
23. Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen sind vor ihrem Vollzug der Wettbewerbskommission zu melden, sofern die beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss einen Umsatz von insgesamt mindestens 500 Millionen Franken erzielten (Art. 9 Abs. 1 Bst. a KG) und mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens 100 Millionen Franken erzielten (Art. 9 Abs. 1 Bst. b KG).
9 Schreiben Sekretariat vom 2. Oktober 2012 (act. 3).
10 Meldung Swisscom vom 12. Oktober 2012 (act. 4).
11 Schreiben Sekretariat vom 15. Oktober 2012 (act. 5).
12 Schreiben Sekretariat vom 17. Oktober 2012 (act. 6).
13 Vgl. Meldung vom 12. Oktober 2012 (act. 4), S. 5 sowie Beilage 4, S. 5 ff.
Swisscom TLI Gesamt
Schweiz 9‘243 Mio. […] 9‘243 Mio.
Weltweit 11‘467 Mio. 44.3 Mio. 11‘511 Mio.
Tabelle 1: Umsatz der beteiligten Unternehmen im Geschäftsjahr 2011 (in Franken)
24. Wie aus Tabelle 1 hervorgeht, sind die Umsatzschwellen von Art. 9 Abs. 1 Bst. b KG vorliegend nicht erreicht. Gemäss Art. 9 Abs. 4 KG besteht jedoch ungeachtet des Erreichens dieser Umsatzschwellen eine Meldepflicht, wenn am Zusammenschluss ein Unternehmen beteiligt ist, für welches in einem Verfahren nach Kartellgesetz rechtmässig festgestellt worden ist, dass es in der Schweiz auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung hat und der Zusammenschluss diesen oder einen solchen Markt betrifft, der ihm vor- oder nachgelagert oder benachbart ist.
25. Im Verfahren Telecom PTT/Blue Window hat die WEKO rechtskräftig festgestellt, dass Swisscom auf dem schweizerischen Telefoniemarkt marktbeherrschend ist.14 Der liechtensteinische Telefoniemarkt ist als einer dem schweizerischen Telefoniemarkt benachbarter Markt zu qualifizieren, weshalb das vorliegende Zusammenschlussvorhaben gemäss Art. 9 Abs. 4 KG meldepflichtig ist.
26. Das Zusammenschlussvorhaben ist nach Auffassung der Parteien in anderen europäischen Staaten nicht meldepflichtig und wurde daher in keinem anderen Land gemeldet.15 Dennoch werden die entsprechenden Behörden über das Zusammenschlussvorhaben rechtzeitig informiert, um ihnen dennoch eine allfällige Prüfung zu ermöglichen.
B.4 Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens im Rahmen der vorläufigen Prüfung
27. Meldepflichtige Zusammenschlüsse unterliegen der vertieften Prüfung durch die Wettbewerbskommission, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung (Art. 32 Abs. 1 KG) Anhaltspunkte ergeben, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken (Art. 10 Abs. 1 KG).
28. Um zu beurteilen, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird, sind zunächst die relevanten Märkte abzugrenzen. In einem zweiten Schritt wird die Veränderung der Stellung der beteiligten Unternehmen auf diesen Märkten durch den Zusammenschluss beurteilt.
B.4.1 Relevante Märkte
29. Der sachliche Markt umfasst alle Waren oder Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. a VKU).
30. Der räumliche Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet
(Art. 11 Abs. 3 Bst. b VKU). Für die Zwecke des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens werden in räumlicher Hinsicht diejenigen Märkte abgegrenzt, welche eine Auswirkung auf die Schweiz haben (vgl. Art. 2 Abs. 2 KG).
31. Gemäss konstanter Praxis grenzt die WEKO im Telekommunikationsbereich die folgenden Märkte ab: Festnetztelefoniemarkt, Endkundenmärkte für Breitbandinternet, Wholesale-Märkte für Breitbandinternet, Markt für den Zugang zur physischen Netzinfrastruktur mit kupferkabelbasierten Übertragungsgeschwindigkeiten, Markt für den Zugang zur physischen Netzinfrastruktur mit glasfaserbasierten Übertragungsgeschwindigkeiten, Markt für (TV-)Mehrwertdienste, Markt für den Vertrieb von Mobilfunkdienstleistungen, Markt für Mobilfunkgeräte, Retail-Markt für Mobilfunkdienstleistungen, Wholesale-Markt für den Zugang und die Originierung auf Mobilfunknetze, Markt für Mobilfunkterminierung, Wholesale-Markt für internationales Roaming, Markt für Mietleitungen im Fernnetz, Markt für Mietleitungen im Anschlussnetz und Markt für den Zugang zu Kabelkanalisationen. 16
32. Swisscom ist auf allen diesen Märkten aktiv. TLI unterhält in Liechtenstein eine drahtgebundene Infrastruktur im Anschlussbereich. Die Mobilfunkangebote werden von TLI als Mobile Virtual Network Operator (MVNO) über die Netzwerkinfrastruktur von Orange Communications AG erbracht.17 Aus diesem Grund werden für die Zwecke der Beurteilung des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens die nachfolgenden Märkte betrachtet:
• Festnetztelefoniemarkt
• Endkundenmarkt für Breitbandinternet (wobei für die Zwecke des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens auf eine separate Betrachtung des Privatkunden- und Geschäftskundenbereichs verzichtet wird)
14 RPW 1997/2 161 ff. E. 1, Telecom PTT/BlueWindow. 15 Meldung vom 12. Oktober 2012 (act. 4), S. 7. 16 RPW 2012/2, 238 ff. Rz. 319 ff., Glasfaser St. Gallen, Zürich, Bern, Luzern, Basel; RPW 2012/1, 128 ff. Rz. 35 ff., Apax Partners LLP/Orange Communications S.A.; RPW 2010/4, 777 ff. Rz. 28 ff., CVC Capital Partners SICAV-FIS SA/Sunrise Communications AG; RPW 2010/3, 506 ff. Rz. 78 ff., France Télécom SA/Sunrise Communications AG; RPW 2008/4, 669 ff. Rz. 20 ff., Sunrise/Tele2; RWP 2008/2, 343 ff. Rz. 26 ff., Swisscom/The Phone House; RPW 2008/1, 223 ff. Rz. 11 ff., Gutachten TDC Switzerland vs. Swisscom Fixnet betreffend schneller Bitstromzugang; RPW 2007/2, 252 ff. Rz. 67 ff., Terminierung Mobilfunk; RPW 2006/4, 740 ff. Rz. 18 ff., Gutachten Interkonnektionsverfahren (Gutachten); RPW 2006/3, 473 f. Rz. 35 ff.; Swisscom Fixnet/Betty Holding; RPW 2006/2, 250 ff. Rz. 30 ff., Swisscom Fixnet/Cybernet, RPW 2008/4, 754 Rz. 30 ff., Gutachten Mietleitungen.
• Wholesale-Markt für Breitbandinternet (wobei für die Zwecke des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens auf eine separate Betrachtung des Privatkunden- und Geschäftskundenbereichs verzichtet wird)
• Markt für den Zugang zur physischen Netzwerkinfrastruktur mit kupferkabelbasierten Übertragungsgeschwindigkeiten
• Markt für den Zugang zur physischen Netzwerkinfrastruktur mit glasfaserbasierten Übertragungsgeschwindigkeiten
• Wholesale-Markt für den Zugang und die Originierung auf Mobilfunknetze
• Wholesale-Markt für die Terminierung von Anrufen in Mobilfunknetze
• Markt für den Vertrieb von Mobilfunkdienstleistungen
• Markt für Mobilfunkgeräte
• Retail-Markt für Mobilfunkdienstleistungen
• Wholesale-Markt für internationales Roaming
33. Der von den Zusammenschlussparteien aufgeführte Markt für Bezahlfernsehen wird im Rahmen dieses Zusammenschlussvorhabens nicht betrachtet, da die TV-Sparte von TLI, die über das HFC-Netzwerk vertrieben wird, nicht Gegenstand des Zusammenschlussvorhabens ist (vgl. Rz 4).
B.4.1.1 Markt für Festnetztelefonie
34. Gemäss Praxis der WEKO bilden Festnetztelefoniedienstleistungen einen eigenen Markt, in welchem Endkunden typischerweise an einem bestimmten Standort eine für Sprachtelefonie geeignete Verbindung zum öffentlichen Telefonnetz für abgehende und eingehende Anrufe sowie die Bereitstellung weiterer Dienste nachfragen. Fernmeldedienstanbieterinnen (nachfolgend: FDA) bieten den Endkunden die entsprechenden Festnetztelefoniedienstleistungen an.18 Der sachlich relevante Markt umfasst daher auf der Nachfrageseite sämtliche Nachfrager nach Festnetztelefoniedienstleistungen und auf der Anbieterseite FDA, welche diese Dienstleistungen über eine entsprechende (eigene oder fremde) drahtgebunde Netzwerkinfrastruktur anbieten.
35. In räumlicher Hinsicht umfasst der relevante Markt die in der Schweiz liegende Kupferkabel- und Glasfaserkabelinfrastruktur von Swisscom. Daher ist von einem schweizweiten Markt auszugehen
B.4.1.2 Endkundenmarkt für Breitbandinternet
36. Zum Surfen im Internet oder für die Datenübertragung zwischen verschiedenen Standorten fragen Endkunden drahtgebundene Datenverbindungen nach. Dabei kann grundsätzlich zwischen Dial-up- und Breitbandverbindungen unterschieden werden, wobei sich diese Verbindungen im Wesentlichen über die Bandbreite unterscheiden. Fernmeldedienstanbieter erbringen entweder auf einer eigenen Netzwerkinfrastruktur oder über die Netzwerkinfrastruktur eines Dritten entsprechende Datenübertragungsdienstleistungen mit unterschiedlichen Bandbreiten und Eigenschaften.
37. In räumlicher Hinsicht umfasst der relevante Markt diejenigen in der Schweiz liegenden Haushalte und Unternehmen, welche über einen Breitbandinternetanschluss verfügen. Daher ist von einem schweizweiten Markt auszugehen.
38. Für die Zwecke des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens wird auf eine weitere Unterteilung des Marktes allerdings verzichtet, da TLI gemäss Meldung lediglich einen unbedeutenden Umsatz von […] Franken im Geschäftskundenbereich in diesem Markt in der Schweiz erzielt und sich daher für die Zwecke der Beurteilung des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens eine separate Betrachtung des Geschäftskunden- und Privatkundenbereichs nicht rechtfertigt.
B.4.1.3 Wholesale-Markt für Breitbandinternet
39. Die WEKO hat den Wholesale-Markt für Breitbandinternet als Vorleistungsmarkt für drahtgebundene Dienstleistungen beschrieben, welche es den Nachfragern (Internet Service Provider; nachfolgend: ISP) ermöglichen, Endkunden drahtgebundene Anschlüsse für Breitbandinternet anzubieten.19 Die auf diesem Markt angebotenen Produkte und Dienstleistungen umfassen die (aktuell oder potenziell) zum Wiederverkauf angebotenen drahtgebundenen Breitbandzugänge. Auf der Anbieterseite stehen Netzbetreiber und Infrastrukturanbieter, die basierend auf einer eigenen Netzwerkinfrastruktur solche Dienstleistungen anbieten, und auf der Nachfrageseite, Fernmeldedienstanbieterinnen, die diese als Vorleistungsprodukt für Angebote eigener Dienstleistungen an Dritte nutzen.
40. Für die Zwecke des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens kann ebenfalls auf eine weitere Unterteilung des Marktes verzichtet werden, da TLI keine eigene Netzwerkinfrastruktur in der Schweiz unterhält und in der Schweiz nicht als Anbieter von Vorleistungsprodukten im Wholesale-Markt für Breitbandinternet auftritt.
41. In räumlicher Hinsicht ist von einem schweizweiten Markt auszugehen.
B.4.1.4 Markt für den Zugang zur physischen Netzwerkinfrastruktur mit kupferkabelbasierten Übertragungsgeschwindigkeiten
42. Auf dem Markt für den Zugang zur physischen Netzwerkinfrastruktur mit kupferkabelbasierten Übertragungsgeschwindigkeiten wird heute vorwiegend der vollständig entbündelte Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung (nachfolgend: TAL) angeboten.20 Auf der Angebotsseite steht heute vorwiegend Swisscom, die
17 Schreiben Swisscom vom 12. Oktober 2012 (act. 4), S. 2. 18 RPW 2010/3, 506 Rz. 82 f., France Télécom SA/Sunrise Communications AG. 19 RPW 2012/1, 130 Rz. 51 ff., Apax Partners LLP/Orange Communications S.A.; RPW 2010/4, 778 Rz. 42, CVC/Surnise; RPW 2010/1, 126 ff. Rz. 70 ff., Preispolitik Swisscom ADSL. 20 Vgl. RPW 2012/2, 192 f. Rz. 226 ff .; FTTH Fribourg.
über eine schweizweite Doppelader-Metallleitung-Infrastruktur im Anschlussbereich verfügt und die Doppelader-Metallleitungen im Anschlussbereich einzeln vermietet. Auf der Nachfrageseite stehen infrastrukturbasierte Nachfrager, die solche Doppelader-Metallleitungen als Vorleistungsprodukt zur Miete nachfragen, um hierüber eigene Datenübertragungsdienstleistungen gegenüber Endkunden und gegenüber Nachfragern nach Datenübertragungsdienstleistungen als Vorleistungsprodukt zu erbringen.
43. In räumlicher Hinsicht erstreckt sich der Markt auf diejenigen Gebiete, in denen eine entsprechende Infrastruktur besteht. Daher ist von einem schweizweiten Markt auszugehen.
B.4.1.5 Markt für den Zugang zur physischen Netzwerkinfrastruktur mit glasfaserbasierten Übertragungsgeschwindigkeiten
44. Auf dem Markt für den Zugang zur physischen Netzwerkinfrastruktur mit glasfaserbasierten Übertragungsgeschwindigkeiten bieten Betreiber einer Glasfasernetzwerkinfrastruktur einzelne Glasfaserleitungen im Anschlussbereich zur Miete an.21 Nachfrager nutzen diese Glasfaserleitung als Vorleistungsprodukt zur Erbringung eigener Datenübertragungsdienstleistungen gegenüber Endkunden und Nachfragern nach Vorleistungsprodukten. Gegenüber dem Markt für den Zugang zur physischen Netzwerkinfrastruktur mit kupferkabelbasierten Übertragungsgeschwindigkeiten unterscheidet sich dieser Markt vorwiegend durch die Übertragungsgeschwindigkeit, welche basierend auf der Glasfasertechnologie als Übertragungsmedium bedeutend höher ist.
45. In räumlicher Hinsicht entstehen derzeit in verschiedenen Regionen Glasfasernetzwerkinfrastrukturen. Allerdings kann für die Zwecke des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens auf eine regionale Marktabgrenzung verzichtet werden, weshalb von einem schweizweiten Markt auszugehen ist.
B.4.1.6 Wholesale-Markt für den Zugang und die Originierung auf Mobilfunknetze
46. Im Netzzugangsmarkt fragen Weiterverkäufer und MVNO bei den Netzbetreibern Dienstleistungen nach, um diese an Endkunden weiterzuverkaufen.22 Die WEKO kam in der Untersuchung Mobilfunkmarkt zum Schluss, dass je von einem eigenen Markt für ab- bzw. eingehende mobile Fernmeldedienste auszugehen ist.23 Zum Markt für abgehende mobile Fernmeldedienste hat sich das Sekretariat bisher erst summarisch im Schlussbericht zur Vorabklärung betreffend Zugang zu Mobilfunknetzen geäussert.24
47. Im Zusammenhang mit abgehenden mobilen Dienstleistungen stellen die Netzbetreiber die Angebotsseite dar. Die Marktgegenseite besteht aus den Weiterverkäufern und MVNO, die den Zugang auf ein Mobilfunknetz nachfragen, um Mobilfunkdienstleistungen unter eigenem Namen an Endkunden anbieten zu können.
48. Offenbleiben kann für die Zwecke des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens, ob der Netzzugangsmarkt in zwei separate Märkte für Sprach- und Datendienstleistungen zu unterteilen ist.
49. In räumlicher Hinsicht erstreckt sich der Markt auf diejenigen Gebiete, in denen eine entsprechende Infrastruktur besteht, daher ist von einem schweizweiten Markt auszugehen.
B.4.1.7 Wholesale-Märkten für die Terminierung von Anrufen in Mobilfunknetze
50. Ein Anruf in Mobilfunknetze setzt sich aus Originierung, Transit und Terminierung zusammen.25 Die Terminierung stellt sicher, dass ein Anruf zu einem ganz bestimmten Anschluss weitergeleitet wird und von dem entsprechenden Endkunden entgegengenommen werden kann. In der Schweiz ist jeder Mobilfunkanbieter verpflichtet, Anrufe von anderen Mobilfunkanbietern in sein eigenes Netz zu terminieren.26 Auf den Wholesale-Märkten für die Terminierung von Anrufen in Mobilfunknetze steht also jeweils der Mobilfunknetzbetreiber als Anbieter sämtlichen anderen FDA, die Telefonanrufe bzw. SMS/MMS an einen Kunden des Netzbetreibers erbringen, als Nachfrager gegenüber.
51. In ihrer ständigen Praxis geht die WEKO davon aus, dass für die Terminierung von Anrufen in das Mobilfunknetz eines Anbieters kein Subsitut besteht, weil jede Mobiltelefonnummer an dasjenige Mobilfunknetz gebunden ist, welches der Endkunde über seine SIM-Karte nutzt.27
52. In räumlicher Hinsicht erstreckt sich der Markt auf diejenigen Gebiete, in denen eine entsprechende Infrastruktur besteht. Daher ist von einem schweizweiten Märkten auszugehen.
B.4.1.8 Markt für den Vertrieb von Mobilfunkdienstleistungen
53. Um ihren Kunden Mobilfunkabonnemente (häufig inklusive eines vom Anbieter von Mobilfunkdienstleistungen subventionierten Mobilfunkgeräts) zu verkaufen, benötigen die Mobilfunkanbieter Absatzkanäle. Die finden sie in Form von Verkaufsstellen.28
54. Die Verkaufsstellen sind in sogenannte „Street Chanel“ oder „Direct Chanel“ zu unterscheiden. Zum „Street Chanel“ gehören Verkaufsstellen, in welchen ausgebildetes Personal berät und die an stark frequentierten, meist urbanen Standorten platziert sind. Die grösseren
21 RPW 2012/2, 234 ff. Rz. 275 ff.; Glasfaser St. Gallen, Zürich, Bern, Luzern, Basel. 22 RPW 2012/1, 132 Rz. 72 ff., Apax Partners LLP/Orange Communications S.A.; RPW 2010/4, 780 Rz. 63, CVC/Sunrise; RPW 2002/1, 121 Rz. 94, Mobilfunkmarkt. 23 RPW 2002/1, 121 Rz. 94, Mobilfunkmarkt. 24 RPW 2006/3, 432, Zugang zu Mobilfunknetzen/Einstellung der Vorabklärung. 25 RPW 2012/1, 132 f. Rz. 77 ff., Apax Partners LLP/Orange Communications S.A. 26 Sog. Interoperabilitätspflicht, vgl. Art. 11 Abs. 2 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG; SR 784.10). 27 RPW 2012/1, 132 f. Rz. 77 ff., Apax Partners LLP/Orange Communications S.A. 28 RPW 2012/1, 131 Rz. 58 ff., Apax Partners LLP/Orange Communications S.A.
Anbieter in der Schweiz sind Swisscom, Orange, Sunrise und Mobilezone. Daneben gibt es zahlreiche Fachhändler, welche ebenfalls den Vertrieb von Mobilfunkabonnementen und -geräten übernehmen. Zum „Direct Channel“ gehören hauptsächlich das Internet, das Telefonmarketing und Vertragsabschlüsse per Post oder durch Direktabschlüsse auf der Strasse.
55. Auf dem Markt für den Vertrieb von Mobilfunkdienstleistungen stehen sich auf der Angebotsseite Betreiber von Verkaufslokalitäten sowie Internetplattformen bzw. auf Streetmarketing spezialisierte Unternehmen und auf der Nachfrageseite Anbieter von Mobilfunkdienstleistungen gegenüber.
56. Da Anbieter von Mobilfunkdienstleistungen ihre Angebote schweizweit verkaufen, ist in räumlicher Hinsicht von einem schweizweiten Markt auszugehen.
B.4.1.9 Markt für Mobilfunkgeräte
57. Ein Mobilfunkgerät dient heute noch hauptsächlich der Kommunikation zwischen Personen und zur Nutzung des Internets.29 Mobilfunkgeräte werden heute sowohl von FDA (meist mit einem Mobilfunkvertrag zusammen) als auch von Elektronikfachgeschäften (mit oder ohne Mobilfunkvertrag) verkauft. Auf der Nachfrageseite steht ein Mobilfunknutzer, der über das Mobilfunknetz einer FDA mit anderen Personen kommunizieren oder im Internet surfen möchte.
58. In räumlicher Hinsicht hat die WEKO die Abgrenzung des Marktes für Mobilfunkgeräte bis jetzt offen gelassen. Eine definitive räumliche Marktabgrenzung kann auch im Rahmen dieses Verfahrens unterbleiben, da im vorliegenden Fall bei keiner möglichen räumlichen Abgrenzung wettbewerbsrechtliche Bedenken bestehen.
B.4.1.10 Retail-Markt für Mobilfunkdienstleistungen
59. Auf dem Retail-Markt für Mobilfunkdienstleistungen stehen auf der Nachfrageseite Endkunden, die Kommunikationsdienstleistungen nachfragen, welche ihnen ermöglichen mobil mit anderen Personen in Verbindung zu treten oder mobil im Internet zu surfen.30 Diesen Endkunden stehen FDA gegenüber, die solche Dienstleistungen im Markt anbieten. Dies sind Mobilfunknetzbetreiber, Weiterverkäufer von SIM-Karten sowie MVNO, die ihre Leistung an Endkunden auf der Grundlage der Leistungen der Mobilfunknetzbetreiber erbringen.
60. In räumlicher Hinsicht sind die von der Kommunikationskommission (COMCOM) vergebenen Konzessionen für das Gebiet der Schweiz gültig.31 Auch die Marktgegenseite fragt in der Regel Mobilfunkdienstleistungen in der Schweiz nach. Der Retail-Markt für Mobilfunkdienstleistungen ist folglich national abzugrenzen.
B.4.1.11 Wholesale-Markt für internationales Roaming
61. Beim internationalen Roaming handelt es sich um eine Dienstleistung, die es Endkunden ermöglicht, mit ihrem Mobilfunkgerät und ihrer SIM-Karte auch in ausländischen Mobilfunknetzen zu telefonieren, angerufen zu werden oder Daten auszutauschen.32 Dabei wird zwischen dem sog. Outbound und Inbound Traffic unterschieden. Beim Outbound Traffic handelt es sich aus Sicht der schweizerischen Mobilfunkanbieter um den
Roaming-Verkehr ihres Endkunden im Ausland. Demgegenüber bezieht sich der Inbound Traffic auf den Verkehr, den Endkunden ausländischer Mobilfunkanbieter in der Schweiz generieren.
62. Um Mobilfunkkunden diese Dienstleistungen anbieten zu können, schliessen die Mobilfunkanbieter auf der Wholesale-Ebene Vereinbarungen betreffend den Zugang zu Kapazitäten auf einem Mobilfunknetz eines ausländischen Mobilfunkanbieters ab. Um eine möglichst gute Abdeckung im Ausland zu erreichen, schliessen Mobilfunkanbieter bilaterale Abkommen mit möglichst vielen Mobilfunkanbietern in einem Land ab. Roaming-Abkommen werden teilweise auch mit Anbietern abgeschlossen, die Spezialkonditionen anbieten, wie beispielsweise innerhalb von Roaming-Allianzen. Auf der Nachfrageseite stehen somit (ausländische) Mobilfunkanbieter, die ihren Endkunden ermöglichen wollen auch im Ausland mobile Dienstleistungen nutzen zu können, indem sie sich in das Mobilfunknetz eines Anbieters ausserhalb des Heimatlandes einbuchen, ohne das Mobilfunkgerät bzw. die SIM-Karte zu wechseln. Der Wholesale-Markt für internationales Roaming bezieht sich lediglich auf den Inbound Traffic. Der Outbound Traffic ist hingegen im Retail-Markt für Mobilfunkdienstleistungen zu berücksichtigen.
B.4.2 Voraussichtliche Stellung in den betroffenen Märkten
63. Es werden nur diejenigen sachlichen und räumlichen Märkte einer eingehenden Analyse unterzogen, in welchen der gemeinsame Marktanteil in der Schweiz von zwei oder mehr der beteiligten Unternehmen 20 % oder mehr beträgt oder der Marktanteil in der Schweiz von einem der beteiligten Unternehmen 30 % oder mehr beträgt (vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU, diese Märkte werden hier als „vom Zusammenschluss betroffene Märkte“ bezeichnet). Wo diese Schwellen nicht erreicht werden, kann von der Unbedenklichkeit des Zusammenschlusses ausgegangen werden. In der Regel erübrigt sich dann eine nähere Prüfung.
29 Vgl. RPW 2012/1, 131 Rz. 62 ff., Apax Partners LLP/Orange Communications S.A. 30 RPW 2012/1, 131 f. Rz. 66 ff., Apax Partners LLP/Orange Communications S.A. 31 RPW 2012/1, 132 Rz. 71., Apax Partners LLP/Orange Communications S.A. 32 RPW 2012/1, 133 Rz. 80 ff., Apax Partners LLP/Orange Communications S.A.
Relevanter Markt Marktanteil
Swisscom
Marktanteil
TLI
Voraussichtlich
betroffen
Marktanteilsaddition
Markt für Festnetztelefonie 60.6 % 0 % Ja Nein
Endkundenmarkt für Breitbandinternet 54.4 % 0 % Ja Geringfügig
Wholesale-Markt für Breitbandinternet Ca. 100 % 0 % Ja Nein
Markt für den Zugang zur physischen Netzwerkinfrastruktur mit kupferkabelbasierten Übertragungsgeschwindigkeiten
100 % 0 % Ja Nein
Markt für den Zugang zur physischen Netzwerkinfrastruktur mit glasfaserbasierten Übertragungsgeschwindigkeiten
unklar, Infrastruktur im Aufbau
0 %
unklar, Infrastruktur im Aufbau
Nein
Wholesale-Markt für den Zugang und die Originierung auf Mobilfunknetze
40-75 % 0 % Ja Geringfügig
Wholesale-Markt für die Terminierung von Anrufen in Mobilfunknetze
100 % 0 % Ja Nein
Markt für den Vertrieb von Mobilfunkdienstleistungen 20-70 % 0 % Ja Geringfügig
Markt für Mobilfunkgeräte 20-70 % 0 % Ja Nein
Retail-Markt für Mobilfunkdienstleistungen 59.4 % 0 % Ja Geringfügig
Wholesale-Markt für internationales Roaming 50-80 % 0 % Ja Nein
Tabelle 2: geschätzte Marktanteile in der Schweiz
64. Die vorläufige Analyse ergibt, dass aufgrund der starken Marktstellung von Swisscom auf sämtlichen abgegrenzten Märkten, jeweils die Marktanteilsschwellen erreicht werden, was dazu führt, dass es sich um vom Zusammenschluss betroffene Märkte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU handelt.
65. Da TLI in der zu verkaufenden Form keine bzw. nur eine unwesentliche Geschäftstätigkeit in der Schweiz entfaltet, entstehen durch das Zusammenschlussvorhaben in den meisten Märkten keine Marktanteilsadditionen, so dass das Zusammenschlussvorhaben auf diese Märkte keinen wettbewerbsrechtlich relevanten Einfluss im Sinne einer Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung (Art. 10 Abs. 2 Bst. a KG) zur Folge hat. Daher kann auf eine nähere Betrachtung sämtlicher Märkte, bei denen durch das Zusammenschlussvorhaben keine Marktanteilsadditionen erfolgen, verzichtet werden.
B.4.2.1 Mobilfunkmärkte
66. TLI hat derzeit rund […] Mobilfunkkunden mit einer liechtensteinischen Vorwahl (inkl. der zurzeit […] Mobilfunkabonnemente, die auf Kunden in der Schweiz ausgestellt sind).33 Diese Kunden auf den liechtensteinischen Mobilfunkmärkten weisen (bis auf die […] schweizerischen Kunden von TLI) keinen direkten Bezug zu den schweizerischen Mobilfunkmärkten auf. Daher kommt es auf den für die Beurteilung des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens relevanten schweizerischen Mobilfunkmärkten zu keinen Marktanteilsadditionen.
33 Meldung vom 12. Oktober 2012 (act. 4), S. 14.
67. Im Bereich der mobilen Telekommunikation basiert das Geschäft der TLI auf einer MVNO-Kooperation mit Orange.34 Nach erfolgter Übernahme sollen die Mobilfunkkunden der TLI mit einer +423 Vorwahl auf das Swisscom Netz migriert werden. Derzeit verfügt die TLI über […] Kunden mit +423 Vorwahl, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben.35 Diese generieren einen Umsatz von weniger als […] Franken. Aufgrund der Geringfügigkeit der Umsätze in der Schweiz wird für die Zwecke des vorliegend zu prüfenden Zusammenschlussvorhabens auf eine vertiefte Betrachtung der Mobilfunkmärkte verzichtet.36
B.4.2.2 Endkundenmarkt für Breitbandinternet
68. Im Festnetzbereich (Telefonie und Breitbandinternet) erzielte Swisscom im Jahr 2011 gemäss eigenem Geschäftsbericht einen Jahresumsatz in Höhe von 3‘753 Millionen Franken.37 Verglichen mit dem von Swisscom erzielten Umsatz ist der von TLI in der Schweiz mit dem Weiterverkauf einiger Breitbandanschlüsse oder mit Wartungsverträgen für Teilnehmervermittlungsanlagen erzielte Bruttoumsatz von rund […] Franken vernachlässigbar.
69. Die Marktanteilsadditionen in diesem Markt haben daher keine kartellrechtlichen Auswirkungen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 Bst. a KG.
B.4.2.3 Potenzielle Konkurrenz
70. Die geplante zum Verkauf stehende TLI ist derzeit nicht aktiv in der Schweiz tätig. Das bisherige Geschäft von TLI in der Schweiz wurde in die Deep AG ausgelagert, welche weiterhin und unabhängig von TLI in der Schweiz tätig sein wird. Einer der Hauptgründe des Verkaufs von TLI an Swisscom ist, eine zeitgemässe Grundversorgung des Landes Liechtenstein im Bereich des liechtensteinischen Telekommunikationsmarktes weiterhin zu sichern. Es ist daher unwahrscheinlich, dass TLI selbst ernsthaft plante, als potenzielle Konkurrentin in den Schweizer Markt einzutreten. Aus diesen Gründen ist nicht zu erwarten, dass durch den Verkauf von TLI an Swisscom potenzielle Konkurrenz eingeschränkt wird.
B.5 Ergebnis
71. Vor der Übernahme von TLI durch Swisscom werden verschiedene Unternehmensteile ausgegliedert. Dies betrifft insbesondere die Deep AG, über welche der Grossteil des Geschäfts der TLI in der Schweiz abgewickelt wird. Die von Swisscom zu übernehmende TLI erzielt in der Schweiz nur einen vernachlässigbar kleinen Umsatz. Aus diesem Grund kommt es zu keinen Marktanteilsadditionen, welche geeignet sind die Wettbewerbsverhältnisse in der Schweiz zu verändern.
72. Die vorläufige Prüfung ergibt aus den genannten Gründen keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken wird. Die Voraussetzungen für eine Prüfung des Zusammenschlusses nach Art. 10 KG sind daher nicht gegeben.
34 Schreiben Swisscom vom 12. Oktober 2012 (act. 4), S. 2.
35 Schreiben Swisscom vom 12. Oktober 2012 (act. 4), S. 1.
36 Vgl. hierzu: Meldung vom 12. Oktober 2012 (act. 4), S. 13. 37 Geschäftsbericht Swisscom 2011, S. 64, abrufbar unter: http://2011.swisscom-report.ch/sites/default/files/Geschaeftsbericht_ Swisscom_DE.pdf, zuletzt besucht am 3. Oktober 2012.