RPW 2014/4 S. 706
Ringier/Le Temps
Rubrum
Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und Art. 32 Abs. 1 KG
Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et art. 32 al. 1 LCart
Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e art. 32 cpv. 1 LCart
Stellungnahme der Wettbewerbskommission vom 27.August 2014
Mitteilung gemäss Art. 16 Abs. 1 VKU vom 28. August 2014
A
Sachverhalt
A.1 Vorhaben
1. Am 28. Juli 2014 hat das Sekretariat der Wettbewerbskommission (nachfolgend: Sekretariat) die vollständige Meldung über ein Zusammenschlussvorhaben erhalten. Danach beabsichtigt die Ringier AG (nachfolgend: Ringier), die alleinige Kontrolle über die ER Publishing SA (nachfolgend: ERP) zu erwerben. Ringier und die Tamedia AG (nachfolgend: Tamedia) über ihre Tochtergesellschaft Tamedia Publications romandes SA (nachfolgend: TPR) hielten bisher je 50 % der Aktien der ERP und kontrollierten diese daher gemeinsam. Die ERP wiederum hält 96.46 % der Anteile an der Le Temps SA, deren Haupttätigkeit in der Herausgabe der französischsprachigen Tageszeitung Le Temps besteht. Die Minderheitsaktionäre der Le Temps SA verfügen über keine Vetorechte. Als Resultat des Zusammenschlussvorhabens wird somit Ringier die alleinige Kontrolle über die Le Temps SA ausüben.1
2. Im Zusammenhang mit Le Temps ist besonders auf zwei vertiefte Prüfungen hinzuweisen: Im Zusammenschlussverfahren Le Temps2 stellte die Wettbewerbskommission (WEKO) mit Entscheid vom 1. Dezember 1997 u. a. eine marktbeherrschende Stellung der Le Temps SA fest und liess den Zusammenschluss nur unter Auflagen zu. Mit Entscheid vom 20. Oktober 2003 genehmigte die WEKO sodann die Begründung einer gemeinsamer Kontrolle durch Edipresse und Ringer über die Le nouveau quotidien ERL und damit auch über die Le Temps SA, jedoch wiederum nur unter Auflagen.3 Diese Auflagen enthielten die Verpflichtungen, jegliche Veränderung der Kapitalstruktur- und Stimmrechtsverteilung an der Nouveau quotidien ERL (heute ERP) und der Le Temps SA vorgängig durch die WEKO genehmigen zu lassen, in diesen Gesellschaften einen von seinen Hauptaktionären unabhängigen Verwaltungsratspräsidenten einzusetzen, sowie zukünftige Kooperationen zwischen Edipresse und Ringier der WEKO zu melden.4
3. Der Entscheid über die Bewilligung der Veränderung der Kapital- und Stimmrechtsstruktur der ERP gemäss Auflage vom 20. Oktober 2003 bildet nicht Gegenstand dieser vorläufigen Prüfung. Dies gilt auch für den Entscheid über den in der Meldung gestellten Antrag, die in Rz 2 genannten Auflagen seien aufzuheben. Darüber wird separat mit Verfügung zu entscheiden sein.
A.2 Involvierte Unternehmen
A.2.1 Ringier
4. Ringier ist eine Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts mit Sitz in Zofingen. Ringier ist die Muttergesellschaft der Verlags- und Medienaktivitäten der Ringier-Gruppe. Diese gibt in verschiedenen Ländern Zeitungen und Zeitschriften heraus und produziert und vermarktet Fernsehsendungen. Die Ringier-Gruppe ist darüber hinaus an Radio- und Fernsehsendern beteiligt und ist Betreiberin elektronischer Medien im In- und Ausland. Die Ringier-Gruppe ist auch im Bereich des Zeitungs- und Akzidenzdrucks tätig.
5. In der Schweiz verlegt Ringier zwei Tageszeitungen (Blick und Le Temps), eine Abendzeitung (Blick am Abend), zwei Sonntagszeitungen (Sonntagsblick und il caffè) sowie 17 Zeitschriften (z. B. Glückspost und L’illustré). Ebenso ist Ringier in der Schweiz in den Bereichen Fernsehen, Radio (z. B. Radio Energy Basel, Bern und Zürich) und Online-Medien tätig. Ein weiteres Geschäftsfeld sind zudem die sogenannten Marketplaces, in denen insbesondere verschiedene Rubrikanzeigen geschaltet werden (z. B. Scout24 und Jobs.ch).
A.2.2 ERP
6. Die aktuell von Ringier und der TPR gemeinsam kontrollierte ERP ist eine reine Holdinggesellschaft mit Sitz in Lausanne ohne operative Geschäftstätigkeit.5 Sie hält als einzige Beteiligung 92.46 % an der Le Temps SA mit Sitz in Genf. Deren Kerntätigkeit besteht in der Herausgabe der Tageszeitung Le Temps.6
1 Meldung, Rz 1 f., 19, 26 und 35. 2 RPW 1998/1, 39 ff. Le Temps. 3 RPW 2003/4, 794 ff., Edipresse/Ringier – Le Temps. 4 RPW 2003/4, 808 f., Dispositiv Ziff. 2. 5 Meldung, Rz 17 ff.
6 Meldung, Rz 24.
A.3 Ziel des Zusammenschlusses
7. Gemäss Meldung wollten sowohl Ringier als auch Tamedia aus dem Joint Venture aussteigen und ihre Anteile an ERP verkaufen, ein Verkauf an Dritte sei jedoch aus diversen Gründen gescheitert.7
8. Gemäss Meldung ist die Herausgabe von Le Temps für Ringier „eine Herzensangelegenheit“.8 Ringier wolle sicherstellen, dass die traditionsreiche Zeitung nicht vom Zeitungsmarkt verschwinde. Gleichzeitig ermögliche die Übernahme Ringier, auf dem Westschweizer Zeitungsmarkt als unabhängige Teilnehmerin am Wettbewerb teilzunehmen. Mit Blick auf einen möglichst sicheren Fortbestand des Titels und damit der Angebotsvielfalt habe Ringier deshalb den Entschluss gefasst, die traditionsreiche Zeitung zu übernehmen.
A.4 Das Verfahren
9. Am 22. Mai 2014 ging beim Sekretariat die Meldung zum vorliegenden Zusammenschlussvorhaben ein. Mit Schreiben vom 30. Mai 2014 informierte das Sekretariat die Parteien, dass die eingereichte Meldung unvollständig sei und verlangte zusätzliche Angaben gemäss Art. 15 der Verordnung vom 17. Juni 1996 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (VKU; SR 251.4).
10. Am 17. Juli 2014 reichten die Zusammenschlussparteien einen Meldungsentwurf ein, welchen das Sekretariat mit Schreiben vom 23. Juli 2014 als unvollständig erachtete. Zudem verlangte das Sekretariat weitere Angaben nach Art. 15 VKU. Am 28. Juli 2014 ging beim Sekretariat die ergänzte Meldung ein. Das Sekretariat erklärte diese mit Schreiben vom 31. Juli 2014 für vollständig und setzte Frist zur Einreichung der Angaben nach Art. 15 VKU. Diese Angaben wurden mit Schreiben vom 7. August 2014 eingereicht.
11. […]
12. Mit E-Mail vom 20. August 2014 machten die Parteien weitere Angaben bezüglich ihrer Aktivitäten in der Werbevermittlung.
B
Erwägungen
B.1 Geltungsbereich
13. Das Kartellgesetz gilt für Unternehmen des privaten und öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen (Art. 2 KG).
B.1.1 Unternehmen
14. Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform (Art. 2 Abs. 1bis KG). Die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen sind als solche Unternehmen zu qualifizieren.
B.1.2 Unternehmenszusammenschluss
15. Als Unternehmenszusammenschluss gilt jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen (Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG). Gemäss Art. 1 VKU erlangt ein Unternehmen die Kontrolle über ein bisher unabhängiges Unternehmen, wenn es durch den Erwerb von Beteiligungsrechten oder auf andere Weise die Möglichkeit erhält, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit des anderen Unternehmens auszuüben.
16. Derzeit halten Tamedia (via TPR) und Ringier je 50 % der Anteile der ERP. Im Rahmen des vorliegenden Zusammenschlusses übernimmt Ringier von Tamedia deren Anteil mittels Aktienkauf.9 Das zuvor gemeinsam von Tamedia und Ringier kontrollierte Unternehmen wird anschliessend von Ringier alleine kontrolliert. Beim vorliegenden Kontrollwechsel handelt es sich somit um einen Unternehmenszusammenschluss im Sinne von Art. 4 Abs. 3 KG und Art. 1 VKU.
B.2 Vorbehaltene Vorschriften
17. In den hier zu beurteilenden Märkten gibt es keine Vorschriften, die Wettbewerb nicht zulassen. Der Vorbehalt von Art. 3 Abs. 1 KG wurde von den Parteien auch nicht geltend gemacht.
B.3 Meldepflicht
18. Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen sind vor ihrem Vollzug der WEKO zu melden, sofern im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss die beteiligten Unternehmen einen Umsatz von insgesamt mindestens 2 Milliarden Franken oder einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt mindestens 500 Millionen Franken erzielten (Art. 9 Abs. 1 Bst. a KG), und mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens 100 Millionen Franken erzielten (Art. 9 Abs. 1 Bst. b KG).
7 Meldung, Rz 39 f. 8 Meldung, Rz 41 f. 9 Meldung, Rz 35 und Beilage 35.
19. Die Umsätze der beteiligten Unternehmen betragen:
Weltweite Umsätze 2013
Beteiligtes Unternehmen in Mio. CHF
Ringier 101110
ERP [<100]
Total [>1011]
Tabelle 1: Weltweiter Umsatz der beteiligten Unternehmen für das Geschäftsjahr 2013.11
Umsätze in der Schweiz 2013
Beteiligtes Unternehmen in Mio. CHF
Ringier [>100]
ERP [<100]
Total [>100]
Tabelle 2: Umsatz der beteiligten Unternehmen für das Geschäftsjahr 2013 in der Schweiz.12
20. Die Umsatzschwellen von Art. 9 Abs. 1 KG werden damit nicht erreicht. Ein Zusammenschlussvorhaben untersteht gemäss Art. 9 Abs. 4 KG jedoch ungeachtet von Art. 9 Abs. 1 – 3 KG einer Meldepflicht, wenn am Zusammenschluss ein Unternehmen beteiligt ist, für welches in einem Verfahren nach diesem Gesetz rechtskräftig festgestellt worden ist, dass es in der Schweiz auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung hat, und der Zusammenschluss diesen Markt oder einen solchen betrifft, der ihm vor- oder nachgelagert oder benachbart ist.
21. Die WEKO stellte per Verfügung vom 1. Dezember 1997 fest, dass die Le Temps SA auf dem «marché des journaux quotidiens suprarégionaux d’analyse de Suisse romande» eine marktbeherrschende Stellung innehat.13 Die rechtskräftige Feststellung einer marktbeherrschenden Stellung hat gemäss Art. 9 Abs. 4 KG eine Meldepflicht zur Folge, wenn der Zusammenschluss den relevanten Markt oder einen solchen betrifft, der ihm vor- oder nachgelagert oder benachbart ist. Vorliegend ist ein Kontrollwechsel bei der ERP vorgesehen. Diese kontrolliert die Le Temps SA, welche die Tageszeitung Le Temps herausgibt. Damit betrifft das Zusammenschlussvorhaben direkt den Markt, auf dem die WEKO eine marktbeherrschende Stellung des am vorliegenden Zusammenschluss beteiligten Unternehmens EPR bzw. Le Temps SA festgestellt hat. Das vorliegende Zusammenschlussvorhaben ist deshalb nach Art. 9 Abs. 4 KG meldepflichtig.
B.4 Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens
22. Meldepflichtige Zusammenschlüsse unterliegen der vertieften Prüfung durch die Wettbewerbskommission, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung (Art. 32 Abs. 1
KG) Anhaltspunkte ergeben, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken (Art. 10 Abs. 1 KG).
23. Um zu beurteilen, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird, sind zunächst die relevanten Märkte abzugrenzen. In einem zweiten Schritt wird die Veränderung der Stellung der beteiligten Unternehmen auf diesen Märkten durch den Zusammenschluss beurteilt.
B.4.1 Relevante Märkte
24. Der sachliche Markt umfasst alle Waren oder Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. a VKU).
25. Der räumliche Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 Bst. b VKU).
10 Ohne Zurechnung des 50 %-Anteils an der ERP. 11 Meldung, Rz 44. 12 Meldung, Rz 45.
13 Vgl. RPW 1998/1, 60, Dispositiv Ziff. 1, Le Temps.
26. Gemäss konstanter Praxis unterscheidet die WEKO im Medienbereich u. a. zwischen Lesermärkten (bzw. Hörer-, Zuschauer-, Nutzermärkten), Werbemärkten (Bereitstellung und Vermittlung von Werbung), Rubrik- und Ankündigungsanzeigenmärkten, Märkten für die Frühzustellung von Zeitungen, und Druckmärkten.14 In folgenden Märkten sind weder Ringier noch ERP tätig, weshalb auf eine Abgrenzung verzichtet werden kann:
- Frühzustellung von Zeitungen in der Romandie15
- Zeitungsdruck16
- Werbevermittlung.17
B.4.1.1 Leser- und Nutzermärkte
B.4.1.1.1. Lesermärkte für Zeitungen
27. Im Bereich der Lesermärkte bestimmt sich der sachlich relevante Markt nach den Charakteristika der Printerzeugnisse der Zusammenschlussparteien.18 Daraus ergibt sich oft eine Vielzahl verschiedener Lesermärkte. Für das vorliegende Zusammenschlussvorhaben sind die Lesermärkte für Tageszeitungen (in der französischsprachigen Schweiz) und die Zeitschriftenmärkte relevant.
28. Bei der letzten vertieften Analyse dieser Märkte im Rahmen des Zusammenschlussvorhabens Le Temps im Jahr 1997 grenzte die WEKO einen «Marché des journaux quotidiens suprarégionaux d'analyse de Suisse romande»19 ab. In den Erwägungen wurde der Markt noch detaillierter als «Marché des journaux quotidiens supra-régionaux à contenu hétérogène, offrant des analyses destinées à un lectorat de formation supérieure» beschrieben.20 Auf diesen Entscheid stützte sich die WEKO auch im Jahr 2003 bei der Beurteilung des Zusammenschluss Edipresse/Ringier – Le Temps.21 Die WEKO hatte jeweils geprüft, ob andere Tageszeitungen ein Substitut zu Le Temps darstellen und war zum Schluss gekommen, dass Le Temps als einzig wirklich überregionale (nicht nur regionale) und „analytische“ 22 (nicht boulevardistische) Tageszeitung der französischsprachigen Schweiz auf einem eigenständigen Markt tätig ist.
29. Seither ist die WEKO dazu übergegangen (zuerst in der Deutschschweiz, später auch in der französischsprachigen Schweiz; vgl. Rz 31) in sachlicher Hinsicht folgende Lesermärkte abzugrenzen:23
• Märkte für Tageszeitungen, die sowohl über lokale und regionale Ereignisse als auch über nationale und internationale Ereignisse berichten
• Märkte für bezahlte, nicht täglich erscheinende Lokalzeitungen mit beschränktem redaktionellen Inhalt
• Märkte für Gratiszeitungen/-anzeiger
• Märkte für Pendlerzeitungen
• Märkte für Sonntagszeitungen
30. Für die räumliche Abgrenzung ist grundsätzlich vom Verbreitungsgebiet der in Frage stehenden Titel auszugehen, wobei die WEKO annäherungsweise häufig eine Aufteilung nach WEMF-Gebieten24 vorgenommen hat.25
31. Im Rahmen der vertieften Prüfung des Zusammenschlusses Tamedia/PPSR wurde die Abgrenzung eines einheitlichen Lesermarktes für Tageszeitungen nach WEMF-Gebieten auf die französischsprachige Schweiz übertragen. Gemäss dieser Marktabgrenzung ist Le Temps im gleichen Markt wie die übrigen Tageszeitungen (z. B. Tribune de Genève und 24 heures) aber auch die Boulevardzeitung Le Matin. Die Leserzahlen von Le Temps wurden somit ebenfalls einzelnen WEMF-Gebieten zugerechnet. Die Frage nach einem überregionalen Markt für Tageszeitungen stellte sich im Rahmen des Zusammenschlusses Tamedia/PPSR nicht.
32. Nach Ansicht der Zusammenschlussparteien beruht die Abgrenzung eines überregionalen Lesermarktes für Tageszeitungen auf einem zu engen Substitutionsbegriff, da Substitute nicht perfekt sondern nur genügend austauschbar sein müssten. Insbesondere weisen die Zusammenschlussparteien darauf hin, dass alle Tageszeitungen in der Westschweiz überregionale Informationen enthalten, weshalb dies kein geeignetes Kriterium für die Marktabgrenzung darstellen könne. Die Zusammenschlussparteien halten daher die Abgrenzung eines überregionalen Marktes für Tageszeitungen mit Verweis auf die neuere Praxis der WEKO für falsch.26
33. Für die Beurteilung des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens muss diese Frage nicht abschliessend geklärt werden. Gemäss der Praxis der WEKO könnte entweder von einem Lesermarkt für überregionale „analytische“ Tageszeitungen im Sinne der Entscheide Le Temps und Edipresse/Ringier–Le Temps oder von regionalen Lesermärkten im Sinne von Tamedia/PPSR ausgegangen werden. Die Frage, inwiefern die anderen Tageszeitungen in der französischsprachigen Schweiz (genügend starke) Substitute zu Le Temps darstellen, und wie damit die Marktabgrenzung vorzunehmen ist, kann vorliegend offen gelassen werden, da es in beiden Fällen – wie nachträglich zu zeigen sein wird – nicht zur Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung kommt.
a.) Lesermärkte für Tageszeitungen, die sowohl über lokale und regionale Ereignisse als auch über nationale und internationale Ereignisse berichten
14 Vgl. RPW 2009/3, 254 Rz 73, Tamedia/PPSR.
15 Meldung, Rz 63; Schreiben vom 7. August 2014, S. 2.
16 Meldung, Rz 237 ; Schreiben vom 7.8.2014, S. 2.
17 Meldung, Rz 96 ff. sowie E-Mail vom 20. August 2014.
18 Vgl. RPW 2007/4, 607, Rz 36, Tamedia AG/Espace Media Groupe.
19 Vgl. RPW 1998/1, 60, Dispositiv Ziff. 1, Le Temps. 20 RPW 1998/1, 44, Rz 28 ff., Le Temps.
21 Vgl. RPW 2003/4, 798. Rz 32, Edipresse/Ringier – Le Temps. 22 «Journal d’analyse».
23 Vgl. RPW 2009/3, 254 Rz 77, Tamedia/PPSR; RPW 2014/1, 287 Rz 8, Tamedia/Ziegler Druck- und Verlags-AG.
24 Wirtschaftsgebiete der Schweiz gemäss der AG für Werbemedienforschung (WEMF). Vgl. ‹http://www.wemf.ch/d/forschung/gebiets karten.php›.
25 Vgl. RPW 2007/4, 607 f., RZ 36 ff., Tamedia AG/Espace Media Groupe; vgl. aber auch RPW 2012/2 142 Rz 50, Tamedia/Langenthaler Tagblatt, sowie RPW 2014/1, 287 Rz 8, Tamedia/Ziegler Druck- und Verlags AG. 26 Meldung, Rz 54 f.
34. Gemäss Meldung verfügt Ringier im Markt für Tageszeitungen in der Romandie über keine selbständigen Aktivitäten.27 Die Marktanteile von Le Temps sind gemäss Meldung die folgenden:
Gebiet Le Temps Ringier betroffen
Romandie [0-10 %] 0 nein
WG 11 (Genf) [10-20 %] 0 nein
WG 12 (Waadt) [10-20 %] 0 nein
WG 13 (Neuenburg) [0-10 %] 0 nein
WG14 (Jura) [0-10 %] 0 nein
WG 15 (Freiburg) [0-10 %] 0 nein
WG 16 (Unterwallis) [0-10 %] 0 nein
WG 33 (Berner Seeland) [0-10 %] 0 nein
Tabelle 1: Marktanteile von Le Temps und Ringier in den Lesermärkten für Tageszeitungen28
35. Wie aus Tabelle 1 hervorgeht, erreicht Le Temps weder in einem einzelnen WEMF-Gebiet noch in der gesamten Romandie einen Marktanteil von über 30 %. Es liegt daher kein betroffener Markt im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU vor.
b.) Lesermarkt für überregionale „analytische“ Tageszeitungen in der Romandie
36. Sofern für die Beurteilung des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens von einem Markt für überregionale Tageszeitungen ausgegangen wird, verfügt Le Temps als einzige überregionale „analytische“ Tageszeitung der Westschweiz über einen Marktanteil von [90-100 %].29 Es liegt daher ein betroffener Markt im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU vor.
B.4.1.1.2. Lesermärkte für Zeitschriften
37. Zeitschriften richten sich an ein spezielles Publikum mit dem vom Titel abgedeckten Interesse. Die WEKO hat daher eigene Lesermärkte für Zeitschriften abgegrenzt.30 Grundsätzlich können für die Marktabgrenzung von Special-Interest-Titeln die Titelgruppen der WEMF-Klassifikation als Ausgangspunkt dienen.31 Entsprechend der Kategorisierung sind jedoch etwa weitere Unterteilungen denkbar.32 In räumlicher Hinsicht ist die WEKO bisher von sprachregionalen Märkten der Schweiz ausgegangen, sie hat es jedoch offen gelassen, ob teilweise grössere Gebiete (etwa ganze Sprachräume) abzugrenzen wären.33
38. Gemäss Meldung34 verlegt Ringier die folgenden französischsprachigen Zeitschriften in der Schweiz:
- L’Illustré ist ein Peoplemagazin in der Westschweiz, welches wöchentlich erscheint. Es ist der Kategorie 2121 (Illustrierte, allgemeine Themen) zuzuordnen.35
- L’Hebdo ist ein Newsmagazin, welches wöchentlich verkauft wird. Es gehört zur News- und Themenpresse (Kategorie 2131).
- L’HebdoMen (vormals Edelweiss Men) ist ein Männermagazin, welches dreimal jährlich der Zeitschrift L’Hebdo beigelegt wird, aber auch im Einzelverkauf erhältlich ist. Gemäss Meldung gehört es zur Kategorie 3150 Hobby II. Hobby II ist eine Oberkategorie, welche verschiedene Unterkategorien enthält. In einer feineren Unterteilung wäre L’Hebdo Men der Kategorie 3156 Lifestyle zuzuordnen.
- MontresPassion ist ein zweimal jährlich erscheinendes Uhrenmagazin, welches der Zeitschrift L’Hebdo beigelegt ist, aber auch im Einzelverkauf erhältlich ist. Laut Meldung gehört es ebenfalls zur Kategorie 3150 Hobby II. Eine feinere Unterteilung ergäbe jedoch eine Zuteilung zur Kategorie 3155 Uhren.36
- Edelweiss ist ein Monatsmagazin für Frauen, welches zur Kategorie 2151 Frauen- und Peoplepresse gehört.
27 Meldung, Rz 49.
28 Meldung, Rz 59 (iii) und Beilage 60a. 29 Meldung, Rz 59 (iv).
30 Vgl. RPW 2009/3, 255 Rz 79, Tamedia/PPSR; RPW 2012/1, 117 Rz 53, Tamedia/Bilan/Tribune des Arts.
31 Vgl. <http://www.wemf.ch/d/forschung/pressetypologie.php> (11.8. 2014).
32 Vgl. <http://www.vsw-assp.ch/d/typo.htm> (11.8.2014). 33 RPW 2009/3, 256 f. Rz 85, Tamedia/PPSR; RPW 2012/1, 118 Rz 65, Tamedia/Bilan/Tribune des Arts. 34 Meldung, Rz 152 ff.
35 Schon in RPW 2009/3, 255 Rz 79, Tamedia/PPSR.
36 Diese Kategorisierung entspricht denn auch der Einteilung der Zeitschrift durch den VSW.
- TV8 ist eine wöchentlich erscheinende Programmzeitschrift, welche der Kategorie 2141 Programmpresse zuzuordnen ist.
39. ERP gibt keine Zeitschriften heraus. Die Zeitung Le Temps enthält jedoch regelmässig Beilagen, welche teilweise ähnliche Eigenschaften wie Spezialzeitschriften aufweisen. Es handelt sich gemäss Meldung37 um das Magazin Sortir sowie um einen monatlich erscheinenden Sonderbund „Hors Série“, welcher sich einem der Themen aus Mode, Uhren, Design und Kunst widmet. Für das Jahr 2014 wurden bzw. werden die folgenden Themen abgehandelt: Schönheit und Wohlergehen, Uhren, Mode, Architektur und Design, Reisen, Männer, Autos, Kunst, Gastronomie und Weine sowie Luxus. Diese Ausgaben werden auf der Website von Le Temps unter dem Oberbegriff „Lifestyle“ geführt.38 Von den Parteien nicht erwähnt, jedoch auch regelmässig Hors-Série-Themen sind Finanzen und Anlagefonds, welche auf der Website von Le Temps unter dem Titel „Finance“ geführt werden.39 Gemäss Zusatzauskunft der Parteien seien Sortir und die Hors-Série auch in den Ausgaben enthalten, welche im Einzelhandel verkauft werden.40
40. Gemäss Meldung41 stellen die Spezialteile und Sonderausgaben von Le Temps keine Substitute zu den von Ringier herausgegebenen Titeln dar. Sie seien nicht separat erwerblich und sprächen nicht den gleichen Kundenkreis an. Spezialteile und Sonderausgaben würden aus werbemarkttechnischen Gründen der Zeitung beigelegt. Man versuche mit diesen Spezialteilen zusätzliche Werbeträger zu gewinnen. Auch müssten sie durch die Werbeeinnahmen finanziert werden, weil die Leser keinen Aufpreis dafür zahlen würden.
41. Gemäss Praxis der WEKO werden Tageszeitungen und Zeitschriften nicht den gleichen Lesermärkten zugeordnet. Trotzdem rechtfertigt es sich vorliegend zu prüfen, ob durch den Wegfall einer gewissen disziplinierenden Wirkung bei alleiniger Kontrolle über Le Temps die Stellung von Ringier auf den Zeitschriftenmärkten verstärkt würde (siehe Rz 81 ff.).
42. Die Marktanteile von Ringier in den Lesermärkten sind gemäss Meldung die folgenden:
Märkte bzw. Kategorien Le Temps Ringier betroffen
Illustrierte, allg. Themen 0 [70-80 %] Ja
News- und Themenpresse 0 [90-100 %] Ja
Lifestyle/Uhren42 0 [10-20 %] Nein
Frauen- und Peoplepresse 0 [10-20 %] Nein
Programmpresse 0 [30-40 %] Ja
Tabelle 2: Marktanteile von Ringier in den Zeitschriftenlesermärkten im Jahr 2013 gemäss Meldung43
43. Hinsichtlich der Berechnung der Marktanteile für die Zeitschriften von Ringier im Bereich Lifestyle und Uhren bestehen gewisse Unsicherheiten: So ist etwa fraglich, ob Zeitschriften der Kategorien Lifestyle und Uhren gemeinsam einen Markt bilden oder separate Märkte, und welche Zeitschriften und allenfalls Zeitungsbeilagen einzubeziehen sind. Weiter musste für die Berechnung auf Auflagenzahlen abgestellt werden, und es stellt sich die Frage der Berücksichtigung der Erscheinungsfrequenz. Daher wird nachfolgend bei der Marktstellung kurz auf die Kategorien Lifestyle und Uhren eingegangen, wie wenn separate (betroffene) Märkte vorliegen würden. Die definitive Marktabgrenzung kann jedoch ohnehin offengelassen werden, da das Zusammenschlussvorhaben auf keinen Fall zur Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung führt.
B.4.1.1.3. Nutzermärkte für News-Sites
44. Praxisgemäss grenzt die WEKO gestützt auf einen Entscheid der REKO/WEF einen Markt für News-Sites ab.44 Dabei handelt es sich um das Online-Angebot von Medienanbietern (Tageszeitungen, Radiostationen, Schweizer Radio und Fernsehen etc.), welche ähnliche Charakteristiken wie gedruckte Zeitungen aufweisen.
45. Ausgehend von der Tätigkeit der beteiligten Unternehmen hat die WEKO die Märkte für News-Sites einerseits sprachregional, andererseits nach Grossräumen oder auch schon enger nach Wirtschaftsgebiet oder Stammgebiet einer Zeitung abgegrenzt.45 Vorliegend sind in räumlicher Hinsicht v. a. das Gebiet der Romandie und der Grossraum Genf/Lausanne genauer zu betrachten. Die Marktabgrenzung kann aber offen bleiben, da in keinem Fall ein betroffener Markt im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU vorliegt.
37 Meldung, Rz 156.
38 Vgl. <http://pub.letemps.ch/pratique/e-paper> (12.8.2014).
39 Vgl. <http://pub.letemps.ch/pratique/e-paper> (12.8.2014). 40 Schreiben vom 7. August 2014, S. 5. 41 Meldung, Rz 156.
42 Die Meldung geht begrifflich von der Oberkategorie Hobby II aus, welche nicht nur Zeitschriften aus dem Bereich Lifestyle und Uhren, sondern weitere Themen umfasst. Für die Berechnung des Marktanteils wurden jedoch nur gewisse Zeitschriften aus dem Bereich Lifestyle und Uhren verwendet. 43 Meldung, Rz 156 ff.
44 Vgl. RPW 2009/3, 259 Rz 97 ff., Tamedia/PPSR; RPW/2012/1, 141 Rz 43, Tamedia/Langenthaler Tagblatt.
45 Vgl. RPW 2009/3, 259 Rz 100 ff., Tamedia/PPSR; RPW/2012/1, 142 Rz 48, Tamedia/Langenthaler Tagblatt; RPW 2014/1, 287 Rz 9, Tamedia/Ziegler Druck- und Verlags AG.
46. Le Temps hat einen umfassenden Online-Auftritt (www.letemps.ch) in französischer Sprache, der in erster Linie aktuelle Meldungen sowie Artikel aus der Printausgabe umfasst. Auf der Homepage von Le Temps müssen sich die Nutzer für alle Angebote registrieren. Ein Teil der Artikel sind zudem nur für die Abonnenten der
Tageszeitung oder eines Online-Dienstes von Le Temps zugänglich.46 Ringier verfügt mit www.hebdo.ch über eine relativ kleine Newssite in der Romandie. Die Zusammenschlussparteien weisen folgende Marktanteile aus:
Märkte Le Temps Ringier betroffen
Markt für News-Sites in der Romandie [0-10 %] [0-10 %] nein
Markt für News-Sites WG 11/12 [0-10 %] [0-10 %] nein
Tabelle 3: Marktanteile von Ringier und Le Temps in den Nutzermärkten für Newssites47
47. Es liegen somit keine betroffenen Märkte vor.
B.4.1.2 Werbemärkte
48. In den Entscheiden Le Temps und Edipresse/Ringer – Le Temps wurden gesonderte Märkte für Luxusprodukte, für Kaderstellen und für Finanzanzeigen (sowohl in Zeitungen als auch in Zeitschriften) speziell geprüft.48 Seither ist die WEKO dazu übergegangen, die Märkte in der nachfolgend verwendeten Systematik abzugrenzen, wobei insbesondere eine Unterscheidung zwischen Werbung in Zeitungen und Zeitschriften vorgenommen wurde. Es kann aber an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass auch für die vorstehend erwähnten Werbemärkte keine Anhaltspunkte bestehen, dass das Zusammenschlussvorhaben zu einer Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung führt.
B.4.1.2.1. Märkte für die Bereitstellung von Print-Firmenwerbung
49. In den Märkten für die Bereitstellung von Print-Firmenwerbung bieten die Verlage den Unternehmen
Werbefläche an. Gemäss der bisherigen Praxis unterscheidet die WEKO zwischen nationaler Print-Firmenwerbung und regionaler Print-Firmenwerbung.49 Bisher hat die WEKO die entsprechende Online-Werbung einem separaten Markt zugeordnet (vgl. Rz 56).
50. In räumlicher Hinsicht wird der Markt für nationale Print-Firmenwerbung sprachregional abgegrenzt. Die räumliche Marktabgrenzung der lokalen/regionalen Print-Firmenwerbung erfolgt gemäss Praxis der WEKO analog der Lesermärkte grundsätzlich nach Verbreitungsgebiet, annäherungsweise häufig nach WEMF-Wirtschaftsgebieten.50 Nachfolgend werden die Marktanteile in der Romandie nur für die Gebiete aufgeführt, in denen Le Temps einen vergleichsweisen hohen Marktanteil in den Lesermärkten aufweist, nämlich die Gebiete Genf und Waadt (WG 11 und WG 12).
51. Gemäss Meldung halten die Zusammenschlussparteien in den Bereitstellungsmärkten für Print-Firmenwerbung folgende Marktanteile:
Märkte Le Temps Ringier betroffen
Markt für nationale Print-Firmenwerbung in der Romandie
[10-20 %] 0 nein
Markt für lokale/regionale Print-Firmenwerbung, WG 11
[0-10 %] [0-10 %] nein
Markt für lokale/regionale Print-Firmenwerbung, WG 12
[0-10 %] [0-10 %] nein
Tabelle 4: Markanteile von Ringier und Le Temps in den Bereitstellungsmärkten für Print-Firmenwerbung (Angaben ohne Pendlerzeitungen).51
46 Gemäss Homepage stehen folgende Abonnement-Varianten zur Verfügung: letemps.ch, numérique, numérique+, premium; ‹http://boutique.letemps.ch/index.php?dispatch=shop_matrix.show› (25.06.2014).
47 Meldung, Rz 71.
48 RPW 1998/1, 47, Rz 44 ; Le Temps, RPW 2003/4, 804, Rz 69, Edipresse/Ringier – Le Temps.
49 Vgl. RPW 2009/3, 265 Rz 158 ff, Tamedia/PPSR.
50 Vgl. RPW 2009/3, 266 Rz 165 ff, Tamedia/PPSR; vgl. auch RPW 2012/2 142 Rz 50, Tamedia/Langenthaler Tagblatt, sowie RPW 2014/1, 287 Rz 8, Tamedia/Ziegler Druck- und Verlags AG. 51 Meldung, Rz 83 ff.
52. Es liegen somit keine betroffenen Märkte vor. Aus den Zahlen ist auch ersichtlich, dass auch für lokale/regionale Werbung in einem Grossraum Genf/Lausanne (WG 11/12) mit hoher Wahrscheinlichkeit kein betroffener Markt vorliegen dürfte, und dass keine Anhaltspunkte zur Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung bestehen.
B.4.1.2.2. Zeitschriften-Werbemärkte
53. Aufgrund des spezifischen Interesses der Leserschaft kann mit Werbung in Special-Interest-Titeln das Publikum mit weniger Streuverlust erreicht werden. Die WEKO hat daher jeweils für die verschiedenen Gruppen von Special-Interest-Titeln eigene Werbemärkte abgegrenzt.52 Grundsätzlich können für die Marktabgrenzung
von Special-Interest-Titeln die Titelgruppen der WEMF-Klassifikation als Ausgangspunkt dienen.53 Entsprechend der Kategorisierung der Medien sind jedoch etwa weitere Unterteilungen denkbar.54 Es ist jedoch auch nicht ausgeschlossen, dass für Werbende auch kategorienübergreifend Substitutionsmöglichkeiten bestehen, wie dies von den Parteien geltend gemacht wird.55 In räumlicher Hinsicht geht die WEKO von sprachregionalen Märkten in der Schweiz aus, wobei offengelassen wurde, ob teilweise grössere Gebiete (etwa ein ganzer Sprachraum) abzugrenzen wären.56
54. Hinsichtlich der Aktivitäten der Parteien kann auf die Randziffern 38 bis 41 verwiesen werden. Die Marktanteile in den Zeitschriften-Werbemärkten sind gemäss Meldung die folgenden:
Märkte bzw. Kategorien Le Temps Ringier betroffen
Illustrierte, allg. Themen 0 [90-100 %] Ja
News- und Themenpresse 0 [90-100 %] Ja
Lifestyle/Uhren57 0 [0-10 %] Nein
Frauen- und Peoplepresse 0 [20-30 %] Nein
Programmpresse 0 [50-60 %] Ja
Tabelle 5: Marktanteile von Ringier in den Zeitschriftenwerbemärkten im Jahr 2013 gemäss Meldung58
55. Nebst den betroffenen Märkten in Tabelle 5 werden bei der Beurteilung der Auswirkungen des Zusammenschlusses auf die Marktstellung von Ringier auch die Kategorien Lifestyle und Uhren eingehender betrachtet, da die Berechnung der Marktanteile mit grösseren Unsicherheiten behaftet ist, die Hors Série von Le Temps vielfach diese Kategorien betrifft, und da in den Entscheiden Le Temps und Edipresse/Ringer – Le Temps u. a. ein Werbemarkt für Luxusgüter besonders hervorgehoben wurde, welcher u. a. Zeitschriften in diesen Kategorien betreffen könnte.59
B.4.1.2.3. Märkte für die Bereitstellung von Online-Werbeflächen
56. Die WEKO grenzt gemäss Praxis einen Markt für die Bereitstellung von Online-Werbeflächen für statische Werbeformen (Bannerwerbung) und einen Markt für die Bereitstellung von Online-Werbeflächen für dynamische Werbeformen (Netzwerkwerbung und Suchmaschinenwerbung) ab.60 In räumlicher Hinsicht geht die WEKO bei den dynamischen Werbeformen von nationalen und bei den statischen Werbeformen in der Regel von sprachregionalen Märkten aus (sicher für nationale Online-Werbung).61 Mit Blick auf regionale/lokale Werbung hat die WEKO je nach Verbreitungsgebiet auch schon engere Märkte abgegrenzt.62 Für das vorliegende Zusammenschlussverfahren ist nachfolgend das Gebiet der Romandie und der Grossraum Genf/Lausanne (WG 11/12) relevant.
52 Vgl. RPW 2009/3, 266 Rz 162 f, Tamedia/PPSR; RPW 2012/1, 117 Rz 53 f, Tamedia/Bilan/Tribune des Arts.
53 Vgl. <http://www.wemf.ch/d/forschung/pressetypologie.php> (11.8. 2014). 45 Vgl. <http://www.vsw-assp.ch/d/typo.htm> (11.8.2014). 55 Meldung, Rz 155.
56 Vgl. RPW 2009/3, 266 f. Rz 165 f., Tamedia/PPSR; RPW 2012/1, 118 Rz 65, Tamedia/Bilan/Tribune des Arts.
57 Die Meldung geht begrifflich von der Oberkategorie Hobby II aus, welche nicht nur Zeitschriften aus dem Bereich Lifestyle und Uhren, sondern weitere Themen umfasst. Für die Berechnung des Marktanteils wurden jedoch nur gewisse Zeitschriften aus dem Bereich Lifestyle und Uhren verwendet.
58 Meldung, Rz 166 ff. 59 RPW 1998/1, 47, Rz 44 ; Le Temps, RPW 2003/4, 804, Rz 69, Edipresse/Ringier – Le Temps.
60 Vgl. RPW 2012/1, 153, Rz 90 ff.; NZZ/Ringier/Tamedia/cXense/PPN.
61 Vgl. RPW 2012/1, 153, Rz 114 ff.; NZZ/Ringier/Tamedia/cXense/ PPN; RPW 2012/3, 673, Rz 48, Tamedia/Gérard Paratte/ImmoStreet.
62 Vgl. RPW 2014/1, 287 f. Rz 8 f. und 22, Tamedia/Ziegler Druck- und Verlags AG.
57. Gemäss Meldung halten die Zusammenschlussparteien in den Bereitstellungsmärkten für Online-Firmenwerbung in der Romandie folgende Marktanteile:
Märkte Le Temps Ringier Le Temps Ringier
betroffen Romandie Romandie WG 11/12 WG 11/12
Markt für die Bereitstellung von statischen Online-Werbeflächen
[10-20 %] [0-10 %] [0-10 %] [0-10 %] nein
Markt für die Bereitstellung von dynamischen Online-Werbeflächen
0 [0-10 %] 0 [0-10 %] Nein
Tabelle 6: Markanteile von Ringier und Le Temps in den Bereitstellungsmärkten für Online-Werbeflächen.63
58. Wie aus Tabelle 6 hervorgeht, liegen keine betroffenen Märkte vor.
B.4.1.3 Rubrik- und Ankündigungsanzeigenmärkte
59. Im Entscheid Tamedia/PPSR hat die WEKO Rubrikanzeigen und Ankündigungsanzeigen von der „allgemeinen“ Print-Firmenwerbung unterschieden. Die WEKO hat zudem die Leser/Nutzer einerseits (als Nachfrager von Informationen und Unterhaltung) und die Inserenten andererseits (als Nachfrager von Werberaum) als massgebliche Marktgegenseiten von Tamedia bezeichnet. In den nachfolgenden Entscheiden hat die WEKO die Rubrikanzeigenmärkte weiter unterteilt. Praxisgemäss unterscheidet die WEKO zwischen Stellen-Rubrikanzeigen, Immobilien-Rubrikanzeigen, Fahrzeug-Rubrikanzeigen und anderen Rubrikanzeigen (ohne Stellen/Immobilien/Fahrzeuge).64 Im Bereich der Rubrikanzeigen und Ankündigungsanzeigen rechnet die WEKO den Print- und Online-Bereich jeweils dem gleichen Markt zu.
60. Im Entscheid Tamedia/PPSR hat die WEKO mangels Begründung einer marktbeherrschenden Stellung offengelassen, ob Leser-/Nutzerseitig zwischen nationalen und lokalen/regionalen Rubrikanzeigen zu unterscheiden ist.65 Bisher hat die WEKO nutzerseitig auf eine Unterscheidung zwischen lokalen/regionalen und nationalen Rubrikanzeigen verzichtet. Jedoch wurde in räumlicher Hinsicht neben der sprachregionalen teilweise je nach Verbreitungsgebiet auch eine engere Abgrenzung vorgenommen. Für das vorliegende Zusammenschlussvorhaben wird mit Blick auf die tendenziell überregionale Ausrichtung von Le Temps das Gebiet der Romandie und der Grossraum Genf/Lausanne (WG 11/12) näher betrachtet. Inserentenseitig unterschied die WEKO auch schon zwischen lokalen/regionalen und nationalen Rubrikanzeigen.66 Für das vorliegende Zusammenschlussvorhaben wird in sachlicher Hinsicht wiederum mit Blick auf die tendenziell überregionale Ausrichtung von Le Temps auf diese Unterscheidung verzichtet, in räumlicher Hinsicht wird entsprechend der Nutzerseite neben dem Gebiet der Romandie jeweils auch der Grossraum Genf/Lausanne (WG 11/12) dargestellt.
63 Meldung, Rz 92 ff. sowie Schreiben vom 7. August 2014, S. 4 f.
64 Vgl. RPW 2013/3, 361 Rz 54 ff., Tamedia AG/Schibsted/SCMS/ piazza.ch/car4you. 65 RPW 2009/3, 260 Rz 106 f., Tamedia/PPSR, m. w. H. insbesondere auf die REKO/WEF, welche zumindest für die Inserenten einen lokalen/regionalen Rubrikenmarkt abgegrenzt hat. 66 RPW 2009/3, 262 Rz 133 ff. sowie 263 Rz 140, Tamedia/PPSR, m. w. H.
a.) Nutzermärkte
61. Gemäss Angaben der Zusammenschlussparteien ergeben sich für die Nutzermärken im Jahr 2013 folgende Marktanteile:
Märkte Le Temps Ringier Le Temps Ringier
betroffen Romandie Romandie WG 11/12 WG 11/12
Markt für Leser-/Nutzer von (Print-/Online-) Stellen-Rubrikanzeigen
[0-10 %] [0-10 %] [0-10 %] [0-10 %] nein
Mark für Leser-/Nutzer von (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen
[0-10 %] [20-30 %] [0-10 %] [10-20 %] ja
Mark für Leser-/Nutzer von (Print-/Online-) Fahrzeug-Rubrikanzeigen
0 [50-60 %] 0 [50-60 %] ja
Mark für Leser-/Nutzer von übrigen (Print-/Online-) Rubrikanzeigen67
0 [30-40 %] 0 [20-30 %] ja
Mark für Leser-/Nutzer von (Print-/Online-) Ankündigungsanzeigen
[10-20 %] 0 0-10 %] 0 nein
Tabelle 7: Marktanteile von Ringier und Le Temps in den Rubrik- und Anzeigenmärkten (Leser/Nutzer).68
62. Wie aus Tabelle 7 hervorgeht, liegen somit mehrere betroffene Rubrikanzeigenmärkte vor. Da gewisse Unsicherheiten bezüglich der Marktanteilsberechnung bestehen (vgl. Rz 76) wird nachfolgend bei der Beurteilung der Marktstellung auf alle Rubrikanzeigen Bezug genommen.
b.) Inserentenmärkte:
63. Gemäss Angaben der Zusammenschlussparteien ergeben sich für die Inserentenmärkte im Jahr 2013 folgende Marktanteile:
Le Temps Ringier Le Temps Ringier
betroffen Romandie Romandie WG 11/12 WG 11/12
Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Stellen-Rubrikanzeigen
[0-10 %] [20-30 %] [0-10 %] [20-30 %] ja
Mark für Inserenten in (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen
[0-10 %] [20-30 %] [0-10 %] [20-30 %] ja
Mark für Inserenten in (Print-/Online-) Fahrzeug-Rubrikanzeigen
0 [30-40 %] 0 [30-40 %] ja
Mark für Inserenten in übrigen (Print-/Online-) Rubrikanzeigen69
0 [40-50 %] 0 [40-50 %] ja
Mark für Inserenten in (Print-/Online-) Ankündigungsanzeigen
[0-10 %] 0 [0-10 %] 0 nein
Tabelle 8: Marktanteile von Ringier und Le Temps in den Rubrik- und Anzeigenmärkten (Inserenten)70
67 Ohne Stellen, Immobilien und Fahrzeuge. 68 Meldung Rz 104 ff.
69 Ohne Stellen, Immobilien und Fahrzeuge. 70 Meldung Rz 120 ff.
64. Wie aus Tabelle 7 hervorgeht, liegen inserentenseitig in allen Rubrikanzeigenmärkten betroffene Märkte vor.
B.4.1.4 Druckmärkte
B.4.1.4.1. Markt für Dienstleistungen der Druckvorstufe
65. Dieser Markt umfasst die Digitalisierung von Text- und Bildmaterial und dessen Aufbereitung und umfasst mindestens das Gebiet der Schweiz.71 Die genaue Marktabgrenzung kann jedoch – wie nachfolgend aufgezeigt wird – offen gelassen werden.
66. Laut Schreiben der Zusammenschlussparteien72 sind keine Zahlen zu diesem Markt erhältlich. Die Digitalisierung von Text- und Bildmaterial und dessen Aufbereitung werde jeweils von den Zeitungs- und Zeitschriftenredaktionen selbst vorgenommen. Dies treffe auch auf die Ringier-Titel zu. Ringier übernehme zudem lediglich in bescheidenem Umfang für Dritte Aufträge der Druckvorstufe. Bei Swissprinters würden diese Aufträge [0-10 %] Prozent vom Gesamtumsatz ausmachen und bei Ringier Print Adligenswil AG etwa [0-10 %] Prozent. Ringier sei daher nur zu einem verschwindend kleinen Anteil an diesem Markt beteiligt. Auch Le Temps nehme diese Arbeiten selbst vor, mit Ausnahme von 2 Seiten zu Anlagewerten, welche zu jährlichen Kosten von CHF […] durch einen Dritten erstellt werden.
67. Mit diesen Angaben und unter Berücksichtigung der Marktanteile in den Märkten für Zeitungs- und Akzidenzdruck dürfte mit hoher Wahrscheinlichkeit kein betroffener Markt vorliegen. Auf jeden Fall kann aber ausgeschlossen werden, dass das Zusammenschlussvorhaben zur Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung führt.
B.4.1.4.2. Markt für Akzidenzdruck
68. Der Akzidenzdruck umfasst in sachlicher Hinsicht Zeitschriftendruck, Werbedrucksachen, Bücher und sonstige Drucksachen.73 Die Distanz spielt dabei im Gegensatz zum Zeitungsdruck eine untergeordnete Rolle, weshalb mindestens von überregionalen Märkten auszugehen ist.74 Eine nationale Abgrenzung scheint indes plausibel, und insbesondere bei grösseren Aufträgen dürfte auch Unternehmen im grenznahen Ausland eine disziplinierende Rolle zukommen. Die definitive Marktabgrenzung kann jedoch vorliegend offen gelassen werden, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen.
69. Weder Ringier noch Le Temps sind im Bereich Akzidenzdruck in der Romandie tätig. Der Zusammenschluss hat demnach bei überregionaler Abgrenzung keine Auswirkung. Geht man von einem nationalen Markt aus, so wird der Marktanteil von Ringier (über die mit NZZ-Gruppe kontrollierte Swissprinters AG) auf etwa [0-10 %] geschätzt.75 EPR ist im Bereich Akzidenzdruck nicht tätig; zu prüfen bleibt demnach nur, ob sich im Falle der Übernahme des Drucks der (im Akzidenzdruck hergestellten) Le Temps-Beilagen76 Hors Séries und Sortir durch Ringier deren Stellung in einem Ausmass verstärken würde, welches eine marktbeherrschende Stellung begründen könnte. Die Kosten für den Druck dieser Beilagen machen jedoch gerade einmal [0-10 %] am Volumen des Akzidenzdruckumsatzes von Swissprinters aus.
Wie die Ausführungen zeigen, liegt daher bei keiner räumlichen Marktabgrenzung ein betroffener Markt vor.
B.4.2 Voraussichtliche Stellung in den betroffenen Märkten
70. Es werden nur diejenigen sachlichen und räumlichen Märkte einer eingehenden Analyse unterzogen, in welchen der gemeinsame Marktanteil in der Schweiz von zwei oder mehr der beteiligten Unternehmen 20 % oder mehr beträgt oder der Marktanteil in der Schweiz von einem der beteiligten Unternehmen 30 % oder mehr beträgt (vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU, diese Märkte werden hier als „vom Zusammenschluss betroffene Märkte“ bezeichnet). Wo diese Schwellen nicht erreicht werden, kann von der Unbedenklichkeit des Zusammenschlusses ausgegangen werden. In der Regel erübrigt sich dann eine nähere Prüfung.
B.4.2.1 Lesermarkt für überregionale analytische Tageszeitungen in der Romandie
71. Bei den Lesermärkten liegt nur ein betroffener Markt vor, sofern bei der Marktabgrenzung von einem Markt für überregionale Tageszeitungen in der Romandie ausgegangen wird. In einem solchen Markt beträgt der Marktanteil von Le Temps [90-100 %]. Die WEKO hat letztmals 2003 bestätigt, dass Le Temps in diesem Markt eine marktbeherrschende Stellung inne hat. Vorliegend ist deshalb zu beurteilen, ob es aufgrund des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens zu einer Verstärkung dieser marktbeherrschenden Stellung kommen kann.
72. Zunächst ist festzuhalten, dass es zu keinen Marktanteilsadditionen kommt, da Ringier abgesehen von der zuvor mit Tamedia gemeinsam kontrollierten Le Temps über keine (überregionalen) französischsprachigen Tageszeitungen verfügt. Es ist deshalb aufgrund der aktuellen Konkurrenz vorerst keine Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung zu erwarten.
73. Es sind auch keine Verbundseffekte ersichtlich, die dazu geeignet wären, die marktbeherrschende Stellung von Le Temps zu verstärkten. Es sind auch keine Effizienzgewinne erkennbar, die nicht schon bei gemeinsamer Kontrolle möglich gewesen wären.
74. Le Temps wechselt von der gemeinsamen Kontrolle durch Tamedia und Ringier zu alleiniger Kontrolle durch Ringier. Dadurch besteht zumindest die theoretische Möglichkeit, dass Tamedia als grösster Zeitungsverleger der Romandie seine Titel vermehrt überregional ausrichtet oder gar ein überregionales Printmedium neu lanciert. Gleichzeitig ist auch eine Neuausrichtung von Le Temps denkbar, indem diese vermehrt in den regionalen Lesermärkten für Tageszeitungen aktiv wird (beispielsweise mit einem ortsabhängigen Regionalteil). Für die von Tamedia übernommene Edipresse hat die WEKO im Dispositiv des Zusammenschlussverfahrens Le Temps eine marktbeherrschende Stellung in den Regionen
71 Vgl. RPW 2009/3, 268 Rz 181 f. 72 Schreiben vom 7.8.2014, S. 3.
73 Vgl. RPW 2009/3, 268 178, Tamedia/PPSR.
74 Vgl. RPW 2009/3, 268 179, Tamedia/PPSR. 75 Schreiben vom 7. August 2014, S. 2.
76 Diese Beilagen werden derzeit durch ein Drittunternehmen gedruckt ; Schreiben vom 7. August 2014, S. 2.
Genf und Lausanne festgestellt.77 Es kann davon ausgegangen werden, dass eine Situation, in der Tamedia keine Kontrollrechte an der Le Temps hat, sowohl für Le Temps als auch für Tamedia weniger Anreize zur Marktsegmentierung bietet und damit die Möglichkeit potentieller Konkurrenz verstärkt. Es wird deshalb mit grosser Wahrscheinlichkeit zu keiner Verschlechterung der Wettbewerbsverhältnisse kommen; vielmehr ist aufgrund der zusätzlichen potentiellen Konkurrenz eine Verbesserung zu erwarten. Der Übergang von gemeinsamer zu alleiniger Kontrolle vermindert allenfalls auch die Möglichkeit von Tamedia und Ringier, ihr Verhalten in der Romandie zu koordinieren.
75. Es bestehen daher keine Anhaltspunkte, dass aufgrund des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens im Bereich der Lesermärkte eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird (Art. 10 Abs. 1 KG).
B.4.2.2 Märkte für Rubrikanzeigen
76. Bei der Beurteilung der Marktstellung in den Märkten für Rubrikanzeigen ergeben sich verschiedene Probleme bezüglich der Marktanteilsberechnungen. Bei den betroffenen Märkten handelt es sich durchwegs um Märkte, in denen mittlerweile Online-Plattformen von grosser Bedeutung sind. Diese zeichnen sich dadurch aus, dass zwei unterschiedliche Kundengruppen zusammengeführt werden, vorliegend die Inserenten und die Nutzer von Rubrikanzeigen. Die ökonomische Literatur spricht in diesem Zusammenhang von zweiseitigen Märkten.78 Charakteristisch für solche Märkte ist das Vorliegen indirekter Netzwerkeffekte, die entstehen, wenn der Nutzen bzw. die Nachfrage auf der einen Plattformseite von der Anzahl der Kunden auf der anderen Plattformseite abhängig ist. Je stärker die Stellung einer Plattform auf einer Marktseite, desto attraktiver ist diese für Kunden auf der anderen Marktseite. Bei der einseitigen Fokussierung auf Marktanteile und deren getrennte Analyse besteht in solchen Märkten die Gefahr einer falschen Beurteilung.
77. Zudem stellt sich bei der Addition der Marktanteile von Print- und Onlinerubrikanzeigen die Frage nach der richtigen Gewichtung des Angebotes (Stellenportale haben beispielsweise eine viel grössere Anzahl von Anzeigen als Print-Medien) und der Nachfrage (nicht jeder Leser einer Tageszeitung sucht beispielsweise eine Stelle). Bei der Addition von gewichteter Auflage und Unique Clients müsste zudem beachtet werden, dass insbesondere die grossen Medienunternehmen Tamedia und Ringier den Print- und Online-Bereich komplementär verwenden, indem sie in Printmedien nur eine Auswahl abdrucken und für weitere Angebote auf die entsprechende Homepage verweisen.
78. Insgesamt lassen die von den Zusammenschlussparteien eingereichten Marktanteilszahlen daher kaum verlässliche Aussagen über die tatsächliche Marktstellung zu. Trotzdem ist vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt wird – davon auszugehen, dass das Zusammenschlussvorhaben im Bereich der Rubrikanzeigen zu keiner Begründung bzw. Verstärkung einer marktbeherrschten Stellung führt.
79. Zuerst kann festgehalten werden, dass das Zusammenschlussvorhaben auf den Leser-/Nutzer- und den
Inserentenmärkten für Fahrzeug- und für übrige Rubrikanzeigen zu keinen Marktanteiladditionen führt. Im Bereich der Immobilien-Rubrikanzeigen liegt der Marktanteil von Le Temps bei [0-10 %], weshalb es ebenfalls zu keinen relevanten Marktanteilsadditionen kommt. In all diesen Märkten sind auch keine weiteren Faktoren ersichtlich, welche die Markstellung von Ringier in diesen Märkten verstärken könnten. Es bestehen daher keine Anhaltspunkte, dass in diesen Märkten eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird (Art. 10 Abs. 1 KG).
80. In den Märkten für Stellen-Rubrikanzeigen haben Tamedia und Ringier eine sehr starke Stellung. Diese ergibt sich einerseits aus der gemeinsamen Kontrolle von Jobcloud, der bezüglich Marktanteilen und Reichweiten grössten Online-Plattform, andererseits aus der Möglichkeit der komplementären Verwendung von Printmedien und Online-Plattformen in diesem Bereich, die insbesondere auf Inserentenseite starke Synergien zu schaffen vermag. Das vorliegende Zusammenschlussvorhaben führt aber nicht zu wesentlichen Veränderungen dieser Marktverhältnisse. Denn für die Beurteilung der Marktstellung sind die Marktanteile eines gemeinsam kontrollierten Unternehmens jedem Unternehmen vollständig zuzurechnen, da von ihm kein Wettbewerbsdruck ausgeht. 79 Die Marktstellung von Ringier verändert sich daher nur unwesentlich. Gleichzeitig ändert sich auch die Reichweite der Online-Portale von Jobcloud durch das vorliegende Zusammenschlussvorhaben nicht. Insbesondere in der französischsprachigen Schweiz, in der Tamedia aufgrund der vielen von ihr kontrollierten Pressetitel eine starke Stellung hat, kommt es aufgrund des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens eher zu einer Verbesserung der Markverhältnisse, da eine Möglichkeit der Koordination zwischen Ringier und Tamedia wegfällt. Es bestehen daher keine Anhaltspunkte, dass das vorliegende Zusammenschlussvorhaben in den Märkten für (Print-/Online-) Stellen-Rubrikanzeigen sowohl leser-/nutzerseitig als auch inserentenseitig eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt (Art. 10 Abs. 1 KG).
B.4.2.3 Zeitschriftenmärkte
81. Ringier verfügt in der Romandie sowohl in den Zeitschriften-Lesermärkten als auch den-Werbemärkten z. T. über hohe Marktanteile, im Bereich News- und Themenpresse ist sie gar die einzige Anbieterin. Hingegen ist ERP bzw. Le Temps in den Zeitschriftenmärkten nicht tätig. D. h. es kommt zu keinen direkten Marktanteilsadditionen in diesen Märkten.
77 Vgl. RPW 1998/1, 60, Dispositiv Ziff. 1, Le Temps.
78 Vgl. JEAN-CHALES ROCHET / JEAN TIROLE, Platform Competition in Two-Sided Market, Journal of the European Economic Association, 2003, 1014 f.
79 Vgl. RPW 2013/3, 360 Rz 47, Tamedia AG/Schibsted/SCMS/piazza. ch/car4you.
82. Weiter ist festzustellen, dass Ringier ERP bereits mitkontrollierte, d. h. davon auszugehen ist, dass bereits vor dem Zusammenschlussvorhaben kein Wettbewerbsdruck auf Ringier ausging. Eine potenzielle Stärkung der Marktstellung von Ringier beschränkt sich daher auf die Möglichkeit, allfällige Synergien in den Leser- und Werbemärkten zwischen den Zeitschriften von Ringier und Le Temps (insbesondere in Bezug auf die Spezialbeilagen Hors Série und Sortir) zu nutzen, sofern dies vorher wegen der Mitkontrolle von Tamedia allenfalls nicht möglich gewesen wären.
83. In den Lesermärkten scheint eine solche Verstärkung der Marktstellung aufgrund der sehr schwachen Substituierbarkeit von Le Temps und der Ringier-Zeitschriften ausgeschlossen. Auch in den Werbemärkten dürften die Effekte – sofern sie überhaupt bestehen80 – nur gering sein.81
84. Gemäss Meldung ist bei den Zeitschriften ein Trend zu Online feststellbar, jedoch böten auch Print-Zeitschriften noch genügend Potential für neue Produkte und die Besetzung von Nischen.82 So sei kürzlich die Zeitschrift L’Officiel lanciert worden, welche ein direktes Konkurrenzprodukt zu Edelweiss darstelle.83
85. Das Zusammenschlussvorhaben führt daher in den Zeitschriftenmärkten weder zu Marktanteilsadditionen, noch sind sonst Effekte ersichtlich, welche zu einer Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung führen könnten. Es bestehen daher keine Anhaltpunkte im Sinne von Art. 10 Abs. 1 KG.
B.5 Nebenabreden
86. Zu prüfen ist, ob das Vertragswerk der Parteien Wettbewerbsabreden enthält, die mit dem Zusammenschluss unmittelbar verbunden sind und/oder für sein Funktionieren notwendig sind. Abreden, die notwendig sind und in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zusammenschlussvorhaben stehen, sind als Nebenabreden zu bezeichnen. Abreden, welche die genannten Bedingungen nicht erfüllen und somit nicht Nebenabreden in diesem Sinne entsprechen, erfahren keine Legalisierung durch den fusionskontrollrechtlichen Kommissionsentscheid. Diese unterliegen allenfalls einer separaten Prüfung nach Art. 5 KG im Rahmen eines entsprechenden kartellgesetzlichen Verfahrens.
87. Bezüglich Nebenabreden in Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen hat die Wettbewerbskommission ihre Praxis zu Nebenabreden grundsätzlich an der Bekanntmachung84 der EU-Kommission über Einschränkungen des Wettbewerbs, die mit der Durchführung von Unternehmenszusammenschlüssen unmittelbar verbunden und für diese notwendig sind, orientiert.
88. Vorliegend macht Ringier geltend, dass gewisse Dienstleistungen im Back-Office (sog. «shared services») weiterhin von Tamedia bezogen werden können. Die entsprechenden Dienstleistungsverträge werden jedoch in jedem Falle am 31. Dezember 2014 automatisch gekündigt. Einzig ein Vertrag zwischen Le Temps und der zum Tamedia Konzern gehörenden «Centre d’Impression Lausanne SA» bezüglich des Drucks der Zeitung bleibt weiterhin bestehen.85
89. Bei den beschriebenen Vereinbarungen sind keine Wettbewerbsbeschränkungen ersichtlich, d. h. es handelt sich um keine Abreden nach Kartellgesetz. Eine nähere Prüfung, ob die Vereinbarungen die Kriterien für die Qualifikation als Nebenabrede erfüllen, erübrigt sich damit.
B.6 Ergebnis
90. Die vorläufige Prüfung ergibt aus den genannten Gründen keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken wird. Die Voraussetzungen für eine Prüfung des Zusammenschlusses nach Art. 10 KG sind daher nicht gegeben.
80 So dürfte sich (abgesehen vielleicht von Spezialausgaben) die Leserschaft von Illustrierten und der Programmpresse erheblich von der Leserschaft von Le Temps und deren Beilagen unterscheiden, wodurch etwa Kombinationen für Werbetreibende nicht interessant sein dürften.
81 So dürften für Werbende – auch wenn wie in den früheren Entscheiden Le Temps und Edipresse/Ringier-Le Temps von enger abgegrenzten Werbemärkten ausgegangen würde – genügend Ausweichmöglichkeiten bestehen (vgl. etwa für Luxusgüter Meldung, Rz 161 und 171, sowie Beilage 161. 82 Meldung, Rz 220 und 227. 83 Meldung, Rz 220.
84 Bekanntmachung der Kommission über Einschränkungen des Wettbewerbs, die mit der Durchführung von Unternehmenszusammenschlüssen unmittelbar verbunden und für diese notwendig sind (nachfolgend: EU-Bekanntmachung Nebenabreden), ABl C 56 vom 5.3.2005, S. 24 ff. 85 Meldung 130 f.